Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG 30.4-5118/2022•LVwG ST LVwG 30.4-5118/2022
LVwG 30.4-5118/2022Landesverwaltungsgericht01.09.2022
COVID-19, Corona, Maskenpflicht, Betriebsstätte, FFP2-Maske, Schlauchschal, gleichwertig genormter Standard, Maskentypen, mechanische Schutzvorrichtung, gesundheitliche Gründe, Maskenbefreiungsattest
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Lindermuth über die Beschwerde der A B, geb. ****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Jgasse, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 03.02.2022, GZ: BHHF/622210083123/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach als unbegründet
abgewiesen.
II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 50,00, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 16.08.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 16.08.2022 ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 17.08.2022 zugestellt. Dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wurde die Niederschrift am 16.08.2022 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung hat die Beschwerdeführerin auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Es wurde auch kein Widerruf gemäß § 25a Abs 4a VwGG oder § 82 Abs 3b VfGG abgegeben.
1.5. Von den übrigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 31.08.2022 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.6. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:
Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands:
Dass die Beschwerdeführerin sich zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am vorgeworfenen Tatort des Kundenbereichs des Sparmarkts in K und somit einer Betriebsstätte des Lebensmittelhandels aufgehalten hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Weiters bringt sie glaubhaft vor, dass sie dabei zunächst einen Schlauchschal getragen hat, diesen aber unmittelbar vor der polizeilichen Kontrolle an der Kassa heruntergezogen hat, weil dort eine Plexiglasscheibe zur Kassiererin gestanden hat.
Gemäß der Definition des zum Tatzeitpunkt geltenden § 2 Abs 1 5. COVID-19-NotMV galt als Maske im Sinne der 5. COVID-19-NotMV eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit gleichwertig genormtem Standard.
Auch bei einem Schlauchschal, wie ihn die Beschwerdeführerin vor dem Tatzeitpunkt getragen hat, handelt es sich unbestritten nicht um eine FFP2-Maske. Es handelt sich aber auch nicht um eine Maske mit gleichwertig genormtem Standard. Als mindestens gleichwertig genormter Standard gelten FFP3 (Europa), N95 (NIOSH-42C FR84, USA), P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland), KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64), DS (Japan JMHLW-Notification 214,2018) und KN95 (GB2626-2006, China). Dass es sich bei dem durch die Beschwerdeführerin getragenen Schlauchschal um eine Maske handelt, die eine Zertifizierung aufweist und somit einem genormten Standard entspricht, wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.
Vielmehr handelt es sich bei einem Schlauchschal um eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung iSd § 18 Abs 4 Z 8 5. COVID-19-NotMV („Mund-Nasen-Schutz“), die ein geringeres Schutzniveau als eine FFP2-Maske aufweist und die nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden § 18 Abs 4 Z 8 5. COVID-19-NotMV als weniger effektives Mittel nur dann ausreichend war, wenn das Tragen einer FFP2-Maske oder Maske mit gleichwertig genormtem Standard aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte.
Die Beschwerdeführerin hat bei der Polizeikontrolle und auch im weiteren Verfahren vorgebracht, dass bei ihr derartige gesundheitliche Gründe vorgelegen wären, die sie gemäß § 18 Abs 4 Z 8 5. COVID-19-NotMV von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder gleichwertig genormten Maske am Tatort des Kundenbereichs einer Betriebsstätte des Lebensmittelhandels (§ 7 Abs 7 iVm Abs 6 Z 2 iVm Abs 1 Z 1 5. COVID-19-NotMV) entbunden hätten und ihr erlaubt hätten, stattdessen bloß eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung („Mund-Nasen-Schutz“) zu tragen.
Sie hätte dies gemäß § 19 Abs 1 und Abs 2 Z 1 5. COVID-19-NotMV gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts, das die polizeiliche Kontrolle durchführte und in weiterer Folge die Anzeige legte, durch Vorlage einer von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellten Bestätigung glaubhaft machen müssen.
Dabei knüpft die Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske gemäß § 18 Abs 4 Z 8 5. COVID-19-NotMV auch nicht bloß daran an, dass der Betroffene über ein ärztliches Attest verfügt, sondern, ob ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die glaubhaft zu machende Tatsache ist demnach nicht die Existenz einer von einem Arzt ausgestellten Bestätigung, sondern die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Tragepflicht aus gesundheitlichen Gründen. Wenn § 19 Abs 2 Z 1 der 5. COVID-19-NotMV vorsieht, dass der Ausnahmegrund des Vorliegens gesundheitlicher Gründe für die Unzumutbarkeit des Tragens einer FFP2-Maske oder einer gleichwertig genormten Maske durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist, werden damit die Bescheinigungsmittel, die dem Betroffenen zur Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen, eingeschränkt.
Um ihrer Obliegenheit zur Glaubhaftmachung zu entsprechen, hätte die Beschwerdeführerin demnach eine von einem in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung vorweisen müssen. Bei einer derartigen Bestätigung handelt es sich um ein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 55 ÄrzteG 1998, das vom Arzt nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausgestellt werden darf. Somit wurde die Obliegenheit zur Glaubhaftmachung iSd § 19 Abs 2 Z 1 5. COVID-19-NotMV nur erfüllt, wenn die ärztliche Bestätigung unbedenklich war. Von einer unbedenklichen Bestätigung konnte ein Betroffener aber jedenfalls dann nicht ausgehen, wenn er davon Kenntnis hatte, dass die ärztliche Bestätigung ohne gewissenhafte ärztliche Untersuchung und ohne genaue Erhebung der darin bestätigten Tatsachen erstellt worden war (siehe VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277).
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich bei der als ärztliches Attest bezeichneten Urkunde des Dr. E F vom 20.07.2020 um ein „Gefälligkeitsattest” gehandelt hat: Dieses Attest beinhaltet keine Befundung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat zwar glaubhaft dargelegt, dass sie bezüglich des Maskenbefreiungsattests Dr. E F persönlich aufgesucht hat. Allerdings stellte sie den Termin bei Dr. E F wie ein Gespräch über ihre gesundheitlichen Probleme dar. So führte Dr. E F keine psychologischen Tests oder Untersuchungen, etwa durch Fragebögen, durch. Auch verfügt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über keine Befunde zu ihren Beschwerden und sind somit dem Attest von Dr. E F auch keine Befunde oder sonstige Unterlagen zugrunde gelegen.
Dr. E F war zum Zeitpunkt der Ausfertigung des vorliegenden Attests (20.07.2020) ein in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt. Er war von 11.10.2017 bis inklusive 10.03.2021 Mitglied der Ärztekammer für Steiermark. Er betrieb in G, S-Straße, eine Privatordination als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und als Psychotherapeut. Die Ordination an dieser Adresse ist mittlerweile geschlossen. Die Streichung in der Ärzteliste erfolgte aufgrund des Bescheids der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021 mit dem Tag der Zustellung des Bescheides am 11.03.2021.
In der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 02.06.2021 im zur GZ: LVwG 49.30-924/2021 protokollierten Verfahren wurde festgestellt, dass Dr. E F ein unterschriebenes Blanko-Attest mit demselben Inhalt wie jenem der Beschwerdeführerin erstellt hat, das bereits mit Datum, Stempel und Unterschrift des Dr. E F versehen war.
Aus zahlreichen online-Auftritten auf dem eigenen YouTube-Kanal des Dr. E F, der Homepage des Dr. E F [www.E F.at], den aufgezeichneten Interviews des Dr. E F (z.B. ORF-Magazin „Konkret“, ausgestrahlt am 24.09.2020, Ö1 Morgenjournal vom 3.9.2020) kann nicht geschlossen werden, dass die Ausstellung der Maskenbefreiungsatteste durch Dr. E F nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen erfolgte. Dr. E F bestätigte mehrfach, dass er keine Untersuchungen durchführe, „da es um die Gesunderhaltung, Prophylaxe und Prävention geht. Masken halten Menschen nicht gesund. Deswegen kann das Attest auf die Ferne ausgestellt werden“. Im Ö1 Morgenjournal vom 03.09.2020 bekräftigte er seine Ansicht, dass man für das Attest nicht in seiner Ordination vorbeikommen muss. Weiters sagte er: „Das bekommt jeder, weil es ja vollkommen sinnlos ist. Weil es geht nicht darum, dass ich Kranke vor noch mehr Krankheit schütze, sondern Gesunden helfe, gesund zu bleiben, und um sie genau vor psychischer Traumatisierung zu schützen.“ (siehe auch: 3695/AB XXVII. GP; www.parlament.gv.at)
Für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung von der Tragepflicht einer FFP2-Maske oder Maske mit gleichwertig genormten Standard ist somit eine ernsthafte und fachlich fundierte Begründung im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Beschwerden des Betroffenen, insbesondere auch im Hinblick auf den Zweck der Befreiung, geboten. Dies ergibt sich aus § 55 Ärztegesetz 1998, wonach ärztliche Zeugnisse eine „gewissenhafte ärztliche Untersuchung“ sowie eine „genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen" normiert ist. Diese Regelung gilt auch für ärztliche Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen (vgl. Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 3. Aufl, § 55 FN 2).
Ein ärztliches Gutachten ist eine wissenschaftlich fundierte Schlussfolgerung, die ein Arzt über den Gesundheitszustand oder funktionelle Einschränkungen einer Person oder andere medizinische Umstände erstellt. Die vom Gesetz geforderte gewissenhafte ärztliche Untersuchung soll Gefälligkeitsgutachten verhindern. Ein solches liegt zweifellos bei fehlender medizinischer Indikation oder der ungeprüften Entsprechung des vom Patienten geäußerten Wunsches vor. Somit bedarf es einer nachvollziehbaren Darstellung im ärztlichen Attest, auf welcher Grundlage die Diagnose erstellt wurde und wie sich die gesundheitlichen Beschwerden im konkreten Fall auswirken – etwa in welchem Ausmaß konkret das Tragen einer Maske unzumutbar ist.
Um die Schlüssigkeit des Gutachtens nachvollziehen zu können, muss der Verfasser darin klar anführen, auf welche Tatsachen er seine Stellungnahme gründet und wie er diese ermittelt hat. Schon grundsätzlich ist die formularmäßige Erstellung eines Gutachtens nur sehr eingeschränkt zulässig (vgl. Kröll, Rechtsfragen bei der Erstellung medizinischer Gutachten in Resch/Wallner (Hrsg), Handbuch Medizinrecht 3 Aufl., 1619).
Der Maßstab des VfGH bei der Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Krankheit aus Gefälligkeit ist auch bei Gefälligkeitsattesten zu medizinischen Gründen für die Ausnahme von der „Maskenpflicht“ anzuwenden (vgl. VfGH B 888/2013).
Das von der Beschwerdeführerin im Zuge der Amtshandlung zum Tatzeitpunkt vorgelegte und in den Feststellungen wiedergegebene „ärztliche Attest“ enthält keinerlei individualisierte Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie etwa eine Krankheitsdiagnose, eine Umschreibung von Symptomen oder eine Medikation. Die Formulierung „[…] wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend […]“ richtet sich pauschal gegen das Tragen eines MNS.
Nach der klaren Vorgabe des § 55 ÄrzteG 1998 darf eine Ärztin/ein Arzt ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen ausstellen. Bestehen jedoch Zweifel an der Richtigkeit seiner Beurteilung und an seiner Auskunft, weil z.B. eine Untersuchung nicht lege artis durchgeführt oder diese überhaupt unterlassen wurde oder weil diese nicht in seinen Fachbereich fällt, so darf auf die Beurteilung und die Auskunft dieses Arztes nicht vertraut werden (vgl. u.a. etwa sinngemäß zur Einholung von - auf vollständigen Sachverhaltsgrundlagen basierenden - Auskünften kompetenter Stellen oder sonstiger sachkundiger Personen und der Folgen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der eingeholten Auskünfte bestehen müssen u.a. VwGH 87/02/0018 und VwGH 2011/09/0188, sowie weiterführende Ausführungen bei Wolfgang Wessely, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 § 5 VStG, Rz. 26 bis 28, S. 156f).
Diesen Überlegungen folgt, dass das „Maskenbefreiungsattest“ nicht den Erfordernissen des § 55 Ärztegesetz 1998 entspricht und somit nicht geeignet war, als Bestätigung iSd § 19 Abs 2 Z 1 der 5. COVID-19-NotMV zu gelten.
Die Beschwerdeführerin hat somit die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen, der objektive Tatbestand ist erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite:
Bei dem mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Die Beschwerdeführerin muss daher zu ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH 2006/09/0086 und VwGH 2012/03/0139).
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite (Verschulden) hat die Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 VStG keine Umstände geltend gemacht, die zu einer Exkulpierung führen würden.
Es ist nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrem Termin bei Dr. E F in keiner Weise – über die Empfehlung durch ihre Bekannte hinaus – über diesen informiert hat, zumal dieser doch weit von ihrem Wohnort entfernt war. Schon ein Blick auf die Homepage oder auf die Facebookseite (die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben auf Facebook) hätte ihr aber die zu den Coronamaßnahmen ablehnende Haltung von Dr. E F eröffnet, was in ihr wiederum Zweifel an der objektiven Ausstellung des Attests nähren hätte müssen. Die Beschwerdeführerin machte auf das Landesverwaltungsgericht den Eindruck, dass es ihr vor allem darum ging, jedenfalls ein Maskenbefreiungsattest zu erhalten, sodass ihr eine gewissentliche ärztliche Untersuchung vor der Erstellung dieses Attests nicht wichtig war. Auch dass die Beschwerdeführerin einen über 200 km entfernt ordinierenden Arzt aufsuchte, spricht dafür, dass sie genau wusste, wohin sie sich wenden musste, um ein „Maskenbefreiungsattest“ zu erlangen.
Die Beschwerdeführerin hätte aber zumindest bei der ihr zumutbaren Sorgfalt erkennen können und müssen, dass sie sich im gegenständlichen Verfahren auf dieses Attest nicht stützen hätte dürfen. Auf Grund des dargestellten Inhaltes des Attestes sowie, dass für die Beschwerdeführerin aus der zahlreichen Medienpräsenz des von ihr aufgesuchten Arztes bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennbar sein müssen, dass es sich bei dem Attest um keine solche ärztliche Bestätigung handelt, die zum Nachweis des Vorliegens einer Ausnahme von der Tragepflicht einer FFP2-Maske oder einer gleichwertig genormten Maske taugte, konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass sie von der genannten Pflicht befreit war.
Auf Grund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher fest, dass die Beschwerdeführerin bei der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt Kenntnis über die fehlende Aussagekraft des von ihr im Zuge der Amtshandlung vorgelegten „Maskenbefreiungsattestes“ haben hätte müssen, sodass sie verpflichtet war, im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort eine den rechtlichen Vorschriften entsprechende FFP2-Maske oder Maske mit gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Die Beschwerdeführerin hat somit nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein Verschulden an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht trifft und ist ihr daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Die Pflicht zum Tragen einer FFP 2-Maske oder Maske mit gleichwertig genormtem Standard in einer Betriebsstätte des Lebensmittelhandels diente der Verhinderung der Verbreitung der SARS-CoV-2 Erkrankung sowie zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung, sodass die zu schützenden Rechtsgüter somit als äußerst bedeutend anzusehen sind, und stellte ein Verstoß gegen diese Vorschriften einen nicht unerheblichen Eingriff in die Intensität der geschützten Rechtsgüter dar.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafbemessungskriterien).
Die belangte Behörde hat zu Recht als Erschwerungsgründe nichts und als Milderungsgrund die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.
Allerdings war die Strafe aus zweierlei Gründen herabzusetzen: Einerseits bleibt das bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung vorgelegene Verschulden hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrecht zurück, weil der Beschwerdeführerin (nur) vorzuhalten ist, dass sie das Maskenbefreiungsattest nicht hinterfragt hat, nicht jedoch, dass bei ihr keine gesundheitlichen Gründe für das Nichttragen einer FFP2-Maske vorgelegen sind, schilderte sie diese dem Landesverwaltungsgericht doch glaubhaft.
Die belangte Behörde hätte richtiger Weise der Strafbemessung auch die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin zugrunde legen müssen und diese bei der Strafbemessung nachvollziehbar und ziffernmäßig konkretisieren müssen (vgl. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123 zur Verpflichtung der Behörde, die Grundlagen der Schätzung konkret und in Ziffern nachvollziehbar darzulegen). Zwar hat die belangte Behörde im Straferkenntnis im Rahmen der Strafbemessung angegeben, dass die Beschwerdeführerin lediglich angegeben habe, dass Unterhaltspflicht für eine Person bestehe, woraus geschlossen werden kann, dass die Behörde eine Einschätzung der Einkommensverhältnisse vorgenommen hat und somit (wohl) durchschnittliche Einkommensverhältnisse zugrunde gelegt hat, die nach der Judikatur des VwGH als durchschnittliches Monatseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen, das in amtlich verlautbarten statistischen Unterlagen ausgewiesen wird, anzunehmen sind (vgl. z.B. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123; 27.04.2000, 98/10/0003) und im Jahr 2019 (inkl. anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bei € 2.105,00 lagen.
Die tatsächlichen, erst im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit € 4.284,10 Jahreseinkommen im Jahr 2021 bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin um den Tatzeitraum lagen aber weit unter diesem Einkommen, sodass die vorgenommene Strafbemessung den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin nicht entspricht.
Zwar begründen ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse allein grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0150; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Weiters ist eine Geldstrafe auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten es wahrscheinlich erscheinen ließen, sie würde nicht in der Lage sein, sie zu bezahlen, und selbst dann gerechtfertigt, wenn die Beschuldigte über keinerlei Einkommen verfügt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027; 30.01.2014, 2013/03/0129).
Die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 120,00 entspricht 24 % der gemäß § 8 Abs 2 COVID-19-MG höchsten zulässigen Strafe von € 500,00. Somit rechtfertigen die weit unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit der bisherigen Unbescholtenheit, dem Fehlen von Erschwerungsgründen sowie dem hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrecht einer Verletzung der FFP2-Maskentragepflicht im vorliegenden Fall die Herabsetzung der Strafe (vgl. VwGH 18.04.2017, Ra 2016/02/0061; 25.04.1990, 88/08/0155).
Im Ergebnis ist die Geldstrafe auf € 50,00 herabzusetzen, was 10 % des Strafrahmens entspricht.
Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung zu stellen.
Gemäß § 16 Abs 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß § 16 Abs 2 VStG ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Wegen des geringeren Unrechts gegenüber dem in der Strafdrohung typisierten Unrecht war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabzusetzen. Diese Ersatzfreiheitsstrafe steht zu der herabgesetzten Geldstrafe jedenfalls nicht außer Verhältnis, weil die bei der Neubemessung der Geldstrafe berücksichtigte Annahme unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Betracht zu bleiben hat (vgl. schon VwSlg. 3825 A/1955, VwGH 12.02.1968, 0484/66).
Da der Beschwerde gegen die Strafhöhe stattgegeben und die Geldstrafe auf € 50,00 herabgesetzt wird, verringert sich auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren auf den Mindestbetrag von € 10,00 gemäß § 64 Abs 2 VStG.
Dadurch, dass der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe stattgegeben wird, sind auch keine Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren iSd § 52 Abs 2 VwGVG festzusetzen.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass es sich bei dem Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses, dass die Beschwerdeführerin „keine Maske iSd § 2 Abs 1 leg. cit.“ getragen habe, um keine der Judikatur des VwGH genügende Tatumschreibung handle, ist auszuführen, dass die Tatumschreibung gemäß § 44a Z 1 VStG so präzise zu sein hat, dass die Beschuldigte ihre Verteidigungsrechte wahren kann und sie nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. dazu etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/03/0086, mwN). Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0027, mwN). Dies ist bei der vorliegenden Tatumschreibung aber der Fall. Hier liegt kein Fall vor, in dem ausschließlich Gebotsnormen oder Verbotsnormen paragraphenmäßig zitiert werden (vgl. dazu VwSlg 13.224 A/1990; VwGH 23.04.1991, 90/04/0276), sondern wird der Begriff der Maske durch die paragraphenmäßige Zitierung der gesetzlichen Definition nur präzisiert. Damit ist die Tathandlung im Spruch des Straferkenntnisses hinreichend umschrieben.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.