LVwG ST LVwG 52.6-5857/2014

LVwG 52.6-5857/2014Landesverwaltungsgericht09.01.2015

Regest

Ankündigungen, Entfernungsauftrag, Spezialnorm, Auswechslung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.6-5857/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.6.5857.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde der B W GmbH, D, K, vertreten durch W P Rechtsanwälte OG, J, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 12.09.2014, GZ: BHSO-6.0-31/2014-8,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe

Folge gegeben,

als der angefochtene Bescheid behoben wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 12.09.2014wurde der „D I B W GmbH., K, D“ (im Folgenden Beschwerdeführerin) der Auftrag erteilt, die widerrechtlich im Bereich des Gst.-Nr. und Gst.-Nr., beide KG W, Gemeinde G-W, vorgenommene Ankündigung (Beschriftung samt tragender Vorrichtung) binnen 6 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.

Die angeschlossene Luftbildaufnahme (Anlage 2) und die fotografische Darstellung der Ankündigung (Anlage 1) bilden Bestandteile dieses Bescheides.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4 und 34 des Steiermärkischen Natur-schutzgesetzes (im Folgenden Stmk. NschG) genannt.

Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides befinden sich drei Ankündigungstafeln auf dem Gst.-Nr. KG W, wobei die westlichste Tafel in das Nachbargrundstück Nr. hineinragt und die östlichste an die Gst.-Nr. und . angrenzt. Laut Bescheidbegründung würden die drei Ankündigungstafeln nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft stehen. Nach den durchgeführten weiteren Erhebungen habe sich herausgestellt, dass die „D I, B W GmbH“ für diese Werbeeinrichtung verantwortlich sei. Nach Rechtsmeinung der belangten Behörde gelte die Vornahme einer Ankündigung erst mit der Einstellung der Ankündigungstätigung als beendet und sei somit eine Verjährung im Sinne des § 34 Abs 2 Stmk. NschG nicht eingetreten.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 10.10.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass aus den beiliegenden Luftbildern ersichtlich sei, dass es sich jedenfalls im gesamten verfahrensgegenständlichen Bereich um eine „geschlossene Ortschaft“ handle, zumal die gegenständliche Straße in einem fort von Häusern, wenn auch nicht immer gleichzeitig an beiden Seiten, gesäumt werde. So würden sich direkt gegenüber der angesprochenen Ankündigungstafel vielfach Gebäude befinden. Die verfahrensgegenständliche Tafel befinde sich maximal 25 m vom nächsten Gebäude entfernt. Im Weiteren sei die Aufstellung der Werbetafeln vor mehr als fünf Jahren erfolgt und somit der gegenständliche Bescheid auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 34 Abs 2 Stmk. NschG mit Rechtwidrigkeit behaftet. Im Weiteren könne ein Entfernungsauftrag, wenn dann nur auf die Ankündigung, nämlich Werbung als solches hin lauten und nicht auf die Tafel selbst. Es wurde der Antrag gestellt den angefochtenen Strafbescheid ersatzlos zu beheben.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aufgrund des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark zu GZ: BHSO-6.0-31/2014-8 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Entsprechend eines Schreibens des Bezirksnaturschutzbeauftragten der Baubezirksleitung Südoststeiermark, Herrn Mag. J P, an die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 03.04.2014 befinden sich auf Gst.-Nr. KG W drei Ankündigungstafeln, wobei die westlichste Tafel in das Nachbargrundstück Nr. hineinragt und die östlichste an die Grundstücksgrenze Nr. und . angrenzt. Das Gst.-Nr. bildet gemeinsam mit dem westlich anschließenden Gst.-Nr. eine landwirtschaftliche Nutzfläche, welche derzeit als Wiese oder Wechselwiese genutzt wird. Diese ca. 0,6 ha große Grünlandfläche grenzt im Süden an die Landstraße 201 und wird Richtung Westen und Norden vom Saazerbach, bzw. dessen dichtem zeiligen Bachgehölz begrenzt. Richtung Osten liegt ein Siedlungsbereich aus zwei Wohnhäusern und ein Gewerbebetrieb der als „geschlossene Ortschaft“ angesprochen werden kann. Somit stehen die drei Ankündigungstafeln nicht innerhalb einer „geschlossenen Ortschaft“ und sind nach § 4 Abs 1 des Stmk. NschG bewilligungspflichtig.

Aufgrund der von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark durchgeführten Erhebungen stellte sich heraus, dass die „D I, B W GmbH.“ für die genannten Werbeeinrichtungen verantwortlich ist.

In weiterer Folge erging mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 12.09.2014 der Auftrag an die „D I, B W GmbH., K, D“, die widerrechtlich im Bereich des Gst.-Nr. und Gst.-Nr., beide KG W, Gemeinde G-W, vorgenommene Ankündigung (Beschriftung samt tragender Vorrichtung) binnen sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 4 und 34 Stmk. NschG genannt. In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem auf die Bestimmungen des § 34 Abs 2 des Stmk. NschG Bezug genommen.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark zu GZ: BHSO-6.0-31/2014-8 in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

§ 4 Abs 1 Stmk. NschG bestimmt:

Ankündigungen

Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen) dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) ist nachzuweisen.

§ 4 Abs 4 Stmk. NschG bestimmt:

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine standortbezogene Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe, Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltet. Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

§ 4 Abs 7 Stmk. NschG bestimmt:

Nicht bewilligte Ankündigungen und Ankündigungen gemäß Abs. 2 Z 3., die nicht nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist entfernt werden, sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenigen zu entfernen, der sie veranlasst hat oder, wenn dieser nicht mehr herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein Einverständnis erteilt hat. Können beide nicht herangezogen werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung durchzuführen.

§ 34 Abs 1 Stmk. NschG bestimmt:

Unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, eines Bescheides oder Erkenntnisses Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den rechtmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinn des § 2 Abs. 1 abzuändern. § 21 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

§ 34 Abs 2 Stmk. NschG bestimmt:

Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Beendigung der rechtwidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

Für die Entfernung von Werbeeinrichtungen findet sich im § 4 Abs 7 leg cit eine Sonderregelung welche als lex specialis den § 34 Abs 1 leg cit vorgeht. Da § 4 Abs 7 die Grundlage für behördliche Entfernungsaufträge bezüglich Werbeeinrichtungen bildet und eben nicht § 34 Abs 1, kann auch § 34 Abs 2 für die Entfernung von Werbeeinrichtung nicht zur Anwendung kommen (VwGH-Erkenntnis vom 31.05.1999, 99/10/0017).

Die Abgrenzung zwischen § 4 Abs 7 und § 34 Abs 1 findet sich in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.1978, Zl. 1297/78, behandelt:

Der Gesetzgeber wollte ein besonderes beschleunigtes Verfahren schaffen um nicht bewilligte Ankündigungen so rasch wie möglich wieder zu entfernen. Mit der behördlichen Auftragserteilung nach § 4 Abs 7 sollten die Ankündigungen abschließend geregelt und von § 34 Abs 1 ausgenommen werden. Anderenfalls würde es zu einem zusätzlichen Aufforderungsverfahren (§ 4 Abs 7) kommen, welches dem Auftragsverfahren nach § 34 Abs 1 voranzugehen hätte, was nicht im Sinne des Gesetzes sein kann. Mit dieser Rechtsauffassung steht durchaus im Einklang, dass das Nichtbefolgen einer Aufforderung nach § 4 Abs 7 gemäß § 33 verwaltungsstrafrechtlich ahndbar ist (vgl. VwGH 23.11.1984, B236/80, VwGH 06.04.1962, VwSlg. 5796/A).

Da sich der gegenständliche Entfernungsauftrag auf die Bestimmungen des § 34 Stmk. NschG stützt und sich dies auch aus der Begründung des genannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 12.09.2014 ergibt, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark ein falscher Entfernungsauftrag erlassen. Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist eine diesbezügliche Berichtigung nicht möglich und war somit der angefochtene Bescheid zu beheben.

Allerdings steht es der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark frei, einen weiteren auf § 4 Abs 7 Stmk. NschG gestützten Entfernungsauftrag zu erlassen.

Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass zu dem obigen Sachverhalt seitens der Umweltanwältin des Landes Steiermark trotz Möglichkeit keine Stellungnahme abgegeben wurde (Schreiben der entscheidenden Behörde vom 15.12.2014).

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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