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LVwG 30.13-1428/2014•LVwG ST LVwG 30.13-1428/2014
LVwG 30.13-1428/2014Landesverwaltungsgericht14.02.2014
Sozialversicherung, Auskunftspflicht, Mindestangaben, Anmeldung, Unterlassung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Lehofer-Pfiffner über die Beschwerde des Ö S, geb., vertreten durch R und P, Rechtsanwälte OG, in G, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 19.11.2013, GZ: BHMT-15.1-12239/2013,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.11.2013 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) Folgendes zur Last gelegt:
„Zeit:bis mind. 9.10.2013 (Anzeige GKK)
Ort:Firma Gasthof K, Ga, Sa
Ihre Funktion:Gewerbeinhaber
Sie haben als Verantwortlicher des oben angeführten Gasthauses es unterlassen der Gebietskrankenkasse Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, obwohl die Dienstgeber, Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht, sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36), im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen haben.
Sie haben auf das Schreiben der Stmk. GKK vom 9.9.2013 nicht reagiert !!!
Bemerkt wird hiezu weiters, dass Sie am 2.2.2013 um 09:21 Uhr die Mindestangabenanmeldung für Frau Pa Ge erstattet haben aber die vollständige Anmeldung jedoch bis mindestens 9.10.2013 nicht erstattet wurde.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 111 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 Sozialversicherungsgesetz i.V.m. § 33 (1a) – ASVG
Geldstrafe:EUR 730,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß:§ 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.F“
In der rechtzeitig durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten erhobenen Beschwerde wird Unzuständigkeit der belangten Behörde und mangelndes Verschulden eingewandt. Die Durchführung einer Verhandlung wurde ausdrücklich beantragt.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Verfahren einzustellen ist, war trotz entsprechendem Parteienantrag gemäß § 44 Abs 2 VwGVG eine Verhandlung nicht durchzuführen.
Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass der Einwand der unzuständigen Behörde nicht richtig ist, da eine Anfrage beim Gemeindeamt K ergeben hat, dass der Standort der Gewerbeberechtigung des Beschuldigten in Ga sich im Bezirk Murtal befindet.
Auf Grundlage des Aktes der belangten Behörde ist von folgendem verfahrensrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Am 02.02.2013, um 09:21 Uhr, erfolgte über ELDA eine Mindestangaben-Anmeldung des Dienstgebers „S“ betreffend Pa Ge. Da die fehlenden Angaben in der Folge nicht übermittelt wurden, forderte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse den Dienstgeber und nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.08.2013 auf, die Versicherungsan- und gegebenenfalls auch –abmeldung unverzüglich über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) zu erstatten. Da keine Reaktion erfolgte, erging seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse das Schreiben vom 09.09.2013, in dem Ö S nochmals ersucht wurde, „die Versicherungsmeldungen für die angeführte Person und Zeit unverzüglich zu erstatten bzw. schriftlich jene Gründe darzulegen, welche einer entsprechenden Erledigung entgegenstehen.“
Am 09.10.2013 erstattete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse einen Strafantrag gemäß § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in der Folge: ASVG) an den Magistrat der Stadt G, in welchem ausgeführt wurde, dass Herr Ö S am 02.02.2013, um 09:21 Uhr, als Dienstgeber die Mindestangaben–Anmeldung für Frau Pa Ge erstattet hat, die vollständige Anmeldung jedoch bis dato nicht erfolgt sei. Als rechtliche Grundlagen sind § 33 Abs 1, § 42 Abs 1 und § 111 Abs 1 ASVG angeführt. Abschließend wurde beantragt, aufgrund des Meldevergehens des Dienstgebers eine Verwaltungsstrafe auszusprechen.
Nach der - dem Tatvorwurf nach mit dem Spruch des nunmehr bekämpften Straf-erkenntnisses gleichlautenden - Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgte offenbar im Auftrag des Herrn Ö S eine Äußerung des Bilanzbuchhalters Mag. Se Öz. In der Folge wurde das gegenständliche Straferkenntnis erlassen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) zu enthalten. Das bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann.
Die von der belangten Behörde als übertretene Verwaltungsvorschrift herangezogene Bestimmung des § 42 Abs 1 ASVG lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),
4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. …“
Gemäß § 33 Abs 1 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß Abs 1a kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet und zwar 1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und 2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). Gemäß Abs 2 gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Kranken-versicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 33 ASVG unterscheidet somit zwischen der Meldung krankenversicherter Personen in Abs 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in § 33 Abs 2 ASVG.
Weiters ist zwischen den Pflichten des Dienstgebers nach § 33 Abs 1 bzw. 1a ASVG zur Erstattung von Meldungen und nach § 42 Abs 1 ASVG zur Auskunftserteilung zu unterscheiden, wobei die Übertretungen dieser jeweiligen Verpflichtung getrennte Tatbestände nach § 111 ASVG bilden (vgl. UVS 30.12-80/2001-2 vom 17.01.2002).
Gegenständlich ergibt sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Straferkenntnisses, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird. Nach Wiedergabe des ersten Satzes des § 42 Abs 1 ASVG wird im ersten Absatz des Spruchs der Vorwurf erhoben, dass der Beschuldigte zumindest bis 09.10.2013 nicht auf das Schreiben der Gebietskrankenkasse vom 09.09.2013 reagiert habe. Nicht ausgeführt wird, welche Auskunft er erteilen hätte sollen und es ergibt sich auch weder aus der Begründung des Straferkenntnisses, noch aus dem erwähnten Schreiben vom 09.09.2013, dass die Steiermärkische Gebietskrankenkasse überhaupt eine Auskunft verlangt hätte. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Versicherungsmeldung für Pa Ge zu erstatten oder die Gründe darzulegen, welche einer Erledigung entgegenstehen.
Dem Strafantrag der Gebietskrankenkasse kann eindeutig entnommen werden, dass Ö S vorgeworfen wird, Pa Ge nicht ordnungsgemäß nach § 33 Abs 1 bzw. § 33 Abs 1a ASVG als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person angemeldet zu haben. Es ergibt sich aus dem gesamten Akt der belangten Behörde kein Hinweis darauf, dass vom Beschwerdeführer irgendeine Auskunft verlangt wurde.
Die dem Beschwerdeführer im ersten Teil des Tatvorwurfs zur Last gelegte Übertretung des § 42 Abs 1 ASVG entspricht einerseits nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, da nicht dargelegt ist, welche Auskunft zu erteilen gewesen wäre; andererseits ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass offenbar gar keine Auskunft gefordert wurde und daher eine Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 42 Abs 1 ASVG nicht vorliegt.
Im zweiten Teil des Spruchs wird lediglich „bemerkt“, dass Herr S am 02.02.2013, um 09:21 Uhr, zwar die Mindestangaben-Anmeldung, in der Folge jedoch bis 09.10.2013 keine vollständige Anmeldung für Frau Pa Ge erstattet hat. Dieser Vorwurf enthält zwar Elemente des Tatbestandes des § 33 Abs 1 iVm. Abs 1a ASVG. Er entspricht jedoch ebenfalls nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. Tatbestandsmerkmal einer Übertretung von § 33 Abs 1 bzw. Abs 1a iVm. § 111 ASVG ist, dass es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt. Derartiges ist dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen. Auch fehlt die Tatzeit, nämlich der Beginn der Beschäftigung, da lediglich das Datum und die Uhrzeit der Mindestangaben-Anmeldung enthalten ist, was nicht mit dem Beschäftigungsbeginn übereinstimmen muss. Weiters ist nicht präzisiert, welche Daten allenfalls innerhalb der 7-tägigen Frist des § 33 Abs 1a Z 2 ASVG nicht gemeldet wurden.
Zusammenfassend geht aus dem Tatvorwurf nicht mit der den Erfordernissen des § 44a VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Deutlichkeit hervor, worin das inkriminierte Verhalten bestanden hat. Es liegt kein konkreter Tatvorwurf vor, auf den sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beziehen hätte können. Da dem Beschuldigten ein ausreichend konkretisierter Tatvorwurf im Verfahren von der belangten Behörde nie vorgehalten wurde, ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, die fehlenden Tatbestandsmerkmale zu ergänzen, da dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfes darstellen würde.
Es war daher das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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