LVwG S LVwG-3/199/8-2015, LVwG-3/200/8-2015

LVwG-3/199/8-2015, LVwG-3/200/8-2015Landesverwaltungsgericht09.06.2015

Regest

Dachumbaumaßnahmen, kein mangelndes Verschulden

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwG-3/199/8-2015, LVwG-3/200/8-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.3.199.8.2015..LVwG.3.200.8.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerden der Frau A. B. (Erstbeschwerdeführerin; LVwG-3/199/2015) und des Herrn D. B. (Zweitbeschwerdeführer; LVwG-3/200/2015), beide wohnhaft in E., beide vertreten durch die Dr. F. G. Rechtsanwalts GmbH, in L., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) vom 2.2.2015, Zahl xxxxxxxxxxxx-2014.1 (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin) und Zahl xxxxxxxxxxxx-2014 (hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers),

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß §§ 38, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin A. B. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis vom 2.2.2015, Zahl xxxxxxxxxxxx-2014.1, aufgehoben und das wider die Erstbeschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.Hingegen wird der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers D. B. gemäß §§ 38, 50 VwGVG keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vom 2.2.2015, Zahl xxxxxxxxxxxx-2014, mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass im Tatvorwurf unter Spruchpunkt 2. die Wortfolge "trotz rechtskräftigen Bescheides" durch die Wortfolge "trotz des Bescheides" ersetzt wird.

III.Gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 VwGVG hat der Zweitbeschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 40,00 zu leisten.

IV.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde den Beschwerdeführern von der belangten Behörde zur Last gelegt, dass sie es hinsichtlich des Objektes in E., auf Grundstück-Nr ZZ, EZ YY, KG XX, jeweils als Bauherren zu verantworten haben, dass einerseits – wie anlässlich eines Lokalaugenscheines am 2.7.2014 durch Vertreter der Baubehörde der Stadtgemeinde Hallein festgestellt – mit Bauausführungen eines nicht bewilligten Satteldaches begonnen wurde, obwohl kein Bewilligungsbescheid vorlag, und andererseits – wie anlässlich eines neuerlichen Lokalaugenscheines am 18.7.2014 durch Vertreter der Baubehörde der Stadtgemeinde Hallein festgestellt wurde – trotz rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein, Zahl zzzzzzzzz-2014, vom 7.7.2014 die Bauausführungen eines nicht bewilligten Satteldaches weitergeführt wurden, obwohl noch keine rechtskräftige Baubewilligung für die geänderte Dachform erteilt wurde. Die Beschwerdeführer hätten dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß § 12 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 sowie gemäß § 16 Abs 1 und Abs 2 iVm § 23 Abs 1 Z 2 Baupolizeigesetz 1997 begangen und wurde hiefür gemäß § 23 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) je Beschwerdeführer und je vorgeworfener Verwaltungsübertretung gegen sie verhängt.

Gegen die Straferkenntnisse haben die Beschwerdeführer am 6.2.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie führen darin im Wesentlichen gleichlautend (lediglich die Bezugnahmen auf sich selbst sind jeweils angepasst) wie folgt aus (wiedergegeben wird hier der Inhalt der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers):

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Hallein vom 02.02.2015, zugestellt am 04.02.2015, Zahl: xxxxxxxxxxxx-2014, binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

und führe hiezu aus wie folgt:

Mir wird mit dem bekämpften Straferkenntnis zur Last gelegt, dass ich als Bauherr zu verantworten hätte, dass ich mit der Bauausführung eines nicht bewilligten Satteldaches begonnen habe, obwohl kein Bewilligungsbescheid vorgelegen hat, weiters, dass anlässlich eines neuerlichen Lokal-augenscheins am 18.07.2014 festgestellt wurde, dass die Bauausführung weiter geführt wurde, obwohl noch keine rechtskräftige Baubewilligung für die geänderte Dachform erteilt wurde.

1.

Vorwegzunehmen ist, dass meine Frau und ich vorhatten, unseren Dachraum auszubauen und deshalb eine baubehördliche Bewilligung erwirkt wurde, wonach wir beim Walmdach unseres Hauses eine Gaupe einbauen durften. Nach Rechtskraft der Baubewilligung wurde mit dem Umbau des Daches begonnen, es kam jedoch nach dem Abdecken und dem Aufschneiden der Dach-konstruktion zu einem massiven Problem: Aufgrund eines Konstruktionsfehlers im Dachaufbau bildete sich über Jahre hinweg Kondensfeuchtigkeit in den tragenden Elementen des Daches, weshalb die Pfetten und Sparren der Dachkonstruktion massiv vermorscht waren und mittlerweile eine erhebliche Einsturzgefahr des Daches bestanden hat!

Der ausführende Zimmermeister wies uns daher darauf hin, dass die tragende Dachkonstruktion unbedingt erneuert werden muss, da Gefahr im Verzug bestand und es jederzeit zu einem Einsturz kommen konnte. Da sohin der Dachstuhl in weiten Bereichen auszutauschen war, hätte es keinen Sinn gemacht erneut eine Walmdachkonstruktion auszufuhren und im Anschluss die baubewilligte Gaupe herzustellen, sondern empfahl uns der Zimmermeister aus Kosten- aber auch aus optischen Gründen, dass man sogleich eine Satteldachkonstruktion vorsehen sollte.

Ich habe mich daher sogleich an die Gemeinde gewandt und die Angelegenheit mit dem zuständigen Techniker der Gemeinde, Dl H. I., besprochen, der auch in Folge als bautechnischer Amtssachverständiger für das Bewilligungsverfahren zuständig war. Dieser erklärte mir gegenüber, dass wir zwar eine Baubewilligung brauchen, das Projekt, wie es bereits mit Skizzen vorgestellt wurde, ist jedoch bewilligungsfähig, weshalb die Einholung der Baubewilligung einen reinen Formalakt darstellte.

Beweis: meine Einvernahme

Dl H. I., p.A. Stadtgemeinde Hallein, als Zeuge

meine Einvernahme

2.

Wir haben daher unverzüglich eine entsprechende Einreichplanung vornehmen lassen und den Antrag aufbaubehördliche Bewilligung gestellt.

Beweis: amtswegig einzuholender Bauakt der Stadtgemeinde Hallein, Zahl yyyyyyyy-2014

wie bisher

3.

Da es bekanntlich einige Wochen dauert, bis eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung erteilt wird, waren wir in der Situation, dass in der Zwischenzeit das Dach dennoch massiv einsturz-gefährdet war, aufgrund der bereits begonnen Arbeiten, war das Dach größtenteils abgedeckt, gerade aufgrund der häufigen Regenfälle im Spätsommer waren daher nicht nur Personenschäden durch den Einsturz des Daches zu befürchten, sondern bestand eine massive Gefahr eines erheblichen Wasserschadens durch eindringendes Oberflächenwasser - und zwar nicht nur in die Dachkonstruktion, sondern schlicht und einfach in das gesamte Gebäude! Bei unserem Eigenheim handelt es sich um eine Doppelhaushälfte, weshalb nicht nur unser Eigentum durch diese Situation massiv bedroht wurde, ein Wasserschaden hätte ebenso die Doppelhaushälfte unserer Nachbarn betroffen, was die Situation noch verschlimmert hat.

Das bestehende Unterdach war, wie es mittlerweile dem Stand der Technik entspricht, eine besonders diffussionsoffene Unterdeckbahn, dies bedeutet, dass kein dichtes bitominöses Unterdach bestanden hat, das auch für mehrere Monate die Funktion eines Notdaches erfüllen hätte können, sondern hätte das Unterdach höchstens wenige Tage einem einfachen Niederschlag standgehalten, bei längerer Beregnung oder intensiverem Niederschlag, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem massiven Eindringen von Regenwasser in das Haus gekommen.

Ist ein Schaden jedoch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar, kann nach den einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes unsere Wasserschadenversicherung die Haftung ablehnen, weshalb wir in diesem Fall mit einem erheblichen Schaden in einer Größenordnung zu rechnen gehabt hätten, die unsere wirtschaftliche Existenz bedroht hätte. Eine Versicherung hätte uns diesen Schaden daher niemals abgedeckt.

Beweis: Lokalaugenschein

Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Bereich des Bauwesens

wie bisher

4.

Der Vollständigkeit halber möchte ich anmerken, dass die Abdeckung mit Planen aufgrund der vorherrschenden Situation (Kamine, Antennen usw.) nur bedingt möglich gewesen wäre und auch hiebei stets die Gefahr bestanden hätte, dass Planen etwa vom Wind weggerissen werden und dennoch eine massive Durchnässung der Konstruktion oder des Hauses eintreten kann.

Beweis:wie bisher

5.

Weil für uns daher klar war, dass die Einholung der Bewilligung ein reiner Formalakt ist, die vorzeitige Einholung einer Bewilligung nicht möglich war, da wir erst mit der Bauführung um die massive Vermorschung der Konstruktion informiert wurden und wir natürlich unbedingt Schäden - insbesondere Personenschäden - zu vermeiden hatten, haben wir mit der weiteren Ausführung des Satteldaches begonnen.

Ich möchte betonen, dass es jedoch nicht gänzlich fertiggestellt wurde, sondern hat unser Rechtsvertreter Herrn DI H. I. von der Gemeinde sogar ausdrücklich darüber informiert, dass nur jene Leistungen vorerst ausgeführt werden, bis eine Einsturzgefahr und die Gefahr eines Wasser-schadens abgewendet wurden, sodann war geplant die Arbeiten vorerst zur Einstellung zu bringen, bis die rechtskräftige Bewilligung vorgelegen hat.

Genau diese Vorgangsweise wurde sodann auch gewählt

Beweis: Mag. J. K., p.A. des Beschuldigtenvertreters, als Zeuge

DI H. I., als Zeuge

wie bisher

6.

Ich komme daher zu dem gegenständlichen Straferkenntnis wie die Jungfrau zum Kind. Zu keiner Zeit wollten wir eine Verwaltungsübertretung begehen, Intention war ausschließlich Schäden abzuwenden, für uns ist die Vorgangsweise der Gemeinde daher in keinster Weise nachvollziehbar: Auch die Gemeinde muss ein dringendes Interesse daran haben, dass bei einer massiven Vermorschung und bestehenden Einsturzgefahr alles unternommen wird, um Schäden und insbesondere Personenschäden zu verhindern. Vielmehr sind die Vertreter der Gemeinde bei Kenntniswerden der Bauführung durch uns sofort aufgesprungen und habenunverzüglich den Weiterbau untersagt, ohne darüber nachzudenken, welche Folgen damit verbunden wären. Es wurden auch keine sonstigen Auflagen erteilt, um insbesondere der Gefahr von Personenschäden abzuwenden oder das Dach vor einem Einsturz abzusichern.

Der Beschuldigtenvertreter erlaubt sich die Anmerkung, dass es oft Monate dauert, um von einer Gemeinde kleinere Erledigungen zu erhalten, werden jedoch geringfügige bereits baubehördlich beantragte Bauleistungen durchgeführt, um Schäden abzuwenden, spring die Behörde auf die Sekunde auf, und ist plötzlich ausreichend Kapazität vorhanden, dass sogar zwei Behörden-mitarbeiter die Situation vor Ort besichtigen und eine Anzeige schreiben. In dieser Zeit hätte genauso gut die baubehördliche Bewilligung abgefasst werden können, zumal – was dem vorgeworfenen Lokalaugenschein am 18.07.2014 anbelangt - die Bauverhandlung bereits stattgefunden hatte und keiner der Nachbarn Einwendungen erhoben hat, weshalb mit Erlassung der Baubewilligung diese sofort in Rechtskraft erwachsen wäre!!!

Beweis: amtswegig einzuholender Bauakt

wie bisher

7.

Auf dieser Grundlage sehen wir keinesfalls ein, dass wir nunmehr auch noch eine Verwaltungsstrafe zu bezahlen haben, da uns schlicht und einfach kein Verschulden zur Last gelegt werden kann, wenn sämtliche Begleitumstände berücksichtigt werden. Selbst wenn das Landesverwaltungs-gericht diesbezüglich eine andere Meinung vertritt, hätte die Behörde im Sinne des § 21 VStG von einer Strafe absehen müssen, da unser Verschulden jedenfalls als gering zu bewerten und die Folgen der Übertretung gänzlich unbedeutend sind, zumal bereits vorab von der Gemeinde erklärt wurde, dass wir die Bewilligung erhalten werden und die baubehördliche Bewilligung auch tatsächlich wenige Tage nach der Anzeige von der Gemeinde erlassen wurde.

Beweis: einzuholender Bauakt

8.

Aus all den angeführten Gründen stelle ich den

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht wolle

das bekämpfte Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen

in eventu

das bekämpfte Straferkenntnis dahingehend abändern, dass im Sinne des § 21 VStG von einer Strafe abgesehen wird

in eventu

das bekämpfte Straferkenntnis aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen."

In der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist zudem noch nachstehendes Vorbringen enthalten:

"Ich verweise zudem darauf, dass mit der gesamten Beauftragung und Ausführung der Arbeiten vor Bestehen einer rechtskräftigen Baubewilligung ausschließlich mein Mann D. B. befasst war, weshalb es ausschließlich mein Mann übernommen hatte den Schaden abzuwenden.

Ich habe daher zwar als Miteigentümerin ebenso die baubehördliche Bewilligung beantragt, die vorzeitige Bauführung erfolgte aber ausschließlich durch meinen Mann, weshalb gegen mich ohnehin keine Strafe hätte verhängt werden dürfen.

Beweis: meine Einvernahme"

Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am 24.3.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde, die beigeschafften Akten der Stadtgemeinde Hallein sowie der Akt des Landesverwaltungs-gerichts verlesen, der Beschwerdeführer angehört und Herr DI H. I. vom Bauamt der Stadtgemeinde Hallein sowie der Beschwerdeführervertreter als Zeugen einvernommen wurden.

Mit Eingabe vom 20.4.2015 haben die Beschwerdeführer noch ein Schreiben betreffend "Angebot -Auftragsbestätigung" der M. N. KG vom 8.7.2014, vom Zweitbeschwerdeführer unterfertigt am 9.7.2014, vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein vom 28.4.2014, Zahl vvvvvvv-2014 wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Änderung der Art des Verwendungszweckes von einem nicht ausgebauten Dachraum in ausgebauten Dachraum und für die Errichtung einer Dachgaupe auf Grundstück-Nr ZZ, KG XX, beim Objekt in E., erteilt. Die Liegenschaft EZ YY, KG XX, in der das Grundstück-Nr ZZ vorgetragen ist, steht im jeweiligen Hälfteeigentum der Beschwerdeführer.

Am 30.6.2014 ist Vertretern der Stadtgemeinde Hallein zur Kenntnis gebracht worden, dass anstelle der Errichtung einer Dachgaupe beim Objekt der Beschwerdeführer mit der Errichtung eines Satteldaches begonnen wurde. Am 2.7.2014 haben sich die Vertreter der Stadtgemeinde Hallein daher zum Objekt begeben, konnten die Ausführung der Unterkonstruktion des noch nicht fertig gestellten Satteldaches feststellen und haben gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer die Einstellung weiterer baulichen Ausführungen des Dachgeschoßausbaues verfügt.

Der Ausführung der Satteldachkonstruktion ist vorangegangen, dass der Zweit-beschwerdeführer an DI H. I. von der Stadtgemeinde Hallein mit dem Ansinnen herangetreten ist, dass der Ausbau des Dachgeschoßes anstelle des bestehenden Walmdaches samt geplanter bewilligter Dachgaupe in der Form eines Satteldaches ausgeführt werden soll, dies vor dem Hintergrund, dass der bestehende Dachstuhl des Walmdaches komplett sanierungsbedürftig sei.

Anlässlich eines Telefonates zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und Herrn DI H. I. hat letzterer ausgeführt, dass für die Errichtung einer Satteldachkonstruktion eine Bau-bewilligung erforderlich ist, dies samt Einreichplanung und Bauverhandlung. Der Zweitbeschwerdeführer war auch persönlich im Bauamt der Stadtgemeinde Hallein; der von ihm beauftragte Planer hat vor der Einreichung das geplante Bauvorhaben mit Herrn Dipl.-Ing. H. I. vorbesprochen und vorbehandelt. Herr DI H. I. hat gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer geäußert, dass das Bauvorhaben in der vom Zweitbeschwerdeführer geschilderten Form aufgrund der Beibehaltung der Traufenhöhe grundsätzlich bewilligbar sein wird. Er hat dem Zweitbeschwerdeführer für den Fall der Einreichung des Bauansuchens im Hinblick auf die geschilderte Sanierungsbedürftigkeit des Daches die beschleunigte Behandlung des Bauansuchens zugesichert.

Noch am 2.7.2014 ist ein mit 2.7.2014 datiertes Bauansuchen zur Errichtung eines Satteldachgiebels (anstelle Walmdach), zur Nutzungsänderung von Dachraum in ausgebautes Dachgeschoß und für einen Zubau eines Balkons im Dachgeschoß beim Objekt in E. bei der Stadtgemeinde Hallein eingelangt.

Am 3.7.2014 wurde die mündliche Verhandlung über das Bauansuchen vom 2.7.2014 auf den 14.7.2014 anberaumt.

Die am 2.7.2014 gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer an Ort und Stelle verfügte Einstellung der baulichen Maßnahme ("Bauausführung des baubehördlich nicht bewilligten Satteldaches des Objektes in E., errichtet auf GSt-Nr ZZ, EZ YY, KG XX") wurde mit Bescheid des ressortführenden Vizebürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein vom 7.7.2014, Zahl zzzzzzzzz-2014, gemäß § 16 Abs 1 vierter Satz Baupolizeigesetz 1997 aufrecht erhalten und einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird darauf verwiesen, dass einer Berufung gegen den Bescheid nach § 16 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997 keine aufschiebende Wirkung zukommt).

Am 14.7.2014 hat an Ort und Stelle in E. die mündliche Verhandlung über das Bauansuchen vom 2.7.2014 stattgefunden.

Am 17.7.2014 wurde den Vertretern der Stadtgemeinde Hallein zur Kenntnis gebracht, dass die Bauausführungen am Dach des Objektes der Beschwerdeführer fortgeführt werden. Am 18.7.2014 waren die Vertreter der Stadtgemeinde Hallein vor Ort und haben festgestellt, dass Mitarbeiter eines Bedachungsunternehmens die Eindeckung der Außenhaut des Satteldaches vornehmen, indem Dachziegel am Dach verlegt wurden.

Mit Schriftsatz vom 21.7.2014 haben die Beschwerdeführer Berufung gegen den Baueinstellungsbescheid vom 7.7.2014, Zahl zzzzzzzzz-2014, erhoben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hallein vom 22.7.2014 wurde den Beschwerdeführern die Errichtung des Satteldachgiebels anstelle des bestehenden Walmdaches und der Ausbau des neuen Dachraumes in ein ausgebautes Dachgeschoß samt Anbau eines Balkons an der nordseitigen Giebelseite im Dachgeschoß beim Objekt in E. baubehördlich bewilligt.

Den Auftrag zur Durch- und Weiterführung der Dachaus- und umbaumaßnahmen hat der Zweitbeschwerdeführer erteilt; die Erstbeschwerdeführerin hat weder selbst unmittelbar Baumaßnahmen ausgeführt noch Baumaßnahmen beauftragt.

Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten und von der Stadtgemeinde Hallein beigeschafften Akten sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gründet. Soweit entscheidungswesentlich sind widerstreitende Beweisergebnisse nicht hervorgekommen. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin in die Ausführung der Dachumbaumaßnahmen nicht involviert war, gründet sich auf das Angebot samt Auftragsbestätigung vom 8.7.2014, aus der hervorgeht, dass Auftraggeber der Baumaßnahmen der Zweitbeschwerdeführer war. Auch sonst ist im Verfahren kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass die Erst-beschwerdeführerin die Dachumbauarbeiten beauftragt hätte oder die baulichen Maßnahmen selbst aus- oder weitergeführt hätte.

Rechtlich ist hiezu wie folgt festzuhalten:

Gemäß § 12 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40/1997 in der zur Tatzeit geltenden Fassung, darf mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden.

Stellt die Baubehörde fest, dass die Ausführung einer baulichen Maßnahme nicht dem Inhalt der Bewilligung (Baukonsens) einschließlich der auf die bauliche Maßnahme Bezug habenden baurechtlichen Vorschriften, der Pläne und technischen Beschreibung entsprechend erfolgt, so hat sie gemäß § 16 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997 die Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahme zu verfügen, es sei denn, dass die Abweichung geringfügig ist. Eine Abweichung vom Inhalt der Bewilligung ist jedenfalls dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn hiedurch die in den raumordnungs- oder baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden oder für die Änderung selbst eine Bewilligungspflicht besteht. Die Einstellung ist unter Anordnung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen unmittelbar gegenüber den mit der Ausführung der baulichen Maßnahme beschäftigten Personen ohne vorausgehendes Verfahren mit sofortiger Wirkung zu verfügen und erforderlichenfalls durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Gefahr und Kosten des Bauherrn und des Bauführers sicher zu stellen. Sie wird unwirksam, wenn die Baubehörde die Einstellung nicht innerhalb einer Woche nach der Einstellungsverfügung durch Bescheid aufrechterhält. Beschwerden dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 23 Abs 1 Z 1 und Z 2 Baupolizeigesetz 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz und dergleichen) mit Geldstrafe bis zu € 25.000,00 zu bestrafen, wer ohne baubehördliche Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (§ 12 Abs 1 und Abs 2 leg cit) oder trotz Einstellung gemäß § 16 Abs 1 und Abs 2 leg cit eine bauliche Maßnahme weiterführt.

Zu Spruchpunkt I.:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss als Person, die die bauliche Maßnahme ausgeführt hat, jedenfalls eine solche angesehen werden, die den Auftrag zur Ausführung der baulichen Maßnahme erteilt hat (VwGH 96/06/0210).

Ein Beschuldigter hat als Bauherr mit der Beauftragung eines Generalunternehmers mit der Ausführung der Baumaßnahme den Tatbestand der Ausführung baulicher Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs 1 lit a Baupolizeigesetz 1997 (nunmehr: § 23 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997) erfüllt (VwGH 95/06/0063).

Es ist für die Erfüllung des Tatbestandes der Bauausführung im Sinne des § 23 Abs 1 lit a Baupolizeigesetz 1997 (nunmehr: § 23 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997) nicht ausreichend, dass eine Person Bauherr im Sinne des § 11 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997, also Inhaber der erteilten Baubewilligung, ist, sondern ein solcher Bewilligungsinhaber führt dann eine bauliche Maßnahme aus, wenn er den Auftrag zur Ausführung der baulichen Maßnahme erteilt hat, sofern er die baulichen Maßnahmen – sei es berechtigt oder unberechtigt – nicht selbst durchführt (vgl VwGH 95/06/0061).

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin hat vorliegend das Ermittlungsverfahren ergeben, dass diese weder die Dachumbaumaßnahmen selbst vorgenommen noch die Dachumbaumaßnahmen beauftragt hätte. Sie hat somit im Sinne des § 23 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine bauliche Maßnahme nicht ausgeführt (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 23 BauPolG Rz 11), sie hat aber auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes – mangels eigenhändiger Ausführung und mangels Beauftragung zur Ausführung – nach erfolgter Baueinstellung die bauliche Maßnahme nicht im Sinne des § 23 Abs 1 Z 2 Baupolizeigesetz 1997 weitergeführt.

Vor diesem Hintergrund war das von der Erstbeschwerdeführerin angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt II.:

Der Zweitbeschwerdeführer hat weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Abrede gestellt, dass er die Ausführung eines Satteldaches beim Objekt in E. beauftragt hat bzw selbst vorgenommen hat. Er hat auch nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei der Ausführung des Satteldaches um eine bauliche Maßnahme im Sinne der §§ 1, 23 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 handelt und dass er zu dem von der belangten Behörde vorgeworfenen Zeitpunkt der Ausführung der Satteldachkonstruktion über keine diesbezügliche Baubewilligung verfügt hat. Hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 ist daher betreffend den Zweitbeschwerdeführer davon auszugehen, dass diese in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen ist.

Soweit der Zweitbeschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 2 Baupolizeigesetz 1997 ausführt, er habe (gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin) gegen den Baueinstellungsbescheid vom 7.7.2014 Berufung erhoben, weshalb dieser nicht rechtskräftig geworden sei, ist er darauf zu verweisen, dass einerseits im Baueinstellungsbescheid einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid (auf der Grundlage des § 64 Abs 2 AVG) ausdrücklich die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und andererseits § 16 Abs 1 letzter Satz Baupolizeigesetz 1997 normiert, dass Beschwerden gegen eine durch Bescheid aufrechterhaltene Einstellungsverfügung keine aufschiebende Wirkung haben.

Da insoweit am 18.7.2014 als dem Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung die Baueinstellung gemäß § 16 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997 wirksam, also vollstreckbar, war, woran auch die von den Beschwerdeführern am 31.7.2014 erhobene Berufung nichts zu ändern vermag, und der Zweitbeschwerdeführer trotz der verfügten Baueinstellung die Dachumbaumaßnahmen weitergeführt hat bzw weiterführen hat lassen, ist auch die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 2 Baupolizeigesetz 1997 in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Der Spruchpunkt 2. des vom Zweitbeschwerdeführer angefochtenen Straferkenntnisses war diesbezüglich jedoch entsprechend zu berichtigen.

Indem der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst ausführt, dass aufgrund der Vermorschung und Sanierungsbedürftigkeit des ursprünglichen Dachstuhles die Ausführung des Satteldaches unbedingt erforderlich und mit der Stadtgemeinde Hallein im Wesentlichen auch koordiniert und des Weiteren die Befolgung der Baueinstellung ihm auch nicht zuzumuten gewesen sei, da Schaden nicht nur für sein Eigentum, sondern auch für das Eigentum seines unmittelbar angrenzenden Nachbarn gedroht habe, behauptet der Zweitbeschwerdeführer sein mangelndes Verschulden an den in objektiver Hinsicht vorliegenden Verwaltungsübertretungen.

Zu den diesbezüglichen Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG obliegt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl VwGH 2002/05/0032). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl VwGH 2013/07/0011).

Wenn der Zweitbeschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, aufgrund Kondensfeuchtigkeit sei die Dachkonstruktion massiv vermorscht gewesen und habe erhebliche Einsturzgefahr bestanden, ist er darauf zu verweisen, dass diese Behauptung vom Beschwerdeführer, den im Verwaltungsstrafverfahren nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl VwGH 2012/07/0214), unbelegt geblieben ist. Er hat etwa weder Lichtbilder der vermorschten Dachstuhl-konstruktion noch Lichtbilder vom Dachstuhlholz, die er nach seiner Angabe angefertigt hat, vorgelegt noch hat er jene Techniker namhaft gemacht, die ihm gegenüber geäußert haben sollen, dass die tragende Dachkonstruktion unbedingt und sofort erneuert werden müsste. Die Behauptung, die Dachstuhlkonstruktion sei in einem Zustand gewesen, dass dieser jederzeit einstürzen könnte, sowie die Behauptung, es sei auch nicht möglich gewesen, zunächst lediglich einen kleinen Bereich des Daches zu öffnen, um eine allfällige Sanierungsbedürftigkeit des Dachstuhles zu untersuchen, ist ebenfalls unbelegt geblieben. Auch diesbezüglich liegt weder eine Aussage eines vor Ort tätigen Mitarbeiters des Zimmereiunternehmens noch eine Aussage eines Technikers vor, die diese Behauptung unterstützen würde. Im gleichen Sinne ist auch nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, weshalb noch vor Beginn der Baumaßnahmen am ursprünglichen Walmdach die Sanierungsbedürftigkeit desselben nicht erkennbar gewesen wäre. Weiters wurde vom Beschwerdeführer im Sinne seiner Behauptung etwa nicht dargelegt, weshalb ein Provisorium zumindest vorübergehend einerseits das ursprüngliche Walmdach, aber auch andererseits die errichtete Satteldachkonstruktion nach verfügter Baueinstellung nicht wirksam geschützt hätte und damit das Eindringen von Regenwasser verhindern hätte können.

Wenn der Zweitbeschwerdeführer auch ausführt, er habe gleich nach Erkennen der Sanierungsbedürftigkeit des Walmdaches alle nötigen Maßnahmen zur Erlangung der Baubewilligung gesetzt, ist er darauf zu verweisen, dass das Bauansuchen am 2.7.2014 vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde und am 2.7.2014 bei der Stadtgemeinde Hallein eingelangt ist, während auf den von den Vertretern der Stadtgemeinde Hallein am 2.7.2014 an Ort und Stelle angefertigten Lichtbildern ersichtlich ist, dass zu diesem Zeitpunkt die gesamte Unterkonstruktion des neuen Satteldaches bereits ausgeführt war. Am 2.7.2014 waren in diesem Sinne bereits alle Pfetten, alle Sparren sowie die Konterlattung bzw Lattung – nach den von den Vertretern der Stadtgemeinde Hallein angefertigten Lichtbildern – beim Satteldach fertig ausgeführt. Bei einer derartigen Konstellation kann nicht davon gesprochen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer nach Erkennen der Sanierungsbedürftigkeit des Walmdaches ohnedies ohne unnötigen Aufschub alle zumutbaren Maßnahmen zur Erlangung der Baubewilligung getroffen hätte.

Des Weiteren wurde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer bei der von ihm behaupteten Einsturzgefahr aufgrund der Vermorschung des ursprünglichen Dachstuhles nicht möglich oder zuzumuten gewesen wäre, bei der Baubehörde durch entsprechende Eingaben (etwa samt entsprechender Lichtbilder) einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 20 Abs 5 iVm Abs 6 Baupolizeigesetz 1997 zu erwirken.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich in seiner Eingabe an die belangte Behörde vom 16.9.2014 ausführt, auf seine Ankündigung, ein Satteldach zu errichten und dieses zu beantragen, von der Gemeinde zur Vorlage von entsprechenden Plänen zur Genehmigung aufgefordert worden zu sein, er aber damals mit den Arbeiten am Dach so stark beschäftigt gewesen sei, dass er keine Zeit hiezu gefunden habe, sich umgehend um diesen formalen Aspekt zu kümmern, so ist er darauf zu verweisen, dass er auch durch die dadurch zum Ausdruck gebrachte Zeitnot nicht darlegt, weshalb ihm eine zeitgerechte Antragstellung und das Abwarten der Baubewilligung nicht möglich oder zuzumuten gewesen wären.

Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden an den Verwaltungsübertretungen nachzuweisen, weshalb diese auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen sind.

Zur Strafbemessung ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997 sind für die dem Zweitbeschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu € 25.000,00 vorgesehen.

Bei der Strafbemessung zu berücksichtigen waren die leicht unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zweitbeschwerdeführers. Ebenfalls sind – soweit bekannt – keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorhanden.

Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände kann aber die von der belangten Behörde pro Verwaltungsübertretung festgesetzte Geldstrafe, die sich mit 4 Promille der Höchststrafe im alleruntersten Bereich des Strafrahmens bewegt, nicht als unangemessen qualifiziert werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt III.) gründet sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Darlegung des mangelnden Verschuldens durch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Letztlich hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall von einer Beurteilung im Einzelfall ab; Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung dieser sich im Rahmen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewegenden Beurteilung liegen nicht vor.

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