LVwG ST LVwG 41.25-6938/2022

LVwG 41.25-6938/2022Landesverwaltungsgericht09.11.2022

Regest

Auskunftspflicht, Verweigerung, Verwaltungsstrafverfahren, Datenschutz, Unternehmenssitz, verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, natürliche Person, Leermeldung, Nullmeldung, Formulierung, Fragestellung, Gewinn von Informationen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-6938/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.25.6938.2022

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Mag. A B, MBA, W, Ggasse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, vom 26.07.2022, GZ: BHGU-584329/2022-6,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 30.08.2022, keine Folge gegeben, indem festgestellt wird, dass die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die Auskünfte zu den Punkten 1.1.1 bis 1.1.6, 1.2, 1.3.1 bis 1.3.3 und zu den Punkten 2.1, 2.2 und 2.3 des Auskunftsbegehrens vom 09.05.2022, zu Recht verweigert hat.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B)

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Anträge des Herrn Mag. A B, MBA, W, Ggasse, auf Ersatz begehrter Kosten, ebenfalls vom 30.08.2022, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Anträge, die Kosten der Beschwerde in Form der Pauschalgebühr von € 30,00, dem Bescheiderlasser aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer als Kostenersatz zuzusprechen sowie den durch Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerde entstandenen Schaden im Ausmaß von pauschal € 1.000,00 dem Erlasser des Bescheides aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer als Schadenersatz (Verdienstentgang) zuzusprechen, werden auf Rechtsgrundlage § 31 VwGVG iVm Art. 130 und Art. 131 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 141/2022, zurückgewiesen.

II. Die dem Landesverwaltungsgericht Steiermark im Rahmen der Beschwerde übermittelte und an die belangte Behörde adressierte Rechnung des Beschwerdeführers vom 30.08.2022 mit der „Gesamtsumme 1.230 €“ wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 17 leg cit und § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden AVG), an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung weitergeleitet.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der seitens der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Eingabe vom 06.09.2022 vorgelegten Beschwerde sowie des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes und der verwaltungsgerichtlicherseits gesetzten Ermittlungsschritte ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 10.05.2022 übermittelte Herr Mag. A B, MBA, der Bezirksverwaltungsbehörde ein detailliertes Auskunftsbegehren vom 09.05.2022 laut Fragebogen, unter Darlegung des Auskunftsinteresses, indem er auf das ihn als Beklagter treffende Zivilverfahren zu 6 C 162/21s beim Bezirksgericht Neusiedl sowie die ihn vertretende Rechtsanwaltskanzlei aus Oberösterreich, welche in mehreren Bundesländern Verfahren haben würde und für welche die Auskünfte ebenfalls von wesentlicher Bedeutung seien, hinwies, zumal in verschiedenen Verfahren von klagenden Parteien unsubstanziierte Behauptungen zur österreichweiten Praxis der Rechtsauslegung bzw. Verwaltungsstrafpraxis behauptet worden seien, welche lediglich mit Hilfe der Auskünfte der Bezirksverwaltungsbehörden verifiziert werden könnten und bereite er als Unternehmensberater auch Mediationsverhandlungen im Rahmen seiner Tätigkeit der Vermittlung zwischen Netzbetreibern und Netzkunden vor, wobei die Praxis der Rechtshandhabung der Bezirksverwaltungsbehörden hiefür eine wesentliche Basis sei. Das Interesse sei berechtigt, zumal die Informationen anderwärtig nicht zugänglich seien, wobei die Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen gegen die IME-VO iVm näher angeführten Bestimmungen des ELWOG, des MEG sowie des Stmk. ELWOG auch sachlich zuständig sei und es bei den begehrten Auskünften auch um jene Anlassfälle im Verwaltungsbezirk bzw. um Veranlassungen der Behörde (Verwaltungsstrafverfahren) gehe, sodass die Auskunftserteilung lediglich von dieser Behörde erfolgen könne.

Antragstellerseitig wurde um zeitnahe Beantwortung „ohne unnötigen Aufschub“, spätestens bis zum 20.05.2022, im Hinblick auf die zu erhebende Berufung im Zivilgerichtsverfahren, ersucht und bereits in eventu die Bescheiderlassung im Falle der Auskunftsverweigerung beantragt.

Dieses mit 09.05.2022 datierte und antragstellerseitig gefertigte Auskunftsbegehren, welches das Verfahren einleitete, sah nachstehende Fragen vor:

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Mit E-Mail vom 25.05.2022 teilte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung dem Antragsteller mit, dass sie die Fragen zu Punkt 1. und 2. nicht beantworte. Hinsichtlich der Fragen zu Punkt 1. bezog sich die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Geheimhaltungsverpflichtung vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher Vorschriften, welche auch in Bezug auf Daten juristischer Personen zum Tragen kommen würde, zumal im Verwaltungsbezirk der Behörde lediglich ein Netzbetreiber tätig sei. Die antragstellerseitig vorgebrachten Interessen seien zwar nachvollziehbar, seien aber keineswegs solche, welche als überwiegend berechtigte einzustufen seien, um Informationen über Verwaltungsstrafverfahren betreffend einen bestimmten Netzbetreiber zu erlangen, weshalb das Geheimhaltungsinteresse des Netzbetreibers als höher einzustufen sei und die Auskunft zu diesen Fragen nicht erteilt werde.

In Bezug auf die Fragen betreffend Punkt 2. wurde behördlicherseits darauf verwiesen, dass weder die Bekanntgabe der Absichten oder der Motive behördlichen Handelns oder Unterlassens noch die Bekanntgabe einer geplanten Vorgehensweise, aber auch nicht die Interpretation von Rechtsvorschriften bzw. deren Bewertung außerhalb eines behördlichen Verfahrens oder die Auffassung der Behörde über deren mögliche Anwendung vom Begriff der „Auskunft“ als eine „Wissenserklärung“ im Sinne des § 2 AuskunftspflichtG umfasst seien. Zumal diese nicht auf Tatsachen abzielen würden, würden sie den Begriff der Auskunft nicht erfüllen und könnten daher auch nicht beantwortet werden.

Mit E-Mail vom 24.05.2022 ersuchte der Antragssteller ihm den Fragenbogen komplett ausgefüllt zu retournieren, zumal er die Antwort dringend noch diese Woche brauche. Das Auskunftsbegehren sei auf die Mitteilung von Tatsachen bzw. auf eine Wissenserklärung gerichtet. Rechtsgrundlagen seien als Gesetze gültiges Recht und damit „Tatsachen“ vorliegend; es würde auch nach dem „Inhalt einer Rechtsvorschrift“, gegenständlich der IME-VO, gefragt und betreffe die konkret begehrte Auskunft die Rechtsauslegung und Rechtshandhabung bezüglich einer Verordnung, was eine Anfrage nach einer „Wissenserklärung“ der befragten Behörde darstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Auskunft nicht erteilt werde. Es werde weder nach Mutmaßungen, Prognosen noch nach unsubstanziierten Meinungen, Absichten, Motiven, geplanten Vorgangsweisen etc. gefragt. Das Auskunftsrecht sei in seiner Bedeutung in der Judikatur hoch angesetzt, persönliches Interesse müsse nicht angegeben werden. „Geheimhaltung“ im Sinne der DSG bzw. der DSG-VO sei aber nur punktuell zu berücksichtigen. „Auskunftsverweigerung“ dürfe nur dort erfolgen, wo ein „konkretes“ Geheimhaltungsinteresse vorliege. Eine pauschale und gesamte Zurückweisung des Auskunftsbegehrens sei nicht gestattet. Fragen, die nicht mit „Null“ beantwortet werden könnten, müssten zu einer behördlichen Interessensabwägung und einer darauf basierenden Entscheidung führen. Auch der Fragenblock 2. beziehe sich auf die Rechtsauslegung und Rechtshandhabung und damit auf eine Frage nach dem vorliegenden Wissen und auf Tatsachen und wären auch diese Fragen zu beantworten, wobei Gründe zur Auskunftsverweigerung nach dem DSG/der DSG-VO nicht vorliegen könnten.

Mit E-Mail vom 22.07.2022 erinnerte der Antragssteller die Behörde neuerlich daran, sein Auskunftsbegehren bis 29.07.2022 zu beantworten und verwies auf den Antrag auf Bescheiderlassung und die diesbezügliche behördliche Säumigkeit, wobei er diesen Antrag in dieser Eingabe auch nochmals stellte und auf vollständig ausgefüllte von Bezirksverwaltungsbehörden retournierte Fragebögen und die rechtlichen Schritte bei aufrechtgehaltener Auskunftsverweigerung hinwies.

Am 03.08.2022 erließ die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung in der Folge den im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid, in welchem sie die Erteilung der Auskunft betreffend die Fragen zu Punkt 1.1.1 bis 1.1.6, 1.2, 1.3.1 bis 1.3.3, 2.1, 2.2 und 2.3 des antragstellerseitig übermittelten Fragebogens auf Rechtsgrundlagen §§ 1, 2 und 7 des Stmk. Auskunftspflichtgesetzes verweigerte; - dies hinsichtlich der Fragen 1.1.1 bis 1.1.6, 1.2 und 1.3.1 bis 1.3.3 im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Bezirk Graz-Umgebung lediglich ein Netzbetreiber tätig sei und Angaben über Anzeigen und Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich diesem Netzbetreiber zugeordnet werden könnten, sodass der Auskunftserteilung der nicht überwiegend berechtigten Interessen des Antragstellers auf Informationen in Bezug auf Verwaltungsstrafverfahren betreffend einen bestimmten Netzbetreiber zu erlangen und dem höher einzustufenden Geheimhaltungsinteresse des Netzbetreibers und der Auskunftspflicht eine datenschutzrechtliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegenstehen würde.

In Bezug auf die Auskunftsverweigerung betreffend die Fragen 2.1, 2.2 und 2.3 führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Gesetzgeber in den Materialien die Auskunft als Wissenserklärung definiere und damit die Auskunft von solchen Mitteilungen abgrenze, die nicht ein gesichertes Wissen, sondern bloß Mutmaßungen, Meinungen, Prognosen oder Absichten eines Verwaltungsorganes zum Gegenstand haben würden. Weder die Bekanntgabe der Absichten oder der Motive behördlichen Handelns oder Unterlassens noch die Bekanntgabe einer geplanten Vorgehensweise, aber auch nicht die Interpretation von Rechtsvorschriften bzw. deren Bewertung außerhalb eines behördlichen Verfahrens oder die Auffassung der Behörde über deren mögliche Anwendung, seien vom Begriff der „Auskunft“ als „Wissenserklärung“ im Sinne des AuskunftspflichtG umfasst. In 2.1 werde gefragt, ob die Behörde Handlungen „plane“; hier werde somit nach einer Absicht einer möglichen zukünftigen Vorgehensweise gefragt. Seien solche Entscheidungen jedoch noch nicht getroffen, bestimmte Schritte also noch nicht fixiert, bestehe diesbezüglich kein „gesichertes Wissen“ bei der Behörde und könne damit diesbezüglich auch keine Auskunft erteilt werden. In 2.2 und 2.3 werde zunächst nach der Interpretation einer Rechtsvorschrift gefragt („gilt … als erfüllt?“). Seien entsprechende Entscheidungen von der Behörde bislang nicht getroffen worden, handle es sich nicht um die „Bekanntgabe einer Rechtsvorschrift oder eines Inhaltes“, sondern um eine Beurteilung, wie die Behörde eine Vorschrift allenfalls in der Zukunft auslegen könnte oder würde. Solche rechtlichen Beurteilungen würden aber kein gesichertes Wissen, keine Tatsachen darstellen und seien damit nicht vom Begriff der Auskunft umfasst. Wenn der Antragsteller meine, er wolle bloß eine Beurteilung, ob sich die Behörde für zuständig erachte, so könne dies aus der Fragestellung nicht abgeleitet werden. In 2.2 und 2.3 werde im Weiteren gefragt, ob den Betreibern ein Verfahren drohe. Auch hier werde – zumal eine Entscheidung nicht vorliege – nach einer zukünftigen Beurteilung bzw. Vorgangsweise gefragt, die – wie schon zuvor ausgeführt – nicht dem Begriff der Auskunft unterliege. Da die unter Punkt 2. im Fragebogen gestellten Fragen somit nicht auf die Mitteilung von Tatsachen abzielen würden, würden sie den Begriff der „Auskunft“ nicht erfüllen und könnten daher nicht beantwortet werden. Der Vollständigkeit halber werde auch auf die aus Behördensicht gegebene materielle Unzuständigkeit hinsichtlich der der Anfrage zugrundeliegenden Rechtsnormen verwiesen.

Gegen diesen dem Antragsteller am 03.08.2022 zugestellten Bescheid erhob dieser die Beschwerde vom 30.08.2022, welche der Behörde mit E-Mail vom 31.08.2022 rechtzeitig übermittelt wurde und sich formal als zulässig erweist; - dies unter Anschluss darin näher angeführter Beilagen und beantragte Herr Mag. A B, MBA, in seinem umfangreichen Beschwerdeschriftsatz das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle den bekämpften Bescheid aufheben und der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung auftragen, die gewünschten Auskünfte vollständig zu erteilen, wobei die Beschwerde im Ergebnis auf die Beschwerdegründe des Vorliegens von Verfahrensmängeln sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gestützt und im Detail Nachstehendes ausgeführt wurde:

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[Bildteil durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

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In dieser Beschwerde wurde – wie ersichtlich - überdies auch beantragt, dem Erlasser des Bescheides auch die Kosten für die Beschwerde in Form der Pauschalgebühr von € 30,00 sowie die erweiterten Beschwerdekosten für den Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerde in der Höhe von pauschal € 1.000,00 aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer als Schadenersatz (Verdienstentgang) zuzusprechen und wurde eine an die Behörde adressierte Rechnung beigelegt.

Die bezughabende Beschwerde und der genannte Antrag samt Rechnung wurden dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 06.09.2002 vorgelegt bzw. übermittelt.

Nachdem eine Internet-Recherche im Bezirk Graz-Umgebung mehrere tätige Netzbetreiber nach § 7 Abs 1 Z 51 ELWOG ergab, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Steiermark insbesondere die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die relevanten Stromnetzbetreiber nach § 7 Abs 1 Z 51 ELWOG, die im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde 2020/21 tätig waren, samt Sitz bekanntzugeben. Weiters wurde eine derartige Anfrage an die zuständige Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gerichtet.

Mit Schreiben vom 03.10.2022 sowie 06.10.2022 gaben das Amt der Steiermärkischen Landesregierung bzw. das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die im Bezirk Graz-Umgebung tätigen Verteilernetzbetreiber bekannt und wurde die von Seiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bekanntgegebene Liste am 07.10.2022 aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Rückfrage noch im Sinne der von Seiten des Ministeriums erteilten Auskunft korrigiert.

Vom diesbezüglichen Ergebnis der Beweisaufnahme der im Bezirk tätigen Netzbetreiber und deren Unternehmenssitz wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde verständigt.

Mit E-Mail vom 18.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Steiermark „Ergänzendes Vorbringen“ und ersuchte das Gericht um Übermittlung einer Übersicht über die Urkunden des gegenständlichen Aktes; in eventu um Übermittlung einer behördlichen Stellungnahme, falls eine solche an das Gericht gerichtet worden sei. Aus dem „Disclaimer“ dieses E-Mails geht hervor, dass das Beschicken des verfahrensgegenständlichen E-Mail-Accounts mit offiziellen amtlichen Schreiben nicht erwünscht sei und bei Verwendung dieses Accounts eine Zustellung erst dann erfolge, wenn der Zugang durch ein aktives Mail durch den Beschwerdeführer bestätigt worden sei, sodass Fristenläufe erst mit dem Tag seiner aktiven Bestätigung eines E-Mails beginnen würden und für wichtige Schreiben daher der Postweg zu wählen sei.

Weiters erstattete der Beschwerdeführer umfangreiches ergänzendes Vorbringen unter Vorlage eines Erkenntnisses des LVwG Tirol vom 19.09.2022 sowie der Darstellung der Verwaltungspraxis von mehr als 80 Bezirksverwaltungsbehörden, wobei eine Abgrenzung und Klarstellung zum Fragenteil – 2. des Auskunftsbegehrens vorgenommen wurde, um Berücksichtigung des Vorbringens zum hg. Erkenntnis vom 03.10.2022, LVwG 41.25-7101/2022-2, ersucht wurde, neuerlich die Rechtsansicht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer einfachen Rechtsauskunft nach § 2 Abs 1 Stmk-APG dargelegt wurde, um Ausführungen zu unterschwelligen Vorwürfen des LVwG im genannten Erkenntnis ersucht wurde, auf Themenverfehlung bezüglich „Zuständigkeit“ zum Fragenteil 2.1 des Auskunftsbegehrens hingewiesen wurde und um „klare Bezugnahme“ auf Ausführungen des LVwG sowie „unbeachtliche“ Umstände außen vor zu lassen, ersucht wurde. Weiters erging darin das Ersuchen um Unterlassung „unrichtiger“ Wiederholungen sowie einer „Selbstbestätigung“ sowie von „haltlosen Stehsätzen und Unterstellungen“, „haltlosen Wiederholungen“, „nicht begründeten Bemerkungen“ durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark und wurde ersucht, eine „Benennung der ein RGA (Rechtsgutachten) erfordernden Fragen“ vorzunehmen.

Auch bezüglich des Fragenteils 1. habe die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eine eingehende Beschäftigung verweigert und in der Folge eine rechtswidrige Auskunftsverweigerung begangen und – wie als Verfahrensmangel moniert – auch eine korrekte Interessensabwägung unter Berücksichtigung der „berechtigten Interessen“ des Beschwerdeführers völlig unterlassen. Die herrschende Rechtsprechung fordere eine differenzierte Betrachtung von Auskunftsbegehren, das heißt, dass es keine pauschalen Auskunftsverweigerungen gegeben könne, sondern die (einzelnen) Fragen des Auskunftsbegehrens gesondert betrachtet werden müssten, um für diese gesondert festzustellen, ob für diese vereinzelt Verweigerungsgründe vorliegen würden oder eben tatsächlich nicht vorliegend würden. „Null-Antworten“ bzw. „Leer-Meldungen“ zu einzelnen Fragen könnten jedenfalls niemals ein etwaiges Schutzinteresse der im Sprengel tätigen Netzbetreiberin auslösen, welches über den berechtigten Interessen eines Auskunftswerbers stehen könnte und könne andererseits auch für „statistische Daten“ (wie die Anzahl von Anzeigen oder Verfahrenseinleitungen etc.) kein Schutzinteresse argumentiert werden und könne weiters auch für lediglich „Verwaltungsstrafverfahren“ kein Schutzinteresse festgestellt werden und werde auf das Vorbringen in der Beschwerde gegen den rechtswidrigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung verwiesen, wobei das Landesverwaltungsgericht Steiermark konkret aufgefordert werde, es möge nicht weiterhin das diesbezügliche Vorbringen – hier zum Fragenteil 1. – ignorieren, sondern die Rechtswidrigkeit auch diesbezüglich in diesem Fall, in Bezug auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, feststellen und auch das Erkenntnis des LVwG Tirol berücksichtigen und der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung auftragen, das Auskunftsbegehren vollständig zu beantworten. Die Fragen seien im Sinne einer raschen Bearbeitung des Auskunftsbegehrens erstellt worden und werde beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung auftrage, das Auskunftsbegehren vollständig zu beantworten. Auf die gewünschte Übermittlung von Schreiben per Einschreiben wurde hingewiesen.

Im Detail brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes ergänzend vor:

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Weiters wurde von Seiten des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24.10.2022, wirksam eingelangt am 25.10.2022, im Rahmen des gewährten Parteiengehörs ausgeführt, dass eine Stellungnahme durch mangelnde Übermittlung der Korrespondenz mit dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung bzw. dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verunmöglicht worden sei und wurde um Übermittlung der bezughabenden Schreiben ersucht und bezogen auf den Fragenteil 1. zusammenfassend davon ausgegangen, dass aufgrund der sechs im Bezirk Graz-Umgebung tätigen Netzbetreiber, welche behördlicherseits nicht wahrheitsgemäß angegeben worden und verheimlicht worden seien, sich das Auskunftsbegehren auf rein „statistische Größen“ und nicht auf konkrete Informationen zu Verwaltungsstrafverfahren beziehe, sodass die Begründung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung haltlos sei, zumal auch „Null-“ bzw. „Leermeldungen“ zu erwarten seien. Eine Begründung, wonach das Datenschutzgesetz auch für „juristische Personen“ gelten würde, sei in substanziierter Form nicht vorliegend. Auf das Privat- und Familienleben von sechs Netzbetreibern sei nicht Rücksicht zu nehmen und bestehe nunmehr kein Problem die gewünschten Auskünfte zu erteilen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem Antrag stattgeben wolle und der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung auftragen möge, dass sie das Auskunftsbegehren zum Fragenteil 1. sofort und lückenlos beantworte. Die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers seien höher zu werten und habe eine falsche Interessensabwägung stattgefunden, da konkrete Informationen über Verwaltungsstrafverfahren nicht begehrt worden seien. Eine Verschwiegenheitsverpflichtung liege nicht vor. Ein „Grundrecht auf Datenschutz“ für „juristische Personen“ könne nicht vorhanden sein. „Gründe für eine Durchbrechung des Datenschutzes“ seien nicht erforderlich und würden nicht vorliegen und sei in Wahrheit nicht ein „einziger bzw. einzelner“ Netzbetreiber tätig, sondern sechs Netzbetreiber. Der Bescheid sei aufgrund von „Verfahrensmängeln“ rechtswidrig. Eine korrekte Beschäftigung mit der Entscheidungsbasis zum Auskunftsbegehren bzw. korrekte Interessensabwägung sei mangels Begründung nicht erfolgt und die Auskunftsverweigerung damit jedenfalls auch nicht rechtens. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge nicht weiterhin das Vorbringen des Beschwerdeführers ignorieren, sondern die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung feststellen. Auf die Beschwerde und das ergänzende Vorbringen vom 18.10.2022 werde verwiesen. 80 Bezirksverwaltungsbehörden hätten den Fragenteil 1. komplett beantwortet, was der vorgelegte „neue Beweis“ untermauere. Hinsichtlich des Fragenteils 2. handle es sich lediglich um ein paar einfache Fragen, welche Interessen oder Rechte von sechs im Bezirk tätigen Netzbetreibern nicht beeinträchtigen würden. Es werde lediglich eine einfache Rechtsauskunft (über den „theoretischen Inhalt“) über die IME-VO begehrt und handle es sich bei den vier zu beantwortenden Fragen teilweise um Folge- bzw. absichernde Verständnis- bzw. Kontrollfragen zur entsprechenden Passage der IME-VO. Eine rechtliche Würdigung eines (angenommenen) Sachverhalts, eine Rechtsauskunft zu einem (angenommenen) Sachverhalt und ein Rechtsgutachten zu einem (angenommenen) Sachverhalt in Bezug auf einen der sechs Netzbetreiber werde nicht begehrt, sodass die Beantwortung kein Problem darstellen würde und ohne Einschränkung vorgenommen werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark solle nicht das Vorliegen eines erforderlichen Rechtsgutachtens oder andere Auskunftsverweigerungsgründe konstruieren und anerkennen, dass lediglich eine „einfache“ Rechtsauskunft begehrt werde und daher der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung auch auftragen, das Auskunftsbegehren in Bezug auf die Fragen 2.2 und 2.3 zu beantworten. 50 Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich hätten auch den Fragenteil 2. komplett beantwortet und unterstütze der vorgelegte „neue Beweis“ auch die Rechtmäßigkeit dieser 50 bezüglich diesen Fragenteil retournierten Fragenbögen. Im Rahmen der Kommunikation werde ersucht, postalische Einschreiben in Hinblick auf die Fehleranfälligkeit der elektronischen Übermittlungen vorzunehmen.

Im Detail wurde von Seiten des Beschwerdeführers ausgeführt wie folgt:

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[Bildteil durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogener Daten entfernt]

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Weitere Stellungnahmen der Verfahrensparteien sind dem Verwaltungsgericht nicht vorliegend, insbesondere wurde von Behördenseite im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Vorlage der Beschwerde am 06.09.2022 keine weitere Stellungnahme abgegeben. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch mit hg. Schreiben vom 27.10.2022 mitgeteilt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer darin auch die von ihm anlässlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gewünschte Korrespondenz mit dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie dem zuständigen Bundesministerium übermittelt, auch wenn nach § 45 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG die erfolgte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vorzunehmen war.

In verfahrensrelevanter Hinsicht lässt sich somit weiters Folgendes feststellen:

Hinsichtlich der im Bezirk Graz-Umgebung 2020 und 2021 sowie derzeit tätigen Netzbetreiber ist unter Angabe des jeweiligen Unternehmenssitzes festzustellen, dass nachstehende Verteilernetzbetreiber im Bezirk Graz-Umgebung tätig (gewesen) sind:

C D GmbH, G, Lgürtel

E F GmbH Co KG, G, Sgürtel

G H - GmbH, G, Ggasse

I J GmbH, G, V-F-Straße

K L GmbH Co KG, F, Wstraße

M N GmbH, G-Wbach, G

Es sind somit sechs Verteilernetzbetreiber im besagten Zeitraum und derzeit im Bezirk Graz-Umgebung tätig (gewesen), jedoch lediglich einer weist seinen Unternehmenssitz im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde auf. Dies ist die K L GmbH Co KG.

Gegenständlich legte der Beschwerdeführer sein Auskunftsinteresse dahingehend dar, selbst Beklagter in einem Zivilverfahren zu 6 C 162/21s beim Bezirksgericht Neusiedl zu sein und verwies auf die ihn vertretende Rechtsanwaltskanzlei aus Oberösterreich, welche in mehreren Bundesländern Verfahren haben würde und für welche die Auskünfte ebenfalls von wesentlicher Bedeutung seien, zumal in verschiedenen Verfahren von klagenden Parteien unsubstanziierte Behauptungen zur österreichweiten Praxis der Rechtsauslegung bzw. Verwaltungsstrafpraxis behauptet worden seien, welche lediglich mit Hilfe der Auskünfte der Bezirksverwaltungsbehörden verifiziert werden könnten und bereite er als Unternehmensberater auch Mediationsverhandlungen im Rahmen seiner Tätigkeit der Vermittlung zwischen Netzbetreibern und Netzkunden vor, wobei die Praxis der Rechtshandhabung der Bezirksverwaltungsbehörden hiefür eine wesentliche Basis sei. Im verfahrenseinleitenden Auskunftsbegehren wurde um Auskunftserteilung spätestens bis Ende nächster Woche, bis zum 20.05.2022, ersucht und ersuchte der Beschwerdeführer auch im E-Mail vom 24.05.2022 die Behörde nochmals, die Auskünfte zu erteilen, zumal er die Antwort dringend noch diese Woche brauchen würde und setzte er im E-Mail vom 22.07.2022 der Behörde eine letztmalige Frist von einer Woche, bis spätestens 29.07.2022, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, wobei im verfahrenseinleitenden Auskunftsbegehren überdies ausgeführt wurde, dass die begehrten Auskünfte zur Darstellung der Rechtsauslegung der Rechtsprechung bzw. Verwaltungsstrafpraxis auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden benötigt würden, welche der Beschwerdeführer in seiner Berufung (Frist 30.05.2022) im geführten vorgenannten Zivilverfahren fristgerecht darlegen müsse. Der Beschwerdeführer, der mittlerweile zumindest Auskünfte von ca. 80 Bezirksverwaltungsbehörden österreichweit erhielt, brachte in der Beschwerde überdies vor, dass sein Haus seit 13.01.2021 aufgrund des vom Netzbetreiber abgedrehten Stroms unbewohnbar sei, „woraus sich leicht erkennen lasse, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse am Auskunftsbegehren der Bezirksverwaltungsbehörden habe“.

Die beschwerdeführerseitig inhaltlich ins Treffen geführten Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2 Z 13 und 14 ElWOG ziehen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht sehr hohe Geldstrafen von bis zu € 75.000,00 nach sich (vgl. § 99 Abs 2 ElWOG) und ist festzustellen, dass derartige in dieser Form sanktionierbare Straftaten Verhaltensweisen betreffen, welche auch zur Missbilligung durch die Gesellschaft führen, wobei bei Übermittlung damit in Zusammenhang stehender Daten auch eine gewisse Stigmatisierung der betroffenen Person(en) einhergehen kann, womit auch ein schwerer Eingriff in deren Privat- oder Berufsleben erfolgt, sodass sich das Interesse des bzw. der betroffenen natürlichen Person(en), die im gegenständlichen Zeitraum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen ist (sind), in dieser Form auch feststellen lässt.

Die Interessenslage des Beschwerdeführers betreffend wurden dessen Angaben zugrundegelegt und erweist sich die Interessenslage der bzw. des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen des ermittelten Netzbetreibers schon vor dem Hintergrund der ausgesprochen hohen möglichen Geldstrafen für in Rede stehende Verwaltungsübertretungen und somit auf Grund deren Schwere als nach der Lebenserfahrung in der festgestellten Form unzweifelhaft bestehend.

Das beschwerdeführerseitig angegebene Interesse vermag nicht als „überwiegend“ angesehen zu werden; - dies unter Bedachtnahme auf die Sensibilität der fraglichen Daten und der Schwere des Eingriffes in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten der im Wege einer Firmenbuchabfrage konkret eruierbaren betroffenen Personen bei Erteilung der begehrten Auskünfte.

Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden und den verwaltungsgerichtlicherseits gesetzten Ermittlungsschritten, wobei hinsichtlich der Richtigkeit der dem Verwaltungsgericht von Seiten der obersten Verwaltungsbehörde übermittelten Daten bezüglich der im Bezirk Graz-Umgebung tätigen bzw. ansässigen Netzbetreiber keinerlei Zweifel obwalten, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zu Grunde gelegt wurden. Die Richtigkeit dieser Daten der Verteilernetzbetreiber wurde in der Folge auch von Seiten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung nach Rückfrage inhaltlich bestätigt.

Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Art. 20 Abs 3 und 4 B-VG lauten wie folgt:

„(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“

Die §§ 1, 2 und 7 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 73/1990 idF LGBl. Nr. 87/2013 sehen Nachstehendes vor:

„§ 1:

(1) Jedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.

(2) Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

(3) Insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht.

§ 2:

(1) Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.

(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 7:

(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:

-grundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens;

-wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;

-wurde dem Auskunftswerber die Auskunft für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten, ab dem Zeitpunkt, für den die Auskunft zugesagt worden war.

(3) Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:

a)in Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde

b)in Sachen, die von der Bezirkshauptmannschaft als Behörde oder Geschäftsapparat besorgt werden, die Bezirkshauptmannschaft als Behörde

c)in Sachen, die vom Magistrat der Stadt Graz besorgt werden, der Magistrat als Behörde

d)in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde

e)in Sachen, die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden, das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde

f)in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt, als Behörde.

(5) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“

§ 1 Datenschutzgesetz (im Folgenden DSG) normiert nachstehendes:

„Grundrecht auf Datenschutz

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.“

§ 4 DSG:

„Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmungen

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder

2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.

…“

Die maßgebenden Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) lauten wie folgt:

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Art. 10

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.“

Im Beschwerdefall vertritt die belangte Behörde in Bezug auf die Verweigerung des Auskunftsersuchens hinsichtlich der Fragen 1.1.1 bis 1.1.6, 1.2, 1.3.1 bis 1.3.3 des Fragebogens des Auskunftsbegehrens den Rechtsstandpunkt, dass es sich bei den Informationen über Verwaltungsstrafverfahren um personenbezogene Daten handle, in Bezug auf die auch juristische Personen datenschutzrechtlichen Schutz genießen würden. Im Bezirk Graz-Umgebung sei lediglich ein Netzbetreiber tätig, sodass allfällige Angaben über Anzeigen und Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich diesem Netzbetreiber zugeordnet werden könnten und sei die Behörde daher grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtet. Die von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde vorgebrachten Interessen seien zwar nachvollziehbar, um statistische Informationen zu erhalten, jedoch keineswegs solche, die als überwiegend berechtigte einzustufen wären, um Informationen über Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf einen bestimmten Netzbetreiber zu erlangen, weshalb das Geheimhaltungsinteresse des Netzbetreibers als höher einzustufen sei.

Hinsichtlich der Auskunftsverweigerung zum Ersuchen 2.1, 2.2 und 2.3 des Fragenbogens des Auskunftsbegehrens des nunmehrigen Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde bescheidbegründend im Ergebnis fest, dass die Fragen nicht auf die Mitteilung von Tatsachen abzielen würden und den Begriff der Auskunft nicht erfüllen würden. Weder die Bekanntgabe der Absichten oder die behördlichen Motive des Handelns oder Unterlassens, noch die Bekanntgabe einer geplanten Vorgehensweise, aber auch nicht die Interpretation von Rechtsvorschriften bzw. deren Bewertung außerhalb eines behördlichen Verfahrens oder die Auskunft der Behörde über deren mögliche Anwendung seien vom Begriff der „Auskunft“ als einer „Wissenserklärung“ im Sinne des AuskunftspflichtG erfasst. Seien Entscheidungen über künftige Absichten noch nicht getroffen worden, bestehe auch kein „gesichertes Wissen“ in der Behörde, weshalb die Auskunft zu 2.1 nicht erteilt werden könne. Bei den in 2.2 und 2.3 begehrten Auskünften handle es sich auch nicht um die „Bekanntgabe einer Rechtsvorschrift oder ihres Inhalts“, sondern werde die Auskunft begehrt, wie die Behörde eine Vorschrift zukünftig auslegen könnte oder würde und würden derartige rechtliche Beurteilungen auch kein gesichertes Wissen und keine vom Begriff der Auskunft umfasste Tatsachen darstellen. Eine Entscheidung, ob Betreibern ein Verfahren drohe, sei nicht vorliegend und betreffe dies eine zukünftige Beurteilung bzw. Vorgangsweise, welche nicht dem Begriff der Auskunft unterliege. Auch liege eine materiellrechtliche Unzuständigkeit hinsichtlich der der Anfrage zugrunde liegen Rechtsnormen vor.

Hingegen steht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in verfahrensrelevanter Hinsicht auf dem Standpunkt, dass die belangte Behörde das Auskunftsbegehren aufgrund ihrer Zuständigkeit beantworten hätte müssen und legte nach grundsätzlichen Ausführungen zum Auskunftsrecht und zur IME-VO sein Interesse an den Auskünften und die Intention zum Auskunftsbegehren, bezogen auf die beiden Fragenteile, präzisierend und unter Verweis auf die Beantwortungspraxis weiterer Bezirksverwaltungsbehörden sowie unter Bezugnahme auf im Rahmen der Befragung gewonnene Ergebnisse zusammenfassend dar. Mitteilungen über Tatsachen seien vorzunehmen, einfache Rechtsauskünfte, also einfache Wissenserklärungen nicht zu verweigern; eine Interessensabwägung vor dem Hintergrund des Art. 10 EMRK hätte erfolgen müssen. Der Sachverhalt sei nicht festgestellt und Rechtsquellen nicht angegeben. Dem Beschwerdeführer komme ein Recht auf Zugang zu den Informationen zu. Die berechtigten Interessen des Auskunftswerbers seien zu beachten und die Geheimhaltungsinteressen der Netzbetreiber nicht substanziiert angegeben. Es gehe um rein statistische Daten. Das gesamte notwendige Wissen zur Abgabe einer Wissenserklärung sei auch bereits bekannt und die rechtliche Beurteilung der Behörde unrichtig. Konkrete Feststellungen seien nicht getroffen worden und gehe es fallbezogen auch um keine personenbezogenen Daten, auch um keine unternehmensbezogenen oder „sensiblen“ Daten. Der Verweis auf Datenschutz in Bezug auf Punkt 1. sei haltlos. Vom Auskunftsbegehren würden nur „statistische Größen“ abgefragt, juristische Personen seien in Bezug auf den Datenschutz nicht erfasst und würden „personenbezogene“ Daten nicht vorliegen. Auf verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Betroffene innerhalb eines Netzbetreiberunternehmens könne nicht geschlossen werde. Der Zweck und Inhalt der Datenübermittlung sei behördenseitig ignoriert worden. Das Auskunftsbegehren beziehe sich auf „rein statistische Größen“ und nicht auf konkrete Informationen zu Verwaltungsstrafverfahren, wozu „Null-“ bzw. „Leermeldungen“ erwartet werden dürften. Aufgrund der Anzahl der im Bezirk Graz-Umgebung tätigen Netzbetreiber bestehe kein Problem die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Dass das Datenschutzgesetz auch für „juristische Personen“ gelten würde, werde bloß behauptet und nicht substanziiert begründet und sei es auch unmöglich, dass „juristische Personen Schutzrechte im Zusammenhang mit Privat- und Familienleben (!??)“ haben könnten. Die Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gehe ins Leere und seien die Auskünfte auch zum Fragenteil 1. vollständig zu erteilen. Die Interessen des Beschwerdeführers seien als höher zu bewerten, zumal generell gar keine konkreten Informationen über Verwaltungsstrafverfahren begehrt worden seien und sechs Netzbetreiber tätig seien, sodass eine Rückführbarkeit der Informationen auf einen bestimmten Netzbetreiber nicht erfolgen könne. Es liege keine Verschwiegenheitsverpflichtung vor, Gründe für eine „Durchbrechung des Datenschutzes“ seinen nicht vorliegend. Das behördliche Verfahren sei mangels Beschäftigung mit der Entscheidungsbasis sowie der vorgenommenen korrekten Interessensabwägung und diesbezüglichen Begründung mangelhaft, der Bescheid rechtswidrig. Dem Antrag sei daher stattzugeben und der belangten Behörde aufzutragen, die Auskunft sofort und lückenlos auch hinsichtlich des Fragenteils 1. zu erteilen.

In Bezug auf die Auskunftsverweigerung zu 2. des Fragebogens brachte der Beschwerdeführer ebenfalls in verfahrensrelevanter Hinsicht zusammenfassend weiters vor, dass die belangte Behörde das Auskunftsbegehren aufgrund ihrer Zuständigkeit und dem Umstand, dass die Fragen der Rechtssicht bzw. Rechtsmeinung der Bezirksverwaltungsbehörde sowie Fragen nach rechtlichen Wertungen bezüglich der IME-VO betreffen würden, auch unter Bedachtnahme auf eine gemäß Art. 10 EMRK zwingend erforderliche Interessensabwägung, beantworten hätte müssen und auch diesbezüglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegend sei, wobei überdies auch Feststellungsmängel vorliegen würden, zumal auch nicht festgestellt worden sei, wieso eine Wissenserklärung nicht vorliegen solle, womit Rechte und Interessen des nunmehrigen Beschwerdeführers ignoriert würden und sich auch eine mangelnde Gleichstellung im Vergleich zu anderen Bezirksverwaltungsbehörden ergebe, welche dem Auskunftsbegehren vollständig nachgekommen seien. Die Verweigerung der bezughabenden Auskünfte erweise sich als rechtswidrig. Es liege ein "tatsächlich bereits eingetretenes Ereignis“ vor und gehe es nicht um allfällige zukünftige Ereignisse. Das Auskunftsrecht sei ein „Jedermann-Recht“ und sei die herrschende Judikatur nicht zu ignorieren, ebenso die gelebte Verwaltungspraxis anderer Bezirksverwaltungsbehörde. Die Fragen würden keinen konstruierten Zukunftsaspekt, sondern statistische Daten und einfache Fragen nach einer Rechtsansicht bzw. Rechtsmeinung der befragten Behörde zum Inhalt haben und seien zu beantworten. Es werde lediglich die Beantwortung ein paar „einfacher Fragen“ und eine einfache Rechtsauskunft über die IME-VO bzw. über deren „theoretischen Inhalt“ entsprechender Verordnungspassagen im Rahmen von vier zu beantwortenden Fragen, welche Folge- bzw. absichernde Verständnis-Kontrollfragen seien, begehrt, wodurch Interessen der Rechte der sechs in Bezirk tätigen Netzbetreibern nicht beeinträchtigt würden. Eine rechtliche Würdigung eines (angenommenen) Sachverhaltes, eine Rechtsauskunft zu einem (angenommenen) Sachverhalt oder ein Rechtsgutachten zu einem (angenommenen) Sachverhalt bezüglich einen der sechs Netzbetreiber werde nicht begehrt. Auch die Beantwortung des Fragenteils 2. würde daher auch „kein Problem“ darstellen. Das „Vorliegen eines erforderlichen Rechtsgutachtens oder andere Auskunftsverweigerungsgründe“ seien von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht zu konstruieren, sondern die Tatsache anzuerkennen, dass lediglich eine „einfache Rechtsauskunft“ begehrt werde. Auch hätten 50 Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich den Fragenteil 2. komplett beantwortet und sei dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben und der belangten Behörde auch in Bezug auf den Fragenteil 2. aufzutragen, diesen sofort und lückenlos zu beantworten.

Überdies wurde beantragt, die Beschwerdepauschalgebühr sowie die Kosten in Bezug auf den durch den Zeitaufwand entstandenen Schaden dem Erlasser des Bescheides als „Schadenersatz“ (Verdienstentgang) aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer zuzusprechen, wobei auch eine an die Behörde adressierte Rechnung zur Vorlage gebracht wurde.

Der in Art. 20 Abs 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 13.09.2016 Ra 2015/03/0038, VwSlg. 19.447A, mwH) „die Einsicht zu Grunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind.“

Die Regelung des Art. 20 Abs 4 B-VG knüpft an einem organisatorischen Organbegriff („Organe des Bundes“; „Organe der Länder“) an und ist die Auskunftspflicht, insbesondere der Landesorgane, im organisatorischen Sinn in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache, weshalb die Auskunftserteilung durch Landesorgane im organisatorischen Sinn in Auskunftspflichtgesetzen der Länder, gegenständlich dem Steiermärkischen „Landesauskunftspflichtgesetz“, LGBl. Nr 73/1990 idF LGBl. Nr. 87/2013, – geregelt wird (vgl. z.B. VwGH am 15.12.2020 aus Ra 2018/04/0198 unter Verweis auf Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht B-VG, Art. 20 Abs 4, Rz 21 ff).

Die behördliche Auskunftspflicht besteht lediglich im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes (vgl. dazu auch VwGH am 31.03.2003 2000/10/0052). Gegenständlich beziehen sich die in Rede stehenden, behördlicherseits verweigerten Auskünfte insbesondere auch auf verwaltungsstrafrechtliche Sachverhalte der Jahre 2020/21 im Zusammenhang mit der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordung, BGBl. II Nr. 138/2012 idF BGBl. II Nr. 383/2017, und das künftige Nichteinhalten der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (BGBl. II Nr. 138/2012, zuletzt novelliert durch die BGBl. II Nr. 9/2022), welche auf Grund des § 83 Abs 1 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 (ELWOG 2010 BGBl. I Nr. 110/2010 ergangen ist (aktuelle Fassung BGBl. I Nr. 7/2022), wobei in §§ 99 und 102 leg. cit. von der Bezirksverwaltungsverwaltungsbehörde auch zu vollziehende allgemeine Strafbestimmungen bzw. solche in Bezug auf Preistreiberei verankert sind. Nach § 99 Abs 2 ELWOG begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbaren Handlung oder einen Geldbußetatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 75.000,00 zu bestrafen, wer den auf Grund einer Verordnung, insbesondere auch auf Grund § 83 leg. cit., festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht (§ 99 Abs 2 Z 13 ELWOG). Das Auskunftsbegehren bezieht sich fallbezogen jedoch nicht nur auf Sachverhalte im Zusammenhang mit letzterem Verwaltungsstraftatbestand, sondern auch auf solche im Konnex mit der Strafbestimmung des § 99 Abs 2 Z 14 ELWOG 2010, welcher im Besonderen auch das Nichtnachkommen einer Verpflichtung, insbesondere gemäß § 83 leg cit. betrifft.

Antragstellerseitig wurde, neben einer nicht unmittelbar ihn betreffenden, auch seine Interessenslage dargetan, wobei in diesem Zusammenhang eine besondere Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH am 26.05.1998 1997/04/0239 VwSlg 9151 A/1976).

Die Bezirksverwaltungsbehörde, welcher im in Rede stehenden Konnex Strafbehördenfunktion zukommt, war insofern auch zur Behandlung des beschwerdegegenständlichen Auskunftsbegehrens grundsätzlich zuständig, verweigerte inhaltlich, nach antragstellerseitig wiederholtem zulässigen Antrag auf Bescheiderlassung, jedoch die Auskünfte zu den im Fragebogen des nunmehrigen Beschwerdeführers gestellten Fragen (Punkte 1.1.1 bis 1.3.6, 1.2, 1.3.1 bis 1.3.3, 2.1, 2.2 und 2.3), womit ausschließlich über die Frage abgesprochen wurde, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der näher beschriebenen begehrten Auskünfte besteht oder nicht (vgl. zB. VwGH am 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird (vgl. VwGH am 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN).

„Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist allein die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. z.B. VwGH am 20.11.2020 Ra 2020/01/0239, Rn 61, f), sodass auf damit nicht im Zusammenhang stehendes Beschwerdevorbringens, insbesondere auch mit Schreiben vom 18.10.2022, nicht weiter einzugehen ist. Änderungen des Auskunftsbegehrens vor dem Verwaltungsgericht sind nicht mehr zu berücksichtigen, andernfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden würde (vgl. z.B. VwGH am 28.06.2021 Ro 2021/11/005) und geht es im Beschwerdefall um eine rechtliche Beurteilung der bescheidmäßig vorgenommenen Auskunftsverweigerung. Soweit der Beschwerdeführer begehrt, dass Verwaltungsgericht möge der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung auftragen, die verfahrensgegenständlichen Fragenteile zu beantworten, erweist sich das Verwaltungsgericht dafür als nicht zuständig, der Bezirksverwaltungsbehörde – fallbezogen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung – Aufträge zu erteilen, sondern hat das Verwaltungsgericht gegenständlich lediglich über die Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides im Sinne obiger Ausführungen zu erkennen.

Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 1 Abs 1 Stmk. AuskunftspflichtG grundsätzlich auch das Recht zu, von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches Auskünfte zu verlangen, wobei eine Verpflichtung besteht, die Auskünfte zu erteilen, soweit gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht entgegenstehen (vgl. § 1 Abs 2 leg. cit). Was den Inhalt und Umfang der Auskunft anlangt, sind Auskünfte im Sinne des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes nicht nur Mitteilungen über Tatsachen, sondern auch Inhalte von Rechtsvorschriften (vgl. § 2 Abs 1 Steiermärkisches AuskunftspflichtG). Eine Erteilung von Auskünften kommt jedoch nur insoweit in Betracht als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. § 2 Abs 2 leg. cit.). Letztere Voraussetzung war fallbezogen – wie noch darzulegen sein wird – nicht mehr zu prüfen.

In Bezug auf die Verweigerung der Auskünfte zum Fragenblock 1. ist festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen beschwerdeführerseitig gestellten verfahrenseinleitenden Fragen durchwegs auf im Bezirk Graz-Umgebung „tätige Netzbetreiber“ beziehen; - dies im Zusammenhang mit dem bis Ende 2020 zu erreichen gewesenen Prozentsatz betreffend die an das Netz des Netzbetreibers (§ 7 Abs 1 Z 51 ELWOG 2010) angeschlossenen Zählpunkte als Intelligente Messgeräte von 80 % (vgl. § 1 Z 2 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO, BGBl. II Nr. 138/2012 idF der IME-VO-Novelle 2017, BGBl. II Nr. 383/2017), wobei im Bezirk Graz-Umgebung 2020 bis 2022 nicht nur ein Stromnetzbetreiber tätig gewesen ist. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde während des Auskunftszeitraumes - entgegen der wörtlichen behördlichen Bescheidbegründung - mehr als ein Netzbetreiber im Sinne der Regelung des § 7 Abs 1 Z 51 ELWOG 2010 tätig war. Insgesamt waren während dieses Zeitraumes sechs unterschiedliche Rechtspersonen im Bezirk Graz-Umgebung als Stromnetzbetreiber tätig, zumal von diesen auch Teile ihres Verteilernetzes im Bezirk Graz-Umgebung zu dieser Zeit betrieben wurden, womit von ihnen auch eine einschlägige Tätigkeit im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde ausgeübt wurde. Allerdings hatte auch damals lediglich ein einziger Netzbetreiber im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 51 ELWOG 2010 seinen „Sitz“ im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde. Die beschwerdeführerseitig in seinem Anbringen inhaltlich ins Treffen geführten Sachverhalte, sofern diese verwaltungsstrafrechtlich ahndbar sind, betreffen – wie dargelegt – in erster Linie Fallkonstellationen im Zusammenhang mit dem Nichterreichen des genannten 80-%-Zieles. Soweit einem derartigen Netzbetreiber damit in Zusammenhang stehend Verwaltungsstrafverfahren allenfalls nach § 99 Abs 2 Z 13 ELWOG drohten oder derartige allenfalls auch auf Grund von Anzeigen oder behördlicher Eigeninitiative durchgeführt wurden, ist davon auszugehen, dass der bezughabende, diesbezüglich maßgebende Tatort nur dann im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde lag, wenn der Netzbetreiber im Sinne der dargelegten Rechtsvorschriften auch seinen Unternehmenssitz im Bezirk Graz-Umgebung hatte. Insofern konnte grundsätzlich auch verwaltungsstrafrechtliche Zuständigkeit der belangten Behörde in Bezug auf einen solchen Netzbetreiber – gegenständlich diesen einen erhobenen mit Sitz im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde, der im Sinne der begehrten Auskunft auch im Bezirk Graz-Umgebung tätig (gewesen) ist - bestehen und betrifft das auch jenen Verwaltungsstraftatbestand, welcher antragstellerseitig inhaltlich weiters implizit angezogen wurde, soweit dies einen Sachverhalt des Unterlassens des Nachkommens von Netzbetreiberverpflichtungen betrifft (vgl. § 99 Abs 2 lit 14 ELWOG 2010), sodass auch diesbezüglich von einem Tatort am Unternehmenssitz eines Netzbetreibers auszugehen ist. Aus dem Gesagten folgt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde lediglich in ihrem Zuständigkeitsbereich ihres Verwaltungsbezirkes verpflichtet ist, aufgrund eines berechtigten Auskunftsbegehrens einem Antragsteller bzw. Einschreiter unter den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung Auskünfte auch hinsichtlich jener Netzbetreiber, bezogen auf die im Auskunftsbegehren angezogenen Verwaltungsstraftatbestände zu erteilen, welche im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde aufgrund ihres Verteilernetzes 2021/2022 zwar tätig waren, jedoch fallbezogen ihren Unternehmenssitz nicht im Bezirk Graz-Umgebung als Netzbetreiber hatten, bestand nicht, zumal eine behördliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit den vom nunmehrigen Beschwerdeführer in seinem verfahrenseinleitenden Anbringen inhaltlich aufgeworfenen Verwaltungsstraftat-beständen in örtlicher Hinsicht nicht gegeben sein konnte. Den Feststellungen folgend hatte – wie dargelegt - lediglich ein im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers derart relevanter Netzbetreiber, welcher auch im Bezirk Graz-Umgebung als juristische Person tätig war, seinen Unternehmenssitz im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde.

Die im Auskunftsbegehren in diesem Frageblock 1. angeführten Fragen betreffen durchwegs die Bekanntgabe der Summen von Anzeigen der E-Control gegen im Bezirk tätige Netzbetreiber und Anzahlen der gegen letztere eingeleiteten/ durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren in Zusammenhang mit dem Nichterreichen der bereits erwähnten 80-%-Ziel-Vorgabe nach der IME-VO, also dem Nichtentsprechen einer in einer Verordnung nach § 83 ELWOG 2010 festgelegten Verpflichtung sowie im Zusammenhang mit dem nicht erfolgten Nachkommen einer Verpflichtung nach § 83 ELWOG 2010 im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Wünschen von Endverbrauchern, kein Intelligentes Messgerät zu erhalten, wobei auch die Anzahl der diesbezüglich eigenständig behördenseitig festgestellten Zuwiderhandlungen und Zielverfehlungen sowie der bezughabenden eingeleiteten/durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren bzw. jener, welche aufgrund von Anzeigen der E-Control bzw. aufgrund von eigenständigem Tätigwerden der Behörde zu Ende geführt wurden, und die Gesamtanzahl der Verwaltungsstrafverfahren gegen Netzbetreiber sowie die Summe der gegen im Bezirk tätige Netzbetreiber verhängten Verwaltungsstrafen in Bezug auf das Nichterreichen des vorgenannten 80-%-Zieles für die Jahre 2021 und 2022 im Rahmen der Auskünfte bekanntgegeben werden sollte.

Dabei würde es sich bei den begehrten Auskünften, könnten diese ohne konkrete Eruierbarkeit eines bestimmten Netzbetreibers übermittelt werden, grundsätzlich um statistische Daten für die Jahre 2021 und 2022 in Bezug auf die Anzahl der Anzeigen, Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsstrafen sowie bezüglich allfällige im Verwaltungsbezirk im Auskunftszeitraum angefallene Anzeigen bzw. festgestellte Zuwiderhandlungen bzw. Zielverfehlungen und damit in Zusammenhang stehende verhängte Geldstrafen, bezogen auf im Bezirk „tätige Netzbetreiber“, handeln, wobei den Feststellungen folgend, im Bezirk Graz-Umgebung sechs verschiedene Netzbetreiber, durchwegs juristische Personen, in den fraglichen Zeiträumen tätig waren. Fallbezogen hat das Ermittlungsverfahren jedoch – wie festgestellt - auch ergeben, dass von diesen lediglich einer dieser Netzbetreiber im Sinne der Regelung des § 7 Abs 1 Z 51 ELWOG 2010 auch den Sitz im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde hatte. Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde in ihrer Erledigung zwar von den „im Bezirk tätigen Netzbetreibern“ dem Wortlaut nach ausging, im Ergebnis jedoch offenbar implizit auch auf den Unternehmenssitz abstellend, ausführte, dass lediglich ein derartiger Netzbetreiber im Verwaltungsbezirk „tätig sei“, verweigerte sie deshalb die Beantwortung des zu Punkt 1. des von Seiten des Beschwerdeführers übermittelten Auskunftsbegehrens unter Bezugnahme auf datenschutzrechtliche Erwägungen und das diesbezüglich höher einzustufende Geheimhaltungsinteresse des einen Netzbetreibers.

Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art. 20 Abs 4 erster Satz B-VG kommt sowohl die in Art. 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit, als auch sowie in § 1 Abs 1 und 2 Datenschutzgesetz umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (vgl. zB. VwGH am 21.09.2005, 2004/12/0151). Dies gilt auch für die „gesetzliche Verschwiegenheitspflicht“ nach § 1 Abs 2 des Stmk. AuskunftspflichtG, zumal sich diese aus verschiedenen Bestimmungen ergeben kann.

Im Zusammenhang mit einer allfälligen der Auskunftspflicht entgegenstehenden Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hat das Höchstgericht (VwGH am 20.05.2015, 2013/04/0139 unter Hinweis auf VwGH am 21.09.2005, 2004/12/0151 und auf VwGH am 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN) Nachstehendes ausgesprochen:

"Bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht, sind im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Partei zu berücksichtigen. Der Begriff der Partei' im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, muss im weitesten Sinn verstanden werden. Auch ein vom Auskunftswerber verschiedener, vom Auskunftsverlangen betroffener Dritter ist als solche anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei' abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt."

Fallbezogen hat die belangte Behörde die Interessensabwägung, bezogen auf das Interesse des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers an der Erlangung der unter Punkt 1 seines Anbringens begehrten Informationen mit dem Geheimhaltungsinteresse der „Partei“ aus dem Titel der Amtsverschwiegenheit nicht explizit vorgenommen, sondern stützt sich auf ein datenschutzrechtliches überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des im Verwaltungsbezirk „tätigen“ (ansässigen) Netzbetreibers.

Zutreffend hielt die belangte Behörde in ihrer Erledigung in diesem Konnex fest, dass in Österreich das Grundrecht auf Datenschutz auch juristischen Personen eingeräumt ist; - dies ungeachtet des Umstandes, dass nach der DSG-VO personenbezogene Daten natürlicher Personen umfassenden Schutz genießen. Adressat des § 1 DSG ist grundsätzlich „Jedermann“ und sind damit somit nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen vom Schutzbereich des § 1 DSG umfasst.

Ein solcher über die DSG-VO hinausgehender Anwendungsbereich kann von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union grundsätzlich auch vorgesehen werden, sofern dadurch weder Vorrang, Einheit und Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt wird, sodass sich juristische Personen nach wie vor auf das ihnen derart gewährte Grundrecht auf Datenschutz berufen können. Dies wurde auch von der Datenschutzbehörde (GZ: 2020-0.191.240) derart gesehen, indem dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, ohne nachvollziehbaren Grund juristische Personen im Rahmen der Verfolgung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte grob nachteilig anders behandeln zu wollen, als natürlich Personen. In dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass auch juristischen Personen die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung vor der Datenschutzbehörde einzuräumen ist, anderenfalls diesen Bestimmungen vor dem Hintergrund des § 1 DSG ein Gleichheits- und damit verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden würde. Dieser verfassungskonformen Interpretation wird fallbezogen auch nicht entgegengetreten (vgl. dazu auch DSB-D 216.713/0006-DSB/2018).

Gegenständlich zielen die Fragen des Fragenblocks 1. des Auskunftsbegehrens zwar nicht unmittelbar darauf ab, einen bestimmten Netzbetreiber zu identifizieren jedoch betreffen diese bloß scheinbar nur Auskünfte „statistischer Natur“ im Zusammenhang mit Wissenserklärungen in Bezug auf gewisse Anzeigen bzw. Verwaltungsstrafverfahren in Zusammenschau mit Zuwiderhandlungen bzw. Zielverfehlungen und damit zusammenhängenden Strafsummen im Konnex mit näher angeführten Verwaltungsstraftatbeständen wegen Übertretung der IME-VO bzw. von Bestimmungen des ELWOG, bezogen auf die Jahre 2021 und 2022. Den verfahrensgegenständlich relevanten örtlichen verwaltungsstrafrechtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde betreffend, hat in Bezug auf die in Rede stehenden möglichen Verwaltungsstraftatbestände fallbezogen nämlich lediglich ein konkreter, im Bezirk tätiger Stromnetzbetreiber auch seinen Sitz im Bezirk Graz-Umgebung, in Bezug auf welchen, bezogen auf die verwaltungsstrafrechtliche Zuständigkeit der belangten Behörde im Rahmen der Auskunftspflicht grundsätzlich auch Auskunft erteilt werden könnte. Im Beschwerdefall ist der belangten Behörde daher auch nicht entgegenzutreten, wenn sie in ihrer mit Beschwerde bekämpften Erledigung davon ausgeht, dass bei Beantwortung des ihren Verwaltungsbezirk betreffenden Auskunftsersuchens dadurch auch dieser eine konkrete Stromnetzbetreiber eindeutig identifizierbar wird, womit – auch wenn mit den gestellten Fragen Inhalte konkreter Anzeigen bzw. Verwaltungsstrafverfahren nicht erfragt werden sollten – es fallbezogen somit – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht bloß um die Übermittlung rein statistischer Daten im Zusammenhang mit im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde tätigen Netzbetreibern geht. Aufgrund des Umstandes, dass dieser eine – im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde tätige – Netzbetreiber, für welchen hinsichtlich der angezogenen Verwaltungsstraftatbestände auch örtliche Zuständigkeit in gegenständlicher verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht aufgrund seines Unternehmenssitzes im Bezirk bestand und besteht, dadurch auch konkret und eindeutig identifizierbar ist, würde(n) nämlich in verfahrensrelevanter Hinsicht auch der oder die zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen berufenen Personen und damit die grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen natürlichen Personen dieses einen Unternehmens im Wege einer zulässigen und jedem möglichen Firmenbuchabfrage ohne weiteres identifizierbar und würde sich die Erteilung der behördlicherseits verweigerten Auskünfte somit nicht nur auf einen einzigen, im Verwaltungsbezirk tätigen Netzbetreiber, für welchen im in Rede stehenden Zusammenhang verwaltungsstrafrechtliche Zuständigkeit besteht, sondern ebenfalls mit zulässigen Mitteln rückführbar, auch auf dessen verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche natürliche Person(en) beziehen und handelt es sich damit bei den begehrten Informationen aufgrund dieser im Bezirk Graz-Umgebung vorliegenden Konstellation - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - sehr wohl um relevante schutzwürdige personenbezogene Daten, welche aufgrund dieser Umstände im Befragungszeitraum konkreten Aufschluss im Zusammenhang mit Anzeigen und Verwaltungsstrafverfahren gegen Verantwortliche dieses Netzbetreibers geben. Derartige Daten fallen grundsätzlich auch unter das in § 1 DSG normierte Grundrecht auf Datenschutz und in den Anwendungsbereich der DSG-VO.

Die beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2 Z 13 und 14 ELWOG ziehen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht sehr hohe Geldstrafen von bis zu € 75.000,00 nach sich (vgl. § 99 Abs 2 ELWOG) und handelt es sich aufgrund des Schweregrades der dem Betroffenen drohenden Sanktion bei Zuwiderhandlungen auch um als „strafrechtlich“ einzustufende (vgl. dazu EuGH am 22.06.2021 C-439/19 und die dort wiedergegebene Judikatur des EuGH), da sich die Schwere der in Rede stehenden Übertretungen schon aufgrund der Höhe einer möglichen Geldstrafe bis zu € 75.000,00 ergibt. Weiters ist auch evident, dass derartige in dieser Form sanktionierbare Straftaten Verhaltensweisen betreffen, welche auch zur Missbilligung durch die Gesellschaft führen, wobei bei Übermittlung damit in Zusammenhang stehender Daten auch eine gewisse Stigmatisierung der betroffenen Person(en) einhergehen kann, womit auch ein schwerer Eingriff in deren Privat- oder Berufsleben erfolgt, sodass sich ein diesbezügliches Interesse des bzw. der betroffenen natürlichen Person(en) zwangsläufig auch ergibt und auch entsprechend der Lebenserfahrung objektiv feststellen lässt.

In diesem Zusammenhang gilt es jedoch anzumerken, dass auch die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden müssen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen und müssen sie sich auf das absolut Notwendige beschränken und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (vgl. auch EuGH am 16.07.2020, C-311/18, Rm. 172 – 176).

Gegenständlich ist der Beschwerdeführer an allfälligen Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde nicht „beteiligt“ (gewesen) und geht es insbesondere nicht darum, dass er eine Auskunft in Bezug auf eine von ihm der Behörde übermittelte konkrete Anzeige begehrt. Im Auskunftsbegehren, welches der belangten Behörde übermittelt wurde, legte der Beschwerdeführer sein Auskunftsinteresse dahingehend dar, selbst Beklagter in einem näher angeführten zivilgerichtlichen Verfahren beim BG Neusiedl am See zu sein, bei welchem es um die Themenbereiche des Auskunftsbegehrens gehe. Weiters werde er von einer oberösterreichischen Rechtsanwaltskanzlei vertreten, welche mehrere Verfahren in mehreren Bundesländern führe und für die daher die begehrten Auskünfte ebenfalls von wesentlicher Bedeutung seien. Darüber hinaus würden im Zuge verschiedener Verfahren von den klagenden Parteien unsubstanziiert Behauptungen zur österreichweiten Praxis der Rechtsauslegung bzw. Verwaltungsstrafpraxis behauptet, welche lediglich mit Hilfe der Auskünfte der Bezirksverwaltungsbehörden verifiziert werden könnten und sei der Beschwerdeführer und Antragsteller selbst Unternehmensberater und bereite Mediationsverhandlungen vor, um im Rahmen seiner Tätigkeit zwischen Netzbetreibern und Netzkunden vermitteln zu können, wobei die Praxis der Rechtshandhabung der Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich eine wesentliche Basis hierfür sei, sodass sein Interesse an den begehrten Auskünften berechtigt sei, wobei im verfahrenseinleitenden Auskunftsbegehren um Auskunftserteilung spätestens bis Ende nächster Woche bis zum 20.05.2022 ersucht wurde und ersuchte der Beschwerdeführer auch im E-Mail vom 24.05.2022 die Behörde nochmals, die Auskünfte zu erteilen, da er die Antwort dringend noch diese Woche brauchen würde und setzte im E-Mail vom 22.07.2022 der Behörde eine letztmalige Frist von einer Woche bis spätestens 29.07.2022 ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, wobei im verfahrenseinleitenden Auskunftsbegehren vom 09.05.2022 – wie erwähnt - auch ausgeführt wurde, dass die begehrten Auskünfte zur Darstellung der Rechtsauslegung und Rechtsprechung bzw. der Verwaltungsstrafpraxis auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörden benötigt würden, welche der Beschwerdeführer in seiner Berufung (Frist 30.05.2022) im geführten, eingangs genannten Zivilverfahren fristgerecht darlegen müsse.

Fallbezogen wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde dem Beschwerdeführer am 03.08.2022 zugestellt und wurde von Seiten des Beschwerdeführers der Behörde gegenüber seine Interessenslage dargetan. Zum einen bezog sich der Beschwerdeführer somit auf das zivilgerichtliche Verfahren zu 6 C 162/21 s, in welchem er beim BG Neusiedl Beklagter sei und in welchem es um Themenbereiche des Auskunftsbegehrens gehe, wobei er die Auskünfte für seine Berufung (Frist: 30.05.2022) benötige und war die von ihm ursprünglich ins Treffen geführte Interessenslage zum Zeitpunkt der behördlichen Erledigung somit im dargelegten Sinne nach Fristablauf teilweise gar nicht mehr im ursprünglichen Ausmaß vorliegend und wurde diese vor Bescheiderlassung der belangten Behörde beschwerdeführerseitig – abgesehen von der Setzung von Fristen – auch nicht mehr weitergehend dargetan. Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Zusammenhang auch auf Verfahren einer auch ihn vertretenden Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Bundesländern, für welche die Auskünfte ebenfalls von wesentlicher Bedeutung seien, bezieht, legt der Beschwerdeführer damit auch nicht eine ihn selbst treffende Interessenslage dar, sondern bezieht sich vielmehr auf allfällige Interessen Dritter und führt deren Interessen ebenfalls lediglich allgemein und unkonkret an. Auch wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass in verschiedenen Verfahren von den klagenden Parteien unsubstanziiert Behauptungen zur (österreichweiten) Praxis der Rechtsauslegung bzw. Verwaltungsstrafpraxis aufgestellt würden, welche nur mit Hilfe der Auskünfte der Bezirksverwaltungsbehörde verifiziert werden könnten, ist nicht klar ersichtlich, ob es sich dabei um Verfahren handelt, bei welchen er ebenfalls als Beklagter fungiert(e). Auch wenn er selbst in mehreren Verfahren als Beklagter fungiert(e), ist darauf hinzuweisen, dass im zivilgerichtlichen Verfahren auch der Grundsatz gilt, dass der Kläger seine Behauptungen auch dem Zivilgericht gegenüber zu beweisen hat, sodass auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer selbst in diesen Verfahren als Beklagter fungiert(e), er vor dem Zivilgericht prozessrechtlich auch nicht in die Lage versetzt wurde, „unsubstanziierte Behauptungen“ in diesen Verfahren widerlegen zu müssen. In einem Zivilprozess hat eine Partei grundsätzlich auch die Aufgabe, die von ihr aufgestellten Behauptungen, welche bestritten werden, zu beweisen und muss jede Partei diejenigen Voraussetzungen beweisen, die dazu führen, dass in dem speziellen Fall die für sie günstigen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, sodass, wenn ein beweisbelasteter Kläger seine Behauptung nicht beweisen kann, eine Klage abgewiesen wird; - ungeachtet des Umstandes, dass auch ein Beklagter in einem derartigen Verfahren verpflichtet ist, Behauptungen, die er zu seiner Entlastung vorbringt, zu beweisen hat. Gegenständlich wurde von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, dass von klagenden Parteien und nicht von ihm als Beklagter Behauptungen zur österreichweiten Praxis der Rechtsauslegung bzw. Verwaltungsstrafpraxis der Behörden aufgestellt worden seien, sodass – wie ausgeführt – den zivilrechtlichen Beweislastregeln folgend - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - grundsätzlich nicht er in die Lage versetzt wurde, Behauptungen widerlegen zu müssen; - dies ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst anführt, dass diese Behauptungen der klagenden Parteien in diesen Prozessen gar nicht substanziiert wurden. Aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich somit unter Beachtung des rechtlichen Rahmens, gegenständlich zivilprozessrechtlicher Grundsätze, ein nachvollziehbares überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers auf Grund dieses Vorbringens nicht ersehen. Überdies hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, aufgrund welches Sachverhaltes er als Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder oder Unternehmensberater Mediationsverhandlungen vorbereitet, um im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zwischen Netzbetreibern und Netzkunden vermitteln zu können und inwieweit die bezirksverwaltungsbehördliche Praxis, welcher Rechtshandhabung der Bezirksverwaltungsbehörden österreichweit dafür auf Grund welcher Sachverhalte eine wesentliche Basis sei und vermag für Sachverhalte konkreter Mediationsverhandlungen im Übrigen auch nur die Verwaltungspraxis der nicht nur sachlich, sondern auch örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine tragfähige Grundlage zu bilden. Inwieweit dafür die Verwaltungspraxis österreichweit von Belang ist, ist anhand des von Beschwerdeführerseite dargelegten Interesses, welches zugrunde zu legen war, nicht zu erkennen und wurden insbesondere beschwerdeführerseitig Mediationsverhandlungen im Zusammenhang mit dem im Bezirk Graz-Umgebung ansässigen und tätigen Netzbetreiber nicht ins Treffen geführt.

Der belangten Behörde ist im Ergebnis auch nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund dieser festzustellenden Angaben des auskunftswerbenden Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall im Ergebnis davon ausging, dass mit dieser nicht hinreichend substanziierten Darlegung der Interessenslage beschwerdeführerseitig nicht dargetan wurde, dass die vorgenannten, behördlicherseits jedoch nicht (abschließend) festgestellten Interessen des Beschwerdeführers, an der Auskunftserteilung gegenüber dem nunmehr auch festgestellten Geheimhaltungsinteresse des/der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen des in Graz-Umgebung ansässigen und tätigen Netzbetreibers als „überwiegend“ angesehen werden hätten müssen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiederum auf das in Berufung befindliche zivilgerichtliche Verfahren verweist, in welchem erste Ergebnisse des gegenständlichen Auskunftsbegehrens in der Berufung vorgebracht worden seien, ist wiederholend festzuhalten, dass die bezughabende Interessenslage mit Ablauf der beschwerdeführerseitig im Auskunftsbegehren angeführten Berufungsfrist nicht mehr im ursprünglichen Ausmaß vorliegend gewesen sein konnte und wird beschwerdeführerseitig in der Beschwerde nunmehr erstmals vorgebracht, dass sein Haus seit 13.01.2021 aufgrund des vom Netzbetreiber abgedrehten Stroms unbewohnbar sei, woraus sich leicht erkennen lasse, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse am Auskunftsbegehren an die Bezirksverwaltungsbehörden habe. Auf wesentliche Modifikationen des Auskunftsbegehrens vor dem Verwaltungsgericht ist im Hinblick auf den Umstand, dass lediglich darüber abzusprechen ist, ob die Behörde die Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat, kann grundsätzlich nicht eingegangen werden. Für das Verwaltungsgericht ist auch aus diesem Vorbringen der Unbewohnbarkeit seines Hauses im Burgenland ein Zusammenhang mit den beschwerdeführerseitig mit seinem Anbringen begehrten Informationen von der belangten Behörde im Verwaltungsbezirk Graz-Umgebung nicht zu erkennen und führt der Beschwerdeführer im Rahmen in seiner Beschwerde darüber hinaus selbst aus, dass damals 70 Bezirksverwaltungsbehörde auch den Fragenteil 1. des Auskunftsbegehrens vollständig ausgefüllt retourniert hätten, sodass der Beschwerdeführer – unbeschadet der Tatsache, dass dies zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht der Fall gewesen war - mittlerweile jedenfalls auch einen durchaus repräsentativen Querschnitt in Bezug auf Antworten der von ihm gestellten Fragen österreichweit erhalten hat. Auch bei der beschwerdeführerseitig zuletzt mit Schreiben vom 18.10.2022 und 24.10.2022 wiederum monierten Abwägung der festgestellten Interessenslagen ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass das Interesse an der Geheimhaltung, bezogen auf die begehrten Daten im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren gegen verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Personen des im Bezirk Graz-Umgebung im Auskunftszeitraum auch tätig gewesenen, ansässigen Netzbetreibers zweifelsfrei als höher einzustufen ist, handelt es sich doch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht bloß um anonymisierte, rein statistische Daten, sondern, vor dem Hintergrund der konkreten Eruierbarkeit des einen im Bezirk Graz-Umgebung tätigen Netzbetreibers und des/der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen im Auskunftszeitraum, auch um personenbezogene, auch grundrechtlich geschützte Daten und besteht somit auch ein grundrechtlich legitimiertes, fallbezogen überwiegendes Interesse dieser natürlichen Personen an der Geheimhaltung der beschwerdeführerseitig zu Punkt 1. begehrten Auskünfte, das gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, welche er dargelegt hat und welche in der dargelegten Form auch gewürdigt wurden, unzweifelhaft als überwiegend angesehen werden muss. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere auch in seinem Schreiben vom 18.10.2022 davon ausgeht, dass „Leermeldungen“ bzw. „0-Antworten“ ein Schutzinteresse nicht tangieren könnten, wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in rechtlicher Hinsicht die Ansicht vertreten, dass fallbezogen generell auf die bezughabenden Daten des verwaltungsstrafrechtlichen Leumunds der betroffenen natürlichen Personen abzustellen ist und die Beantwortung nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob in Bezug auf den oder die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche(n) des im Bezirk tätigen und ansässigen Netzbetreibers konkret tatsächlich entsprechende Verwaltungsstrafen im Auskunftszeitraum inhaltlich vorliegend sind oder nicht. Dass ein Auskunftsbegehren mit einer „Null-“ bzw. „Leermeldung“ inhaltlich zu beantworten wäre, indiziert für sich genommen noch nicht, ob der Beantwortung nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, anderenfalls durch eine Negativformulierung der Fragestellung auch weitergehende inhaltliche Auskünfte im Wege einer „Null-“ bzw. „Leermeldung“ erlangt werden könnten, würde zum Beispiel gefragt, ob gegen eine bestimmte Person keine derartige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegend sind.

Zum unionsrechtlich autonom auszulegenden Begriff der „Straftat“ hat der EuGH (vgl. EuGH am 22.06.2021, C 439/19 Rz. 877 ff.) nämlich auch ausgesprochen, dass darunter nicht nur Straftaten im Sinne des Strafrechtes, das heißt Zuwiderhandlungen, die im innerstaatlichen Recht als „strafrechtlich“ eingestuft werden, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Verwaltungs-übertretungen verstanden werden können und legt Art. 10 der DSG-VO fest, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten verarbeitet werden dürfen. Die (ehemals) „strafrechtlich relevanten Daten“ nach Art. 8 Abs 5 DSG-RL sind nunmehr sämtliche personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, die nun ausdrücklich als „Daten über Straftaten“ iSd Art. 10 DSG-VO gelten, womit alle Angaben, mit denen eine Person als Täter einer Straftat bezeichnet wird, sowie Angaben, die eine Person als tatverdächtig bezeichnen, erfasst werden. Dazu zählen somit auch (versuchte) Verwaltungsübertretungen und bloße Verdachtsinformationen (vgl. Thiele/Wagner, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Rz. 36 zu § 4 DSG). Die beschwerdeführerseitig begehrten Informationen im Zusammenhang mit Anzeigen sind somit davon auch erfasst.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zB. VwGH am 21.09.2005, 2004/12/0151) waren Daten, wie die gegenständlichen über den Leumund, den personenbezogenen Daten nach § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 zuzurechnen, hinsichtlich welcher ein Geheimhaltungsanspruch bestand und hat die Beurteilung der Weitergabe von derartigen Informationen über Verwaltungsstrafverfahren, nunmehr vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, nach § 4 Abs 3 Z 1 und 2 DSG zu erfolgen, wobei Daten, welche sich auf Strafrecht beziehen, nach der Datenschutzrichtlinie, welche nunmehr durch die EU-Datenschutzgrundverordnung – DSG-VO ersetzt wurde, nicht „sensible Daten“ darstellen, jedoch im Lichte der Erläuterungen zu § 8 Abs 4 DSG 2000 (vgl. RV 1613 BLgNR. 20.GP 41) „in die Nähe dieser Daten“ gerückt werden (vgl. dazu auch Art. 8 Abs 5 Datenschutzrichtlinie). Die Verarbeitung strafrechtlicher Daten, wie der gegenständlichen, hat daher auch möglichst beschränkt zu bleiben, weshalb die Z 3 in § 8 Abs 4 DSG 2000 den Erläuterungen folgend, Grenzen zog, „innerhalb welcher die Verwendung dieser Daten auch durch private Auftraggeber zulässig sein soll“. Der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zB. VwGH am 28.02.2018, Ra 2015/08/0087) ist auch zu entnehmen, dass das Regelungsregime zur Verwendung strafrechtsrelevanter Daten der Struktur nach als Mischform zwischen den Bestimmungen in Bezug auf nicht sensible Daten und sensible Daten angesehen wird. Auch wenn strafrechtliche Vorwürfe keine besonders kategorisierten Daten nach Art. 9 DSG-VO sind, handelt es sich dabei, vor dem Hintergrund des Geheimhaltungsinteresses im Lichte der besonderen Regelung des Art. 10 DSG-VO iVm § 4 Abs 3 DSG um „sensiblere“ Daten (vgl. ErwGr 51) als etwa das bloße Geburtsdatum (vgl. dazu Thiele/Wagner, Datenschutzgesetz, 2. Aufl. Rz. 37 zu § 4 DSG und die dort zitierte Judikatur)

Gemäß § 4 Abs 3 DSG ist die Verarbeitung von derartigen begehrten personenbezogenen Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen, nur unter den in der Z 1 und 2 angeführten Voraussetzungen zulässig und ist fallbezogen den anzuwendenden einschlägigen auskunftsrechtlichen Bestimmungen auch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung derartiger Daten nicht zu entnehmen. Weiters sind auch gesetzliche Sorgfaltspflichten, aus welchen sich die Zulässigkeit der Verarbeitung der in Rede stehenden Daten ergeben könnte, nicht zu erkennen. Die beschwerdeführerseitig begehrten Auskünfte betreffen auch zweifelsfrei Daten nach § 4 Abs 3 Einleitungssatz des Datenschutzgesetzes und, da Art. 6 Abs 1 lit f DSGVO „die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten nur dann als gegeben erachtet, wenn nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die dem Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen …“, war die oben dargestellte Interessensabwägung vorzunehmen, welche ergab, dass das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen natürlichen Person(en) als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche(r) dieses einen konkret eruierbaren Verteilernetzbetreibers als überwiegend anzusehen ist, zumal die zugrundegelegte, beschwerdeführerseitig dargelegte Interessenslage des Beschwerdeführers an der Auskunftserteilung das grundsätzlich vorhandene Interesse an der Geheimhaltung verwaltungsstrafrechtlicher Daten einer betroffenen natürlichen Person, insbesondere, wenn es aufgrund der möglichen Strafhöhen (Strafen bis zu € 75,000,00) um derartig schwerwiegende Verwaltungsübertretungen und damit verbundene erwähnte mögliche Folgen geht, nicht als „überwiegend“ angesehen werden konnte; - dies unter Berücksichtigung der Sensibilität der fraglichen Daten und der Schwere des Eingriffes in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten der betroffenen Personen bei Erteilung der begehrten Auskünfte. Der Erteilung der begehrten Auskünfte stand somit bereits eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach dem Datenschutzrecht entgegen, sodass sich keine Verpflichtung ergab, die in Rede stehenden Auskünfte zu erteilen (vgl. § 1 Abs 2 Stmk. AuskunftspflichtG). Auf Grund des genannten Ergebnisses war auch nicht mehr der Frage nachzugehen, ob weitere Geheimhaltungsinteressen fallbezogen vorliegend sind.

Das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die behördliche Auskunftsverweigerung zum Fragenkomplex 1 des Fragebogens des Beschwerdeführers erweist sich im Ergebnis als nicht begründet und hat die belangte Behörde die Auskunft betreffend die Fragen 1.1.1 bis 1.1.6, 1.2, 1.3.1 bis 1.3.3 aus den genannten Gründen daher auch zu Recht verweigert, da fallbezogen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24.10.2022 - nicht entscheidungsrelevant ist, dass sechs Netzbetreiber im Bezirk Graz-Umgebung tätig sind, also ihr Verteilernetz auch im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde haben, sondern es vielmehr darauf ankommt, dass von diesen sechs Netzbetreibern lediglich einer seinen Unternehmenssitz im Bezirk Graz-Umgebung hat, der somit – bezogen auf die verwaltungsstrafrechtliche Zuständigkeit – im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen auch konkret eruierbar ist und im Wege einer jedem möglichen Firmenbuchabfrage auch dessen verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person(en) im Auskunftszeitraum eruiert werden könnte(n), wobei das Beschwerdeführerinteresse an der Auskunftserteilung nicht als überwiegend angesehen werden hat können, sondern jenes der konkret eruierbaren verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person(en) des einzigen im Bezirk Graz-Umgebung tätigen Netzbetreibers, welcher in diesem Bezirk auch seinen Unternehmenssitz hat, worauf es fallbezogen auch ankommt, auch wenn sich das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vordergründig nicht auf die Erteilung konkreter verwaltungsstrafrechtlicher Auskünfte dieser natürlichen Person(en) gerichtet hatte.

Wiederholend sei an dieser Stelle nochmals festgehalten, dass sich die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, bezogen auf die vom Auskunftsbegehren erfassten Verwaltungsstraftatbestände, hinsichtlich der nicht im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde mit Unternehmenssitz ansässigen Stromnetzbetreiber verwaltungsstrafrechtlich als örtlich nicht zuständig erweist – mögen diese auch im Bezirk durch ihr Verteilernetz tätig sein - sodass es fallbezogen auch nicht zu beanstanden ist, wenn die belangte Behörde zum Fragenkomplex 1. des Fragebogens des Beschwerdeführers auch hinsichtlich dieser im Bezirk Graz-Umgebung lediglich „tätigen (weiteren) Netzbetreiber“, (im Ergebnis mangels Zuständigkeit), verweigerte.

Was das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Verweigerung der Beantwortung der Fragen 2.1, 2.2 und 2.3 des der Behörde übermittelten Fragebogens anlangt, so erweist sich dieses ebenfalls als nicht berechtigt.

Gegenständlich geht die Bezirksverwaltungsbehörde in ihrer mit Beschwerde bekämpften Erledigung hinsichtlich der Punkte 2.1, 2.2 und 2.3 des beschwerdeführerseitig ihr übermittelten Fragenbogens davon aus, dass Auskünfte im Sinne des § 2 Abs 1 Stmk. AuskunftspflichtG nicht vorliegend gewesen seien. Nach dem Bundes-Auskunftspflichtgesetz BGBl. Nr. 287/1987 haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Inhalt und besteht nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. dazu z.B. VwGH am 08.06.2011 2009/06/0059 und VwGH am 13.09.2016 Ra 2015/03/0038) ein Einklang zwischen dem bundesrechtlichen und landesrechtlichen Auskunftsbegriff, wobei auskunftsrechtlich nicht nur Aussagen in Bezug auf Tatsachen von der Behörde begehrt werden können, sondern sich ein Ersuchen um Auskunft grundsätzlich auch auf gewisse Rechtsauskünfte beziehen kann (vgl. auch § 2 Abs 1 Stmk. Auskunftspflichtgesetz: „Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften“). Fallbezogen sollten die begehrten Auskünfte behördlicherseits in Form einer mit einem „Ja“ oder „Nein“ zu gebenden Antwort erteilt werden, wobei von Antragstellerseite die Fragen einleitend eine „Information“ gegeben wurde. In Punkt 2.1 wurde die Behörde dahingehend informiert, dass „die IME-VO idgF erfordere, dass mit Ende 2022 zumindest 40 % der Zählpunkte eines Netzes eines Netzbetreibers mit Smart Meter ausgestattet sein müssten, wobei die IME-VO die Ausstattung mit intelligenten Messgeräten gemäß den Vorgaben der Verordnung der E-Control, mit der die Anforderung an intelligente Messgeräte bestimmt werden (Intelligente Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011), „im Rahmen der technischen Machbarkeit“ bis Ende 2024 jeder Netzbetreiber gemäß § 7 Abs Z 51 ELWOG 2010 mindestens 95 % der an sein Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte (§ 7 Abs 1 Z 31 ELWOG 2010) auszustatten hat, wobei eine leitungsgebundene Übertragung in Betracht zu ziehen ist (vgl. § 1 Abs 1 Z 2 IME-VO). § 1 Abs 1a leg. cit. sieht im gegenständlichen Zusammenhang vor, dass Netzbetreiber die bis Ende 2022 nicht mindestens 40 % der an ihr Netz angeschlossenen Zählpunkte als intelligente Messgeräte gemäß den Vorgaben der Intelligenten Messgeräte-Anforderungsverordnung 2011 ausgestattet haben, im Rahmen ihrer Berichtspflichten gemäß § 2 Abs 1 leg. cit. eine begründete Stellungnahme an die E-Control zu übermitteln haben, aus welcher hervorgeht, warum das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht wurde und wie die Einhaltung des Ausrollungsziels gemäß § 1 Z 2 leg. cit. sichergestellt wird, wobei die E-Control im Rahmen ihres Berichts gemäß § 2 Abs 3 leg. cit. eine Liste jener Netzbetreiber zu veröffentlichen hat, die das Ausrollungsziel nach dieser Bestimmung nicht erreicht haben.

Es bezieht sich die laut Auskunftswerber mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortende Frage, ob die Behörde dazu plane, eigenständig Zuwiderhandlungen festzustellen, auf einen Sachverhalt in Bezug auf allfälliges künftiges beabsichtigtes Verwaltungshandeln, wenn von Seiten eines im Bezirk tätigen Netzbetreibers 40 % seiner Zählpunkte Ende 2022 nicht mit Smart Meter (IMG) ausgestattet sein sollten und auch die Frage, ob die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, wenn letzteres der Fall sein solle, dazu plane, sogar eigenständig Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, zweifelsfrei nicht auf gesichertes Behördenwissen, zumal der Begründung des angefochtenen Bescheides auch klar zu entnehmen ist, dass derartige Entscheidungen behördlicherseits noch nicht getroffen worden seien. Anknüpfend an die dargestellte Gleichsetzung des Auskunftsbegriffs mit einer Wissenserklärung hat das Höchstgericht (vgl. VwGH am 20.05.2015 2013/04/0139, Rs 2) auch ausgesprochen, dass nur gesichertes Wissen im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich Gegenstand einer Auskunft sein kann, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses. „Die Mitteilung von bloßen Absichten, die noch nicht zur Verwirklichung derselben gediehen sind, könnte dem gesetzlichen Ziel einer sicheren Information des Auskunftssuchenden nicht förderlich sein (vgl. z.B. VwGH am 30.06.1994, 94/06/0094).

Eine Anfrage an ein Organ, ob die Behörde zum Ende 2022 eigenständig Zuwiderhandlungen im beschwerdeführerseitig dargestellten Sinn festzustellen plane, unterliegt demnach nicht der gesetzlichen Auskunftspflicht. Unbeschadet des Umstandes, dass die Frage, ob die Behörde dazu sogar eigenständig Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten plane, von der bejahenden Antwort der Frage in Bezug auf die Planung eigenständig Zuwiderhandlungen festzustellen, zumindest dem Wortlaut nach abhängig gemacht wurde, bezieht sich auch diese Frage auf einen Umstand eines behördlicherseits noch nicht abgeschlossenen Prozesses zur Willensbildung, wobei die konkrete Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht auch von zahlreichen weiteren Faktoren abhängig ist und ein Verwaltungsstrafverfahren mit einer von Verwaltungsstrafbehördenseite gesetzten Verfolgungshandlung eingeleitet wird.

Der belangten Behörde vermag daher nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie die laut Auskunftswerber mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Fragen, welche sich auf ihre innere Bereitschaft zu bestimmten Aktivitäten bezogen, als nicht unter die gesetzliche Auskunftspflicht fallend ansah und diesbezüglich die Auskunft auch verweigerte.

Dies gilt auch in Bezug auf die Verweigerung der Auskunft zu 2.2 und 2.3 des mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Fragebogens, wobei betreffend die Fragen zu 2.2 antragstellerseitig der Behörde die Information übermittelt wurde, dass die IME-VO idgF erfordere, dass mit Ende 2024 zumindest 95 % der Zählpunkte mit Smart Meter ausgestattet sein müssten, damit Endkunden deren Vorteile daraus ziehen könnten und bei einer Entsprechung der IME-VO in 2024 durch einen Netzbetreiber der bis dahin 95 % seiner Zählpunkte mit Smart Meter (IMG) ausgestattet habe, die IME-VO generell erfüllt sei. Ungeachtet des Umstandes, dass die IME-VO auch weitere sich an einen Netzbetreiber richtende Gebote vorsieht und die Frage, ob die IME-VO für die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erfüllt anzusehen sei, wenn von Seiten des/der im Bezirk Graz-Umgebung tätigen Netzbetreiber/s zumindest 95 % ihrer Zählpunkte mit Smart Meter (IMG) ausgestattet seien, sich zumindest dem Wortlaut nach auf die gesamte Rechtsvorschrift bezieht und § 2 Abs 1 des Stmk. AuskunftspflichtG auch Inhalte von Rechtsvorschriften als Auskünfte behandelt, besteht auch bei Rechtsauskunftsersuchen ein Auskunftsrecht nur für eine Wissensmitteilung in Rechtsfragen, wie die Mitteilung des Inhaltes einer Vorschrift oder etwa den Hinweis, in welcher Vorschrift eine Angelegenheit geregelt ist. Keine Verpflichtung besteht behördlicherseits jedoch zur rechtlichen Beurteilung eines erst allenfalls zu verwirklichenden Sachverhaltes, zumal die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also in Wahrheit der Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechts sein kann (vgl. z.B. VwGH am 15.05.1990 90/05/0074). Dabei ist es auch nicht von Belang, ob von Beschwerdeführerseite, insbesondere im Schreiben vom 24.10.2022, in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen wurde, dass keine rechtliche Würdigung eines (angenommenen) Sachverhaltes, keine Absichtserklärung zu einem (angenommenen) Sachverhalt und keine Rechtsauskunft zu einem (angenommenen) Sachverhalt und auch schon gar kein Rechtsgutachten zu einem (angenommenen) Sachverhalt, bezogen auf einen der sechs Netzbetreiber begehrt werde, zumal es auf den objektiven Erklärungswert seines Auskunftsersuchens ankommt, welches einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen ist. Die Verwaltung ist keinesfalls zur Erstellung von derartigen (Rechts-) Gutachten verhalten (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015 2013/04/0021). Die Verweigerung der begehrten Auskunft erfolgte daher zu Recht und betrifft dies auch die Frage, ob dem im Bezirk tätigen Netzbetreiber diesbezüglich noch ein Verwaltungsstrafverfahren von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörde drohe. Wie auch dargelegt, ist die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mittels Verfolgungshandlung, das nur gegen einen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen geführt werden könnte, von zahlreichen objektiven und subjektiven Faktoren abhängig und käme auch diesbezüglich selbst eine antragsgemäße Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ gar nicht ohne weiters in Betracht. So sind in den Strafbestimmungen des ELWOG zahlreiche Verwaltungsstraftatbestände angeführt (vgl. insbesondere § 99 ELWOG), wobei Strafbarkeit nur besteht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, wobei die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 2 VStG für Verwaltungsübertretungen nach den §§ 99 bis 102 ELWOG ein Jahr beträgt und auch der Versuch strafbar ist (vgl. § 103 Abs 1 und 2 ELWOG). Die gegenständlichen Fragen sind daher – wie dargelegt - lediglich im Rahmen der Erstattung eines umfangreichen Rechtsgutachtens unter Vornahme von zu beurteilenden sachverhaltsbezogenen Varianten vollständig und richtig zu beantworten, welches – wie gesagt – nicht Gegenstand des Auskunftsrechts sein kann. Die Frage, ob einem Netzbetreiber von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eine Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich droht, wenn mit Ende 2024 zumindest 95 % seiner Zählpunkte mit Smart Meter (IMG) ausgestattet sind, wurde behördlicherseits daher ebenfalls zurecht verweigert und wurde aus den näher dargelegten Gründen auch hinsichtlich der begehrten Beantwortung der unter 2.3 des Fragebogens gestellten Fragen, welche laut Beschwerdeführer ebenfalls mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten seien, behördlicherseits ebenfalls zurecht mittels diesbezüglicher Auskunftsverweigerung vorgegangen.

Unbeschadet der Tatsache, dass die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung lediglich zur Auskunftserteilung im Zusammenhang mit den Verwaltungsstraf-bestimmungen sachlich zuständig ist und die Frage, ob die IME-VO für die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung weiterhin als erfüllt gilt, wenn von Seiten der im Bezirk tätigen Netzbetreiber einerseits die IME-VO mit 95 % Smart Meter (IMG) bereits erfüllt ist und andererseits bis zu 5 % der Zählpunkte mit mechanischen Zählern ausgestattet sind, mit dem Wort „weiterhin“ somit zumindest vom Wortlaut her unterstellte, dass die Behörde die IME-Verordnung zuvor bereits als erfüllt angesehen hatte - ist diesbezüglich auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach die IME-VO auch weitere, sich an Netzbetreiber richtendende Gebote vorsieht und auch die Frage, ob für die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die IME-VO unter der genannten Bedingung weiterhin als erfüllt gelte – wie gesagt - nicht nur voraussetzt, dass behördlicherseits von der Einhaltung der IME-VO zuvor bereits ausgegangen wurde, sondern die Einhaltung der IME-VO, soweit Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde besteht, wie auch die Frage, ob dem im Bezirk tätigen Netzbetreiber (gemeint dem verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen) bei Einsatz von bis 5 % der Zählpunkte mit mechanischen Zählern ein Verwaltungsstrafverfahren von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörde drohe, im Hinblick auf die umfangreichen Verwaltungsstraftatbestände und die diesbezüglichen zugrundeliegenden Fallkonstellationen, sich die begehrte Auskunft nicht nur auf die bloße Wissensmitteilung in Rechtsfragen, wie die Mitteilung von Rechtsvorschriften, beschränkt und vermag auch die Äußerung derartiger Rechtsmeinungen nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten - wie bereits im hg. Erkenntnis zur GZ: LVwG 41.25-7101/2022-2 dargelegt - lediglich im Rahmen der Erstattung eines Rechtsgutachtens, welches - wie erwähnt - nicht Gegenstand des Auskunftsrechtes sein kann, erfolgen. Auch wenn nach dem Steiermärkischen AuskunftspflichtG im eingeschränkten Umfang auch Rechtsauskünfte zu erteilen sind, so besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörde, im Rahmen ihrer Verpflichtung über „Inhalte von Rechtsvorschriften“ Auskunft zu erteilen, die Funktion eines Rechtsberaters zu übernehmen (vgl. dazu z.B. auch OGH am 25.05.2001, Ob 46/00x). Begehrte Auskünfte über eine im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zu treffende rechtliche Beurteilung stellen keine vom Begriff der Auskunft erfasste Wissenserklärung dar (vgl. z.B. auch VwGH am 30.04.1997, 95/01/0200). Dies gilt auch in Bezug auf die gegenständlichen Fragen des Anbringens, auch wenn sie sich auf kein konkretes Verwaltungsstrafverfahren beziehen. Auskunftsbegehren müssen überdies konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten (vgl. z.B. VwGH am 13.09.1991, 90/18/0193), wobei es letztere Voraussetzung im Lichte der rechtlichen Würdigung des bezughabenden Anbringens nicht mehr zu prüfen galt. Die genannten, auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinauslaufenden Fragen, könnten – wie erwähnt – selbst bei Beantwortung auch nicht – wie von Beschwerdeführerseite begehrt – mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden. Auch kann – wie dargelegt – nur gesichertes Wissen, im tatsächlichen wie auch im rechtlichen Bereich den Gegenstand einer Auskunft bilden. Letzteres ist überdies auch bezogen auf die zum Fragenkomplex 2. begehrten Auskünfte bei der Behörde nicht vorliegend.

Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch auf die erteilten Auskünfte anderer Bezirksverwaltungsbehörden bezieht, so lässt sich für den Beschwerdefall daraus nichts gewinnen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beantwortung des nicht beantworteten Fragenkomplexes lässt sich daraus jedenfalls nicht konstruieren.

Im Ergebnis ging die belangte Behörde daher zurecht von der in Rede stehendenden Verweigerung der begehrten Auskünfte aus und vermochte die gegenständliche Beschwerde die Rechtswidrigkeit des behördlichen Bescheides unter Zugrundelegung des beschwerdeführerseitig vorgebrachten Sachverhaltes nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat (vgl. VwGH am 05.10.2021, Ra 2020/03/0120).

Auch das „ergänzende Vorbringen“ des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18.10.2022 bzw. die Stellungnahme vom 24.10.2022 vermag fallbezogen an der rechtlichen Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark – welche bereits im Erkenntnis ua. zu hg. GZ: LVwG 41.25-7101/2022-2 geäußert wurde, nichts zu ändern und steht die gegenteilige Rechtsansicht des Beschwerdeführers fallbezogen auch in Widerspruch zur zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. In diesem Zusammenhang ist auch nicht von Belang, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 19.09.2022, GZ: LVwG-2022/20/2307-1, die Beschwerde hinsichtlich der zu den Punkten 1.1 und 1.3 gestellten Fragen des Fragebogens als unzulässig zurückwies und hinsichtlich der zu den Punkten 1.2 und 2. gestellten Fragen des Fragebogens Folge gab und den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 26.07.2022, Zahl: RsV-2/2-2022, insoweit behob. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark sieht fallbezogen keinerlei Veranlassung die am Boden der Judikatur gelösten Rechtsfragen betreffend den Fragenkomplex 2. des Auskunftsbegehrens im Beschwerdefall anders zu lösen als im Erkenntnis zur hg. GZ: LVwG 41.25-7101/2022. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen letztere Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtes wendet, ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes diese getroffene Entscheidung in der Folge zu kommentieren und die darin getroffene rechtliche Beurteilung nachträglich zu erörtern und die beschwerdeführerseitig damit in Zusammenhang gestellten Fragen nach Erledigung der Beschwerde zu beantworten. Soweit von Verfahrensrelevanz wurden die Eingaben des Beschwerdeführers berücksichtigt und wurde auf sein Vorbringen eingegangen.

Wiederholend sei dargelegt, dass die Beantwortungspraxis von 50 bzw. 80 Bezirksverwaltungsbehörden für die Lösung der beantwortenden Rechtsfragen durch das Verwaltungsgericht nicht von entscheidungsrelevantem Ausschlag ist. Auf die im Schreiben vom 18.10.2022 beschwerdeführerseitig geäußerte Ansicht in Bezug auf die Gründe des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: LVwG 41.25-7101/2022-2, ist in diesem Rahmen auch nicht weiter einzugehen.

Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, insbesondere auch zum Fragenkomplex 2. steht nicht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur und stehen der Beantwortung der Fragen des Fragenkomplexes 1. berechtigte überwiegende Interessen des bzw. der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen des einzigen im Verwaltungsbezirk Graz-Umgebung ansässigen Netzbetreibers, der in diesem Bezirk auch tätig ist, entgegen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Unbeschadet dieser Erledigung der in Rede stehenden Beschwerde ist in Bezug auf den beschwerdeführerseitig begehrten „Kostenersatz“ auszuführen, dass es sich bei den € 30,00 für die gegenständliche Beschwerde um eine Pauschalgebühr nach § 2 Abs 1 BuLVWG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idF BGBl. II Nr. 579/2020, handelt und diese Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entsteht (vgl. § 1 Abs 2 leg. cit.) und kommt dem Verwaltungsgericht fallbezogen weder die Zuständigkeit zu, diese Pauschalgebühr dem Bescheiderlasser aufzuerlegen und als Kostenersatz dem Beschwerdeführer zuzusprechen, noch besteht, in Ermangelung gesetzlicher Grundlagen, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, dem Bescheiderlasser einen pauschal bezifferten Betrag für den Zeitaufwand für die Beschwerdeerstellung aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer als Schadenersatz bzw. Verdienstentgang zuzusprechen. Die darauf abzielenden Anträge waren daher mittels Beschluss zurückzuweisen. Die an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung adressierte Rechnung des Beschwerdeführers vom 30.08.2022 war an diese weiterzuleiten.

Die Durchführung einer Gerichtsverhandlung erwies sich im Lichte der ausschließlich zu lösenden Rechtsfragen als nicht erforderlich und ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC fallbezogen nicht geboten gewesen. Das zugrundeliegenden Auskunftsbegehren stellt weder ein „Civil Right“ noch eine „strafrechtliche Anklage“ im Sinne des Art. 6 EMRK dar (vgl. VwGH am 05.09.2018 Ra 2018/12/0030, mwN) und ist auch nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung im Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen wäre. Dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC geboten gewesen wäre, ist für das erkennende Gericht im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur somit nicht zu ersehen (vgl. auch VwGH am 27.05.2020 Ra 2020/03/0019 unter Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2019, E 3803/2019-12).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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