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LVwG 47.36-6617/2022•LVwG ST LVwG 47.36-6617/2022
LVwG 47.36-6617/2022Landesverwaltungsgericht29.08.2022
Sozialunterstützung, Unterbringung stationäre Einrichtung, Einrichtungen der Behindertenhilfe, teilstationär, vollstationär
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der A B, geb. am ****, vertreten durch C D, E F, H-E-Gasse, B a d M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 03.06.2022, GZ: BHBM-488481/2022-3,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 03.06.2022 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Sozialunterstützung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragstellerin in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 18 StBHG untergebracht sei. Aus diesem Grund sei sie gemäß § 3 Abs. 3 Z. 5 StSUG nicht zum Bezug von Sozialunterstützung berechtigt.
Die dagegen erhobene Beschwerde führt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Teilzeitbetreuten Wohnen der G H lebe. Es handle sich hierbei zwar um eine Einrichtung im Sinne des § 18 StBHG, die weitere Voraussetzung gemäß § 2 Z. 12 StSUG, nämlich, dass der allgemeine Lebensunterhalt und Wohnbedarf durch diese Wohnversorgung gewährleistet seien, sei nicht erfüllt. Durch das Teilzeitbetreutes Wohnen würde nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheiden vom 15.04.2019 und vom 25.05.2022 die Übernahme der Kosten für „Teilzeitbetreutes Wohnen“ gemäß I C der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung für den Zeitraum 04.06.2019 bis 03.06.2025 gewährt. Ein Kostenbeitrag ist nicht zu leisten.
Hierbei handelt es sich um eine Hilfeleistung gemäß § 18 Stmk. Behindertengesetz (StBHG).
Mit Bescheid vom 26.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin Lebensunterhalt gemäß § 9 StBHG iHv € 200,75 für den Zeitraum 01.11.2021 bis 31.10.2022 zuerkannt. In den Monaten April und Oktober erhält sie zusätzlich einen Betrag iHv € 366,75. Für die ersten sechs Monate wurde der Richtsatz um jeweils € 10,00 erhöht.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung.
Auch der wesentliche Sachverhalt (nämlich, dass die Beschwerdeführerin in einer Einrichtung gemäß § 18 StBHG untergebracht ist) ist anhand der Ermittlungsergebnisse feststellbar und wird nicht bestritten. Fragen der Beweiswürdigung wurden nicht aufgeworfen.
Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich ist. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht gestellt. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086). Der Entfall einer nicht erforderlichen Verhandlung entspricht auch der Zielsetzung der aktuellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, wonach Zusammenkünfte nur in unbedingt notwendigen Ausnahmesituationen erfolgen sollen.
III.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG LGBl. Nr. 18/2022 lauten (auszugsweise):
Leistungen der Sozialunterstützung sollen insbesondere
Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
…
…
…
…
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022
(1) Bezugsberechtigt sind Personen, die
(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 zählen jedenfalls:
…
(3) Nicht bezugsberechtigt sind:
…
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2022
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen. …
Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, LGBl. Nr. 94/2014 idF LGBl. Nr. 117/2021, lauten (auszugsweise):
(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
(3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:
(4) Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu gewähren,
(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
(4) Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ergänzt.
(5) Menschen mit Behinderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014
1. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:
Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN). (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076)
2. Zum grundsätzlichen Anspruch auf Sozialunterstützung:
Gemäß § 3 Abs. 1 StSUG sind Personen bezugsberechtigt, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben (Z. 1) und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen (Z 2). Nach § 3 Abs. 2 StSUG zählen zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 Z 2 jedenfalls österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger (Z 1).
Nicht bezugsberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 3 Z. 5 StSUG Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
§ 2 Z.12 StSUG definiert stationäre Einrichtungen wie folgt: Pflegeheime, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe gemäß § 18 StBHG, zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen sowie andere Einrichtungen, in denen der allgemeine Lebensunterhalt und der Wohnbedarf gewährleistet sind, ausgenommen Frauenschutzeinrichtungen nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz, Kranken- und Kuranstalten und diesen vergleichbaren Einrichtungen wie Einrichtungen der Kurzzeitpflege.
Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 1 StSUG ergibt sich, dass die vorgesehenen Leistungen sich auf die klassischen Leistungsbereiche der sogenannten „offenen Sozialhilfe“ beschränken, die bisher im Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz geregelt waren. Das gegenständliche Gesetz betrifft daher nicht Unterstützungsleistungen im Rahmen der Kostendeckung von Aufenthalten in Pflegeheimen von pflegebedürftigen Personen und die übrigen im Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes geregelten Bereiche, sowie Leistungen der Behindertenhilfe. So ist in § 3 Abs 3 Z. 5 StSUG ausdrücklich festgehalten, dass Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, nicht bezugsberechtigt sind. Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 18 StBHG sind stationäre Einrichtungen gemäß § 2 Z 12 StSUG. Dabei differenziert der Gesetzgeber nicht zwischen teilstationären oder vollstationären Unterbringungen.
Es kann dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden, dass er eine derart grundlegende Unterscheidung im neu erlassenen Sozialunterstützungsgesetz nicht beachtet hat, zumal mit LGBl. Nr. 51/2021 nicht nur das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz erlassen wurde, sondern auch das Steiermärkische Behindertengesetz geändert worden ist. Der Gesetzgeber hat in Zusammenschau aller Sozialgesetze in Umsetzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes BGBl Nr. 41/2019 die Novellierung vorgenommen. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem in den Erläuterungen dokumentierten Willen des Gesetzgebers ergibt sich, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine Bezugsberechtigung bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen.
Weiters besteht ja grundsätzlich die Möglichkeit gemäß § 9 Abs. 2 StBHG auch bei vollstationärer Unterbringung unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen anteilig Lebensunterhalt zu erhalten.
Der Bedarf der Beschwerdeführerin als Mensch mit Behinderung im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes ist daher durch den Lebensunterhalt gemäß § 9 StBHG als gedeckt anzusehen und bezieht sich der Nebensatz „in denen der allgemeine Lebensunterhalt und der Wohnbedarf gewährleistet sind“ in § 2 Z 12 StSUG auf „andere Einrichtungen“, nicht jedoch auf alle übrigen konkret genannten Einrichtungen.
Darüber hinaus ist bei Interpretation festzustellen, dass eben bei einer Leistung gemäß § 18 StBHG der Lebensunterhalt im Zusammenhalt mit § 9 StBHG gewährleistet wird. Ein Anspruch auf Sozialunterstützung besteht daher nicht.
Diese rechtliche Beurteilung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Stmk. Landesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. LVwG 24.11.2021, 47.10-2994/2021-3; LVwG 09.12.2021, 47.36-2913/2021-7)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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