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LVwG 30.27-2973/2015•LVwG ST LVwG 30.27-2973/2015
LVwG 30.27-2973/2015Landesverwaltungsgericht12.04.2016
Kontrollgerät, Ausnahme, nichtgewerbliche Güterbeförderung, Werkverkehr
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler über die Beschwerde des Herrn M F L, geb. xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 17.09.2015, GZ: BHVO-15.1-2535/2015,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 22 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnisses ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 17.09.2015, GZ: BHVO-15.1-2553/2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 30.03.2015, um 09.05 Uhr in der Gemeinde V, auf der LB70, Rampe D, als Fahrer des Lkw xx mit dem Anhänger xx, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen:
Es wurde festgestellt, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, obwohl bei diesem Kfz kein Kontrollgerät (Anhang 1 B) eingebaut war, obwohl das Fahrzeug nicht unter die im Artikel 3 der EG-Verordnung 561/06 genannten Ausnahmen fällt. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF, einen schwerwiegenden Verstoß dar.
Dadurch seien folgende Rechtsvorschriften verletzt worden: § 134 Abs 1 KFG iVm Artikel 3 Abs 1 EG-VO 3821/85.
Über ihn wurde eine Geldstrafe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 und 1b KFG verhängt.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass unbestritten der Beschwerdeführer zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den Lkw, mit dem angeführten Kennzeichen samt Anhänger gelenkt habe. Die gegenständliche Fahrzeugkombination habe eine zulässige Höchstmasse von insgesamt ca. 7 t aufgewiesen. Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben bei der Firma S GmbH in G im Lager beschäftigt und habe dieser als Lenker einspringen müssen, um ein Gerüst, welches als Absicherung einer Baustelle der Firma benötigt worden sei, dorthin zu transportiert. Nach durchgeführtem Transport sei dieser wieder zum Firmenstandort zurückgekehrt. Eine Handwerklichkeit auf der Baustelle wäre unbestritten durch den Beschuldigten nicht vorgenommen worden, sondern hätte die gegenständliche Fahrt ausschließlich dem Transport dieses Gerüstes gedient. Das Lenken dieser Fahrzeugkombination sei daher gegenständlich die Haupttätigkeit gewesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass auf Seite 3 des Straferkenntnisses angeführt sei, dass „bis zum heutigen Tage bei der Behörde trotz nachweislicher persönlicher Zustellung dieses Schriftstückes am 29.05.2015 keine weitere Stellungnahme mehr eingegangen sei“. Das sei unrichtig, da er mit 01.06.2015, Einschreiben – Aufgabeschein abgestempelt mit 02.06.2015, auf besagtes Schriftstück geantwortet habe.
Zum Beweis lege er dieses Schreiben samt Aufgabeschein bei. Er ersuchte daher, dieses Strafverfahren einzustellen.
Im beiliegenden Schreiben vom 01.06.2015 ist bezugnehmend auf die Aussage des Anzeigenlegers festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Umgang mit Behörden unerfahren sei und die Handwerkerregelung zum Zeitpunkt seiner Übertretung auch nicht gekannt habe. Aus diesem Grund habe er in seiner Aussage auch keinen besonderen Wert darauf gelegt, dass mit dem von ihm auf der Baustelle zu transportierenden Gerüst zu geschehen habe. Außerdem wusste er zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht, ob das Gerüst von ihm persönlich aufzustellen sein werde. Dies hänge nämlich von dem Umstand vor Ort ab. Im konkreten Fall hätte er das Gerüst selbst aufgestellt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führt er Nachstehendes aus: Nettoeinkommen: ca. € 5.500,00, Sorgepflichten: keine, Vermögen und Schulden: Einfamilienhaus mit Lebenspartnerin, Kredit ca. € 80.000,00.
Von einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGG Abstand genommen werden, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Sachverhalt:
Unbestritten hat der Beschwerdeführer zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den Lkw (Mercedes Sprinter 513) der Dachdeckerei S GmbH, Jgasse, G, mit dem angeführten Kennzeichen samt Anhänger gelenkt.
Die gegenständliche Fahrzeugkombination hat nach den Angaben der technischen Daten der Marke Mercedes (Sprinter 513) eine zulässige Höchstmasse von:
Zul. Gesamtgewicht (kg)
Zul. Zuggesamtgewicht (kg)
3. 500/ 5.500/ 6.300/ 7.000 Erhöhtes zul. Zuggesamtgewicht in Verbindung mit verstärkter Anhängerkupplung als Sonderausstattung.
Anhängelast (kg) gebremst/ungebremst
Die Fahrzeugkombination hat insgesamt ca. 7 t aufgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist bei der Firma S GmbH in G (Dachdeckerei) im Lager beschäftigt und hat als Lenker einspringen müssen, um ein Gerüst, welches als Absicherung einer Baustelle der Firma benötigt worden ist, dorthin transportiert.
Die gegenständliche Fahrt hat ausschließlich dem Transport dieses Gerüstes gedient.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und aus den übereinstimmenden Angaben des Anzeigelegers und des Beschwerdeführers im gegenständlichen Akt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Folgende Rechtsvorschriften sind für das gegenständliche Verfahren von Relevanz:
§ 31 Abs 1 VwGVG
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 50 VwGVG
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 45 Abs 1 Z 1 VStG
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
§ 134 Abs 1 KFG
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
§ 10 GuetbefG
(1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert werden oder worden sein.
2. Die Beförderung muss der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen von Personal geführt werden, das bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde.
4. Die die Güter befördernden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, von ihm auf Abzahlung gekauft worden sein oder gemietet sein. Dies gilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.
5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
(2) Zum Unternehmen im Sinne des Abs. 1 gehören auch alle Zweigniederlassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbesondere Baustellen).
(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter der Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 das Abschleppen der im Unternehmen verwendeten Fahrzeuge sowie die Beförderung von Gütern in besonders eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck der Werbung oder Belehrung.
Der Begriff Werkverkehr ist in der VO 561/2006 nicht definiert. Eine unionsrechtliche Definition dieses Begriffes findet sich – für den Personenkraftverkehr – in Artikel 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21.10.2009, über die gemeinsame Regelung für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABB LL 300 vom 14.11.2009, Seite 88.
Demnach bezeichnet „Werkverkehr“ den nichtkommerziellen Verkehrsdienst ohne Erwerbszwecke, den eine natürliche oder juristische Person unter folgenden Bedingungen durchführt:
„Bei der Beförderungstätigkeit handelt es sich lediglich um eine Nebentätigkeit der natürlichen oder juristischen Person und die eingesetzten Fahrzeuge sind Eigentum der natürlichen oder juristischen Person oder wurden von dieser Person im Rahmen eines Abzahlungsgeschäftes gekauft oder sind Gegenstand eines Langzeitleasingvertrages und werden von einem Angehörigen des Personals der natürlichen oder juristischen Person oder von der natürlichen Person selbst oder vom Personal geführt, dass bei den Unternehmen beschäftigt ist oder ihm im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurde;“
Für den im vorliegenden Fall angeführten Güterverkehr enthält die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regelungen für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs, ABB LL 300 vom 14.11.2009, Seite 72, zwar keine ausdrückliche Definition des Werkverkehrs, nimmt aber in ihrem Artikel 1 Abs 5 lit. d Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen – die im Wesentlichen mit dem für das Vorliegen von Werkverkehr im Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen; von jeglichen Erfordernis eines Beförderungsbewilligung aus.
Diese Voraussetzungen sind:
i)„Die geförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder wieder Instand gesetzt worden sein;
ii)die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand ab dem Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;
iii)die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom Personal geführt werden, dass bei dem Unternehmen beschäftigt ist oder ihn im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wurden;
iv)die güterbeförderten Fahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet sein, wobei sich im letzterem Fall die Voraussetzung der Richtlinie 2006/1 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.01.2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterverkehr erfüllen müssen und
v)diese Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen;“
Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Artikel 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.09.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABB LL 370 vom 31.12.1985, Seite 8 (im Folgenden: VO 3821/85), vorgeworfen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Das Kontrollgerät muss bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen – oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die im Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge.
Im Artikel 16 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge und Fahrzeuge, die von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 freigestellt waren, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 jedoch nicht mehr freigestellt sind, müssen diesen Vorschriften ab dem 31.12.2007 erfüllen.“
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriftenim Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates, ABB LL102 vom 11.04.2006, Seite 1 (im Folgenden: VO 561/2006), nimmt Beförderungen im Straßenverkehr mit bestimmten Fahrzeugen aus ihrem Anwendungsbereich aus.
Die für das Beschwerdeverfahren maßgebliche Ausnahme in Artikel 3 lit. h der VO 561/2006 lautet:
„Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nicht gewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;“
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am besagten Tag eine Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t gelenkt hat.
Der Beschwerdeführer ist bei der Firma S GmbH (Dachdeckerei) in G im Lager beschäftigt und musste am gegenständlichen Tag als Lenker einspringen, um ein Gerüst, welches als Absicherung einer Baustelle der Firma benötigt wurde, zur Baustelle transportieren.
Der gegenständliche Sachverhalt erfüllt somit alle angeführten Voraussetzungen für den „Werkverkehr“ im Sinne der obigen Ausführungen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall ob es sich bei der durchgeführten Beförderung um eine „Haupttätigkeit“, bzw. „um eine nicht gewerbliche Güterbeförderung“ gehandelt hat.
In einem gleichgelagerten Fall hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff des Werkverkehrs in der VO 561/2006 auseinander gesetzt (vgl. VwGH vom 21.11.2014, GZ: R2 2014/02/0043).
In dieser Entscheidung geht der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich davon aus, dass der – unionsrechtlich zu bestimmende – Begriff des „Werkverkehrs“ in der VO 561/2006 nicht definiert ist.
Eine unionsrechtliche Definition dieses Begriffes findet sich – für den Personenkraftverkehr – in Artikel 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009. Für den Fall eines Güterkraftverkehrs in Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit enthält die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009, zwar keine ausdrückliche Definition des Werkverkehrs, nimmt aber in ihrem Artikel 1 Abs 5 lit. d Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen – die im Wesentlichen mit der für das Vorliegen von Werkverkehr in Personenkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlichen Voraussetzungen übereinstimmen – von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsbewilligung aus.
Es bestand für den Verwaltungsgerichtshof auch kein Zweifel daran, dass die Beförderung (in diesem Fall wurde ein Boot vom Angestellten einer Firma in das Winterlager zur Reparatur geführt) im Rahmen einer Hilfstätigkeit als Werksverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechtes (die Definition des Werkverkehrs im § 10 GütbefG 1995 wurde zuletzt durch die Novelle BGBl I Nr. 32/2013 an die Voraussetzungen des eben zitierten Artikel 1 Abs 5 lit. d der VO 1072/2009 angepasst, vergleiche RV1986 BGBl Nr. 24.GB, S. 7), sondern auch des Unionsrechts zum Einbau und zur Benützung des Kontrollgerätes gemäß Artikel 3 Abs 1 der VO 3821/85 grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmungen des Artikel 3 der VO 561/2006 (unter anderem) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind.
Dasselbe gilt auch für den hier vorliegenden Sachverhalt. Die verfahrensgegenständliche Beförderung eines Gerüstes im Rahmen der Dachdeckerei S, welches als Absicherung auf einer Baustelle der Firma benötigt wird, ist als Werkverkehr nicht nur im Sinne des österreichischen Rechtes (die Definition des Werkverkehrs im § 10 GütbefG, sondern auch des Unionsrechts zu beurteilen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung des Kontrollgerätes gemäß Artikel 3 Abs 1 der VO 3821/85 zwar grundsätzlich auch für Fahrzeuge besteht, die der Güterbeförderung im Werkverkehr dienen, allerdings durch den Verweis auf die Ausnahmebestimmung des Artikel 3 der VO 561/2006 (unter anderem ) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung im Werkverkehr dienen, von dieser Verpflichtung ausgenommen sind.
Das Straferkenntnis der belangten Behörde erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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