LVwG ST LVwG 52.9-810/2021

LVwG 52.9-810/2021Landesverwaltungsgericht27.07.2022

Regest

Entschädigung, fiktive Mehrkosten, zukünftige andere oder aufwändigere Bewirtschaftung, Wertminderung, Grundstück, Unterschutzstellung, Naturschutz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.9-810/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.52.9.810.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn Dr. A B, S, P, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 – Umwelt und Raumordnung, vom 24.02.2021, GZ: ABT13-198328/2020-4,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bekanntmachung der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.01.2019, GZ: ABT13-50E-106/2017-43, erfolgte die Unterschutzstellung der näher angeführten Buchenwälder im Gebiet D und P nach der Fauna-, Flora-, Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der angeführten Schutzgüter. Darin angeführt sind beabsichtigte Maßnahmen, wie insbesondere die naturnahe Waldbewirtschaftung und die Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzanteilen in standorttypischen Waldgesellschaften und Naturwaldzellen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich, wie dem Schreiben des Holzhandelsunternehmens E näher zu entnehmen ist, in seinem Ertrag gemindert bzw. durch von ihm durchzuführende Waldbaumaßnahmen erschwert und beziffert diese mit einem Betrag von ca. € 54.000,00 für waldbauliche Ziele in den nächsten 10 Jahren.

Die belangte Behörde hat diesem Antrag mit Bescheid vom 24.02.2021, GZ: ABT13-198328/2020-4, nicht stattgegeben und im Wesentlichen damit begründet, dass die forstliche Nutzung der Natura 2000 - Gebiete, „Buchenwälder bei D“, durch die Bekanntmachung der Behörde nicht unmittelbar eingeschränkt oder gar verboten ist. Es bestehe für die betroffenen Grundeigentümer auch keine Verpflichtung bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen im Gebiet durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hingegen bekämpft diesen Bescheid mit den wesentlichen Gründen, wie auf Seite 3 und 4 seiner Beschwerde wie folgt zusammengefasst:

Die belangte Behörde ist auf die Wirtschaftserschwernis samt Ertragsminderung nicht eingegangen (siehe Stellungnahme E).

Dass eine Nutzungsart verboten oder eine veränderte Nutzung verboten wurde, ist durch die belangte Behörde unbegründet geblieben.

An jedes Erhaltungsgebot ist eine Erschwernis oder eine Ertragsminderung geknüpft, hier wäre zu beurteilen ob dies tatsächlich so ist bzw. wenn ja, in wie weit dies forsttechnisch bezifferbar ist.

Eine kostenintensive Aufforstung mit Buchen ist erforderlich; hier wäre ebenso zu beurteilen, ob dies tatsächlich erforderlich ist und wenn ja, in wie weit dadurch ein Mehraufwand im Vergleich zu anderen Aufforstungsarbeiten gegeben ist.

Die Umweltanwaltschaft/mitbeteiligte Partei erstattete zum Beschwerdevorbringen eine Stellungnahme mit nachstehender Argumentation:

„Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 7.4.2021, hierorts eingelangt am 8.4.2021, wurde der Umweltanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, zur Beschwerde des Dr. A B gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.2.2021 zu GZ: ABT13- 198328/2020-4, eine Stellungnahme abzugeben, die hiermit binnen offener Frist übermittelt werden darf:

Der angefochtene Bescheid beinhaltet die Ablehnung des Antrages des Antragstellers Dr. A B auf Entschädigung aufgrund der Erschwernis der Wirtschaftsführung und Ertragsminderung seiner im, an die Europäischen Kommission als Natura 2000 Fläche gemeldeten, Gebiet „Buchenwälder bei D" gelegenen Waldflächen im Ausmaß von Euro 54.240,- Sowohl im erstinstanzlichen Verfahren, wie in der gegenständlichen Beschwerde bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Nachweis der möglicherweise zukünftigen Wirtschaftsbeschwernis und Ertragsminderung und stellt diese detailliert dar.

Auf diese Ausführungen ist die erstinstanzliche Behörde nicht inhaltlich eingegangen und ist ihnen dementsprechend, nach Ansicht der Umweltanwaltschaft rechtens, nicht gefolgt, zumal in der gegenständlichen Bekanntmachung der Meldung des Gebietes „Buchenwälder bei D* der Europäischen Kommission als Natura 2000 Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vom 28. Jänner 2019, GZ ABT13-50E-106/2017-43, unter anderem im Punkt „Beabsichtigte Maßnahmen" festgehalten wurde, dass das Ziel durch Managementmaßahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, angestrebt wird. Somit sind die genauer definierten Maßnahmen nicht unmittelbar verpflichtend für die Grundeigentümer umzusetzen, sondern bedürfen noch weiterer Schritte seitens der Behörde. Eine inhaltliche und auch pekuniäre Prüfung der vorgebrachten Wirtschaftserschwernis und der Ertragsminderung, die der beantragten Entschädigung zugrunde liegen, wird im Vertragsrecht anlässlich einer Vertragsabschließung durchzuführen sein.

Des Weiteren wurde mit der Bekanntmachung bestimmt, dass alle Handlungen, mit Ausnahme der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung, ab der Bekanntmachung einer Bewilligung der Behörde oder ein, für die Schutzgüter unerheblich beeinträchtigendes, Prüfergebnis bedürfen.

Absolute Verbote wurden keine festgelegt. Ein daher möglicher Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für bestimmte Maßnahmen ist dem Grundeigentümer zuzumuten und entsteht daraus kein Entschädigungsanspruch.

Aus diesen Gründen folgt die Umweltanwaltschaft dem erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.“

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.06.2021 wurde Dr. F G, Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, als forsttechnischer Sachverständiger bestellt und mit der Beantwortung der vom Beschwerdeführer erfolgten wesentlichen Ausführungen seiner Beschwerde befasst.

Die belangte Behörde teilte noch mit, dass die vom Beschwerdeführer immer wieder erwähnten „beabsichtigten Maßnahmen“ im NATURA 2000 Gebiet reine Vorgaben für die Behörde seien und keine Verpflichtung für den Grundeigentümer darstellen. Die Umsetzung dieser „beabsichtigten Maßnahmen“ sollen etwa durch Vertragsvereinbarungen mit den Grundeigentümern oder Projekten im Gebiet umgesetzt werden. Es könne daher aus ihrer Sicht rein rechtlich kein Entschädigungsanspruch gegeben sein.

Weitergehend teilte sie, unter Bezugnahme auf ihre vorgenannte Mitteilung, mit Schreiben vom 20.10.2021 mit, dass für den Beschwerdeführer/Grundeigentümer keinerlei Verpflichtung zur Umsetzung der beabsichtigten Maßnahmen bestehe.

Der beigezogene Sachverständige erstattete nach Durchführung eines Ortsaugenscheines in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie des Ing. H E nachstehende Befundaufnahme mit darauf basierenden gutachterlichen Schlussfolgerungen wie folgt:

„1 Befund

1. 1 Bisheriger Verlauf

Mit Bekanntmachung der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.01.2019, GZ: ABT13-50E-106/2017-43, erfolgte die Unterschutzstellung der näher angeführten Buchenwälder im Gebiet D und P nach der Fauna-, Flora-, Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der angeführten Schutzgüter. Darin angeführt sind beabsichtigte Maßnahmen, wie insbesondere die naturnahe Waldbewirtschaftung und die Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzanteilen in standorttypischen Waldgesellschaften und Naturwaldzellen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich, wie dem Schreiben des Holzhandelsunternehmen E näher zu entnehmen ist, in seinem Ertrag gemindert bzw. durch von ihm durchzuführende Waldbaumaßnahmen erschwert und beziffert diese mit einem Betrag von ca. € 54.000,00 für waldbauliche Ziele in den nächsten 10 Jahren.

Die belangte Behörde hat diesem Antrag mit Bescheid vom 24.02.2021, GZ: ABT13-198328/2020-4, nicht stattgegeben und im Wesentlichen damit begründet, dass die forstliche Nutzung der Natura 2000 – Gebiete, „Buchenwälder bei D“, durch die Bekanntmachung der Behörde nicht unmittelbar eingeschränkt oder gar verboten ist. Es bestehe für die betroffenen Grundeigentümer auch keine Verpflichtung bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen im Gebiet durchzuführen.

Der Auftrag des forsttechnischen ASV besteht darin, die folgenden wesentlichen Gründe des Beschwerdeführers für die Bekämpfung des Bescheides der belangten Behörde (Bescheid vom 24.02.2021, GZ: ABT13-198328/2020-4), aus forstlicher Sicht zu prüfen und daraus abzuleiten, ob und in welcher Form ein Wirtschaftserschwernis vorliegt:

1. Die belangte Behörde ist auf die Wirtschaftserschwernis samt Ertragsminderung nicht eingegangen (siehe Stellungnahme E).

2. Dass eine Nutzungsart verboten oder eine veränderte Nutzung verboten wurde, ist durch die belangte Behörde unbegründet geblieben.

3. An jedes Erhaltungsgebot ist eine Erschwernis oder eine Ertragsminderung geknüpft; hier wäre zu beurteilen ob dies tatsächlich so ist bzw. wenn ja, in wie weit dies forsttechnisch bezifferbar ist.

4. Eine kostenintensive Aufforstung mit Buchen ist erforderlich; hier wäre ebenso zu beurteilen, ob dies tatsächlich erforderlich ist und wenn ja, in wie weit dadurch ein Mehraufwand im Vergleich zu anderen Aufforstungsarbeiten gegeben ist.

Somit wäre auch zu beurteilen, welche Verbote oder Gebote die Nutzung des unter Schutz gestellten Gebietes im Vergleich vor der Bekanntmachung als Natura 2000 – Gebiet beeinträchtigen.

Zur Erhebung der für das Gutachten notwendigen Daten fand ein Ortsaugenschein am 28.06.2021 im C Stausee auf den ausgewiesenen Natura 2000 Flächen statt. Anwesend waren der Beschwerdeführer Dr. A B, Herr Ing. H E (E GmbH) und der bestellte forsttechnische Amtssachverständige Dr. F G (Landesforstdirektion).

1. 2 Waldflächen des Beschwerdeführers

Das FFH Gebiet der Buchenwälder bei D umfasst Teile der Gemeinden D und P (vgl. „Buchenwälder bei D“, Bekanntmachung der Meldung des Gebietes an die Europäische Kommission, vorläufiger Schutz). Die Waldflächen des Beschwerdeführers liegen linksufrig der Mur im Gemeindegebiet von P und haben eine Größe von rund 24 ha (vgl. Abb. 1 und 2).

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 1: Lage der FFH Buchenwälder. Waldflächen des Beschwerdeführers sind rot umrandet (Quelle: GIS Steiermark)

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 2: Lage der ausgewiesenen FFH Buchenwälder des Beschwerdeführers (Detail) (Quelle: GIS Steiermark)

Die Waldflächen des Beschwerdeführers liegen im Wuchsgebiet 5.3 „Ost- und Mittelsteirisches Bergland“. Es handelt sich um nach Westen und Norden exponierte Flächen in einer Höhenlage zwischen 500 und 760 m Seehöhe (Höhenstufe submontan). Nur eine kleinere Teilfläche nördlich des Ibaches ist nach Süden exponiert. Die Flächen sind durchwegs steil, mit Hangneigungen zwischen 40 und 90 % (vgl. Abb. 3).

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 3: Hangneigung in Prozent der genannten Waldflächen (Quelle: GIS Steiermark)

Die Feststellung der Hangneigung ist für die Wahl der forstlichen Bewirtschaftungsmethode und damit für die Bewirtschaftungskosten von entscheidender Bedeutung. Die Waldflächen sind für dieses Gelände durchschnittlich gut mit LKW-befahrbaren Forststraßen erschlossen (vgl. Abb. 4, braune Linie), eine Feinerschließung in Form eines Netzes aus fixen Rückegassen liegt nicht vor.

Auf Grund der Steilheit des Geländes und der gegebenen Erschließungssituation erfolgt die übliche Bringung des Holzes mit einem Seilkran (bergauf, bergab). Lediglich die Flächen im Nahebereich der Forststraßen sind im Abstand von ca. 30 m mit einem Forstschlepper oder Traktor bewirtschaftbar. Diese Bringungsmethode ist als ortsüblich anzusehen. Die maximale Rückedistanz vor Ort beträgt rund 210 m und stellt damit technisch kein Problem dar.

Die genannten Bestände stocken auf saurem Urgestein (Gneise) und wurden in einem Gutachten im Auftrag der Abteilung 13 (Naturschutz), von der Fa. J GmbH (K) als FFH Lebensraumtyp Nr. 9110 - Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) kartiert. Von den 24 ha FFH Lebensraum sind 2 Teilflächen keine reinen Buchenbestände: (vgl. Abb. 4 weiß umrandete Flächen und Abb. 5 und 6):

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 4: Aufschließung der betroffenen Waldflächen mit Forststraßen (braune Linien) (Quelle: GIS Steiermark)

Teilfläche 1: Fichtenbaumholz, Größe ca. 2,4 ha:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 5: Teilfläche 1 in Abt. 1, Unterabteilung c1 und c2 (Quelle: F G)

Teilfläche 2: südexponierter, steiler von Felsbändern durchsetzter, trockener Mischbestand aus Buche, Kiefer, Eiche, Fichte. Größe ca. 1,5 ha:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 6: Teilfläche 2 in Abt. 3, Unterabteilung a2, b, a5 (Quelle: F G)

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 7: Altersklassenkarte mit Abteilungen u. Unterabteilungen (rot = Natura 2000 Gebiet) (Quelle: L Stausee)

2 Gutachten

In seiner Beschwerde vom 15.03.2021 führt der Beschwerdeführer verschiedene Punkte auf, warum er den ablehnenden Bescheid der belangten Behörde für rechtswidrig hält. Er bemängelt, dass die Behörde sich nicht mit den Verhältnissen vor Ort auseinandergesetzt und nicht auf die von ihm begründete Wirtschaftserschwernis samt Ertragsminderung eingegangen ist.

2. 1 Herleitung Entschädigung durch den Beschwerdeführer

In seinem Schreiben vom 09.11.2020 begehrt der Beschwerdeführer einen Entschädigungsanspruch von 54.240,- €. Dieser setzt sich nach seiner Berechnung aus einem Mehraufwand von 42.240,- € (4.400 Vfm abzügl. 20 %1 = 3.520 fm x 12,- €) und Minderung des Ertrages (Auflagen für Prüf- und Bewilligungsverfahren, Einschränkung der Nutzbarkeit der Grundstücke seit der Unterschutzstellung) von 12.000,- € (500,- €/ha x 24 ha) zusammen.

Die Herleitung des Mehraufwandes leitet der Beschwerdeführer aus einem Angebot des Försters Ing. H E vom 23.10.2020 ab, der die Waldbewirtschaftung im L Stausee durchführt. Dort wird ausgeführt, dass:

1. Die Flächen sehr gut bestockt sind und auf der gesamten Natura 2000 Fläche ca. 4.400 Vfm stocken.

2. Das zur Erhaltung und Entwicklung der Bestände (standorttypische Waldgesellschaften) spezielle Eingriffe und nicht die üblichen Kahlschläge oder normale Durchforstungen erforderlich sind.

3. Die Arbeiten genauestens geplant und auf die jeweilige Fläche abgestimmt werden müssen.

4. Zur Erreichung der vorgegebenen waldbaulichen Ziele vor Beginn der Holzerntearbeiten eine Auszeige gemacht werden muss.

5. Für die Bringung die schonendsten und passenden Arbeitstechniken ausgewählt werden müssen.

6. Vor Beginn der Arbeiten Rückegassen festgelegt werden müssen.

7. Die Arbeiten ständig kontrolliert werden müssen.

8. Die Bewirtschaftung nur sehr kleinflächig erfolgen darf, womit der Holzanfall pro Spannung (Anmerkung: mit dem Seilkran) dementsprechend gering sei.

9. Jährliche Maßnahmen in den Natura 2000 Flächen erforderlich sind, um die vorgegebenen waldbaulichen Ziel in 10 Jahren erreichen zu können.

10. Vorteilsflächen (einfach zu bewirtschaftende Flächen entlang der Forststraßen) ca. 20% der Fläche ausmachen.

11. Das der Aufwand auf Grund der beschriebenen Auflagen um 12,- € je Festmeter höher ist, als bei vergleichbaren Nutzungen.

Auf die genannten 11 Punkte des Beschwerdeführers wird in den folgenden Ausführungen näher eingegangen:

2.1. 1 Flächen und Vorräte

Wie der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde unter Punkt 2 (S. 2) selbst ausführt, waren zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung (Jänner 2019) die 120 -140 jährigen Buchenbestände weitestgehend und vollständig erhalten. Diese Aussage ist korrekt und lässt sich mit verschiedenen Orthofotos belegen (vgl. Abb. 8):

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 8: Sonderflug Windwurf M Murtal 2015 Orthofoto der Flugperiode 2016-2018 (Quelle: GIS Stmk)

Wie aus einem Vergleich der Objektoberhöhen als Differenz zwischen der Befliegung 2016/18 mit der davor durchgeführten Befliegung aus 2008/12 hervorgeht (vgl. Abb. 9), haben bis zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bereits Nutzungen stattgefunden. Nutzungen sind auf den Bildern als grüne Flächen (links) oder als helle Blößen (rechts) zu erkennen. So sind beispielsweise der Kahlhieb (bzw. die flächige Räumung) im Norden außerhalb der Natura 2000 Fläche oder die einzelstammweisen Nutzungen innerhalb der Natura 2000 Flächen (z.B. im südwestlichen Bereich unterhalb der Forststraße) zu erkennen.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 9: Objekthöhen aus Luftbildauswertung 2016/18 Differenz zur Befliegung 2008/12 (Quelle: GIS Steiermark)

Seit der Unterschutzstellung, bzw. seit der letzten Befliegung, haben umfangreiche Nutzungen auf den Flächen des Natura 2000 Gebietes stattgefunden.

Zur genaueren flächenmäßigen Darstellung, wurde (mit Zustimmung des Beschwerdeführers) eine Befliegung mit einer Drohne des Landesforstdienstes am 08.07.2021 durchgeführt. Durch eine ungenaue Eingabe der Flugroute der Drohne wurde leider der nördliche Teil des Schutzgebietes nicht vollständig erfasst. Eine Rekonstruktion der Nutzung auf Fläche 2 ist aber mit Hilfe von Fotos und der Begehung vor Ort dennoch möglich (vgl. Abb. 10).

Auf folgenden Flächen haben flächenhafte Nutzungen stattgefunden (vgl. Abb. 11 und 12):

[Bilder durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 11: Drohnenbefliegung Juli 2021 Orthofoto, Flächenhafte Nutzung im Natura 2000 Gebiet (Quelle: GIS Steiermark)

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 12: Drohnenbefliegung Juli 2021 Oberflächenmodell, Flächenhafte Nutzung im Natura 2000 Gebiet (Quelle: GIS Stmk)

Die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Waldflächen des Schutzgebietes gut bestockt sind, kann für den aktuellen Zustand nicht geteilt werden (ca. 27% flächige Nutzungen mit Blößen, Kulturen oder Dickungsstadien).

Für die Berechnung des Mehraufwandes wurde aufgeführt, dass auf den Flächen des Natura 2000 Gebietes (24 ha) rund 4.400 Vfm2 stocken. Auf Nachfrage beim Herrn Ing. E wurde mitgeteilt, dass der Vorrat von 4.400 Vfm eine Schätzung auf Grundlage der Forsteinrichtungsdaten aus dem Jahr 2014 ist. Die verwendeten FE Daten wurden dem ASV zur Verfügung gestellt. Leider geht aus diesen nicht mehr aktuellen Zahlen nur die Baumartenverteilung, der Bestockungsgrad und die Ertragsklasse (nach Baumart) hervor.

Es wurde daher auf der gleichen Grundlage ebenfalls eine Schätzung vorgenommen, bei der Bestockungsgrad, die Baumartenzusammensetzung und die durchschnittliche Ertragsklasse der jeweiligen Unterabteilungen mit verschiedenen Ertragstafeln (Buche Tirol, Buchenertragstafel Nordalpen) verwendet wurden. Nach Abzug der flächenhaften Nutzungen von 6,5 ha kam bei dieser Schätzung ein Vorrat von ca. 3.670 Vfm heraus.

Die vom Beschwerdeführer geschätzten 4.400 Vfm erscheinen etwas hoch angesetzt, sind aber umgekehrt auch kein völlig unrealistischer Wert. Die Differenz von 730 Vfm ist mit den zur Verfügung stehenden Informationen nicht genauer herleitbar. Sollte das Gericht dem Ansuchen des Beschwerdeführers folgen, und einer Entschädigung des Mehraufwandes pro Festmeter zustimmen, wäre der genaue Vorrat mit Hilfe moderner Forsteinrichtungsmethoden noch zu erheben.

2.1. 2 Spezielle waldbauliche Behandlung der Natura 2000 Flächen

Wie in den Ausführungen der Fa. E steht, sind:

Zur Erhaltung und Entwicklung von standorttypischen Waldholzgesellschaften ganz spezielle Eingriffe erforderlich. Übliche Kahlschläge oder normale Durchforstungen können nicht durchgeführt werden.

Aus forstfachlicher Sicht ist dazu anzumerken, dass zur Erhaltung oder Entwicklung der standorttypischen Waldgesellschaft (Hainsimsen-Buchenwald) grundsätzlich keine speziellen Eingriffe notwendig sind. Die genannte Waldgesellschaft ist auf diesem Standort die natürliche Waldgesellschaft die vorwiegend aus Klimax Baumart Buche besteht und sich von Natur aus von allein dort einstellen würde, wenn dies nicht, z.B. durch menschliche Eingriffe, „gestört“ wird.

Buchenwaldgesellschaften neigen dazu „natürliche Monokulturen“ zu bilden, die nur kleinstandörtlich relativ wenige Mischbaumarten zu beinhalten, weil die Buche auf diesen Standorten anderen Baumarten in ihrer Wuchskraft deutlich überlegen ist.

Andere Baumarten auf diesen Standorten zu begründen und zu bewirtschaften ist durchaus möglich und wurde, insbesondere in der Vergangenheit, auch großflächig praktiziert, weil andere Baumarten, insbesondere die Fichte, hohe finanzielle Erträge versprechen. Der Aufwand, um auf solchen Standorten beispielsweise Fichten zu pflanzen und gegen die von Natur aus aufkommende Buchennaturverjüngung frei zu stellen, ist jedoch erheblich und mit entsprechenden Kosten verbunden.

Auf Grund steigender Arbeitskosten und dem Verbot von Herbiziden, hat sich in den letzten Jahrzehnten die Erkenntnis durchgesetzt, dass es weder aus Sicht des Naturschutzes noch aus wirtschaftlicher Sicht zielführend ist, „gegen die Natur“ zur Arbeiten, weil nicht nur die reinen Holzerlöse in eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise einfließen, sondern zunehmend auch Faktoren wie z.B. die Risikobewertung (Gefahr durch Windwurf, Borkenkäfer, Krankheiten, etc.), welche anderen Baumarten (insbesondere bei Fichte), immer höher ist als die der standorttypischen Hauptbaumart oder Waldgesellschaft (in diesem Fall Buche).

Für die Erhaltung der natürlichen standorttypischen Waldgesellschaft sind demnach keine speziellen Eingriffe erforderlich. Sollten aber aus naturschutzfachlicher Sicht bestimmte Entwicklungsstufen dieser Waldgesellschaft, z.B. Altholzbestände (mit einer höheren Biodiversität als Jungbestände) erhalten oder entwickelt werden, dann sind spezielle Eingriffe zumindest zielführend (siehe unten).

In diesem Fall wären Ziele zu definieren und in Managementplänen schriftlich festzuhalten, was im vorliegenden Fall (noch) nicht geschehen ist. Daran anschließend ist gemeinsam zu definieren, mit welchen Mitteln diese Ziele erreicht werden könnten.

In der Bekanntmachung vom 28.01.2019 durch die belangte Behörde, ist sehr unkonkret von beabsichtigten Maßnahmen die Rede:

Das Ziel wird durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, angestrebt. Solche Maßnahmen wären insbesondere:

1. Die naturnahe Waldbewirtschaftung (kleinflächig, strukturreich, standorttypische Baumarten) und

2. Die Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzanteilen in standorttypischen Waldgesellschaften und Naturwaldzellen.

Ob eine Bewirtschaftung kleinflächig sein muss um als naturnah zu gelten und ob dies technisch auf ganzer Fläche überhaupt durchführbar ist, wird unter 2.1.5 dargestellt. Standorttypische Baumarten, insbesondere die Buche, stellt sich wie bereits dargestellt, auf natürlichem Wege ein, sofern halbwegs angepasste Wildbestände eine Verjüngung ohne Schutz überhaupt zulassen (die Frage stellt sich bei nicht standorttypischen Baumarten übrigens genauso). Mit strukturreich sind in der Regel mehrschichtige Waldbestände gemeint, auf denen unterschiedlich alte Bäume auf der gleichen Fläche (nebeneinander/übereinander) stehen. Wie bereits ausgeführt, neigen Buchenbestände dazu, wenig Mischbaumarten zu beinhalten, als auch relativ einschichtig aufzuwachsen und sog. „Hallenbestände“ zu bilden. Die Struktur besteht dann aus einer älteren Baumschicht und meist aus einer darunter stehenden Naturverjüngung. Das Aufkommen einer Naturverjüngung wäre in jedem Fall ein Ziel, das unter naturnaher Waldbewirtschaftung zu verstehen wäre. Dazu wären ältere Buchenbestände, die noch keine Naturverjüngung aufweisen (dies ist eher selten der Fall), so aufzulichten, dass sich die gewünschte Naturverjüngung einstellt, bzw. dass diese gefördert wird. Dazu werden die Bäume nicht flächig und auf einmal entnommen und ein neuer Bestand gepflanzt (künstlich verjüngt), sondern der Bestand wird vorgelichtet und die Naturverjüngung stellt sich ein. In diesem Fall werden nicht alle Bäume auf der Fläche gleichzeitig geerntet, sondern es bleibt ein Teil der Altbäume stehen (vgl. Abb. 13).

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 13: Beispiel für ein vorgelichtetes Buchenaltholz mit Naturverjüngung im Natura 2000 Gebiet (Quelle: F G)

Im vorliegenden Fall der Seilkranbringung wäre dies tatsächlich einen Mehraufwand, weil die Erntekosten höher sind (höhere Fixkosten, weil weniger Holz pro Spannung geerntet wird und zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Spannung erforderlich ist). Diese Art der Bewirtschaftung meint der Beschwerdeführer, wenn er von einem Mehraufwand spricht.

Es bleibt aber festzuhalten, dass diese Bewirtschaftungsform keine spezielle Anforderung des Naturschutzes darstellt, sondern unter die „normale“ forstliche Bewirtschaftung fällt, weil es durchaus im Interesse des Bewirtschafters liegt, die Naturverjüngung zu bevorzugen (Genetik, Pflanzkosten, etc.).

Diese Art der naturnahen Bewirtschaftung ist aber auch im gesellschaftlichen Interesse, weshalb sie von der öffentlichen Hand gefördert wird. So wird im Rahmen des Waldfonds die Seilkranbringung (Endnutzung) mit 19,80 €/Efm gefördert („Mehrkosten bei Schlägerung und Seilung durch kleinflächige Bewirtschaftung, Belassen der „grünen“ Biomasse am Schlagort“). Damit wird der finanzielle Mehraufwand bereits durch Fördermaßnahmen abgedeckt, und dies sogar noch höheren Umfang, als vom Beschwerdeführer gefordert (12,- €/fm).

Die ebenfalls von der Behörde gewünschte Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzanteilen ist dagegen relativ leicht zu bewerkstelligen, in dem man z.B. bestehende Althölzer ganz oder zeitweise aus der Nutzung nimmt und sie einer natürlichen Entwicklung überlässt (Naturwaldzellen). Dies entspräche auf jeden Fall einem Nutzungsentgang und damit einem entschädigungsnotwendigen Tatbestand. Dies ist in der Bekanntmachung zur Unterschutzstellung durch die Behörde gemeint, wenn von „Vertragsnaturschutz oder Naturschutzprojekten“ die Rede ist. Hier könnten in Absprache mit dem Grundeigentümer bestimmte Teile des Natura 2000 Gebietes für einen Zeitraum von z.B. 10 oder 20 Jahren (oder länger) unbewirtschaftet bleiben. In dieser Zeit werden z.B. manche Bäume auf natürliche Weise absterben und damit die Biodiversität erhöhen. Für diese „Nichtnutzung“ erhält der Grundeigentümer eine festzulegende Entschädigung (Vertragsnaturschutz).

Es bleibt festzuhalten, dass zur Erhaltung der standorttypischen Waldgesellschaft Hainsimsen Buchenwald keine speziellen Waldbauverfahren vom Naturschutz gefordert werden. Wie in Kapitel 2.1.1 dargestellt wurde, haben einzelstammweise Vorlichtungen auch schon vor der Unterschutzstellung stattgefunden (vgl. Abb. 9) und stellen somit keinen vom Naturschutz geforderten Mehraufwand dar. Der vom Beschwerdeführer dargestellte Mehraufwand durch „spezielle Eingriffe“ werden vom Beschwerdeführer nicht durchgängig praktiziert. Es finden auch flächenhafte Nutzungen in nennenswerten Umfang statt, die einen solchen Mehraufwand nicht rechtfertigen. Die an manchen Stellen praktizierte kleinflächige Bewirtschaftung im Seilgelände wird bereits durch Förderungen abgegolten.

2.1. 3 Planung der Arbeiten

Die von der Fa. E festgestellte genaue Planung der Arbeitseinsätze (Festlegung der Aufstellungsorte des Seilgerätes und die Lage der Seiltrassen) ist zwar in jedem Fall erforderlich, bedeutet keinen zusätzlichen Mehraufwand, sie ist Teil des normalen forstlichen Arbeitsverfahren im Seilgelände.

2.1. 4 Notwendigkeit der Auszeige

Von der Fa. E wird festgestellt, dass für die Erreichung der vorgegebenen waldbaulichen Ziele eine Auszeige (Markierung der Bäume welche zu entnehmen sind, bzw. der Zukunftsbäume) notwendig ist.

Diese Aussage ist fachlich korrekt, die Auszeige ist aber bei Laubholzbewirtschaftung sowohl in der Durchforstung, als auch bei der Vorratspflege üblich. Nur wenn sich die Arbeiten im Forstbetrieb laufend wiederholen und die gleichen Forstfacharbeiter im Betrieb zum Einsatz kommen, kann auf diese Maßnahme verzichtet werden. Sie stellt daher keinen Mehraufwand dar, der im Zusammenhang mit Naturschutzmaßnahmen zu sehen ist.

2.1. 5 Schonende Arbeitstechniken

Von der Fa. E wird festgestellt, dass für die Bringung des Holzes die schonendsten und passendsten Arbeitstechniken ausgewählt werden müssen.

Auch diese Aussage ist zwar fachlich korrekt, nur gibt es auf Grund der Steilheit des Geländes und der vorgegebenen Erschließungssituation kaum Alternativen zur Seilkrannutzung. Im flachen Gelände wäre beispielsweise die Einzelbaumbringung mit Pferd eine sehr schonende Bringungsmethode, auf Grund der Steilheit kommt diese jedoch im vorliegenden Fall nicht in Frage. Im flachen Gelände käme auch eine kleinflächige Bewirtschaftung mit Harvester oder Forstschlepper in Frage, hier wäre aber ein engmaschiges Netz an Rückgegassen3 erforderlich, um nah an die zu entnehmenden Bäume heran zu kommen. Ein solches Rückegassennetz ist weder vorhanden, noch ist es möglich oder sinnvoll es bei der Steilheit des Geländes anzulegen. Als Alternative käme in manchen flacheren Bereichen des Natura 2000 Gebietes noch der Einsatz eines Seilharvesters in Frage, aber grundsätzlich ist der in Vergangenheit eingesetzte Seilkran als Stand der Technik anzusehen, wobei die Seilung bergauf schonender, als die Bergabseilung ist. Im vorliegenden Fall kommen auf Grund der Erschließungssituation beide Seilungsarten zum Einsatz.

Das beim Einsatz eines Seilkrans möglichst schonend gearbeitet wird, um die vorhandene Naturverjüngung zu erhalten, sollte eine Selbstverständlichkeit sein und sollte vom Auftraggeber (Waldbesitzer) immer von dem Unternehmer eingefordert werden. Hierin liegt kein Mehraufwand, der in Zusammenhang mit Naturschutzmaßnahmen zu sehen ist, sondern im forstbetrieblichen (ökonomischen) Interesse.

2.1. 6 Rückegassen

Die Fa. E schreibt, dass notwendig ist, vor Beginn der Arbeiten Rückegassen festzulegen, um eine pflegliche Holzernte durchführen zu können. Was Rückegassen sind, bei welchen Geländeverhältnissen sie angelegt werden und dass im vorliegenden Fall keine Rückgassen vorliegen, wurde bereits unter Punkt 2.1.5 ausgeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass hier nicht Rückegassen im klassischen Sinne gemeint sind, sondern Seiltrassen (Ort wo das Seilgerät auf der Forststraße steht und das Seil entweder bergauf- oder bergab gespannt wird). Auch hier ist festzuhalten, dass die Auswahl dieser Trassen keine Besonderheit darstellt, sondern ein ganz normaler Teil des Arbeitsverfahrens ist. Dass bei der Auswahl der Trassen die Geländemorphologie und die vorhandene Vegetation (z.B. Naturverjüngung) zu berücksichtigen sind, liegt ebenfalls im normalen forstbetrieblichen Interesse.

2.1. 7 Kontrolle der Arbeiten

Die Fa. E schreibt, dass es notwendig ist, die Arbeiten ständig zu kontrollieren. Hier gilt die gleiche Aussage, die unter Punkt 2.1.4 getroffen wurde, nämlich, dass die Arbeiten der ausführenden Firma immer zu kontrollieren sind, um die vereinbarten Vorgaben auch einzuhalten. Nur wenn sich die Arbeiten im Forstbetrieb ständig wiederholen und geschulte Forstfacharbeiter zum Einsatz kommen, die die Wünsche des Försters kennen und immer wieder umsetzen, kann evtl. auf eine Kontrolle teilweise verzichtet werden. Die Kontrolle der Arbeiten stellt eine Selbstverständlichkeit dar und ist daher kein zusätzlicher Aufwand.

2.1. 8 Kleinflächige Bewirtschaftung

Die Fa. E stellt fest, dass die Bewirtschaftung der Flächen nur sehr kleinflächig erfolgen darf, wodurch sich eine geringe Holzmasse pro Spannung ergibt.

Die Thematik mit der geringen Holzmasse pro Spannung ist bereits unter Punkt 2.1.2 ausgeführt worden. Entweder wird weniger Holz pro Trasse entnommen, weil bestimmte Bäume stehen bleiben (Vorratspflege - wird gefördert) oder die Spannung erfolgt tatsächlich kleinflächig. In beiden Fällen wird weniger Holz entnommen, die Fixkosten pro Spannung erhöhen sich und ein Mehraufwand entsteht.

Das seit der Ausweisung als Schutzgebiet ein solcher Mehraufwand wegen kleinflächiger Spannungen entstanden ist, ist jedoch nicht wirklich erkennbar. Flächenhafte Nutzungen, teilweise auch großflächigere Nutzungen, sind an mehreren Stellen des Natura 2000 Gebietes durchgeführt worden (vgl. Abb. 14). Die Seiltrassen wurden so festgelegt, dass gut verjüngte Bereiche (Mulden) geschont und die Seiltrassen in Bereichen liegen, die von Natur aus trockener sind (Rücken) und wo weniger Naturverjüngung vorkommt. Durch die Seilung ist diese Naturverjüngung am Ende der Arbeiten kaum noch vorhanden, die Seiltrassen wurden, zumindest teilweise (es wurden nicht alle Seiltrassen vollständig begangen) mit Fichten bepflanzt (vgl. Abb. 15). Kleinflächigere Arbeiten liegen eher in Bereichen der sog. Vorteilsflächen (vgl. 2.1.10). Es ist also nicht ganz nachvollziehbar, dass sich der Aufwand für die forstliche Bewirtschaftung seit der Unterschutzstellen tatsächlich erhöht haben soll.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 14: 2 Seiltrassen (Seilung bergauf) zwischen zwei Forststraßen im Natura 2000 Gebiet (Quelle: F G)

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 15: Räumung über vorhandener Naturverjüngung im Natura 2000 Gebiet, Seiltrasse (gelb) mit gepflanzten Fichten (rot)

(Quelle: F G)

2.1. 9 Jährliche Maßnahmen

Die Fa. E schreibt in ihren Ausführungen, dass für die weitere Bewirtschaftung dieser Natura 2000 Flächen und die Entwicklung von standorttypischen Waldgesellschaften und Naturwaldzellen jährliche Maßnahmen erforderlich sind.

Diese Einschätzung wird fachlich nicht geteilt. Natürlich können z.B. Schadereignisse dazu führen, dass man auch jährlich in einem Bereich von 24 ha zu arbeiten hat, grundsätzlich sind jährliche Arbeiten jedoch nicht notwendig, um die standorttypischen Waldgesellschaften vor Ort zu erhalten.

Ein solches Interesse besteht eher aus forstbetrieblicher Sicht. Eine relativ rasche Nutzung der Flächen ist von ökonomischem Vorteil, weil die Buchenbestände schon recht alt sind und daher kaum noch ein Wertzuwachs erfolgt. Dagegen steigt das Risiko eines natürlichen Verlustes (Schadereignis) oder eines Qualitätsverlustes (Rotkern, Fäule) mit zunehmenden Alter an.

Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre es dagegen eher von Vorteil, wenn weniger auf diesen Flächen gearbeitet würde und die Nutzung der bestehenden Vorräte über einen längeren Zeitraum gestreckt würden, bzw. wenn Teile sogar ganz aus der Nutzung fallen würden. Je älter der Wald, desto höher der naturschutzfachliche Wert (vereinfacht ausgedrückt). Eine solche zeitliche Streckung der Nutzung, wäre evtl. ein Thema für eine Vereinbarung zwischen der Behörde und dem Grundeigentümer (Vertragsnaturschutz), siehe dazu auch 2.1.2.

2.1. 10 Vorteilsflächen

Die Fa. E führt aus, dass auf den Natura 2000 Flächen rund 4.400 Vfm stocken (siehe 2.1.1) und dass hiervon rund 20 % auf sog. Vorteilsflächen stocken. Diese Vorteilsflächen sind Flächen entlang von Forststraßen und sonstige Randflächen, die auf Grund ihrer Nähe zur Forststraße einfacher (mit Schlepper oder Traktor, d.h. ohne teures Seilgerät) genutzt werden können. In der Berechnung des Beschwerdeführers sind diese 20 % von den 4.400 Vfm korrekterweise abgezogen worden (4.400 Vorratsfestmeter abzüglich 20% = 3.520fm x €12 = €42.240,--).

Für eine Berechnung einer eventuellen Entschädigung ist die genaue Herleitung der Vorteilsflächen jedoch von Bedeutung. Da die 20 % nicht näher begründet wurden, darf von einer Schätzung ausgegangen werden.

Für die genaue Herleitung der Vorteilsflächen wurde das Forststraßennetz im GIS Steiermark vermessen (vgl. Abb. 16). Gelb sind die Straßenanteile bei denen die Vorteilsfläche im Natura 2000 Gebiet nur auf einer Seite liegen, grün sind die Straßenanteile, bei denen Vorteilsflächen auf beiden Seiten der Forststraße liegen. Als Vorteilsfläche wurden jeweils 30 m entlang der Straße als Vorteilsfläche unterstellt (konservativ). Die gelben Bereiche haben eine Gesamtlänge von 756 lfm x 1 = 756 x 30 m² = 22.680 m².

Die grünen Bereiche haben eine Gesamtlänge von 1.233 lfm x 2 = 2.466 x 30 m² = 73.980 m². 73.980 m² + 22.680 m² = 96.660 m² = 9,66 ha. 9,66 ha / 24 ha = 40%.

Die kostengünstig zu bewirtschaften Vorteilsflächen sind demnach deutlich größer, als geschätzt und betragen rund 40 % der Fläche (statt 20%). Bei den vom Beschwerdeführer unterstellten 4.400 Vfm blieben demnach bei einem Abzug von 40% nur noch 2.640 fm übrig (x 12 € = 31.680,- €).

Dabei wurde zugunsten des Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, dass evtl. weitere Vorteilsflächen am flach geneigten Oberhang liegen könnten (Abb. 16 blaue Linie), weil in der Berechnung nur Forststraßen berücksichtigt wurden. Die Anlage eines unbefestigten Maschinenweges am Oberhang, von der Forststraße des Nachbarn ausgehend, erscheint aber zumindest technisch möglich (ohne genauere Prüfung vor Ort).

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 16: Herleitung Vorteilsflächen (gelb 1x, grün 2x, blau unberücksichtigt) (Quelle: F G)

2.1. 11 Mehraufwand

In den Ausführungen der Fa. E und damit auch in der Berechnung des Beschwerdeführers werden um 12,- €/fm höhere Kosten als Mehraufwand für die von der Fa. E dargestellte Bewirtschaftungsweise unterstellt.

Es darf festgehalten werden, dass der Unterschied zwischen einem Holzernteverfahren auf einer Vorteilsfläche (z.B. mit Traktor, Forstschlepper) und dem Einsatz von einem Seilgerät (Mischsatz bergauf und bergab) durchaus die genannten 12 € betragen kann. Wie hoch dieser Wert im Einzelnen ist, ist letztendlich eine Verhandlungsentscheidung zwischen Auftraggeber (Waldbesitzer) und Auftragnehmer (Unternehmer). 12,- € wären aber ein vertretbarer Wert. Da die genannten Flächen aber bereits bewirtschaftet werden (und wurden) und dass hierbei auch die teureren Seilgeräte zum Einsatz kamen, hat nichts mit einem bestimmten (naturschutzfachlich gewünschten) Verhalten zu tun.

Ein Mehraufwand in Höhe von ca. 12, €/fm für die Bewirtschaftung der steilen Lagen kann also bejaht werden, dass dieser Mehraufwand durch eine naturschutzfachliche Notwendigkeit oder durch die Ausweisung zum Natura 2000 Gebiet entstanden ist, wird dagegen verneint.

2. 2 Ertragsminderung

In seinem Schreiben vom 09.11.2020 führt der Beschwerdeführer aus, dass: „Es wurde zwar kein Verbot ausgesprochen jedoch Auflagen für Prüf- und Bewilligungsverfahren erteilt. Die darin genannten Einschränkungen führen dazu, dass ich gehindert werde, die Grundstücke auf die Art oder in dem Umfang zu nutzen wie vor der Einleitung des Verfahrens berechtigt, woraus sich die erhebliche Minderung des Ertrages ergibt, welche symbolisch mit €500/ha beziffert wird, d.h. insgesamt mit €12.000,--.“

Wie der Beschwerdeführer den Betrag von 500,- €/ha herleitet, schreibt er nicht.

Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seiner Aussage auf die Prüf- und Bewilligungsverfahren, welche in der Bekanntmachung zur Unterschutzstellung des Natura 2000 Gebietes wie folgt ausgeführt sind:

Mit Ausnahme der forstrechtlich nicht bewilligungspflichtigen Nutzung bedürfen ab der Bekanntmachung alle Handlungen, wie die forstrechtlich bewilligungspflichtige Nutzung, die Einbringung von nicht standortgerechten Gehölzen, die Errichtung von Wegen, gemäß § 15 Abs. 3 StNSchG 2017 einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Eine solche Handlung wird zulässig bei Vorliegen 1. eines für die Schutzgüter unerheblich beeinträchtigenden Prüfungsergebnisses der vom Land beauftragten naturkundlich qualifizierten Person oder 2. einer Bewilligung der Behörde.

In den Prüf- und Bewilligungsverfahren werden drei Tatbestände genannt, bei denen es nach der Unterschutzstellung zu Änderungen gekommen ist.

2.2. 1 Forstrechtlich bewilligungspflichtige Nutzungen

Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass Handlungen welche in der Vergangenheit von der Forstbehörde bewilligt wurden (z.B. Schläge ab einer Größe von 0,5 ha, Rodungen, Erstreckung einer Wiederbewaldungsfrist, etc.), seit der Unterschutzstellung durch die Naturschutzbehörde (in der Regel durch den Schutzgebietsbeauftragten) genehmigt werden müssen, um sicher zu stellen, dass durch diese Handlungen die Schutzgüter des Schutzgebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Diese Genehmigung erfolgt per Bescheid, um z.B. anerkannten Umwelt NGO´s die Möglichkeit des Einspruchs zu ermöglichen (Aarhus-Konvention). In der Praxis ist ein Einspruch durch Dritte zwar unwahrscheinlich, aber die theoretische Möglichkeit besteht. Durch diese Vorgangsweise entstehen dem Grundeigentümer zwar keine direkten Mehrkosten, es kann jedoch zu zeitlichen Verzögerungen kommen, welche theoretisch auch zu Ertragseinbußen führen könnten. Im vorliegenden Fall ist ein finanzieller Schaden durch eine evtl. auftretende zeitliche Verzögerung jedoch nicht zu erkennen, von einer Ertragsminderung kann daher nicht gesprochen werden. Eine Bezifferung eines Schadens ist in der Theorie auch nicht möglich, diese könnte nur in einem konkreten Fall beziffert werden, wenn z.B. durch die Verlängerung eines Genehmigungsverfahrens bei einer konkreten Nutzung ein Ertragsverlust z.B. durch einen Verfall des Holzpreises entstehen sollte.

2.2. 2 Errichtung von Wegen

Hier gilt der gleiche Ablauf und die gleichen Einschränkungen wie bei den forstrechtlich bewilligungspflichtigen Nutzungen, d.h. ein Forststraßenbau könnten theoretisch verzögert oder untersagt werden, was im vorliegenden Fall aber als unwahrscheinlich anzunehmen ist, weil der Bau einer Forststraße nicht eine ganze Waldgesellschaft erheblich beeinträchtigen würde. Anders wäre der Fall, wenn eine einzelne seltene Pflanze als Schutzgut genannt wäre und diese Pflanze beispielsweise in der geplanten Wegetrasse wachsen würde. Eine weitere Erschließung mit zusätzlichen Forststraßen könnte im vorliegenden Fall evtl. sogar naturschutzfachlich ein Vorteil sein, weil dann eine kleinflächige und schonende Bewirtschaftung ohne Seilkran möglich wäre (vgl. Kap. 2.1.10 Weg am Oberhang entlang der Besitzgrenze). Ob dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Option ist, darf bezweifelt werden, weshalb der Wunsch nach neuen Forststraßen im vorliegenden Fall eher gering sein dürfte und auch höchstwahrscheinlich auch nicht untersagt werden würde. Eine Ertragsminderung liegt somit nicht vor.

2.2. 3 Einbringung von nicht standortgerechten Gehölzen

Als dritter Tatbestand ist im Prüf- und Bewilligungsverfahren von nicht standortsgerechten Gehölzen die Rede, die dem oben dargestellten Prüfungsverfahren bei Einbringung zu unterziehen wären. Die erste Frage die zu klären wäre ist, was unter nicht standortgerechten Gehölzen zu verstehen ist, wobei sich die folgenden Ausführungen ausschließlich auf Baumarten beziehen, um die es bei der forstlichen Bewirtschaftung geht.

Wie die Bestockung zahlreicher angrenzender Bestände außerhalb des Schutzgebietes oder z.B. der Teilfläche 1 zeigt, wächst auf den Standorten des Schutzgebietes neben der Buche beispielsweise auch die Fichte, die entweder als Beimischung oder im Extremfall sogar die Reinkultur gepflanzt und gefördert werden könnte. Aber auch die aus Nordamerika stammende ertragreiche Douglasie könnte theoretisch auf diesen Böden und in dieser Höhenlage wachsen.

Im forstlichen Sprachgebrauch wird zwischen standortgerecht und standorttauglich unterschieden. Im Falle der Douglasie wäre der Fall recht eindeutig. Die Douglasie als nicht heimische Baumart wäre auf dem vorliegenden Standort zwar standortstauglich, aber nicht standortgerecht. Bei der Baumart Fichte wird die Frage schon komplizierter.

In der Beschreibung der forstlichen Wuchsgebiete findet sich der Darstellung der natürlichen Waldgesellschaften des Wuchsgebietes 5.3 (Ost- und Mittelsteirisches Bergland) in der submontanen und tiefmontanen Stufe grundsätzlich Buchenwald mit Tanne, Rotföhre (Edelkastanie, Eichen). Eine Form dieser Buchenwaldgesellschaften ist der vor Ort kartierte Hainsimsen-(Fichten-Tannen-)Buchenwald (Luzulo nemorosae-(Abieti-)Fagetum) auf ärmeren (sauren) Substraten. An frisch-feuchten (Schutt-)Hängen in luftfeuchtem Lokalklima in der submontanen bis mittelmontanen Stufe können auch Laubmischwälder mit Bergahorn, Esche und Bergulme vorkommen.

Der Lebensraumtyp Hainsimsen Buchenwald umfasst nach N (2005) „Buchenwälder bzw. Buchen-Eichen- und Buchen-Tannen- Fichtenwälder auf basenärmeren, bodensauren bzw. versauerten Böden von der submontanen bis montanen Höhenstufe der Alpen und ihrer Vorländer sowie der Böhmischen Masse. Der Verbreitungsschwerpunkt der Wälder befindet sich in niederschlagsreichen, subatlantisch getönten Regionen. Die Baumschicht der Wälder wird entweder allein von der Rotbuche aufgebaut oder von ihr wesentlich geprägt, die Krautschicht ist artenarm und aus grasartigen bzw. säuretoleranten Gefäßpflanzen sowie aus Moosen und Pilzen aufgebaut.“

Die beiden Beschreibungen machen deutlich, dass die Fichte zwar in dieser Waldgesellschaft vorkommen kann, die Buche aber die deutlich dominierende Baumart ist. Die Einbringung von gewissen Fichtenanteilen wäre mit dem Begriff standortgerecht damit abgedeckt, die Begründung eines Fichtenreinbestandes (insbesondere, wenn dies großflächig erfolgen sollte) dagegen nicht, und würde im oben genannten Prüfverfahren als nicht standortgerecht abgelehnt werden.

Die Frage, ob es aus ökonomischer Sicht sinnvoll wäre, auf die von Natur aus aufkommenden Naturverjüngung aus Buche zu verzichten, dafür Fichte zu pflanzen und diese mit viel Aufwand gegen die von Natur aus stärkere Buche herauszupflegen und gegen den Wildeinfluss zu schützen, ist allerdings zu stellen. Auch vor dem zunehmend stärkeren Einfluss des Klimawandels, wäre auf diesen Standorten eine Fichtenreinkultur zwar nicht empfehlenswert, sie wird aber nach wie vor noch praktiziert (vgl. Abb. 17). Wirklich in Frage kommen kann eine Fichtenaufforstung eigentlich nur dann, wenn der Vorbestand relativ früh genutzt wird oder werden muss, ohne dass sich eine Naturverjüngung aus Buche bereits großflächig eingestellt hat (z.B. durch Kalamität wie Sturm, Käfer oder Waldbrand).

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Abb. 17: Fichtendickung auf Waldbrandfläche südlich direkt außerhalb des Natura 2000 Gebietes (Quelle: F G)

Wie bereits ausgeführt, sind solche Flächen im Natura 2000 Gebiet eher selten. Die meisten Flächen des Natura 2000 Gebietes sind mehr oder weniger flächendeckend mit Buche verjüngt. Auf kleineren Teilflächen wie z.B. trockeneren Rückenstandorten oder auf den Seiltrassen bestünde jedoch die Möglichkeit einer Einbringung von Mischbaumarten wie z.B. der Fichte, was zumindest teilweise auf Seiltrassen auch bereits geschehen ist (vgl. z.B. Abb. 14 und 15).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend der Aufforstung von Buche („Ergänzend ist zu sagen, dass eine (äußerst kostenintensive) Aufforstung mit Buchen auch forsttechnisch und auf Grund des enormen Jagddruckes ernsthaft nicht in Erwägung gezogen werden kann.“) wird entgegnet, dass eine Aufforstung mit Buche auf den oben genannten, noch nicht verjüngten Teilen des Natura 2000 Gebietes (z.B. Seiltrassen), aus forstlicher Sicht nicht zwingend notwendig erscheint. Auch wenn die Naturverjüngung auf den Seiltrassen nach der Holzrückung stark in Mitleidenschaft gezogen ist und dann die beschädigten Pflanzen meist zurückgeschnitten werden, ist trotzdem auch auf diesen Standorten mit einer Naturverjüngung zu rechnen. Sollte sich nach ein paar Jahren tatsächlich herausstellen, dass eine Naturverjüngung nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden sein sollte, ist dann eine Nachbesserung tatsächlich erforderlich. Das in so einem Fall eine „vermeintlich“ ertragreichere Baumart wie die Fichte bevorzugt wird (wenn man schon den Aufwand und die Kosten einer Pflanzung auf sich nehmen muss) ist nachvollziehbar. Auch liegen die Kosten für eine Fichtenaufforstung (reine Pflanzenkosten und Arbeitszeit) niedriger, als bei einer Buchaufforstung, weil der Pflanzverband und damit die Anzahl der Pflanzen/Fläche bei Fichte rund ein Drittel niedriger ist, als bei einer Buchenaufforstung.

Dass die Buche für eine Aufforstung auf Grund des Wilddruckes (Jagddruck ist hier der falsche Begriff. Jagddruck wird von Menschen durch die Ausübung der Jagd ausgeübt und wäre für die Verjüngung also positiv zu sehen) nicht in Erwägung gezogen werden kann, wird forstfachlich jedoch nicht bestätigt. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass jede Art von Mischbaumart (nicht nur Fichte) eher verbissen wird, als die Buche, weil auf den Flächen schon so viel Buche vorkommt und Reh und Gams in diesem Fall die selteneren Mischbaumarten bevorzugen würden.

Die Einbringung der Buche auf aufforstungsnotwendigen Teilbereichen des Natura 2000 Gebietes ist von der Naturschutzbehörde nicht vorgeschrieben. Die Einbringung von Mischbaumarten, ist in der Waldgesellschaft Hainsimsen-Buchenwald möglich, sofern diese standortsgerecht sind. Wie hoch der Anteil von Mischbaumarten, insbesondere der Fichte, sein darf, wäre vom Naturschutz festzulegen. Aus forstlicher Sicht macht eine Einbringung ökonomisch nur unter den genannten Umständen einen Sinn, womit auch von einer nicht allzu großen Fläche auszugehen ist, die dann auch nicht im Widerspruch zu den Erhaltungszielen der Waldgesellschaft Hainsimsen-Buchenwald steht.

Unabhängig von der Sinnhaftigkeit, ist der Beschwerdeführer durch die Ausweisung des Natura 2000 Gebietes in seiner Baumartenwahl eingeschränkt und hat nicht mehr die gleiche waldbauliche Freiheit, die er vor der Ausweisung gehabt hätte. Es ist anderseits eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Flächen schon vor der Schutzgebietsausweisung in Richtung Buchenwaldgesellschaft bewirtschaftet hat. Bei der Art der bisherigen Bewirtschaftung dürfen dem Beschwerdeführer durchaus ökonomische Interessen unterstellt werden (der Beschwerdeführer schreibt selbst „eine ertragsbringende Bewirtschaftung ist gegeben“). Daher ist nicht davon auszugehen, dass er durch die theoretisch bestehende Einschränkung in der Baumartenwahl einen erheblichen finanziellen Nachteil erleidet.

2. 3 Vermögensrechtliche Nachteile

Ein Punkt, welcher vom Beschwerdeführer in seiner Berechnung nicht aufgeführt wurde, der der Vollständigkeit halber aber zu erwähnen ist, ist ein möglicher vermögensrechtlicher Nachteil, welcher durch eine Verkehrswertminderung der Liegenschaft im Zuge der Schutzgebietsausweisung erfolgt sein könnte. Die Frage, ob ein Wald bei einem möglichen Verkauf durch die Ausweisung als Schutzgebiet evtl. einen geringen Preis erzielen könnte, als ohne den Status als Natura 2000 Gebiet, ist schwer zu beantworten und ohne konkret vorliegende Vergleichswerte noch schwerer zu bewerten. Bestehende Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema gibt es aber bereits, die eine Abgeltung solcher vermögensrechtlichen Nachteile verneinen (z.B. Entscheidung OGH vom 29.09.2009 (8Ob35/09v)). O 2010 schreibt dazu: „Der Rechtsgrundsatz, dass bei Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen die gesamte Vermögensminderung abzugelten ist, bedeutet nicht zwingend, dass auch durch geringfügige Eingriffe oder Veränderungen der Nutzungsbedingungen verwirklichte Vermögensminderungen zu entschädigen wären. Erst ab einer bestimmen konkreten Eingriffsintensität und hervorgehobenen Betroffenheit („Sonderopfertheorie“) besteht auch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung für den Gesetzgeber zur Festlegung einer Entschädigungspflicht. Die Entschädigungsbestimmung im Steiermärkischen Naturschutzrecht stellt auf den Nutzungsbegriff ab. Allein die Möglichkeit, eine Liegenschaft zu verkaufen oder diese hypothekarisch zu belasten, stellt noch keine Nutzung im Sinne der Bestimmung des § 25 Stmk NSchG dar. Grundsätzliche Gebote und Verbote in Natura 2000-Gebieten und eine hieraus sich ableitende negative „Markteinschätzung“ sind auch deshalb noch nicht entschädigungsfähig, da die möglichen Bewirtschaftungsnachteile ohnedies im Wege des Vertragsnaturschutzes abgegolten werden sollen.“

2. 4 Schlussfolgerung

Die in der Vergangenheit praktizierte Bewirtschaftung der Waldflächen des Beschwerdeführers hat dazu geführt, dass auf bestimmten Standorten die natürliche vorkommende Waldgesellschaft (Hainsimsen Buchenwald) in einer Form vorhanden war, die eine Unterschutzstellung im Rahmen des Netzwerkes Natura 2000 möglich und erforderlich machte.

Die seit der letzten Befliegungsperiode (2016-2018) praktizierte forstliche Nutzung weicht von der in der Vergangenheit praktizierten einzelbaumweisen Nutzung teilweise ab, so dass auch größere Schlagflächen auf 27 % der Schutzgebietsfläche entstanden sind. Ob dies mit der Unterschutzstellung im Jänner 2019 in Verbindung steht, ist nicht bekannt. Diese flächenhafte und damit raschere Nutzungsweise ist durch das relativ hohe Durchschnittsalter der dort stockendenden Buchenbestände aus wirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar, auch wenn diese nicht im Sinne des Naturschutzes ist. Trotz dieser flächigeren Nutzung, ist die natürliche Waldgesellschaft und damit das Schutzgut des Natura 2000 Gebiets nicht gefährdet, weil Buchennaturverjüngung großflächig vorhanden ist und sich die nachfolgenden Bestände sich wieder zu der von Buchen dominierten Waldgesellschaft entwickeln werden.

Das seit der Unterschutzstellung eine Bewirtschaftung erfolgte, die einen höheren finanziellen Aufwand bedeutet, als die auf diesen Standorten in der Vergangenheit praktizierte Waldbewirtschaftung kann verneint werden. Ein entschädigungsnotwendiger Mehraufwand wird nicht gesehen.

Dass die Unterschutzstellung den Beschwerdeführer grundsätzlich in seiner Baumartenwahl einschränkt, ist unbestritten. Ein in Euro zu beziffernder finanzieller Schaden, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Ob der Umstand, dass dort theoretisch auch flächig eine Bewirtschaftung mit anderen Baumarten technisch möglich wäre, einen entschädigungsnotwendigen Tatbestand darstellt oder ob die Verpflichtung zur Beibehaltung der bisherigen Bewirtschaftung unter die Sozialpflichtigkeit des Eigentums fällt, ist eine juristische und keine forstfachliche Frage.

Die Waldgesellschaft Hainsimsen Buchenwald kann gewisse Anteile von Mischbaumarten beinhalten, deren Höhe nicht genau definiert ist. In der Praxis stellt sich daher die Frage, wie viel Fichte (oder andere standortsgerechte Baumarten) beigemischt werden dürfen, ohne das Schutzziel zu gefährden. Diese Frage muss letztlich vom Naturschutz beantwortet werden. Aus forstfachlicher Sicht wäre eine Beimischung von Mischbaumarten im Schutzgebiet auf die genannten Fälle (Seiltrassen, Kalamitätsflächen) zu beschränken und sollte ein Ausmaß von max. 20% nicht übersteigen. Dieses Ausmaß dürfte für den Beschwerdeführer ein ökonomisch sinnvoller Weg sein die vorhandene Naturverjüngung zu nutzen und gleichzeitig eine gewisse Diversifikation in der Baumartenwahl zuzulassen.

Naturschutzfachlich wäre die Erhaltung möglichst alter Buchenbestände erstrebenswert, weil diese eine höhere Biodiversität aufweisen, als jüngere Bestandesphasen (Dickungen, jüngere Baumhölzer). Um dieses Ziel erreichen zu können, wären in Absprache zwischen Schutzgebietsbetreuer und dem Grundeigentümer Flächen auszuweisen, die entweder zeitweise oder sogar ganz aus der Nutzung genommen werden, um sie der natürlichen Sukzession zu überlassen. Für solche Flächen ist ein Ertragsentgang im Sinne des Vertragsnaturschutzes zu vereinbaren und eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Wert der jeweilig gewünschten Fläche (vorhandener Vorrat und der Qualität des Bestandes) richtet. Aus forstfachlicher Sicht würden sich dafür z.B. die Teilfläche 2 (vgl. Abb. 6) oder Buchenalthölzer im Oberhang nördlich und südlich der Teilfläche 1 (vgl. z.B. Abb. 13) anbieten, da diese Flächen auf Grund der standörtlichen Voraussetzungen aus wirtschaftlicher Sicht für den Grundeigentümer weniger ertragreich sind. Dies kommt nicht nur dem Grundeigentümer zu Gute, sondern vermindert auch die Kosten für die Vertragsnaturschutzmaßnahmen.

In der Bekanntmachung der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.01.2019, GZ: ABT13-50E-106/2017-43, sind keine Gebote oder Verbote aufgeführt, die die bisherige Wirtschaftsweise auf eine bestimmte Art und Weise einschränken würden. Die in der Bekanntmachung eher unpräzise genannten Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgutes (A: naturnahe Waldbewirtschaftung und B: Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzanteilen) ziehen nach forstfachlicher Einschätzung keine Entschädigungszahlungen für A: naturnahe Waldwirtschaft nach sich, jedoch für B: die Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzanteilen, wenn im Sinne von Vertragsnaturschutzmaßnahmen Flächen aus der Nutzung genommen werden sollten.“

Aufgrund eines mehrmonatigen Krankenstandes des zuständigen Richters und darauf erfolgter Ersuchen des Beschwerdeführers konnte die Verhandlung erst für 29.04.2022 anberaumt werden. Nachdem zuvor den Verfahrensparteien die gutachterliche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurde, blieb der Beschwerdeführer bei seinen bisherigen Ausführungen und beantragte die Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen. Für den beigezogenen Sachverständigen war aufgrund der Äußerungen des Beschwerdeführers eine neuerliche Begehung nicht erforderlich, die Stellungnahmen der Umweltanwaltschaft vom 20.04.2021, wie auch jene vom 29.10.2021, die im Wesentlichen die gutachterlichen Äußerungen des beigezogenen Sachverständigen als entsprechend anschaulich bestätigten, wurden dem Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung verlesen bzw. übergeben und Gelegenheit gegeben, sich hiezu zu äußern; nachdem diese zum einen lediglich die Anschauung der belangten Behörde bzw. jene des beigezogenen Sachverständigen kurz zusammengefasst wiedergeben, erschien diese Vorgangsweise dem Beschwerdeführer zumutbar.

Der Beschwerdeführer gab hiezu keine Stellungnahme ab.

In der Beschwerdeverhandlung, unter Anwesenheit aller beteiligten Parteien, des beigezogenen Sachverständigen aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie eines Europaschutzgebietsbetreuers als informierter Vertreter wurde das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen erörtert bzw. den Parteien Gelegenheit geboten, sich hiezu nochmals zu äußern. Mag. U als Schutzgebietsbetreuer verwies auf das zur Verfügung gestellte Organigramm, welches den Ablauf eines Verfahrens ab Antragstellung auf NATURA 2000 Prüfung darstellt. Er führte auch an, dass sich der Beschwerdeführer eingangs der Unterschutzstellung des gegenständlichen Schutzgebietes grundsätzlich hiefür bereit erklärte.

Für den beigezogenen Sachverständigen ergab sich aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers kein Grund für eine neuerliche Begehung bzw. für eine Ergänzung seines Gutachtens. Er vertritt im Gegensatz zum Beschwerdeführer eine andere Ansicht bzw. zieht andere Schlüsse im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Entschädigungsanspruch. Im Übrigen ist unabhängig davon auch seiner Ansicht nach ein Bemühen des Beschwerdeführers im Betreff auf die Schutzwürdigkeit der Buchenwaldgesellschaft zu erkennen. Jedoch vermehrt sich die Buche auch ohne menschlichen Eingriff bzw. kann sich auch ohne solchen zu einer Buchenwaldgesellschaft entwickeln, was auch die sonst anwesenden Sachverständigen der belangten Behörde bestätigten. Die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegte aktuelle Rechnung für Schlägerungs- und Seilkranarbeiten ergeben sich nach Ansicht des Sachverständigen grundsätzlich aus der Art der Bewirtschaftung in diesem steilen Gelände und nicht durch eine Unterschutzstellung unter NATURA 2000.

Im Übrigen beantwortete der beigezogenen Sachverständige noch Fragen des Beschwerdeführers im Hinblick auf mögliche Förderprogramme aus den Sparten Forst- bzw. Naturschutz, der Beschwerdeführer führte an, bislang von der Behörde die Information erhalten zu haben, dass er keine Förderung erhalten könne.

Nach Umfrage an die Parteien wurde von diesen auf die Verlesung der laut und deutlich diktierten Verhandlungsschrift, wie auch auf eine öffentliche mündliche Bescheidverkündung, verzichtet.

Selbst ohne diesen Verzicht hätte auf Grund der komplexen Sach- und Rechtslage bzw. reiflicher Überlegungen zu Fragen der Beweiswürdigung eine solche nicht erfolgen können.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zum einen aus den Festhaltungen im erstinstanzlichen Verfahrensakt, zum anderen aus den gutachterlichen Äußerungen des beigezogenen Sachverständigen Dr. F G. Dieser war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder befangen noch sonst voreingenommen; im Gegenteil konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass er nach eingehender und umfassender Befunderfassung, im Übrigen in Anwesenheit des Beschwerdeführers, auf literarisch belegte Weise seine plausiblen Schlussfolgerungen zu den vom Landesverwaltungsgericht erfolgten wesentlichen Fragestellungen fasste.

Wie der Sachverständige auch nachvollziehbar ausführte, vertritt der Beschwerdeführer eben eine andere Ansicht, seine Befunderfassung bzw. darauf basierenden gutachterlichen Äußerungen waren jedenfalls für das Verwaltungsgericht entsprechend verwertbar und abschließend nachvollziehbar.

Wie auch in allen Verhandlungen durch den in dieser Causa zuständigen Richter erfolgt am Schluss der Verhandlung eine allgemeine Anfrage an die Parteien hinsichtlich eines Verzichtes auf eine Verlesung der Verhandlungsschrift bzw. wenn erforderlich eines solchen auf eine öffentliche mündliche Verkündung. Dies dürfte der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers entgangen sein, nachdem er sich am Ende der Verhandlung sehr angeregt mit dem anwesenden Sachverständigen hinsichtlich allfälliger, möglicher Förderprogramme unterhielt.

Im Übrigen wurde ihm auch ausreichend Gelegenheit geboten, noch in der Verhandlung zu den beiden nicht sehr umfangreich gehaltenen Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei/Umweltanwaltschaft, die verlesen wurde bzw. ihm übergeben wurde, Stellung zu beziehen. Sollten diese umfangreicher und komplexer gewesen sein, wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls eine längere Stellungnahmefrist gewährt worden.

Rechtliche Beurteilung:

§ 32 StNSchG:

„(1) Wer durch Erlassung einer Verordnung gemäß §§ 7, 8, 9, eines nutzungseinschränkenden Bescheides gemäß § 9 oder einer Erklärung gemäß § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, der Einleitung eines Verfahrens gemäß § 21, einer Bekanntmachung einer Meldung gemäß § 22 Abs. 1 oder einer Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1

1. gehindert wird, Grundstücke oder Anlagen auf die Art oder in dem Umfang zu nutzen, wie vor der Einleitung des Verfahrens berechtigt und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung erleidet oder

2. zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird,

hat gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(2) Wenn eine wirtschaftliche Nutzung im überwiegenden Ausmaß nicht mehr gewährleistet ist, hat auf Verlangen der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers das Land anstelle einer Entschädigung Ersatzgrundstücke bereitzustellen oder Grundstücke abzulösen.

(3) Falls zwischen dem Land und der Entschädigungswerberin/dem Entschädigungswerber keine gütliche Einigung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab

1. Inkrafttreten der Verordnung,

2. Eintritt der Rechtskraft der Erklärung,

3. Einleitung gemäß § 21, Bekanntmachung gemäß § 22 Abs. 1 oder Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1,

4. Vertragsende gemäß § 33 oder

5. Eintritt der Rechtskraft eines nutzungseinschränkenden Bescheides gemäß § 9

bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung einer Sachverständigen/eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Bei Abgeltung dauernder vermögensrechtlicher Nachteile im Sinn des Abs. 1 ist in der Entscheidung gemäß Abs. 3 die Höhe der zu leistenden Entschädigung, wertgesichert auf einen für die jeweilige Ertragsminderung oder Wirtschaftserschwernis geeigneten Index, festzusetzen.

(5) In Verfahren gemäß Abs. 3 sind

1. abweichend von den Bestimmungen der §§ 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl INr. 161/2013, Barauslagen von Amts wegen zu tragen und von der Entschädigungswerberin/dem Entschädigungswerber keine Kommissionsgebühren zu entrichten.

2. die Abschnitte II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. INr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.“

§ 33 StNSchG:

„(1) Das Land kann zur Erreichung der angestrebten Schutzziele mit natürlichen oder juristischen Personen Vereinbarungen abschließen und Förderungen gewähren.

(2) Gegenstand solcher Vereinbarungen sind insbesondere Pflegemaßnahmen und Maßnahmen zur Verbesserung landschaftsökologischer Verhältnisse im Rahmen von Pflege- bzw. Gestaltungsprogrammen (z. B. die Erhaltung extensiver Nutzungsformen, charakteristischer Landschaftselemente und ökologisch bedeutsamer Strukturen oder die Schaffung eines Biotopverbundes).

(3) Vertragliche Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 sind vom Land mit den Nutzungsberechtigten zur Pflege und Erhaltung dieser Lebensräume oder zur Einschränkung bzw. Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen zu treffen.

(4) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.“

Wie der Bekanntmachung der Unterschutzstellung der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung unter dem Punkt „Beabsichtigte Maßnahmen“ auf Seite 2 zu entnehmen ist sind solche angestrebt, das heißt, werden möglicherweise allfällige (Management-)Maßnahmen an den Beschwerdeführer herangetragen. Derartiges erfolgte aber bis dato nicht, was auch der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen am 16.06.2021 bestätigte.

Im Übrigen konnte auch der beigezogene Sachverständige entsprechend plausibel nachweisen, dass kein entschädigungsrelevanter Mehraufwand in der Waldbewirtschaftung seit der Unterschutzstellung des gegenständlichen Buchenwaldes für den Beschwerdeführer entstanden ist. Wenngleich er in der Baumartenwahl unbestritten eingeschränkt ist, kann auch daraus ein bezifferbarer finanzieller Schaden nicht abgeleitet werden.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass eine fiktive Wertminderung eines Grundstückes, oder aber auch fiktive Mehrkosten, die pro futuro durch eine andere oder noch aufwändigere Bewirtschaftung entstehen könnten, nicht zu entschädigen sind (vgl. in diesem Zusammenhang OGH 29.09.2009, 8 Ob 35/09v). Im Übrigen beschreibt die Unterschutzstellung (Management-)Maßnahmen, die vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes oder im Zuge von Naturschutzprojekten angestrebt sind, also auch als in der Zukunft liegend und möglicherweise umzusetzend zu bewerten wären. Bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung waren dem Beschwerdeführer jedoch keinerlei Vorschreibungen oder Aufträge erteilt worden, die eine Änderung seiner bisherigen Waldbewirtschaftung bedingen hätte können. Der Sachverständige führte hiezu auch unter anderem aus, dass davon auszugehen ist, dass durch eine theoretische Einschränkung in der Baumartenwahl kein erheblich finanzieller Nachteil gegeben ist, somit auch in dieser Hinsicht keine erhebliche Ertragsminderung gesehen werden kann.

Als wesentlich war festzustellen, dass bislang dem Beschwerdeführer seit der Unterschutzstellung keinerlei Maßnahmen vorgeschrieben wurden bzw. eine bestehende Nutzungsart oder Veränderungen bestehender Nutzungen verboten wurden. Unabhängig von allfälligen Fördermaßnahmen, wie dies der beigezogene Sachverständige in der abgeführten Verhandlung dem Beschwerdeführer erklärte, sind Maßnahmen, welcher Art auch immer, im Wege des Vertragsnaturschutzes oder von Naturschutzprojekten, wie die Behörde dies ausdrückte, „angestrebt“; somit als förmlich abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung, allenfalls auch fördernde Maßnahme, die an gewisse Voraussetzungen bzw. Verpflichtungen geknüpft sein kann. Mit der Einverständniserklärung zu diesen Förderungsvoraussetzungen kommt ebenfalls eine Vereinbarung zustande. Aber auch diese Maßnahmen sind, wie gesagt, angestrebt, somit als in der Zukunft liegend und für einen möglichen Entschädigungsanspruch für nicht relevant zu bewerten.

Im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht folgt das erkennende Gericht jener der belangten Behörde bzw. den forstfachlich fundierten Äußerungen des beigezogenen, unbefangenen Sachverständigen, der sein Gutachten nach eingehender Befunderfassung logisch nachvollziehbar verfasste. Demnach kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seit der Unterschutzstellung in der Art der Waldbewirtschaftung kein entschädigungsrelevanter, finanzieller Mehraufwand gesehen werden. Für mögliche in der Zukunft liegende entschädigungsrelevante Einschränkungen sind einerseits vertragsrechtliche Maßnahmen vorzusehen, andererseits diese allfällig im Wege von Förderungen abzuhandeln.

Somit finden die vom Beschwerdeführer gestellten Entschädigungsansprüche weder im § 32 Abs 1 Z 1 StNSchG 2017 noch in der Z 2 leg cit Deckung.

Aus den genannten Gründen war somit der Beschwerde ein Erfolg versagt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.