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LVwG 41.25-7341/2022•LVwG ST LVwG 41.25-7341/2022
LVwG 41.25-7341/2022Landesverwaltungsgericht07.11.2022
Kinderbetreuung, Ausnahme, Verpflichtung, Kindergartenjahr, vorzeitiger Schulbesuch, Rückerstattung, Beitrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau Dr. A B, M.A.I.S., G, Rgasse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E F, W, F-B-Gasse, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.09.2022, GZ: ABT06-3626/2022-13,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 06.10.2022
k e i n e F o l g e g e g e b e n.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1995 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der von Seiten der Steiermärkischen Landesregierung mit Eingabe vom 17.10.2022 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 24.06.2022 beantragte Frau Dr. A B M.A.I.S. den Ersatz des Kindergartenbeitrages für den Pflichtkindergarten für ihre Tochter C D, geb. am. ******, zumal diese ab September 2022 die Volksschule besuche und das verpflichtende Kindergartenjahr im Zeitraum September 2021 bis Juli 2022 absolviert habe. Laut Tarif der Stadt G sei für Fünfjährige ein Beitrag von € 144,42, zehn Mal jährlich bei acht Stunden Einschreibezeit zu bezahlen und sei ihre Tochter seit 07.10.2022 (gemeint 2021) fünf Jahre alt. Tatsächlich seien im letzten Betreuungsjahr monatlich ein Beitrag von € 264,90 bezahlt worden, was dem Beitrag für Drei- bis Vierjährige entspreche, sodass sich einen Differenzbetrag von € 1.444,20 ergebe (zehn Mal pro Jahr € 144,42), welcher zu erstatten sei, weil § 36 iVm § 38 Abs 1 iVm § 40 Abs 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019 ausdrücklich normiere, dass im letzten Kindergartenjahr vor Schulbeginn die Betreuungszeit von sechs Stunden beitragsfrei sei. Das Tarifmodel der Stadt G sehe pro Monat einen um € 144,42 geringeren Tarif vor und sei das Entgelt der C D, die seit Oktober 2021 das fünfte Lebensjahr vollendet habe, zu erstatten, weshalb beantragt werde den Betrag von € 1.444,20 auf das angegebene Konto der erziehungsberechtigten Eltern A B und E F, die für den Kindergarten wirtschaftlich aufgekommen seien, zu ersetzen.
Diesem Antrag waren Ablichtungen der Richtlinie des Gemeinderates und der Landeshauptstadt G vom 18.03.2004 idF vom 15.03.2018, betreffend das einheitliche Tarifsystem für städtische und private Kinderbetreuungseinrichtungen, GZ: ABI-012651/2018/0001_1, bezogen auf die Tarife Kinderbetreuungs-einrichtungen 2021/2022 von der Homepage der Landeshauptstadt G sowie die Mitteilung des Finanzamtes G Stadt über den Bezug der Familienbeihilfe vom 07.11.2018 angeschlossen.
Mit E-Mail vom 29.06.2022 wurde von Seiten der Steiermärkischen Landesregierung durch die zuständige Referentin der Abteilung 6, Bildung und Gesellschaft, Referat Kinderbildung und -betreuung, der Einschreiterin gegenüber die Rechtslage anhand von Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (StKBBG 2019) sowie der damals gültigen „15a-Vereinbarung“ über Elementar-pädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022 dargestellt und dargelegt, dass sich die Tochter der Antragstellerin aufgrund ihres Geburtsdatums ****** im Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinde, welches von Seitens des Erhalters für die Eltern heute als kostenlos angeboten werden müsse. Eine Verschiebung des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres sei gesetzlich nicht zulässig und daher auch im Fall eines vorzeitigen Schuleintrittes des Kindes nicht möglich. Der vorzeitige Schuleintritt stelle lediglich einen Ausnahmegrund vom verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr dar. Wenn die Tochter der Antragstellerin im Herbst 2022 vorzeitig eingeschult werde, absolviere sie zwar im Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 das letzte Kinderbetreuungsjahr, wobei es sich aufgrund ihres Geburtsdatums dabei jedoch nicht um das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr handle, für welches der Erhalter einen Pflichtjahrbeitragsersatz vom Land erhalte, weshalb der Elternbeitrag von Seiten des Erhalters sozial gestaffelt eingehoben werde. Lediglich das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr werde, also für alle Kinder, halbtags kostenlos angeboten. Kinder, die vorzeitig eingeschult würden, könnten dieses kostenlose Kinderbetreuungsjahr nicht in Anspruch nehmen, da sie das Pflichtjahr nicht absolvieren würden. In der Tabelle der Stadt G seien mit „Fünfjährige“ natürlich besuchspflichtige Kinder, deren genaue Altersdefinition sich nur aufgrund der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben könne, gemeint, wobei die Tariftabelle der Stadt G in diesem Punkt ungenau sei. Jedoch könne diese rechtlich nichts Anderes festlegen, als sich aus dem Gesetz ergebe. Dass der Differenzbetrag somit zu erstatten sei, weil § 36 iVm § 38 Abs 1 iVm § 40 Abs 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019 ausdrücklich normiere, dass im letzten Kindergartenjahr vor Schulbeginn die Betreuungszeit von sechs Stunden beitragsfrei sei, treffe daher aufgrund dieser Ausführungen rechtlich nicht zu und habe die Stadt G zu Recht für die Tochter der Antragstellerin für das Kinderbetreuungsjahr 2021/2022, den Elternbeitrag für ein nicht besuchspflichtiges Kind eingehoben, da sie vom Land Steiermark in diesem Fall keine Pflichtjahrbeitragsersätze erhalte, da rechtlich eine Rückerstattung des Elternbeitrages für das tatsächlich letzte Kinderbetreuungsjahr bei vorzeitigem Schuleintritt nicht vorgesehen sei und daher auch nicht gewährt werden könne, werde gebeten den Antrag zurückzuziehen.
Mit E-Mail vom 25.07.2022 hielt die Antragstellerin fest, dass aufgrund der 15a B-VG Vereinbarung über Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022 für ihre Tochter tatsächlich noch keine Besuchspflicht des Kindergartens bestehe, jedoch ihre Tochter gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 den Schulbesuch vorziehen dürfe, solange die Vorrausetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien, was hier der Fall sei. Das vorgezogene Schuljahr werde dann gemäß § 7 Abs 10 Schulpflichtgesetz 1985 eingerechnet. Da das letzte Jahr vor der Schulpflicht, das verpflichtende Kindergartenjahr sei, seien die Kosten (für die halbtägige Betreuung) gemäß § 38 Abs 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 von den Ländern gemäß Art. 6 der bereits erwähnten Art. 15a B-VG Vereinbarung zu tragen. Sollte die Art. 15a B-VG Vereinbarung tatsächlich so zu interpretieren seien, dass die Kinder, die vorzeitig in die Schule gehen würden, absichtlich ausgeschlossen werden, wäre dies gleichheitswidrig und sei zu bedenken, dass in fast allen Bundesländern ein allgemeiner Gratiskindergarten, zumindest halbtags, bestehe. Dass die Steiermark hier offenbar einen anderen Weg einschlage, sei bedauerlich. Es scheine die Praxis zu sein, dass in den wenigen Bundesländern, die keinen allgemeinen Gratiskindergarten hätten, nämlich Steiermark, Vorarlberg, Salzburg und mit Einschränkung Kärnten (hier würden die Eltern Beiträge um 66 % gekürzt) sehr darauf geachtet werde, das Gesetz möglichst so auszulegen, dass nur das absolut Notwendigste bezahlt werde. Die Ausgestaltung des § 8 Abs 6 Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetztes 2019 (StKBFG 2019) verstoße gegen Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG und sei daher nach unserem Rechtsstandpunkt gleichheits- und damit verfassungswidrig. Der Antrag werde daher nicht zurückgezogen und höflich um bescheidmäßige Erledigung desselben ersucht.
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.09.2022 wurde der Antrag der Frau Dr. A B M.A.I.S. auf Rückerstattung des Elternbeitrages für den sechsstündigen Kindergartenbesuch für ihre Tochter C D, geb. am ******, im Zeitraum vom September 2021 bis Juli 2022 gemäß § 36 Abs 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019, LGBl. Nr. 95/2019 zuletzt idF LGBl. Nr. 8/2021, iVm § 8 Abs 6 Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019, LGBl. Nr. 94/2019, abgewiesen.
Begründend wurde von Seiten der Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der einschlägigen Vorschriften des StKBBG, der Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022 sowie des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 – StKBFG 2019 ausgeführt, dass Kinder, die vorzeitig eingeschult würden, das verpflichtende halbtags kostenlose Kinderbetreuungsjahr nicht in Anspruch nehmen könnten. Über die Vorgaben der Vereinbarung gemäß § 15a B-VG Elementarpädagogik hinaus, habe zunächst die Möglichkeit bestanden, für Eltern rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt über Antrag den tatsächlich geleisteten Elternbeitrag, maximal jedoch in der Höhe des monatlichen Pflichtjahr-Beitragsersatzes, für das betreffende Kinderbetreuungsjahr pro vollem Betreuungsmonat für höchstens zehn Monate rückerstattet zu erhalten. Im Ergebnis sei daher für die Eltern dieses letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt halbtags kostenlos gewesen, obwohl es sich nicht um das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr ihres Kindes gehandelt habe. Diese Möglichkeit sei aber durch das neue Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019 insoferne eingeschränkt worden, als die Rückerstattung letztmalig für Kinder, die im Kinderbetreuungsjahr 2018/2019 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolvieren, erfolgt sei und Anträge auf Rückerstattung bis spätestens 30.09.2020 einzubringen gewesen seien. Da C D im Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolviert habe, sei eine Rückerstattung für dieses Kinderbetreuungsjahr aufgrund der gesetzlichen Änderung nicht mehr möglich. Die Aussage, wonach der Differenzbetrag somit zu erstatten sei, weil § 36 iVm § 38 Abs 1 iVm § 40 Abs 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019 ausdrücklich normiere, dass im letzten Kindergartenjahr vor Schulbeginn die Betreuungszeit von sechs Stunden beitragsfrei sei, treffe aufgrund der obigen Ausführungen rechtlich nicht zu. Ob § 8 Abs 6 Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 (StKBFG 2019) gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG verstoße, bleibe außer Betracht, da geltende Gesetzesbestimmungen von der Behörde solange zu vollziehen seien, solange sie in Kraft seien. Die beantragte Rückerstattung des Elternbeitrages für den sechsstündigen Kindergartenbesuch für C D, für den Zeitraum vom September 2021 bis Juli 2022, sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Gegen diesen, Frau Dr. A B M.A.I.S. am 12.09.2022 gegenüber erlassenen Bescheid, erhob diese mit Schriftsatz vom 06.10.2022 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte unter Vorlage darin näher angeführter Urkunden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG, den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 140 Abs 1 Z 1 lit. a B-VG hinsichtlich § 8 Abs 6 StKBFG 2019 anzurufen und nach Abschluss dieses Verfahrens gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und den Ersatz des Differenzbetrages von € 1.444,20 zu zusprechen; in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit dieser Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit nachstehender Begründung zur Gänze angefochten:
„Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung des Elternbeitrages für den 6-stündigen Kindergartenbesuch für ihre Tochter C D, geb. am ******, im Zeitraum von September 2021 bis Juli 2022. Die Abweisung wurde auf § 36 Abs 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019), LGBl. Nr. 95/2019 idgF iVm § 8 Abs 6 Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 (StKBFG 2019), LGBI Nr.94/2019 idgF gestützt.
Durch diesen Bescheid wird die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Eigentum gemäß Art. 5 Staatsgrundgesetz (StGG) verletzt. Durch diesen Bescheid wird der Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) verletzt. Daher ist die Beschwerdeführerin gemäß Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG zur gegenständlichen Beschwerdeerhebung legitimiert.
Der bekämpfte Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12.09.2022 postalisch zugestellt. Die dagegen binnen offener 4-wöchiger Frist erhobene Bescheidbeschwerde ist sohin jedenfalls rechtzeitig.
Sachverhalt
Mit E-Mail vom 24.06.2022 (Beilage /A) beantragte die Beschwerdeführerin den Ersatz des Kindergartenbeitrages für den Pflichtkindergarten für ihre Tochter C D, geb. am ******, da diese mit September 2022 die Volksschule besucht und damit das verpflichtete Kindergartenjahr gemäß §§ 36 ff StKBBG 2019 im Zeitraum September 2021 bis Juli 2022 absolviert hat und von der Besuchspflicht des Kindergartens im Kindergartenjahr 2022/2023 aufgrund des vorzeitigen Schulbesuchs gemäß § 37 Abs 1 Z 1 StKBBG 2019 befreit ist.
Aufgrund der Befreiung von der Besuchspflicht des Kindergartens gemäß § 37 Abs 1 Z 1 StKBBG 2019, handelt es sich beim Kindergartenjahr 2021/2022 um das letzte Kindergartenbesuchsjahr vor Schulantritt für die Tochter der Beschwerdeführerin, welches gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. I Nr. 99/2009 idgF (im Folgenden kurz: 15a-Vereinbarung) kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss.
Gemäß § 7 Abs 10 Schulpflichtgesetz 1985 wird der vorzeitige Schulbesuch in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (nach § 3 dieser Bestimmung) eingerechnet. Das letzte Jahr vor der allgemeinen Schulpflicht ist das verpflichtende Kindergartenjahr (siehe Art. 1 15a-Vereinbarung).
Für die Tochter der Beschwerdeführerin wurde im Kindergartenjahr 2021/2022 ein Betrag von € 264,90 pro Monat eingehoben. Dies entspricht gemäß der Website (unter einem vorgelegt als Beilage ./B) der Betreiberin des von der Tochter der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Kindergartenjahr besuchten Kindergartens, dem Kindergartenbeitrag für drei- bis vierjährige Kinder. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat seit der 07.10.2022 das fünfte Lebensjahr vollendet und fällt damit nicht mehr in diese Definition (der drei- bis vierjährigen Kinder).
Für fünfjährige Kindergartenkinder ist gemäß der Website der Betreiberin des Kindergartens (Beilage ./B) ein Beitrag in Höhe von monatlich € 120,48 zu entrichten. Daraus ergibt sich eine Differenz in Höhe von €144,42 pro Monat, was einer Jahresdifferenz (für 10 Beitragsmonate) von € 1.444,20 entspricht. Diesen Differenzbetrag forderte die Beschwerdeführerin per E-Mail (Beilage ./A) zurück.
Dies entspricht auch der 15a-Vereinbarung, wonach das letzte Jahr vor dem Schulbesuch im halbtägigen Kindergarten kostenfrei ist.
Mit E-Mail vom 29.06.2022 (Beilage ./C) führte die belangte Behörde aus, dass die „Tabelle der Stadt G betreffend die Höhe des Elternbeitrages", gemeint ist hier wohl die Tabelle der Website der Betreiberin des Kindergartens (Beilage ./B) „einen schnellen, einfachen Überblick über den auf Grund der Sozialstaffel zu entrichtenden Elternbeitrag geben [soll], gemeint sind mit ‚5 Jährige‘ natürlich [sic!] besuchspflichtige Kinder, deren genaue Altersdefinition sich nur auf Grund der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben kann.“ Weiters führt die belangte Behörde aus: „Sie haben Recht, dass die Tariftabelle der Stadt G in diesem Punkt ungenau ist, sie kann aber rechtlich gesehen nichts anderes festlegen als sich aus dem Gesetz ergibt."
Die Beschwerdeführerin hielt mit rechtlicher Stellungnahme per E-Mail vom 25.07.2022 (Beilage ./D) ihren Antrag aufrecht.
Beweis:
Parteieneinvernahme der Beschwerdeführerin;
E-Mall vom 24.06.2022 (Beilage ./A);
Website der Betreiberin des besuchten Kindergartens (Beilage ./B);
E-Mail vom 29.06.2022 (Beilage ./C);
E-Mail vom 25.07.2022 (Beilage ./D).
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:
Beschwerdegrund der materiellen Rechtswidrigkeit
Die belangte Behörde führt in der Begründung der abweisenden Entscheidung aus, dass § 36 StKBBG 2019 sowie der dieser Bestimmung zugrundeliegende Art. 5 der 15a-Vereinbarung normierten, dass lediglich jene Kinder der Besuchspflicht gemäß § 36 StKBBG 2019 unterlägen, welche zwischen dem 01.09. des Vorjahres und dem 31.08. des laufenden Jahres das fünfte Lebensjahr vollendeten.
Weiters führt die belangte Behörde aus, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, welche am ****** geboren ist, sich im Kindergartenjahr 2021/2022 eben nicht im verpflichteten Kindergartenjahr befunden habe und sie somit keinen Anspruch auf kostenfreien Kindergartenbesuch (für 6 Tagesstunden ohne Verpflegung) habe.
Art. 7 B-VG (sowie subsidiär Art. 14 EMRK) normiert ein Gleichbehandlungsgebot. Diese Norm wurde durch dynamische richterliche Rechtsfortbildung weiterentwickelt und normiert ein Verbot unsachlicher Differenzierung (vgl. Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht - Allgemeines Verfassungsrecht RZ 590).
Mit dem angefochtenen Bescheid verstößt die belangte Behörde gegen das Verbot der unsachlichen Differenzierung, da sie Kindergartenkinder, die das fünfte Lebensjahr erreicht haben, anders behandelt als andere Kindergartenkinder, die ebenfalls das fünfte Lebensjahr erreicht haben.
Gemäß der Zielsetzung in Art. 1 der 15a-Vereinbarung, soll das letzte Kindergartenjahr vor Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht verpflichtend und kostenlos sein.
Eine Differenzierung in Kinder, die gemäß Art. 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig die Schule besuchen und andere ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es würde sich geradezu um eine Bestrafung für jene Kinder handeln, die in ihrer Entwicklung bereits weiter fortgeschritten sind. Die Einführung des verpflichteten Kindergartenjahres soll aber eben diese Entwicklung fördern:
Art .1 15a-Vereinbarung lautet:
(1)Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder im letzten Jahr vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche verpflichtet werden.
(2)Der halbtägige Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche in den geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor der Schulpflicht soll kostenlos sein, damit Familien weiter entlastet werden.
Wie bereits ausgeführt, wird gemäß § 7 Abs 10 Schulpflichtgesetz 1985 der vorzeitige Schulbesuch in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht eingerechnet!
§ 8 Abs 6 StKBFG 2019 widerspricht daher der 15a-Vereinbarung und bildet daher keine eindeutige Gesetzeslage. Die belangte Behörde hätte diese aufgrund dieses Widerspruchs in verfassungskonformer Weise auszulegen gehabt (VwGH 0395/80 20.6.1980).
Die Begründung, dass die Website (Beilage ./B) der Betreiberin des von der Tochter der Beschwerdeführerin besuchten Kindergartens natürlich so auszulegen sei, dass mit fünfjährigen Kindern eben solche gemeint wären, welche zwischen dem Vorjahr am 01.09. und dem laufenden Jahr am 31.08. das fünfte Lebensjahr abschließen, ist unzureichend und verstößt gegen das Verbot der unsachlichen Differenzierung und gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht RZ 765 ff).
Die Beschwerdeführerin durfte sich auf die Tarifbestimmungen der Stadt G verlassen, welche auf der Website (Beilage ./B) kundgemacht waren und darauf vertrauen, dass für ein Kind, welches das fünfte Lebensjahr vollendet habe, lediglich der geringere Betrag in Höhe von € 120,48 eingehoben wird.
Dass mit der behördlich kundgemachten Tabelle auf der Website (Beilage ./B) der Betreiberin des Kindergartens andere Kinder gemeint seien, als dort angegeben sind, musste die Beschwerdeführerin nicht vermuten oder gar wissen. Die Tarifbestimmungen sind für sie gemäß dem geltenden Vertrauensschutz (vgl. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht RZ 786 ff) wie vorgebracht anzuwenden und der geforderte Differenzbetrag in Höhe von € 1.444,20 ist an die Beschwerdeführerin rückzuerstatten. Jede normgetreue Person hätte die Tarifbestimmungen so verstanden, wie sie von der Beschwerdeführerin ausgelegt wurden.
Darüber hinaus verstößt die Bestimmung des § 8 Abs 6 StKBFG 2019 mit der Normierung, dass jene Kindergartenkinder, welche gemäß § 37 Abs 1 Z 1 StKBBG 2019 vom verpflichteten Kindergartenjahr befreit sind, nur bis zum Beitragsjahr 2018/2019 eine Rückerstattung bekommen gegen Art. 7 B-VG, indem es Gleiches ungleich behandelt und ist daher verfassungswidrig.
Eine gesetzliche Ungleichbehandlung ist nur dann verfassungskonform, wenn sie auf „Unterschieden im Tatsächlichen" beruht (VfSlg 17.143/2004), weshalb der Gesetzgeber Gleiches grundsätzlich gleich zu behandeln hat (Grabenwarter/ Holoubek, Verfassungsrecht - Allgemeines Verfassungsrecht RZ 590).
Die belangte Behörde führt dazu aus: „Diese Möglichkeit [der Rückerstattung der Beiträge für das letzte Kindergartenjahr Anm] wurde aber durch das neue [...] StKBFG 2019 insoferne eingeschränkt, als die Rückerstattung letztmalig für Kinder, die im Kinderbetreuungsjahr 2018/19 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolvierten, erfolgte und Anträge auf Rückerstattung bis spätestens 30. September 2020 einzubringen waren. Da C D im Kinderbetreuungsjahr 2021/22 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolvierte, ist eine Rückerstattung für dieses Kinderbetreuungsjahr auf Grund der gesetzlichen Änderung nicht mehr möglich." Dabei verkennt die belangte Behörde, dass die Rückerstattungspflicht - wie ausgeführt - schon aufgrund der von der belangten Behörde selbst als falsch bezeichneten Tabelle zu Recht besteht.
Die angewendete Bestimmung des § 8 Abs 6 StKBFG 2019 widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 7 B-VG und ist verfassungswidrig. Weiters widerspricht die genannte Bestimmung dem Grundrecht auf Eigentum, in das ohne sachliche Begründung eingegriffen wurde, weshalb auch aus diesem Grund Verfassungswidrigkeit vorliegt.
Die Beschwerdeführerin regt daher an, das erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark möge die Bestimmung gemäß Art. 140 Abs 1 Z 1 lit. a B-VG dem Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Normenkontrollverfahrens vorlegen.
Selbst wenn die Voraussetzung um die Tarifbestimmungen eines fünfjährigen Kindes gemäß Beilage ./B die Absolvierung des verpflichtenden Kindergartenjahres wäre, was ausdrücklich bestritten bleibt, wäre eine solche Auslegung verfassungswidrig und der oben angegebene Differenzbetrag in Höhe von € 1.444,20 gemäß § 8 Abs 6 StKBFG 2019 in nicht verfassungswidriger Auslegung an die Beschwerdeführerin rückzuerstatten.
Beweis:
Parteieneinvernahme der Beschwerdeführerin;
E-Mail vom 24.06.2022 (Beilage ./A);
Website der Betreiberin des besuchten Kindergartens (Beilage ./B);
E-Mail vom 29.06.2022 (Beilage ./C);
E-Mail vom 25.07.2022 (Beilage ./D).
Beschwerdegrund der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensmangel der mangelhaften Beweiswürdigung
Der bekämpfte Bescheid stützt sich inhaltlich auf folgende, kurz gehaltene Begründung, welche teilweise wörtlich der bereits oben bezeichneten abweisenden Begründung im E-Mail vom 29.06.2022 (Beilage ./C) entspricht:
„Die Tabelle der Stadt G betreffend die Höhe des Elternbeitrages soll einen schnellen, einfachen Überblick über den auf Grund der Sozialstaffel zu entrichtenden Elternbeitrag geben, gemeint sind mit ‚5Jährige‘ natürlich besuchspflichtige Kinder, deren genaue Altersdefinition sich nur auf Grund der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben kann. Die Tariftabelle der Stadt G, die vom Land Steiermark vorgegeben wird, ist in diesem Punkt ungenau, sie kann aber rechtlich gesehen nichts Anderes festlegen als sich aus dem Gesetz ergibt. Die Stadt G hat daher zu Recht für C D für das Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 den Elternbeitrag für ein nicht besuchspflichtiges Kind eingehoben, da sie vom Land Steiermark in diesem Fall keine Pflichtjahr-Beitragsersätze erhält:"
Die Tatsache, dass die Tariftabelle für Kindergartenbesucher, welche das fünfte Lebensjahr vollendet haben mit dem Kostenersatz des Landes Steiermark für jene Kinder, die das Pflichtkindergartenjahr absolvieren zusammenhängt, mag hintergründlich korrekt sein. Nach außen hin tritt diese Tatsache bis heute nicht in Erscheinung, weshalb - wie bereits ausgeführt - darauf vertraut werden konnte (und weiterhin kann), dass für fünfjährige Kinder der auf der Website der Betreiberin des Kindergartens angegebene Tarif zu bezahlen ist.
Die belangte Behörde führt selbst aus, dass diese Tabelle ungenau sei, geht aber in seiner weiteren Begründung nicht mehr darauf ein, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gewürdigt wurde. Der Ersatzanspruch für den Differenzbetrag besteht zu Recht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde hier nicht umfassend geprüft. Die Begründung, dass die ungenaue Tabelle nun einmal auf der angesprochenen Tatsache beruhe, reicht jedenfalls nicht aus. Das Rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde daher verletzt.
Beweis:
Parteieneinvernahme der Beschwerdeführerin;
E-Mail vom 24.06.2022 (Beilage ./A);
Website der Betreiberin des besuchten Kindergartens (Beilage ./B);
E-Mail vom 29.06.2022 (Beilage ./C);
E-Mall vom 25.07.2022 (Beilage ./D).
„
Im Verfahrensgegenstand lässt sich weiters Folgendes feststellen:
Die mj. C D, geb. am ******, Tochter der Beschwerdeführerin Dr. A B M.A.I.S. und des Herrn Dr. E F, besuchte einen Kindergarten in G, wobei diese mittlerweile im Schuljahr 2022/2023 aufgrund des bewilligten Antrages ihrer Eltern zur vorzeitigen Einschulung ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht in die Volksschule eintrat. Aufgrund des Geburtsdatums der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierte diese das verpflichtende Kindergartenjahr für „Fünfjährige“ nicht. Das Kindergartenjahr vor Eintritt in die Volksschule von Dezember 2021 bis Juli 2022 war das letzte Kindergartenjahr der mj. C D. Im letzten Betreuungsjahr wurde von Seiten der Stadt G daher nach dem gültigen Kindergartentarif dementsprechend der Beitrag für Drei- bis Vierjährige, monatlich € 264,90, eingehoben und nicht der reduzierte Beitrag von € 144,42 pro Monat (zehn Mal jährlich).
Mit Antrag vom 24.06.2022 beantrage die Beschwerdeführerin den Ersatz des Kindergartenbeitrages für den Pflichtkindergarten ihrer Tochter C D und ersuchte den Betrag von € 1.444,20 auf das angegebene Konto der erziehungsberechtigten Eltern zu überweisen.
Nach Darlegung durch die Behörde bekräftigte die Beschwerdeführerin ihren Antrag mit E-Mail vom 25.02.2022, die Antragsstellung unter Bezugnahme auf § 8 Abs 6 Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz 2019 (StKBFG 2019) und ersuchte um bescheidmäßige Erledigung.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 08.09.2022, ABT06-3026/2022-13, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung des Elternbeitrages für den sechsstündigen Kindergartenbesuch für ihre Tochter C D auf Rechtsgrundlagen § 36 Abs 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und § 8 Abs 6 Steiermärkisches Kinderbetreuungs-förderungsgesetz 2019 abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.10.2022 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde erhob, welche dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 17.10.2022 vorgelegt wurde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei bereits aus den behördlichen Verfahrensakten und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden und bestanden auch keinerlei Bedenken, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bezogen auf den Sachverhalt, zu Grunde zu legen.
Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Nachstehendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die maßgebenden Regelungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes 2019 – StKBBG 2019, LGBl. Nr. 95/2019 idF LGBl. Nr. 63/2022 lauten wie folgt:
„§ 36
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat und das zwischen dem 1. September des Vorjahres und dem 31. August des laufenden Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet, im darauffolgenden Kinderbetreuungsjahr eine der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Abs. 2 besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß § 10, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 6 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Besuchspflicht kann in allen institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 4 sowie in Praxiskindergärten an Bildungsanstalten erfüllt werden.
(3) Es liegt im freien Ermessen der Eltern (Erziehungsberechtigten), welche gemäß Abs. 2 in Betracht kommende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ihr Kind besucht. Sie sind verpflichtet, bis spätestens 30. April vor Beginn der Besuchspflicht
1. der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes bekanntzugeben, welche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Kind besuchen wird, oder
2. bei der Hauptwohnsitzgemeinde einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes zu stellen.
In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Antragstellung zulässig.“
„§ 37
(1) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind:
1. Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, vorzeitig besuchen;
2. Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, sofern der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind führen würde (Abs. 3);
3. Kinder, bei welchen der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aus medizinischen Gründen eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde (Abs. 3);
4. Kinder, bei welchen der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgrund der Entfernung der Einrichtung von ihrem Wohnort oder aufgrund der Wegverhältnisse zu einer unzumutbaren Belastung führen würde (Abs. 3);
5. Kinder, bei denen die Verpflichtung durch die Betreuung bei Tageseltern im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erfüllt wird (Abs. 4);
6. Kinder, bei denen die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung zulässig ist (Abs. 5).
[…]“
„§ 38
(1) Die gemäß § 36 verpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht.
[…]“
Die relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungs-gesetzes 2019 – StKBFG 2019, LGBl. Nr. 94/2019, lauten wie folgt:
„§ 8
(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag für Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden und eine dieser Einrichtungen besuchen, zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 unter folgenden Voraussetzungen einen Pflichtjahr-Beitragsersatz in der Höhe von € 142,29 monatlich pro Kind zu gewähren:
1. Die Erhalterin/Der Erhalter hat für die betreffende Gruppe der Einrichtung, in der das jeweilige Kind das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr absolviert, Anspruch auf Förderung nach § 1; außer die Beiträge zum Personalaufwand können ausschließlich wegen zu geringer Kinderzahlen nicht gewährt werden.
2. Für den Besuch von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe durch Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, wird für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
(2) Über Anträge auf Gewährung des Pflichtjahr-Beitragsersatzes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Der Beitragsersatz gebührt nur für volle Betriebsmonate außerhalb der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist, somit höchstens zehnmal jährlich.
(3) Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, alle für den Pflichtjahr-Beitragsersatz maßgeblichen Daten und Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Das Land hat das Recht, diese jederzeit zur Kontrolle anzufordern und Einsicht zu nehmen.
(4) Der im Abs. 1 ausgewiesene monatliche Pflichtjahr-Beitragsersatz ist nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.
(5) Die Summe der monatlichen Pflichtjahr-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(6) Für Kinder, deren Schuleintritt bereits ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht erfolgt, ist den Eltern (Erziehungsberechtigten) rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt über Antrag der tatsächlich geleistete Elternbeitrag, maximal jedoch in der Höhe des monatlichen Pflichtjahr-Beitragsersatzes für das betreffende Kinderbetreuungsjahr pro vollem Betreuungsmonat für höchstens 10 Monate, rückzuerstatten. Der Nachweis über die Höhe der geleisteten Elternbeiträge ist dem Antrag beizulegen. Über die Rückerstattung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Die Rückerstattung erfolgt letztmalig für Kinder, die im Kinderbetreuungsjahr 2018/19 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolvieren, Anträge auf Rückerstattung sind bis spätestens 30. September 2020 einzubringen.“
„§ 9
(1) Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 für die Betreuung von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren, wobei für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr nur Betreuungszeiten ersatzfähig sind, die nicht über § 8 abgegolten werden können:
1. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung sind nach § 1 für die betreffende Gruppe, die das Kind besucht, erfüllt, außer die Beiträge zum Personalaufwand können ausschließlich wegen zu geringer Kinderzahlen nicht gewährt werden. Abweichend davon ist für Saisonbetriebe in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, ein Mindestbetriebszeitraum von einer Woche ausreichend, wobei in den in § 4 Abs. 4 beschriebenen Anlassfällen der Sozialstaffel-Beitragsersatz gewährt wird.
2. Für alle Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die eine der genannten Einrichtungen besuchen, werden für das ganze Betriebsjahr, bezogen auf die jeweilige Betriebsform, gemäß § 9 StKBBG 2019 Kostenbeiträge in maximal jener Höhe eingehoben, die sich auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 ergeben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
3. Das jeweilige Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.
(2) Ausgehend von einer mindestens halbtägigen Einschreibung pro Kind an 5 Tagen pro Woche wird die Sozialstaffel laut folgender Tabelle festgesetzt. Bei Saisonbetrieben in den gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, sind die angeführten Elternbeiträge für eine wochenweise Berechnung der Sozialstaffel durch vier zu teilen:
Sozialstaffel für Betreuung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
monatliches Familiennettoeinkommen in Euro
Maximaler monatlicher Elternbeitrag in Euro für je zwei tägliche Betreuungsstunden
bis 1.778,26
0,00
9,48
14,22
18,95
23,70
28,46
33,18
37,94
42,68
ab 2.963,83
47,43
(3) Für weitere Kinder, für die ein haushaltszugehöriger Elternteil Familienbeihilfe bezieht, ist bei der Berechnung des Elternbeitrages eine Rückstufung um eine Stufe in der Einkommensstaffel je weiteres Kind vorzunehmen. Für Eltern mit mehreren Kindern und einem Familiennettoeinkommen über der Einkommenshöchstgrenze ist die Staffel zum Zweck der Rückstufung in Schritten von jeweils € 237,10 fiktiv fortzuführen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Berechnung des Familiennettoeinkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen, insbesondere welche Einkommensbestandteile einzubeziehen oder auszuschließen sowie welche Einkommensnachweise heranzuziehen sind.
(5) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Betriebsmonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist. Für Saisonbetriebe und Ganzjahresbetriebe während der gesetzlichen Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, wird der Sozialstaffel-Beitragsersatz für Kinder gewährt, die wochenweise eingeschrieben sind. Auch der Beitragsersatz wird in diesen Fällen wochenweise gewährt.
(6) Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, im Falle der Einhebung der ermäßigten Elternbeiträge nach der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 von den Eltern (Erziehungsberechtigten) die entsprechenden Einkommensnachweise sowie sonstigen erforderlichen Nachweise zu verlangen und alle für den Sozialstaffel-Beitragsersatz maßgeblichen Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind zu verpflichten, bei falscher oder unvollständiger Vorlage von Unterlagen zur Berechnung des Einkommens den Erhalterinnen/Erhaltern die Differenz zur korrekten Ermittlung des Einkommens nachzuzahlen, im umgekehrten Fall müssen die Erhalterinnen/Erhalter den zu viel bezahlten Elternbeitrag rückerstatten. Wenn Eltern (Erziehungsberechtigte) den Erhalterinnen/Erhaltern keine oder unzureichende Einkommensunterlagen vorlegen, ist maximal der Elternbeitrag der höchsten Einkommensstufe vorzuschreiben, es kann in diesem Fall kein Beitragsersatz gewährt werden. Das Land hat das Recht, sämtliche Unterlagen jederzeit zur Kontrolle von den Erhalterinnen/Erhaltern anzufordern und Einsicht zu nehmen.
(7) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(8) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(9) Das maßgebliche Einkommen sowie der monatliche Elternbeitrag in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2021/22 zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.“
Die Art. 1 bis 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. I Nr. 99/2009, idF, BGBl. I Nr. 203/2013, lauten wie folgt:
„Artikel 1:
Zielsetzung
(1) Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder im letzten Jahr vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche verpflichtet werden.
(2) Der halbtägige Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche in den geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor der Schulpflicht soll kostenlos sein, damit Familien weiter entlastet werden.
Artikel 2:
Bildungsaufgaben
(1) Die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
(2) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.
(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(4) Der zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich erarbeitete Bildungsplan im Sinne des Artikels 3 Abs. 5 der „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes“, BGBl. II Nr. 478/2008, ist einzuhalten.
(5) Die Vertragspartner werden einvernehmlich aufbauend auf dem unter Abs. 4 genannten Bildungsplan ein zusätzliches integriertes Modul für 5-Jährige bis Juni 2010 erarbeiten das unter anderem auch die Stärkung der grundlegenden Kompetenzen des Kindes enthält. Es sind dabei insbesondere die Unterstützung der Schulreife und der Übergang zur Volksschule zu beachten. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(6) Für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater gemäß Artikel 4 Abs. 2, wird im Einvernehmen mit den Ländern in Zusammenarbeit mit dem Charlotte-Bühler-Institut bis Juni 2010 ein Leitfaden entwickelt, an den sich diese Betreuerinnen und Betreuer halten müssen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
Artikel 3:
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
1. geeignete institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
Öffentliche und private Kindergärten sowie alterserweiterte oder altersgemischte Gruppen, die über die erforderlichen landesgesetzlichen Bewilligungen oder über eine erfolgte Anzeige der Betriebsaufnahme bzw. deren Nichtuntersagung verfügen sowie die Übungskindergärten an Bildungsanstalten und weitere Kinderbetreuungseinrichtungen (auch Betriebskindergärten), die nach dem zusätzlichen integrierten Modul für 5-Jährige gemäß Artikel 2 Abs. 5 arbeiten.
2. Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung:
Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung und Vorsorge für die räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung verantwortlich sind
3. Kindergartenjahr: Dieses entspricht dem Unterrichtsjahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985.
4. Halbtägig verpflichtender Besuch:
Vom Kindergartenerhalter festgelegter Zeitraum im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche, in dem jedenfalls durch strukturiertes pädagogisches Handeln die Bildungsaufgaben gemäß Artikel 2 verfolgt werden.
Artikel 4:
Umfang der Besuchspflicht
(1) Die Länder verpflichten sich, die landesgesetzlichen Vorschriften soweit erforderlich dahingehend zu ändern, dass die Pflicht zum halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen unter Beachtung der Abs. 2 bis 6 festgelegt wird.
(2) Zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Davon ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen sowie jene Kinder, denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann. Ausgenommen sind auch jene Kinder, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt werden.
(3) Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985. Als Ausnahme gelten auch eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.
(4) Der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung hat an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 16 bis 20 Stunden zu erfolgen.
(5) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (max. 3 Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(6) Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern beziehungsweise sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind.
Artikel 5:
Kostenloser halbtägiger Besuch
(1) Die Länder verpflichten sich weiters, soweit erforderlich die Regelungen dahingehend zu ändern, dass für den halbtägigen Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche keine Beiträge eingehoben werden bzw. ein kostenloser halbtägiger Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche sichergestellt ist.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.“
Die relevante Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 bestimmt in den Art. 1 bis 6 Nachstehendes:
„Artikel 1:
Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen
(1) Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, für Kinder in elementaren Bildungseinrichtungen einen bestmöglichen Start ihrer Bildungslaufbahn sicherzustellen und ihre Bildungschancen zu verbessern. Der beitragsfreie Besuch soll Familien weiter entlasten.
(2) Ziele dieser Vereinbarung sind:
1. die Stärkung elementarer Bildungseinrichtungen in ihrer Rolle als erste Bildungsinstitution im Leben eines Kindes;
2. die ganzheitliche Förderung der Kinder nach dem bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan, insbesondere in der Bildungssprache Deutsch, in mathematisch-technischen und naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten als Grundlage für eine erfolgreiche Bildungslaufbahn sowie die Förderung des psychosozialen und physischen Entwicklungsstandes der Kinder unter besonderer Berücksichtigung der altersgerechten Bewegungsförderung und der Förderung im künstlerisch- und musisch-kreativen sowie emotionalen Bereich;
3. die Erleichterung des Eintritts in die Volksschule im Sinne eines Übergangsmanagements und die Erhöhung der Bildungschancen der Kinder für ihr weiteres Bildungs- und Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft;
4. die Bildung und Erziehung der Kinder nach bundesweit abgestimmten empirisch belegten pädagogischen Konzepten unter besonderer Berücksichtigung ihres jeweiligen Alters, ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer individuellen Bedürfnisse;
5. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit verbunden die Gleichstellung der Geschlechter;
6. die Anerkennung und Vermittlung der grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sowie durch Tagesmütter und -väter.
(3) Zur Erreichung dieser Ziele sollen insbesondere folgende Umsetzungsmaßnahmen ergriffen werden:
1. die Förderung des Entwicklungsstandes und die besondere Förderung von Kindern mit mangelnden Kenntnissen der Bildungssprache Deutsch von Beginn der Betreuung an, insbesondere in den letzten beiden Kindergartenjahren vor Beginn der Schulpflicht;
2. die bedarfsorientierte Schaffung eines ganztägigen und ganzjährigen Angebotes an Plätzen in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf das Barcelona-Ziel der Europäischen Union;
3. der beitragsfreie Besuch für 20 Wochenstunden von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im letzten Kindergartenjahr vor Beginn der Schulpflicht;
4. die altersadäquate und kindgerechte Vermittlung der grundlegenden Wertvorstellungen der österreichischen Gesellschaft anhand eines bundesweiten Werte- und Orientierungsleitfadens;
5. das Setzen pädagogischer Maßnahmen, um Kinder in mathematisch-technischen und naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu fördern.
Artikel 2:
Begriffsbestimmungen
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Geeignete elementare Bildungseinrichtungen“ sind öffentliche und private elementare Bildungseinrichtungen, die auf Basis landesgesetzlicher Bestimmungen eingerichtet sind (Bewilligung, Anzeige der Betriebsaufnahme, Nichtuntersagung), sofern diese eine sprachliche Förderung gemäß Z 8 lit. a in der Bildungssprache Deutsch nachweisen – dies ist auch an elementaren Bildungseinrichtungen mit anderen Bildungssprachen als Deutsch möglich – und die in Artikel 3 genannten Bildungsaufgaben erfüllen.
2. „Fachkräfte in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen“ sind:
a)leitende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: sind für die Organisation, Administration, Koordination und Teamführung an der elementaren Bildungseinrichtung verantwortlich und tragen die pädagogische Verantwortung für die Einrichtung;
b)Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: tragen Verantwortung für eine Gruppe in einer elementaren Bildungseinrichtung;
c)sonstiges qualifiziertes Personal: in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten wie insbesondere die Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung oder für die Betreuung von Kleinkindern eingesetztes Personal.
3. „Tagesmütter, und -väter“ sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung sowie einer behördlichen Bewilligung im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes, die regelmäßig für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
4. „Träger geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen“ sind jene Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung verantwortlich sind.
5. „Träger von Tagesmüttern und -vätern“ sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die Tagesmütter bzw. -väter beschäftigen, fachlich betreuen, fortbilden und vermitteln.
6. Pädagogische Grundlagendokumente sind:
a)der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan“ für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich: enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen;
b)der „Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“: ist Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse;
c)das „Modul für Fünfjährige“: zielt auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule ab;
d)Der „Werte- und Orientierungsleitfaden“: ist ein bundesländerübergreifender verpflichtender Leitfaden, der auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt;
e)Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern;
f)sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden.
7. Die „Bildungssprache Deutsch“ ist die in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen verwendete Sprache bzw. in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen mit anderen Bildungssprachen als Deutsch die zusätzlich geförderte Sprache, welche im Umgang des Personals mit den betreuten Kindern und den Kindern untereinander im Fokus steht.
8. Die Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen umfasst die
a)„frühe sprachliche Förderung“: pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch, die in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen gesetzt werden;
b)die „Förderung des Entwicklungsstandes“: wissenschaftlich geleitete ganzheitliche Förderung bestimmter Entwicklungsaspekte der Kinder, die die Entwicklung der Sprachkompetenz unterstützen (zB Förderung der Mehrsprachigkeit, Motorik, sozial-emotionale Entwicklung, schulische Vorläuferfertigkeiten, bereichsspezifisches Wissen).
9. Das „Ergebnis der frühen sprachlichen Förderung“ ist die Anzahl der Kinder, die bei der ersten Beobachtung im Alter von vier oder fünf Jahren zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres einen Sprachförderbedarf haben und nach Durchführung der Sprachfördermaßnahme einen solchen nicht mehr aufweisen. Das Ergebnis bezieht sich auf den Zeitraum eines Kindergartenjahrs, es weist keinen Personenbezug auf und bildet die Basis für die Ermittlung der Wirkungskennzahl.
10. Die „Wirkungskennzahl“ der frühen sprachlichen Förderung ist der prozentuelle Zahlenwert, um den sich der Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres, gemessen an der Anzahl der Kinder, verringert hat. Datengrundlage dafür ist das Ergebnis der frühen sprachlichen Förderung gemäß Z 9.
11. Das „Kindergartenjahr“ ist der Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.
12. „Öffnungszeiten elementarer Bildungseinrichtungen entsprechend der VIF-Kriterien“ sind solche, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen.
Artikel 3:
Bildungsaufgaben der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und der Tagesmütter, und -väter
(1) Die geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Weiters haben sie die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstandes der Kinder zu unterstützen. Darüber hinaus haben sie den Kindern die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist in elementaren Bildungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung zu verbieten, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist. Dies dient der erfolgreichen sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau. Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entsprechende Maßnahmen zu setzen, um Verstöße gegen ein solches Verbot gegenüber den Erziehungsberechtigten zu sanktionieren.
(2) Geeignete elementare Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter im Falle des Art. 5 Abs. 6 haben die pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Art. 2 Z 6 sowie allfällige weitere ergänzende Instrumente anzuwenden. Darüber hinaus haben Tagesmütter und -väter ausgenommen im Fall des Art. 5 Abs. 6 jedenfalls den Werte- und Orientierungsleitfaden gemäß Art. 2 Z 6 lit. d sowie den Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern gemäß Art. 2 Z 6 lit. e anzuwenden.
(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen oder Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
Artikel 4:
Maßnahmen
Zur Umsetzung der Ziele gemäß Art. 1 werden folgende Maßnahmen ergriffen:
1. Frühe sprachliche Förderung wird in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt systematisch durchgeführt und besser mit der Schnittstelle zur Schule abgestimmt;
2. Kinderbildungs- und -betreuungsangebote, insbesondere jene für unter Dreijährige, werden weiter ausgebaut, die Bildungsbedingungen werden verbessert;
3. Werteorientierung wird in geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen stärker verankert;
4. eine österreichweit einheitliche Qualifikation der Fachkräfte und der Tagesmütter- und -väter wird vorangetrieben;
5. die derzeit bestehende einjährige Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit wird beibehalten bei gleichzeitiger Intensivierung der frühen sprachlichen Förderung in den letzten beiden Jahren vor Schuleintritt.
Artikel 5:
Besuchspflicht
(1) Zum Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Die Besuchspflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Besuchspflicht ausgenommen.
(2) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die im Sinne des Abs. 1 im September besuchspflichtig werden, über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht in geeigneter Form informiert werden. Die Erziehungsberechtigten haben ihre Kinder innerhalb der festgelegten Anmeldefrist zum Besuch einer geeigneten elementaren Bildungseinrichtung anzumelden.
(3) Der verpflichtende Besuch der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen hat an mindestens vier Tagen pro Woche für 20 Stunden zu erfolgen. Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der landesgesetzlich geregelten schulfreien Tage gemäß Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985.
(4) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub im Ausmaß von höchstens 5 Wochen pro Kindergartenjahr, bei Erkrankung des Kindes oder der Erziehungsberechtigten sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(5) Die Länder haben die Einhaltung der Besuchspflicht sicherzustellen. Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind Verwaltungsstrafen gegen die Erziehungsberechtigten zu verhängen, die sich an der Höhe der Verwaltungsstrafen für Schulpflichtverletzungen gemäß § 24 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, zu orientieren haben. Diese sind durch die Länder möglichst einheitlich festzulegen.
(6) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten kann das Land verfügen, dass die Besuchspflicht eines Kindes im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei Tagesmüttern und -vätern erfüllt werden kann. Dies setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist.
(7) Auf Antrag von Erziehungsberechtigten können Kinder von der Besuchspflicht befreit werden, denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen, auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen der Besuch nicht zugemutet werden kann.
Artikel 6:
Beitragsfreier Besuch
(1) Die Länder verpflichten sich, einen beitragsfreien Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht gemäß Art. 5 sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist jeweils von jenem Bundesland zu erfüllen, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.“
Im Beschwerdefall ist vorab festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, daher nicht nur die gegen den behördlichen Bescheid gerichtete Beschwerde, sondern auch jene Angelegenheit zu erledigen hat, welche von Seiten der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
Gegenständlich hat die Steiermärkische Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung des Elternbeitrages für den sechsstündigen Kindergartenbesuch für ihre Tochter C D abgewiesen und bildet die Abweisung dieses Antrags die Sache des Rechtsmittelverfahrens. Beschwerdeführerseitig wurde, wie aus der Bezugnahme auf § 8 Abs 6 StKBFG 2019 im E-Mail vom 25.07.2022 ersichtlich, im Zusammenschau mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen vom 24.06.2022 und dem Ersuchen um bescheidmäßige Erledigung des Anbringens, unter Bedachtnahme auf dessen objektiven Erklärungswert, auch zweifelsfrei ein derartiger Antrag gestellt.
Gegenständlich vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Rechtsstandpunkt, dass es sich beim Kindergartenjahr 2021/2022 um das letzte Kindergartenbesuchsjahr vor Schulantritt für die Tochter der Beschwerdeführerin gehandelt habe, welches gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägigen kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. I Nr. 99/2009, kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müsse und sei das Jahr vor der allgemeinen Schulpflicht laut 15a-Vereinbarung das verpflichtende Kindergartenjahr.
Hingegen vertritt die belangte Behörde in der bekämpften Entscheidung in rechtlicher Hinsicht den Standpunkt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin erst im Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 sich im verpflichteten Kindergartenjahr aufgrund ihres Geburtsdatums befinden würde und es sich beim Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 zwar um das letzte Kinderbetreuungsjahr für die Tochter der Beschwerdeführerin gehandelt habe, aber nicht um das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr, in welchem ein Anspruch auf kostenfreien Kindergartenbesuch (für sechs Tagesstunden ohne Verpflegung) bestehe, womit die Behörde laut Beschwerdeführerin gegen das Verbot der unsachlichen Differenzierung verstoße, da sie Kindergartenkinder, die das fünfte Lebensjahr erreicht hätten, anders behandle als andere Kindergartenkinder, die ebenfalls das fünfte Lebensjahr erreicht hätten. Zielsetzung in Art. 1 der 15a-Vereinbarung sei es, dass das letzte Kindergartenjahr vor Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht verpflichtend und kostenlos sei und sei eine Differenzierung von Kindern, die gemäß Art. 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig die Schule besuchen und andere, sachlich nicht gerechtfertigt, was zu einer Bestrafung jener Kinder führen würde, welche in ihrer Entwicklung bereits weiter fortgeschritten seien, zumal die Einführung des verpflichtenden Kindergartenjahres diese Entwicklung fördern solle und werde der vorzeitige Schulbesuch in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht eingerechnet. § 8 Abs 6 StKBFG 2019 widerspreche der 15a-Verordnung und hätte die Behörde diese aufgrund des Widerspruchs in verfassungskonformer Weise auszulegen gehabt. Die Bestimmung des § 8 Abs 6 StKBFG 2019 sei ebenfalls gleichheitswidrig, indem Kindergartenkinder, welche vom verpflichtenden Kindergartenjahr nach § 37 Abs 1 Z 1 StKBBG 2019 befreit seien, nur bis zum Beitragsjahr 2018/2019 eine Rückerstattung bekommen hätten. Da die Tochter der Beschwerdeführerin im Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolviert habe, sei eine Rückerstattung für dieses Kinderbetreuungsjahr aufgrund der gesetzlichen Änderung nicht mehr möglich. § 8 Abs 6 StKBFG 2019 widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und werde auch in das Grundrecht auf Eigentum ohne sachliche Begründung eingegriffen. Bestritten werde, dass die Voraussetzung für die Tarifbestimmungen eines fünfjährigen Kindes im Tarifsystem der Stadt G „Tarife Kinderbetreuungseinrichtungen 2021/2022“ die Absolvierung des verpflichtenden Kindergartenjahres sei und wäre eine derartige Auslegung auch verfassungswidrig. Die Rückerstattungspflicht bestehe schon aufgrund der von Seiten der belangten Behörde selbst als falsch bezeichneten Tabelle. Nach außen trete die Tatsache, dass die Tariftabelle für Kindergartenbesucher, welche das fünfte Lebensjahr vollendet haben, mit dem Kostenersatz des Landes Steiermark für jene Kinder die das Pflichtkindergartenjahr absolvieren, zusammenhängen würden nicht in Erscheinung, weshalb darauf auch vertraut werden habe können und weiterhin vertraut werde, dass für fünfjährige Kinder der auf der Webseite der Betreiberin des Kindergartens angegebene Tarif zu bezahlen sei.
Diesbezüglich konstatierte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung, dass die Tariftabelle der Stadt G ungenau sei und mit „Fünfjährige“ lediglich besuchspflichtige Kinder, deren genaue Altersdefinition sich nur aufgrund der zu Grunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben könne, gemeint seien und sei die Tariftabelle der Stadt G in diesem Punkt ungenau, jedoch habe die Stadt G zu Recht für die Tochter der Beschwerdeführerin für das Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 den Elternbeitrag für ein nichtbesuchspflichtiges Kind eingehoben. Der Elternbeitrag sei vom Erhalter sozial gestaffelt einzuheben gewesen, da es sich beim Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 nicht um das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr der Tochter der Beschwerdeführerin gehandelt habe und nur jenes für alle Kinder halbtags kostenlos angeboten werde. Vorzeitig einzuschulende Kinder könnten dieses kostenlose Kinderbetreuungsjahr nicht in Anspruch nehmen, zumal sie das Pflichtjahr nicht absolvieren würden. Im neuen Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019 sei eine Einschränkung dahingehend vorgenommen worden, dass die Rückerstattung des Elternbeitrags letztmalig für Kinder die im Kinderbetreuungsjahr 2018/2019 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolvierten, erfolge und Anträge auf Rückerstattung seien bis spätestens 30.09.2020 einzubringen gewesen seien, weshalb für die Tochter der Beschwerdeführerin die Rückerstattung für das Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 aufgrund der gesetzlichen Änderung nicht mehr möglich sei. § 8 Abs 6 StKBFG 2019 sei solange anzuwenden, so lange diese Bestimmung in Kraft sei.
Einleitend gilt es festzuhalten, dass mit 01.09.2009 die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in Kraft trat, welche u.a. auch zwischen dem Bund und dem Land Steiermark abgeschlossen wurde, wobei es zwar richtig ist, dass Art. 1 dieser Vereinbarung sich zum Ziel setzte, allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben, unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft, zu bieten, weshalb Kinder im letzten Jahr vor der Schulpflicht zum Besuch von geeigneten intentionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden, an mindestens 4 Tagen pro Woche, verpflichtet werden sollen (vgl. Art. 1 Abs 1 leg cit) und der halbtägige Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche in den geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, im letzten Schuljahr vor der Schulpflicht kostenlos sein soll, um Familien weiter zu entlasten (vgl. Art. 1 Abs 2 leg cit), jedoch regelt Art. 4 dieser Vereinbarung den Umfang der Besuchspflicht, wobei sich die Länder verpflichteten, die landesgesetzlichen Vorschriften, soweit erforderlich, dahingehend zu ändern, dass die Pflicht vom halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen unter Beachtung der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels festgelegt wird (Art. 4 Abs 1 leg cit). Nach Art 4. Abs 4 hat der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 16 bis 20 Stunden zu erfolgen, jedoch sind gemäß Art. 4 Abs 2 leg cit zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen jene Kinder verpflichtet, die vor dem 01. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. In dieser Bestimmung ist allerdings auch ausdrücklich angeführt, dass u.a. Kinder davon ausgenommen sind „die vorzeitig die Schule besuchen“. Nach Art. 5 dieser Vereinbarung verpflichteten sich die Länder auch, soweit erforderlich, die Regelungen dahingehend zu ändern, dass für den halbtägigen Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche keine Beiträge eingehoben werden bzw. ein kostenloser halbtägiger Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche sichergestellt ist (Art. 5 Abs 1 leg cit), wobei diese Verpflichtung nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten umfasst (Art. 5 Abs 2 leg cit).
Auch aus der rückwirkend mit 01.09.2018 zwischen Bund und sämtlichen Ländern in Kraft getretenen Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022, welche im Bereich der Ziele u.a. die Erleichterung des Eintritts in die Volkschule im Sinne eines Übergangsmanagements und die Erhöhung der Bildungschancen der Kinder für ihr weiteres Bildung- und Berufsleben, unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft (vgl. Art. 1 Abs 2 Z 3 leg cit), vorsieht und zur Erreichung der in Art. 1 Abs 2 leg cit näher beschrieben Ziele, auch die Umsetzungsmaßnahme des beitragsfreien Besuchs für 20 Wochenstunden von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im letzten Kindergartenjahr vor Beginn der Schulpflicht vorsieht (vgl. Art. 1 Abs 3 Z 3 leg cit) und auch die Beibehaltung der bestehenden einjährigen Besuchspflicht im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit als eine der Umsetzungsmaßnahmen zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung der Elementarpädagogik postuliert (Art. 4 Z 5 leg cit), sieht in Art. 5 Abs 1 ausdrücklich vor, dass zum Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen jene Kinder verpflichtet sind, die bis zum 31.08 des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und dass die Besuchspflicht bis 31.08. nach Vollendung des sechsten Lebensjahres dauert, jedoch Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, von der Besuchspflicht ausgenommen sind. Nach Art. 5 Abs 3 leg cit hat der verpflichtende Besuch der geeigneten elementraren Bildungseinrichtungen an mindestens 4 Tagen pro Woche für 20 Stunden zu erfolgen und verpflichteten sich die Länder in Art. 6 Abs 1 leg cit auch, einen beitragsfreien Besuch von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen im Ausmaß der Besuchspflicht sicherzustellen, wobei die Verpflichtung jeweils von jenem Bundesland zu erfüllen ist, in dem die Besuchspflicht erfüllt wird (Art. 6 Abs 1 leg cit). Diese Verpflichtung umfasst jedoch wiederum nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten (Art. 6 Abs 2 leg cit).
Es somit nicht so, dass nach den „15a-Vereinbarungen“, insbesondere der beschwerdeführerseitig auch angezogen, über die Einführung der halbtägigen kostenlosen und verpflichten frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, das letzte Jahr vor der allgemeinen Schulpflicht das verpflichtende Kindergartenjahr ist und das letzte Jahr vor dem Schulbesuch im halbtägigen Kindergarten kostenfrei zu sein hat, sondern erfolgt in Bezug auf die Besuchspflicht die Ausnahme, dass Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, vielmehr von der Besuchspflicht ausgenommen sind. Der steiermärkische Landesgesetzgeber hat diesen Vereinbarungen mit dem Bund auch Rechnung getragen und sieht auch das geltende Steiermärkisches Bildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019 in § 36 „Regelungen hinsichtlich der Besuchspflicht“ vor, wonach Eltern (Erziehungsberechtigte) verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, und das zwischen dem 01.09 des Vorjahres und dem 31.08. des laufenden Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet hat, im darauffolgenden Kinderbetreuungsjahr eine der im Gesetz näher umschrieben Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen besucht. Ausgenommen von der Besuchspflicht sind nach § 37 Abs 1 Z 1 StKBBG 2019 Kinder, welche die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen und haben die nach § 36 leg cit verpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) auch dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht (vgl. § 38 Abs 1 leg cit).
Aus diesem normativen Zusammenhang ergibt sich bereits, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, die ab Herbst 2022 vorzeitig iSd Regelung des § 7 Schulpflichtgesetz aufgrund des freiwilligen Antrags der Eltern eingeschult werden darf, das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr, welches von Seiten der Erhalter auch nach den „15a-Vereinbarungen“ für die Eltern halbtags kostenlos angeboten werden muss, nicht konsumiert und sich aufgrund ihres Geburtsdatums erst im Jahr 2022/2023 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befunden hätte. Das letzte Kinderbetreuungsjahr vor der vorzeitigen Einschulung der Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 2021/2022 stellt demnach ex lege nicht das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr dar, welches die Tochter der Beschwerde-führerin aufgrund der nach § 7 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 festgestellten Schulreife und der für den Schulbesuch erforderlichen sozialen Kompetenz nicht benötigte, um das gemäß 15a B-VG Vereinbarung über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022 u.a. auch vorgegebene Ziel der „Erleichterung des Eintritts in die Volksschule“ zu erreichen und ergibt sich aus § 6 Abs 2 lit. b Schulpflichtgesetz 1985 auch, dass aufgrund der vorzeitigen Schulreife der Tochter der Beschwerdeführerin, sie die Unterrichtssprache auch soweit beherrscht, dass sie dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag (vgl. § 6 Abs 2b Z 1 leg cit) und angenommen werden kann, dass sie dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden (vgl. § 6 Abs 2b Z 2 Schul-pflichtgesetz 1985). Auch aus der Einrechnung des vorzeitigen Schulbesuchs in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht iSd Regelung des § 7 Abs 10 Schulpflichtgesetz 1985, wenn der vorzeitige Schulbesuch nicht gemäß § 7 Abs 8 leg cit eingestellt worden ist, vermag nicht abgeleitet zu werden, dass das von Seiten der Tochter der Beschwerdeführerin im Kindergartenjahr 2021/2022 absolvierte Kinderbe-treuungsjahr das verpflichtende Kindergartenjahr darstellt und ist auch nach der „15a-Vereinbarung“ nicht das letzte Jahr vor dem Schulbesuch im halbtägigen Kindergarten kostenfrei, zumal auch die beschwerdeführerseitig angezogene „15a-Vereinbarung“ Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen, - wie dargelegt - von der Besuchspflicht ausnimmt. Kostenfrei soll der halbtägige Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche in den geeigneten institutionellen Kinderbetreuungs-einrichtungen, im letzten Jahr vor der Schulpflicht, demnach für jene zum Besuch der geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen verpflichteten Kinder sein, die vor dem 01.09. des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, nicht jedoch Kinder die unter Zugrundelegung der genannten Voraussetzungen bereits vorzeitig die Schule besuchen. Soweit sich die Beschwerdeführerin lediglich auf den Wortlaut des Art. 1 der von ihr angeführten „15a B-VG Vereinbarung“ stützt und diese Bestimmung nicht im Zusammenhang mit Art. 4 dieser Vereinbarung in Bezug auf den Umfang der Besuchspflicht interpretiert, gilt es zunächst auch festzuhalten, dass Art. 15a B-VG Vereinbarungen Rechte und Pflichten Dritter nicht begründen können, sondern dazu der Transformation bedürfen und vielmehr lediglich die Vertragspartner (also Bund bzw. Länder) untereinander binden, was bedeutet, dass die Organe der jeweils beteiligten Gebietskörperschaften durch die Vereinbarung gebunden werden. Dritte können aus derartigen Vereinbarungen keine Rechte ableiten (vgl. VfGH am 09.10.2018, A1/2017). Nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022, LGBl. Nr. 109/2018, verpflichteten sich die Länder die Pflicht zum halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für jene Kinder, die bis zum 31.08. des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, festzulegen, wobei die Besuchspflicht bis 31.08. nach Vollendung des sechsen Lebensjahres dauert. Weiters verpflichteten sich die Länder einen kostenlosen halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für diese Altersgruppe sicherzustellen. Diese Verpflichtung wurde landesgesetzlich – wie erwähnt – ebenfalls umgesetzt und sieht § 8 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 – StKBFG 2019 auch vor, dass u.a. das Land den Erhaltern von Kindergärten auf Antrag für Kinder die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, unter näher geregelten Voraussetzungen einen Pflichtjahr-Beitragsersatz in der Höhe von € 142,29 monatlich pro Kind zu gewähren hat, wobei dieser monatliche Pflichtjahr-Beitragsersatz, nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten letztgültigen Verbraucherpreisindex wertgesichert ist und die jährliche Anpassung mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen hat und dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist (vgl. § 8 Abs 4 leg cit). Diese Beträge werden von Landesseite auch entsprechend angepasst und auf der Homepage der zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, unter Bezugnahme auf die zugrundeliegenden Regelungen, veröffentlicht. Aufgrund des Geburtsdatums der Tochter der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 - wie ausgeführt - nicht um das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr und erhielt der Erhalter dafür auch keinen Pflichtjahrbeitragsersatz vom Land Steiermark. Der Elternbeitrag wurde daher von der Erhalterin sozial gestaffelt iSd § 9 leg cit für dieses Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 eingehoben, zumal die Stadt G aufgrund der Rechtslage für C D für das Kinderbetreuungsjahr 2021/2022 auch keinen Pflichtbeitragsersatz erhielt. Dass es nicht sachgerecht ist, jenen Kinder, welche das Pflichtjahr aufgrund der vorzeitigen Einschulung nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985 aufgrund der Schulreife und sozialen Kompetenz freiwillig nicht in Anspruch nehmen und vor dem Schulbesuch eine derartige Förderung, in finanzieller Hinsicht, in Ermangelung des beitragsfreien Besuchs, nicht erhalten, erweist sich für das Verwaltungsgericht auf Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin, vor dem Hintergrund der zwischen Land und Bund vertraglich vereinbarten Zielsetzungen und Umsetzungsmaßnahmen auch vor dem Ziel Familien weiter zu entlasten, als nicht unsachlich, sollten doch dabei jene, die von Gesetzes wegen in die Besuchspflicht genommen werden, auch eine entsprechende Entlastung erhalten und nicht jene, welche sich das Pflichtjahr quasi auf Grund des Erfüllens der einschlägigen schulpflichtgesetzlichen Voraussetzungen „ersparen“ diese Begünstigung erfahren. Indizien für eine Verfassungswidrigkeit der bezughabenden gesetzlichen Regelungen werden von Seiten des Verwaltungsgerichts in diesem Konnex nicht erblickt, insbesondere wird in diesem Zusammenhang eine mögliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) von Seiten des Verwaltungsgerichtes nicht geortet und ist auch für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwieweit dadurch eine Verletzung des Rechtes auf Eigentum iSd Art. 5 Staatsgrundgesetz, bezogen auf die Beschwerdeführerin, vorliegen solle.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht § 8 Abs 6 des Kinderbetreuungs-förderungsgesetztes 2019 auch durchaus in Einklang mit den genannten 15a-Vereinbarungen, insbesondere der beschwerdeführerseitig angezogenen. Bis zum Inkrafttreten des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 – StKBFG 2019, sah der Landesgesetzgeber über die landesgesetzlich aufgrund der „15a-Vereinbarungen“ umgesetzten Verpflichtungen hinaus, auch für Eltern, die ihr Kind vorzeitig einschulen (Schuleintritt ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht) und daher das verpflichtende Kinderbetreuungsjahr nicht in Anspruch nehmen können, die Möglichkeit vor, um Rückerstattung des Elternbeitrages für den halbtägigen Kindergartenbesuch für das tatsächlich letzte Kinderbetreuungsjahr, anzusuchen. Diese Möglichkeit sollte durch das Steiermärkische Kinderbetreuungs-förderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019 auslaufen. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass um Eltern die Möglichkeit zu geben sich auf diese Änderung einzustellen, die Rückerstattung letztmalig für Kinder möglich sein soll, die im Kinderbetreuungsjahr 2018/2019 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolvieren. Diese Kinder hätten im Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 ihr verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr, werden aber vorzeitig eingeschult und besuchen dann bereits die erste Klasse Volksschule, sodass den Materialien folgend die Eltern bis zum 30.09.2020 Zeit hatten, um Rückerstattung des für den halbtägigen Besuch im Kinderbetreuungsjahr 2018/2019 geleisteten Elternbeitrages anzusuchen. Für Kinder, die im Kinderbetreuungsjahr 2019/20 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolvieren, die also im Kinderbetreuungsjahr 2020/21 das verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr nicht mehr absolvieren können, da sie vorzeitig eingeschult werden, soll es diese Möglichkeit de lege lata nicht mehr geben. Im gegenständlichen Fall hatte die belangte Behörde die von Beschwerdeführerseite für verfassungswidrig gehaltene Bestimmung des § 8 Abs 6 Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes 2019 idgF anzuwenden, aus welcher sich klar ergibt, dass für Kinder, deren Schuleintritt bereits ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht erfolgt, den Eltern (Erziehungsberichten) rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt über Antrag des tatsächlich geleisteten Elternbeitrages, maximal jedoch in der Höhe des monatlichen Pflichtjahr-Beitragsersatzes für das betreffende Kinderbetreuungsjahr pro vollem Betreuungsmonat, für höchsten zehn Monate rückzuerstatten ist, wobei der Nachweis über die Höhe der geleisteten Elternbeiträge dem Antrag beizulegen ist. Über die Rückerstattung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Die Rückerstattung erfolgt nach dem Gesetzeswortlaut letztmalig für Kinder die im Kinderbetreuungsjahr 2018/2019 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolvieren. Anträge auf Rückerstattung sind bis spätestens 30.09.2020 einzubringen (vgl. § 8 Abs 6 StKBFG 2019). Mit dieser Möglichkeit der rückwirkenden Rückerstattung des Elternbeitrages, auch für Kinder deren Schuleintritt bereits ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht erfolgt, schuf das Land Steiermark – wie ausgeführt – eine über die „15a B-VG Vereinbarungen“ hinausgehende weitere familienfördernde Maßnahme. Inwieweit das Land Steiermark auch in Bezug auf Kinder, deren Schuleintritt bereits ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht erfolgt, verfassungsrechtlich aus dem Titel des Gleichheitssatzes verpflichtet sein soll, den Eltern bzw. Erziehungsberechtigen rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt über Antrag den Elternbeitrag rückzuerstatten, wird von Beschwerdeführerseite nicht substanziiert dargelegt und werden von Seiten des Verwaltungsgerichtes unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen auch keinerlei
Indizien erblickt, wonach es dem Landesgesetzgeber im Zuge der einfachgesetzlichen Gestaltungsfreiheit nicht freistünde, diese „freiwillige“ Leistung nicht auch wiederrum gesetzlich auslaufen zu lassen.
Gegenständlich ist das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 – StKBFG 2019 vom 15.10.2019 und bereits am 14.09.2020 diesbezüglich in Kraft getreten (vgl. § 29 leg cit) Um Eltern die Möglichkeit zu geben sich auf die Gesetzesänderung einzustellen, sollte die Rückerstattung dem Gesetz folgend letztmalig für Kinder möglich sein, die im Kinderbetreuungsjahr 2018/2019 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolvieren, zumal diese Kinder im Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 ihr verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr hätten, aber vorzeitig eingeschult werden und bereits die erste Klasse Volksschule besuchen. Es wurde daher auch eine Frist vorgesehen, wonach die Eltern bis zum 30.09.2020 Zeit haben, um Rückerstattung des für den halbtägigen Besuch im Kinderbetreuungsjahr 2018/2019 geleisteten Elternbeitrages anzusuchen. Für Kinder, die im Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolvieren, die also im Kinderbetreuungsjahr 2020/2021 das verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr nicht mehr absolvieren können, da sie vorzeitig eingeschult werden, sollte diese Möglichkeit nicht mehr bestehen. Gegenständlich geht es bei der Tochter der Beschwerdeführerin auch um das Kindergartenjahr 2021/2022 und bestand daher auch für die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Indizien für eine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung des § 8 Abs 6 leg cit, insbesondere des letzten Satzes dieser Regelung, sowie für eine Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich geschützten Rechtes auf Eigentumes der Beschwerdeführerin sind für das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht zu ersehen. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfSlg. 13.461/1993, 13.657/1993) genießt das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz und kann die Rechtslage vielmehr für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger gestaltet werden. Die Anregung der Beschwerdeführerin, wonach das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Verfassungsgerichtshof anrufen möge, werden daher seitens des Verwaltungsgerichtes nicht aufgegriffen und haben sich beim Verwaltungsgericht im Beschwerdefall in Bezug auf die beschwerdeführerseitig angeführte, fallbezogen auch anzuwendende Regelung, auf Grundlage des Beschwerdevorbringens, Bedenken wegen Verfassungswidrigkeit nicht ergeben.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre behauptete Rückerstattungspflicht auch auf die von der Stadt G kundgemachte und von der belangten Behörde als „ungenau“ bezeichnete „Tabelle“ gründet, so ist zum einen darauf zu verweisen, dass es sich dabei um die Tarife Kinderbetreuungseinrichtungen 2021/2022 zur GZ: ABI-012651/2018/0001_1, in Form der Richtlinien des Gemeinderates vom 18.03.2024 idF vom 15.03.2018, betreffend das einheitliche Tarifsystem für städtische und private Kinderbetreuungseinrichtungen, welche aufgrund des § 45 Abs 2 Z 14 des Statuts der Landeshauptstadt G 1967, LGBl. Nr 130/1967 idF LGBl. Nr 45/2016, beschlossen wurden, handelt. Ob der Beschwerdeführerin aus dem Titel einer „ungenauen“ Kundmachung der Stadt G Ersatzansprüche anderer Natur zustehen, war von der belangten Verwaltungsbehörde nicht zu beurteilen. Eine damit im Zusammenhang stehende Rechtsgrundlage, welche die belangte Behörde in einem derartigen Konnex für die Rückerstattung zuständig machen würde ist nicht existent, weshalb sich auch eine damit in Zusammenhang stehende Beweisaufnahme erübrigt. Nach Art. 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Im Übrigen wären für allfällige zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin die ordentlichen Gerichte zu ständig.
Im Ergebnis hat die Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung des Elternbeitrages für den sechsstündigen Kindergartenbesuch für ihre Tochter C D im Zeitraum vom September 2021 bis Juli 2022 zu Recht nicht stattgegeben, da die Rückerstattung letztmalig für Kinder, die im Kinderbetreuungsjahr 2018/2019 das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt absolvierten, erfolgt. Der beschwerdeführerseitig gestellte Rückerstattungsantrag ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Im gegenständlichen Fall wurde vom beschwerdeführerseitig geschilderten Sachverhalt ausgegangen. Die Beschwerdeführerin wendete sich in ihrer Beschwerde in verfahrensrelevanter Hinsicht lediglich aus rechtlichen Erwägungen gegen den bekämpften Bescheid, indem sie damit in Zusammenhang stehend Gründe behaupteter Verfassungswidrigkeit von Gesetzesbestimmungen geltend machte. Es waren somit lediglich Rechtsfragen unter Zugrundelegung des nicht strittigen beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten Sachverhaltes zu klären und hat die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark amtswegig einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof stellt und können die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin nicht weiter gehen, als die materiellen Rechte (vgl. z.B. VwGH am 06.11.2013, 2010/05/0199 und VwGH am 24.02.2005, 2013/05/0054) und konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 bzw. 4 VwGVG entfallen.
Im Ergebnis vermochte die gegenständliche Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weshalb ihr keine Folge zu geben war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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