LVwG ST LVwG 50.25-5643/2022

LVwG 50.25-5643/2022Landesverwaltungsgericht21.07.2022

Regest

Brücke, Bauwerk, bauliche Anlage, Beseitigungsauftrag, Baugebrechen, öffentliche Straße, Instandhaltungspflicht, Verpflichteter, Grundeigentümer

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.25-5643/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.50.25.5643.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A B, vertreten durch den C D als Verwalter des Öffentlichen Wassergutes, Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, G, Wgasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 31.03.2022, GZ: A17-BPV-057219/2020/0014,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 13.04.2022 keine Folge gegeben und wird der Spruch I des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass es in diesem Spruchteil anstelle „der Bau- und Anlagenbehörde“ „der Baubehörde Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz“ zu lauten hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 31.03.2022 wurde der A B, vertreten durch den C D, dieser vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landeregierung, Abteilung 14 – Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, als Verwalterin des öffentlichen Wassergutes und als Eigentümerin, im Spruchpunkt I. zur Behebung bestehender Baugebrechen an dem über den Tbach, Gst-Nr. ***, EZ *****, KG ***** G, führenden Brückenbauwerk, das entlang der Südwestseite der Brücke verlaufende Schrammbord, welches auch gleichzeitig die Befestigungskonstruktion für die Steher des Geländers bilde, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides fachgerecht zu sanieren bzw. sanieren zu lassen und überdies durch einen Sachverständigen ein Gutachten über die ausreichende Tragfähigkeit (Anforderung 2,5 t) der Brückenkonstruktion erstellen zu lassen. Mit diesem sei auch die Ursache und der Umfang von Baugebrechen an den tragenden Bauwerksteilen zu ermitteln bzw. feststellen zu lassen. Das auf diese Untersuchungen aufgebaute Gutachten (in Bezug auf die Statik der Tragwerkskonstruktion, einschließlich der Gründung des Bauwerkes), sei der Bau- und Anlagenbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen.

Im Spruchpunkt II. erfolgte die Vorschreibung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 150,00 für die am 02.07.2020 und 22.03.2022 durchgeführten Erhebungen.

Bescheidbegründend stützte die Baubehörde das Vorliegen eines Baugebrechens betreffend auf die am 02.07.2020 durchgeführte örtliche Erhebung, anlässlich welcher festgestellt werden habe können, dass die Holzbrücke über den Tbach zu den Häusern Tstraße *** und *** in einem sehr schlechten Zustand sei; teilweise sei das Holz zusammengemorscht. Ein Träger an der Ostseite sei teilweise von Ameisen zerfressen. Über die Brücke mit einer Länge von ca. 5,60 m und einer Breite von ca. 2,70 m sei vor Jahren eine Eisenplatte mit einer Größe von 5,60 x 2,00 m und einer Dicke von 30 mm im Fahrbereich als Verstärkung gelegt worden. Zu dieser Erhebung sei der Amtsbericht vom 06.07.2020 und eine Lichtbilddokumentation angefertigt worden. Der Amtsbericht sei schlüssig und nachvollziehbar, zumal das vorhandene Baugebrechen am verfahrensgegenständlichen Bauwerk konkret und detailliert beschrieben und insbesondere durch die beigefügte Fotodokumentation nachvollziehbar dargestellt worden sei.

Die Eigentumsverhältnisse am Brückenbauwerk betreffend wurde festgehalten, dass mit Bescheid vom 30.10.1957, GZ: A17-2026/1-1957, in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz Herrn E F in der Tstraße *** die Bewilligung für die Herstellung einer Brücke über den Tbach gegenüber dem Hause Tstraße *** von der Parzelle *** zur Parzelle ***, KG G, erteilt worden sei und mit Kaufvertrag vom 21.10.1988 die Eigentumsübertragung der EZ ****, KG ***** G, von Herrn E F an Herrn G H mit allen bücherlichen und außerbücherlichen Rechten, wie der Verkäufer sie bisher besessen und benützt habe oder hiezu berechtigt gewesen wäre; weiters mit allem was daran erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden sei, erfolgt sei. Im Jahr 2001 sei es zu einer Eigentumsübertragung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, EZ ****, KG ***** G, im Ausmaß von ca. 12 m² nach Gst-Vz. Öffentliches Gut (Gewässer) und somit zur Einbeziehung in das Gst-Nr. *** (Tbach) gekommen. Aus den vorstehend eingefügten Planunterlagen (Ausschnitte aus diesen dem Eigentumsübertragungsverfahren angeschlossenen Dokumenten) seien die übertragenen Flächen klar erkennbar und die Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen Brückenbauwerk insofern klar ersichtlich, als dieses aber auch die weiteren (in diesen Ausschnitten erkennbaren) Brückenbauwerke, aufgrund der eingetragenen Besitzklammern dem Grundstück Tbach zugehörig gemacht worden seien. Die verfahrensgegenständliche Brückenkonstruktion stelle sich als rechtmäßiger Bestand dar und sei das Brückenbauwerk südlich des Grundstückes Gst-Nr. ****, EZ ****, KG ***** G, gelegen und verbinde die Landesstraße Gst-Nr. ***, EZ ****, mit dem Gst-Nr. ***, EZ ****, Tstraße. Diese Konstruktion sei über den Tbach mit der Grundstücksnummer ***, EZ ***** (Gewässer), geführt, wobei deren Verwendung zwar ausschließlich für Wirtschaftszwecke vorgesehen gewesen sei, diese nun allerdings auch der Zu- und Abfahrt für die beiden östlich der Tstraße und des Tbaches gelegenen Wohnobjekte diene. Das Haupttragwerk bestehe aus Konstruktionsvollhölzern. Die Lastenabtragung erfolge laut planlicher Darstellung über Stahlträger auf Betonwiderlager. Ein konstruktiver Holzschutz sei nicht vorgesehen gewesen. Zur Lastenverteilung sei die im Erhebungsbericht beschriebene Stahlplatte verlegt, welche die Schwellen zu großen Teilen flächig abdecke. Die seitlichen in Längsrichtung verlaufenden Begrenzungen – Schrammborde aus Kanthölzern – würden als Befestigungsgrund für die Steher der Geländerkonstruktion auf Formrohren dienen. Beim Geländer an der Südwestseite seien Verschraubungen bereits freiliegend und sei es mit fest im angrenzenden Gelände verankerten Abstrebungen als Sicherungsmaßnahme versehen worden. Aus den Schäden an diesem Schrammbord sei ersichtlich, dass die Hölzer bereits angegriffen und auch massiv geschädigt seien, was einen Hinweis darauf darstelle, dass bereits eine Schädigung an der gesamten Tragkonstruktion der Brücke aufgetreten sei und könne dies zumindest nicht ausgeschlossen werden. Einen weiteren Hinweis auf einen Mangel an der Konstruktion liefere das Hinweisschild mit der Aufschrift „Benützung auf eigene Gefahr“. Laut Literatur würden nicht geschützte Holztragwerke mit einer Nutzungsdauer von ca. 60 Jahren bewertet. Diese Nutzungsdauer wäre bereits erreicht bzw. allenfalls überschritten und sei die Tragkonstruktion selbst nicht einsehbar und daher allein durch Augenschein nicht kontrollierbar. Schäden durch Feuchteanfall könnten ohne Prüfung und Eingriff in die Konstruktion rein äußerlich nicht erkannt werden. Auflagenpunkt 6.) des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 30.10.1957 regle, dass „auf der Seite der Tstraße vor der Brücke ein Verkehrszeichen nach Bild II. A 17 des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. 222/1955, mit der Aufschrift: 2,5 t nach den Weisungen des Straßen- und Brückenbauamtes aufzustellen sei und das bezügliche Einvernehmen rechtzeitig herzustellen sei“ und werde mit dem Auflagenpunkt 7.) geregelt, dass „die Erhaltung und Wartung der Brücke sowie die zum Anlagenbereich gehörenden Widerlager, Ufermauern, Böschungen etc., Sache der Bewilligungswerber und deren Rechtsnachfolger“ sei. Im Zuge der Erhebung sei festgestellt worden, dass die unter Auflagenpunkt 6.) vorgeschriebene Beschilderung der Beschränkung der Traglast nicht mehr vorhanden sei und sei aufgrund des rechtskräftigen Bescheides eine Erhaltungspflicht jedenfalls gegeben. Von Seiten der Behörde wurde von einer den Eigentümer treffenden baurechtlichen Pflicht zur Beseitigung des festgestellten Baugebrechens, vor dem Hintergrund der augenscheinlich festgestellten Mängel an der Brückenkonstruktion, ausgegangen, zumal die bereits eingetretene Schädigung der Festigkeit der Konstruktion – insbesondere im Bereich des südwestseitigen Schrammbords – eine Beeinträchtigung und Gefährdung von Personen bewirken könnte, womit öffentliche Interessen berührt seien. Aufgrund der Verpflichtung des Eigentümers, die Anlage in einem der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten, seien die Amtshandlungen auch als durch die Auftragsadressatin verschuldet anzusehen und die Kommissionsgebühren vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen am 11.04.2022 in Vertretung der A B dem C D im Wege der Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit zugegangenen Bescheid erhob der C D als Verwalter des Öffentlichen Wassergutes in Vertretung der A B mit Schreiben vom 13.04.2022 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und begehrte die Aufhebung des bekämpften Bescheides mit der Begründung, dass außer Streit stehe, dass es sich beim Gst-Nr. ***, KG ***** G, um Öffentliches Wassergut im Eigentum der A B handle, auf welchem sich auch die strittige Brücke befinde. Wie im vorliegenden Bescheid angeführt, sei die gegenständliche Brücke mit Bescheid vom 30.10.1957, GZ: A17-2026/1-1957, wasserrechtlich bewilligt und der diesbezügliche Konsens an den bzw. die Rechtsnachfolger im Eigentum der durch die Brücke zu erreichenden Liegenschaft (en) des damaligen Konsenswerbers, mit allen Rechten und Pflichten übergeben worden. Nachdem diese Brücke – wie von der Behörde festgestellt – als rechtmäßiger Bestand anzusehen sei, habe die A B – Öffentliches Wassergut als Eigentümerin des Bachgrundstückes die Anlage, welche ausschließlich private Zwecke erfüllen würde, auf ihrer Liegenschaft zu dulden. Sie weise allerdings alle eigentumsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Wirtschafts- und/oder Zufahrtsbrücke von sich und werde die Behörde im Falle der Weiterführung des Verfahrens ersucht, die durch die Brücke begünstigten aktuellen Konsensinhaber darauf hinzuweisen, dass für diese ein Gestattungsvertrag mit dem Verwalter des Öffentlichen Wassergutes abzuschließen sei.

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 28.04.2022 unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes vorgelegt.

Mit hg. Schreiben vom 20.05.2022 wurde der bautechnische Amtssachverständige DI I J, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, herangezogen und ersucht, zu überprüfen, ob die im Bescheid vom 31.03.2022 beschriebenen Mängel nach wie vor vorliegend sind.

Mit Eingabe vom 30.05.2022 wurde von Seiten des C D auch der bezughabende wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der eingebrachten Beschwerde nachgereicht.

Weiters wurde das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Schreiben vom 23.05.2022 ersucht, die Veränderung der Brückengrundstücke, ausgehend vom Jahr 1957/1958 (laut Wasserrechtsbescheid Parzelle *** und Parzelle ***, KG G), in das nunmehrige Grundstück ***, EZ ****, nach Möglichkeit, unter Bedachtnahme auf die Eigentumsverhältnisse, chronologisch darzustellen.

Darüber hinaus wurde mit Schreiben vom 25.05.2022 an das Straßenamt der Landeshauptstadt Graz herangetreten und ersucht, anher mitzuteilen, ob in Bezug auf das gegenständliche Brückenbauwerk aus Behördensicht, bezogen auf einen allfälligen Fußgänger-, Radfahrer- oder PKW-Verkehr mittlerweile von Tatsachen auszugehen sei, welche vor dem Hintergrund eines allfälligen dringenden Verkehrsbedürfnisses, für den Öffentlichkeitscharakter des über die Brücke führenden Weges sprechen bzw. aufgrund welchen Sachverhaltes davon ausgegangen werde, dass die über die Brücke führende Weganlage fallbezogen nicht als öffentlich anzusehen sei.

Des Weiteren wurde mit Eingabe vom 30.05.2022 von Seiten der Behörde die Verordnung in Bezug auf den entlang des Tbach führenden Radweg des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 02.10.1998 dem Verwaltungsgericht übermittelt.

Mit Eingabe vom 08.06.2022 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der belangten Behörde bekanntgegeben, dass in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Brückenbauwerk eine baubehördliche Bewilligung nicht aufgefunden werden habe können und wurde in diesem Schreiben unter Vorlage einer Feldskizze sowie zweier Teilungspläne in Kopie behördlicherseits auch klargestellt, dass die in der wasserrechtlichen Bewilligung vom 30.10.1957 angeführten beiden Grundstücke nicht die Grundstücke *** und ***, sondern richtigerweise die Grundstücke *** und *** anzuführen gewesen wären und wurde von Behördenseite auch der Übergang von der maßgebenden Teilfläche des Grundstücks Nr. *** zum Grundstück *** dargestellt.

Ebenfalls mit Eingabe vom 08.06.2022 wurde die Sachverhaltsdarstellung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Vermessungsamt Graz, dem Verwaltungsgericht übermittelt, wobei von Seiten des Verwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Anfrage damals aufgrund der Angaben im Wasserrechtsbescheid jedoch noch fälschlich von den Parzellen *** und ***, KG G, als Brückengrundstücke zum Zeitpunkt der Errichtung der Brücke 1957/1958 ausgegangen wurde.

Mit Eingabe vom 14.06.2022 wurde von Seiten der belangten Behörde zu den ihr übermittelten fachlichen Ausführungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Stellung bezogen.

Überdies wurde dem Verwaltungsgericht am 27.06.2022 eine Stellungnahme des Straßenamtes der Landeshauptstadt Graz vom 24.06.2022 übermittelt, in welcher die Stadt Graz nicht davon ausgeht, dass es sich bei dem in Rede stehenden Brückenbauwerk um einen Bestandteil einer öffentlichen Straße nach § 2 Abs 2 LStVG 1964 handelt.

Die Eingaben wurden den Verfahrensparteien im Vorfeld der durchzuführenden Verhandlung in der Folge übermittelt.

Von Seiten der Tochter der Eigentümerin der Liegenschaft Tstraße ***, Frau Mag. (FH) K L, B.A., wurde, nachdem mit E-Mail vom 12.06.2022 bekanntgegeben wurde, dass ihre Mutter, Frau M N, aufgrund einer Auslandsreise nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, der Kaufvertrag der Liegenschaft ihrer Mutter vom 29.10.1987 übermittelt.

Im Verfahrensgegenstand fand am 30.06.2022 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage, bezogen auf das in Rede stehende Brückenbauwerk, anhand der vorliegenden Urkunden erörtert wurde und auch eine bautechnische Beurteilung die behördlicherseits das Bauwerk betreffenden festgestellten Mängel durch den beigezogenen Amtssachverständigen DI I J, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, erfolgte. Weiters wurden die Tochter der Frau M N, Eigentümerin der Liegenschaft Tstraße ***, Frau Mag. K L und die Eigentümer der Liegenschaft Tstraße ***, O P, zeugenschaftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Verhandlung, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde nicht teilnahm, wurde beschwerdeführerseitig nach wie vor der Standpunkt vertreten, für eine Brücke, die von der A B nicht genutzt werde, im Sinne einer Eigentümerin nicht verantwortlich zu sein. Es bestehe kein Eigentum am Brückenbauwerk. Verantwortlich seien die derzeitigen Nutzer des Brückenbauwerks, also jene Personen, welche über diese Brücke fahren bzw. gehen müssten und wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters auch nicht in Frage gestellt, dass es sich um ein privates Brückenbauwerk handle und eine öffentliche Straße über die Brücke nicht vorliege.

Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin wurde im Zuge der Verhandlung ausführlich besprochen, auch unter dem Gesichtspunkt vorhandener höchstgerichtlicher Judikatur.

Mit Eingabe vom 21.07.2022 übermittelte die Eigentümerin der Liegenschaft Tstraße *** den Kaufvertrag ihrer Liegenschaft vom 25.04.2008.

Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung, lässt sich im Verfahrensgegenstand nachstehender Sachverhalt feststellen:

Festgestellt wird, dass der Bund Eigentümer der Liegenschaft EZ **** der KG ***** G, bestehend aus dem Gst-Nr. ***, welches Öffentliches Wassergut darstellt, ist. Auf diesem Grundstück ist ein in den Jahren 1957/1958 errichtetes, über den Tbach führendes, Brückenbauwerk vorhanden. Das Brückenbauwerk ist südlich des Gst-Nr. ****, EZ ****, KG ***** G, gelegen und „verbindet“ die Landesstraße, Gst-Nr. ***, EZ ****, mit dem nunmehrigen Gst-Nr. ***, EZ ****, Tstraße. Das gegenständliche Brückenbauwerk ist nicht Teil der genannten öffentlichen Landesstraße und auch nicht Bestandteil des auf Grundstück Nr. *** auf der anderen Bachseite entlangführenden und später errichteten öffentlichen Radweges. Eine ausdrückliche Widmung des über das Brückenbauwerk führenden Weges als Bestandteil des vorbeiführenden Radweges bzw. im Zusammenhang mit der Landesstraße erfolgte nicht. Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz zur GZ A 10/1-I-1105/2-1998, wurde für die von der Tstraße gegenüber der Liegenschaft Nr. ** abzweigende, ca. 2,50m Breite, auf einer eigenen Trasse in Richtung Tsee geführte Verkehrsfläche bis zur politischen Stadtgrenze von G ein Geh- und Radweg gemäß § 52/17a StVO verordnet. Für die über den Tbach mit der Nr. ***, EZ ***** (Gewässer) geführte Brückenkonstruktion ist ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 30.10.1957, GZ: A17-2026/1-1957, vorliegend, aus welchem ersichtlich ist, dass Herrn E F die wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung einer Brücke über den Tbach gegenüber dem Hause Tstraße *** damals laut Bescheidspruch von der Parzelle *** zur Parzelle *** KG G aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 14.10.1957 gegen jederzeitigen Widerruf mit der Verpflichtung die Brücke nach einem allfälligen erfolgten Widerruf abzutragen, erteilt wurde, wobei sich aus der Auflage 6.) dieses Bescheides ersehen lässt, dass auf der Seite der Tstraße „vor der Brücke ein Verkehrszeichen nach Bild II A 17 des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. 22/1955, mit der Aufschrift: 2,5 t nach den Weisungen des Straßen- und Brückenbauamtes aufzustellen und das bezügliche Einvernehmen rechtzeitig herzustellen gewesen ist“. In der Auflage 7.) dieses wasserrechtlichen Bescheides wird festgeschrieben, dass „die Erhaltung und Wartung der Brücke, sowie der zum Anlagenbereich gehörenden Widerlager, Ufermauern, Böschungen etc., Sache der Bewilligungsbewerber und deren Rechtsnachfolger ist“. Aufgrund des Kaufvertrages, abgeschlossen zwischen Herrn E F und Herrn G H, übernahm letzterer die Herrn E F zur Gänze gehörige Liegenschaft EZ ****, KG ***** G, bestehend aus den damaligen Gst-Nr. ***, landwirtschaftlich genutzt, samt den darauf befindlichen Hütten, *** Baufläche und Garten samt dem darauf befindlichen Holzhaus, sowie ***, landwirtschaftlich genutzt, im Gesamtausmaß von 6.085 m² so wie die Liegenschaft gelegen und gestanden ist, mit allen Grenzen und bücherlichen sowie außerbücherlichen Rechten, wie sie Herr E F bisher besessen und benützt hatte oder hiezu berechtigt gewesen wäre, in sein Alleineigentum; weiters mit allem was daran erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden gewesen ist.

Aus der Feldskizze aus den Jahre 1955/1957 ist jedoch zu ersehen, dass die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 30.10.1957 zur Herstellung der verfahrensgegenständlichen Brücke über den Tbach angegebenen Grundstücksnummer unrichtig angeführt wurden, zumal das westseitige Grundstück (Parzelle) damals die Grundstücksnummer *** und nicht *** und das ostseitige Grundstück (Parzelle) die Grundstücksnummer *** und nicht *** aufwies.

Bezogen auf das damalige westseitige Brückengrundstück *** ist aus der Katasteranmerkung ****** ersichtlich, dass mit dem bezughabenden Plan die Grundstücksnummer *** gelöscht wurde und fiel dieser Bereich in der Folge dem Grundstück .*** (EZ **, Eigentümer Q R) zu, wobei es, bezogen auf dieses Grundstück, zur Abschreibung dreier Trennstücke kam, wovon dass das in Rede stehende Brückenbauwerk auf der westlichen Tbachseite betreffende Trennstück ** dem öffentlichen Gewässer zugeschrieben wurde.

Was das ostseitig gelegene Grundstück *** (EZ ****, Eigentümer G H) anlangt, so wurde mit dem Geschäftsfall ****** aufgrund des Vermessungsplanes des DI S T vom 21.06.1999, GZ: 3797/98, das Trennstück ** vom Grundstück *** den verfahrensgegenständlichen Bereich betreffend dem öffentlichen Gewässer, Grundstück Nr. ***, zugeschrieben.

Im Jahr 2001 kam es damit auch zu einer Eigentumsübertragung einer Teilfläche des Gst-Nr. ***, EZ ****, KG ***** G, im Ausmaß von ca. 12 m² nach Gst-Vz. Öffentliches Gut (Gewässer) und somit zur Einbeziehung auch dieser Teilfläche der Brückenbauwerk betreffende in das Gst-Nr. *** (Tbach) und befindet sich das verfahrensgegenständliche Brückenbauwerk nunmehr auf diesem Grundstück.

Ein baurechtlicher Bewilligungsbescheid wurde für diese Brücke nicht vorgefunden.

Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 30.10.1957 wurde in wasserrechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die Brücke ausschließlich zu Wirtschaftszwecken verwendet werden sollte und der Brückenbau erforderlich wurde, da mit Bescheid des Magistrates Graz, Baurechtsamt vom 13.09.1957, Zl.: A 17-1120/3-1957, aufgrund des schlechten Bauzustandes die Abtragung der ursprünglich bestandenen Holzbrücke aufgetragen wurde. Es diente die Brücke allerdings auch der Zu- und Abfahrt für die beiden östlich der Tstraße und des Tbaches gelegenen Wohnobjekte. Für in der Tstraße *** errichtete Objekte liegen Baubewilligungsbescheide bereits beginnend mit 1935/1939 vor und in Bezug auf baubewilligte Objekte in der Tstraße *** solche bereits aus den Jahren 1949 bzw. 1972 und wurden diese Objekte auch vor dem 01.01.1969 zu Wohnzwecken benutzt und existiert in Bezug auf das Objekt Tstraße *** auch eine aus dem Jahr 1976 herrührende Benützungsbewilligung.

Hinsichtlich der damals 1957/1958 errichteten Brückenkonstruktion ist festzustellen, dass eine solche eine Lebensdauer von in der Regel 60 Jahren aufweist und ist vor dem Hintergrund, dass diese Brücke in Ermangelung gegenteiliger Indizien auch der Bewirtschaftung der auf der anderen Bachseite vorhandenen Grundstücke zu dienen bestimmt gewesen ist, auch festzustellen, dass sie, bezogen auf die Lebensdauer einer derartigen Brücke, in Belassungsabsicht errichtet wurde und kein Superädifikat darstellt(e) und ist festzustellen, dass das Eigentum dieses Brückenbauwerks auch den vormaligen Eigentümern der Uferparzellen, damals *** und ***, KG G, zufiel.

Anlässlich der Erhebung eines baubehördlichen Kontrollorganes am 02.07.2020 wurde festgestellt, dass die Holzbrücke über den Tbach zu den Häusern Tstraße *** und *** in einem sehr schlechten Zustand ist und das Holz teilweise zusammengemorscht und ein Träger an der Ostseite teilweise von Ameisen zerfressen ist, wobei über die Brücke mit einer Länge von ca. 5,60 m und einer Breite von ca. 2,70 m vor Jahren eine Eisenplatte mit einer Größe von 5,60m x 2,00m und einer Dicke von ca. 30 mm im Fahrbereich als Verstärkung gelegt wurde.

Von Behördenseite wurde in verfahrensrelevanter Hinsicht zusammengefasst Folgendes festgestellt:

Das Haupttragwerk besteht aus Konstruktionsvollhölzern, wobei die Lastabtragung laut planlicher Darstellung der wasserrechtlichen Bewilligung über Stahlträger auf Betonwiderlager erfolgt. Ein konstruktiver Holzschutz wurde nicht vorgesehen und wurde die Stahlplatte auf der Brücke zur Lastenteilung verlegt, welche die Schwellen zu großen Teilen flächig abdeckt. Die seitlichen, in Längsrichtung verlaufenden Begrenzungen – Schrammborde aus Kanthölzern – dienen als Befestigungsgrund für die Steher der Geländerkonstruktion aus Formrohren. Beim Geländer an der Südwestseite sind die Verschraubungen bereits freiliegend; als Sicherheitsmaßnahme wurde es mit fest im angrenzenden Gelände verankerten Abstrebungen versehen. Aus den Schäden am Schrammbord ist auch ersichtlich, dass die Hölzer bereits angegriffen und auch massiv geschädigt sind, was darauf hinweist, dass bereits eine Schädigung an der gesamten Tragkonstruktion der Brücke aufgetreten ist und dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Benützung auf eigene Gefahr“ wurde angebracht. Die Nutzungsdauer des nicht geschützten Holztragwerkes von 60 Jahren wurde bereits erreicht bzw. überschritten und ist die Tragkonstruktion selbst nicht einsehbar und daher auch nicht allein durch Augenschein kontrollierbar und können Schäden durch Feuchteanfall ohne Prüfung und Eingriff in die Konstruktion rein äußerlich nicht erkannt werden. Bei der Erhebung am 22.03.2022 durch ein Organ der Bau- und Anlagenbehörde der Landeshauptstadt Graz wurde festgestellt, dass mit einer Sanierung der Brücke noch nicht begonnen wurde.

Am 24.06.2022, von 13.40 Uhr bis 14.00 Uhr, wurde ein Ortsaugenschein durch den im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen DI I J, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, vorgenommen, wobei dieser feststellte, dass sich das gegenständliche Brückenbauwerk in der Natur derart darstellt, wie dies behördlicherseits beschrieben wurde.

Auf Grundlage dieser örtlichen Erhebung lässt sich in Bezug auf den Zustand der in Rede stehenden Brücke Nachstehendes feststellen:

Das Brückenbauwerk besteht aus zwei Brückenköpfen, in Ortbeton, welche augenscheinlich noch in Takt sind, Setzungsrisse konnten nicht erkannt werden. Als primäre Tragstruktur dienen vier Eisenbahnschienen, ein I-Träger und zwei dickwandige Rohre, die längs der Brücke verlegt sind. Quer dazu sind Holzbohlen von 15/25 cm aufgelegt. Mittig über die rund drei Meter breite und sechs Meter lange Brücke ist eine dicke Stahlplatte von 2 x 5 Meter aufgelegt. Links und rechts neben der Stahlplatte hat sich auf den Holzbohlen bereits Vegetation und eine dünne Humusschicht angelegt. Bei Entfernung derselben stellt sich die Holzstruktur ähnlich dar, wie sie auch an den Stirnseiten ersichtlich ist. Die Holzbalken weisen Schwundrisse auf, größere Längssprünge können nicht erkannt werden. Insbesondere ist der Zustand der sekundären Holztragstruktur unter der Stahlplatte nicht einsichtig und kann daher nicht beurteilt werden. Von unten betrachtet zeigt sich an den Eisenbahnschienen und dem I-Träger starke Korrosion. An den Rohren nicht, diese sind verzinkt. Bei den Eisenbahnschienen ist anzunehmen, dass durch die Korrosion die Tragfähigkeit nicht wesentlich vermindert ist. Der I-Träger weist im nordöstlichen Randbereich einen deutlichen Materialausbruch auf. Hier ist jedenfalls von einer verminderten Tragfähigkeit auszugehen. Die Unterfläche der Holztragstruktur ist hier einsichtig und ist aufgrund des durchfließenden Baches die Oberfläche durch die ständige Feuchtigkeit entsprechend angegriffen.

Aus bautechnischer Fachsicht liegt bei der gegenständlichen Brücke „Gefahr im Verzug“ nicht vor, jedoch ist aufgrund der augenscheinlich überschrittenen Lebensdauer (30/40, in der Regel 60, fallweise bis zu 80 Jahre) jedoch mittlerweile bereits von einer weiter eingeschränkten Tragfähigkeit auszugehen. Dies konkret festzustellen ist aus fachlicher Sicht nur durch Abheben der Stahlplatte und Probennahme an den Hölzern möglich. Aufgrund der zweifach verschränkten Bauteile ergibt sich eine sehr breite und damit günstige Lastverteilung, sodass für kleinere und leichtere PKW, welche ausschließlich über die Stahlplatte fahren, diese Zufahrt noch bedenkenlos möglich ist. Für Fahrzeuge mit größeren Radlasten, wie z.B. Heizölanlieferungen, ist dies aus bautechnischer Fachsicht nicht mehr der Fall.

An den beiden Randbereichen der Brücke ist jeweils ein weiterer Holzbalken aufgelegt und sind auf diesem zwei Stahlgeländer mit Brust- und Mittelwehr aufgesetzt. Diese beiden Balken weisen bereits deutliche Verfallserscheinungen des Holzes auf, wobei das Geländer ostseitig nicht mehr standsicher verankert ist. Für diese beiden Absturzsicherungen sind aus bautechnischer Fachsicht umgehend Instandsetzungsarbeiten innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft vorzunehmen und ist die behördliche Frist demnach mit Blick auf die nicht erfolgte Zustandsverschlechterung seit der letzten Erhebung angemessen.

Unabhängig von dem Zustand des südwestseitigen Schrammbords, auf welche sich der behördliche Bescheid bezieht, sind aus bautechnischer Fachsicht wegen der erfolgten deutlichen Zustandsverschlechterung beide Schrammborde zu erneuern. Aus bautechnischer Fachsicht kann erst durch ein Sachverständigengutachten aufgrund der vorhandenen Mängel abschließend geklärt werden, ob das Brückenbauwerk selbst sanierungsfähig ist oder eine Neuerrichtung erforderlich wäre, um die angegebene Traglast von 2,5 Tonnen zu gewährleisten.

Hinsichtlich der Mängel an den Schrammborden ist aus fachlicher Sicht nicht von einer unmittelbaren Gefahr in Verzug auszugehen, sondern von einem Sanierungsbedarf bzw. einer erforderlichen Erneuerung, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass das Stahlgeländer wiederverwendet werden kann.

Hinsichtlich des Zustandes der Brücke ist überdies auf die der Verhandlungsschrift vom 30.06.2022 angeschlossene Fotodokumentation des bautechnischen Amtssachverständigen zu verweisen.

Die Weganlage, welche das Brückenbauwerk verbindet, stellt einen Privatweg dar und ist festzustellen, dass die Benutzer dieses Weges, welcher über diese Brücke führt und welcher auch den östlich situierten erwähnten Radweg kreuzt, aufgrund der Dauer der Nutzung, bezogen auf die Zufahrt zu den Häusern *** und *** der Tstraße, von über 30 Jahren auch berechtigt sind, die Brücke und den in diesem Bereich auch seinerzeit bereits bestandenen Weg zu nutzen. Im Gutbestandsblatt der Liegenschaft EZ ****, KG G (Adresse Tstraße ***) wurde die in EZ **** und in EZ **** der KG einverleibte Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrweges sowie Viehtriebes unter LNr. * sowie die in EZ ** dieser KG einverleibte Grunddienstbarkeit des Geh-, Fahr- und Reitweges sowie Viehtriebes unter LNr. * ersichtlich gemacht. Dem Gutbestandsblatt der EZ ****, KG G, ist ebenfalls eine Grunddienstbarkeit Geh-, Fahr-, Reitweg, Viehtrieb, welche in der EZ **** einverleibt wurde, zu entnehmen. Indizien für das Vorliegen einer stillschweigenden Widmung dieses Brückenbauwerks als Teil einer öffentlichen Straße sind fallbezogen nicht festzustellen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich teilweise bereits aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden und Lichtbildern, welchen die verfahrensgegenständlichen Baugebrechen auch bereits entnommen werden können und werden die Baugebrechen selbst von Seiten der Beschwerdeführerin fallbezogen auch nicht in Frage gestellt. Das Vorhandensein der Baugebrechen konnte im Zuge des Beweisverfahrens auch durch den beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen DI I J, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, aus fachlicher Sicht bestätigt werden, welcher dieses auch aufgrund eines am 24.06.2022 vorgenommenen Ortsaugenscheines beschrieb und aus bautechnischer Fachsicht den dargelegten umgehenden Sanierungsbedarf beim in Rede stehenden Brückenbauwerk im Bereich der Schrammborde, auf welchem die Geländer als Absturzsicherungen angebracht sind, ortete und überdies auch eine mittlerweile aufgrund der Feuchtigkeit weiter eingeschränkte Tragfähigkeit der Brücke attestierte, welche nur durch Abheben der Stahlplatte und Probenahme an den Hölzern konkret festzustellen wäre, wobei unmittelbare konkrete Gefahr in Verzug von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen, mit Blick auf die nicht erfolgte Zustandsverschlechterung seit der letzten Erhebung, nicht attestiert wurde. Ebenso wurde beschwerdeführerseitig in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, dass es sich bei dem Gst-Nr. ***, KG ***** G, um Öffentliches Wassergut im Eigentum der A B handelt, und dass sich die strittige Brücke auf diesem Grundstück befindet. Von Seiten der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang, unter Vorlage der Feldskizze aus den Jahren 1955/1957 auch nachvollziehbar dargetan, dass die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 30.10.1957 angeführten Grundstücke damals nicht korrekt angeführt wurden und die westseitige Parzelle die Grundstücksnummer *** und nicht *** und die ostseitige die Grundstücksnummer *** und nicht *** hatte. Im beschwerdegegenständlichen Brückenbereich wurde im Zuge der Neuvermessung 1954 eine Übermessung durchgeführt und wurden diese Unterlagen (Feldskizzen) im Zuge der Straßenvermessung 4/2001 durch DI S T im Wege der Qualitätsverbesserung der Katastralmappe eingearbeitet, wobei gleichzeitig die Tstraße (Grundstück ***) das öffentliche Gewässer (Grundstück ***) und einzelne zusätzliche öffentliche Straßen (zB ***) vermessen und mittels Verfahren nach § 15 LiegTeilG verbüchert wurden. Aus den von Seiten der belangten Behörde vorgelegten Teilungsplänen ist auch die Teilung des Grundstücks Nr. *** in , , *** und *** aus dem Jahr 1970 nachvollziehbar ersichtlich, wobei die Brücke auch mit Zugehörigkeitsklammern zu Grundstück Nr. *** (Bach) versehen war. Der Feldskizze 1955/1957 ist auch zu entnehmen, dass das westseitig der Brücke gelegene Grundstück damals nicht nur die Grundstücksnummer . aufwies, sondern dass bereits die darauf befindliche Baufläche (Haus Tstraße ) mit der Grundstücksnummer . eingetragen war und wurde von Seiten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen auch dargelegt, dass die Grundstücksnummer *** mit dem Geschäftsfall ****** bereits gelöscht wurde und ist aus dem Teilungsplan zugehörig zum Geschäftsfall **** ersichtlich, dass das westseitige Grundstück . verändert wurde und die Teilfläche ** dem Bachgrundstück zufiel, wobei bei der Brücke selbst auch Zugehörigkeitsklammern zum Bachgrundstück eingetragen waren. Der Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 08.06.2022 ist auch zu entnehmen, dass im Rahmen der Straßenvermessung Tstraße Grundstücksänderungen u.a. im Bereich der verfahrensgegenständlichen Brücke stattfanden und es in der Folge aufgrund der von Seiten DI S T durchgeführten Vermessung, GZ: 3797/98, Plandatum 21.06.1999, zur Ab- bzw. Zuschreibung mehrerer Trennstücke kam, wobei neben dem Trennstück ** von Grundstück *** auch das Trennstück ** von Grundstück *** (Eigentümer G H) dem öffentlichen Wassergut Grundstück Nr. *** zugeschrieben wurde, sodass das Verwaltungsgericht fallbezogen mit der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin keinerlei Zweifel hegt, dass das beschwerdegegenständliche Brückenbauwerk auf Grundstück ***, KG G, situiert ist.

Dass das in Rede stehende Brückenbauwerk jedenfalls weit mehr als 30 Jahre von den in diesem Bereich auf die Brücke angewiesenen, östlich situierten Liegenschaftseigentümern auch tatsächlich genutzt wurde, ist fallbezogen nicht strittig und betrifft dies insbesondere die Liegenschaften mit Gebäuden mit den Adressen Tstraße *** und , was auch unter Zugrundelegung der eingesehenen Bauakten der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden, insbesondere der Baubewilligungen, nachvollzogen werden konnte. Überdies ist aus dem Kaufvertrag betreffend den Erwerb der Liegenschaft Tstraße *** (Eigentümerin M N) auch zu ersehen, dass im Gutbestandsblatt der EZ **** die insbesondere in EZ **** der KG G einverleibte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges sowie Viehtriebes, so wie die in EZ ** dieser KG einverleibte Grunddienstbarkeit des Geh-, Fahr- und Reitweges sowie Viehtriebes ersichtlich gemacht gewesen ist, wobei die EZ **** auch das Grundstück *** und die EZ ** das Grundstück ., jeweils KG G, betraf.

In Bezug auf Liegenschaft Tstraße *** ist festzuhalten, dass eine in der EZ ****, KG G, einverleibte Grunddienstbarkeit „Geh-, Fahr-, Reitweg, Viehtrieb“ zu Gunsten der EZ ****, KG G, besteht, welche ebenfalls im Kaufvertrag der Liegenschaftseigentümerin O P angeführt ist. Im Übrigen ist auf den Grundbuchsstand zu verweisen.

Eine ausdrückliche Widmung hinsichtlich des über das Brückenbauwerk führenden Weges als öffentliche Straße ist nicht vorliegend und geht auch die Stadt Graz lediglich davon aus, dass nur die ca. 50m südlich der verfahrensgegenständlichen situierten Brücke der Öffentlichkeit diene. Bezogen auf die gegenständliche Brücke wurde von Seiten der Straßenbehörde auch nachvollziehbar ausgeführt, dass auch für Radfahrer und Fußgänger keine Notwendigkeit bestehe, diese Brücke zu benutzen und seien im Bereich der Brücke sowohl auf der Landesstraße als auch auf der Gemeindestraße keinerlei Gehsteige vorhanden. Seitens der Straßenverwaltung würden keine Gründe abgeleitet werden können, die für den Öffentlichkeitscharakter des über die gegenständliche Brücke führenden Weges sprechen würden und diene sie keinem öffentlichen Verkehrsinteresse und bestehe in diesem Zusammenhang kein dringendes (öffentliches) Verkehrsbedürfnis und wurde somit auch seitens der Stadt Graz zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Brücke nicht um einen Bestandteil einer öffentlichen Straße im Sinne der Regelung des § 2 Abs 2 LStVG 1964 handle. Auch das weitere verwaltungsgerichtliche Ermittlungsergebnis brachte diesbezüglich keinerlei Indizien hervor. Auch die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht entgegen und bestritt fallbezogen weder das Vorliegen einer über das Brückenbauwerk führenden „privaten“ Weganlage noch jenes in Bezug auf die festgestellten Baugebrechen.

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die maßgebenden Bauvorschriften lauten wie folgt:

§ 3 Z 1 und Z 6 Stmk. BauG bestimmen:

„Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:

1. bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen;

6. bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich um solche handelt, die unmittelbar der Wassernutzung (z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen;

…“

§ 4 Z 9 und Z 13 Stmk. BauG bestimmen:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

9. Baugebrechen: mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen;

13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfestbenutzt zu werden;

…“

§ 39 Stmk. BauG:

„Instandhaltung und Nutzung

(1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, daß die baulichen Anlagen in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.

(2) Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.

(3) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, hat ihm die Behörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und die Behebung des der Bewilligung und den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Zustandes unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(4) Ist die Behebung von Baugebrechen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat die Behörde aus Gründen der Sicherheit die Räumung und Schließung von baulichen Anlagen oder Teilen derselben und nötigenfalls deren Abbruch anzuordnen.

(5) Den Organen der Behörde ist zur Überwachung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften der Zutritt zu allen Teilen der baulichen Anlagen zu gestatten.

(6) Die Behörde kann dem Eigentümer, sofern die Ursache und der Umfang eines Baugebrechens durch den Augenschein allein nicht feststellbar sind, die Untersuchung durch einen Sachverständigen und die Vorlage eines Gutachtens auftragen.“

§ 40 Stmk. BauG:

„Rechtmäßiger Bestand

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.

(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 1. Jänner 1969 bzw. ab dem 1. September 1995 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. September 1995, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung nach der geltenden Rechtslage erwirkt werden.

(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.“

§ 38 AVG:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

§ 59 Abs 2 AVG bestimmt:

„Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

§ 297 ABGB:

„Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräthe und dergleichen.“

§ 38 WRG:

„Besondere bauliche Herstellungen.

(1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende Öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“

§ 50 WRG:

„Instandhaltung.

(1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.

(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.

(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.

(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.

(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.

(8) Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.“

Im Beschwerdefall ging die Baubehörde von einer mit Baugebrechen behafteten baulichen Anlage in Bezug auf das in Rede stehende Brückenbauwerk aus und erteilte der Liegenschaftseigentümerin A B mit dem bekämpften Bescheid den Auftrag, das näher beschriebene Baugebrechen binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides durch fachgerechte Sanierung bzw. Sanierenlassen zu beheben und erging darüber hinaus der Auftrag, ein Gutachten eines befugten Sachverständigen über die ausreichende Tragfähigkeit der Brückenkonstruktion erstellen zu lassen und die Ursache und den Umfang des Baugebrechen zu ermitteln bzw. feststellen zu lassen, wobei dieses Gutachten der Baubehörde ebenfalls innerhalb einer dreimonatigen Frist ab Rechtskraft des Bescheides vorzulegen ist.

Die Beschwerdeführerin vertrat in ihrer Beschwerde im Ergebnis die Rechtsansicht, dass die Rechte und Pflichten aus dem Wasserrechtsbescheid vom 30.10.1957 an die Rechtsnachfolger im Eigentum der durch die Brücke zu erreichenden Liegenschaften des damaligen Konsenswerbers mit allen Rechten und Pflichten übergegangen seien und die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Bachgrundstückes (öffentliches Wassergut) daher alle eigentumsrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Wirtschafts- und/oder Zufahrtsbrücke von sich weise, zumal hinsichtlich der Brücke ein rechtmäßiger Bestand vorliegend sei und die Anlage ausschließlich private Zwecke erfülle und diese auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu dulden sei. Außer Streit gestellt wurde von Seiten der Beschwerdeführerin jedoch, dass sich die strittige Brücke auf dem Gst-Nr. ***, KG ***** G, als Öffentliches Wassergut, welches im Eigentum der A B steht, befindet.

Vorab gilt es festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VfGH am 16.10.1992, B 942/91, und vom 01.12.1992, B 1057/91) der Landesgesetzgeber befugt ist, die Wasserbauten im weiteren Sinn, also jene, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen, einer baugesetzlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen und kommt die landesgesetzliche Zuständigkeit dort und insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, bei denen der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund tritt, weil diese nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen. In diesem Sinn sieht § 3 Z 6 Stmk. BauG auch vor, „dass das Baugesetz insbesondere nicht für bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, gilt, soweit es sich um solche handelt, die unmittelbar der Wassernutzung (zB. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen“ (vgl. nunmehr auch die erweiternde Klarstellung in Bezug auf „Schutz- und Regulierungswasserbauten“ durch die Baugesetznovelle 2022, LGBl. Nr. 45/2022). Ein derartiges Brückenbauwerk bedarf nach § 38 WRG zwar einer wasserrechtlichen Bewilligung, jedoch handelt es sich dabei nicht um eine solche bauliche Anlage, welche unmittelbar der Wassernutzung dient, sodass auch eine Brücke – wie die gegenständliche – als dem Stmk. BauG unterliegend anzusehen ist, wobei der Bundesgesetzgeber selbst auch davon ausgeht, dass für ein Brückenbauwerk, neben einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG 1959, auch eine weitere Genehmigung erforderlich sein kann (Arg.: „…nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung…“).

Dass die in Rede stehende bauliche Anlage in Form der gegenständlichen Brücke nach straßenrechtlichen Vorschriften als Bestandteil einer Straße fallbezogen gilt, wurde beschwerdeführerseitig nicht behauptet, jedoch wurden in diesem Zusammenhang amtswegig Ermittlungsschritte gesetzt und ist eine diesbezügliche ausdrückliche Widmung hinsichtlich des über die Brücke führenden Privatweges als öffentliche Straße im Sinne der Regelung des § 2 Abs 1 erster Fall des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 nicht vorliegend und sind Indizien für eine stillschweigende Widmung im Sinne der Regelung des § 2 Abs 1 zweiter Fall leg cit fallbezogen auch nicht ersichtlich. Gegenständlich erfolgt die Benützung des Weges auch als Zu- und Abfahrt für die beiden östlich der Tstraße und des Tbaches gelegenen Wohnobjekte Nr. *** und ***, wobei insbesondere deren Eigentümer auch berechtigt sind, diesen zu nutzen.

Die aufgrund von Sonderrechten bestehende Benützung ist von der Beurteilung der Benützung im Rahmen des Gemeingebrauches ausgeschlossen (vgl. z.B. VwGH am 23.06.1988, 88/06/0023 und VwGH am 23.02.2001, 99/06/0103). Fallbezogen ist davon auszugehen, dass die Eigentümer der östlich des Tbaches gelegenen Grundstücke, für die die Straße die Zufahrtsmöglichkeit bildet, aufgrund der viele Jahrzehnte andauernden durchgehenden Nutzung über 60 Jahre über ein Servitutsrecht verfügen bzw. ein solches zu Lasten der EZ **** bzw. ** auch einverleibt worden war, sodass die Voraussetzung für ein dringendes öffentliches Verkehrsbedürfnis im Beschwerdefall auch schon deshalb nicht anzunehmen ist. Darüber hinaus ist ein dringendes öffentliches Verkehrsbedürfnis im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Brückenbauwerk – wie auch vom Straßenamt der Stadt Graz nachvollziehbar dargetan – ebenfalls zu verneinen und dient die Brücke auch, bezogen auch den Radfahrerverkehr, keinem öffentlichen Interesse, zumal der Radweg entlang des Tbachs auf Grundstück Nr. ***, KG G, ca. 50m südlich der verfahrensgegenständlichen Brücke über eine Brücke verfügt und ausschließlich diese Brücke der Öffentlichkeit dient. Im Bereich der gegenständlichen Brücke sind auch sowohl auf der Landesstraße als auch auf der Gemeindestraße keine Gehsteige vorhanden und sind in Bezug auf die in Rede stehende Brücke auch sonstige Indizien nicht ersichtlich, welche für einen Öffentlichkeitscharakter des über die Brücke führenden Weges sprechen könnten. Ein dringendes diesbezügliches öffentliches Verkehrsbedürfnis ist in diesem Konnex, sowohl bezogen auf Fußgänger als auch Radfahrer sowie KFZ, zu verneinen. Die beschwerdegegenständliche Brücke bildet daher als bauliche Anlage auch nicht nach straßenrechtlichen Vorschriften einen Bestandteil einer öffentlichen Straße im Sinne des Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, dem öffentliche Straßen, mit Ausnahme der Bundesstraßen, unterliegen (vgl. § 3 Z 1 Stmk. BauG). Da eine über die Brücke führende öffentliche Straße nicht anzunehmen ist, stellt das Bauwerk auch einen Bestandteil einer solchen im Sinne der Regelung des § 2 Abs 2 leg cit nicht dar – eine ausdrückliche Widmung als öffentliche Straße liegt nicht vor, da dieser Weg weder Bestandteil der vorbeiführenden Landesstraße noch des auf der anderen Bachseite befindlichen Radweges ist und liegt auch aus den dargelegten Gründen eine stillschweigende Widmung dieses Bereiches als öffentliche Straße nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde offenbar auch davon ausgeht, dass aufgrund des Vorliegens der in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligung, damals gestützt auf die §§ 34, 45 und 94 Wasserrechtsgesetz, BGBl. II 316/1934 in der seinerzeit maßgebenden Fassung, sowie auf LGBl. 20/1881, die Rechtsnachfolger der Bewilligungswerber und nicht die Beschwerdeführerin als Liegenschaftseigentümerin Adressat der verfahrensgegenständlichen Aufträge zu sein hätte, so ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass sich bei einer derartigen wasserrechtlich bewilligten Anlage auch eine grundsätzliche Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs 6 WRG ergeben würde, was jedoch einen Instandsetzungsauftrag der Baubehörde nach § 39 Abs 3 Stmk. BauG bzw. § 39 Abs 6 leg cit nicht ausschließt. Die gesetzliche Instandhaltungspflicht trifft den Eigentümer der baulichen Anlage (vgl. auch Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 1. Aufl. Anm. 2 zu § 39 Stmk. BauG) und bildet die Frage des Eigentums am Bauwerk eine Vorfrage im Sinne der Regelung des § 38 AVG. Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel bereits zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als er noch nicht Eigentümer war und ob das Bauwerk unter den Regime des geltenden Baugesetzes errichtet wurde (vgl. zB auch VwGH am 07.09.1971, 2252/70, VwSlg. 8059 A/1971 sowie VwGH am 23.05.2002, 2001/05/0835). Dass das gegenständliche Brückenbauwerk, welches laut wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid für Wirtschaftszwecke verwendet werden sollte, von Seiten des Errichters nicht in Belassungsabsicht errichtet wurde, ist verfahrensgegenständlich unzweifelhaft nicht zu erkennen. Ein Superädifikat, das die Anwendung des § 418 ABGB ausschließen würde, setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus und entsprechen bei einer Wirtschaftsbrücke, die in einer derartig hinreichend, dauerhaften Konstruktion errichtet wurde, sodass sie von den berechtigten Benützern auch nach mehr als 6 Jahrzehnten noch genutzt werden kann und bei welcher erst 2020 Baugebrechen attestiert wurden und gewisse Sanierungsarbeiten notwendig werden, sprechen fallbezogen auch gute Gründe für eine ursprünglich vorhandene dauernde Belassungsabsicht (vgl. in einem derartigen Sinn z.B. auch VwGH am 28.03.1995, 92/07/0081), woran nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten, auch der damals vorgesehene, grundsätzlich jederzeit mögliche Widerruf der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nichts zu ändern vermag und wurde beschwerdeführerseitig auch Gegenteiliges nicht behauptet bzw. substanziiert vorgebracht. Ein Superädifikat vermag fallbezogen daher nicht angenommen zu werden und entsprechend dem Grundsatz „superficies solo cedit“ folgt das Eigentum an einem Bauwerk, wie dem gegenständlichen, grundsätzlich dem Eigentumsrecht an der Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Bachparzelle ist somit gemäß § 297 ABGB auch Eigentümerin der Brücke und schließt die wasserrechtliche Instandhaltungspflicht des Brückenbauwerks die baurechtliche der Liegenschaftseigentümer jedenfalls nicht aus, sodass sie bei Vorliegen der genannten Baugebrechens auch verpflichtet ist, den baupolizeilichen Aufträge, bezogen auf die Instandsetzung fallbezogen nachzukommen (vgl. zB auch VwGH am 23.03.1999, 98/05/0204).

Dass die nach der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz (vgl. § 1 dieses Gesetzes vom 07.09.1881) für „Neubauten“ und bei verfassungskonformer Interpretation auch für solche, welche nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen, erforderliche baubehördliche Bewilligung nicht vorgefunden werden hat können, ist für den Beschwerdefall nicht von Belang. Auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl. zB VwGH am 25.05.1950, Slg. 1464) ging vor dem WRG 1959 davon aus, dass neben einer wasserrechtlichen Bewilligung auch für einen derartigen Bau allenfalls weitere Bewilligungen erforderlich sein können, auch wenn der wasserrechtlichen Bewilligung durchaus selbstständiger Charakter zukomme und entsprach es auch der damaligen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zB VwGH am 03.10.1957, Slg. 4439), dass mit einer Bewilligung nach § 38 WRG kein Wasserbenutzungsrecht vermittelt wird. Dass der Landesgesetzgeber nicht befugt ist, die Errichtung von Wasserbauten im engeren Sinn, also von Bauten, die unmittelbar der Wassernutzung dienen, einer baurechtlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen, wurde von Seiten des Verfassungsgerichtshofes nachträglich auch klargestellt (vgl. VfGH am 16.10.1992, B 942/91, Slg. 13234) und sind Kompetenztatbestände, insbesondere des Art. 10 B-VG gegenüber der allgemeinen Kompetenz der Länder nach Art. 15 im Sinne des föderalistischen Prinzips der Bundesverfassung auch nach der damals bereits Bestand habenden höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zB VfGH am 19.03.1956, VfSlg. 2977) auch einschränkend auszulegen. Insofern hat die Baubehörde, wie aufgrund der Verwaltungsverfahrensakten ersichtlich, bei der Beseitigung des Vorgängerbrückenbauwerks des in Rede stehenden Brückenbaus auch ihre damalige baurechtliche Kompetenz in Anspruch genommen.

Auch für bauliche Anlagen, die nach § 40 Stmk. BauG als rechtmäßig gelten, ist die Verpflichtung zur Instandhaltung gegeben (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar, 5. Aufl. Anm. 4 zu § 39 Stmk. BauG).

Gegenständlich bezieht sich der baubehördliche Bescheidspruch wörtlich eindeutig auf das entlang der Südwestseite der Brücke verlaufende Schrammbord, welches auch gleichzeitig die Befestigungskonstruktion für die Steher des Geländers bildet, welches aufgrund der behördlichen Anordnung binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides fachgerecht zu sanieren bzw. sanieren zu lassen ist und auf den Auftrag, ein Sachverständigengutachten über die ausreichende Tragfähigkeit (Anforderung 2,5t) der Brückenkonstruktion erstellen zu lassen, mit welchem auch die Ursache und der Umfang von Baugebrechen an den tragenden Bauwerksteilen zu ermitteln bzw. feststellen zu lassen ist, wobei das auf diese Untersuchungen aufgebaute Gutachten in Bezug auf Statik der Tragwerkskonstruktion einschließlich der Gründung des Bauwerkes spruchgemäß ebenfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen ist.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides, der vor dem VwGH belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes die „Sache“ des bekämpften Bescheides bildet (vgl. zB VwGH am 22.05.2019, Ro 2017/04/0025).

Nach § 4 Z 9 Stmk. BauG ist unter einem Baugebrechen ein mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage zu verstehen, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betrifft und geeignet ist, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen. Ein Baugebrechen ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur auch dann vorliegend, wenn sich der Zustand einer baulichen Anlage verschlechtert (vgl. zB VwGH am 20.11.2018, Ra 2018/05/0039, VwGH am 23.07.2013, 2011/05/0131, VwGH am 15.03.2011, 2008/05/0095, VwGH am 15.06.2010, 2007/05/0279). Verschlechtert sich der Zustand eines Bauwerkes derart, dass hier durch öffentliche Interessen berührt werden, so liegt ein Baugebrechen vor (vgl. zB auch Rupprecht/Perner/Frank, Bauvorschriften für das Land Steiermark, 6. Aufl., Anm. 2 zu § 70), wobei § 4 Z 9 Stmk. BauG, wie dargelegt, auf die Eignung, darin angeführte öffentliche Interessen zu beeinträchtigen, abstellt.

Fallbezogen wurde von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass sich das in Rede stehende Brückenbauwerk anlässlich des Ortsaugenscheins am 24.06.2022 in der Natur derart darstellte, dass die Holzbalken Schwundrisse aufwiesen, wobei größere Längssprünge jedoch nicht erkannt werden konnten und war der Zustand der sekundären Holztragstruktur unter der Stahlplatte nicht einsichtig und konnte dieser nicht beurteilt werden, wobei jedoch von unten betrachtet sich an den Eisenbahnschienen und dem I-Träger starke Korrosion zeigte, wobei aufgrund dieser eine wesentliche Verminderung der Tragfähigkeit nicht angenommen wurde. Festgestellt wurde jedoch, dass der I-Träger im nordöstlichen Randbereich einen deutlichen Materialausbruch aufweist und in diesem Bereich daher von einer verminderten Tragfähigkeit auszugehen ist, wobei die Unterfläche der Holztragstruktur nicht einsichtig ist und aufgrund des durchfließenden Baches die Oberfläche durch die ständige Feuchtigkeit entsprechend angegriffen ist, wobei über die rund 3m breite und 6m lange Brücke eine dicke Stahlplatte von 2x5m aufgelegt wurde. Aufgrund der zweifach verschränkten Bauteile ergibt sich laut den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen eine sehr breite und damit günstige Lastverteilung, sodass kleinere und leichtere PKW, welche ausschließlich über die Stahlplatte fahren, aus fachlicher Sicht noch bedenkenlos zufahren können, jedoch für Fahrzeuge mit größeren Radlasten, wie z.B. Heizölanlieferungen, dies aus bautechnischer Fachsicht nicht mehr attestiert werden hat können. Seitens des bautechnischen Amtssachverständigen wurde auch ausgeführt, dass an den beiden Randbereichen der Brücke jeweils ein weiterer Holzbalken aufgelegt ist, auf welchem zwei Stahlgeländer mit Brust- und Mittelwehr aufgesetzt sind, wobei beiden Balken bereits deutliche Verfallserscheinungen des Holzes aufweisen und ostseitig das Geländer auch nicht mehr standsicher verankert ist, wobei auch aus bautechnischer Fachsicht für beide Absturzsicherungen umgehende Instandsetzungsarbeiten für erforderlich gehalten wurde, jedoch aus bautechnischer Fachsicht die behördliche Frist von drei Monaten ab Rechtskraft, mit Blick auf die nicht erfolgte Zustandsverschlechterung seit der letzten Erhebung, als angemessen erachtet wurde.

Fallbezogen betreffen die festgestellten, im Laufe der Zeit durch Feuchtigkeitsschäden festgestellten Mängel, wodurch sich der Zustand der in Rede stehenden baulichen Anlage unzweifelhaft verschlechterte, auch deren Festigkeit und wird dadurch auch das öffentliche Interesse hinreichend tangiert, um von einem Baugebrechen im Sinne der Regelung des § 4 Z 9 Stmk. BauG jeweils auszugehen. Die beiden Balken in den Randbereichen der Brücke weisen deutliche Verfallserscheinungen des Holzes auf und sind auf diesen jeweils zwei Stahlgeländer mit Brust und Mittelwehr aufgebracht, wodurch von einer grundsätzlichen Eignung einer Personen- und Eigentumsgefährdung, ungeachtet des Umstandes, dass „Gefahr in Verzug“ nicht zu attestieren war, ausgegangen werden muss und gilt dies auch für die Mängel, welche die Festigkeit betreffen und in Bezug auf die Tragkonstruktion bestehen, zumal der I-Träger aufgrund von Feuchtigkeitsschäden im Laufe der Jahre einen deutlichen Materialausbruch aufweist und aus bautechnischer Sicht von einer verminderten Tragfähigkeit in diesem Zusammenhang ausgegangen wurde und für Fahrzeuge mit größeren Radlasten, die nicht ausschließlich über die Stahlplatte fahren, eine bedenkenlose Zufahrt aus fachlicher Sicht als nicht für möglich erachtet wurde, sodass auch in diesem Zusammenhang die Eignung als gegeben erachtet werden muss, damit in Zusammenhang stehend jedenfalls auch Personen bzw. das Eigentum Dritter zu gefährden und wurde deshalb aus bautechnischer Fachsicht auch gefordert, beide Schrammborde aufgrund der erfolgten deutlichen Zustandsverschlechterung zu erneuern.

Der bautechnische Amtssachverständige hielt in Bezug auf die Brücke – wie dargelegt - zwar fest, dass „Gefahr in Verzug“ nicht vorliegend sei, jedoch aufgrund der augenscheinlich überschrittenen Lebensdauer (30/40, in der Regel 60, fallweise bis zu 80 Jahre) jedoch mittlerweile bereits von einer weiter eingeschränkten Tragfähigkeit auszugehen sei und aus fachlicher Sicht konkrete Feststellungen lediglich durch Abheben der Stahlplatte und Probenahme an den Hölzern zu treffen seien, wobei aus bautechnischer Fachsicht erst durch ein Sachverständigengutachten aufgrund des vorhandenen Mängel abschließend geklärt werden kann, inwieweit das Brückenbauwerk selbst weiter zu sanieren bzw. sanierungsfähig sei oder eine Neuerrichtung erforderlich wäre, um die angegebene Traglast von 2,5t zu gewährleisten. Aufgrund der Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständige, wonach die konkreten Feststellungen hinsichtlich der eingeschränkten Tragfähigkeit erst durch Abheben der Stahlplatte und Probenahme von Hölzern ermöglicht werde, ist auch davon auszugehen, dass der Umfang des die Festigkeit der Tragkonstruktion betreffenden Baugebrechens durch den Augenschein alleine nicht feststellbar ist, zumal aus bautechnischer Fachsicht auch festgehalten wurde, dass erst durch ein Sachverständigengutachten aufgrund der vorhandenen Mängel dieser abschließend geklärt werden kann.

Zutreffend ging die Baubehörde in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Brückenbauwerk auch von einem rechtmäßigen Bestand im Sinne der Regelung des § 40 Abs 1 Stmk. BauG aus und hat der Eigentümer nach § 39 Abs 1 Stmk. BauG auch dafür zu sorgen, dass die baulichen Anlagen u.a. in einem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden.

Im gegenständlichen Fall trug die belangte Behörde daher aufgrund vorliegender Baugebrechen der Eigentümerin des in Rede stehenden Bauwerks spruchgemäß zurecht auf, das entlang der Südwestseite der Brücke verlaufende Schrammbord innerhalb der vorgesehenen dreimonatigen Frist ab Rechtskraft dieses Bescheides fachgerecht zu sanieren bzw. sanieren zu lassen und innerhalb dieser Frist auch das besagte Sachverständigengutachten über die ausreichende Tragfähigkeit (Anforderung 2,5t) der Brückenkonstruktion erstellen zu lassen, wobei mit diesem auch die Ursache und der Umfang von Baugebrechen an den tragenden Bauwerksteilen zu ermitteln bzw. feststellen zu lassen sind und sich das auf diese Untersuchungen aufgebaute Gutachten in Bezug auf die Statik der Tragwerkskonstruktion einschließlich der Gründung des Bauwerkes der Behörde innerhalb dieser Frist vorzulegen ist.

Gegenständlich waren somit auch Baugebrechen vorliegend, die Ursache und der Umfang jedoch durch den Augenschein allein nicht feststellbar, sodass die belangte Behörde fallbezogen berechtigt war, der Eigentümerin auch die Vorlage des näher beschriebenen Sachverständigengutachtens aufzutragen, wobei der zugrundeliegende Sachverhalt beschwerdeführerseitig ebenfalls nicht bestritten wurde und wendete sich die Beschwerdeführerin auch nicht gegen die behördlicherseits vorgesehene, im Sinne der Regelung des § 59 Abs 2 AVG auch angemessene Frist zur Beseitigung des Baugebrechens bzw. zur Vorlage des Sachverständigengutachtens.

Im Beschwerdefall bezog sich der behördliche Instandsetzungsantrag spruchgemäß klar nicht auf das nordöstlich situierte Schrammbord, wobei nicht geklärt werden konnte, ob es sich dabei bloß um einen Irrtum im Bereich der Himmelsrichtung handelte, jedoch führte der bautechnische Amtssachverständige aus, dass beide Balken bereits deutliche Verfallserscheinungen des Holzes aufweisen und unabhängig vom Zustand des südwestseitigen Schrammbords aus fachlicher Sicht wegen der erfolgten deutlichen Zustandsverschlechterung auch das nordostseitige Schrammbord zu sanieren sei und aus fachlicher Sicht beide zu erneuern wären, wobei ostseitig das Geländer nicht mehr standsicher verankert ist und für die beiden Absturzsicherungen aus bautechnischer Fachsicht umgehend Instandsetzungsarbeiten erforderlich seien; ungeachtet des Umstandes, dass unmittelbare „Gefahr in Verzug“ aus bautechnischer Fachsicht (noch) nicht festgestellt werden konnte. Auch bei dem vom Bescheidspruch nicht erfassten Schrammbord wird nach dem voraussehbaren Ablauf der Dinge dieser Zustand der baulichen Anlage dazu führen, dass die in § 4 Z 9 Stmk. BauG umschriebenen öffentlichen Interessen früher oder später beeinträchtigt werden (vgl. dazu zB VwGH am 19.06.1967, 0818/67), jedoch ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt - durch die jeweilige gesetzliche Befugnisgrundlage determinierte – baupolizeiliche Aufträge zu erteilen, die nicht Gegenstand des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides waren (vgl. zB VwGH am 29.10.1985, 85/05/0114), sodass die Würdigung des Sachverhaltes in Bezug auf das nordöstlich situierte Schrammbord und die allfällige weitere Veranlassung der Baubehörde zukommt, wobei die Eigentümerin auch die diesbezügliche Instandhaltungspflicht trifft und wurde das Vorliegen der Baugebrechen auf Grundlage des im Verfahrensgegenstand erstellten bautechnischen Gutachtens von Liegenschaftseigentümerseite fallbezogen nicht bestritten.

Die Vorschreibung von Kommissionsgebühren im amtswegig eingeleiteten baupolizeilichen Auftragsverfahren ist zulässig, wenn diese Amtshandlung beschwerdeführerseitig auch verschuldet wurde (vgl. zB auch VwGH am 28.03.2018, Ra 2017/07/0123). Für die Entrichtung von Kommissionsgebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden (vgl. § 77 Abs 1 AVG) und normiert § 76 Abs 2 AVG, dass die Auslagen den Beteiligten dann belasten, wenn die Auslagen durch die Beteiligten schuldhaft herbeigeführt worden sind. Gegenständlich kam die Eigentümerin ihrer Verpflichtung zur Instandhaltung des beschwerdegegenständlichen Bauwerks nicht nach, sodass die Amtshandlungen am 02.07.2020 und 22.03.2022 jeweils durch ein Amtsorgan mit einer Gesamtdauer von drei halben Amtsstunden, beschwerdeführerseitig auch schuldhaft verursacht wurden, wobei die behördlichen Erhebungen durch das Organ der Baubehörde gegenständlich auch zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich waren, sodass die Beschwerdeführerin auch zurecht zur Tragung der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren im Ausmaß von € 100,00 im Spruch II dieses Bescheides verpflichtet wurde, da die Vorschreibung der in Rede stehenden Kommissionsgebühren durch die belangte Behörde nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist (vgl. § 1 Abs 1 Z 1 Stmk. GKGebV € 50,00 pro Amtsorgan und angefangene halbe Stunde).

Im Beschwerdefall galt es der Beschwerde folgend die Rechtsfrage des Adressaten der in Rede stehenden baupolizeilichen Aufträge dahingehend zu klären, ob ungeachtet einer Verpflichtung zur Instandhaltung aus wasserrechtlichen Vorschriften, die Grundeigentümerin, die in der Beschwerde die Errichtung des Brückenbauwerkes auf ihrer Bachparzelle auch nicht bestritt, auch Adressatin der verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Aufträge sein konnte, wozu auch die zitierte höchstgerichtliche Judikatur existiert.

Im Ergebnis war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid, unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierung, zu bestätigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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