LVwG ST LVwG 30.3-6106/2014

LVwG 30.3-6106/2014Landesverwaltungsgericht23.02.2015

Regest

Autobahn, Ende, Hinweiszeichen, Kundmachung, Erkennbarkeit, Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.3-6106/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.6106.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des Mag. pharm. D M V G, geb. am, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 18. November 2014, GZ: VStV/914300449587/2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

Gemäß §§ 38, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren zur Einstellung gebracht.

Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „am 24.05.2014 um 09:37 Uhr in Graz, J Straße nächst Str.-Km.:, Richtung Süden als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit. a leg. cit eine Geldstrafe von € 65,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben.

In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass es nicht möglich gewesen sei, während der Fahrt festzustellen, wo die Autobahn endet und die Freilandstraße beginnt. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, dass die Radarmessung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und es sei überhaupt fraglich, ob die Landespolizeidirektion Steiermark für den Fall zuständig gewesen sei.

In der Verhandlung vom 12. Februar 2015 wurde der Zeuge W Wu und der Beschwerdeführer einvernommen. Hiezu stellt das Gericht nachfolgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 24. Mai 2014, um 09.37 Uhr, den PKW, auf der A9, Richtung Graz und benutzte sodann die Abfahrt Nord. Von dieser Verzweigung führt eine zweispurige Richtungsfahrbahn bis zur Ortstafel Graz in einer Distanz von ca. zwei Kilometer. Ca. 100 Meter nach dieser Abfahrt befindet sich das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b StVO „Ende der Autobahn“ mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs 5 lit. a StVO „300 Meter“ auf der rechten Fahrbahnseite. In weiterer Folge befindet sich kein Hinweiszeichen mehr, dass gemäß § 53 Abs 1 lit. 8 b „Ende der Autobahn“ anzeigt. Vielmehr mündet die J Straße in die Nordabfahrt ein und steht bei dieser Einmündung im Zwickel das Radargerät. Für den die Nordabfahrt benutzenden Beschwerdeführer bleibt jedoch auch während der gesamten Strecke die zweispurige Richtungsfahrbahn erhalten. Der Beschwerdeführer hielt beim Vorbeifahren beim Radargerät eine Geschwindigkeit von 114 km/h ein.

Die getroffenen Feststellungen stehen außer Streit und wird auch die Überschreitung der Geschwindigkeit vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die fragliche Örtlichkeit ist auch dem Gericht bekannt, sodass auf einen Augenschein verzichtet werden konnte.

Gemäß § 48 Abs 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

Gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b StVO zeigt das dort abgebildete Hinweiszeichen „Ende der Autobahn“ das Ende einer Autobahn an.

Gemäß § 54 Abs 5 lit. a StVO bedeutet die Zusatztafel „300 Meter“ die Entfernung bis zu der Straßenstelle, auf die sich das betreffende Straßenverkehrszeichen bezieht.

Die Eigenschaft einer Straße als Autobahn ergibt sich nicht aus ihrer Aufnahme in ein Verzeichnis über Autobahnen, sondern mittels Verordnung der Straßenpolizei-behörde gemäß § 43 Abs 3 lit. a StVO erfolgten Erklärung zur Autobahn. Dies schon deshalb, da auf Autobahnen bestimmte Gebote und Verbote, insbesondere auch der Geschwindigkeit (§ 20 Abs 2) gelten (VwGH 12.10.1984, 84/02/0016, 0017).

Der § 20 Abs 2 StVO regelt, dass auf der Autobahn nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h gefahren werden darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Durch das Aufstellen der Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8 a und 8 b StVO wird üblicherweise der Geschwindigkeitsbereich festgelegt und für den Kraftfahrzeug-lenker ersichtlich gemacht. Im konkreten Fall war kein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b „Ende der Autobahn“ vorhanden, sondern wurde 300 Meter vor Ende der Autobahn ein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b StVO mit der Zusatztafel „300 Meter“ gemäß § 54 Abs 5 lit. a leg. cit aufgestellt.

Das Gericht hatte nun zu beurteilen, ob eine derartige Kundmachung des Endes einer Autobahn und damit auch der Geschwindigkeitsbeschränkung für einen herannahenden und auf einer Autobahn fahrenden Kraftfahrzeuglenker derart ist, dass das tatsächliche Ende einer Autobahn für ihn „leicht und rechtzeitig“ erkannt werden konnte. Das Gericht kommt zur Auffassung, dass es hiebei zu keiner gehörigen Kundmachung des Endes der Autobahn gekommen ist. Es ist einem Autofahrer auf der Autobahn nicht zumutbar, darauf Rücksicht zu nehmen, dass in einer Distanz von 300 Metern die Autobahn endet. Im Übrigen wird bemerkt, dass aufgrund der örtlichen Verhältnisse es dem Straßenerhalter durchaus möglich gewesen wäre ein Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b StVO aufzustellen. Im Übrigen zeigt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes das Hinweiszeichen „Ende der Autobahn“ gemäß § 53 Abs 1 Z 8 b StVO das Ende der Autobahn an. Dieses Hinweiszeichen ist - so wie die anderen in § 44 Abs 1 leg. cit genannten Straßenverkehrszeichen - in einer dem Gesetz entsprechenden Weise kundzumachen (ähnlich VwGH für Hinweiszeichen Z 8 a vom 25.11.2009, 2009/02/0095).

Eine Verordnung ist im Sinne des § 44 StVO nur dann gehörig kundgemacht, wenn das Verkehrszeichen der Vorschrift des § 48 Abs 1 StVO entspricht (leichte Erkennbarkeit auch bei Annährung mit üblicher Geschwindigkeit). Der Mangel der Kundmachung der Verordnung wurde im Verwaltungsstrafverfahren durch den Beschwerdeführer konkret vorgebracht und ist er mit dem Vorbringen im Recht. Dem Beschwerdeantrag war daher stattzugeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Es lag keine gehörige Kundmachung vor, sodass der Beschwerdeführer nicht genau erkennen konnte, wo die Autobahn endet. Aufgrund des Straßenverlaufes war es auch keinesfalls erkennbar, dass die J Straße, die in die Richtungsfahrbahn einmündet, eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Freilandstraßen nach sich zieht. Es ist auch ohne Relevanz, ob der Autobahnabschnitt zuvor eine andere Geschwindigkeit aufwies, als 130 km/h, da der Spruch Mängel im Sinne des § 44 a Z 1 und Z 2 VStG aufweist.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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