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LVwG 41.25-6897/2022•LVwG ST LVwG 41.25-6897/2022
LVwG 41.25-6897/2022Landesverwaltungsgericht19.09.2022
Ehegesetz, Auslegung, Gesetzmäßigkeit der Verordnung, Rechtsanwaltsordnung, Versorgungseinrichtung, Witwenrente, Rechtsanwälte,
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, 8641 St. M i M, Lstraße, vertreten durch Herrn C D, Rechtsanwalt, Fallee, B a d M, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14.06.2022, GZ: 2021/0499, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 iVm 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde vom 05.08.2022 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 01.09.2022 vorgelegten Beschwerde, sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 25.12.2021, beim Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingelangt am 27.12.2021, beantragte Frau A B, geb. am ****, als geschiedene Witwe des am **** verstorbenen ehemaligen Rechtsanwaltes Dr. E F die Witwenpension unter Vorlage von Urkunden bzw. Belegen, welche teilweise auf behördliche Aufforderung nachgereicht wurden. Mit Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22.03.2022 wurde dem Antrag auf Gewährung der Witwenrente mit Wirkung 01.01.2022 stattgegeben und ausgesprochen, dass die monatliche Witwenrente aus der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) und Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil B 2018) € 100,00 netto (zwölfmal jährlich) betrage.
Bescheidbegründend legte die Behörde dabei im Wesentlichen neben dem Scheidungsurteil den Unterhaltsvergleich aus dem Jahr 2018 zugrunde und ging davon aus, dass es nach dem gerichtlichen Vergleich einen monatlichen Unterhaltsanspruch über den Betrag von € 100,00 gebe, welcher den „geschuldeten Unterhalt“ im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A und Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern 2018 ausmache. Eine Indexklausel sei nicht enthalten, sodass eine Indexierung des 2018 vereinbarten Unterhaltsbetrages nicht möglich gewesen sei, weshalb jedenfalls der titulierte Unterhalt als Grundlage eines allfälligen Witwenanspruches anzunehmen sei, wobei es keine Bestimmung gebe, die bei Scheidungsurteilen einen Witwenrentenanspruch in der vollen Höhe vorsehen würde, sodass es auch bei solchen Ehescheidungen lediglich auf den geschuldeten Unterhalt ankomme. In der Satzung Teil B würden inhaltsgleiche Rechtsvorschriften zum Leistungsanspruch von geschiedenen Ehepartnern enthalten sein und sei der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau betragsmäßig durch den Unterhaltsvergleich festgelegt worden, sodass dieser Unterhaltsanspruch naturgemäß der Höhe nach nur einmal bestehen könne und es unbillig wäre, der unterhaltsberechtigten Ehefrau über den festgelegten Unterhaltsanspruch hinaus auch aus dem Teil B einen Anspruch zuzugestehen, wodurch der monatliche Unterhaltsbetrag überschritten werden würde.
Gegen diesen Bescheid erhob Frau A B mit Schriftsatz vom 11.04.2022, beim Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingelangt am 12.04.2022, rechtzeitig Vorstellung; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der verstorbene Dr. E F em. RA der Antragstellerin aufgrund des Unterhaltsvergleiches des BG Mürzzuschlag vom 29.05.2018, zu 8 C 10/18 b, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der gesetzlichen Höhe, zumindest jedoch € 100,00 zu leisten gehabt habe und handle es sich bei dem mit diesem Vergleich titulierten Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gemäß § 69 Abs 2 EheG um einen solchen gemäß § 94 ABGB. Der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig, einerseits durch die Verletzung des Legalitätsprinzips, andererseits in eventu durch unrichtige Auslegung des Unterhaltsvergleichs.
§ 69 Abs 2 Ehegesetz werde durch § 45 Abs 5 des Statuts verletzt, zumal darin ausdrücklich normiert werde, dass durch eine Scheidung unter den dort angeführten Voraussetzungen keine Änderung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Unterhaltsberechtigten bewirkt werde, der somit so weiter bestehe als wäre die Ehe nie geschieden worden. Durch das Ableben des Unterhaltspflichtigen erlösche der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten nicht, sondern bestehe der Anspruch auf Bezug die Hinterbliebenenpension weiter. Dementsprechend sei eine Verordnung in Übereinstimmung mit § 69 Abs 2 Ehegesetz zu erlassen und habe vorzusehen, dass die Hinterbliebenenpension des geschiedenen Unterhaltsberechtigten gleich berechnet werde, wie die Hinterbliebenenpension des Unterhaltsberechtigten, dessen Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Unterhaltspflichtigen noch aufrecht gewesen sei. Da die Scheidung der Ehe des Verstorbenen mit der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 69 Abs 2 Ehegesetz erfülle, sei die Witwenpension der Antragstellerin gemäß § 45 Abs 1 2. Fall allenfalls unter Berücksichtigung des Abs 2 des Statuts zu berechnen. Der Bescheid stelle sich unabhängig davon jedoch auch bei Anwendbarkeit des § 45 Abs 5 des Status als rechtswidrig dar, da der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin mit dem Scheidungsvergleich in gesetzlicher Höhe tituliert worden sei, sodass Feststellungen zur Unterhaltsbemessungsgrundlage des Verstorbenen, seinen Unterhaltspflichten sowie zum Eigeneinkommen der Antragstellerin getroffen werden hätten müssen. Der Bescheid enthalte zwei Spruchteile und werde aufgrund der Trennbarkeit von Seiten der Antragstellerin der Spruchteil 2 des Bescheides, in eventu für den Fall der Unzulässigkeit der Teilbekämpfung, der gesamte Spruch bekämpft und werde beantragt, den Bescheid vom 22.03.2022 hinsichtlich Spruchteil 2, in eventu zur Gänze aufzuheben und der Antragstellerin die Witwenrente ab 01.01.2022 in jener Höhe zuzuerkennen, die der Witwenrente bei aufrechter Ehe (somit sowohl gemäß Satzung Teil A 2018, als auch Satzung Teil B 2018) entspreche bzw. in eventu gemäß dem tatsächlichen Unterhaltsanspruch.
Mit dem Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14.06.2022, GZ: 2021/0499, wurde der Vorstellung gegen den Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22.03.2022, GZ: 2021/0499, mit der eine Witwenrente in jener Höhe beantragt wurde, die der Witwenrente bei aufrechter Ehe entspreche bzw. in eventu gemäß dem tatsächlichen Unterhaltsanspruch sohin eine über den Betrag von € 100,00, zwölfmal jährlich hinausgehende monatliche Witwenrente begehrt werde, keine Folge gegeben.
Entscheidungsbegründend wurde ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip nicht erblickt. Anders als im ASVG gebe es in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A und B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern 2018 keine Bestimmungen, die bei Scheidungsurteilen gemäß § 55 iVm § 61 Abs 2 EheG einen Witwenanspruch „in voller Höhe“ vorsehen würden, sondern komme es danach auch bei solchen Ehescheidungen nur auf den „geschuldeten Unterhalt“ an.
Auch habe das Landesverwaltungsgericht Steiermark in einem vergleichbaren Fall mit Erkenntnis vom 31.08.2021, LVwG 41.30-2901/2020-5, entschieden, dass die gegenständlich relevanten Regelungen der Satzung Teil A 2018 in dieser Form rechtswirksam seien und es eben keine dem ASVG diesbezüglich vergleichbare Regelung für derartige Scheidungen gebe und es laut Satzung Teil A 2018 nur auf den geschuldeten Unterhalt ankomme. Die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen ergebe sich aufgrund des Ausspruchs im Scheidungsurteil dem Grunde nach und liege ein gerichtlicher Vergleich aus 2018 betreffend des monatlichen Unterhaltsanspruchs über einen Betrag von zumindest € 100,00 vor, wobei im Unterhaltsvergleich zwar festgelegt werde, dass im Fall des Eigeneinkommens der Vorstellungswerberin die 40-%-Regel für Unterhalt gelten solle und im Falle keines eigenen Einkommens die 33-%-Regelung, jedoch sei es zu einer Abänderung des explizit genannten Unterhaltsbetrages von € 100,00 monatlich durch Urteil oder Vereinbarung des Verstorbenen mit der Vorstellungswerberin nie gekommen; - dies obwohl die in den Feststellungen erwähnten wechselseitigen Einkommensverhältnisse schon zumindest seit 2020 derart vorliegen würden. Von der Vorstellungswerberin sei nachgewiesen worden, dass in den letzten Monaten zumindest immer monatliche Unterhaltsbeträge von € 100,00 geleistet worden seien. Teils seien Beträge von € 150,00 bezahlt worden, teils € 200,00, einige Male auch € 300,00. Zu einer Neubemessung des Unterhalts sei es jedoch nie gekommen, was möglicherweise auch daran liege, dass die Vorstellungswerberin im Verhältnis zum Pensionseinkommen des Verstorbenen ein nicht unerhebliches Eigeneinkommen beziehe, sodass unter Berücksichtigung der 40-%-Regel für Unterhalt auch nicht wesentlich höhere Beträge herauskommen würden, als die bezahlten Unterhaltsbeträge und seien die Gründe, warum es zu einer Neubemessung des Unterhalts nicht gekommen sei, der Behörde nicht bekannt und auch nicht relevant. Auch seien nie dauerhaft höhere Unterhaltsbeträge von Seiten des Verstorbenen bezahlt worden und, dass Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich unter einem Änderungsvorbehalt („clausula rebus sic stantibus“) stehen würden und sich der Unterhalt mit der Zeit ändern könne, etwa durch Einkommensänderungen, aber auch durch Indexanpassungen, sei der Behörde durchaus bewusst. Gegenständlich sei jedoch darauf zu verweisen, dass auch bei Einkommensänderungen des Unterhaltsverpflichteten bzw. der –berechtigten der ursprüngliche Unterhaltstitel so lange gelte, solange nicht ein neuer Unterhaltstitel erwirkt werde, was hier der Fall sei. Im Übrigen würden im gegenständlichen Fall auch keine weiteren Feststellungen zur Pensionshöhe des verstorbenen Unterhaltspflichtigen und den Einkommensverhältnissen der Vorstellungswerberin von Nöten seien. Die Einkommenshöhe des Verstorbenen sei ohnehin festgestellt. Auch seien zur Einkommenshöhe der Vorstellungswerberin Feststellungen getroffen worden, wobei angemerkt werde, dass der Unterhaltsvergleich aus dem Jahr 2018 datiert sei und aus welchen Gründen immer der verstorbene Unterhaltspflichtige und die Vorstellungswerberin nie einen neuen Unterhaltsvergleich abgeschlossen bzw. eine Neubemessung des Unterhalts durchgeführt hätten und könne dies nicht der Behörde zur Last gelegt werden. Evident sei, dass € 100,00 festgesetzt und in den letzten Jahren auch bezahlt worden seien. Soweit der Behörde bekannt, würden auch von der Pensionsversicherungsanstalt die entsprechenden Unterhaltstitel für die Bemessung des Pensionsanspruchs eines überlebenden Ehegatten angenommen und keineswegs selbst Berechnungen zum Unterhaltsanspruch desselben vorgenommen, vor allem dann nicht, wenn die Parteien jahrelang keine Neuregelung getroffen hätten. Der Unterhaltsvergleich enthalte letztlich auch keine Indexklausel, sodass eine Indexierung des für 2018 vereinbarten Unterhaltsbetrages nicht möglich gewesen sei. Da es einen gerichtlichen Vergleich betreffend einen monatlichen Unterhaltsanspruch über den Betrag von € 100,00 gebe, sei demgemäß dieser Betrag als der „geschuldete Unterhalt“ im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtungen Teil A und B der Österreichischen Rechtsanwaltskammer 2018 anzusehen. Festgehalten werde weiters, dass in der bis zum 31.12.2017 gültigen Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die gleichlautenden Bestimmungen enthalten gewesen seien, sodass es durch die Satzung Teil A 2018 zu keinen Verschlechterungen gekommen sei. Festgehalten werde ausschließlich, dass in der Satzung Teil B 2018 hier Vorschriften zum Leistungsanspruch von geschiedenen Ehepartnern enthalten seien. Gegenständlich handle es sich um einen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau der betragsmäßig durch den Unterhaltsvergleich festgelegt worden sei. Dieser Unterhaltsanspruch könne naturgemäß der Höhe nach nur einmal bestehen, da es unbillig gewesen wäre, der unterhaltsberechtigten Ehefrau über den festgelegten Unterhaltsanspruch hinaus auch aus dem Teil B einen Anspruch zuzugestehen, würde dadurch doch der monatliche Unterhaltsbetrag überschritten werden, sodass kein Raum für einen höheren Anspruch bleibe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob Frau A B mit Schriftsatz vom 05.08.2022 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 14.06.2022 dahingehend abändern, dass der Antragstellerin die Witwenrente ab 01.01.2022 in jener Höhe zuerkannt werde, die der Witwenrente bei aufrechter Ehe entspreche bzw. in eventu gemäß dem tatsächlichen Unterhaltsanspruch, wobei eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt werden möge.
Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:
„Die Ehe zwischen der Antragstellerin und dem am **** verstorbenen Dr. E F em. RA, wurde mit dem Urteil des BG Mürzzuschlag vom 29.5.2018 (8 C 7/19 b) gemäß § 55 EheG geschieden und war dies mit dem Ausspruch des alleinigen Zerrüttungsverschuldens des Verstorbenen gemäß § 61 Abs 3 EheG verbunden. Der Verstorbene wiederum hatte der Antragstellerin aufgrund des Unterhaltsvergleichs des BG Mürzzuschlag vom 29.5.2018 (8 C 10/18 m) einen mtl. Unterhaltsbeitrag in gesetzlicher Höhe, zumindest jedoch € 100,00 zu leisten und handelte es sich bei dem mit diesem Vergleich titulierten Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gemäß § 69 Abs 2 EheG um einen solchen gemäß § 94 ABGB.
Die Antragstellerin ist nunmehr selbst Pensionistin und verdiente bis zu ihrer Pensionierung mtl. ca. € 1.100,00 netto; das Nettoeinkommen des Verstorbenen betrug mtl. ca. € 2.200,00.
Mit dem Bescheid des Ausschusses vom 22.3.2021 wurde die Witwenpension der Antragstellerin unter Verweis auf § 45 Abs 5 der Satzung Teil A 2018 mit mtl. € 100,00 12 x jährlich festgelegt und gab der Ausschuss der von der Antragstellerin dagegen erhobenen Vorstellung vom 11.4.2022 mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.6.2022 keine Folge.
Der bekämpfte Bescheid stellt sich in zumindest zweifacher Hinsicht als rechtswidrig dar.
Dies gilt auch dann, wenn von der Rechtsansicht des Ausschusses, wonach ausschließlich auf den geschuldeten Unterhalt abzustellen sei, ausgegangen wird.
Der Verstorbene schuldete der Antragstellerin gemäß II. des Unterhaltsvergleichs genau jenen Unterhaltsbeitrag, der sich auf Basis der Prozentsatzmethode errechnete. Ausgehend von den Feststellungen im bekämpften Bescheid betrug die Nettopension des Verstorbenen mtl. € 2.222,52 14 x jährlich und stand dieser ein Nettoeinkommen der Antragstellerin von mtl. € 1.100,00 14 x jährlich gegenüber, so dass sich der gemäß dem Unterhaltsvergleich zu leistende Unterhaltsbeitrag (rechnerisch) mit € 229,01 14 x jährlich bzw. mtl. € 267,18 12 x jährlich aliquotiert errechnet.
Soweit im bekämpften Bescheid auf III. des Unterhaltsvergleichs verwiesen wird, wird schlicht und ergreifend übergangen, dass der darin normierte Unterhaltsbeitrag von mtl. € 100,00 12 x jährlich den Mindestunterhaltsbeitrag darstellt, den der Verstorbene auch dann zu leisten hatte, wenn gemäß der Prozentsatzmethode kein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bestehen würde.
Im Unterhaltsvergleich wird im Gegensatz zur Rechtsansicht des Ausschusses somit kein betragsmäßig fixierter Unterhaltsbeitrag des Verstorbenen festgelegt, sondern klargestellt, dass dieser auf Basis der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Verstorbenen und unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens der Antragstellerin auszumitteln ist und wurde dies mit der Vereinbarung eines Mindestunterhaltsbeitrages verbunden.
Schon der Wortlaut „geschuldeter“ Unterhalt dokumentiert, dass auf den Unterhaltstitel, in diesem Fall also den Unterhaltsvergleich, abzustellen ist und dem tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeitrag keine Relevanz zukommt. Dies ist auch folgerichtig, da ein Unterhaltsschuldner ansonsten durch Zahlungsverzögerung oder umgekehrt überhöhte Zahlungen in die Anspruchsvoraussetzungen eingreifen könnte.
Dass die Antragstellerin in der Vergangenheit keinen höheren Unterhaltsbeitrag gerichtlich gefordert hat, ist zutreffend, jedoch hat der Verstorbene von sich aus höhere Unterhaltsbeiträge bezahlt und ändert die unterlassene gerichtliche Geltendmachung eines Unterhaltserhöhungsanspruchs nichts am Unterhaltsanspruch selbst.
Der Antragstellerin wäre somit eine Witwenpension von netto mtl. € 229,01 14 x jährlich bzw. mtl. netto € 267,18 12 x jährlich aliquotiert zuzuerkennen gewesen.
Tatsächlich wird durch § 45 Abs 5 des Status das Legalitätsprinzip des Artikel 18 B-VG (das auch für Selbstverwaltungskörper gilt) verletzt, da Verordnungen, die jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereichs erlassen darf, ausschließlich aufgrund der Gesetze zu erlassen sind.
§ 45 Abs 5 des Status widerspricht § 69 Abs 2 EheG, da sich der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten durch die Scheidung nicht ändert und weiterhin ein Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe besteht. Dies ist auch im Statut entsprechend zu berücksichtigen, da es sich bei § 69 Abs 2 EheG um jenes Gesetz handelt, das die Grenzen der Verordnungsermächtigung bestimmt, so dass der Antragstellerin die Witwenpension wie bei aufrechter Ehe zuzuerkennen ist.“
Aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden lässt sich feststellen, dass die am **** geborene Beschwerdeführerin am **** vor dem Standesamt der Marktgemeinde L die Ehe mit dem am **** geborenen und am **** verstorbenen Rechtsanwalt Mag. iur. Dr. iur. E F einging. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Mürzzuschlag vom 29.05.2018, GZ: 8 C 7/18 w, geschieden und die Ehe mit Rechtskraft dieses Urteils in der Folge aufgelöst. Gerichtlicherseits wurde dabei gemäß § 61 Abs 3 EheG festgestellt, dass dem Kläger, Herrn Dr. E F, das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Grund für die Scheidung nach § 55 EheG die tiefgreifende, unheilbare Zerrüttung der Ehe aufgrund der Aufhebung der Ehe vor vielen Jahren gewesen ist, wobei auch die eheliche und häusliche Gemeinschaft der Streiter seit mehr als drei Jahren aufgehoben war und sie sich die für die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr vorstellen konnten. In der Tagsatzung am 29.05.2018 schlossen die Parteien auch den schriftlichen und rechtskräftigen Unterhalsvergleich, welchem Folgendes zu entnehmen ist:
„
I.
Die 1. Partei (Dr. E F, geb. ****) verpflichtet sich, der 2. Partei (A B, geb. ****) Ehegattenunterhalt in gesetzlicher Höhe, beginnend mit dem 1.5.2018 zu leisten.
II.
Dieser Ehegattenunterhalt in gesetzlicher Höhe ist auf Basis der 40% Regel (bei zu berücksichtigendem Eigeneinkommen der 2. Partei) bzw. der 33% Regel (bei einem fehlenden derartigen Eigeneinkommen der 2. Partei) auszumitteln, wobei weitere gesetzliche Unterhaltspflichten der 1. Partei durch einen Abzug von 4% Punkten bei der 40% Regel und 3% Punkten bei der 33% Regel berücksichtigt werden.
III.
Ehegattenunterhaltsbeitrag von € 100,00 beginnend mit dem 1.5.2018 zu leisten und gilt dies somit insbesondere auch dann, wenn der gesetzliche Ehegattenunterhalt auf Basis der 40% Regel oder 33% Regel mit einem niedrigeren Unterhaltsbeitrag ausgemittelt werden bzw. entfallen würde. Die 1. Partei ist sich somit bewusst, dass sie diesen Ehegattenunterhaltsbeitrag von monatlich € 100,00 immer und ohne Möglichkeit einer weiteren Reduktion bzw. Herabsetzung zu leisten hat.
IV.
Die 1. Partei und die 2. Partei halten übereinstimmend fest, dass kein Ehegattenunterhaltsrückstand für den Zeitraum bis zum 30.4.2018 besteht.“
Eine weitere Vereinbarung über den Unterhalt wurde zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn Dr. E F nicht geschlossen.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 17 VwGVG lautet wie folgt:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG normiert Nachstehendes:
„Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
§ 27 VwGVG bestimmt Folgendes:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Abs 1, 2, 3, 5 VwGVG lauten wie folgt:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) …
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) ...“
§ 31 VwGVG normiert Nachstehendes:
„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Die maßgeblichen Regelungen der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern lauten wie folgt:
„
Zweck
§ 1. Diese Satzung regelt die Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Todes.
Geltungsbereich
§ 2. (1) …
(2) Diese Satzung gilt für Mitglieder und ehemalige Mitglieder einer österreichischen Rechtsanwaltskammer sowie deren Hinterbliebene.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Für diese Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Rechtsanwältin und Rechtsanwalt: in die Liste der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer gemäß § 1 Abs. 1 Rechtsanwalts-ordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte;
…
6. Hinterbliebene: Witwen, Witwer und Waisen;
7. Witwen und Witwer: hinterbliebene (auch geschiedene) Ehegatten und Ehegattinnen von Versicherten sowie hinterbliebene eingetragene Partner und Partnerinnen (auch wenn die Partnerschaft aufgelöst wurde) von Versicherten;
…
Arten der Leistungen
§ 18. (1) …
(2) Hinterbliebene haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf folgende Leistungen:
…
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
§ 43. (1) Anspruch auf Witwen- und Witwerrente hat die Witwe oder der Witwer nach einer oder einem verstorbenen Versicherten, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. der Erwerb eines Beitragsmonats durch die verstorbene Versicherte oder den verstorbenen Versicherten und
2. die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 19 Abs. 6 im Zeitpunkt der Antragstellung.
(2) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zwischen der Witwe oder dem Witwer und dem oder der verstorbenen Versicherten erst nach Vollendung des 55. Lebensjahrs des oder der verstorbenen Versicherten geschlossen, gebührt die Witwen- und Witwerrente nur, wenn
1. die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes der oder des Versicherten aufrecht bestanden hat und
2. die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat und
3. der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder eingetragenen Partnern weniger als 20 Jahre beträgt oder der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Kinder entstammen.
(3) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden oder aufgelöst, gebührt die Witwen- und Witwerrente nur, wenn
1. die Witwe oder der Witwer gegenüber dem oder der verstorbenen Versicherten Anspruch auf Unterhalt hatte und zwar aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung oder sich die Unterhaltsverpflichtung der oder des Versicherten aufgrund des Ausspruchs im Scheidungsurteil oder im Urteil zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt,
2. die Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat und
3. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils oder Beschlusses auf Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft das 40. Lebensjahr vollendet hatte.
(4) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und Z 3 entfallen, wenn
1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils oder Beschlusses auf Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft erwerbsunfähig war oder
2. der aufgelösten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ein Kind entstammt, dem eine Waisenrente gebührt und das im Zeitpunkt des Todes der oder des Versicherten in ständiger Hausgemeinschaft mit der Ehegattin oder dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner gelebt hat oder nach dem Tod der oder des Versicherten geboren wurde; die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter während einer vorübergehende Abwesenheit zu Ausbildungszwecken oder zur Pflege oder Sterbebegleitung naher Angehöriger, die zur Pflegekarenz nach § 14c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung, oder zur Sterbebegleitung nach § 14a AVRAG berechtigen würde.
Entstehen und Erlöschen des Leistungsanspruchs
§ 44. (1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente entsteht bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. 15 von 37
(2) Der Anspruch auf Bezug der Witwen- und Witwerrente, erlischt mit dem Monatsletzten jenes Monats, in dem
1. die Witwe oder der Witwer erneut heiratet oder eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder
2. die Witwe oder der Witwer auf die Witwen- und Witwerrente verzichtet oder
3. die Unterhaltspflicht der oder des Versicherten geendet hätte oder
4. die Witwe oder der Witwer verstirbt.
Höhe des Leistungsanspruchs
§ 45. (1) Die Höhe der Witwen- und Witwerrente beträgt 30 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage. Für Witwen und Witwer, die vor dem 1. Jänner 1988 geboren sind, beträgt der Prozentsatz 40 Prozent.
(2) Beträgt das in- und ausländische Einkommen iSd des EStG 1988 der Witwe oder des Witwers weniger als 30 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage, erhöht sich die Witwen- und Witwerrente um den Differenzbetrag zwischen 30 Prozent der jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage und dem Einkommen der Witwe oder des Witwers iSd EStG 1988 auf bis zu 60 Prozent der jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage. Für Witwen und Witwer, die vor dem 1. Jänner 1988 geboren sind, tritt jeweils anstelle des Prozentsatzes von 30 der Prozentsatz von 20. Witwen- und Witwerrenten nach dieser Satzung und nach der Satzung Teil B 2018 bleiben bei der Feststellung der Höhe des Einkommens außer Betracht.
(3) Hat die Witwe oder der Witwer in mehreren Rechtsanwaltskammern einen Anspruch auf Witwen- und Witwerrente erworben, erfolgt eine Berücksichtigung von Einkommen nach Abs. 2 durch die jeweiligen Rechtsanwaltskammern anteilig. Einkommen wird jeweils im Verhältnis der bei den jeweiligen Rechtsanwaltskammern tatsächlich erworbenen Beitragsmonate zuzüglich nachgekaufter Versicherungs-monate, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt sind, zu den insgesamt bei allen Rechtsanwaltskammern erworbenen Beitragsmonaten berücksichtigt.
(4) Die Erhöhung der Witwen- und Witwerrente ist für jedes Kalenderjahr des Leistungsbezugs neu zu beantragen. Die Höhe des in- und ausländischen Einkommens iSd EStG 1988 ist in geeigneter Weise nachzuweisen.
(5) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden oder aufgelöst (§ 43 Abs. 3) beträgt die Witwen- und Witwerrente höchstens den geschuldeten Unterhalt.“
In der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Österreichischen Rechtsanwaltskammern wird in verfahrensrelevanter Hinsicht Folgendes geregelt:
„
Zweck
§ 1. Diese Satzung regelt die Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Todes.
Geltungsbereich
§ 2. (1) …
(2) Diese Satzung gilt für Mitglieder und ehemalige Mitglieder einer österreichischen Rechtsanwaltskammer, die in eine Liste der Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder in eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte eingetragen sind oder waren sowie für deren Hinterbliebene.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Für diese Satzung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Rechtsanwältin und Rechtsanwalt: in die Liste der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer gemäß § 1 Abs. 1 Rechtsanwalts-ordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte;
…
5. Hinterbliebene: Witwen, Witwer und Waisen;
6. Witwen und Witwer: hinterbliebene (auch geschiedene) Ehegatten und Ehegattinnen von Versicherten sowie hinterbliebene eingetragene Partner und Partnerinnen (auch wenn die Partnerschaft aufgelöst wurde) von Versicherten;
…
Arten der Leistungen
§ 14. (1) …
(2) Hinterbliebene haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf folgende Leistungen: 1. Witwen- und Witwerrente;
…
Berechnungsgrundlagen bei Beziehern einer Altersrente oder einer Berufsunfähigkeitsrente
§ 29. Hat die oder der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes eine Altersrente oder eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen, ist die Grundlage zur Berechnung des Hinterbliebenenanspruchs die Höhe der zuletzt bezogenen Leistung.
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
§ 33. (1) Anspruch auf Witwen- und Witwerrente hat die Witwe oder der Witwer, wenn der oder die Versicherte zumindest einen Beitragsmonat in einer Versorgungseinrichtung erworben hat.
(2) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft zwischen der Witwe oder dem Witwer und dem oder der verstorbenen Versicherten erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres des oder der verstorbenen Versicherten geschlossen, gebührt die Witwen- und Witwerrente nur, wenn
1. die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes der oder des Versicherten aufrecht bestanden hat und
2. die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat und
3. der Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder eingetragenen Partnern weniger als 20 Jahre beträgt oder der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Kinder entstammen.
(3) Wurde die Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschieden oder aufgelöst, gebührt die Witwen- und Witwerrente nur, wenn
1. die Witwe oder der Witwer gegenüber dem oder der verstorbenen Versicherten Anspruch auf Unterhalt hatte und zwar aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung oder sich die Unterhaltsverpflichtung der oder des Versicherten aufgrund des Ausspruchs im Scheidungsurteil oder im Urteil zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt,
2. die Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat und
3. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils oder Beschlusses auf Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft das 40. Lebensjahr vollendet hatte.
(4) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z. 2 und Z. 3 entfallen, wenn
1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils oder Beschlusses auf Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft erwerbsunfähig war oder
2. der aufgelösten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ein Kind entstammt, dem eine Waisenrente gebührt und das im Zeitpunkt des Todes der oder des Versicherten in ständiger Hausgemeinschaft mit der Ehegattin oder dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner gelebt hat oder nach dem Tod der oder des Versicherten geboren wurde; die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter während einer vorübergehende Abwesenheit zu Ausbildungszwecken oder zur Pflege oder Sterbebegleitung naher Angehöriger, die zur Pflegekarenz nach § 14c des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung, oder zur Sterbebegleitung nach § 14a AVRAG berechtigen würde.
Entstehen und Erlöschen des Leistungsanspruchs
§ 34. (1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente entsteht bei Vorliegen der 13 von 18 Anspruchsvoraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(2) Der Anspruch auf Bezug der Witwen- und Witwerrente, erlischt mit dem Monatsletzten jenes Monats, in dem
1. die Witwe oder der Witwer erneut heiratet oder eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder
2. die Witwe oder der Witwer auf die Witwen- und Witwerrente verzichtet oder
3. die Unterhaltspflicht der oder des Versicherten geendet hätte oder
4. die Witwe oder der Witwer verstirbt.
Höhe des Leistungsanspruchs
§ 35. Die Höhe der Witwen- und Witwerrente beträgt 60 Prozent der nach dem 1. Abschnitt dieses Hauptstücks jeweils anzuwendenden Berechnungsgrundlage. Die näheren Bestimmungen über die Berechnung der Höhe der Witwen- und Witwerrente und deren Auszahlung sind im Geschäftsplan (§ 55) festzulegen.“
In den maßgebenden Regelungen des Ehegesetztes ist Folgendes vorgesehen:
§ 42 Abs 1 EheG:
„Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung.“
§ 46 EheG:
„Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.“
§ 55 EheG:
„(1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.
(2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen.
(3) Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist.“
§ 61 Abs 3 EheG:
„Wird die Ehe nach § 55 geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen.“
§ 66 EheG:
„Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.“
§ 69 Abs 2 EheG:
„Ist die Ehe nach § 55 geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3, so gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der § 94 ABGB. Der Unterhaltsanspruch umfaßt jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des beklagten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des früheren und des neuen Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus Gründen der Billigkeit geboten.“
§ 80 EheG:
„Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht.“
§ 94 ABGB lautet wie folgt:
„(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.“
Im Beschwerdefall hat die Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin ab 01.01.2022 eine Witwenrente zu gewähren, stattgegeben und weiters ausgesprochen, dass die monatliche Witwenrente aus den Satzungen der Versorgungseinrichtungen Teil A 2018 und Teil B 2018 € 100,00 netto 12 Mal jährlich betrage.
Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gab der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 14.06.2022 der Vorstellung mit der eine Witwenrente in jener Höhe beantragt wurde, die der Witwenhöhe bei aufrechter Ehe entspricht bzw. in eventu gemäß dem tatsächlichen Unterhaltsanspruch, sohin eine über den Betrag von € 100,00 12 Mal jährlich hinausgehende monatliche Witwenrente begehrt wird, keine Folge, sodass dadurch die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens bestimmt wird.
Im Verfahrensgegenstand war das Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch (vgl. dazu die Regelungen des § 43 der Satzung Teil A 2018 und des § 33 der Satzung Teil B 2018) für die Behörde nicht strittig, wobei diesbezügliche detaillierte Feststellungen der bekämpften behördlichen Erledigung, insbesondere zu den Leistungsvoraussetzungen, nicht zu entnehmen sind.
Nach der Regelung des § 43 Abs 3 Z 1 der Satzung Teil A 2018 sowie der Bestimmung des § 33 Abs 3 Z 1 der Satzung Teil B 2018 steht insbesondere geschiedenen Ehegatten die Witwen- und Witwerrente nur zu wenn die Witwe oder der Witwer gegenüber dem oder der Verstorbenen versicherten Anspruch auf Unterhalt hatte und zwar aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft eingegangen vertraglichen Verpflichtung oder sich die Unterhaltsverpflichtung der oder des Versicherten aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil … als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt; - dies ungeachtet der weiteren Voraussetzungen nach § 43 der Satzung Teil A 2018 bzw. § 33 der Satzung Teil B 2018.
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass es keine Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente aus diesen Satzungen darstellt, dass der zum Unterhalt Verpflichtete seiner Verpflichtung tatsächlich auch nachgekommen ist. Maßgeblich ist der „Titel“ der den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach bewirkte.
Gegenständlich wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit Herrn Dr. E F mit Urteil vom 29.05.2018 rechtskräftig geschieden. Die Scheidung erfolgte gemäß § 55 EheG wegen Zerrüttung und wurde im Urteil auch gemäß § 61 Abs 3 EheG unter Punkt 2. festgestellt, dass dem Kläger (Herrn Dr. E F) das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, was bereits für sich genommen den besonderen Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG auslöst (vgl. Koziol/Bydlindski/Bollenberger, ABGB, 5. Aufl., Rz 3, zu § 61 EheG). Ein derartiger Anspruch hat grundsätzlich nämlich auch zur Folge, dass für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung § 94 ABGB gilt. Bei einem solchen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG im rechtskräftigen Scheidungsurteil erhält der Kläger einen sehr weitgehenden Unterhaltsanspruch, der sich auch dem Grunde nach – Höhe je nach nunmehr konkreten und sich allenfalls laufend ändernden Verhältnissen – nicht eingefroren auf den Scheidungszeitpunkt, mit dem bei aufrechter Ehe deckt, da die Unterhaltspflichten des § 94 ABGB diesfalls gemäß § 69 Abs 2 EheG fortwirken. Vereinbarungen über den Unterhalt bei aufrechter Ehe, einschließlich eines allfälligen Unterhaltsverzichtes gelten weiter und müssen aber unter Berücksichtigung der durch die Scheidung geänderten Verhältnisse (jedoch nicht wegen der Scheidung an sich) neu beurteilt werden. Der Beklagte muss zur Deckung seines Unterhaltes eigene Einkünfte und Erträge seines Vermögens nur soweit heranziehen, wie dies der Anspannungsgrundsatz nach § 94 ABGB vorsieht (vgl. Koziol/Bydlindski/Bollenberger, ABGB, Rz 3, zu § 69 EheG und die dort zitierte Judikatur). Auch die Unterhaltsansprüche nach§ 69 EheG unterliegen der sogenannten „clausula rebus sic stantibus“, sodass wesentliche Veränderungen der Voraussetzung zur Anpassung des Unterhaltsanspruches in jede Richtung führen können (vgl. Hopf/Kathrein, EheR, Rz 15, zu § 69 EheG).
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Unterhaltsverpflichtung vor dem Hintergrund des Ausspruches nach § 61 Abs 3 EheG im Scheidungsurteil, im Lichte der Regelung des § 69 Abs 2 EheG, als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergab.
Gegenständlich wurde von Seiten der damals klagenden Partei (Dr. E F) und der beklagten Partei (Frau A B) jedoch am 29.05.2018 bei der Tagsatzung ein rechtskräftig gerichtlicher Unterhaltsvergleich geschlossen, in welchem sich Dr. E F verpflichtete Frau A B Ehegattenunterhalt in gesetzlicher Höhe, beginnend mit dem 01.05.2018 zu leisten (Punkt I. des Vergleiches).
Unter Punkt II. dieses Vergleiches wurde festgelegt, dass dieser Ehegattenunterhalt in gesetzlicher Höhe auf Basis der 40-%-Regel (bei zu berücksichtigendem Einkommen der Frau A B) bzw. der 33-%-Regel (bei einem fehlenden derartigen Eigeneinkommen der Frau A B) auszumitteln ist, wobei weitere gesetzliche Unterhaltspflichten des Herrn Dr. E F durch einen Abzug von 4%-Punkten bei der 40-%-Regel und 3%-Punkten bei der 33-%-Regel berücksichtigt werden sollten.
Unter Punkt III. verpflichtete sich Herr Dr. E F jedoch, Frau A B jedenfalls einen monatlichen Ehegattenunterhalt von € 100,00, beginnend mit dem 01.05.2018, zu leisten und gilt dies dem Vergleich nach insbesondere auch dann, wenn der gesetzliche Ehegattenunterhalt auf Basis der 40-%-Regel oder der 33-%-Regel mit einem niedrigeren Unterhaltsbeitrag ausgemittelt werden bzw. entfallen würde. Festgehalten wurde auch, dass sich Herr Dr. E F somit bewusst gewesen ist, dass er diesen Ehegattenunterhalt von monatlich € 100,00 immer und ohne Möglichkeit einer weiteren Reduktion bzw. Herabsetzung zu leisten hat.
Unter Punkt IV. dieses Vergleiches wurde weiters angeführt, dass Herr Dr. E F und Frau A B übereinstimmend festhielten, dass kein Ehegattenunterhaltsrückstand für den Zeitraum bis zum 30.04.2018 bestehend war.
Im Beschwerdefall liegt somit ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 43 Abs 3 Z 1 der Satzung Teil A 2018 bzw. § 33 Abs 3 Z 1 der Satzung Teil B 2018 vor, welcher eine der Voraussetzungen für das Entstehen eines Leistungsanspruches nach § 44f der Satzung Teil A 2018 bzw. § 34 der Satzung Teil B 2018 bildet. Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie, bezogen auf die Höhe des Leistungsanspruches nach der Satzung Teil A 2018, in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass auch bei einer derartigen Scheidung nach § 55 iVm § 61 Abs 3 EheG die Witwenrente ex lege eine Begrenzung erfährt, wobei es jedoch nicht nur auf den „geschuldeten Unterhalt“, sondern „höchstens den geschuldeten Unterhalt“ ankommt. Was von Seiten des Verpflichteten geschuldet wurde bzw. wird, ergibt sich fallbezogen aus dem näher beschriebenen gerichtlichen Unterhaltsvergleich.
Inwieweit durch § 45 Abs 5 des Status Teil A das Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-VG verletzt werden soll, ist für das Verwaltungsgericht, auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen der Rechtsanwaltsordnung, nicht ersichtlich und werden beschwerdeführerseitig in diesem Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht auch keinerlei konkrete Bedenken dargelegt, inwieweit bzw. aufgrund welcher konkreten Umstände von Seiten der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages bei der Erlassung der in Rede stehenden Verordnung der bezughabende Wirkungsbereich überschritten wurde und diese Regelungen nicht durch die Gesetzesbestimmungen der Rechtsanwaltsordnung gedeckt sein sollen. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass § 45 Abs 5 des Statutes der Satzung Teil A 2018 § 69 Abs 2 EheG widerspreche ist festzuhalten, dass diese Bestimmung weder im Verfassungsrang steht, noch eine Gesetzesgrundlage für die fallbezogen maßgebenden Satzungen Teil A 2018 und Teil B 2018 bildet; vielmehr stellen die gegenständlichen berufsrechtlichen Bestimmungen auf den spezielleren Sachverhalt – gegenständlich der Witwenrente - eines Hinterbliebenen eines Rechtsanwalts ab, welche am zivilrechtlich geschuldeten, fallbezogen mittels Unterhaltsvergleich vereinbarten Unterhalt anknüpfen. Die beschwerdeführerseitig allgemein in den Raum gestellten „verfassungsrechtlichen Bedenken“ werden von Seiten des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdefall nicht geteilt.
Auch wenn die Vorschriften in Bezug auf die Höhe des Leistungsanspruches nach der Satzung Teil B 2018 (vgl. § 35 leg cit) von den Vorschriften der Höhe des Leistungsanspruches der Satzung Teil A 2018 differieren, ist aus § 33 Abs 3 der Satzung Teil B 2018 als eine der Voraussetzungen für den diesbezüglichen Leistungsanspruch – wie dargelegt – u.a. auch das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleiches positivrechtlich verankert, sodass der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie im Ergebnis davon ausging, dass das, was zwischen den Vertragsparteien gerichtlich in einem Vergleich bindend festgehalten wurde und somit aus den Unterhaltstiteln geschuldet wird, bezogen auf die Höhe des Leistungsanspruches insgesamt bei der Bemessung der Witwenrente nicht zu überschreiten ist.
Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde davon ausgeht, dass aufgrund des rechtswirksamen Unterhaltsvergleiches vom 29.05.2018 lediglich jedenfalls ein Ehegattenunterhaltsbetrag von € 100,00, beginnend mit 01.05.2018, vereinbart wurde, der nicht unterschritten werden durfte und sich der Verstorbene Dr. E F dem Vergleich folgend primär dazu verpflichtete, ab 01.05.2018 den gesetzlichen Unterhalt zu leisten, welcher auf Basis der 40- bzw. 33-%-Regel, unter Berücksichtigung näher angeführter Regelungen bei Bestehen weiterer gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen auszumitteln war, ist das Beschwerdevorbringen berechtigt. Entgegen der angefochtenen behördlichen Erledigung wurde der Unterhalt nicht auf € 100,00 im genannten Vergleich fixiert, sondern lediglich auf jedenfalls € 100,00 „subsidiär“ festgesetzt, sollte der Unterhalt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Vergleiches, welcher der Höhe nach entsprechend dem Punkt II. des Vergleiches auszumitteln war, den Betrag von € 100,00 nicht erreichen.
Dem bekämpften Bescheid sind Feststellungen in Bezug auf das Einkommen des aufgrund des Vergleiches zum Unterhalt verpflichteten Dr. E F, sowie der Frau A B zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Unterhaltsvergleiches vom 29.05.2018 (29.05.2018) nicht zu entnehmen, ebenso keine Feststellungen zu allfälligen weiteren Unterhaltspflichten des Dr. E F zum damaligen Zeitpunkt, weiters liegen abschließende Feststellungen zu dem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen der beschwerdeführenden Antragstellerin nicht vor, womit schon deshalb der Sachverhalt behördlicherseits in entscheidungsrelevanter Hinsicht nicht festgestellt wurde, sondern im Ergebnis komplexe und aufwändige Ermittlungsschritte dem Verwaltungsgericht überbunden wurden, indem behördlicherseits trotz des klaren Vergleichswortlautes von einem geschuldeten Unterhalt von € 100,00, für welchen eine Indexanpassung nicht vorgesehen war, ausgegangen wurde.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren diese entscheidungswesentlichen Ermittlungsschritte nachzuholen haben und zum Zeitpunkt der Rechtskraft des in Rede stehenden Unterhaltsvergleiches vom 29.05.2018 das Einkommen des verstorbenen Dr. E F und jenes der Frau A B zu ermitteln haben sowie allfällige weitere gesetzliche Unterhaltspflichten des Dr. E F zu diesem Zeitpunkt festzustellen haben und in weiterer Folge den damals geschuldeten Unterhalt, der in der Folge auch keine weitere vergleichsmäßige Änderung erfuhr, entsprechend dem Punkt II. des Unterhaltsvergleiches in der Folge rechnerisch zu ermitteln haben und ihrer Entscheidung im zweiten Rechtsgang zugrunde zu legen haben, wobei aufgrund der zum maßgebenden Zeitpunkt bestandenen Berufstätigkeit des Herrn Dr. E F als Rechtsanwalt, der behördlicherseits fixierte monatliche Betrag von € 100,00, welcher dem Vergleich nach lediglich subsidiär jedenfalls zum Tragen kommt, erfahrungsgemäß überschritten werden wird. Es gilt jedoch anzumerken, dass der nach Lösung der Vorfrage ermittelte „geschuldete Unterhalt“ die Obergrenze des Leistungsanspruches darstellt.
Zumal bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben war, war die Durchführung einer Verhandlung verfahrensgegenständlich nicht erforderlich.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben, der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit aufgrund der fehlenden Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch die belangte Behörde in Anwendung der im gegenständlichen Beschluss zitierten Bestimmungen zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zurückzuverweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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