LVwG ST LVwG 47.35-6072/2022

LVwG 47.35-6072/2022Landesverwaltungsgericht25.07.2022

Regest

Sozialunterstützung, Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, stationäre Einrichtung, Unterhaltsdeckung nicht relevant

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.35-6072/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.47.35.6072.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ***, Lstraße, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.05.2022, GZ: A5-091605/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 06.05.2022 hat die Bürgermeisterin der Stadt Graz den Antrag der Frau A B, geboren am ***, vom 19.04.2022 auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung nach dem Steiermärkischen Sozialuunterstützungsgesetz (StSUG) für ihre Bedarfsgemeinschaft „von 19.04.2022 bis 19.04.2022“ abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern seit 01.04.2022 im Familienhaus C D, G, lebe und nach StKJHG-SVO (Anmerkung: gemeint wohl: Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz bzw. Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, also StKJHG-DVO) betreut werde. Aus diesem Grund bestehe gemäß § 3 Abs 3 Z 5 iVm § 2 Z 12 StSUG kein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung.

Gegen diesen Bescheid wurde von Frau A B fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben. Durch ihre Unterbringung und die Unterbringung ihrer Kinder im Haus C D sei ihr Lebensunterhalt nur teilweise und nicht zur Gänze abgedeckt. Insbesondere müsse sie unter anderem für Krankenversicherung, Hygieneartikel, Kleidung, Schuhe, soziale und kulturelle Teilhabe und weiteres mehr selbst aufkommen und übernehme die Bezirkshauptmannschaft (BH) Südoststeiermark in ihrem Fall lediglich die Kosten für Unterbringung und Nahrungsmittel. Sie verfüge über keinerlei Einkommen und beziehe lediglich die Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder, Alimentationsvorschüsse von € 20,00 pro Monat und erhalte vom Haus C D insgesamt € 80,00 pro Monat für Hygieneartikel für ihre Kinder. Vom AMS bekomme sie kein Arbeitslosengeld, da sie sich aufgrund ihrer Kinderbetreuungspflichten nicht als arbeitssuchend melden dürfe. Die Entscheidung der belangten Behörde stehe dem in § 1 StSUG formulierten Ziel entgegen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Einlangen des Beschwerdeaktes hat das Verwaltungsgericht bei der in der Beschwerde genannten BH Südoststeiermark die Unterlagen betreffend die Unterbringung der genannten Personen eingeholt.

Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:

A B, geboren am ***, ist nach Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung der Pflege und Erziehung an den Kinder-und Jugendhilfeträger Land Steiermark, gemeinsam mit ihren Kindern E F, geboren am ***, und G H, geboren am ***, über eine von der BH Südoststeiermark als Vertreterin des Kinder-und Jugendhilfeträgers Land Steiermark veranlasste Maßnahme nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz im Familienhaus C D der Caritas, G, einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, untergebracht.

Durch diese Unterbringung ist Unterkunft und Verpflegung für sie selbst und für ihre Kinder gesichert. Über eigene Einkünfte verfügt sie nicht, für ihre Kinder erhält sie in Berücksichtigung der Familienbeihilfe, von Alimenationsvorschüssen und eines vom Haus C D für Hygieneartikel für die Kinder gewährten Beitrags von € 80,00 insgesamt finanzielle Zuwendungen von € 466,00; über weitere Bezüge verfügt sie nicht.

Am 19.04.2022 ist im Sozialamt der Stadt Graz ein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem StSUG für die aus ihr selbst und ihren Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft eingegangen. Darüber hat belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abweisend abgesprochen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und betreffend die Unterbringung - damit in Einklang stehend – auch auf die von der BH Südoststeiermark übermittelte Vereinbarung. Er ist vollkommen unstrittig, weswegen von einer ausführlichen Beweiswürdigung Abstand genommen werden konnte.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Allgemeines zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids.

Im Spruch des hier angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde ungeachtet des Umstandes, dass von der Beschwerdeführerin die Leistung ausdrücklich „ab 04.04.2022“ beantragt worden ist, lediglich über den einen Tag, nämlich den 19.04.2022 als Tag des Einlangens des Antrags, abgesprochen. Aus diesem Grund ist die gerichtliche Kognitionsbefugnis auch auf diesen einen Tag beschränkt, doch ist ausdrücklich festzuhalten, dass in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes und vor dem Hintergrund der VwGH-Judikatur jedenfalls von einer unbefristeten Beantragung auszugehen ist. Die am 06.05.2022 getroffene Spruchformulierung „von 19.04.2022 bis 19.04.2022“ erledigt also den zugrundeliegenden Antrag nicht einmal bis zu diesem Zeitpunkt der Bescheiderlassung vollständig und ist überdies die ausgesprochene Abweisung für einen Tag äußerst kritisch zu monieren.

Zur Entscheidung in der Sache:

Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Gewährung einer Leistung der Sozialunterstützung für den 19.04.2022 mit der Begründung abgewiesen, dass die Antragstellerin und nunmehrige Beschwerdeführerin in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht ist, weswegen sie keinen Anspruch auf die beantragte Leistung habe.

Die hier maßgebliche Bestimmung ist § 3 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) LGBl. Nr.51/2021 idF LGBl. Nr. 18/2022, welcher die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen regelt und in seinem Abs 3 folgendes normiert:

„(3) Nicht bezugsberechtigt sind:

1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und

a)ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt oder

b)die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist;

2. schutzbedürftige Fremde gemäß dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerberinnen/Asylwerber;

3. ausreisepflichtige Fremde;

4. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Z 1 fallen;

5. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.“

Die Definition der stationären Einrichtungen findet sich in § 2 Z 12 leg.cit. und lautet wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

…12.stationäre Einrichtungen: Pflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe gemäß § 18 StBHG, zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen sowie andere Einrichtungen, in denen der allgemeine Lebensunterhalt und der Wohnbedarf gewährleistet sind, ausgenommen Frauenschutzeinrichtungen nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, Kranken- und Kuranstalten und diesen vergleichbaren Einrichtungen wie Einrichtungen der Kurzzeitpflege.“

Der oben wiedergegebenen, von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellung, wonach die Beschwerdeführerin in einer stationären Einrichtung, konkret in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, untergebracht ist, ist diese selbst nicht entgegengetreten, sondern hat diese ausdrücklich zugestanden und ergibt sich dies auch aus der Stellungnahme der BH Südoststeiermark, die die zugrundeliegende Vereinbarung betreffend Übertragung der Obsorge mit der Beschwerdeführerin, die in weiterer Folge zur Unterbringung im Familienhaus C D geführt hat, getroffen hat.

Daraus ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin der Umstand der „Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe“, also einer stationären Einrichtung im Sinne von § 2 Z 12 StSUG vorliegt.

Aus diesem Grund ist sie gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 3 Abs 3 Z 5 leg. cit. nicht berechtigt, Leistungen der Sozialunterstützung zu beziehen; sie ist also als nicht bezugsberechtigte Person anzusehen.

Dabei war nicht darauf einzugehen, ob durch diese Unterbringung der allgemeine Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Sinne von § 2 Z 9 StSUG zur Gänze gedeckt ist, da dieses Kriterium der Unterhaltsdeckung ausschließlich bei den in § 2 Z 12 leg. cit. ebenfalls genannten „anderen Einrichtungen“, nicht aber bei den Pflegeheimen, den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe gemäß § 18 StBHG und jenen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen beachtlich ist.

Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe sind nach dem klaren Wortlaut des Z 12 jedenfalls stationäre Einrichtungen, ohne dass eine weitere Prüfung zu erfolgen hätte.

Folge dieser Feststellung ist, dass gemäß § 3 Abs 3 Z 5 StSUG jede Person, die in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, als nicht bezugsberechtigt anzusehen ist und trifft dies auch auf die Beschwerdeführerin zu.

Hätte der Gesetzgeber – entgegen diesem klaren Wortlaut – nicht den Ausschluss von StSUG-Leistungen von sämtlichen Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, beabsichtigt, sondern in allen Fällen der stationären Unterbringung stets zudem eine Differenzierung danach für geboten erachtet, ob der allgemeine Lebensunterhalt und der Wohnbedarf gewährleistet sind, hätte er wohl dieses Kriterium in § 3 Abs 3 Z 5 StSUG aufgenommen, was beispielsweise durch die Formulierung „Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, insofern dadurch der allgemeine Lebensunterhalt und der Wohnbedarf gewährleistet sind“ leicht und gut verständlich umsetzbar gewesen wäre.

Die tatsächliche Rechtslage stellt sich jedoch wie oben wiedergegeben dar und ist die gesamte Bedarfsgemeinschaft aufgrund ihrer Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, die eine stationäre Einrichtung darstellt, von Leistungen der Sozialunterstützung ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen.

Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Antrag grundsätzlich zu Recht abgewiesen, wobei, wie bereits ausgeführt, die Formulierung des Zeitraumes, für den diese Abweisung zu gelten hat, äußerst kritisch zu monieren ist. An der zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung, die als rechtsrichtig zu qualifizieren ist, ändert diese kritische Beanstandung jedoch nichts.

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2022 musste daher ein Erfolg versagt sein.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art.47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der maßgebliche Sachverhalt steht zweifelsfrei fest, insbesondere ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter den Kreis der im Gesetz explizit genannten nicht bezugsberechtigten Personen fällt, weswegen eine mündliche Erörterung unterbleiben konnte. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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