LVwG ST LVwG 41.10-1635/2014

LVwG 41.10-1635/2014Landesverwaltungsgericht27.04.2015

Regest

Behindertenhilfe, Beiträge, vollstationäre Hilfeleistungen, Gesamteinkommen, Pflegegeld, Familienbeihilfe, Grundbetrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.10-1635/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.10.1635.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der E T, geb. xx, vertreten durch Sachwalterin M N, G-Straße, S, gegen Spruch II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 03.05.2013, GZ: 9.9-T338-2013,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 und 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der Spruch II des Bescheides behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 03.05.2013 der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wurde der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 15.04.2013 gemäß §§ 16, 18, 42 Abs 4 des Steiermärkischen Behindertengesetzes die Hilfeleistung „Übernahme der Tagsätze der Oberösterreichischen Landesregierung für das Vollzeitbetreute Wohnen und die Beschäftigung vom 01.01.2013 bis 31.12.2015“ gewährt. Mit Spruchpunkt II. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs 4 BHG 2004 verpflichtet, dem Sozialhilfeverband Leibnitz vom 01.05.2010 bis 31.12.2015 monatlich € 109,90 als Rückersatz vom Pflegegeld auf das Konto des Sozialhilfeverbandes Leibnitz zu überweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die genehmigten Leistungen angemessen und notwendig seien. Für jede teilstationäre Leistung (Wohnen und Beschäftigung) sei ein Rückersatz von je 40 % vom Pflegegeld zwingend vorgesehen, wobei der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 (€ 442,90) zu verbleiben habe. Derzeit beziehe Frau T ein Pflegegeld der Stufe 1 (€ 154,20).

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (im Folgenden Beschwerde), mit welcher ausdrücklich nur der Spruchpunkt II des Bescheides angefochten wird. Die Begründung des Bescheides sei unrichtig und bei der Berechnung sei ein falscher Betrag zugrunde gelegt worden. Gemäß dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt beziehe die Beschwerdeführerin ein monatliches Pflegegeld in Höhe von € 94,20. Vom Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von € 154,20 werde der Erhöhungsbeitrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder in Höhe von € 60,00 angerechnet und somit in Abzug gebracht, sodass die Beschwerdeführerin lediglich den zuvor genannten Betrag in Höhe von € 94,20 erhalte. Lege man der Berechnung nun richtigerweise diesen Betrag zugrunde, so betrage der monatlich zu ersetzende Betrag € 49,90. Die Beschwerdeführerin verfüge aktuell über ein Vermögen von ca. € 770,00, sodass die angeordnete Rückzahlung jedenfalls den Lebensunterhalt im Sinne des § 9 StBHG gefährde. Es liege daher jedenfalls ein Härtefall vor. Ferner sei eine Rückersatzpflicht mit 01.05.2010 festgelegt worden, dies entbehre jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführerin werde ein Rückersatz für eine nicht erhaltene Leistung auferlegt. Es wird daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt II derart abzuändern, dass kein Rückersatz vom Pflegegeld auferlegt werde, in eventu der monatlich zu leistende Betrag auf € 49,90 herabgesetzt werde und auf den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 eingeschränkt werde. Der Beschwerde beigelegt war ein Pensionsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich vom 23.03.2012.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG in der Fassung der Gerichtsbarkeitsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.

Aufgrund der Widersprüchlichkeit des angefochtenen Bescheides wurde an die Behörde die Anfrage gestellt, ob die Beschwerdeführerin vollzeitbetreute oder teilstationäre Leistungen erhalte und warum die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz Hilfeleistungen nach dem StBHG erbringe, obwohl die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich hat und weshalb die Verlegung des Hauptwohnsitzes erfolgt sei. Die Behörde teilte mit Schreiben vom 17.06.2014 mit, dass die Beschwerdeführerin als Kind nach Oberösterreich übersiedelt sei und seither in Oberösterreich untergebracht sei. Eine Klärung der Finanzierung sei durchgeführt worden. Im Übrigen sei sinngemäß Vollzeitbetreutes Wohnen genehmigt worden. Der Rückersatz sei im Sinne des § 39a BHG rückgerechnet worden. Weiters wurde bei der Behörde angefragt, ob die Beschwerdeführerin weitere Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9 Abs 2 StBHG erhalte, was die Behörde verneinte.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

E T ist seit 26.06.2009 in der Lebenshilfe O im vollbetreuten Wohnen in G, Bstraße, G, untergebracht und arbeitet während des Tages in der Küche der Tagesheimstätte G. Mit Schreiben vom 10.04.2008 und 23.12.2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die endgültige Kostentragungspflicht für die Beschwerdeführerin anerkannt. Ziel ist es, die Beschwerdeführerin in einer teilzeitbetreuten Wohngruppe später einmal unterzubringen.

Die Verlegung des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin von der Steiermark nach Oberösterreich erfolgte nicht bedingt durch Maßnahmen der Behindertenhilfe. Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 15.04.2013 erfolgte die Übernahme der Tagsätze der Oberösterreichischen Landesregierung für Vollzeitbetreutes Wohnen und Beschäftigung vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 mit dem angefochtenen Bescheid.

Die Beschwerdeführerin bezieht ein Pflegegeld der Stufe 1 (€ 154,20), abzüglich Anrechnung für erheblich behinderte Kinder werden € 94,20 ausbezahlt. An weiteren Bezügen besteht lediglich die Familienbeihilfe von monatlich € 152,70 samt Erhöhungszuschlag und Kinderabsetzbetrag.

Die Beschwerdeführerin bezieht keine anteilige Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9 Abs 2 StBHG.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der vollstationären Unterbringung der Beschwerdeführerin stützen sich auf den Inhalt des Verfahrensaktes und die Auskunft der Behörde vom 17.07.2014, wonach „Vollzeitbetreutes Wohnen“ (ähnlich wie LEVO I A) genehmigt worden sei. Die Feststellungen zum Einkommen der Beschwerdeführerin stützen sich auf die im Akt vorgelegten Nachweise über den Bezug des Pflegegeldes sowie der Familienbeihilfe aufgrund der vorgelegten Lohnzettel für das Jahr 2013 und 2014. Die Kostentragungsverpflichtung für die Gewährung der Leistung wurde mit Erklärung vom 23.12.2010 vom Sozialhilfeverband Leibnitz für das Land Steiermark übernommen. Die Behörde brachte trotz Anfrage nicht vor, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin behinderungsbedingt erfolgte. Anhaltspunkte finden sich auch nicht im vorgelegten Akt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen. Bei der Bescheidbeschwerde können trennbare Inhalte durch Nichtbekämpfung rechtskräftig werden. In diesen Fällen entscheidet das Verwaltungsgericht nur über den trennbaren Inhalt, welcher mit Beschwerde bekämpft wird. Mit der vorliegenden Beschwerde wurde einerseits nur Spruchpunkt II. bekämpft, sodass die Zuerkennung der Hilfeleistung für Vollzeitbetreutes Wohnen Rechtskraft erlangte.

Die Unzuständigkeit der Behörde ist gemäß § 27 VwGVG in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Eder/Martscihn/Schmid, K1 zu § 27 VwGVG).

In der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gültigen Fassung des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 83/2012, war gemäß § 2 Abs 5 lit b StBHG Voraussetzung für die Hilfeleistung, dass der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Landes Steiermark oder im Fall der Minderjährigkeit mangels eines solchen im Inland den Aufenthalt im Land Steiermark hat. Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland leistet gemäß § 2 Abs 6 StBHG unter der Voraussetzung, dass diese Verlegung, mit der Ausnahme des Abs 7, durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Steiermark Behindertenhilfe. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung einer Hilfeleistung entschieden hat, ist auch für die Entscheidung über die Weitergewährung der Hilfeleistung zuständig. Wie die belangte Behörde unter Verweis auf den Akt mit Schreiben vom 17.07.2014 mitteilte, sei die Finanzierung geklärt worden. Aus welchem Grund die Verlegung des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin erfolgte, wurde trotz ausdrücklicher Anfrage nicht bekanntgegeben und ergibt sich auch nicht an Hand des Aktes.

Eine behinderungsbedingte Entsendung liegt daher gemäß § 2 Abs 6 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 83/2012 nicht vor. Da gemäß § 43 StBHG ausschließlich Einrichtungen in der Steiermark als Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten, in denen Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs 1 lit a, c, d, f, h und i teilstationär oder vollstationär erbracht wurden und die Beschwerdeführerin in einer solchen Einrichtung nicht untergebracht war und ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch nicht in der Steiermark hatte, war die bescheiderlassende Behörde unzuständig. Daran vermag auch die Kostentragungsregelung, welche mit dem Bundesland Oberösterreich im Sinne des § 41 StBHG getroffen wurde, nichts zu ändern.

Aber auch wenn die Behörde zuständig gewesen wäre, besteht keine Verpflichtung zum Rückersatz wie mit dem angefochtenen Spruchpunkt II. des Bescheides ausgesprochen, aufgrund folgender Überlegungen:

§ 3:

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

[…]

7. Wohneinrichtungen (§ 18);

[…]

§ 9:

(1) …

(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.

(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.

(4) Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ergänzt.

§ 11:

(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.

(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht:

(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen:

a)jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, zu entrichten hat,

b)zu leistende Annuitäten für Wohnungen oder Eigenheime,

c)die Betriebskosten gemäß den mietrechtlichen Bestimmungen.

§ 16 Abs 1:

(1) Hilfe in Tageseinrichtungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und Eingliederung in die Gesellschaft ist Menschen mit Behinderung zu gewähren, denen auf Grund ihres individuellen Hilfebedarfs Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8) nicht gewährt werden kann.

§ 18:

Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung zu gewähren.

§ 39:

(1) Menschen mit Behinderung haben zu den Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 8 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 und der §§ 18 und 19 Beiträge zu leisten. Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Beitrags ist das Gesamteinkommen gemäß § 11 heranzuziehen. Der Beitrag darf 80 % des Gesamteinkommens nicht überschreiten und darf den Lebensunterhalt im Sinne des § 9 nicht gefährden. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Gewährung der Hilfeleistung festzusetzen. Im Falle der Gewährung der Hilfeleistung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beitrag auch im Nachhinein, jedoch unverzüglich, von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt werden.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Beiträge zu den Kosten der im Abs. 1 angeführten Hilfeleistungen gestaffelt nach dem Einkommen festzusetzen. Soweit diese Hilfeleistungen Leistungen gemäß § 9 nicht oder nur zum Teil umfassen, ist bei der Festsetzung des Beitrags das Ausmaß der nicht gedeckten Kosten für den Lebensunterhalt entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Zählen zum Gesamteinkommen gemäß § 11 Ansprüche des Menschen mit Behinderung auf Pensionsleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des festgelegten Beitrags, höchstens aber in Höhe der diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf den Sozialhilfeträger über. Zählen zum Gesamteinkommen Ansprüche auf Leistungen Dritter auf Grund schadenersatzrechtlicher Bestimmungen, so kann der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass diese Ansprüche bis zur Höhe des zu leistenden Beitrags auf den Sozialhilfeträger übergehen. Ist der gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Beitrag höher als diese übergehenden Ansprüche, so ist der darüber hinausgehende Betrag vom Menschen mit Behinderung selbst zu entrichten.

(4) Bei der Inanspruchnahme von teilstationären Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 haben Menschen mit Behinderung 40 % des Pflegegeldes als Beitrag zu leisten. Über Antrag des Menschen mit Behinderung kann der Beitrag auf 20 % des Pflegegeldes herabgesetzt werden, wenn die Pflege und Betreuung auf Grund der Öffnungszeiten der Einrichtungen weniger als sieben Stunden täglich beträgt oder wenn bei längeren Öffnungszeiten im Einzelfall medizinisch begründet eine Pflege und Betreuung von weniger als sieben Stunden täglich länger als einen Kalendermonat möglich ist. Dem Menschen mit Behinderung hat bei teilstationären Hilfeleistungen mindestens 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben. Dieser Beitrag erfolgt unabhängig von der Beitragspflicht gemäß Abs. 1.

(5) Im Ein- und Austrittsmonat sind die Beiträge gemäß Abs. 1 und 4 sowie die Ansprüche, die gemäß Abs. 3 auf den Sozialhilfeträger übergehen, zu aliquotieren. Eine Beitragspflicht entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeiten sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richten.

(6) Beiträge sind monatlich zu leisten. Bei tageweiser Betreuung in Einrichtungen ist der Beitrag entsprechend zu aliquotieren. Bei vorübergehender Abwesenheit aus einer Einrichtung für einen mehr als vierwöchigen durchgehenden Urlaub oder Krankenstand ist kein Beitrag zu leisten. Dasselbe gilt bei länger dauernder Abwesenheit für je weitere vier ununterbrochene Wochen.

Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.01.2011 über die Festsetzung der Beiträge für Hilfeleistungen nach dem Stmk. Behindertengesetz (Beitragsverordnung StBHG-BeitrVO-StBHG) lauten wie folgt:

§ 2 Beitragsgrundlage:

(1) Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Gesamteinkommen gemäß § 11 Stmk. BHG.

§ 3 Beitragspflichtige Hilfeleistungen:

Ein Beitrag ist zu entrichten für die Inanspruchnahme

1. der Hilfeleistung LEVO I A und für die Unterbringung in einem Pflegeheim gemäß § 19 Stmk. BHG;

2. einer Hilfeleistung „Wohnen“;

3. einer Hilfeleistung „Arbeit und Beschäftigung“.

§ 4 Beitragszahlungen:

(1) Bei der Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 3 Z 1 ist der über einen monatlichen Gesamteinkommen von 200 Euro liegende Einkommensanteil bis zur Höhe von maximal 80 % des monatlichen Gesamteinkommens als Beitrag zu leisten.

In der Leistungsbeschreibung der Anlage 1 zur LEVO-StBHG ist unter I A die Leistung der klassischen Behindertenhilfe „Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung“ ausgewiesen.

Ausgehend von der Feststellung, dass die Behörde für die Beschwerdeführerin eine Hilfeleistung für Vollzeitbetreutes Wohnen und Beschäftigung übernommen hat und sich auch aus dem Akteninhalt und dem Bericht der Lebenshilfe O vom 08.04.2013 ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Vollbetreuten Wohnen untergebracht sei und darüber hinaus während des Tages in der Tagesheimstätte eine Aktivität durchführt, ergibt sich im Zusammenhalt mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2012, 2011/10/0098, dass eine vollstationäre Betreuung vorliegt, da die Beschwerdeführerin insgesamt 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut wird (§ 24 Abs 1a Z 1 StBHG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 und nunmehr § 4 Abs 2 Z 1 StBHG, wobei die Bestimmung inhaltlich keine Änderung erfahren hat).

Bei vollstationärer Hilfeleistung sieht § 39 StBHG keine Beitragsleistung aus dem Pflegegeld vor, dies ist bei teilstationären Leistungen gemäß § 39 Abs 4 StBHG der Fall. Für die Beitragsberechnung im vorliegenden Fall nach § 39 Abs 1 StBHG ist daher ausschließlich das Gesamteinkommen gemäß § 11 heranzuziehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Heranziehung der Familienbeihilfe als Einkommen nur dann zulässig, wenn der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers durch die erbrachten Hilfeleistungen zur Gänze gedeckt ist (vgl. VwGH 14.12.2007, 2006/10/0200). Laut der klaren und eindeutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2014, Zl. 2013/10/0109, kann der Grundbetrag der Familienbeihilfe nur dann zur Leistung eines Beitrages herangezogen werden, wenn der gesamte Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch die Unterbringung in der Einrichtung der Behindertenhilfe abgedeckt ist. § 11 Abs 2 Z 1 StBHG sieht vor, dass bei der Feststellung des Gesamteinkommens besondere Beihilfen, die aufgrund von Bundesgesetzen gewährt werden, wie insbesondere der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung außer Betracht zu bleiben haben.

Da die Beschwerdeführerin lediglich neben dem Pflegegeld Familienbeihilfe bezieht, wobei der Grundbetrag der Familienbeihilfe den Betrag von € 200,00 nicht übersteigt, ergibt sich keine Verpflichtung für einen Kostenbeitrag, da gemäß § 4 Abs 1 Beitragsverordnung-StBHG bei der Inanspruchnahme einer Hilfeleistung gemäß § 3 Z 1 Beitragsverordnung-StBHG (Hilfeleistung LEVO I A) der über einem monatlichen Gesamteinkommen von € 200,00 liegende Einkommensanteil bis zur Höhe von maximal 80 % des monatlichen Gesamteinkommens als Beitrag zu leisten ist.

Da das Einkommen somit € 200,00 nicht übersteigt, war auch nicht mehr zu prüfen, ob die Einbeziehung des Grundbetrages der Familienbeihilfe in das Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin im Sinne des § 11 Abs 1 StBHG im vorliegenden Fall überhaupt möglich ist, was nur dann der Fall wäre, wenn der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin vollends gesichert ist (vgl. in diesem Sinne auch LVwG 41.11-1568/2014 vom 01.08.2014 und LVwG 41.35-5461/2014 vom 19.03.2015).

Ergänzend sei noch erwähnt, dass die Vorschreibung des Rückersatzes vom Pflegegeld ab 01.05.2010 gestützt auf § 39 StBHG keinesfalls möglich ist und § 39a StBHG, worauf die Behörde mit ihrem Schreiben vom 17.06.2014 verwiesen hat, welcher in seinem Absatz 2 einen Ersatzanspruch für Leistungen, die innerhalb der letzten drei Jahre gewährt wurden, vorsieht, sich ausschließlich auf die Ersatzpflicht der Erben eines Menschen mit Behinderung bezieht, nicht jedoch für den Menschen mit Behinderung selbst.

Da die Behörde aber eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr tatsächlich nicht zustand, war der Bescheid bereits aus diesem Grund zu beheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Darüber hinaus weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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