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405-16/283/1/13-2022•LVwG S 405-16/283/1/13-2022
405-16/283/1/13-2022Landesverwaltungsgericht19.07.2022
Ordnungsrecht, Auskunftspflicht, Landesvollziehung, Auskunft privates Interesse, Besitzstörung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde von AB AA, AF, AD AE, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 10.01.2022, Zahl xx-2021.1,
zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht die gemäß § 2 Abs 1 ADDSG-Gesetz, LGBl Nr. 73/1988, idF LGBl Nr. 90/2021 verlangte Auskunft von Namen und Anschrift jener Person verweigert hat, die am 06.09.2021, ca 14:40 Uhr in AD AE/BB, AF, ihr Fahrrad so am dortigen Verkehrszeichenständer für das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13a StVO „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit h StVO (ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen) für Kennzeichen yy angekettet hat, dass er an der Benutzung seines dort abgestellten Fahrzeuges gehindert war.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2022 erging gegenüber dem Beschwerdeführer folgender Spruch:
„Der Antrag auf Akteneinsicht vom 14.11.2021 wird gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht erteilt.“
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Akteneinsicht gemäß § 8 iVm § 17 AVG nur jenen Personen zu erteilen ist, welche Parteien eines Verfahrens seien. Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Rechte als Partei habe, sei die Auskunft nicht zu erteilen. Gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz sei bei Verweigerung der Auskunft darüber auf Verlangen ein Bescheid zu erlassen.
Der Beschwerdeführer hat dagegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht.
Die belangte Behörde habe zu Unrecht einen Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt, da er zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe, sondern lediglich Auskunft über Namen und Anschrift jener Person begehrt habe, welche ihr Rad so auf dem Gehsteig vor dem Haus AF, AD AE, abgestellt habe, dieses mit einem Fahrradschloss mit dem am Gehsteig montierten metallenen Pfosten verbunden habe, sodass die Fahrertür des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen yy nicht mehr geöffnet habe werden können und er somit das Fahrzeug nicht in Betrieb nehmen habe können. Die betreffende Dame habe durch ihr Verhalten nicht nur gegen die StVO verstoßen, sondern auch eine Besitzstörung begangen. Auf dem am Gehsteig montierten metallenen Pfosten sei das Schild „Behindertenparkplatz“ für das Kennzeichen yy angebracht gewesen. Nachdem es sich um einen Behindertenparkplatz gehandelt habe, habe die AE Polizei Anzeige erstatten müssen. Sohin lägen die Daten der Dame bei der Behörde vor.
Als Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die Mitteilung über den Inhalt von Akten zu verstehen, nicht über die Verpflichtung, dem Fragenden Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben. Auskunftserteilung bedeute auch nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern nur die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, der in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweise, die bei der Einsicht der Akteneinsicht zu gewinnen wäre (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). Die belangte Behörde übersehe, dass es nach dem Auskunftspflichtgesetz keiner Parteistellung bedürfe. Nach der Judikatur könne nicht angenommen werden, dass lediglich Parteien im Sinne des § 8 AVG Anspruch auf Auskunftserteilung hätten. Dieses Recht sei unabhängig von einer allfälligen Parteistellung im Verwaltungsverfahren (VwGH 25.11.2008, 2007/06/0084). Vor diesem Hintergrund habe die belangte Behörde zu Unrecht die begehrte Auskunft verweigert.
Er beantrage daher seiner Beschwerde stattzugeben, ihm den Namen der Dame und deren Anschrift mitzuteilen, sodass eine Besitzstörungsklage eingebracht werden könne. Sollte die Bezirkshauptmannschaft seiner Beschwerde nicht stattgeben, beantrage er die Vorlage seiner Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte in der Folge den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11.02.2022 mit dem Ersuchen um Entscheidung vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. die Teilnahme daran.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2022 teilte das Landesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass die gewünschte Auskunft allenfalls nach § 2 des Gesetzes über die Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur (ADDSG-Gesetz) zu erteilen sei. Es wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, für welchen aktuellen Zweck (bzw welche Zwecke) die Auskunft begehrt werde und welches berechtigtes Interesse daran bestünde. Die belangte Behörde wurde um Mitteilung ersucht, ob es konkrete Gründe gemäß § 2 Abs 4 ADDSG-Gesetz oder Interessen gemäß § 20 Abs 3 B-VG oder § 1 DSG gebe, welche der Erteilung der Auskunft entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer teilte in der Folge fristgerecht mit, dass er die Auskunft zur Einbringung einer Besitzstörungsklage gegen die Dame benötige, welche ihn an der Verwendung seines, rechtmäßig am Behindertenparkplatz abgestellten PKW gehindert habe. Hätte es sich gegenständlich um ein abgestelltes Kraftfahrzeug gehandelt, wäre zweifelsfrei die Auskunft nach § 47 KFG zu erteilen gewesen. Die betreffende Auskunft sei auch für eine Radfahrerin analog nach dieser Bestimmung zu erteilen.
Die belangte Behörde ersuchte in der Folge um Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme, lies aber die Aufforderung zur Stellungnahme trotz Fristverlängerung unbeantwortet.
Das Landesverwaltungsgericht nahm in der Folge Kontakt mit der betreffenden Radfahrerin auf, deren Namen und Anschrift dem Beschwerdeführer bekanntgegeben werden solle. Ihr wurde mitgeteilt, dass nach vorläufiger Rechtsansicht die entsprechende Auskunft zu erteilen wäre, sie jedoch die Gelegenheit habe, dazu Stellung zu nehmen und insbesondere Umstände geltend zu machen, die ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten oder der Unzulässigkeit der Auskunft belegen.
Die betreffende Radfahrerin teilte darauf in einem Schreiben mit, dass sie damals im Rahmen ihres sozialen Engagements zum gegenständlichen Haus gefahren sei und eine ältere Dame betreut habe. Es sei ihr nicht möglich gewesen ihr neues Fahrrad anderswo sicherheitsgetreu abzustellen, sodass sie es an der gegenständlichen Verkehrstafel fixiert habe. Leider sei ihr nicht aufgefallen, dass es sich um einen Behindertenparkplatz gehandelt habe. Sie möchte aber erwähnen, dass für den Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit bestanden hätte etwas davor oder dahinter zu parken und er in diesem Fall auch aussteigen hätte können. Der Beschwerdeführer sei damals so in Rage gewesen, dass er von der Polizistin in seine Wohnung begleitet werden hätte müssen und man diesen scheinbar – um sie vor ihm zu schützen – in Sicherheit gebracht habe, obwohl sie sich zigmal entschuldigt habe. Sie wolle auf gar keinen Fall, dass ihre persönlichen Daten dem Beschwerdeführer ausgehändigt würden.
In einem Telefonat mit dem Richter teilte die Dame mit, dass der Beschwerdeführer offenbar mit beinahe jedem in der Siedlung zerstritten sei, er jeden, sogar Kinder verklage und zum damaligen Zeitpunkt der PKW des Beschwerdeführers gar nicht dort abgestellt gewesen sei, sondern sie ihr Fahrrad dort abgestellt habe, als dieser noch nicht dort gestanden sei.
In der Sache wurde am 02.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser waren der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und eine amtliche Zeugin geladen. Die belangte Behörde nahm ohne Entschuldigung an der Verhandlung nicht teil.
Der Beschwerdeführer verwies in der Verhandlung auf seine bisherigen Ausführungen, stellte aber die Sachverhaltsdarstellung der Radfahrerin in Abrede, wonach er sein Fahrzeug erst danach am Behindertenparkplatz abgestellt habe, nachdem diese ihr Fahrrad am Ständer angekettet hätte. Das Fahrrad sei so angehängt gewesen, dass er nicht bei der Fahrertür des PKW habe einsteigen können. Er sei gehbehindert und müsse die Fahrertür vollständig öffnen um einsteigen zu können. Wäre das Rad schon beim Einparken dort gestanden, hätte er so einparken müssen, dass er straßenseitig beim PKW aussteigen hätte können.
Die aufnehmende Polizistin gab zur Sache an, dass sie am Nachmittag des 06.09.2021 auf Streife gewesen und von der Dienststelle in die CCgasse beordert worden sei, weil ein abgestelltes Fahrrad einen Herrn an der Benutzung seines PKW am Behindertenparkplatz hindere. Der Beschwerdeführer sei dort angetroffen worden, sehr erregt gewesen und habe einen Nachbarn beschuldigt, ihn durch das abgestellte Damenfahrrad am dortigen Verkehrszeichenständer an der Benützung seines Fahrzeuges zu hindern. Sie hätten darauf bei den Wohnungen des dortigen Mehrparteienhauses angeläutet und sei bald eine Dame heruntergekommen, die sich als Besitzerin des Fahrzeuges zu erkennen gegeben habe. Diese habe sich beim Beschwerdeführer entschuldigt, welcher sich jedoch auch ihr gegenüber aggressiv verhielt. Sie hätte die beiden deshalb getrennt, die Daten der Dame aufgenommen und diese lediglich kurz zur Sache befragt. Der Beschwerdeführer habe sogleich verlangt, eine polizeiliche Anzeige gegen die Dame wegen des illegalen Abstellens zu erstatten und deren Daten zur Verfügung zu stellen. Das sei verweigert worden, weil sie keine Übertretung gesehen habe. Es sei deshalb mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass über die Sache ein Bericht an die Bezirkshauptmannschaft erstattete werde und er sich bezüglich der Daten der Dame an diese wenden könne.
Sie könne sich nicht erinnern, dass die Dame etwas davon sagte, dass sie das Fahrrad zu einem Zeitpunkt am Verkehrszeichenständer abgestellt habe, als der PKW noch nicht eingeparkt gewesen sei. Derartiges hätte sie im Bericht vermerkt. Es treffe zu, dass das Fahrrad so am Verkehrszeichenständer angehängt gewesen sei, dass man an der Fahrerseite des PKWs weder ein- noch aussteigen habe könne.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen:
Der Beschwerdeführer ist dauernd schwer gehbehindert. Für ihn wurde deshalb ein Behindertenparkplatz vor dem Wohnhaus AD AE/BB, CCgasse, verordnet (konkret: Halte- und Parkverbot gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit h StVO – ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen – für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen yy).
Am 06.09.2021, um 15:30 Uhr wurde eine Streife der Polizeiinspektion AE zur Örtlichkeit beordert, da der Beschwerdeführer seinen PKW am Behindertenparkplatz nicht benutzen könne wegen eines am Verkehrszeichen angebrachten Fahrrades. Die Polizisten stellten vor Ort fest, dass ein Fahrrad derart mit einer Kette am Verkehrszeichenständer für den betreffenden Behindertenparkplatz verbunden war, dass es unmöglich war, bei der Fahrertüre in den daneben abgestellten PKW des Beschwerdeführers einzusteigen oder aus diesem auszusteigen. Nach einem kurzen Versuch, die Besitzerin des Fahrrades in den Wohnungen des dortigen Mehrparteienhauses zu finden, kam diese zum Parkplatz und entschuldigte sich. Sie habe übersehen, dass es sich um einen Behindertenparkplatz handle. Der Beschwerdeführer verlangte eine Anzeige gegen diese Person und die Herausgabe ihrer Personaldaten. Die einschreitende Polizistin sah aber keine Übertretung der StVO und auch keine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Personaldaten. Sie vereinbarte mit dem Beschwerdeführer, dass sie einen diesbezüglichen Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erstatte und er sich in der Folge bezüglich der Daten der Dame an die Bezirkshauptmannschaft wenden könne. Der Beschwerdeführer war sehr aufgeregt und verhielt sich trotz mehrfacher Entschuldigungen der Dame aggressiv. Deshalb trennte die Polizisten beide, sprach nur kurz mit der Dame und nahm deren Daten auf.
Am 12.09.2021 übermittelte die Meldungslegerin den Bericht zur Amtshandlung an die belangte Behörde.
Am 14.09.2021 führte der Beschwerdeführer ein Telefonat mit einem Sachbearbeiter des Strafamtes der Bezirkshauptmannschaft und stellte per E-Mail ein Auskunftsersuchen bezüglich Name und Anschrift der Radfahrerin. Mit einem E-Mail vom 09.10.2021 erhielt der Einschreiter die Auskunft, dass er nicht Parteistellung habe und deshalb die Auskunft nicht bekomme.
Mit E-Mail vom 14.11.2021 ersuchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich um Erteilung der Auskunft von Name und Anschrift jener Dame, die ihn am 06.09.2021 um ca. 14:40 Uhr daran hinderte, seinen am Behindertenparkplatz abgestellten PKW zu nutzen. Er benötige die Daten, um eine Besitzstörungsklage gegen die Dame einzubringen. Sollte die Bezirkshauptmannschaft weiterhin nicht gewillt sein, die betreffende Auskunft zu erteilen, beantrage er die bescheidmäßige Erledigung der Sache gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Begehren insofern erledigt, als ausgesprochen wurde: „Der Antrag auf Akteneinsicht … wird gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht erteilt.“, was als Verweigerung eines Antrags auf Aktensicht zu werten ist.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der glaubwürdigen Aussage der einschreitenden Polizeibeamtin und den ebenso unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers. Hinweise darauf, dass der Pkw des Beschuldigten zu dem Zeitpunkt, als die Radfahrerin ihr Fahrzeug am Verkehrszeichenständer befestigte, dort noch nicht abgestellt war, haben sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben.
Art 20 Abs 3und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
Artikel 20. (1) ...
(2) ...
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). [...]
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; […]. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes, BGBl Nr 286/1987, idF BGBl I Nr 158/1998 lauten:
§ 1. Die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
§ 2. Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
§ 3. Die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. [...]
…
§ 6. Die Landesgesetzgebung hat den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.
…
Der maßgebliche 1. Abschnitt des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur (ADDSG-Gesetz) LGBl Nr 73/1988, idF LGBl Nr 90/2021 lautet:
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden allgemein Anwendung, soweit es sich beim Gegenstand der Information nicht um Umweltinformationen im Sinn des § 25 des Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetzes handelt.
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jeder Person Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem Organ auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
(3) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen und nur insoweit auskunftspflichtig, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(4) Auskunft muß nicht erteilt werden, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die gewünschte Auskunft dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich ist.
(1) Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich gestellt werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens oder die Verbesserung eines schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb angemessen zu bestimmender Frist aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist das Auskunftsbegehren nicht weiter zu behandeln.
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung eines Auskunftsbegehrens aufgetragen, beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Auskunftswerber hievon unter Angabe des Grundes zu verständigen.
(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers ist die Ablehnung mit Bescheid auszusprechen.
(2) Als Verfahrungsordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl I Nr 165/1999, idF BGBl I Nr 148/2021 lauten:
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
…
§ 4. (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und dieses Bundesgesetzes gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit nicht die spezifischeren Bestimmungen des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes vorgehen.
(2) […]
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn
…
§ 6. (1) Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).
…
Gegenständlich begehrt der Beschwerdeführer Auskunft über Name oder Anschrift jener Person, die seiner Meinung am Nachmittag des 06.09.2021 eine Besitzstörung ihm gegenüber und eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen hat. Die Personaldaten dieser Person wurden von der herbeigerufenen Polizei aufgenommen und in der Folge zur Prüfung eines verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestandes im Rahmen eines Berichtes der belangten Behörde übermittelt.
Die Behörde hat allerdings streng genommen nicht über den Antrag auf Auskunft abgesprochen, sondern dem Beschwerdeführer die Einsicht in den betreffenden Strafakt der Radfahrerin wegen des Verdachts einer Übertretung der StVO verweigert. Dies ist allein deshalb verfehlt, weil der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Akteneinsicht gemäß § 17 AVG begehrt oder sein Auskunftsbegehren auf eine behauptete Parteistellung gemäß § 8 AVG in dem aufgrund des Polizeiberichtes einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren gestützt hat.
Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG bedeutet die grundsätzlich unbeschränkte Möglichkeit, Einsicht in einen Akt oder in Teile davon nehmen zu können und sich an Ort und Stelle Abschriften anzufertigen oder Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen, während das Recht auf Auskunft sich auf Wissenserklärungen oder bestimmte Angelegenheiten der amtlichen Tätigkeit von Organen beschränkt (vgl VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Die Auskünfte nach einem Auskunftspflichtgesetz sind daher eingeschränkt auf konkrete Antworten auf bestimmte gestellte Fragen zu Verwaltungsangelegenheiten (vgl VwGH aaO). Hier wurde laut Antrag vom 14.11.2021 und laut Beschwerde Auskunft über Namen und Anschrift jener Person begehrt, die ihr Fahrrad am 06.09.2021, ca. 14:40 Uhr, so am Verkehrszeichenständer beim Behindertenparkplatz des Beschwerdeführers angekettet hat, dass dieser an der Benützung seines Kfz gehindert war.
Auch wenn gemäß Wortlaut mit dem angefochten Bescheid die Akteneinsicht verweigert wurde, ist aus der Zitierung des § 4 Auskunftspflichtgesetz im Spruch und der Begründung zu entnehmen, dass die Behörde damit über das Auskunftsverlangen, welches sich klar aus der Aktenlage ergibt, absprechen wollte. Somit bleibt die vorliegende Entscheidung innerhalb des Verfahrensgegenstandes des Erstbescheides.
4.2. 2Zur maßgeblichen Rechtsgrundlage:
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass dem Auskunftspflichtgesetz kompetenzmäßig der organisatorische Organbegriff des zweiten Satzes des Art. 20 Abs. 4 B-VG zugrunde liegt (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Demzufolge ist in der vorliegenden Angelegenheit der Landesvollziehung (StVO gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG) die Auskunft von der zuständigen Landesbehörde im Rahmen der entsprechenden landesrechtlichen Regelung, also der des ADDSG-Gesetzes zu erteilen (vgl VwGH 11.11.2009, 2009/04/0224).
4.2. 3Zum Umfang der Auskunftspflicht:
Eine aufgrund der Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs 1 ADDSG-Gesetz begehrte Auskunft ist zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Die Auskunft ist dann nicht zu erteilen, wenn die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunft überwiegen (vgl. VwGH 26.01.1998, 97/10/0251). Als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung sind nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht fließende Interessen zu verstehen (VwGH 21.09.2010, 2007/011/0134).
Die Person, deren persönliche Daten vom Auskunftswerber verlangt werden, wurde vom Verwaltungsgericht außerhalb der Verhandlung zur Beurteilung der Frage gehört, ob es ein persönliches Interesse an der Nichterteilung gibt. Sie beruft sich indirekt auf ihr Recht auf Geheimhaltung der Daten gemäß § 1 Abs 1 Datenschutzgesetz (DSG) sowie auf die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß Art 20 Abs 3 B-VG für alle Amtsorgane. Sie übersieht dabei, dass das Recht auf Geheimhaltung persönlicher Daten nur solange besteht, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht und auch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nur dann besteht, wenn keine gesetzliche Grundlage für eine Auskunft vorhanden ist. Es unterliegt gegenständlich keinem Zweifel, dass die Radfahrerin, hätte sie den Beschwerdeführer mit dem eigenen Pkw an der Benützung des am Behindertenparkplatz abgestellten Fahrzeuges gehindert, einer Auskunftspflicht gemäß § 47 Abs 2a KFG 1967 unterlegen wäre.
Die belangte Behörde hat bislang nur auf die fehlende Parteistellung des Beschwerdeführers im Strafverfahren der Radfahrerin verwiesen, aber kein über das vorhin genannte hinausgehende Interesse an der Nichterteilung glaubhaft gemacht.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer gegenständlich im Rahmen der Amtshandlung offenbar übertrieben aufbrausend gegenüber einer Person verhalten hat, die ihren Fehler eingestanden hat, ist ihm zuzugestehen, dass das Zivilrecht dem Besitzer einer Sache ein anerkanntes Interesse an der ungestörten Benützung derselben zugesteht, was mit der Möglichkeit mit einer Besitzstörungsklage (§ 339 ABGB, § 454 ZPO) zum Ausdruck kommt. Diese Klage kann innerhalb von 30 Tage ab Kenntnis der Störung und des Störers beim Bezirksgericht eingebracht werden. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dafür aufgetaucht, dass der Beschwerdeführer dieses Recht mittlerweile verwirkt oder er die Auskunft über die verlangten Daten der Radfahrerin bereits anderweitig erhalten hat. Folglich war von einem aufrechten Interesse an der Auskunft auszugehen. Dem gegenüber hat die Besitzerin des Fahrrades lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie vom Beschwerdeführer nicht belangt werden und sie mit diesem offenbar keinen weiteren Kontakt haben will. Sie konnte aber kein überwiegendes rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, wegen der nach der bisherigen Aktenlage tatsächlich erfolgten Besitzstörung sich nicht zivilrechtlich auseinandersetzen zu müssen.
Damit war der Beschwerde Folge zu geben.
Festzuhalten war, dass mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid ausschließlich über die Frage abgesprochen wird, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann die Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein (vgl. VwGH 26.06.2021, Ro 2021/11/0005). Bei unrechtmäßiger Auskunftsverweigerung hat die belangte Behörde in der Folge den gebotenen Rechtzustand herzustellen.
In diesem Sinn war die spruchgemäße Feststellung zu treffen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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