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LVwG 30.25-5722/2014•LVwG ST LVwG 30.25-5722/2014
LVwG 30.25-5722/2014Landesverwaltungsgericht04.12.2014
Anzeigepflicht, Fortbetriebsrecht, Insolvenzverwalter, Bestellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Dr. N K, geb. am, vertreten durch B K Rechtsanwälte, G, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 03.10.2014, GZ: BHVO-15.1-11466/2013,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 05.11.2014
F o l g e g e g e b e n,
das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in Zusammenhalt mit § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 03.10.2014 wurde Herrn Dr. N K nachstehende Übertretung zur Last gelegt:
„Die Firma N GesmbH (FN) in V, G V, ist Inhaberin des reglementierten Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk); alt, eingeschränkt auf den KFZ-Mechaniker“ mit Standort V, G V.
Am 18.6.2013 wurde das Sanierungsverfahren (LGZ Graz, AZ: 26 S 63/13d) hinsichtlich der angeführten Firma eröffnet und wurden Sie zum Masseverwalter bestellt. Durch das Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes der Insolvenzmasse sind Sie als Vertreter dieser Insolvenzmasse gemäß der Bestimmung des § 41 Abs. 5 GewO 1991 idgF ex lege in die Funktion des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers eingetreten, jedoch haben Sie seit 18.6.2013 bis zumindest 4.10.2013, entgegen der aus § 16 Abs. 1 GewO 1994 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers – Sie selbst verfügen über keinen Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe – trotz Hinweisschreiben der Behörde (22.7., 17.9.2013) in Ihrer Funktion als Vertreter der Insolvenzmasse unterlassen, die gemäß § 39 Abs. 4 GewO 1994 erforderliche Anzeige über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 GewO 1994 entsprechenden Geschäftsführers der Behörde zu erstatten, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3, oder der gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben. Das Gewerbe wurde im angeführten Zeitraum, zumindest jedoch am 19.9.2013, ausgeübt.“
Dadurch seien die Rechtsvorschriften § 367 Z 1 iVm § 16 Abs 1 iVm § 41 Abs 5 GewO 1994 verletzt worden und wurde über Herrn Dr. N K eine Geldstrafe im Ausmaß von € 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) auf Rechtsgrundlage § 367 Einleitungssatz der Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF verhängt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf Grundlage § 16 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 festgesetzt wurde. Ferner habe er den Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens im Ausmaß von € 10,00 auf Grundlage § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen.
Gegen diesen Bescheid hat Herr Dr. N K rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde erhoben und beantragt, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos beheben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und habe er der Gewerbebehörde mit Schreiben vom 09.07.2013 bekanntgegeben, dass für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik, eingeschränkt auf den KFZ-Mechaniker“ die bisherige gewerberechtliche Geschäftsführerin, Frau E N, bestellt worden sei und sei diese Bestellung behördlicherseits rechtsirrig nicht anerkannt worden, zumal die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass Frau N mit zumindest 20 Wochenstunden als Dienstnehmerin angemeldet werden müsse. Diese Rechtsansicht sei rechtlich nicht richtig, zumal Frau N handelsrechtliche Geschäftsführerin der N GmbH gewesen sei und eine Anstellung mit 20 Wochenstunden rechtlich daher nicht notwendig sei und sei der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter seinen ihn aus der Gewerbeordnung treffenden Pflichten vollumfänglich nachgekommen. Frau N sei im Zeitpunkt der Namhaftmachung im Firmenbuch eingetragen und habe die Voraussetzung nach § 39 Abs 2 Z 1 GewO erfüllt. Deren Dispositionsfähigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin infolge Eröffnung des Sanierungsverfahrens sei behördlicherseits nicht zu prüfen, da dies gewerberechtlich nicht vorgesehen sei und sei lediglich darauf abzustellen, ob der Geschäftsführer dem gesetzlich vertretungsbefugten Organ der juristischen Person angehöre und sei dies in Bezug auf Frau N der Fall. Der Beschwerdeführer habe ihr mit ihrer Bestellung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin jene Befugnisse eingeräumt, die in § 39 Abs 2 der Gewerbeordnung angeführt seien und habe sie auch während des Fortbetriebes des insolventen Unternehmens ganztägig im Unternehmen gearbeitet und auch faktisch ihren Verpflichtungen als gewerberechtliche Geschäftsführerin, wie schon vor Insolvenzeröffnung, nachkommen können und würden auch keinerlei Beweisergebnisse hinsichtlich Dispositionsunfähigkeit der Frau N infolge des Insolvenzverfahrens vorliegen und hänge die Dispositionsfähigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH unmittelbar mit den Handlungen des Insolvenzverwalters zusammen, welcher natürlich auch entsprechende Vollmachten und Handlungsspielräume einräumen könne.
„Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers
Einvernahme der Frau E N, pA W, L als Zeugin
weitere Beweise vorbehalten.“
Auf Grundlage des mit Eingabe vom 19.11.2014 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Zugrundelegung nachstehender Gesetzesbestimmungen im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Ver-waltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungs-strafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
§ 45 Abs 1 Z 1 VStG lautet wie folgt:
„Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.“
Im Beschwerdefall sind nachstehende Bestimmungen der GewO 1994 maßgebend:
§ 38 Abs 2 GewO:
„Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.“
§ 39 Abs 1, 3 und 4 GewO:
„(1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.
(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“
§ 41 Abs 1 Z 4 und Abs 5 GewO
„(1) Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
(5) Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen.“
§ 367 Z1 GewO:
„Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Insolvenzmasse aufgrund des in Bezug auf die N GesmbH eröffneten Sanierungsverfahrens (LGZ Graz, AZ: 26 S 63/13 d) als Fortbetriebsberechtigte im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 4 GewO 1994 fungiert.
Nach der Regelung der Bestimmung des § 41 Abs 5 GewO 1994 tritt der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes grundsätzlich in die Funktion des Geschäftsführers ein und soll dies jedoch dann nicht gelten, wenn es sich um ein Gewerbe handelt, bei dessen Ausübung ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. Diesfalls hat die fortbetriebsberechtigte Insolvenzmasse einen Geschäftsführer zu bestellen (vgl. § 41 Abs 5 GewO 1994).
Dem in Rede stehenden Fall liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei welchem das Fortbetriebsrecht auf Grundlage eines der N GesmbH zustehenden Gewerberechtes für das reglementierte Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik (Handwerk), eingeschränkt auf den KFZ-Mechaniker“ von Gesetzes wegen entstanden ist. Dass mit der Ausübung eines derartigen Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind, ist im Verfahrensgegenstand nicht bestritten worden und bedarf nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch keines weiteren Beweises, zumal offenkundig bei diesem Gewerbe die fachlich einwandfreie Ausübung desselben von besonderer Wichtigkeit ist, da bereits geringe Fehler bei der Gewerbeausübung gravierende Folgen für die die Kraftfahrzeuge lenkenden Personen bzw. die Fahrzeuginsassen und der sonstigen Verkehrsbeteiligten nach sich ziehen können. Auch von Seiten der Staatspraxis wird daher des Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ als solches angesehen, dessen Ausübung ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind (vgl. dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, RZ 33 zu § 41 GewO unter Hinweis auf BWMA 11.11.2002, GZ: 32.830/177-I/7/02).
Im Verfahrensgegenstand hat die Insolvenzmasse daher einen Geschäftsführer zu bestellen gehabt und hat diese Bestellung wiederum nach den für Geschäftsführer einschlägigen Vorschriften zu erfolgen (vgl. insbesondere § 39 GewO). Es ist daher eine Person zu bestellen, die die vorgeschriebenen, persönlichen Voraussetzungen nachweisen kann und den Befähigungsnachweis für das gegenständliche reglementierte Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik, eingeschränkt auf den KFZ-Mechaniker“ zu erbringen vermag (vgl. dazu allgemein Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, RZ 34 zu § 41 Abs 5 GewO 1994).
Neben den Fällen der §§ 8 Abs 2 und 3, 9, 16 Abs 1 und 39 Abs 1 letzter Halbsatz sowie 41 Abs 4 GewO 1994, handelt es sich bei der beim gegenständlichen Fall – wie dargelegt – erforderlichen Geschäftsführerbestellung nach § 41 Abs 5 GewO 1994 um einen separaten, speziellen Fall der sogenannten „notwendigen Geschäftsführung“.
Im angefochtenen Straferkenntnis hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er es als Vertreter der Insolvenzmasse zu verantworten habe, dass diese es unterlassen habe, die gemäß § 39 Abs 4 GewO 1994 erforderliche Anzeige über die Bestellung eines dem § 39 Abs 2 GewO 1994 entsprechenden Geschäftsführers der Behörde zu erstatten, obwohl eine Verwaltungsübertretung begehe, wer trotz der gemäß § 8 Abs 2 oder 3 oder der gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs 1 GewO bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübe, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs 2 GewO entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben und sei das Gewerbe im angeführten Zeitraum, zumindest jedoch am 19.09.2013, ausgeübt worden.
Diese Subsumtion unter die Strafbestimmung des § 367 Z 1 GewO 1994 übersieht jedoch, dass im Fall der notwendigen Geschäftsführerbestellung nach § 41 Abs 5 letzter Satz GewO 1994 es lediglich darauf ankommt, dass die Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zur Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes bestellt. Bei diesem Bestellungsakt eines gewerberechtlichen Geschäftsführers handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag und ist davon grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Geschäftsführeranzeige zu unterscheiden.
Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer somit vorhält, dass ein Geschäftsführer angezeigt worden sei, der den Erfordernissen der Bestimmung des § 39 Abs 2 GewO 1994 nicht entsprochen habe, also kein entsprechender Geschäftsführer angezeigt worden sei, und dennoch das in Rede stehende Gewerbe ausgeübt worden sei, so setzt dies voraus, dass die fortbetriebsberechtigte Insolvenzmasse kraft Gewerbeordnung zur Geschäftsführeranzeige verpflichtet ist. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 41 Abs 5 letzter Satz GewO 1994 besteht jedoch ausdrücklich nur die Verpflichtung der Bestellung eines Geschäftsführers durch den Fortbetriebsberechtigten.
Die Verpflichtung, die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 345 Abs 1 GewO 1994 anzuzeigen, trifft aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes den Gewerbeinhaber (vgl. § 39 Abs 4 GewO 1994). Gewerbeinhaber sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie sonstige gewerberechtsfähige Rechtsgebilde (z. B. eingetragene Personengesellschaften), die ein Gewebe angemeldet haben bzw. denen (aufgrund der Rechtslage vor der GewRNov 2002) eine gewerberechtliche Bewilligung oder (aufgrund der Rechtslage vor der GewRNov 1997) eine gewerberechtliche Konzession erteilt wurde (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, RZ 7 zu § 38 GewO 1994).
Nach § 38 Abs 2 GewO 1994 ist als Gewerbetreibender im Sinne der GewO 1994, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.
Daraus folgt, dass die fortbetriebsberechtigte Insolvenzmasse zwar Gewerbetreibende im Sinne der Bestimmung des § 38 Abs 2 GewO 1994 ist, nicht jedoch Gewerbeinhaberin, weshalb in Ermangelung einer positivrechtlichen Anordnung die fortbetriebsberechtigte Insolvenzmasse, deren Vertreter der Beschwerdeführer ist, diese die Gewerbeinhaberin treffenden Verpflichtungen nicht zu treffen vermögen.
Die Strafnorm der Bestimmung des § 367 Z 1 GewO 1994 hat auch andere Fälle als den gegenständlichen vor Augen, nämlich jenen, dass in den aufgezählten Fällen der notwendigen Geschäftsführung nach §§ 8 Abs 2 oder 3, 9 oder 16 Abs 1 GewO ein Gewerbe ausgeübt wird, ohne dass ein im Sinne der Bestimmung des § 39 Abs 2 GewO 1994 entsprechender Geschäftsführer gemäß § 39 Abs 4 GewO 1994 angezeigt wurde. Der Fall der notwendigen Geschäftsführungen nach § 41 Abs 5 GewO 1994 ist in der seitens der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Strafbestimmung nicht enthalten und leitet die belangte Behörde die Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers aus der Bestimmung des § 16 Abs 1 GewO ab, wonach wenn der Einschreiter den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann, er für die Ausübung von u.a. reglementierten Gewerben einen Geschäftsführer (§ 39 GewO) zu bestellen hat. Mit dieser rechtlichen Beurteilung wird jedoch übergangen, dass es bei der Geschäftsführerbestellung nach § 41 Abs 5 letzter Satz GewO 1994 nicht auf den bloßen Umstand der Ausübung eines reglementierten Gewerbes ankommt, sondern das Erfordernis der Geschäftsführerbestellung darin begründet ist, dass mit der Gewerbeausübung ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. Es handelt sich dabei also um eine Norm, welche beim Erfordernis der Geschäftsführerbestellung nicht bloß auf die Einreihung eines Gewerbes in den Bereich der reglementierten Gewerbe bzw. Teilgewerbe abstellt, sondern um eine speziellere Norm, die ausschließlich am Vorhandensein der normierten Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen anknüpft. Die Verpflichtung, im gegenständlichen Fall einen Geschäftsführer zu bestellen, ergab sich somit entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht auf Grundlage § 16 Abs 1 GewO 1994, sondern auf Basis der Bestimmung des § 41 Abs 5 letzter Satz GewO 1994.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Insolvenzmasse als Fortbetriebsberechtigte zwar zur Bestellung eines Geschäftsführers in einem derartigen wie dem gegenständlichen Fall verpflichtet ist, jedoch eine Verpflichtung der Anzeige der Insolvenzmasse über die Bestellung eines solchen Geschäftsführers durch die Insolvenzmasse bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne der Bestimmung des § 39 Abs 4 GewO 1994 nicht besteht. Dass ein „nicht entsprechender“ Geschäftsführer von Seiten der Insolvenzmasse bestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet und das Verwaltungsstrafverfahren daher in Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 1 VStG unter Vornahme der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits aufgrund der Aktenlage einzustellen war.
Die Durchführung einer Verhandlung war nicht erforderlich (vgl. § 44 Abs 2 VwGVG).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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