LVwG ST LVwG 41.32-6884/2022

LVwG 41.32-6884/2022Landesverwaltungsgericht21.09.2022

Regest

Kostenersatz, Kostenbestimmung, keine Rechtsgrundlage, Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, Vorabentscheidungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.32-6884/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.32.6884.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über den Antrag von A B, geboren am ****, vertreten durch RA C D, LL.M., B, Ystraße, (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Steiermark) betreffend Zuerkennung von Kosten für ein Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sowie von Kosten für ein vom Verwaltungsgericht eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union den nachstehenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG wird der Kostenantrag als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Gegen diesen Beschluss ist keine Revision zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 02.06.2022 einen Antrag auf Zuerkennung von Fahrtkosten für die Teilnahme an einer Verhandlung in G sowie von Kosten für ein vom Verwaltungsgericht eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union angesucht. Insgesamt beantragte der Antragsteller die Zuerkennung von Kosten in der Höhe von € 1.246,99.

2. Mit Verfügung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2022 wurde die Rechtssache gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 StLVwGG der nach der festen Geschäftsverteilung zuständigen Ersatzrichterin zugeteilt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Spruchpunkt I:

I.1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 wurde eine Maßnahmenbeschwerde samt Kostenersatzantrag beim Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben.

Am 04.06.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm.

Das Landesverwaltungsgericht brachte ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEGUV beim Gerichtshof der Europäischen Union ein. Mit Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 26.04.2022 erging eine Entscheidung, in welcher hinsichtlich der Kosten festgehalten wurde, dass für die Beteiligten der Ausgangsverfahren das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren sei; die Kostenentscheidung sei daher Sache dieses Gerichts.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022 wurde die angefochtene Maßnahme für rechtswidrig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz in der Höhe von insgesamt € 1.659,60 zuerkannt. Das Mehrbegehren bezüglich der Fahrtkosten wurde abgewiesen, da seitens des Beschwerdeführers keine konkrete Kostenrechnung vorgelegt worden war.

Der Antragsteller begehrte mit Schriftsatz vom 02.06.2022 den Ersatz der Fahrtkosten des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung in G sowie die Fahrtkosten der rechtsfreundlichen Vertretung zur mündlichen Verhandlung in L, die am 15.06.2021 stattfand.

Konkret wurden folgende Kosten beantragt:

1. )Fahrtkosten des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung in G: Flug A – W – A: € 322,20 sowie Bahnfahrt W – G – W: € 41,00;

2. )Fahrtkosten der rechtsfreundlichen Vertretung zur mündlichen Verhandlung in L: Bahnfahrt B – L: € 71,90 sowie Busfahrt L – S: € 5,00;

3. )Unterbringungskosten L für einen 4-tägigen Aufenthalt in L von Sa, 12.06.2021 bis Mi, 16.06.2021 für drei Gäste: E F € 806,89.

Insgesamt machte der Antragsteller sohin Kosten in der Höhe von € 1.246,99 geltend.

I.2. Beweiswürdigung:

Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem bezughabenden Verfahrensakt zu 20.3-3028/2019 in Zusammenschau mit dem Kostenantrag vom 02.06.2022.

I.3. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht dann nicht in der Sache selbst, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Die für den vorliegenden Kostenantrag maßgebliche Bestimmung im VwGVG lautet wie folgt:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

I.4. Rechtliche Würdigung:

Der gegenständliche Kostenantrag enthält Kosten für die Teilnahme an der öffentlichen, mündlichen Verhandlung in G (€ 363,20) sowie die Fahrtkosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in L samt 4-tägigem Aufenthalt in L (€ 883,79).

Zu den Kosten für die öffentliche mündliche Verhandlung in Graz am 04.06.2020:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 01.06.2022 wurden dem Beschwerdeführer respektive nunmehrigen Antragsteller Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt € 1.659,60 zuerkannt. Diese zuerkannten Verfahrenskosten inkludierten einen pauschalen Aufwandersatz für den Verhandlungsaufwand in G in der Höhe von € 922,00. Der mit Schriftsatz vom 16.12.2019 beantragte Kostenersatz für Fahrtkosten wurde abgewiesen. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2022 ist die Zuerkennung eines zusätzlichen Kostenersatzes in der Höhe von € 363,20 – wegen res iudicata – rechtlich nicht zulässig.

Zu den Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in L am 15.06.2022 samt 4-tägigem Aufenthalt in L:

Die Kostenbestimmung des § 35 VwGVG bildet keine Rechtsgrundlage für den Ersatz der Kosten für die Beteiligung einer Partei am Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Ein Zuspruch aufgrund dieser Norm ist rechtlich daher nicht zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet auch das Kostenersatzrecht des VwGG, welches teilweise sinngemäß zur Anwendung kommt, keine Grundlage für den Ersatz der Kosten für die Beteiligung einer Partei am Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Aus der Sicht des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handelt es sich beim Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof um einen Zwischenstreit. Eine unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Regelung, die einen Anspruch der Parteien des Ausgangsverfahrens auf Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof begründet, besteht nicht. Ebenso wenig kennt das Kostenersatzrecht des VwGG, das eine abschließende Regelung darstellt, einen Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz jener Kosten, die ihr auf Grund der Beteiligung an Zwischenverfahren vor anderen Gerichten oder Behörden entstanden sind (siehe dazu VwGH 08.09.2005; Zl. 2005/21/0113, VwGH 20.09.1999; Zl. 99/10/0069 ua.). Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf die Zuerkennung eines Ersatzes für die Kosten für ein vom Verwaltungsgerichtshof eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren die materielle Zulässigkeit hierfür verneint (siehe dazu VfGH 10.10.2003, Zl. A 36/00).

Im Lichte der Rechtsprechung der Höchstgerichte erweist sich ein Kostenzuspruch für ein durch ein Landesverwaltungsgericht eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahrens mangels Rechtsgrundlage grundsätzlich für unzulässig.

Der vorliegende Antrag auf Kostenersatz war daher aus den zuvor dargelegten Gründen gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Spruchpunkt II:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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