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LVwG 41.28-235/2022•LVwG ST LVwG 41.28-235/2022
LVwG 41.28-235/2022Landesverwaltungsgericht10.08.2022
Höhe des Verdienstentganges; Arbeitskräfteüberlassung; regelmäßiges Entgelt; echte Aufwandsentschädigung; Entgeltbestandteil; Wegzeitvergütung; Beschäftigerkollektivvertrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 24.11.2021, GZ: A7-112681/2020/0003,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n,
und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine Vergütung für den Verdienstentgang in der Höhe von € 901,10 gewährt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 24.11.2021, GZ: A7-112681/2021/0003, wurde dem Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang der A GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin), eingebracht am 29.12.2020, als Dienstgeberin von B C, geb. am ****, für den Zeitraum von 05.11.2020 bis 15.11.2020, in Folge des Absonderungsbescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.11.2020, GZ: A7-74055/2020-19658, in der Höhe von € 778,38 stattgegeben. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zeitraum der 05.11.2020 von der behördlich verfügten Absonderung nicht mitumfasst sei und daher auch bei der Berechnung des Vergütungsanspruches nicht mitberücksichtigt wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Vergütung der beantragten Lohnart „Fahrtzeit“ i.H.v. € 313,56 bei der Berechnung des Verdienstentganges nicht berücksichtigt wurde, da es sich hierbei um Reisekosten handele, welche aufgrund ihres unmittelbaren Zusammenhanges mit der Erbringung der Arbeitsleistung vom Dienstnehmer während einer Arbeitsverhinderung nicht in Anspruch genommen werden könnten. Diese gelten daher nicht als Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Als Rechtsgrundlagen werden § 32 Abs 1 Z 1, § 32 Abs 3 und Abs 7 iVm § 36 Abs 1 lit i und Abs 2 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden EpiG) angeführt.
Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrtzeit i.H.v. € 313,56 bei der Berechnung des Verdienstentganges zu berücksichtigen sei, da es sich hierbei nicht um Reisekosten handle, sondern um Fahrten zwischen den verschiedenen Baustellen während der regulären Arbeitszeit handle. Die Fahrtzeit sei somit Bestandteil der normalen Arbeitszeit und auch bei der Berechnung des Bruttogehalts zu berücksichtigen. Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern.
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark übermittelte die Beschwerdeführerin am 04.05.2022 das Jahreslohnkonto 2020 des Dienstnehmers.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20.05.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens bekanntzugeben für welchen Beschäftigerbetrieb der Dienstnehmer im November 2020 bzw. im Absonderungszeitraum tätig war, zu welcher Branche dieser gehörte und welcher Kollektivvertrag auf diesen anzuwenden ist sowie welcher Kollektivvertrag auf den Betrieb der Beschwerdeführerin anzuwenden ist. Ferner erging die Aufforderung bekanntzugeben, woraus sich die Lohnarten „Fahrtzeit“ und „Auslöse/Ausland/Ktg“ ergeben bzw. errechnen und warum im Lohnkonto zwischen „Normalarbeitszeit“ und „Fahrtzeit“ unterschieden wird sowie auf welcher Rechtsgrundlage diese Differenzierung basiert. Weiters wurde um Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen oder Anwesenheitslisten ersucht, aus denen sich zum einen die „Fahrtzeit“ und zum anderen der letzte Arbeitstag des Dienstnehmers vor der behördlichen Absonderung ergeben bzw. wurde um Bekanntgabe ersucht, ob der Dienstnehmer am 05.11.2020 noch am Arbeitsplatz aufhältig war. Überdies erfolgte die Aufforderung zur Mitteilung, ob das Dienstverhältnis zum Dienstnehmer von 01.04.2020 bis 07.06.2020 und vom 29.08.202 bis 06.09.2020 aufgrund einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung geendet hat.
Mit Schreiben vom 17.06.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin die Arbeitszeitaufzeichnung für den Monat November 2020 sowie die Überlassungsmitteilung an den Dienstnehmer und gab bekannt, dass der Dienstnehmer im Absonderungszeitraum an die Firma D GmbH überlassen worden sei, auf welchen der Kollektivvertrag „Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen“ anzuwenden sei. Auf den Betrieb der Beschwerdeführerin sei der Kollektivvertrag „Arbeitskräfteüberlassung“ anzuwenden. Unter Fahrtzeit sei die An- bzw. Abreise zu verstehen, welche auch aus der Arbeitszeitaufzeichnung ersichtlich sei. Bei der Lohnart „Auslöse/Ausland/Ktg“ handle es sich um Taggelder für den Einsatz des Dienstnehmers im November 2020 in Deutschland.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Sachverhalt:
B C, geb. am ****, ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und war im Jahr 2020 von 01.01.2020 bis 31.03.2020, von 08.06.2020 bis 28.08.2020 sowie von 07.09.2020 bis 21.12.2020 bei dieser beschäftigt. In den Zeiträumen von 01.04.2020 bis 07.06.2020, von 29.08.2020 bis 06.09.2020 bestand kein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen dem Dienstnehmer und der Beschwerdeführerin (Abrechnungszeitraum für Sonderzahlungen daher 106 Tage). Der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin liegt in der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und ist auf das Dienstverhältnis daher der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) anzuwenden. Im Monat der Absonderung war der Dienstnehmer an die D GmbH, L, S, Österreich, überlassen (Beschäftigerbetrieb), auf deren Stammmitarbeiter der Kollektivvertrag Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen anzuwenden ist. Laut Auszahlungsnachweis November 2020 betrug sein Gesamt-Bruttobezug im November € 2.935,80. Darin enthalten sind folgende laufenden Bezüge: Normalarbeit (101 Stunden) i.H.v. € 1.218,06, Montagezulage (101 Stunden) i.H.v. € 88,58, Auslöse/Ausland/Ktg (18 Stunden) i.H.v. € 635,40, Fahrtzeit (26 Stunden) i.H.v. € 313,56 sowie Quarantäne (53 Stunden) i.H.v. € 680,20.
Der Arbeitsort des Dienstnehmers befand sich im November 2020 in N, Deutschland, wobei dieser seine Arbeitsleistung überwiegend außerhalb der Betriebsstätte erbrachte und im Monat November 2020 an zumindest zwei unterschiedlichen Baustellen außerhalb von N tätig war (in den Städten E und F, Deutschland). Die Lohnart „Fahrtzeit“ gebührte dem Dienstnehmer als Wegzeitvergütung im Sinne des Kollektivvertrags Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2020 Abschnitt VIII Z 6 und wurde eine solche auch zwischen der Beschwerdeführerin und Dienstnehmer vereinbart (vgl. Überlassungsmitteilung und Beschäftigerkollektivvertrag, Abschnitt VIII Z 18). Überdies erhielt der Dienstnehmer aufgrund seines Einsatzes im November 2020 in Deutschland Taggelder („Auslöse/Ausland/Ktg“). Daneben gebührte dem Dienstnehmer eine Montagezulage im Sinne des Abschnitt VIII Z 5 des eben zitierten Beschäftigerkollektivvertrags. Dem Dienstnehmer gebührte ferner einmal pro Kalenderjahr ein 13. und 14. Monatsentgelt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld; vgl. KVAÜ, gültig ab 1.1.2020, Abschnitt XVI Z 2). Nach dem Diensteintritt des Dienstnehmers am 07.09.2020 wurden im Oktober und Dezember 2020 aliquote Sonderzahlungen in Höhe von € 2.165,74 ausbezahlt, welche die Gesamtsumme der Sonderzahlungen für den Zeitraum von 106 Arbeitstagen (von 07.09.2020 bis 21.12.2020) darstellen.
Vor der behördlichen Absonderung erbrachte der Dienstnehmer zuletzt am 05.11.2020 seine Arbeitsleistung. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.11.2020, GZ: A7-74055/2020-19658, wurde B C abgesondert. Der Spruch des Bescheides lautet:
„Zum Schutz der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („neuartiges Coronavirus“) wird B C, geboren am ****, mit 06.11.2020 abgesondert. ….
…3. Die Absonderung bleibt 10 Tage ab 05.11.2020, somit bis zum 15.11.2020 aufrecht.“ …
Mit fristgerechtem Antrag vom 29.11.2020 beantragte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin von B C die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG im Ausmaß von 11 Tagen in Höhe von € 1.016,65. Die Berechnung erstreckt sich auf den Absonderungszeitraum 05.11.2020 bis 15.11.2020. Beigelegt wurden diesem Antrag sowohl das „Erhebungsformular zum Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz“ und das Blatt „Berechnungshilfe für die Erstattung der Entgeltfortzahlung gemäß Epidemiegesetz“ sowie der Auszahlungsnachweis für November 2020. Die Vergütung der aliquoten Sonderzahlungen wurde von der Beschwerdeführerin in keinem der beiden Formulare beantragt.
In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, in welchem dem Antrag der Beschwerdeführerin nur teilweise stattgegeben wird und eine Vergütung nur für den kürzeren Absonderungszeitraum 06.11.2020 bis 15.11.2020, also für 10 Tage, sowie ohne Berücksichtigung der Fahrtzeiten i.H.v. € 313,56 und Auslöse/Ausland/Ktg (18 Stunden) i.H.v. € 635,40, in der Höhe von € 778,38 gewährt wurde.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Behördenakts und werden im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Zusätzlich wurde vom Landesverwaltungsgericht das Jahreslohnkonto für das gesamte Jahr 2020 angefordert. Die Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.11.2020, GZ: A7-74055/2020-19658, wobei sich der faktische Quarantänebeginn (06.11.2020) bzw. der letzte Arbeitstag (05.11.2020) des Dienstnehmers vor der behördlichen Absonderung aus der nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnung für den Monat November 2020 ergibt. Ferner lässt sich der letzte Arbeitstag des Dienstnehmers auch daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin dies weder in der Beschwerde aufgriff noch trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht vom 20.05.2022 dazu Stellung nahm.
Dass der Dienstnehmer im Monat der Absonderung an die D GmbH überlassen wurde und auf deren Stammmitarbeiter der Kollektivvertrag für Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen anzuwenden ist, ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin in der schriftlichen Stellungnahme vom 17.06.2022 sowie aus der vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnung und der Überlassungsmitteilung.
Ferner ergibt sich aus der übermittelten Überlassungsmitteilung der Arbeitsort des Dienstnehmers für die Dauer der Überlassung (N, Deutschland), wobei sich aus den Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat November 2020 ergibt, dass der Dienstnehmer zumindest auf zwei unterschiedlichen Baustellen (in den Städten E und F) außerhalb des vereinbarten Arbeitsortes tätig war. Aus der Zusammenschau der Arbeitszeitaufzeichnung November 2020, in welcher die Zeiten für die An- und Abreise von den beiden Baustellen erfasst wurden, der Überlassungsmitteilung, in welcher der Arbeitsort des Dienstnehmers sowie die Vergütung der „Fahrtzeit“ pro Stunde festgelegt wurden, der Lohnabrechnung November 2020, aus welcher hervorgeht, dass die Zeiten der An- und Abreise tatsächlich vergütet wurden sowie den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 17.06.2020 und dem auf den Beschäftigerbetrieb anzuwendende Kollektivvertrag Abschnitt VIII Z 6 ff ergibt sich, dass es sich bei der Lohnart „Fahrtzeit“ um ein Wegzeitvergütung im Sinne des Kollektivvertrags für Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, handelt. Dass der Dienstnehmer außerhalb des „ständigen Betriebs“ bzw. des Arbeitsortes tätig war, ergibt sich ferner daraus, dass dieser laut Lohnabrechnung November 2020 eine Montagezulage im Sinne des Abschnitt VIII Z 5 des Beschäftigerkollektivvertrages erhielt und diese nur gebühren, sofern Arbeiten außerhalb des ständigen Betriebes geleistet werden.
Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich zum einen zweifelsfrei der regelmäßige monatliche Lohn ablesen sowie die einzelnen Entgeltbestandteile im Absonderungsmonat. Zum anderen ergibt sich aus dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser, gültig ab 1.1.2020, Abschitt XVI Z2 und Abschnitt XVII Z 1 – welcher hinsichtlich Sonderzahlungen ausdrücklich anstelle des Beschäftigerkollektivvertrags tritt –, dass der Dienstnehmer zweimal im Jahr einen Anspruch auf Sonderzahlungen hat, nämlich auf einen Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration.
Ferner ergibt sich aus dem Jahreslohnkonto 2020, dass in den Zeiträumen von 01.04.2020 bis 07.06.2020, von 29.08.2020 bis 06.09.2020 sowie von 21.12.2020 bis 31.12.2020 kein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstnehmer bestand. Dies ist auch dahingegen unstrittig, als dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht nicht darlegte, ob das Dienstverhältnis in diesen Zeiträumen aufrecht war.
Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und war bei unstrittigem Sachverhalt ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten, zu welcher bereits eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Durchführung einer Verhandlung war daher gemäß § 24 VwGVG nicht geboten.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts Anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 89/2022, lauten:
„Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]“
„Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS CoV 2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl Nr. 399/1974 idF BGBl I Nr. 100/2018, lautet:
„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“
Die für das Verfahren wesentliche Bestimmung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl Nr. 196/1988 idF BGBl I Nr. 104/2019, lautet:
„Ansprüche der Arbeitskraft
§ 10 (1) Die Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus ist auf die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten geltenden sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art Bedacht zu nehmen, es sei denn, es gelten ein Kollektivvertrag, dem der Überlasser unterworfen ist, sowie eine kollektivvertragliche, durch Verordnung festgelegte oder gesetzliche Regelung des Entgelts im Beschäftigerbetrieb.
[…]
(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Arbeitskraft die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen.
[…]“
Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung des Kollektivvertrages Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2020, lautet:
„VIII. Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes
Entfernungszulage
1. Bei Montagearbeiten, das sind Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes (Betriebsstätte, Werkgelände, Lager usw.), dessen Abgrenzung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (wo keiner besteht, mit den Arbeitnehmern) festgelegt wird, geleistet werden und die Montage, Demontage, Erhaltung oder Reparatur von Anlagen jeglicher Art zum Inhalt haben, sowie bei anderen Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen – hat der Arbeitnehmer (einschließlich Lehrling) in folgenden Fällen Anspruch auf eine Entfernungszulage. […]
Montagezulage
5. Für Arbeiten gemäß Pkt. 1 hat der Arbeitnehmer (nicht auch der Lehrling), sofern es sich nicht um Wegzeiten gemäß Pkt. 6 und 7 handelt, Anspruch auf eine Montagezulage. Diese Montagezulage beträgt mindestens € 0,877 pro Stunde.
Wegzeiten
6. Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, werden wie Arbeitszeiten bezahlt.
7. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gebührt der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge.
Wird ein Arbeitnehmer während einer Wegzeit außerhalb der Normalarbeitszeit als Lenker eines Fahrzeuges beschäftigt, erhält er Überstundenentlohnung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmung.
Für die Berechnung der Überstundenzuschläge gebührt ein 50%iger Zuschlag (auch in Fällen, in denen der Kollektivvertrag einen 75%igen Zuschlag vorsieht), sofern kein 100%iger Zuschlag gebührt.
Wegzeiten, die nicht in die Arbeitszeit fallen, sind wie folgt zu vergüten:
Bei Entfernungen - Luftlinie - zwischen dem ständigen Betrieb bzw. Montagebüro und dem nichtständigen Arbeitsplatz
von 2 bis 4 km mit 1 Stundenlohn,
von 4 bis 7 km mit 1 ½ Stundenlöhnen und
von mehr als 7 km mit dem Lohn für die tatsächlich aufgewendete Wegzeit, jedoch mindestens 1 ½ Stundenlöhne.
Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, gilt diese Bestimmung analog auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat, innerhalb von 2 km (Luftlinie) vom nicht ständigen Arbeitsplatz entfernt zumutbar zu nächtigen. Wird der Arbeitnehmer an einem Ort beschäftigt, in dem es eine Betriebsstätte oder ein Montagebüro (Baubüro) gibt, so gilt die für die dortige Betriebsstätte bzw. Montagebüro (Baubüro) geltende Wegkreiseinteilung.
Die Wegzeitvergütung gebührt nur in der halben Höhe, wenn der Hin- oder Rückweg in die Arbeitszeit fällt.
Steht die Berechnung der Wegzeit aufgrund der "Luftlinie" offensichtlich in einem größeren Widerspruch zur tatsächlich aufgewendeten Wegzeit, so ist betrieblich eine Regelung zu vereinbaren.
[…]
Beschäftigung im Ausland (gilt ab 1.7.2018)
18. Für eine Beschäftigung im Ausland gelten bezüglich der Entfernungszulage und des Nächtigungsgeldes Punkte 1 - 4 und 9 sinngemäß. Die sonstigen Bedingungen, insbesondere die Regelung der Heimfahrt sowie die Regelung über zu treffende Maßnahmen bei Erkrankung, Unfall oder Tod sind jeweils rechtzeitig schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.“
Vorab ist allgemein festzuhalten, dass die Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 2 iVm Abs 3 EpiG für jeden Tag, der von einer behördlichen Absonderung nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG umfasst ist, zu leisten ist und die Bemessung des Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) vorzunehmen ist. Für den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG ist zum einen erforderlich, dass ein regelmäßiges Entgelt iSd § 3 Abs 2 EFZG vorliegt und zum anderen, dass der Vergütungsbetrag nach § 32 Abs 3 EpiG (vgl. VwGH 21.03.2022, 2021/09/0235) vom Dienstgeber auch tatsächlich an den Dienstnehmer ausbezahlt wurde und der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund somit bereits auf den Dienstgeber übergegangen ist. Ferner muss gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG durch die behördliche Absonderung auch tatsächlich eine Erwerbsbehinderung des Dienstnehmers bedingt worden sein bzw. durch diese ein Vermögensnachteil eingetreten sein.
Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall unbestrittenermaßen erfüllt und steht der Dienstgeberin grundsätzlich gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG ein Anspruch auf Vergütung im Hinblick auf die Absonderung des Dienstnehmers gegenüber dem Bund zu, wobei sich die Höhe dieses Anspruchs „nach dem regelmäßigen Entgelt iSd EFZG“ bemisst. Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hingegen, ob die Lohnart „Fahrtzeit“ in Höhe von € 313,56 bei der Bemessung des Vergütungsbetrages zu berücksichtigen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Grundsatzerkenntnis vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, bereits klargestellt, dass bei der Bemessung der Verdienstvergütung auf den weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff abzustellen ist, wodurch bei der Bemessung des „regelmäßigen Entgelts“ im Sinne des § 3 Abs 2 EFZG das „Ausfallsprinzip“ zur Anwendung gelangt. Nach dem „Ausfallsprinzip“ soll der Arbeitnehmer während der Nichtarbeitszeiten so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, wodurch er weder einen wirtschaftlichen Nachteil, noch einen Vorteil erfahren soll. Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 17.03.2004, Ra 9 ObA 101/03y; OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z, mwN; Drs in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 3 EFZG Rz 2 ff).
Entscheidend für die Einbeziehung einer Leistung des Dienstgebers an den Dienstnehmer bei der Bemessung des Vergütungsbetrages nach § 32 Abs 3 EpiG ist daher, ob es sich bei der Leistung um einen Entgeltbestandteil oder eine echte Aufwandsentschädigung handelt. Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandersatz anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z).
Da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handelt und der Dienstnehmer im Absonderungsmonat an einen Beschäftigerbertieb überlassen wurde, ist gemäß § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG für die Dauer der Überlassung bei der Bestimmung des Entgelts - neben dem Kollektivvertrag des Überlasserbetriebes - auf den Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes Bedacht zu nehmen (vgl. OGH 25.01.2006, 9 ObA 39/05h). Auf die Stammmitarbeiter des Beschäftigerbetriebes war zumindest im Jahr 2020 der Kollektivvertrag Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2020, anzuwenden. Nach Abschnitt VIII Z 6 ff dieses Kollektivvertrages gebührt eine Wegzeitvergütung immer dann, wenn zwischen dem „ständigen Betrieb bzw. Montagebüro“ und dem „nicht ständigen Arbeitsplatz“ des Dienstnehmers eine bestimmte Entfernung liegt, die der Dienstnehmer während (Z 6) oder außerhalb (Z 7) der Arbeitszeit zurückzulegen hat, weil er am nicht ständigen Arbeitsplatz eingesetzt wird. Im Falle einer Beschäftigung im Ausland muss die Wegzeitvergütung rechtzeitig schriftlich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbart werden (Z 18).
Diese Wegzeitvergütungen sind auch überlassenen Dienstnehmern zu zahlen (vgl. OGH 25.01.2006, 9 ObA 39/05h zur damaligen gleichlautenden KV-Bestimmung). Ferner stellt die im KV Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe normierte Wegzeitvergütung Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes dar, da dem Dienstnehmer mit dieser nicht etwa ein mit der Arbeitsleistung verbundener finanzieller Aufwand ersetzt, sondern eine von seinen tatsächlichen Aufwendungen völlig unabhängige, allein nach der Dauer der zeitlichen Inanspruchnahme bemessenen Vergütung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft geleistet werden soll. Der Beurteilung, dass die Wegzeitvergütung Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes darstellt, steht auch nicht entgegen, dass während einer (krankheits- oder unfallbedingten) Arbeitsverhinderung keine derartigen Wegzeiten anfielen. Im Sinne des Ausfallsprinzips ist die Wegezeitvergütung vom Dienstgeber insoweit zu zahlen, als sie dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. OGH 22.02.1989, 9 ObA 17/89; OGH 18.03.1992, 9 ObA 59/92, OGH 23.03.2018, 8 ObA 44/17d).
Laut der im Akt erliegenden Überlassungsmitteilung (OZ 5) befand sich der Arbeitsort des Dienstnehmers für die Dauer der Überlassung in N, Deutschland, und wurde dadurch an diesem Ort ein „ständiger Betrieb“ im Sinne der Wegzeitregelung begründet. Ferner ergibt sich dies auch daraus, dass der Dienstnehmer für die Arbeiten auf den Baustellen eine Monatezulage im Sinne es Abschnitt VIII Z 1 des Beschäftigerkollektvvertrages erhielt, welche laut KV nur gebührt, sofern Arbeiten außerhalb des „ständigen Betriebs“ erbracht werden und es sich nicht um Wegzeiten handelt. Im Monat November war der Dienstnehmer an zumindest zwei Baustellen außerhalb des Arbeitsortes tätig (E und F, Deutschland), wodurch diese Baustellen als „nichtständiger Arbeitsplatz“ zu qualifizieren sind. Bei der gegenständlichen Lohnart „Fahrtzeit“, welche dem Dienstnehmer für die An- bzw. Abreise von der jeweiligen außerhalb seines Arbeitsortes liegenden Baustelle gebührte, handelt es sich daher um Wegzeitvergütung im Sinne des Kollektivvertrages für Eisen- und Metallverarbeitenden Gewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2020, Abschnitt VIII Z 6 ff. Ferner wurde die Wegzeitvergütung iSd Beschäftigerkollektivvertrages Abschnitt VIII Z 18 auch ausdrücklich zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstnehmer vereinbart.
Da diese Wegzeitvergütung Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes darstellt, ist dem Beschwerdevorbringen insoweit folge zu geben, als dass die Lohnart „Fahrtzeit“ in Höhe von € 313,56 als Entgeltbestandteil bei der Ermittlung des Vergütungsbetrags nach § 32 Abs 3 EpiG zu berücksichtigen ist.
Die dem Dienstnehmer gebührenden Taggelder (Lohnart „Auslöse/Ausland/Ktg“) dienen dahingegen zur pauschalen Deckung des finanziellen Aufwands des Dienstnehmers, den dieser dadurch hat, dass er den Tag auswärts verbringen muss, so insbesondere auch, dass er gezwungen ist, sich auswärts – und damit typischerweise teurer als in seinem gewöhnlichen Umfeld – zu verpflegen. Sohin stellen diese echte Aufwandsentschädigungen dar und sind mangels Entgeltcharakter nicht bei der Bemessung des Verdienstentganges zu berücksichtigen (KVAÜ Abschnitt VIII Z 2; vgl. OGH 25.01.2019, 8 ObA 72/18y).
Zum Absonderungszeitraum:
Bei der Bemessung des Verdienstentganges ist im Falle von widersprüchlichen Anordnungen des Zeitraumes der Absonderung in Absonderungsbescheiden der im Spruch festgelegte längere Absonderungszeitraum maßgeblich (vgl. VwGH 10.02.2022, Ro 2022/03/0002). Dies gilt ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit dieses Absonderungsbescheides, wodurch das Verwaltungsgericht bzw. die belangte Behörde bei der Berechnung des Verdienstentganges grundsätzlich auch an rückwirkende Absonderungszeiträume gebunden sind (vgl. VwGH 10.02.2022, Ro 2022/03/0002).
Im gegenständlichen Fall wurde im Absonderungsbescheid vom 13.11.2020 der Beginn der Absonderung einmal mit „mit 06.11.2020 abgesondert“ und einmal mit dem Zeitraum „10 Tage ab 05.11.2020, somit bis zum 15.11.2020“ normiert, wodurch der Berechnung grundsätzlich der längere Zeitraum von 05.11.2020 bis 15.11.2020 zugrunde zu legen wäre. Da der Dienstnehmer am 05.11.2020 jedoch noch seine Arbeitsleistung erbrachte, war die behördliche Absonderung erst ab diesem Tag kausal für die absonderungsbedingte Erwerbsbehinderung. Sohin hat die erfolgte behördliche Absonderung erst ab 06.11.2020 eine Erwerbsbehinderung im Sinne des § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG bedingt und besteht der Vergütungsanspruch daher nur für den Zeitraum von 06.11.2020 bis 15.11.2020 (somit für 10 Tage).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin nicht beantragten aliquoten Sonderzahlungen ist anzumerken, dass das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich von Amtswegen den, dem Antragsteller für den Absonderungszeitraum zustehenden, Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 3 EpiG zu ermitteln und in weiterer Folge darüber abzusprechen hat, wobei die Bemessung des Vergütungsanspruches nach § 32 EpiG einen untrennbaren Abspruch darstellt, worüber eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230). Dabei kann jedoch höchstens der innerhalb der Antragsfrist nach § 49 Abs 1 und iVm Abs 2 EpiG betragsmäßig bezifferte Vergütungsbetrag gewährt werden (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).
Für den Fall, dass aliquote Sonderzahlungen nicht bzw. nicht innerhalb der Antragsfrist beantragt wurden, wurde in § 49 Abs 6 EpiG jedoch ein eigenständiges Antragsrecht betreffend die nachträgliche Geltendmachung der Vergütung von aliquoten Sonderzahlungen geschaffen (vgl. 10886/BR der Beilagen - Ausschussbericht BR – Berichterstattung). Aufgrund des klaren Wortlauts des § 49 Abs 6 EpiG ist eine solche Antragsausdehnung vom Antragsteller geltend zu machen und nicht bereits von Amtswegen wahrzunehmen. Da ein solcher Antrag von der Beschwerdeführerin nicht gestellt wurde, waren die aliquoten Sonderzahlungen bei der Bemessung des Verdienstentganges auch nicht zu berücksichtigten. Diese können jedoch vom Beschwerdeführer bis 30.09.2022 bei der belangten Behörde, ungeachtet einer bereits allfälligen rechtskräftigen Entscheidung, geltend gemacht werden.
Der Verdienstentgang berechnet sich folgendermaßen:
Bruttogehalt November 2020
€ 1.898,26
Zulagen und Fahrtzeit November 2020
€ 402,14
Zwischensumme:
€ 2.300,04
Dienstgeberanteil Sozialversicherung
17,53 %
€ 403,26
Basis für Berechnung des Verdienstentganges
€ 2.703,30
Für die Berechnung des vergütungsfähigen Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung ist gemäß § 51 und § 54 ASVG ein Betragswert in Höhe von 17,53 % heranzuziehen (Krankenversicherung 3,78%; Pensionsversicherung 12,55%; Unfallversicherung 1,2%).
Für die 10 Tage der Absonderung ergibt sich somit eine Gesamtentschädigung für den Verdienstentgang von € 901,10 (€ 2.703,30 dividiert durch 30 mal 10). Dieser Betrag liegt € 115,55 unter dem von der Beschwerdeführerin ursprünglich beantragten Vergütungsbetrag. Dies rührt insbesondere daher, dass die Beschwerdeführerin eine Verdienstvergütung auch für den 05.11.2020 beantragte, obwohl der Dienstnehmer an diesem Tag noch Arbeitsleistung erbrachte.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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