LVwG ST LVwG 50.4-2494/2021

LVwG 50.4-2494/2021Landesverwaltungsgericht24.10.2022

Regest

Entstehung einer Straße, Eintritt der Öffentlichkeit, Errichtung, Kostenübernahme, öffentliche Verkehrsfläche, Widmung, Beizeichnung im Grundbuch

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.4-2494/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.50.4.2494.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde der A B GmbH, vertreten durch C D Rechtsanwälte GesbR, Rstraße, D, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde Gleisdorf vom 14.06.2021, GZ: 131-9/111/2021-II.Inst,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

dass der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheids des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gleisdorf vom 14.06.2021, GZ: 131-9/111/2021-II.Inst, dahingehend abgeändert wird, dass die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der verfahrenseinleitende Antrag der A B GmbH vom 07.12.2020 auf Erteilung der Bewilligung eines Anschlusses des im Eigentum der A B GmbH stehenden Grundstücks Nr. ***, KG G, an das im Eigentum der Stadtgemeinde G stehende Grundstück Nr. ***, KG G, gemäß § 2 Abs 1 iVm § 25a Abs 2 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idF LGBl. Nr. 80/2021 (Stmk LStVG) als unzulässig zurückgewiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1.1. Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft die Gewährung der Zufahrt über das Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** G, zum Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** G, in eventu gegen Übernahme der Kosten bzw. der Entfernung des dort im Grenzbereich befindlichen Baumes bzw. der Verlegung der dort befindlichen Holzwand der Mistkübel.

1.2. Die beschwerdeführende Gesellschaft begründete diesen Antrag damit, dass sie Eigentümerin der Liegenschaft EZ ****, KG ***** G, bestehend u.a. aus den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, sei. Das Grundstück Nr. *** der beschwerdeführenden Gesellschaft grenze direkt an das Weggrundstück Nr. *** an, das im Eigentum der Stadtgemeinde G stehe. Im Bereich der Grundgrenze des Grundstücks Nr. *** zu Nr. *** habe dieses Weggrundstück der Gemeinde bereits einen Einfahrtstrichter, somit eine Ausbuchtung, offensichtlich schon angedacht für eine Zufahrtsmöglichkeit u.a. zum Grundstück Nr. ***. Im Grenzbereich befinde sich derzeit ein Baum sowie die Umhausung für dort befindliche Mistkübel. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe bereits mit E-Mail vom 18.08.2020 um Gewährung einer Zufahrt und Entfernung des Baums angesucht und lediglich durch den Stadtamtsdirektor die unbegründete Antwort erhalten, dass der Antrag auf Zufahrt über die H-K-Gasse abgelehnt worden sei. In der Folge sei ein anwaltliches Ersuchen vom 29.10.2020 unbeantwortet geblieben. Die Ablehnung vom 08.09.2020 sei nicht in Bescheidform erfolgt. Die A B GmbH sei auch bereit, den dort befindlichen Baum selbst zu entfernen bzw. auf eigene Kosten entfernen zu lassen bzw. auch die dort befindliche Umhausung der Mistkübel auf eigene Kosten zu verlegen. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, warum der ohnehin schon als Einfahrtstrichter konzipierte Bereich des Grundstücks Nr. ***, somit über die H-K-Gasse, nicht der Zufahrt zum Grundstück Nr. *** dienen sollte, zumal dadurch ein erleichterter Zugang zum Grundstück Nr. *** bzw. eine leichtere Nutzung dieses Grundstücks möglich sei.

2.1. Diesen Antrag hat der Bürgermeister als erstinstanzliche Straßenverwaltungsbehörde als Antrag auf Erteilung der Bewilligung eines Anschlusses an eine Straße iSd § 25a Stmk LStVG gedeutet und den Antrag auf Erteilung der Bewilligung des Anschlusses des im Eigentum der A B GmbH stehenden Grundstücks Nr. ***, KG G, an das im Eigentum der Stadtgemeinde G stehende Grundstück Nr. ***, KG G, mit Bescheid vom 25.03.2021 gemäß § 25a Abs 1 Stmk LStVG abgewiesen.

2.2. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass unter der beantragten „Entfernung eines Baumes und einer Einhausung eines Müllplatzes bzw. dadurch bewirkten Zufahrtsmöglichkeit“ die Gewährung der Zufahrt über das Grundstück Nr. ***, KG G, zum Grundstück Nr. ***, KG G, zu verstehen sei, sodass davon ausgegangen werde, dass der Antrag vom 07.12.2020 auf der Grundlage der Bestimmung des § 25a Stmk LStVG gestellt werde.

2.3. Das Grundstück Nr. ***, KG G, stehe im grundbücherlichen Alleineigentum der Stadtgemeinde G. Das Stmk LStVG sei gemäß dessen § 1 auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden. Das Grundstück Nr. ***, KG G, stelle aber keine öffentliche Straße nach den Bestimmungen des Stmk LStVG dar. Öffentliche Straßen seien gemäß § 2 Abs 1 Stmk LStVG alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden seien oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt würden. Das Grundstück Nr. ***, KG G, sei nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet und werde auch nicht in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen der Stadtgemeinde G für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benutzt. Es finde auch tatsächlich kein öffentlicher Verkehr auf der Liegenschaft Nr. *** statt. Die Benützung dieser Liegenschaft sei ausschließlich den Bewohnern und Eigentümern der Liegenschaft Nr. ***, KG G, gestattet. Dies werde zudem durch eine Tafel, welche sich zwar auf der Liegenschaft Nr. ***, KG G, befinde, verdeutlicht. Daraus gehe hervor, dass die Zufahrt ausnahmslos nur für Bewohner der Häuser H-K-Gasse *, *, *, *, *, *, **, **, ** und ** gestattet werde.

2.4. Zum Vorbringen der Antragstellerin, dass das Grundstück als Verkehrsfläche gewidmet sei, führt die erstinstanzliche Behörde unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 12.04.1988, 2 Ob 532/87, aus, dass es für die rechtliche Einordnung keinen Unterschied mache, ob das entsprechende Grundstück im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde G als Verkehrsfläche gewidmet sei. Zudem sei auch nicht jedes Grundstück, das im Eigentum einer Gemeinde stehe, eine öffentliche Straße nach dem Stmk LStVG. Diesbezüglich verweist die Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.05.1968, 0645/66.

2.5. Daher handle es sich um eine rein privatrechtliche Angelegenheit der Stadtgemeinde G, ob der Antragstellerin ein entsprechendes Servitut eingeräumt werde oder eben nicht. Dies sei der Antragstellerin auch bereits mit dem ablehnenden Schreiben vom 08.09.2020 mitgeteilt worden. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Anwendung der Bestimmung des § 25a Stmk LStVG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme, da es sich um keinen Anwendungsfall des Stmk LStVG handle. Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass eine Genehmigung einer Grundstückszufahrt vom Grundstück Nr. ***, KG G, zum Grundstück Nr. ***, KG G, nicht erteilt werden könne.

3.1. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Berufung. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs wird die Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass die Einschreiterin anteilsmäßige Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ****, KG ***** G, mit den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** sei und bereits deshalb berechtigt sei, dass Weggrundstück Nr. *** zu befahren.

3.2. Abgesehen davon sei dieses Grundstück dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Im Bereich des Grundstücks Nr. *** zum Grundstück Nr. *** habe das gegenständliche Weggrundstück der Gemeinde G bereits einen Einfahrtstrichter, somit eine Ausbuchtung und sei offensichtlich schon als Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück Nr. *** geplant worden. Im Grenzbereich befinde sich derzeit ein Baum sowie eine Einhausung für die dort befindlichen Mistkübel. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass das Grundstück Nr. *** nicht als öffentliche Straße anzusehen sei und somit das Stmk LStVG gemäß dessen § 1 nicht anwendbar sei, sei es tatsächlich so, dass das gegenständliche Grundstück Nr. *** als Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan gewidmet sei. Gemäß § 2 Abs 1 Stmk LStVG gälten als öffentliche Straßen alle Straßen, die von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden seien. Dies treffe auf Grund der Widmung als Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan eindeutig auf das gegenständliche Grundstück Nr. *** zu. Die in diesem Zusammenhang durch die Behörde zitierte Entscheidung des OGH sei einerseits eine zivilrechtliche Entscheidung, welche im gegenständlichen Verfahren völlig irrelevant sei, und andererseits würde – folgte man dieser Argumentation – das Institut des Flächenwidmungsplans völlig an Relevanz verlieren und könnte sich kein Bürger auf die Richtigkeit des Flächenwidmungsplans berufen. Das gegenständliche Grundstück Nr. ***, KG G, werde sehr wohl für den öffentlichen Verkehr genützt. Nicht nur Bewohner, sondern auch außenstehende Dritte nutzten das Grundstück insbesondere als Zufahrt und Umkehre.

3.3. Durch die Genehmigung einer Zufahrt zum Grundstück der Einschreiterin Nr. *** würde es auch zu keinem höheren Verkehrsaufkommen auf der Verkehrsfläche kommen. Festzuhalten sei auch, dass sich die Tafel, auf welche sich die belangte Behörde stütze, auf dem Grundstück Nr. ***, KG G, befinde und keinerlei Bezug auf das Grundstück Nr. ***, KG G, welches als Verkehrsfläche gewidmet sei, nehme.

3.4. Zur Begründung der belangten Behörde, dass die Benützung dieser Liegenschaft ausschließlich den Bewohnern und Eigentümern der Liegenschaft *** KG G gestattet sei, sei festzuhalten, dass die Einschreiterin ebenfalls Miteigentümerin der Liegenschaft *** sei, welche direkt an das Grundstück *** angrenze. Somit hätte schon deshalb die Genehmigung der Zufahrt zum Grundstück *** erteilt werden müssen, da insbesondere dieses Grundstück als Verkehrsfläche gewidmet sei und tatsächlich rein praktisch als öffentliche Straße Verwendung finde. Es sei nicht verständlich, weshalb dieses Grundstück nur diversen anderen Miteigentümern (gemeint wohl: Anrainern) zugänglich sein solle, welchen ein Nutzungsrecht am Grundstück mit der Nr. *** eingeräumt worden sei und nicht Anrainern wie der Einschreiterin. Nochmals sei hervorzuheben, dass am Süd-Ost-Ende des Grundstücks mit der Nr. *** bereits ein Einfahrtstrichter in einer solchen Form ausgestaltet sei, dass eine Zufahrt möglich sei und somit bereits bei der Planung dieses Straßenzugs in der Zufahrt berücksichtigt bzw. angedacht gewesen sei.

3.5. Für die gegenständliche Verkehrsfläche der Gemeinde seien auch gemäß § 25a Abs 1 Stmk LStVG keine Nachteile durch die beantragte Zufahrt zum Grundstück Nr. *** zu erwarten und widerspreche die Nutzung auch nicht den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung. Schon aus dem Antrag vom 09.12.2020 gehe hervor, dass die Zufahrt für die Einschreiterin als öffentliche Straße gemäß § 16 Stmk LStVG so hergestellt und erhalten werde, dass diese für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden könne, weil sich die Einschreiterin im verfahrenseinleitenden Antrag auch dazu bereit erklärt habe, die Kosten für etwaige Entfernungen des Baumes und der Umhausung der Mistkübel zu tragen und auch den Straßenverlauf so herzustellen, dass keinerlei Beeinträchtigung entstehen würde. Die belangte Behörde habe § 25a Abs 1 Stmk LStVG denkunmöglich und verfassungswidrig angewendet. Selbst wenn man wie die Behörde davon ausgehe, dass es sich um eine Privatstraße handle, sei § 25a auch darauf anwendbar, weil daraus hervorgehe, dass Anschlüsse auch von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten erfasst seien, und auch sämtliche anderen Voraussetzungen vorlägen.

3.6. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, dass es sich um eine rein privatrechtliche Angelegenheit der Stadtgemeinde G handle, ob der Einschreiterin ein entsprechendes Servitut eingeräumt werde oder nicht, wird in der Berufung ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass sämtlichen Anrainern eine Berechtigung für die Zufahrt eingeräumt worden sei, weil es anderenfalls für diese nicht möglich wäre, am Ende des Weggrundstücks mit der Nr. *** zu wenden. Sollte es sich um eine rein privatrechtliche Vereinbarung handeln, was ausdrücklich bestritten werde, sei daher festzuhalten, dass einer Einräumung eines Servituts keinerlei rechtliche Problemstellungen entgegenstünden und sich dies bereits aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen den einzelnen Anrainern, welchen ein Servitut bzw. eine Benützungserlaubnis eingeräumt worden sei, und der Einschreiterin ergebe, welche ebenfalls Anrainerin und Miteigentümerin der Liegenschaft mit der Nr. *** sei, welche an die gegenständliche Verkehrsfläche Nr. *** angrenze. Somit sei die Einschreiterin als Anrainerin betreffend das Grundstück Nr. *** anzusehen und müsse ihr insbesondere die Zufahrt über dieses Grundstück zum Grundstück Nr. *** eingeräumt werden.

3.7. Zusammenfassend sei auszuführen, dass die Anwendung der Bestimmung des § 25a Stmk LStVG zum Tragen komme, da die Verkehrsfläche unwiderleglich dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei und diese unter langjährige Übung ohne Einschränkung für ein dringendes Verkehrsbedürfnis genützt werde. Es gebe keinerlei Gründe, die Genehmigung der Errichtung der Zufahrt zum Grundstück Nr. *** zu verweigern. Die belangte Behörde hätte auch weitere Nachforschungen betreffend möglicher Benützungsberechtigter in Bezug auf das Grundstück Nr. *** treffen müssen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft abgewiesen. Die Begründung des angefochtenen Bescheids entspricht großteils jener des erstinstanzlichen Bescheids. Darüber hinaus wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Benützung des Grundstücks Nr. ***, KG G, ausschließlich den Bewohnern und Eigentümern der Liegenschaften Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, jeweils KG G, gestattet sei. Ob der Berufungswerberin ein Servitut für die Benützung des Grundstücks Nr. ***, KG G, zukomme oder nicht, habe keine Auswirkung darauf, ob es sich bei dem Grundstück Nr. ***, KG G, um eine öffentliche Straße nach den Bestimmungen des Stmk LStVG handle. Der angesprochene Einfahrtstrichter sei bloß im Kataster ersichtlich, in der Natur sei in diesem Bereich weder angedacht worden, noch sei angedacht, eine Zufahrt o. ä. zu errichten. Zur Ausführung der Berufungswerberin, wonach das Grundstück als Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan gewidmet sei, sei wiederholend anzuführen, dass es für die rechtliche Einordnung nach dem Stmk LStVG keinen Unterschied mache, ob das entsprechende Grundstück im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde G als Verkehrsfläche gewidmet sei. Nachdem das Grundstück Nr. ***, KG G, keine öffentliche Straße nach den Bestimmungen des Stmk LStVG darstelle, sei auf die Frage, ob durch einen möglichen Anschluss für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten seien und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 Stmk LStVG enthaltenen Grundsätzen nicht widerspreche, nicht weiter einzugehen. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Anwendung der Bestimmung des § 25a Stmk LStVG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme, da es sich um keinen Anwendungsfall des Stmk LStVG handle. Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass eine Genehmigung einer Grundstückszufahrt vom Grundstück Nr. ***, KG G, zum Grundstück Nr. ***, KG G, nicht erteilt werden könne.

5.1. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht Beschwerde, in der sie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Bewilligung der Errichtung einer Grundstückszufahrt zum Grundstück Nr. *** über das Grundstück Nr. ***, in eventu den Antrag auf Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde stellt.

5.2. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs decken sich die Beschwerdegründe in wesentlichen Teilen mit dem Berufungsvorbringen. Darüber hinaus wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus § 19 Abs 1 NÖ Bauordnungsgesetz 2014 ergebe, dass, sofern die Verkehrsfläche nicht ausdrücklich als private festgelegt sei, sie als öffentliche anzusehen sei. Aus dem Stmk BauG in Zusammenschau mit dem Stmk ROG ergebe sich eine solch klare Regelung für die Auslegung des Flächenwidmungsplans nicht. Es sei jedoch auf Grund der Ähnlichkeit des NÖ Bauordnungsgesetz 2014 und des Stmk BauG in Zusammenschau mit dem Stmk ROG davon auszugehen, dass diese Auslegungsregel auch für die Steiermark gelte und daher das Grundstück mit der Nr. *** als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen sei. Da gemäß § 2 Abs 1 Stmk LStVG alle Straßen, die von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien, öffentliche Straßen seien, sei das Grundstück mit der Nr. *** zweifelsfrei als öffentliche Straße zu qualifizieren.

5.3. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Benützung des Grundstücks Nr. ***, KG G, ausschließlich den Bewohnern und Eigentümern der Liegenschaften Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, jeweils KG G, gestattet sei, verweist die Beschwerde auf § 7 Stmk LStVG. Bei Auslegung dieser Norm könnte das Grundstück mit der Nr. *** auch als öffentlicher Interessentenweg qualifiziert werden, wodurch wiederum eine Qualifizierung als öffentliche Straße im Sinne des § 25a Stmk LStVG gegeben sei.

5.4. Die belangte Behörde habe die Feststellung, dass das Grundstück Nr. ***, KG G, auch nicht in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen der Stadtgemeinde G für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benutzt werde, nicht begründet. Es sei lediglich behauptet worden, dass die Benützung dieser Liegenschaft ausschließlich den Bewohnern und Eigentümern der Liegenschaften Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, jeweils KG G, gestattet sei. Dies werde durch eine Tafel auf der Liegenschaft Nr. *** verdeutlicht, woraus hervorgehe, dass die Zufahrt ausnahmslos nur für Bewohner der Häuser H-K-Gasse *, *, *, *, *, *, **, **, ** und ** gestattet werde. In rechtlicher Hinsicht sei diese Beschilderung, die noch dazu auf der Liegenschaft Nr. ***, KG G, stehe, keinesfalls ausreichend, um hier rechtlich pauschal aussprechen zu können, dass hier keine „langjährige Übung“ vorliegen würde. Festzuhalten sei daher, dass sich die Tafel, auf welche sich die belangte Behörde stütze, auf der Liegenschaft ***, KG G, befinde und keinerlei Bezug zum Grundstück Nr. ***, KG G, welches als Verkehrsfläche gewidmet sei, nehme.

5.5. Die langjährige Übung bestehe schon insofern, als die Beschwerdeführerin anteilsmäßige Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ****, KG ***** G, mit den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** sei. Das Grundstück Nr. *** sei sozusagen der nordöstliche Teil der H-K-Gasse, was zu dem Absurdum führe, dass die Beschwerdeführerin sozusagen aktuell die Hälfte der H-K-Gasse bis zur Liegenschaft *** befahren könne und dann auf Grund des hiermit bekämpften Bescheids umdrehen müsste, anstelle die Weiterfahrt bis zu ihrer Liegenschaft Nr. *** fortzusetzen. Die H-K-Gasse münde nämlich von der Liegenschaft Nr. *** in die Liegenschaft Nr. ***. Die Beschwerdeführerin sei bereits deshalb und unabhängig davon, dass das Grundstück Nr. *** dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei, berechtigt, das Weggrundstück Nr. *** zu befahren und wäre daher dem gegenständlichen Antrag auch auf Grund der Miteigentümerschaft der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft Nr. *** stattzugeben gewesen.

5.6. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, werde die Liegenschaft Nr. *** sehr wohl auch für den öffentlichen Verkehr genutzt. Nicht nur Bewohner, sondern auch außenstehende Dritte nutzten das Grundstück insbesondere als Zufahrt und Umkehre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dürfe ein dringendes Verkehrsbedürfnis iSd § 2 Abs 1 Stmk LStVG auch dann angenommen werden, wenn eine Strecke nicht die einzige Verbindung zu einem bestimmten Ort darstelle. Ein solches Verkehrsbedürfnis sei auch nicht auf „Durchzugstraßen“ beschränkt. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin jedenfalls ein dringendes Verkehrsbedürfnis iSd § 2 Abs 1 LStVG. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdeführerin auch über eine weitere Zufahrt verfüge. Entgegen der Argumentation der belangten Behörde sei § 25a Abs 1 Stmk LStVG auch nicht ausschließlich auf öffentliche Straßen anzuwenden, weil bereits aus dieser Bestimmung hervorgehe, dass Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nicht öffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten erfasst seien.

5.7. Weiters wird in den Beschwerdegründen ausgeführt, dass die Behörde bei Zweifeln, ob eine Straße als öffentlich anzusehen sei und in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freistehe, – sofern kein diesbezüglicher Antrag vorliege – von Amts wegen ein Feststellungsverfahren iSd §§ 3 ff Stmk LStVG durchzuführen habe.

5.8. Im Übrigen werden in der Beschwerde als Verfahrensmängel geltend gemacht, dass die belangte Behörde zur Frage des Vorliegens eines Einfahrtstrichters in der Natur weder den beantragten Ortsaugenschein noch weitere Erhebungen getätigt habe, wodurch sie insbesondere das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. Diesbezüglich sowie zu den Erhebungen über die tatsächliche Nutzung der Liegenschaft Nr. *** habe die Behörde das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt. Darüber hinaus sei der Bescheid mangelhaft begründet.

5.9. Schließlich werden die Beweisanträge auf Parteienvernehmung eines informierten Vertreters der Beschwerdeführerin, auf Durchführung eines Ortsaugenscheins sowie auf Einsichtnahme in das Grundbuch gestellt. Weiters werden als Beweise „vorgelegte Urkunden“ angeführt.

6. Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren wurde Einsicht in das Grundbuch genommen sowie die belangte Behörde zur Stellungnahme zu mehreren Fragen des Landesverwaltungsgerichts aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 04.10.2022 Außerdem wurde die beschwerdeführende Gesellschaft zur Bekanntgabe des informierten Vertreters, dessen Einvernahme in der Beschwerde beantragt wurde, sowie des Beweisthemas der Einvernahme aufgefordert.

7. Am 12.20.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft einvernommen wurde und sich der Vertreter der belangten Behörde zum Sachverhalt äußerte.

8. Im Anschluss erfolgte die mündliche Verkündung der Entscheidung und wurde die Niederschrift den anwesenden Parteien ausgefolgt. Den übrigen revisionslegitimierten Parteien wurde die Verhandlungsschrift samt Belehrung über das Recht auf Ausfertigung der Entscheidung gemäss § 29 Abs 2a VwGVG zugestellt.

9. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte durch ihren Vertreter mit Schriftsatz vom 21.10.2022, am selben Tag beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingelangt, fristgerecht die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 2a Z 1 und Abs 4 VwGVG.

II.Sachverhalt:

1. Den Verfahrensgegenstand bilden das Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** G, im Alleineigentum der Stadtgemeinde G sowie das südwestlich unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. ***, EZ ****, KG ***** G, im Alleineigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft.

2. Das Grundstück Nr. *** ist im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde G als Verkehrsfläche ausgewiesen. Als Nutzung ist im Kataster die Nutzung als Straßenverkehrsanlage angegeben. In der Natur befinden sich auf diesem Grundstück die Parkplatzflächen der Wohngebäude mit den Adressen H-K-Gasse **, ** und **, G, wobei sich die Gebäude H-K-Gase ** und ** auf Liegenschaften befinden, die ebenfalls im Alleineigentum der Stadtgemeinde G stehen. Die Bewohner dieser Gebäude fahren zu diesen Parkplatzflächen auf dem Grundstück Nr. *** von der F-T-Straße über das Grundstück Nr. *** zu. An der Einfahrt von der F-T-Straße zur H-K-Gasse befindet sich zumindest seit 2011 eine Tafel mit der Aufschrift „Privatgrund Zufahrt ausnahmslos nur für Bewohner der Häuser H-K-Gasse Nr. *, *, *, *, *, *, **, **, ** und **“.

3. Die Zufahrt zum Grundstück Nr. *** als herrschendem Gut über das Grundstück Nr. *** als dienendem Gut beruht rechtlich auf der verbücherten Dienstbarkeit Gehen, Fahren auf Gst *** für EZ **** (C-Blatt des Grundstücks Nr. ***, Nr. C **).

4. Die in der Digitalen Katastralmappe ersichtliche Verbreiterung des Grundstücks Nr. *** hin zum Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft Nr. ***, wird durch die beschwerdeführende Gesellschaft als Einfahrtstrichter bezeichnet. Dabei verbreitert sich allerdings nur die Grundstücksform des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. ***, nicht jedoch die in der Natur bestehende Parkplatzfläche. Vielmehr verläuft diese im Grenzbereich der beiden angeführten Grundstücke gleichmäßig. Unmittelbar an diese Parkplatzfläche grenzt im südwestlichen Grenzbereich des Grundstücks Nr. *** ein Müllplatz sowie eine Rasenfläche mit Baum an, die zwischen der Parkplatzfläche auf dem Grundstück Nr. *** und dem Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft Nr. *** liegen.

III.Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken und zur Dienstbarkeit ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch und dessen Urkundensammlung.

2. Die Feststellungen zur Tafel an der Einfahrt von der F-T-Straße zur H-K-Gasse ergeben sich aus dem Lichtbild auf Seite 2 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.10.2022 sowie aus einem Ausdruck eines über Google Street View abrufbaren Lichtbilds vom August 2018 (Beilage ./D zur Verhandlungsschrift). Dass sich diese Tafel zumindest seit 2011 unverändert an der Einfahrt von der F-T-Straße zur H-K-Gasse befindet, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 04.10.2022 und wurde durch die beschwerdeführende Gesellschaft, der diese Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt und zur Kenntnis gebracht wurde, auch nicht bestritten.

3. Die Feststellungen zur Ausgestaltung des Grenzbereichs der beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und Nr. *** in der Natur ergeben sich aus den durch die Behörde übermittelten Lichtbildern (Stellungnahme vom 04.10.2022). Da sich daraus der Grenzbereich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, war auch der in der Beschwerde beantragte Ortsaugenschein nicht durchzuführen, da der relevante Sachverhalt gemäß § 25 Abs 5 VwGVG auch ohne Durchführung des beantragten Ortsaugenscheins ausreichend geklärt ist. Dass sich im Grenzbereich derzeit angrenzend an die Parkplatzfläche ein Müllplatz sowie eine Rasenfläche mit Baum befinden, wird auch in der Beschwerde ausdrücklich nicht bestritten.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idF LGBl. Nr. 80/2021 (Stmk LStVG) lauten:

„1. Abschnitt.

Öffentlichkeit der Straßen.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.

(2) Als Bestandteile der öffentlichen Straßen im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkflächen, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Anlagen zum Schutze vor Beeinträchtigung durch den Verkehr, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, sowie bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer.

(3) Für die Auslegung der in diesem Gesetz enthaltenen spezifisch baurechtlichen Begriffe ist das Steiermärkische Baugesetz heranzuziehen.

§ 3

Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen

Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.

§ 4

Feststellungsverfahren

(1) Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.

(2) Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.

(3) Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr , Reit , Radfahr , Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann.

§ 5

Gemeingebrauch

Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.

§ 6

Öffentlicherklärung von Privatstraßen

(1) Läßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen oder wird die Umlegung einer öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwendig, so kann auch eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden oder der Landesregierung von der Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn sich die Straße auf mehrere politische Bezirke erstreckt, von der Landesregierung nach Anhören der bisher Berechtigten und Feststellung des unabweislichen Bedürfnisses auf Grund eines Augenscheines durch Enteignung als öffentlich erklärt werden. Dabei sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung (§ 50) und über Vorarbeiten (§ 51) entsprechend anzuwenden.

(2) Handelt es sich um eine Privatstraße, die Zwecken einer öffentlichen Eisenbahn, eines öffentlichen Flughafens (Landungsplatzes) oder militärischen Zwecken dient, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahn oder Luftfahrtbehörde oder der zuständigen Militärbehörde vorzugehen.

II. Abschnitt

Einteilung der Straßen

§ 7

Gattungen von öffentlichen Straßen

(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:

1. Landesstraßen, das sind Straßen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben zu solchen erklärt wurden (§ 8).

2. Eisenbahn Zufahrtstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßennetzes gelegenen öffentlichen Straßen, welche die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst erreichbaren, dem Bahnhofverkehr entsprechenden öffentlichen Straße (Ortsplatz) vermitteln und als solche erklärt wurden (§ 8).

2a.Zufahrtstraßen, das sind öffentliche Straßen, welche die Verbindung zu einer bedeutenden Infrastruktureinrichtung herstellen und als solche erklärt wurden (§ 8).

3. Konkurrenzstraßen, das sind solche Straßen, die vom Land auf Grund von Vereinbarungen unter Beitragsleistung des Bundes oder einer oder mehrerer Gemeinden oder Interessenten neu angelegt, instandgesetzt oder erhalten werden (§ 8).

4. Gemeindestraßen, das sind

a)Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden;

b)gleichlaufend zu Landesstraßen führende Straßen von örtlicher Bedeutung, die vor allem dem Langsamverkehr dienen, der von der Benutzung der sie begleitenden Landesstraßen ausgeschlossen ist, oder überwiegend nur zur Erreichung einer bestimmten Anzahl von Liegenschaften bestimmt sind und zu solchen erklärt wurden (Begleitstraßen);

c)alle öffenlichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung der Straßen gehören.

5. Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur den Eigentümern, Besitzern und Bewohnern einer beschränkten Anzahl an Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§ 8).

(2) Besonders angelegte Radfahrwege bilden, sofern sie neben einer Straße führen, in der Regel einen Bestandteil der betreffenden Straße.

§ 8

Erklärung, Änderung und Endigung

(1) Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage, sowie die Auflassung einer Straße als Landesstraße (§ 7 Abs. 1 Z 1) beschließt der Landtag über Antrag der Landesregierung. Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage sowie die Auflassung einer Zufahrtstraße, einer Eisenbahn-Zufahrtstraße oder einer Konkurrenzstraße (§ 7 Abs. 1 Z 2, 2a und 3) beschließt die Landesregierung.

(2) Die Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung oder wesentliche Verbesserung einer Landesstraße, Zufahrtstraße, Eisenbahn-Zufahrt- oder einer Konkurrenzstraße beschließt nach Maßgabe der vom Landtag hiefür bewilligten Mittel sowie der für die Konkurrenzstraße getroffenen Vereinbarung die Landesregierung.

(3) Die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Aufassung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z 4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§ 7 Abs. 1 Z 5) erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.

(4Landesstraßen, Zufahrtstraßen, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen oder Teile dieser Straßen sind, wenn sie als solche entbehrlich geworden sind, aufzulassen. Sie können aber im Verhandlungsweg auch anderen Zwecken zugeführt oder jenen Gemeinden entschädigungslos als Gemeindestraßen überlassen werden, auf deren Gebiet sie liegen.

(5) Durch die Auflassung von Gemeindestraßen darf das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden.

[…]

§ 12

Verwaltung von Gemeindestraßen

Die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.

[…]

§ 16

Erhaltungspflicht

Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.

[…]

§ 25a

Anschlüsse an Straßen

(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung), entsprechende Anschlüsse an Verkehrsflächen von Gemeinden nur mit Zustimmung der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Landesstraße bzw. der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in § 16 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind vom Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen.

(2) Wird die Zustimmung nach Abs.1 nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses an Landesstraßen die Landesregierung, über die Zulässigkeit des Anschlusses an Verkehrsflächen der Gemeinden die Gemeinde mit Bescheid. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschrift vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der zuständigen Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(2a) Bei Zu- oder Abfahrten an Landesstraßen hat die Landesregierung auf Antrag der Landesstraßenverwaltung, bei Zu- oder Abfahrten an Gemeindestraßen hat die Gemeinde auf Antrag der Gemeindestraßenverwaltung deren Anpassung oder gänzliche Entfernung mit Bescheid auf Kosten des Anschlussberechtigten anzuordnen, wenn die seit der Gestattung erfolgte Änderung der Straßenbenutzung durch den Anschlussberechtigten dies erfordert.

(3) Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen.

[…]

§ 58a

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

V.Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 25a Abs 1 Stmk LStVG ist eine Zustimmung der Gemeindestraßenverwaltung für das Anlegen oder die Abänderung von Anschlüssen von Zu- und Abfahrten an Verkehrsflächen der Gemeinde erforderlich (eine derartige Zustimmungserklärung ist gemäß § 22 Abs 2a Stmk BauG als Beleg dem Bauansuchen beizulegen). Diese Zustimmungserklärung wird durch die Gemeindestraßenverwaltung (somit durch die betreffende Dienststelle der Gemeinde für die Gemeinde als Privatrechtsträger; vgl. Dworak/Eisenberger [Hrsg], Steiermärkisches Landes-Strassenverwaltungsgesetz, 2. Aufl., 2018, § 12 Rz 1) im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung erteilt (vgl. LVwG Stmk 23.11.2017, 50.17-324/2017; 06.04.2017, 50.21-2154/2016). Die Bestimmung des § 12 Stmk LStVG über die Gemeindestraßenverwaltung enthält nämlich keinen Hinweis darauf, dass die Gemeindestraßenverwaltung Behördenfunktionen ausüben soll. Vielmehr legt das LStVG jene Fälle unmissverständlich dar, in denen behördliche Zuständigkeiten zur Bescheiderlassung bestehen (vgl. zB § 24 Abs 1 Z 4, Abs 3, § 25a Abs 2, Abs 2a, § 47 Abs 3 Stmk LStVG), die gemäß § 58a Stmk LStVG iVm § 45 Abs 2 lit b Stmk GemO vom Bürgermeister in erster Instanz und gemäß § 58a Stmk LStVG iVm § 93 Abs 1 Stmk GemO vom Gemeinderat in zweiter Instanz ausgeübt werden, und erkennt in diesen Verfahren der Gemeindestraßenverwaltung explizit Antragsrechte (vgl. § 24 Abs 3, § 25a Abs 2a Stmk LStVG) oder Parteistellung (vgl. § 24 Abs 1 Z 4, § 25 Abs 2 Stmk LStVG) zu, wodurch die Gemeindestraßenverwaltung der Behörde gegenübergestellt wird (vgl. zur Gemeindestraßenverwaltung als Träger von Privatrechten auch Erläut. zur RV EZ 1028/1, 15. GPStLT, 6; vgl. auch Dworak/Eisenberger [Hrsg], Steiermärkisches Landes-Strassenverwaltungsgesetz, 2. Aufl., 2018, § 11 Rz 1 f. und § 12 Rz 1; Baumgartner, Straßenrecht, in Pürgy [Hrsg], Das Recht der Länder II/2, 2012, 867 [917, FN 307]; vgl. zur insofern vergleichbaren früheren Bestimmung des § 25 Abs 6 Stmk LStVG OGH 16.09.1971, 1 Ob 227/71, SZ 44/138 mwN zur Judikatur der Höchstgerichte).

1.2. Auch bezüglich der hier interessierenden Zustimmungserklärung der Gemeindestraßenverwaltung zum Anschluss von Grundstückszufahrten an Gemeindestraßen gemäß § 25a Abs 1 Stmk LStVG ist in Abs 2 leg. cit. nur für den Fall der Nichterteilung dieser Zustimmungserklärung eine Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines inhaltlich über die Zulässigkeit des in Rede stehenden Anschlusses absprechenden Bescheids vorgesehen und wird in diesem Verfahren dieser behördlichen Zuständigkeit zur Bescheiderlassung die Parteistellung der Gemeindestraßenverwaltung gegenübergestellt.

2. Die Zustimmungserklärung der Gemeindestraßenverwaltung iSd § 25a Abs 1 Stmk LStVG erfolgt in Form eines Gestattungsvertrags mit dem den Anschluss Begehrenden, wobei für die Gemeindestraßenverwaltung bei Vorliegen der Bedingungen des § 25a Abs 1 Stmk LStVG ein Kontrahierungszwang besteht (vgl. OGH 16.09.1971, 1 Ob 227/71, SZ 44/138) und sie somit zur Erklärung der Zustimmung zum Anschluss der Grundstückszufahrt an die Gemeindestrasse verpflichtet ist, wenn dadurch für die Leistungsfähigkeit der Verkehrsflächen der Gemeinde keine Nachteile zu erwarten sind, dabei auf die zukünftige Verkehrsentwicklung Rücksicht genommen wird und die Straße weiterhin von dem dort zugelassenen Verkehr gefahrlos benützt werden kann.

3. Die Erteilung der Zustimmung wurde durch die Gemeindestraßenverwaltung zunächst abgelehnt und zwar formlos durch ein unbegründetes E-Mail des Stadtamtsdirektors vom 08.09.2020 (Beilage ./B zur Verhandlungsschrift).

4. Für den Fall, dass die Zustimmungserklärung nicht erteilt wird, hat der Bürgermeister als erstinstanzliche Straßenverwaltungsbehörde gemäß § 25a Abs 2 Stmk LStVG inhaltlich über die Zulässigkeit des Anschlusses an die Verkehrsflächen zu entscheiden.

5. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 25a Abs 2 Stmk LStVG ist aber, dass der Anwendungsbereich des Stmk LStVG überhaupt eröffnet ist:

6.1. Gemäß § 1 Stmk LStVG ist dieses Gesetz auf öffentliche Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden. Nach § 2 Stmk LStVG 1964 sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die

1. entweder von den zuständigen Stellen (nämlich durch die nach § 8 Stmk LStVG 1964 vorgesehenen Organe) bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind, wobei die Widmung im vorliegenden Fall einer Gemeindestraße gemäß § 8 Abs 3 Stmk LStVG durch Verordnung des Gemeinderats zu erfolgen hätte (vgl. Dworak/Eisenberger; Steiermärkisches Landes-Straßen-verwaltungsgesetz, 2. Aufl.,2018, § 8 Rz. 11) oder

2. in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.

6.2. Nach dem Stmk LStVG werden Straßen somit auf Grund einer expliziten Erklärung gemäß § 8 (ausdrückliche Widmung) oder auf Grund des langjährigen Gemeingebrauches (stillschweigende Widmung) zu öffentlichen Straßen. Zudem können Privatstraßen, wenn ein dringendes Verkehrsbedürfnis, aber kein langjähriger Gemeingebrauch besteht, gemäß § 6 durch Enteignung zu einer öffentlichen Straße erklärt werden.

Öffentliche Straßen können daher auf drei Arten entstehen:

-durch ausdrückliche Widmung des jeweils zuständigen Organs gemäß § 2 Abs 1 erster Fall iVm § 8 oder

-auf Grund des langjährigen Gemeingebrauches gemäß § 2 Abs 1 zweiter Fall (stillschweigende Widmung) oder

-durch Enteignung und Öffentlicherklärung gemäß § 6.

7.1. Nicht maßgeblich für die Entstehung von öffentlichen Straßen iSd Stmk LStVG ist das Eigentum am Straßengrund (VwGH 02.11.2016, Ra 2014/06/0010 ua). Es ist nicht Voraussetzung, dass die Straßenverwaltung auch Eigentümer des (Straßen-) Grundes ist. Öffentliche Straßen können daher auch im Privateigentum stehen. Andererseits ist aber auch nicht jedes Grundstück, das im Eigentum des Landes oder einer Gemeinde steht, öffentliche Straße iSd Stmk LStVG (siehe VwGH 31.5.1968, 0645/66). Auch das Land und die Gemeinde sind als Grundeigentümer zur Errichtung einer Privatstraße auf ihrem Grund berechtigt (OGH 29.1.2002, 1 Ob 268/01w).

7.2. Für die Entstehung der Straße bzw den Eintritt der Öffentlichkeit ist es auch unerheblich, wer die Straße errichtet und wer die Kosten hierfür übernommen hat.

8.1. Die Frage, ob eine Grundfläche im Flächenwidmungsplan als (öffentliche) Verkehrsfläche ausgewiesen ist, spielt ebenfalls keine Rolle für die Entstehung einer Straße (siehe hierzu OGH 12.4.1988, 2 Ob 532/87 zum Ktn Straßen­gesetz; 29.1.2002, 1 Ob 268/01w § 8 Rz 13). Ebenso wenig ist die Bezeichnung im Grundbuch ausschlaggebend.

8.2. So hat der OGH hat in seiner Entscheidung vom 29.01.2002, 1 Ob 268/01w, explizit zum Stmk LStVG ausgesprochen, dass der bloße Umstand, dass eine Straße auf Gemeindegrund verlaufe, nicht ausreiche, um ihr die Rechtsnatur einer öffentlichen Straße zu verleihen. Es sei vielmehr erforderlich, dass eine bestimmte Straße von „den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet“ oder „in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt“ werde. Solange es an einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmung mangle, bestehe auch an einer Straße, die über Gemeindegrund verlaufe, kein Gemeingebrauch. Die Gemeinde als Grundeigentümerin sei auch zur Errichtung einer Privatstraße auf ihrem Grund berechtigt. Um eine öffentliche Straße Gut könne es sich daher erst nach (ausdrücklicher oder stillschweigender) Widmung der Grundstücke für den öffentlichen Verkehr handeln.

8.3. Für die Qualifikation als öffentliche Straße, auf die das Stmk LStVG anwendbar ist, bedarf es nach dem Gesetzeswortlaut somit entweder einer ausdrücklichen Widmung gemäß § 2 Abs 1 erster Fall iVm § 8, einer stillschweigenden Widmung auf Grund eines langjährigen Gemeingebrauchs für ein dringendes Verkehrsbedürfnis oder einer Öffentlicherklärung nach § 6. Die bloße Widmung oder Bezeichnung im Grundbuch vermag die Entstehung einer Straße im Rechtssinn nicht zu bewirken.

9. Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück Nr. *** nicht durch Verordnung des Gemeinderats dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Auch wurde kein Verfahren zur Feststellung der Öffentlichkeit durch den Bürgermeister als gemäß § 58a iVm § 45 Abs 1 lit b Stmk GemO zuständige Behörde eingeleitet oder durchgeführt. Schließlich liegt auch kein Fall der Öffentlicherklärung iSd § 6 Stmk LStVG vor.

10.1. Zu prüfen war somit, ob ein Fall der stillschweigenden Widmung vorliegt:

10.2. Die in § 2 Abs 1 zweiter Fall genannten Beurteilungskriterien der stillschweigenden Widmung müssen für das Vorliegen der Öffentlichkeit kumulativ vorliegen. Eine Straße ist demnach öffentlich, wenn

(a)eine Benützung

●in langjähriger Übung allgemein

●ohne Einschränkung und

●unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen,

(b)für ein dringendes Verkehrsbedürfnis

erfolgt.

11.1. Dabei ist die Benützung, die auf Grund von Sonderrechten besteht, von der Beurteilung der Benützung im Rahmen des Gemeingebrauches ausgeschlossen (VwGH 23.06.1988, 88/06/0023; 23.02.2001, 99/06/0103). Das trifft insbesondere auf Anrainer zu, die zivilrechtlich zur Benutzung der in Frage stehenden Straße berechtigt sind (vgl VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092). Die Voraussetzung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses ist daher nicht (mehr) gegeben, wenn alle Anrainer, für die die Straße die einzige Zufahrtsmöglichkeit bildet, über ein Servitutsrecht verfügen. Mit dem Servitut wird dem dringenden Verkehrsbedürfnis der Anrainer entsprochen (VwGH 18.12.2007, 2007/06/0082).

11.2. Dabei gilt es auch zu beachten, dass ein Servitut, das zum Zweck der Wohnnutzung eingeräumt wurde, nicht nur den Eigentümer einer Liegenschaft zur Benutzung der Straße berechtigt. Vielmehr sind auch all jene Personen vom Benutzungsrecht erfasst, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Nutzung des Grundeigentümers die in Frage stehende Straße frequentieren. Dazu zählen etwa Verwandte, Bekannte und Besucher der Liegenschaftseigentümer, Ärzte, Einsatzfahrzeuge, Versorgungsunternehmen wie Post und Telekom, Stromversorger, Zustelldienste etc. Auch diese Personen benutzen die Straße auf Grund einer zivilrechtlichen Berechtigung und haben daher bei Beurteilung des Vorliegens eines dringenden Verkehrsbedürfnisses außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092).

11.3. Die Benützung des Grundstücks Nr. *** erfolgt durch die Bewohner der Gebäude H-K-Gasse **, **, ** auf Grund des verbücherten Servitutsrechts. Am verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** kommt ohnehin nur den Anrainern auf Grund der Mietverträge mit der Stadtgemeinde ein Benützungsrecht bzw. auf Grund der Kaufverträge mit der Stadtgemeinde ein Nutzungsrecht zu, sodass diese Nutzungen ausschließlich schuldrechtlicher Natur sind. Von sonstigen Personen darf die H-K-Gasse nicht genutzt werden.

12.1. Zudem erfolgt die Benützung der H-K-Gasse nicht unabhängig vom Willen der Stadtgemeinde G als Grundeigentümerin: Unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen bedeutet nämlich ohne dessen ausdrückliche oder konkludente Widmung, die bei der Einräumung einer Dienstbarkeit aber vorliegen würde. Besteht eine Dienstbarkeit für sämtliche Straßenbenützer, so führt dies nicht nur zur Verneinung der Unabhängigkeit vom Willen, sondern auch zur Verneinung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses (Dworak/Eisenberger; Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz, 2. Aufl.,2018, § 2 Rz. 26). Wird den Straßenbenützern somit – allenfalls auch nur konkludent (VwGH 18.12.2007, 2007/06/0082) – eine Dienstbarkeit eingeräumt, liegt die Voraussetzung der Unabhängigkeit vom Willen des Eigentümers nicht vor.

12.2. Eine Einschränkung, die eine Benützung nicht mehr unabhängig vom Willen des Grundeigentümers gestattet, liegt bei der Aufstellung von Tafeln wie im vorliegenden Fall vor. Die verfahrensgegenständliche Tafel bei der Zufahrt zur H-K-Gasse von der F-T-Straße, somit am Anfang der H-K-Gasse weist ausdrücklich auf die Widmung nur für die Bewohner der Gebäude der H-K-Gasse hin. Die Tafel steht auch zumindest schon seit 2011, sodass zumindest mehr als 10 Jahre die Benützung der H-K-Gasse nicht unabhängig vom Willen der Stadtgemeinde als Grundeigentümerin erfolgte.

13. Schließlich konnte der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft auch sein dringendes Verkehrsbedürfnis an der Nutzung der H-K-Gasse in der bestehenden Form nicht begründen. In der Natur besteht nämlich derzeit keine Zufahrtsmöglichkeit zu seinem Grundstück Nr. ***, sondern soll diese erst durch den Antrag auf Herstellung der Zufahrt geschaffen werden. Ein dringendes Verkehrsbedürfnis muss aber derzeit vorliegen und ist nicht darauf abzustellen, ob ein dringendes Verkehrsbedürfnis allenfalls einzig durch Herstellung einer Zufahrt in der Zukunft vorliegen würde. Zudem kommt der beschwerdeführenden Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks Nr. *** ein verbüchertes Servitut des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr. *** zu.

14. Somit handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nr. *** und Nr. *** nicht um eine öffentliche Straße.

15. Dahingestellt bleiben kann auch, ob das Schreiben des Bürgermeisters an die Voreigentümerin des Grundstücks Nr. *** vom 12.07.2017 allenfalls derart gedeutet werden kann, dass bei Zustimmung der Eigentümergemeinschaft der K-Siedlung die Stadtgemeinde ein Servitutsrecht auf dem Grundstück Nr. *** einräumen würde. Selbst die Einräumung eines Servituts würde nämlich das Grundstück Nr. *** nicht zu einer öffentlichen Straße machen, weil dieses diesfalls nicht unabhängig vom Willen des Grundeigentümers auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses genützt würde.

16. Da der Geltungsbereich des Stmk LStVG gemäß dessen §§ 1 und 2 somit nicht eröffnet ist, bestand auch keine Zuständigkeit des Bürgermeisters gemäß § 25a Abs 2 Stmk LStVG, über die Herstellung der Zufahrt an die H-K-Gasse, in concreto an das Grundstück Nr. *** abzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen in der Beschwerde, dass § 25a auch auf Privatstraßen der Gemeinde anzuwenden sei, auf einer Fehlinterpretation dieser Bestimmung beruht. Bei den entsprechenden Anschlüssen an Verkehrsflächen von Gemeinden handelt es sich um solche an öffentliche Gemeindestraßen, wie sich schon aus der Überschrift des § 25a Stmk LStVG ergibt. Für Privatstraßen der Gemeinden ist das Stmk LStVG – wie oben ausgeführt – gemäß §§ 1 und 2 Stmk LStVG schon gar nicht anwendbar, sodass die in der Beschwerde vorgenommene Auslegung schon mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ausscheidet.

17. Vor dem Hintergrund, dass auch öffentliche Gebietskörperschaften, wie im vorliegenden Fall die Stadtgemeinde G, zur Errichtung von Privatstraßen auf ihrem Grund berechtigt sind, kann § 25a Stmk LStVG nicht dazu herangezogen werden, im öffentlich-rechtlichen Weg die Privatautonomie des Straßenerhalters über die Einräumung von Servitutsrechten zu untergraben.

18. Bei der in der Beschwerde angezogenen Frage, ob die Stadtgemeinde G allenfalls als Eigentümerin des Grundstücks Nr. *** zum Abschluss eines Servitutsvertrags verpflichtet sei, handelt es sich um eine zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung dem Landesverwaltungsgericht Steiermark im vorliegenden Beschwerdeverfahren verwehrt ist.

VI.Ergebnis:

Richtigerweise wäre der Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Herstellung der Zufahrt zum Grundstück Nr. *** somit als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil jenes Grundstück der Stadtgemeinde, an das die Zufahrt hergestellt werden soll, keine öffentliche Straße ist. Somit ist der Anwendungsbereich des Stmk LStVG nicht eröffnet, sodass dem Bürgermeister keine Zuständigkeit zum bescheidmäßigen Abspruch über die Herstellung der Zufahrt zukam.

Im Ergebnis ist die Beschwerde somit mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Berufungsbescheid dahingehend abgeändert wird, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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