LVwG ST LVwG 41.31-1574/2014

LVwG 41.31-1574/2014Landesverwaltungsgericht12.02.2014

Regest

Manuduktionspflicht, Rechtsbelehrungspflicht, Ladung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.31-1574/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.31.1574.2014

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der K G, geb., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Sozialamt, vom 12.11.2013, GZ: A5-38063/2013, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Frau K G hat am 12.07.2013 einen Antrag gemäß §§ 5 und 45 Abs 2 lit b Stmk. BHG auf mobile sozialpsychiatrische Betreuung LEVO VI A gestellt.

Um ihren Antrag auf diese Hilfeleistung bearbeiten zu können, wurde seitens der belangten Behörde ein IHB-Gutachten angefordert. Der erste Begutachtungstermin wurde am 07.10.2013 festgelegt. Zu diesem Termin ist Frau K G unentschuldigt nicht erschienen. Daraufhin wurde am 11.11.2013 ein neuer Begutachtungstermin festgelegt, zu dem Frau G ebenfalls unentschuldigt nicht erschienen ist.

Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin die beantragte Hilfeleistung auf mobile sozialpsychiatrische Betreuung LEVO VI A wegen „Nichtmitwirken am Verfahren“ mit Bescheid vom 12.11.2013, GZ: A5-38063/2013, abgewiesen.

Dagegen erhob Frau K G fristgerecht am 26.11.2013 Berufung. Darin führte sie aus, dass sie sich aufgrund ihrer Erkrankung nicht an die Begutachtungstermine erinnern konnte. In der Berufung stellte sie einen neuerlichen Antrag auf mobile sozialpsychiatrische Betreuung und bat um einen neuen Termin zur Begutachtung durch das IHB-Team, zu dem sie sich durch ihre Sozialarbeiterin begleiten lassen wird.

Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

I.Sachverhalt, Beweiswürdigung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Abweisung des Antrages wegen „Nichtmitwirken am Verfahren“, nicht hingegen die inhaltliche Beurteilung der beantragten Hilfeleistung nach dem Stmk. BHG.

Aufgrund des Verwaltungsaktes der Administrativbehörde in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geht das Landesverwaltungsgericht von folgendem, als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus:

Frau K G ist zu den Begutachtungsterminen am 07.10.2013 sowie am 11.11.2013 unentschuldigt nicht erschienen. Dies wird in dem Berufungsvorbringen auch nicht bestritten. Aus dem Akt ergibt sich, dass die Kontaktaufnahme mit Frau G direkt durch den IHB-Sachverständigendienst und nicht durch die Behörde erfolgte. Die Abweisung des Antrages erfolgte unmittelbar nach dem Fernbleiben vom zweiten Termin, ohne dass die Behörde vorher noch einmal Kontakt zu Frau G aufgenommen hat.

II.Rechtliche Erwägungen:

Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark:

Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.

Zur Entscheidung in der Rechtssache:

Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat.

Die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Entscheidung auf § 13 Abs. 3 AVG und weist den Antrag der Beschwerdeführerin wegen „Nichtmitwirken am Verfahren“ ab. § 13 Abs. 3 AVG ermöglicht jedoch lediglich die Zurückweisung eines mangelhaften Antrages, wenn ein Verbesserungsauftrag erfolglos bleibt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 2 AVG kommt grundsätzlich der Behörde die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts zu. Andererseits haben aber auch die Parteien an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Dieser Mitwirkungspflicht der Parteien kommt insbesondere dort Gewicht zu, wo es auf Umstände ankommt, die in der Sphäre des Antragstellers selbst gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Ist für Feststellungen über den körperlichen und/oder den geistig/seelischen Zustand eines Antragstellers die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens notwendig, so trifft daher den Antragsteller eine solche erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 27.01.2011, 2008/09/0189; 12.12.2008, 2007/12/0042; 03.10.2008, 2006/10/0211).

Hervorzuheben ist aber, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen und auch nicht von der Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör sowie ihrer Begründungspflicht enthebt (VwGH 27.03.1996, 94/12/0298; 31.03.2004, 2002/06/0214; 27.01.2011, 2008/09/0189). Der Verwaltungsgerichtshof betont in seinen Entscheidungen auch, dass die Behörde eine Rechtsbelehrungspflicht (§ 13a AVG) trifft und sie unter Androhung der Rechtsfolgen der Nichtmitwirkung eine angemessene Frist zur neuerlichen Mitwirkung setzen muss (VwGH 27.01.2011, 2008/09/0189; 31.03.2004, 2002/06/0214).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin zwei Mal zur Untersuchung durch den IHB-Sachverständigendienst geladen. In welcher Form die Terminvereinbarung erfolgte, ist aus dem Akt nicht ersichtlich. Fest steht allerdings, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Kontaktaufnahme der Behörde mit der Beschwerdeführerin kam. Die Behörde hat Frau G weder über die Rechtsfolgen ihres Fernbleibens belehrt noch auf die Wichtigkeit des Termines hingewiesen. Nachdem Frau G auch dem zweiten Termin fernblieb, erfolgte unmittelbar die Abweisung ihres Antrages ohne weiteres Parteiengehör.

Die Behörde hätte zumindest einmal Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufnehmen und sie auf die Rechtsfolgen der Nichtmitwirkung am Verfahren hinweisen müssen. Eine Abweisung des Antrages, ohne dass es jemals zu einer Kontaktaufnahme zwischen Behörde und Antragstellerin gekommen ist, verletzt den Grundsatz des Parteiengehörs und die Rechtsbelehrungspflicht der Behörde (§ 13a AVG). Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass es der Behörde bekannt war, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung in ihrer Fähigkeit, sich selbstständig zu organisieren, eingeschränkt ist.

Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung am Verfahren aufzufordern und sie auf die Rechtsfolgen der Nichtmitwirkung hinzuweisen und anhand der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine neue Entscheidung über den Antrag zu treffen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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