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LVwG-4/1315/6-2015•LVwG S LVwG-4/1315/6-2015
LVwG-4/1315/6-2015Landesverwaltungsgericht15.01.2015
"bedingte" Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, Befristung der LB nicht zulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn W. E., …, vertreten durch Herrn J.L.,.., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 4.11.2014, Zahl xxxxx,
I.zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
1. der Beschwerde in Bezug auf die Führerscheinklassen AM und B Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die ab 22.9.2014 verfügte Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf ein Jahr für die Klassen AM und B aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B ohne Einschränkung durch zusätzliche Auflagen wiedererteilt wird;
2. der Beschwerde in Bezug auf die Führerscheinklassen A und C keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und C als unbegründet abgewiesen wird.
II.den Beschluss gefasst:
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird der in der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 8.1.2015 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung auch der Lenkberechtigung für die Klasse CE als unzulässig zurückgewiesen.
III.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit bei der Fahrschule X. in der Stadt Salzburg eingebrachtem Führerscheinantrag vom 6.10.2014 stellte Herr W. E. (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und C nach Entziehung der Lenkberechtigung.
Die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) hat über den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 4.11.2014 entschieden. Der Spruch lautet:
"Die Landespolizeidirektion Salzburg befristet Ihnen die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A, B und C ab 22.09.2014 auf die Dauer von einem (1) Jahr
(22.09.2015) unter folgenden Auflagen:
Vorlage 3 verkehrspsychologische Gespräche
Unterziehung einer amtsärztlichen Kontrolluntersuchung in einem (1) Jahr
Die Befristung wird in den neuen EU-Führerschein eingetragen.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Rechtsgrundlage: §§ 3, 5, 8, 24, 35 FSG 1997; § 13 (2) VwGVG
Führerschein
ausgestellt von: Landespolizeidirektion Salzburg
am: 15.10.2014
Zahl: yyyyyy
Klassen: AM und B"
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Zitierung der Rechtsvorschriften und des amtsärztlichen Gutachtens vom 22.9.2014 aus, dass im amtsärztlichen Gutachten festgestellt worden sei, dass derzeit seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen AM, A, B und C auf die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Erstellen des amtsärztlichen Gutachtens, gegeben sei. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ihm die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und C befristet bis 22.9.2015 unter folgenden Auflagen eingeschränkt erteilt werde: Vorlage 3 verkehrspsychologische Gespräche, Unterziehung einer amtsärztlichen Kontrolluntersuchung in einem Jahr.
Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers am 4.11.2014 persönlich ausgehändigt.
Mit am 5.11.2014 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz vom 4.11.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter dagegen eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
Er monierte darin im Wesentlichen, dass es der Amtsärztin seiner Meinung nach nicht zustehe juristische Beurteilungen, wie etwa die Beurteilung von Vorstrafen, zu treffen. Dieses Einschreiten der Amtsärztin stelle eine eindeutige Schikane der Behörde dar. Der Behörde müsse auch klar sein, dass der Beschwerdeführer sämtliche Führerscheinklassen von A bis E inne gehabt habe und habe er auch tadellos seine letzte Überprüfung bei der Fahrschule X. abgelegt. Ihm sei nun ein provisorisches Papier als Fahrerlaubnis ausgehändigt worden mit der Einschränkung auf ein Jahr und die Führerscheinklassen Moped und PKW, obwohl ihm vom Referenten definitiv erklärt worden sei, dass seine Prüfung bei der Fahrschule nur dazu dienen würde, um seine fahrttechnischen Leistungen im Verkehr einwandfrei feststellen zu können. Die Behörde habe hier erneut und unerlaubt Einschränkungen vorgenommen, weil er unter diesen Umständen erneut einen LKW und Motorradführerschein zu machen hätte und er den LKW-Schein als WW-Meister unbedingt benötige. Der vorliegende Bescheid vom 4.11.2014 müsse abgelehnt werden. Er bitte allenfalls eine mündliche Verhandlung anzuordnen um den ursächlichen rechtlichen Zustand, also die Zuerkennung aller Führerscheingruppen an den Beschwerdeführer aussprechen zu können und zu wollen, um weiteres Unrecht abzustellen und dem Beschwerdeführer Unkosten und Schwierigkeiten künftighin zu ersparen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss der Führerscheinakten mit Schreiben vom 14.11.2014 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 19.11.2014 eingelangt ist.
Das Verwaltungsgericht hat dazu in der Sache am 8.1.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer gehört und hat die im erstinstanzlichen Verfahren herangezogene Amtsärztin ihr Gutachten zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers, Kraftfahrzeuge zu lenken, erläutert.
Der Beschwerdeführer präzisierte zunächst sein Beschwerdebegehren dahingehend, dass beantragt werde, den angefochtenen Bescheid vom 4.11.2014 dahingehend abzuändern, dass ihm Lenkberechtigung im vollen Umfang, wie er sie ursprünglich besessen habe, d.h. für die Klassen A, B, C und CE unbefristet und ohne Beschränkung durch Auflagen erteilt werde. Weiters bestätigte er in der Verhandlung, dass er nur die Fahrprüfung für die Klasse B abgelegt habe. Er habe nicht vor, auch die Fahrprüfung für die Klassen A und C nochmals zu machen. Die Lenkberechtigungen seien ihm zu Unrecht entzogen worden und sehe er nicht ein, auch für die weiteren Klassen noch einmal eine Fahrprüfung machen zu müssen.
Die Amtsärztin gab an, dass der Beschwerdeführer am 21.5.2014 zur Führerscheinuntersuchung erschienen sei. Sie habe dabei festgestellt, dass sein Visus ein bisschen reduziert und sein Blutdruck erhöht gewesen sei. Eine Erkrankung bzw. fortschreitende Erkrankung des Beschwerdeführers, bei der mit einer Verschlechterung zu rechnen sei, sei von ihr nicht festgestellt worden. Sie habe aber im Hinblick auf sein aktenkundiges Vorverhalten, zur Frage, ob die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung noch gegeben sei, eine ergänzende verkehrspsychologische Untersuchung veranlasst. Diese habe schlussendlich ergeben, dass beim Beschwerdeführer die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur knapp ausreichend gegeben sei und er nur bedingt geeignet sei. Die Verkehrspsychologin habe eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr mit Unterstützung der Festigung des Problembewusstseins des Beschwerdeführers durch zusätzlich zumindest 3 verkehrspsychologische Kontrollgespräche während dieses Jahres vorgeschlagen. Sie habe diese Vorschläge aus ihrer Sicht für schlüssig befunden und daher in ihre abschließende amtsärztliche gutachtliche Stellungnahme übernommen.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, Klassen AM und B, und gegen die Erteilung der zusätzlichen Auflagen. Weiters begehrt der Beschwerdeführer auch die unbeschränkte Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, C und CE.
Nach der vorliegenden Aktenlage ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der 1966 geborene Beschwerdeführer war seit 25.9.1984 (Ausstellungsdatum des Führerscheins durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg.) Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G.
Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 16.10.2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zu Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde bis zum 15.2.2007 zu erbringen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.2.2007 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.2.2007) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang jedenfalls bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, entzogen (Formalentziehung gemäß § 24 Abs 4 FSG). Am 23.2.2007 fand sich der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptstadt Salzburg-Umgebung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 8 Abs 2 FSG ein.
Mit jeweils rechtskräftigen Entziehungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 1.2.2007, vom 27.2.2007, vom 23 4. 2007 und vom 5.6.2007, wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.2.2007 bis 10.6.2009 die Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang jeweils wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit (im Zusammenhang mit wiederholten Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Lenkberechtigung) entzogen. Eine weitere rechtskräftige Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20.3.2013 für eine weitere Entzugsdauer vom 25.3.2013 bis 25 4. 2014.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 25.6.2014 wurde die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.5.2014 eingebrachte Beschwerde gegen den Formalentziehung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.2.2007 als verspätet zurückgewiesen.
Am 21.5.2014 wurde von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung beim Beschwerdeführer eine amtsärztliche Untersuchung nach § 8 Abs 2 FSG durchgeführt und in weiterer Folge auch seine verkehrspsychologische Untersuchung veranlasst. Die verkehrspsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Verkehrspsychologin des Instituts … Salzburg fand am 21.7.2014 statt. Es wurde eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 22. 7. 2014 mit Ergänzung vom 12.9.2014 abgegeben, worin die Verkehrspsychologin eine bedingte Eignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologische Sicht feststellte und eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr mit 3 verkehrspsychologische Kontrollgespräch in diesem Jahr vorschlug. In ihrem abschließenden amtsärztlichen Gutachten vom 22.9.2014 stellte die Amtsärztin die befristete gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppen 1 und 2 auf ein Jahr fest, wobei sie in ihrem Gutachten die Vorschläge der Verkehrspsychologin vollinhaltlich übernahm.
Am 6.10.2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Fahrschule X. in Salzburg den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und C nach Entziehung der Lenkberechtigung. Am 10.10.2014 legte der Beschwerdeführer bei der Fahrschule X. in Salzburg eine positive praktische Fahrprüfung für die Führerscheinklasse B ab. Hinsichtlich der Klassen A und C ist der Beschwerdeführer nicht zur Fahrprüfung angetreten, wobei er auch nicht vorhat, die Fahrprüfung für die Klassen A und C abzulegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.11.2014 hat die Landespolizeidirektion Salzburg über diesen Antrag abgesprochen.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Führerscheinakten der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und der belangten Behörde sowie das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8.1.2015. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtskraft der angeführten Entziehungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung nicht in Abrede. Sein Vorbringen beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass die Entziehungsbescheide aus seiner Sicht zu Unrecht ergangen seien. Der Beschwerdeführer gab dem Verwaltungsgericht auch unmissverständlich an, dass er nicht beabsichtige, die Fahrprüfung für die Führerscheinklassen A und C noch einmal abzulegen.
Das Führerscheingesetz (FSG) lautet (auszugsweise):
Umfang der Lenkberechtigung
§ 2. …(3) Für die in Abs 1 genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:
…
7. die Lenkberechtigung jeder der in Abs 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM,
…
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
…
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
…
§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.
(2) – (3) …..
(4) Der Nachweis der in Abs 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn
Ist die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen oder sind seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht mehr als 18 Monate vergangen und wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gleiche Klasse beantragt, so hat die Behörde von einer theoretischen Prüfung abzusehen, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt.
Fahrprüfung
§ 11. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.
….
Erlöschen der Lenkberechtigung
§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:
1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten;
…..
Es ist zunächst festzustellen, dass aufgrund der festgestellten rechtskräftigen durchgehenden Entziehungsdauer seiner Lenkberechtigung vom 21.2.2007 bis 10.6.2009 (insgesamt somit mehr als 27 Monate) die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG bereits mit 22.8.2008 ex lege erloschen ist. Aufgrund der Rechtskraft der angeführten Entziehungsbescheide ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Lenkberechtigung zu Unrecht entzogen worden sei, zu prüfen.
Für die Wiedererlangung seiner Lenkberechtigung hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 3 FSG zu erfüllen, wobei der Nachweis seiner fachlichen Befähigung gemäß § 10 Abs 4 letzter Satz FSG durch Ablegung der praktischen Fahrprüfung für die betroffenen Führerscheinklassen zu erfolgen hat.
Im vorliegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die praktische Fahrprüfung unbestritten nur für die von ihm beantragte Wiedererteilung der Klasse B positiv abgelegt. Im Hinblick auf die von ihm ebenfalls beantragte Wiedererteilung der Lenkberechtigung auch für die Klassen A und C hat der Beschwerdeführer die Ablegung der praktischen Fahrprüfung verweigert und somit den erforderlichen Nachweis der fachlichen Befähigung nicht erbracht.
Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheiden zunächst die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B und C auf ein Jahr befristet und durch Auflagen eingeschränkt, in weiterer Folge dem Beschwerdeführer aber nur einen (auf ein Jahr befristeten) Führerschein für die Klassen AM und B ausgestellt.
Eine Einschränkung der Lenkberechtigung (insbesondere für die Klassen A und C) war nach dem vorliegenden Sachverhalt rechtlich gar nicht möglich, da - wie oben ausgeführt - die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bereits seit Ende August 2008 gemäß § 27 Abs 1 FSG erloschen war.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt hätte die belangte Behörde aufgrund des Wiedererteilungsantrages des Beschwerdeführers vom 6.10.2014 unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens vom 22.9.2014 und der vom Beschwerdeführer (nur für die Klasse B) abgelegten praktische Fahrprüfung vom 10.10.2014 in ihrer Entscheidung vom 4.11.2014 nur die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B aussprechen dürfen, da hinsichtlich der Klassen A und C die Wiedererteilungsvoraussetzungen mangels Nachweises der geforderten fachlichen Befähigung des Beschwerdeführers nicht vorlagen.
Es war daher der angefochtene Bescheid in Bezug auf den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B (diese beinhaltet gemäß § 2 Abs 3 Z 7 FSG ex lege auch die Klasse AM) dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattzugeben war.
Der Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und C war dagegen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen (Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 3 Abs 1 Z 4 iVm § 10 Abs 4 letzter Satz FSG) abzuweisen.
Das erstmals vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8.1.2015 vorgebrachte Begehren, ihm auch die Lenkberechtigung für die Klasse CE wieder zu erteilen, war dagegen als unzulässig zurückzuweisen, da der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 6.10.2014, welcher nur auf die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und C lautete, beschränkt ist. Unbeschadet davon, dass der Beschwerdeführer nach vorliegender Aktenlage (im Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung aufliegender Auszug aus dem Führerscheinregister) eine Lenkberechtigung für die Klasse CE nie aufgewiesen hat, besteht für das Verwaltungsgericht keine Zuständigkeit über einen erst im Beschwerdeverfahren neu gestellten Führerscheinerteilungsantrag zu entscheiden.
Im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid verfügte Befristung und Beschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse B (und AM) ist die Beschwerde dagegen berechtigt:
Im vorliegenden Sachverhalt begründete die Amtsärztin ihren Vorschlag an die Führerscheinbehörde zur Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr sowie zur Vorschreibung der ergänzenden Auflagen (3 verkehrspsychologische Kontrollgespräche) auf die verkehrspsychologische Stellungnahme, worin eine bedingte Eignung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung festgestellt wurde.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur (zuletzt VwGH 2.4.2014, 2012/11/0096) ist Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, als auch für die Befristung der Lenkberechtigung, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
Im vorliegenden Sachverhalt führte die medizinische Amtssachverständige aus, bei der Führerscheinuntersuchung des Beschwerdeführers eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung nicht festgestellt und die vorgeschlagene Befristung und Einschränkung vollinhaltlich aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme übernommen zu haben. Nach der angeführten Judikatur gibt es für die beim Beschwerdeführer von der Amtsärztin festgestellte "bedingte" Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Führerscheingesetz keine Rechtsgrundlage für eine Befristung der Lenkberechtigung oder die Vorschreibung von Nachuntersuchungen. Die belangte Behörde hätte daher die Befristung und die ergänzenden Auflagen nicht in den Wiedererteilungsbescheid der Lenkberechtigung übernehmen dürfen. Die bekämpfte Befristung und die Auflagen waren daher aufzuheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Beschwerde einer festen Eingabegebühr von € 14,30 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung.
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