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LVwG 47.36-2096/2022•LVwG ST LVwG 47.36-2096/2022
LVwG 47.36-2096/2022Landesverwaltungsgericht20.07.2022
Sozialunterstützung, Zusatzleistungen, Vermeidung besonderer Härten, Regelbedarf, aktueller Zusatzbedarf, Mietzinsrückstand
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leberüber die Beschwerde der Bedarfsgemeinschaft AB, geb. am XXXX, CD, geb. am XXXX, EF, geb. am XXXX, GH, geb. am XXXX, alle vertreten durch Mag. (FH) IJ, J Straße, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 25.01.2022, GZ: BHBM-417989/2021-76,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde hinsichtlich des Mietrückstandes für November 2021 iHv € 560,00 behoben.
II. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Mietrückstandes für Dezember 2021 iHv € 560,00 als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 25.01.2022 wurde der Antrag der nunmehrigen beschwerdeführenden Bedarfsgemeinschaft um einmalige Unterstützung gemäß § 10 StSUG in Form der Übernahme eines bestehenden Mietrückstandes (inklusive Heizkosten Betriebskosten) für die Monate November 2021 und Dezember 2021 in der Höhe von € 1.120,- abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass die anfallenden Kosten durch das Minimaleinkommen nicht zu bewältigen gewesen seien, sodass konsequenterweise ein Mietrückstand entstanden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 30.10.2021 wurden folgende Anträge gestellt:
I) Antrag auf Sozialunterstützung
Subsidiär Antrag auf Sozialhilfe, wiederum subsidiär Sicherstellung des Lebensbedarfs nach § 3 (5) StBHG sowie eine Mietzinsbeihilfe nach § 20 ist die StBHG
II) Da nunmehr der Aufenthalt gesichert ist, stelle ich den Antrag auf eine einmalige Unterstützung in der Höhe von € 560,00 (Mietrückstand – eine Monatsmiete inklusive Betriebskosten und Heizung)
Die Leistungen der Grundversorgung wurden für die Bedarfsgemeinschaft mit 06.12.2021 beendet.
Dies wurde der belangten Behörde mit E-Mail vom 09.12.2021 mitgeteilt und darum ersucht, die Leistungen ab 06.12.2021 zu gewähren.
Mit Mietvertrag vom 28.07.2021 wurde die Wohnung Top 2 an der Adresse WStraße M vom Beschwerdeführer vom nunmehrigen Vertreter des Beschwerdeführers ab 01.08.2021 zu einem Mietzins i.H.v. € 560,00 gemietet. Dieser Mietzins ist im Voraus, spätestens bis zum 5. des Monats zu entrichten.
Mit E-Mail vom 15.12.2021 wurde der Antrag vom 31.10.2021 erweitert um die Gewährung i.H.v. € 1.120,00, da sich der Mietrückstand mittlerweile darauf belaufe. Weiters wurde eine Überbrückungshilfe i.H.v. 1.300,00 beantragt.
Der Bedarfsgemeinschaft wurde Grundversorgung wie folgt gewährt:
November 2021:
Miete: € 240,00
Verpflegung: € 580,00
Gesamt: € 820,00
Dezember 2021:
Miete € 120,00
Verpflegung: € 290,00
Gesamt: 410,00
Mit Bescheid vom 23.12.2021 wurden der Bedarfsgemeinschaft in einem Spruchpunkt I für den Zeitraum 10.12.2021 bis 09.12.2022 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes gewährt und zwar i.H.v. € 892,17 für Dezember 2021 sowie iHv € 1.667,61 für Jänner 2022, iHv € 2.077,61 monatlich von Februar 2022 bis November 2022 und iHv € 623,28 für Dezember 2022 gewährt.
In einem Spruchpunkt II wurde der Antrag vom 31.10.2021 auf einmalige Unterstützung gemäß § 10 für Mietrückstand i.H.v. € 560,00 bzw. Ausdehnung/Änderung dieses Antrags vom 15.12.2021 auf Überbrückungshilfe i.H.v. € 1.300,00 für Mietrückstand abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
Mit Bescheid vom 13.01.2022 wurde in einem Spruchpunkt I die Höhe der Leistungen der Sozialunterstützung abgeändert. In einem Spruchpunkt II wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2021 auf Überbrückungshilfe gemäß § 15 i.H.v. € 1.300,00 abgewiesen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag vom 31.10.2021 auf einmalige Unterstützung gemäß § 10 StSUG in Form der Übernahme eines bestehenden Mietrückstandes für die Monate November 2021 und Dezember 2021 in der Höhe von € 1.120,00 (November 2021 € 560,00 und Dezember 2021 € 560,00) für die Bedarfsgemeinschaft abgewiesen.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung.
Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Durchführung einer Verhandlung wurde von den Parteien auch nicht beantragt bzw. wurde darauf verzichtet. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086). Der Entfall einer nicht erforderlichen Verhandlung entspricht auch der Zielsetzung der aktuellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, wonach Zusammenkünfte nur in unbedingt notwendigen Ausnahmesituationen erfolgen sollen.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 lauten (auszugsweise):
Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
…
(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die
(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:
(3) Nicht bezugsberechtigt sind:
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs werden, wenn dadurch die Ziele gemäß § 1 effektiver erreicht werden, Leistungen für den Wohnbedarf überdies, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen, pauschalierten Geldleistungen erbracht. Als Sachleistung gelten auch Zahlungen an Personen, die solche Sachleistungen für Bezugsberechtigte erbringen sowie Kostenerstattungen für Zahlungen für solche Sachleistungen, die auf Grund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
…
Zur Vermeidung besonderer Härten sind Zusatzleistungen zu gewähren, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht gedeckt ist und dies von den Bezugsberechtigten nachgewiesen wird. Zusatzleistungen sind als Sachleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu gewähren.
…
(4) Anträge können gestellt werden
…
…
…
(4) Leistungen der Sozialunterstützung sind ab dem Eintritt der Unterstützungswürdigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zu gewähren.
…
1. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:
Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN). (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)
2. Zur Frage des Anspruchs auf Zusatzleistungen gemäß § 10 StSUG:
Antrag für November 2021:
Mit Schreiben vom 30.10.2021 erfolgte der 1. Antrag auf einmalige Unterstützung i.H.v. € 560,00, mit E-Mail vom 15.12.2021 erfolgte dann die Ausdehnung um weitere € 560,00 auf einen Betrag von € 1.120,00.
Mit Bescheid vom 23.12.2021, BHB -417989/2021 - 44, wies die belangte Behörde im Spruchpunkt II den Antrag vom 31.10.2021 auf EUR 560,00 bereits ab. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Erlässt die Behörde nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides mittels Berufung in derselben Sache nochmals auf Antrag oder von Amts wegen eine Entscheidung, ohne dazu (zB gem § 68 Abs 2 bis 4, §§ 69, 71 AVG oder durch eine spezielle Verwaltungsvorschrift [vgl § 68 Abs 4 Z 4 und Abs 6 AVG]) ermächtigt zu sein – um eine formelle Änderung handelt es sich beispielsweise auch bei einer Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG (vgl § 62 Rz 58; vgl auch Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 281 f) –, ist der zweite Bescheid inhaltlich rechtswidrig, aber nicht absolut nichtig (VwGH 15. 12. 1992, 92/11/0269; vgl auch VwGH 11. 10. 1994, 92/05/0267; 18. 3. 2013, 2010/05/0077). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 49 (Stand 1.3.2018, rdb.at)
Ein nochmaliges bescheidmäßiges Absprechen über diesen Antrag mit gegenständlichem Bescheid ist somit nicht möglich.
Der angefochtene Bescheid ist somit hinsichtlich des Antrages vom 31.10.2021 i.H.v. € 560,00 für November 2021 zu beheben.
Antrag für Dezember 2021:
Aus verschiedenen Gründen besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch auf die beantragte Zusatzleistung:
Zur Vermeidung besonderer Härten sind gemäß § 10 StSUG Zusatzleistungen zu gewähren, soweit der tatsächliche Bedarf durch die gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 9 nicht gedeckt ist und dies von den Bezugsberechtigten nachgewiesen wird. Zusatzleistungen sind als Sachleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu gewähren.
Nach dem Wortlaut der relevanten Bestimmung des § 10 StSUG stellt die hier beantragte Leistung eine Zusatzleistung für einen Bedarf dar, der durch die (bereits) gewährten Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie der geleisteten Krankenversicherungsbeiträge nach den §§ 8 und 9 leg.cit. nicht gedeckt ist. Schon nach diesem Wortlaut ist ganz grundsätzlich davon auszugehen, dass dies stets nur für einen Zusatzbedarf, und zwar nur für einen aktuellen Zusatzbedarf, der vom Regelbedarf, welcher ohnehin gedeckt ist, ausnahmsweise gerade nicht erfasst ist, gilt. Durch die Formulierung „zur Vermeidung besonderer Härten“ wollte der Landesgesetzgeber ausdrücklich klarstellen, dass es sich hierbei um eine Ausnahmesituation, also um außerordentliche Kosten, handeln soll und nicht um reguläre und übliche Aufwendungen, die dem Regelbedarf zuzurechnen sind.
Nach den Erläuterungen zum StSUG kommen für Zusatzleistungen aufgrund der tatsächlich vorliegenden Verhältnisse beispielsweise Umzugskosten, Kinder-Hygieneartikel, Lebensmittel-Gutscheine, Waschmaschinen, Kücheneinrichtungen, Kühlschränke und sonstige Gebrauchsgüter in Betracht, wobei die Sachleistung mit den ortsüblich günstigsten Kosten begrenzt ist. Es handelt es sich dabei ausdrücklich um eine Konnexleistung (Erl zu XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1).
Weiters handelt es sich im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Rückstand von monatlichen Mietvorschreibungen die im Dezember 2021 angefallen und nicht beglichen worden sind. Gemäß Mietvertrag ist der Mietzins im Voraus, spätestens bis zum 5. des Monats zu entrichten. Diese Leistungsverpflichtung des Beschwerdeführers ist somit entstanden, bevor ein Anspruch auf Sozialunterstützung gegeben war.
Ein rechtliches Ergebnis, das mit einer Leistungszuerkennung erzielt würde, kann dem Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, könnte doch dann ganz allgemein im Geltungsbereich der Sozialhilfe und der Sozialunterstützung eine Nichtbegleichung von Schulden und der Aufbau eines Zahlungsrückstandes in der Vergangenheit in weiterer Folge in der Gegenwart zu einem aktuellen Bedarf und zu einer aktuellen Leistungsgewährung führen, was im Sinne der dem StSUG zugrundeliegenden Prinzipien der Subsidiarität und der Individualität keinesfalls beabsichtigt oder angemessen erscheint.
Diese rechtliche Conclusio deckt sich im Übrigen auch mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Leistungen der Sozialhilfe: Demnach ist nämlich prinzipiell vom allgemeinen Rechtsatz auszugehen, wonach Anträge im Allgemeinen nur pro futuro wirken; soll ein Antrag auf einen Sachverhalt pro praeterito wirken, so müsste ausdrücklich eine Normgrundlage dafür vorhanden sein (vgl. unter anderem VwGH 27.02.2002, 98/03/0130; VwGH 19.03.1991, 90/04/0287).
Wie in den genannten vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fällen existiert auch im gegenständlichen Fall keinerlei Normgrundlage dafür, dass ein Antrag auch auf einen Sachverhalt pro praeterito wirken solle. Vielmehr sind Leistungen der Sozialunterstützung nach der ausdrücklichen Anordnung des § 16 Abs. 4 StSUG zwar grundsätzlich ab dem Eintritt der Unterstützungswürdigkeit, jedoch frühestens ab Antragstellung zu gewähren. Eine zulässige Bezugnahme eines Antrages auf einen Sachverhalt pro praeterito ist daraus jedenfalls nicht abzuleiten.
Eine Begleichung von Zahlungsrückständen, deren Entstehen im Zeitraum vor der Anspruchsberechtigung liegt, und die mangels Begleichung laufend angehäuft wurden, ist daher nach Ablauf dieses Zeitraumes auf Basis des § 10 StSUG rechtlich nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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