LVwG ST LVwG 30.3-1418/2015

LVwG 30.3-1418/2015Landesverwaltungsgericht30.06.2015

Regest

Grünanlage, Pflanzungsfläche, Wurzeln, Abstellen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.3-1418/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.1418.2015

Begründung

Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde der Mag. E F, geb. am xx, vertreten durch Dr. K F, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20. März 2015, GZ: 0087292015/0007, den

B E S C H L U S S

gefasst:

Gemäß §§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde

Folge gegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht.

Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 1.659,60 wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

abgewiesen.

Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe „am 10.01.2015 um 14.20 Uhr den PKW, Marke Land Rover, mit dem polizeilichen Kennzeichen xx, in der öffentlichen Grünanlage (Pflanzungsfläche) in Graz, Höhe Bstraße , Grundstück Nr x, KG B, widerrechtlich abgestellt“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach „§ 8 iVm § 3 der Grazer Grünanlagen-Verordnung 2007 (VO des Gemeinderates vom 15. November 2007, GZ.: Präs. 10447/2003-8, verlautbart im Amtsblatt 2008, Nr. 2)“ begangen. Hiefür wurde „gemäß § 8 GGVO 2007 iVm § 42 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967“ eine Geldstrafe von € 60,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben.

Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug - wie am Beweisfoto eindeutig ersichtlich - neben der Fahrbahn „in der Pflanzungsfläche“ abgestellt habe. Der Beschwerdeführerin habe es als geprüfte Kraftfahrzeuglenkerin bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass es sich hiebei um eine „Grünanlage (Pflanzungsfläche)“ der Stadt Graz gehandelt habe.

Aus der Anzeige der Ordnungswache der Stadt Graz vom 10. Jänner 2015 geht hervor, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x in Graz, Bstraße , am 10. Jänner 2015, um 14.20 Uhr, eine Übertretung nach der Grazer Grünanlagen-Verordnung, nämlich „§ 3 Benutzung von Pflanzungsflächen“ begangen habe.

Gemäß § 3 der Grazer Grünanlangen-Verordnung 2007 (GGVO) ist das Betreten wie das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Pflanzungsflächen verboten.

Gemäß § 1 Abs 2 lit. a GGVO gelten als öffentliche Grünanlagen im Sinne dieser Verordnung folgende Anlagenteile

lit. a) Pflanzungsflächen: Blumenbeete, Sträucher und deren Auspflanzungsflächen.

Im Zuge des durchgeführten Augenscheines am 18. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin und der Zeuge M P einvernommen. Hiebei konnte augenscheinlich festgestellt werden, dass es sich bei der, zwischen den Bäumen, befindlichen Fläche in der Bstraße, Graz, nicht um ein „Blumenbeet, Sträucher und deren Auspflanzungsflächen“, wie in der Anzeige angeführt, handelt. Wenn P angibt, dass es sich für ihn um eine Pflanzungsfläche handelt, da in unmittelbarer Nähe ein Baum sei und Wurzeln vorhanden seien, so ist dies wohl richtig, jedoch stellt dies keine Pflanzungsfläche im Sinne des § 1 Abs 2 lit. a GGVO dar.

Da der Beschwerdeführerin somit offensichtlich eine falsche Tat vorgeworfen wurde, war die Frage, ob es sich bei der Abstellung des Fahrzeuges um eine Fahrbahn gehandelt hat oder eine Pflanzungsfläche nicht mehr näher zu erörtern. Auf übrige Mängel des Spruches im Sinne des § 44 a Z 1 und Z 2 VStG wird hier nicht mehr näher eingegangen.

Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin war im Sinne des § 38 VwGVG iVm § 74 AVG (gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar) abzuweisen, da das Verwaltungsstrafverfahren eine Kostentragungspflicht für jeden Beteiligten vorsieht.

Dem Beschwerdeantrag „das Straferkenntnis der Stadt Graz, GZ 0087292015/0007, vom 20.3.2015 zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren einzustellen“ war im Übrigen stattzugeben.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25 a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen.

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