LVwG ST LVwG 30.23-1220/2014

LVwG 30.23-1220/2014Landesverwaltungsgericht12.02.2014

Regest

Ablieferungspflicht, Fahrlehrerausweis, Fahrschullehrerausweis, Tatbestandsmerkmal

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.23-1220/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.23.1220.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn T K, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H P Pu, Tstraße , F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 13.09.2013, GZ: BHSO-15.1-1141/2013,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde

F o l g e g e g e b e n ,

das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er sei als Besitzer des Fahrlehrerausweises, ausgestellt für die Fahrschule M, Inhaber Ing. S Ko, Fb, F-J-Straße, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 11.02.2012, GZ: BHFB-11.0-FAH-78/2007, aufgefordert worden, den Fahrlehrerausweis unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach abzugeben, da die Fahrschule seit 07.06.2012 geschlossen sei. Die Aufforderung sei ihm am 20.12.2012 zugestellt worden. Den Fahrlehrerausweis hat er zumindest bis 25.01.2013 nicht bei der Behörde abgeliefert. Gemäß § 114 Abs 2 KFG sei der Besitzer eines Fahrlehrerausweises verpflichtet, diesen unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern, wenn er nicht mehr in der betreffenden Fahrschule tätig ist bzw. wenn er die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert oder wenn der Fahrschulbetrieb eingestellt wird. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde durch den Rechtsvertreter wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im Verfahren der belangten Behörde eine Frau U W als Zeugin einvernommen worden sei. Diese Aussage sei aber dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die Einstellung des Fahrschulbetriebes sei vom Beschwerdeführer nicht beeinflussbar gewesen. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schließung des Betriebes nicht Besitzer des betreffenden Ausweises gewesen und hätte sich dieser tatsächlich in Verwahrung des alleinigen Fahrschulinhabers Ing. S Ko, in dessen Räumlichkeiten befunden.

Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus:

Am 04.02.2014 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in welcher der Rechtsvertreter sowie der Beschwerdeführer anwesend gewesen sind. Auf Grundlage dieser Verhandlung und auf Grund des Akteninhaltes wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark wurde dem Beschwerdeführer am 31.07.2009 von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach ein Fahrschullehrerausweis ausgestellt. Die Aussage der Zeugin W bezog sich auf ein anderes Verfahren und ist daher für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren überhaupt nicht relevant. Mit Schreiben vom 11.12.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert als Besitzer eines Fahrlehrerausweises diesen unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach abzugeben, da die Fahrschule seit 07.06.2012 geschlossen war. Die Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Feldbach, Frau Sch, konnte nicht mehr genau angeben, ob sich auf Grund dieses Aufforderungsschreibens der Beschwerdeführer bei ihr gemeldet hat. Unbestritten steht aber fest, dass der Beschwerdeführer bis zum 25.01.2013 seinen Fahrschullehrerausweis der Behörde nicht abgeliefert hat.

Beweiswürdigung

Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte nicht klar geklärt werden, ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich nach Erhalt seines Aufforderungsschreibens bei der Behörde telefonisch gemeldet hat und mitgeteilt hat, dass er nicht im Besitz des Fahrschullehrerausweises ist, sondern dass dieser sich immer in der Fahrschule befunden hat. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nur theoretischen Unterricht und nie praktischen Unterricht erteilt hat, weshalb sein Fahrschulausweis immer in der Fahrschule deponiert war. Begründet hat er dies damit, dass bei allfälligen Kontrollen in der Fahrschule, der Fahrschullehrerausweis vorgewiesen werden konnte und er eben nur in der Fahrschule Unterricht erteilt hat und keinen praktischen Unterricht gegeben hat und somit auch nicht den Ausweis mit sich geführt hat.

Rechtliche Beurteilung

§ 114 Abs 2 KFG bestimmt:

„Die Lehrpersonen haben ihren Fahrlehrerausweis beim Erteilen des praktischen Unterrichtes auf Schulfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises hat diesen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern, wenn er nicht mehr in der betreffenden Fahrschule tätig ist, wenn er die Berechtigung zum Erteilen von praktischem Unterricht verliert oder wenn der Fahrschulbetrieb eingestellt wird. Wenn die Tätigkeit in der betreffenden Fahrschule nur vorübergehend unterbrochen wird, kann auch der Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter den Fahrlehrerausweis in Verwahrung nehmen. Dies gilt sinngemäß auch für Fahrschullehrerausweise.“

§ 116 KFG bestimmt:

„(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren. § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)

(2a) Über einen Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Auf Antrag hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.

(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung (Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Klassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nach einem Monat wiederholt werden. Im Zuge desselben Verfahrens darf die Prüfung nicht mehr als viermal wiederholt werden. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur „fachlich befähigt“ lauten, wenn beide Sachverständigen dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von zwei Jahren gestellt werden.

(4) Vor der Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur ein Ergänzungsgutachten im Sinne des Abs. 3 über das Vorliegen der für die angestrebte Ausdehnung erforderlichen Voraussetzungen einzuholen.

(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)

(6a) Die Ausbildung von Fahrschullehrern darf nur durch Ausbildungsstätten erfolgen, die hiezu vom Landeshauptmann ermächtigt worden sind. Vor der Entscheidung sind die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hören.

(7) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die im Abs. 6a angeführten Ausbildungsstätten hinsichtlich

festzusetzen. Ferner kann auch eine in periodischen Zeitabständen durchzuführende Weiterbildung von Fahrschullehrern angeordnet werden, wobei in sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes die näheren Bestimmungen über die Weiterbildungsstätten festzusetzen sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen eine zentrale Ausbildungsstätte zur Vereinheitlichung der theoretischen und praktischen Ausbildung und zur Weiterbildung einrichten. In diesem Fall kann der Besuch dieser Ausbildungsstätte für Bewerber um eine Fahrschullehrerberechtigung ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden.“

Wie sich auf Grund der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 06.12.2013 ergibt, hat der Beschwerdeführer einen Fahrschullehrerausweis ausgestellt erhalten. Im nunmehrigen Straferkenntnis wird ihm aber als Besitzer eines Fahrlehrerausweises vorgeworfen, dass er diesen nicht bei der Behörde abgeliefert hätte. Damit ist der Tatvorwurf falsch.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich nur theoretischen Unterricht erteilt hat, konnte seiner Rechtfertigung auch gefolgt werden, dass er den Ausweis in der Fahrschule deponiert hat und nicht mitgeführt hat und somit nicht im Besitz dieses Ausweises ist. Relevant ist aber, dass die Behörde einen falschen Tatvorwurf formuliert hat und die Rückgabe des Fahrlehrerausweises verlangt hat, wobei aber dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Fahrschullehrerausweis ausgestellt worden war. Auf Grund dieses Umstandes war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß§ 45 VStG einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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