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LVwG 47.10-5266/2014•LVwG ST LVwG 47.10-5266/2014
LVwG 47.10-5266/2014Landesverwaltungsgericht29.12.2014
Sozialhilfe, Pflegegeld, Taschengeld, Pflegegeld-Taschengeld, Einkommen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der S Z, geb., vertreten durch die Sachwalterin Mag. I H-S, Vertretungsnetz-Sachwalterschaft, B/M, H-E-Gasse , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 27.08.2014, GZ: 9.20-1106/2014-2,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 64/2014 (im Folgenden SHG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe
Folge gegeben,
dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: S Z, geb., wird gemäß § 13 Abs 3 SHG ab 01.10.2014 für die Dauer der Unterbringung in einer stationären Einrichtung und unveränderter Einkommensverhältnisse ein Taschengeld in Höhe von 20 % des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte (§ 8 Abs 8 lit a SHG derzeit € 115,80) zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse gewährt.
In den Monaten Juni und November gebührt das Taschengeld in zweifacher Höhe.
Im Übrigen bleibt der nicht angefochtene Teil des Spruches des Bescheides aufrecht.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 27.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin ab 01.10.2014 ein Taschengeld in Höhe von € 74,30 und in den Monaten Juni und November eine Sonderzahlung in Höhe von € 118,60 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse zuerkannt. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse ein Taschengeld gebührt, soweit der Lebensbedarf durch die Unterbringung im Pflegeheim Seniorenzentrum O gewährt wird. Das Taschengeld dürfe 20 % des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte nicht überschreiten. Bei Pflegegeldbezug sei das daraus gebührende Taschengeld (10 % der Pflegestufe 3 = € 44,30) in Abzug zu bringen. Festgestellt wird weiters, dass Frau S Z außer dem Taschengeld aus dem Pflegegeldbezug keinerlei Einkünfte erhält.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher ausgeführt wird, dass § 13 SHG keinen Hinweis enthalte, dass das Pflegegeld- Taschengeld in Abzug gebracht werden müsse. In Abs 3 stehe, dass dem Hilfeempfänger 20% des eigenen Einkommens als Taschengeld zu verbleiben haben. Darüber hinaus sei dem Gesetz zu entnehmen, dass das Taschengeld 20 % des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte nicht überschreiten dürfe aber nirgends stehe, dass es weniger als 20 % sein müssten. Die Beschwerdeführerin sei erst 46 Jahre alt und habe dadurch naturgemäß höhere Bedürfnisse. Bei rund € 74,00 stünden ihr täglich € 2,47 zur Verfügung. Die Sonderzahlungen würden für Bekleidung benötigt werden. Es sei bereits Geld für Fahrten zu ärztlichen Untersuchungen benötigt worden, für Pflegeartikel, Zeitschriften und Getränke. Sie möchte mit den Familienangehörigen telefonisch Kontakt halten und benötige daher auch ein Telefonguthaben für ihr Handy. Im Heim werde für Frisör und Zehennägelschneiden extra verrechnet. Auch für Zigaretten benötige die Beschwerdeführerin Geld. Es wird daher beantragt, der Beschwerdeführerin die vollen 20 % des Richtsatzes ohne Abzug des Pflegegeld-Taschengeldes zuzuerkennen, da ansonsten die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht einmal ansatzweise erfüllbar seien. Der Kontoauszug aus dem Pflegeheimkonto wurde der Beschwerde angeschlossen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 19.08.2014 in Pflege und Betreuung im Senionrenzentrum O, P, da sie ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise derzeit ausreichend decken kann. Die Beschwerdeführerin hatte 2012 zwei Schlaganfälle und ist ihre Merkfähigkeit deshalb eingeschränkt. Sie hat psychische Probleme und ist ihr ein Bein amputiert worden. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein eigenes Einkommen, ein Verfahren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ist anhängig aber nicht abgeschlossen. Ebenso ist ein Verfahren auf Zuerkennung des Pflegegeldes nicht abgeschlossen. Mit Bescheid vom 11.11.2014 wurde der Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß §§ 4, 5, 7, 9 und 13 SHG ab 19.08.2014 bis 19.04.2015 gewährt und ausgesprochen, dass die nicht gedeckten Kosten der stationären Einrichtung, soweit sie nicht durch Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen gedeckt werden, im Rahmen dieser Hilfe übernommen werden. Der Bescheid stützt sich begründend auf das Pflegegutachten vom 19.09.2014 der nicht amtlichen Sachverständigen LfGuK M H im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Pflegeheimunterbringung für den Zeitraum von acht Monaten.
Aufgrund ihrer Beinamputation ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, sich so weit hinab zu bücken, dass sie selbständig eine Pediküre durchführen kann. Während eines Reha-Aufenthaltes von 15.10.2014 bis 26.11.2014 in der Privatklinik St. Radegund aufgrund der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin war es erforderlich, einen Wäscheservice in Anspruch zu nehmen, da ein solcher im Reha-Aufenthalt nicht enthalten ist, so wie dies im Seniorenpark O der Fall ist. Auch musste Bastelmaterial für die Ergotherapie in Höhe von € 15,00 bezahlt werden. Die Beschwerdeführerin benötigt regelmäßig Pflegeprodukte, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, wie zum Beispiel Bepanthen-Creme (€ 15,60), Passedan-Tropfen (€ 9,95) und Dominal forte (€ 5,40). Da eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Wohnung nicht ausgeschlossen erscheint, wurde die Wohnung nicht gekündigt und fallen monatlich Stromkosten (€ 64,00) und Versicherungskosten (€ 14,09) an. Für eine Tageszeitung, die im Pflegeheim O nicht angeboten wird, bezahlt die Beschwerdeführerin monatlich € 22,70. An weiteren persönlichen Bedürfnissen hat die Beschwerdeführerin Ausgaben für Frisör, Kukident-Haftcreme für ihre Zahnprothese, zwei Packungen Zigaretten pro Woche, Telefonguthaben um Kontakt mit ihrer Tochter halten zu können und einmalige Ausgaben für verloren gegangene Dokumente (Geburtsurkunde € 9,30 und Staatsbürgerschaftsnachweis € 48,50). Weiters möchte die Beschwerdeführerin ihrer 15-jährigen Tochter hie und da ein Geschenk machen und benötigte sie einen Wintermantel, da sie stark abgenommen hat und ihre Kleidung nicht mehr passt.
Diese Feststellungen konnten anhand des Akteninhaltes und der von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin vorgelegten Quittungen und Rechnungen einerseits und andererseits aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens der Sachwalterin festgestellt werden. Die Ausgaben an sich für diese persönlichen Bedürfnisse wurden auch von der belangten Behörde nicht bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsvorschrift des § 13 SHG lautet wie folgt:
„(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.
(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.
(3) Wird einem Hilfeempfänger, der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten (§ 8 Abs. 8 lit. a) nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.
(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.
(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfeempfängers, wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt, binnen drei Monaten nach Abschluss dieses Verfahrens, zu stellen. Voraussetzung für die Antragstellung im Fall eines Verlassenschaftsverfahrens ist, dass die Ansprüche des Rechtsträgers in diesem Verfahren nicht oder nicht zur Gänze befriedigt worden sind.“
Gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.12.2012 über die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 118/2012, beträgt gemäß § 1 Abs 1 Z 1 der Richtsatz für den Lebensunterhalt für alleinstehend Unterstützte derzeit € 579,00, ab 01.01.2015 € 613,00.
Da die Beschwerdeführerin über kein eigenes Einkommen verfügt, steht ihr im Falle der Zuerkennung der Hilfe gemäß § 13 Abs 1 SHG ein Taschengeld gemäß § 13 Abs 3 SHG zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse zu. Der Höchstbetrag liegt nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 3 SHG für die Zuerkennung des Taschengeldes bei 20 % des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte, das sind derzeit € 115,80 entgegen der Annahme der Erstbehörde von € 118,60. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld gestellt, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Gemäß § 12 Bundespflegegeldgesetz ruht ein Anspruch auf Pflegegeld bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gebührt gemäß § 12 Abs 4 Bundespflegegeldgesetz ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3, das sind derzeit € 44,30. Das Pflegegeld-Taschengeld verfolgt das Ziel, jene pflegebedingten Mehraufwendungen abzudecken, die durch die bloße stationäre Unterbringung nicht erbracht werden. Das Pflegegeld dient zur Abdeckung des durch die Pflegebedürftigkeit verursachten Sonderbedarfs an Betreuung und Hilfe und stellt demnach kein den sonstigen Lebensbedarf deckendes Einkommen des Betroffenen dar (vgl. VwGH 26.02.2001, 2001/11/0322). Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Beihilfe im Sinne des § 3 Abs 1 Z 3 lit a Einkommenssteuergesetz 1988. Das Pflegegeld ist daher konsequenterweise auch in § 1 Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung - StSHG-DVO - nicht als Einkommen aufgezählt. Da somit das Pflegegeld kein Einkommen für die Hilfeempfängerin darstellt, stellt auch das Pflegegeld-Taschengeld konsequenterweise kein Einkommen dar, sodass bei der Beurteilung, welches Sozialhilfe-Taschengeld der Beschwerdeführerin zu verbleiben hat, jedenfalls § 13 Abs 3 und nicht § 13 Abs 4 SHG zur Anwendung zu kommen hat. Aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 3 SHG ergibt sich, dass eine Anrechnung weiterer Bezüge oder Beihilfen auf das nach dem Sozialhilfegesetz zu gewährende Taschengeld nicht vorgesehen ist. Da die näheren Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens gemäß § 5 Abs 1a SHG in der zitierten StSHG-DVO zu erlassen sind und sich daraus nicht ergibt, dass zum Einkommensbegriff des § 5 Abs 1 SHG und somit des § 13 SHG das Pflegegeld bzw. das Pflegegeld-Taschengeld zählen, ist dieses auch nicht vom Taschengeld gemäß § 13 Abs 3 SHG, welches der Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse dient, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, in Abzug zu bringen.
Die Behörde ging bei ihrer Berechnung von einem Taschengeld – abgesehen von einem Rechenfehler – im Ausmaß von 20 % des Richtsatzes für alleinstehend Unterstützte aus. Dem ist nicht entgegenzutreten, zumal aufgrund der dargelegten persönlichen Bedürfnisse der erst 46 Jahre alten Beschwerdeführerin für Frisör, Fußpflege, Kleidung, Hygieneartikel und Telefonkosten sowie einer angemessenen Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben ein Betrag von monatlich € 135,10 inkl. Sonderzahlung gerade ausreichend erscheint um die persönlichen Bedürfnisse abzudecken.
Zu den geltend gemachten Medikamentenkosten wird auf die gesondert geregelten Leistungen im Rahmen des § 9 SHG „erforderliche Pflege“ und § 10 SHG „Krankenhilfe“ verwiesen. Die Versorgung mit Pflegemitteln, Pflegebehelfen und Heilmitteln und Heilbehelfen sind nicht Bestandteil der im Rahmen der Unterbringung in stationären Einrichtungen zu gewährenden Leistung des Taschengeldes (siehe LVwG Steiermark 22.09.2014, 47.31-2571/2014-7).
Dem Begehren in der Beschwerde war daher im Sinne des Prüfungsumfanges des § 27 VwGVG stattzugeben und festzustellen, dass das Pflegegeld-Taschengeld bei der Bemessung des Taschengeldes nach § 3 Abs 3 SHG nicht in Abzug zu bringen ist.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil es keine Rechtsprechung zur Frage, ob das Pflegegeld-Taschengeld vom Taschengeld gemäß § 13 SHG Stmk abzuziehen ist, gibt.
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