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LVwG-2/68/9-2015•LVwG S LVwG-2/68/9-2015
LVwG-2/68/9-2015Landesverwaltungsgericht26.08.2015
Trennung des Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich durch Offenstellung der Türe nicht gegeben; Einhaltung des Rauchverbotes; tatsächliche Anwesenheit von Nichtrauchern mit damit verbundener Gefährdungsmöglichkeit bildet kein Tatbestandsmerkmal; Räume eines öffentlichen Ortes, räumliche Trennung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von Herrn MM A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C. B., D., Salzburg, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 13.11.2014, Zahl xxxxx,
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80 zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung nach dem Tabakgesetz zur Last gelegt:
"Herr MM A., geb. xxx, hat als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der EE KG für diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes am Standort in Salzburg, F. (Lokal G.) zu verantworten, dass am 03.10.2014 zwischen 21.37 Uhr und 21.42Uhr im ggst. Lokal (Raucherbereich) ca. 3 Personen geraucht haben, obwohl in den der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt, das Gastlokal eine Grundfläche von mehr als 50 m2 hat und eine räumliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich insofern nicht gegeben war, als zum Überprüfungszeitpunkt die Tür, welche den Raucher- und Nichtraucherbereich voneinander trennt, dauerhaft während der gesamten Erhebung durchgehend in Offenstellung stand und somit nicht gewährleistet war, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 14 Abs. 4 i.V.m. § 13 a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 und § 13 c Abs 1 Z. 3 und Abs.
2 Z. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:
400,00 Euro gemäß § 14 Abs. 4, erster Strafrahmen Tabakgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
Weitere Verfügungen (z.B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft) :
keine
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 40,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:
440,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig die nachstehend angeführte Beschwerde eingebracht:
"In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer MM A. durch seinen bereits ausgewiesenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Mag. C. B., D., 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg des 13.11.2014, xxxxx, binnen offener Frist nachstehende
Beschwerde
und beantragt die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens.
Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des 7.10.2014 des Bürgermeisters der Stadt Salzburg durch das Magistrat Salzburg zu xxxxx, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 440,00 wegen Verletzung der Rechtsvorschrift gemäß § 14 Abs. 4 iVm mit § 13a Abs. 1 Zif. 1 und Abs. 2 und § 13c Abs. 1 Zif. 3 und Abs. 2 Zif. 4 Tabakgesetz verhängt.
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass sich am Freitag, den 3.10.2014 die Türe, welche den Raucher- vom Nichtraucherbereich trennt, in offenem Zustand befunden habe.
Sämtliche Mitarbeiter des Beschwerdeführers haben die Anweisung, die gegenständliche Türe umgehend zu schließen, sollte sich diese in einem offenen Zustand befinden.
Beim Vorfallstag hat es sich um einen Wochenendtag gehandelt und haben sich die beiden im Dienst befindlichen Kellner, welche die Aufgabe hatten das Lokal aufzusperren, sowie alles Weitere für den weiteren Verlauf des Abends vorzubereiten, in einer stressbedingten Situation befunden; dies bedingt durch den Umstand, dass bereits zahlreiche Gäste im Raucherbereich des Lokals anwesend waren. Die geöffnete Türe zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich, welche aller Voraussicht nach durch einen Gast in eine offene Stellung gebracht wurde, wurde kurzzeitig nicht wahrgenommen.
Grundsätzlich ist es Aufgabe des diensthabenden Türstehers die geschlossene Position der gegenständlichen Türe zu garantieren, wobei die Türsteher ihren Dienst täglich ab 22.00 Uhr versehen.
Bemerkenswert erscheint, dass im Überprüfungsblatt Tabakgesetz des 3.10.2014 einerseits der Vermerk von 3 Rauchern im Raucherbereich Erwähnung findet, andererseits der Umstand, dass kein einziger Gast im Nichtraucherbereich aufhältig war, außen vorgelassen wird.
Es kann sohin zu keiner Zeit zu einer Schädigung von Personen im Nichtraucherbereich gekommen sein.
Der Schutzzweck des Tabakgesetzes liegt im Schutz der Gesundheit, vor allem der Nichtraucher und wurden sohin auch keine Personen in ihrem Rechtsgut der körperlichen Gesundheit beeinträchtigt.
Der Beschwerdeführer sieht sein Fehlverhalten zwar ein und erkennt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Verkettung unglücklichen Umständen handelt.
Er gelobt weiters in Zukunft Sorge dafür zu tragen, dass die gegenständliche Türe geschlossen wird, sollte diese durch Gäste in einen offenen Zustand versetzt werden.
Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer seine Mitarbeiter anweisen, die gegenständliche Türe in Zukunft einer noch genaueren Beobachtung zu unterziehen.
Dennoch ist erneut ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass mangels der Anwesenheit von Gästen im Nichtraucherbereich offensichtlich auch keine Personen geschädigt werden konnten.
Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehende
Beschwerdeanträge
1. / Es wolle das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg des 13.11.2014, xxxxx, ersatzlos behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht werden.
In eventu
2. / es wolle das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg des 13.11.2014, xxxxx, dahingehend abgeändert werden, dass die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen erheblich reduziert werde.
3. / Es wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden."
Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch gemacht und die Beschwerde samt dem verfahrensgegenständlichen Akt zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Salzburg übermittelt.
Am 5.5.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschuldigte im Beisein seines Rechtsvertreters gehört wurde und der am Tatabend für die Einhaltung des Nichtraucherschutzes verantwortliche Angestellte des Beschwerdeführers, Herr AA H., sowie die Mitarbeiterin des Magistrats Salzburg, Frau NN I., welche an der dem Verfahren zugrunde liegenden Kontrolle nach dem Tabakgesetz mitgewirkt hat, zeugenschaftlich einvernommen wurden.
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung befragt an, dass alle seine Beschäftigten angewiesen seien auf die Einhaltung des Nichtraucherschutzes zu achten. Seine Mitarbeiter würden hinsichtlich des Nichtraucherschutzes geschult und instruiert und etwa einmal im Monat bzw alle fünf bis sechs Wochen würde eine Besprechung stattfinden. Zu den räumlichen Gegebenheiten in seinem Lokal führte der Beschwerdeführer an, dass der Nichtraucherbereich im Untergeschoss gelegen sei und sich vor der in diesen Bereich führenden Treppe eine Doppelflügeltür befinde. Am Tatabend sei Herr AA H. für die Einhaltung des Nichtraucherschutzes verantwortlich gewesen. Der Türsteher, der gewöhnlich darauf Acht gebe, dass die Türe zum Nichtraucherbereich geschlossen bleibt, sei zum Tatzeitpunkt noch nicht anwesend gewesen.
Vom Angestellten des Beschwerdeführers, dem Zeugen AA H., wurde in der Verhandlung erläutert, dass er zum Tatzeitpunkt hinter der Bar im Nichtraucherbereich tätig gewesen sei. Wie er bemerkt habe, dass die Türe zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich in Offenstellung ist, sei er sogleich die Treppe hinauf und habe jenen Gästen, welche die Tür geöffnet hätten, gesagt, dass diese geschlossen gehalten werden müsse. In diesem Moment seien die Beamten des Magistrats in das Lokal gekommen. Laut Aussage des Zeugen H. gebe es hinsichtlich des Nichtraucherschutzes klare Anweisungen des Beschwerdeführers. So müsse die Türe zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich geschlossen gehalten werden und seien Personen, welche im Nichtraucherbereich rauchen würden, sofort auf den Nichtraucherschutz bei sonstigem Lokalverweis hinzuweisen.
Die Zeugin NN I. vom Magistrat Salzburg konnte sich noch erinnern, dass nach Betreten des Lokales ein Angestellter des Beschwerdeführers an sie und ihre Kollegin herangetreten sei und über ihre Nachfrage den im Untergeschoß befindlichen Nichtraucherbereich gezeigt habe. Dabei wurde von der Zeugin festgestellt, dass sich die Türe zum Nichtraucherbereich in Offenstellung befand. Im Nichtraucherbereich selbst seien weder Gäste noch Mitarbeiter anwesend gewesen. Auf dem im Zuge der Kontrolle aufgenommenen Überprüfungsblatt sei lediglich die Anzahl der Raucher vermerkt worden. Die Zeugin I. vermeinte sich auch erinnern zu können, dass der Zeuge H. ihr gegenüber geäußert habe, dass die Türe zum Nichtraucherbereich deshalb offengehalten werde, damit er einen Überblick darüber habe, ob sich ein Gast in den Nichtraucherbereich begebe. Der Zeuge H. habe ihr gegenüber auch nicht angegeben, dass gerade Gäste aus dem Nichtraucherbereich gekommen seien, dies wäre ansonsten auf dem Überprüfungsblatt vermerkt worden. Die Türe zum Nichtraucherbereich habe der Zeuge H. erst nach ihrer ausdrücklichen Aufforderung geschlossen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE KG, welche Inhaberin des Gastgewerbebetriebes "G." am Standort Salzburg, F., ist. Der Gastgewerbebetrieb weist eine Grundfläche von mehr als 50 m2 auf und verfügt über einen Raucherbereich sowie über einen im Untergeschoß situierten Nichtraucherbereich. Die beiden Bereiche sind voneinander durch eine Doppelflügeltür getrennt.
Am 3.10.2014 haben zwischen 21:37 und 21:42 Uhr drei Personen im Lokal geraucht. Die den Raucher- vom Nichtraucherbereich trennende Türe war während dieses Zeitraumes in Offenstellung, sodass Raucher- und Nichtraucherbereich in freier Verbindung gestanden sind. Erst nach Aufforderung durch ein Kontrollorgan des Magistrats wurde die Türe von einem Angestellten des Betriebes geschlossen.
Beweiswürdigung:
Der angeführte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, den Feststellungen der am 3.10.2014 durchgeführten Kontrolle nach dem Tabakgesetz sowie auf dem Ergebnis der vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung.
Widersprüchlich hat sich der Sachverhalt insofern gezeigt, als der Zeuge H. im Zuge seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt hat, dass unmittelbar vor Eintreffen der Magistratsbeamten Gäste vom Nichtraucherbereich in den Raucherbereich gegangen seien und dabei die Türe offengelassen hätten. Die Zeugin I. gab dazu an, dass sie eine derartige Verantwortung des Zeugen H. auf dem von ihr geführten Überprüfungsblatt jedenfalls notiert hätte. Stattdessen glaubte die in ihren Aussagen eher zurückhaltend erscheinende Zeugin sich erinnern zu können, dass der Zeuge H. im Zuge der Amtshandlung mitgeteilt habe, dass die Türe zum Nichtraucherbereich offengehalten werde, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, ob sich ein Gast in den Nichtraucherbereich begebe. Eine derartige Vorgehensweise ist durchaus lebensnah, wohingegen unwahrscheinlich erscheint, dass der Zeuge H. im Zuge der Kontrolle keine Angaben dahingehend gemacht hat, dass die Türe unmittelbar vor Beginn der behördlichen Kontrolle von Gästen des Betriebes in Offenstellung gebracht worden ist. Der konstruiert erscheinenden Schilderung des Zeugen H. konnte daher nicht gefolgt werden. Angesichts des von der Zeugin I. in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks war ihrer Darstellung der Amtshandlung auch insofern zu folgen, als sie angab, dass der Zeuge H. die Türe erst nach ihrer ausdrücklichen Aufforderung geschlossen habe. In Übereinstimmung damit auch der Vermerk auf dem Überprüfungsblatt, wonach die Tür im Beobachtungszeitraum nicht geschlossen gewesen sei und ergänzend dazu der handschriftliche Vermerk "dauerhaft in Offenstellung laut Auskunftsperson". Die Zeugin I. führte in der Verhandlung dazu erklärend aus, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Türe während der Amtshandlung in Offenstellung war und nicht ständig auf und zu gegangen ist. Das Vorbringen, wonach die Türe zum Raucherbereich lediglich auf Grund des Durchschreitens von Gästen geöffnet gewesen sei, hat sich für das erkennende Gericht im Verfahren jedenfalls nicht bestätigt.
Rechtliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabakgesetzes, BGBl Nr 431/1995 idF BGBl I Nr 120/2008 (TabakG) lauten wie folgt:
§ 13a TabakG
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.
§ 13c TabakG
(1) Die Inhaber von
(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird
§ 14 Abs 4 TabakG
Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Erwägungen und Ergebnis:
Mit der in § 13a Tabakgesetz getroffenen Regelung wird in den Einrichtungen der Gastronomie ein generelles Rauchverbot normiert, von welchem mit den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung wiederum Ausnahmen zugelassen werden. So wird mit § 13a Abs 2 leg cit die Einrichtung eines Raucherraumes ermöglicht. Den Gesetzesmaterialien zu § 13a Abs 2 leg cit (RV 610 Blg Nr XXIII. GP, Seite 6) ist zu entnehmen, dass bei Einrichtung eines eigenen Raucherraumes zu gewährleisten ist, dass aus diesem Raum der Rauch, außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen mit Rauchverbot belegten Verabreichungsbereich dringt.
In diesem Sinne auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), wonach in einem Raucherraum zulässiger Weise nur dann geraucht werden darf, wenn die diesen Raum mit dem übrigen Teil des Betriebes verbindende Tür geschlossen gehalten wird. Für den Fall, dass diese über das zum kurzen Durchschreiten notwendige Ausmaß hinaus geöffnet bleibt, darf in diesem Raum selbst bei Vorhandensein einer Lüftungsanlage nicht geraucht werden, es besteht insoweit also Rauchverbot (VwGH 17.6.2013, 2012/11/0235).
Im gegenständlichen Verfahren hat sich gezeigt, dass sich die den Nichtraucher- vom Raucherbereich trennende Türe zumindest während Dauer der Amtshandlung in Offenstellung befunden hat und von Gästen des Gastgewerbebetriebes geraucht worden ist. Es war somit entgegen § 13a bs 2 TabakG nicht gewährleistet, dass Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Raum dringt. Gemäß § 13c Abs 2 Z 3 TabakG 1995 hat jeder Inhaber gemäß Abs 1 (somit auch der Inhaber eines Raumes eines öffentlichen Ortes) insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs 2 leg cit zum Tragen kommt, "nicht geraucht wird". Die Erfüllung dieses Tatbestandes setzt zum einen voraus, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde und zum anderen, dass der Inhaber gemäß § 13c Abs 1 TabakG 1995 keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liegt somit noch keine Übertretung des § 13c Abs 2 Z 3 TabakG 1995 vor. Der VwGH hat im E vom 15. Juli 2011, 2011/11/0059, bereits zu § 13c Abs 2 Z 4 TabakG 1995 zum Ausdruck gebracht, dass das tatsächliche Rauchen ein notwendiges Tatbestandselement der Übertretung darstellt (VwGH 20.3.2012, 2011/11/0215). Die tatsächliche Anwesenheit von Nichtrauchern und eine damit verbundene Gefährdungsmöglichkeit bildet hingegen kein Tatbestandsmerkmal.
Bei einer Übertretung gemäß § 14 Abs 4 Tabakgesetz handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Bei diesem obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (VwGH 26.3.2015, 2013/07/0011).
Dem Beschwerdeführer obliegt als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der EE KG für die Einhaltung des Nichtraucherschutzes zu sorgen. Im Verfahren hat der Beschwerdeführer diesbezüglich angeführt, dass er grundsätzlich alle seine Beschäftigten entsprechend instruiert habe und es bislang auch keine Probleme mit dem Nichtraucherschutz gegeben habe. Allein der Umstand, dass der für das Geschlossen halten der Türe zum Raucherbereich verantwortliche Türsteher seinen Dienst erst nach 22:00 Uhr antritt, zeigt die Ineffizienz des Nichtraucherschutzes im Lokal des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat überdies selbst darauf hingewiesen, erst nach der Kontrolle am 3.10.2014 einen Selbstschließer an der den Nichtraucherbereich abtrennenden Türe montiert zu haben. Ein solcher ist aber jedenfalls erforderlich, um ein ungewolltes Offenhalten der Türe zu verhindern. Angesichts der vom Beschwerdeführer dargestellten Maßnahmen kann von einer angemessenen Kontrolle der Einhaltung des Nichtraucherschutzes nicht gesprochen werden. Von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung wird ein Unternehmer jedoch nur dann befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin, sondern ist entscheidend, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt (VwGH 30.3.1982, 81/11/0087). Im Lichte dessen war daher auch die subjektive Tatseite der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 14 Abs 4 Tabakgesetz ist die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000 zu bestrafen.
Die Einhaltung des Nichtraucherschutzes ist eine gesundheitspolitische Maßnahme zum Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Neben dem offenkundigen gesundheitlichen Aspekt ist mit dieser Maßnahme infolge des verbesserten Gesundheitsschutzes auch ein volkswirtschaftlicher Nutzen verbunden. Mit Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wurde das Interesse an der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes wesentlich beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher nicht unerheblich.
Im Verfahren sind keine straferschwerenden Gründe hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer konnte jedoch weder verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit noch sonstige strafmildernde Gründe zugutegehalten werden. Dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, weshalb das Verschulden auch nicht als geringfügig zu beurteilen war. Die verhängte Strafe, welche im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen ist, erscheint im konkreten Fall angemessen und war sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Überlegungen erforderlich, um der Notwendigkeit der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes Nachdruck zu verleihen. Die für Erteilung einer Ermahnung erforderlichen Voraussetzungen sind nicht vorgelegen, da weder von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes noch von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, beispielhaft oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen.
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