LVwG ST LVwG 30.25-600/2015

LVwG 30.25-600/2015Landesverwaltungsgericht20.03.2015

Regest

Wettterminal, Betreiben, Buchmacher, Anzeige, Konkretisierung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-600/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.25.600.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn S G, P, Astraße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P R, I, Kgasse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 21.01.2015, GZ: BHMT-15.1-3902/2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 50 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 17.02.2015 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden VStG), eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Murtal vom 21.01.2015, GZ: BHMT-15.1-3902/2014, wurde Herrn S G zur Last gelegt, er habe am 17.02.2014, 21.50 Uhr, in der Gemeinde J, H, es als Gewerbeinhaber der Firma S Sp- und A GmbH zu verantworten, dass im Lokal „S und K“ ein Wettterminal, Marke Ambassador, betrieben worden sei, obwohl dies nur mit einer behördlichen Genehmigung erlaubt sei. Eine behördliche Genehmigung dafür habe es zum Tatzeitpunkt für den gegenständlichen Automaten nicht gegeben.

Dadurch seien die Rechtsvorschriften § 17 (1) Z 1 Stmk. Wettgesetz idgF iVm § 7 VStG idgF verletzt worden.

Über Herrn G S wurde daher eine Geldstrafe im Ausmaß von € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auf Rechtsgrundlage § 17 (1) Z 1 leg. cit. verhängt und überdies ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Verfahrenskosten im Ausmaß von € 20,00 auf Grundlage § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu bezahlen habe.

In seiner rechtzeitigen und formal zulässigen Beschwerde beantragt Herr G S, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Beschwerdebegründend wurde zum einen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm angelaste Tat nicht zu verantworten habe und wurde die Unschlüssigkeit der Tatanlastung vorgebracht und genüge diese nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG und so lasse sich aus dem Tatvorwurf nicht einmal entnehmen, warum der Beschwerdeführer es als Gewerbeinhaber der S Sp- und A GmbH zu verantworten habe, dass zu einem näher angeführten Zeitpunkt an einem näher angeführten Ort ein Wettterminal betrieben worden sei. In welchem Zusammenhang die S Sp- und A GmbH mit dem inkriminierten Gerät stehe, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen und könne insofern auch nicht näher auf den Tatvorwurf eingegangen werden. Weder ergebe sich, ob der S- Sp und A GmbH die reine Eigentümerschaft der Abschluss von Wetten, das Vermitteln von Wettkunden, oder aber das Vermitteln von Wetten, vorgeworfen werde. Insofern sei auch ein tauglicher Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erhoben worden. Für den Fall, dass der S Sp- und A GmbH die Ausübung des Buchmachergewerbes vorgeworfen werde, wäre diese Anlastung jedenfalls bereits deshalb unrichtig, da die S Sp- und A GmbH über eine entsprechende unbefristete Gewerbebewilligung verfüge und stehe zudem die verhängte Strafe, insbesondere die Ersatzfreiheitsstrafe, in keinerlei angemessenem Verhältnis zur vorgeworfenen Tat.

Auf Grundlage des von Seiten der belangten Behörde mit Eingabe vom 02.03.2015 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungs-behörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 31 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 44 Abs 2 VwGVG lautet wie folgt:

„Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.“

§ 31 Abs 1 VStG normiert Folgendes:

„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“

§ 44a VStG lautet wie folgt:

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

§ 45 Abs 1 VStG bestimmt Folgendes:

„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

Gemäß § 2 Z 1 des Gesetzes vom 01. Juli 2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark (Steiermärkisches Wettgesetz), LGBl. Nr. 79/2003 in der maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 87/2013 (im Folgenden Stmk. WettG), bestimmt, dass unter Buchmacher/Buchmacherin zu verstehen ist, wer gewerbsmäßig Wetten abschließt.

Nach § 3 Abs 1 Stmk. WettG darf auch die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin im Land Steiermark nur mit einer Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung ausgeübt werden.

Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 Stmk. WettG bedarf auch der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort einer Bewilligung und kann diese auch lediglich die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin umfassen (vgl. § 3 Abs 3 leg. cit.).

Abs 47 des § 3 Stmk. WettG normiert, dass wer im Besitz einer aufrechten derartigen Bewilligung ist, diese Tätigkeit auch durch den Betrieb eines Wettterminals gemäß § 10 Stmk. WettG ausüben darf.

Unter einem Wettterminal wird eine Wettannahmestelle an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist, verstanden (vgl. § 2 Z 4 Stmk. WettG).

Um einen Wettterminal zu betreiben, bedarf es nach § 10 Stmk. WettG nachstehender Voraussetzungen:

„(1) Das beabsichtigte Aufstellen und die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

(3) Die Behörde hat den Betrieb des Wettterminals spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht gegeben sind. Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, dass der Betrieb des Wettterminals zur Kenntnis genommen wird. Der Betrieb gilt mit Zustellung der Bescheinigung als bewilligt. Der Betrieb gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.

(4) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals erlischt, wenn die zugrunde liegende Bewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 erlischt oder entzogen wird.

(5) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 nicht mehr gegeben sind.“

§ 17 Abs 1 Z 2 Stmk. WettG regelt, dass wer als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 10 Abs 3 Stmk. WettG betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 7.000,00 zu bestrafen, wobei nach Abs 3 dieser Bestimmung des § 17 Stmk. WettG auch der Versuch strafbar ist.

Im Beschwerdefall wendet sich der Beschwerdeführer auch aus dem Grunde der mangelnden Konkretisierung des Tatvorwurfes im Sinne der Bestimmung des § 44a VStG gegen das angefochtene Straferkenntnis und erweist sich letzteres bereits vor diesem normativen Hintergrund als rechtswidrig.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Im Beschwerdefall wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass er es als Gewerbeinhaber der S Sp- und A GmbH zu verantworten habe, dass zum Tatzeitpunkt im näher beschriebenen Lokal ein Wettterminal, Marke Ambassador, betrieben worden sei, obwohl dies nur mit einer behördlichen Genehmigung erlaubt sei. Gemäß der maßgeblichen Bestimmung des § 17 Abs 1 Z 2 – und nicht wie von Seiten der belangten Behörde angenommen § 17 Abs 1 Z 1 – Stmk. WettG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 10 Abs 3 Stmk. WettG betreibt.

Von Seiten der Abteilung 3 – Verfassung und Inneres des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die S Sp- und A GmbH über eine von Seiten der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid vom 08.01.2013, ABT03-2-5.3S/199-2012/4, erteilte Buchmacherbewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten im Bundesland Steiermark, bezogen auf den Standort St P am K, für den Zeitraum vom 08.01.2013 bis 08.01.2016 verfügt und wurde von Seiten der diesbezüglichen Bewilligungsbehörde auch bekannt gegeben, dass für den Standort J, H, von Bewilligungsinhaberseite „nie um Betrieb eines Wettterminals angesucht worden sei und ein Untersagungsbescheid für diesen Standort nie ausgestellt worden sei“.

Die S Sp- und A GmbH ist daher zum Tatzeitpunkt Inhaberin einer aufrechten „steirischen“ Buchmacherbewilligung gewesen.

Ungeachtet dieses Umstandes hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die in Rede stehende Tat als „Gewerbeinhaber“ der S Sp- und A GmbH und nicht als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Wettterminalbetreiberin angelastet und geht aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht konkret hervor, aufgrund welcher Umstände von wem als Buchmacher/Buchmacherin ein Wettterminal, also eine Wettannahmestelle, an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist (vgl. § 2 Z 4 Stmk. WettG) betrieben wurde. Buchmacher/Buchmacherin ist nämlich, wer gewerbsmäßig Wetten abschließt, sodass es auch der diesbezüglichen deutlichen Bezugnahme auf die Merkmale der Buchmacherfunktion zur Setzung einer tauglichen Verfolgungshandlung im gegenständlichen Fall bedurft hätte. Überdies ist das beabsichtigte Aufstellen und die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals der Behörde schriftlich anzuzeigen und hat diese den Betrieb des Wettterminals spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb eines derartigen Wettterminals nicht gegeben sind und andernfalls eine Bescheinigung auszustellen, dass der Betrieb des Wettterminals zur Kenntnis genommen wird, wobei der Betrieb die Zustellung der Bescheinigung als bewilligt gilt. Der Betrieb gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht spätestens binnen vier Wochen ab Einlagen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird (vgl. § 10 Abs 1 und 3 Stmk. WettG).

Da sich somit im Beschwerdefall aus der Tatumschreibung der belangten Behörde eine Bezugnahme auf den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten nicht und auch nicht klar entnehmen lässt, von wem aufgrund welcher Umstände ein Wettterminal ohne entsprechende Anzeige betrieben wurde indem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer es als Gewerbeinhaber der S Sp- und A GmbH zu verantworten habe, dass der besagte Wettterminal zum Tatzeitpunkt am näher beschriebenen Ort betrieben worden sei, vermag der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem „Konkretisierungsgebot“ der Bestimmung des § 44a VStG nicht in ausreichender Weise gerecht zu werden; – dies vor dem Hintergrund, dass die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG auch dem Umstand dient, dass der Beschuldigte nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (vgl. dazu z. B. VwGH am 11.06.2001, 98/02/0031).

Eine Präzisierung des Tatvorwurfes kam vor dem Hintergrund des Tatzeitpunktes 17.02.2014 im Lichte der Regelung des § 31 Abs 1 VStG nicht in Betracht und war im Ergebnis bereits aus diesem Grunde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung war daher im Verfahrensgegenstand entbehrlich (vgl. § 44 Abs 2 VwGVG).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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