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LVwG 30.25-7365/2022•LVwG ST LVwG 30.25-7365/2022
LVwG 30.25-7365/2022Landesverwaltungsgericht24.11.2022
Güterbeförderung, Ausland, Drittstaat, Verkehrsunternehmen, Gemeinschaftslizenz, Fahrerbescheinigung, Verwaltungsstrafverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn AB, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 26.08.2022, GZ: BHBM/621220043005/2022,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 19.09.2022 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden VStG), eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Sudija Upravnog suda Pokrajine Štajerske, Mag. Michael Hackstock doneo je na žalbu gosp. AB, s prebivalištem na adresi: S, S, a protiv rešenja o kazni kotarske uprave „Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag“ od 26.08.2022. godine, posl. br.: BHBM/621220043005/2022, sledeću
p r e s u d u:
I. Shodno odredbama čl. 50., st. 1. u vezi sa čl. 28., st. 1 i čl. 38. Zakona o postupcima pred upravnim sudovima (“Službeni list” BGBl. I Nr. 33/2013 u verziji Sl. l. BGBl. I Nr. 109/2021) usvaja se žalba, ukida pobijano rešenje o kazni i obustavlja upravni krivični postupak shodno odredbama čl. 45., st. 1., br. 3 Zakona o upravnim krivičnim postupcima iz 1991. god. („Službeni list“ BGBl. Nr. 52/1991 u verziji Sl. l. BGBl. I Nr. 58/2018).
II. Protiv ove presude u skladu sa članom 25.a Zakona o Vrhovnom upravnom sudu (u daljem tekstu VwGG) nije dopuštena redovna revizija Vrhovnom upravnom sudu prema članu 133. st. 4. Saveznog ustavnog zakona (B-VG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 26.08.2022 wurde Herrn AB eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes wie folgt zur Last gelegt und nachstehende Strafe verhängt:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20221124_LVwG_30_25_7365_2022_00/image001.jpg“
Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass er als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde € 146,00 zu bezahlen habe und der zu zahlende Gesamtbetrag € 1.606,00 betrage.
Gegenständlich stützte die Verwaltungsstrafbehörde den Strafbescheidauf die unwidersprochenen Angaben in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23.07.2022, GZ: PAD/22/01464148/002/VStV, und auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und erachtete die Verwaltungsübertretung im Ergebnis im Hinblick auf das vorliegende Ungehorsamsdelikt auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht, wobei von Fahrlässigkeit ausgegangen wurde. Strafbemessend wurden weder erschwerende noch mildernde Umstände berücksichtigt und seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen gewesen, wobei in Ermangelung von Angaben bei der Strafbemessung von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen worden sei.
Gegen dieses am 06.09.2022, weil auch in die serbische Sprache übersetzte und damit zugestellte Straferkenntnis, wurde mit Schriftsatz vom 19.09.2022 von Seiten Herrn AB als verantwortliche Person der serbischen CD d.o.o. rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde erhoben und insbesondere die „Rücknahme des Bußgeldbescheides“ beantragt; - dies im Wesentlichen mit der verfahrensrelevanten Begründung, dass die CD d.o.o. über eine Lizenz für den öffentlichen Güterverkehr vom zuständigen Verkehrsministerium der Republik Serbien verfüge und das Unternehmen, bei welchem der Fahrer EF als serbischer Staatsbürger bei einem serbischen Transportunternehmen beschäftigt sei, weder eine Gemeinschaftslizenz, noch der Fahrer eine Fahrerbescheinigung besitzen könne, zumal Serbien nicht Mitglied der EU sei. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ZR-XXXX sei in der Republik Serbien zugelassen und dessen Eigentümer ein in der Republik Serbien eingetragenes Unternehmen und von einem Fahrer gefahren worden, der Staatsbürger der Republik Serbien sei. Beigelegt wurde die Lizenz zum öffentlichen Frachttransport im Straßenverkehr. Ihm wurde in beglaubigter Übersetzung die Lizenz zum öffentlichen Frachttransport im Straßenverkehr der Republik Serbien mit der Nr. XXXX, ausgestellt in Belgrad am 03.05.2018, gültig bis 02.05.2028 angeschlossen, wobei der Behörde mit E-Mail vom 19.09.2022 auch das Original dieser Lizenz übermittelt wurde.
Zumal in der verfahrenseinleitenden Anzeige der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesverkehrsabteilung (LVA) Bruck/Mur API, vom 23.07.2022, GZ: PAD/22/01464148/002/VStV, von einer „Gemeinschaftslizenz“ mit einer identen Nummer „XXXX“ ausgegangen wurde, wurde der Meldungsleger GH diesbezüglich mit hg. Schreiben vom 25.10.2022 um Stellungnahme ersucht, zumal sich der Verdacht aufdrängte, dass die Lizenz zum öffentlichen Frachttransport im Straßenverkehr mit der Nr. XXXX irrtümlich für eine Gemeinschaftslizenz mit dieser Nummer gehalten wurde und daher vom Erfordernis des Mitführens einer Fahrerbescheinigung nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgegangen wurde.
Über Befragen durch das Verwaltungsgericht teilte der Meldungsleger GH dem Verwaltungsgericht mit, dass Herr AB nach § 23 Abs 1 GütbefG zur GZ: PAD/2201464147/VStV der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag anzeigt worden sei, da der Anzeigeleger der Meinung gewesen sei, dass ein Transport im Zuge des GütbefG durchgeführt werde und er keine Fahrerbescheinigung als Lenker aus einem Drittstaat mitführe. Die von AB mitgeführte Lizenz: XXXX sei für eine Gemeinschaftslizenz gehalten worden, zumal auch eine Übersetzung am Ort der Kontrolle nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der vorliegenden Übersetzung sei klar, dass die Lizenz zum Frachttransport mit der Nummer: XXXX „irrtümlich für eine Gemeinschaftslizenz gehalten“ worden sei. Lichtbilder der vom Fahrer vorgelegten Lizenz würden nicht vorliegen.
Dieses Ermittlungsergebnis wurde in der Folge auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.
Die belangte Behörde nahm dazu im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht weiter Stellung.
In verfahrensrelevanter Hinsicht ist festzustellen, dass der Güterbeförderungs-transport am 09.07.2022, um 10.47 Uhr, durch das serbische Beförderungsunternehmen CD d.o.o. mit Sitz in S, gelenkt vom serbischen Lenker EF, welcher bei diesem Unternehmen beschäftigt ist, nicht im Rahmen einer erteilten Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde und es sich bei der dem kontrollierenden Polizeiorgan vorgewiesenen Lizenz, um die Lizenz zum öffentlichen Frachttransport im Straßenverkehr der Republik Serbien mit der Nr. XXXX, ausgestellt in Belgrad am 03.05.2018, gültig bis zum 02.05.2028, handelte. Für diesen vom serbischen Güterbeförderer durchgeführten Transport mit dem LKW, Kennzeichen: ZR-XXXX (SRB), zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt durch den beim Beförderungsunternehmer beschäftigten EF, einem ebenfalls serbischen Staatsbürger, für die Fahrt von AT-R nach SK- NZ und H- F mit dem Ladegut „Tiefkühltruhen und Zubehörteile“, war das Zurverfügungstellen einer Fahrerbescheinigung nach dem Muster der Verordnung (EG) 1072/2009 durch das Beförderungsunternehmen CD d.o.o. nicht erforderlich. Die Republik Serbien ist kein Staat der EU oder des EWR.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich die gegenständlichen Feststellungen auf die beschwerdeführerseitig bzw. von Seiten der CD d.o.o. vorgelegten Urkunden, insbesondere auch die beglaubigten Übersetzungen der besagten Lizenz zum Frachttransport mit der Nr. XXXX stützt und wurde mit Eingabe vom 08.11.2022 über verwaltungsgerichtliches Ersuchen von Seiten des Meldungslegers auch ausgeführt, dass die Lizenz zum Frachttransport mit der Nummer: „XXXX“ mangels Übersetzung irrtümlich für eine Gemeinschaftslizenz gehalten worden sei, weshalb die Anzeige an die Behörde vorgenommen worden sei.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG bestimmt Folgendes:
„Strafbestimmungen
(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
[…]
8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;
[…]“
§ 23 Abs 4 GütbefG bestimmt Folgendes:
„[…]
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
[…]“
Artikel 5 der Verordnung (EG) 1072/2009 lautet wie folgt:
„VERORDNUNG (EG) Nr. 1072/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Oktober 2009
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
(Neufassung)
[…]
Artikel 5
Fahrerbescheinigung
(1) Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der
a)Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der
b)in diesem Mitgliedstaat entweder einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist, rechtmäßig beschäftigt oder einen Fahrer rechtmäßig einsetzt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und dem Verkehrsunternehmer gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung
i)durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls
ii)durch Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.
(2) Die Fahrerbescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und den der Verkehrsunternehmer rechtmäßig beschäftigt, oder für jeden Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und der dem Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist.
(3) Die Fahrerbescheinigung entspricht dem Muster in Anhang III. Sie weist mindestens zwei der in Anhang I aufgeführten Sicherheitsmerkmale auf.
(4) Die Kommission passt Anhang III an den technischen Fortschritt an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(5) Die Fahrerbescheinigung trägt das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde sowie eine Unterschrift und eine Seriennummer. Die Seriennummer der Fahrerbescheinigung kann im einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen als Teil des Datensatzes zu dem Verkehrsunternehmen gespeichert werden, das die Bescheinigung dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt.
(6) Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Kopie der von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmers ausgestellten Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
(7) Die Geltungsdauer der Fahrerbescheinigung wird vom ausstellenden Mitgliedstaat festgesetzt; sie beträgt höchstens fünf Jahre. Vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ausgestellte Fahrerbescheinigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehrsunternehmer sie unverzüglich der ausstellenden Behörde zurückgibt, wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.“
Grundsätzlich regelt die VO (EG) 1072/2009 in Artikel 3 als „Allgemeinen Grundsatz“:
„Der grenzüberschreitende Verkehr unterliegt einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist – mit einer Fahrerbescheinigung.“
Die Gründe für die Einführung einer „Fahrerbescheinigung“ sind im Erwägungsgrund 12) der Verordnung festgehalten und heißt es dazu:
„12) Ferner sollte eine Fahrerbescheinigung eingeführt werden, damit die Mitgliedsstaaten wirksam kontrollieren können, ob Fahrer aus Drittländern rechtmäßig beschäftigt bzw. rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt werden.“
Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren den Feststellungen folgend ergeben, dass der in Rede stehende Güterbeförderungstransport zur Tatzeit am Tatort durch ein serbisches Güterbeförderungsunternehmen, bei welchem auch der serbische Lenker beschäftigt war, mit dem in Serbien zugelassenen LKW dieses Unternehmens durchgeführt wurde und somit durch einen Güterbeförderungsunternehmer eines Staates, der weder Mitglied der EU, noch des EWR war.
U predmetnom slučaju je iz konstatacija istražnog postupka evidentno da je transport robe u vreme i na mestu izvršenja prekršaja izvršen kamionom srpskog transportnog preduzeća, registrovanom u Srbiji. Šofer kamiona je uposlen kod predmetnog transportnog preduzeća. Time je transport izvršen od strane transportnog preduzeća države, koja nije ni članica Evropske Unije ni EER-a.
Aus Art. 5 der Marktzugangsverordnung (EG) Nr. 1072/2009 ergibt sich, dass die Fahrerbescheinigung von der zuständigen Behörde des Niederlassungs-mitgliedsstaates des Verkehrsunternehmens auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt wird, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates, noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und den der Verkehrsunternehmer rechtmäßig beschäftigt oder für jeden Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates, noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und wer dem Verkehrsunternehmer zur Verfügung gestellt wird, wobei mit der Fahrerbescheinigung bestätigt wird, dass der darin genannte Fahrer unter den in Art. 5 Abs 1 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist. Gegenständlich handelte es sich um ein serbisches Verkehrsunternehmen, bei welchem ein bei diesem beschäftigter serbischer Lenker mit dem in Serbien auf das Beförderungsunternehmen zugelassenen LKW eine Gütebeförderung durchführte. Die in Rede stehende durchgeführte Güterbeförderung wurde somit nicht im Rahmen einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt, weshalb auch eine Fahrerbescheinigung vom Beförderungsunternehmen, deren Verantwortlicher der Beschwerdeführer ist, nicht erwirkt werden hat können und war dem beim serbischen Güterbeförderungsunternehmen beschäftigten Lenker dafür auch keine Fahrerbescheinigung nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zur Verfügung zu stellen, sodass die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Verwaltungsübertretung von diesem nicht begangen wurde.
Iz čl. 5 Uredbe o pristupu tržištu (EZ) br. 1072/2009 proizlazi da nadležni organ države članice, u kojoj transportno preduzeće ima svoje sedište, na zahtev vlasnika zajedničke licence izdaje transportnu dozvolu za svakog vozača uposlenog kod transportnog preduzeća, koji nije ni državljanin jedne države članice, ni dugoročno rezidentan u nekoj državi članici EZ u smislu Uredbe 2003/109/EZ, ili za svakog vozača, koji nije ni državljanin neke od država članica ili koji nije u posedu dugoročne dozvole boravka u skladu s gore navedenom Uredbom, a koji transportnom preduzeću stoji na raspolaganju. Pri tome vozačeva transportna dozvola služi kao potvrda da je na njoj navedeni vozač uposlen kod transportnog preduzeća pod uslovima navedenom u čl. 5., st. 1. U predmetnom slučaju se radi transportu robe, koje je vršilo srpsko transportno preduzeće kod kojeg je uposlen srpski vozač kamiona, dok je kamion registrovan za transport robe na predmetno srpsko transportno preduzeće. Predmetni transport robe nije izvršen u okviru zajedničke licence, usled čega odgovorno lice podnosioca žalbe nije moglo da zatraži transportnu dozvolu za vozača i shodno EZ-Uredbi br. 1072/2009 dati mu istu na raspolaganje. Stoga se smatra da podnosilac žalbe nije izvršio prekršaj za koji se tereti.
Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses erwies sich die in Rede stehende Beschwerde als berechtigt und war dieser daher Folge zu geben, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in Anwendung der im Spruch dieses Erkenntnisses zitierten gesetzlichen Regelung einzustellen.
Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung, welche nicht beantragt wurde, erwies sich dafür als nicht erforderlich.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nedopuštenost redovne revizije:
Redovna revizija je nedopuštena, zato što u predmetnom postupku nije trebalo rešiti pravno pitanje koje u smislu člana 133. st. 4. Saveznog ustavnog zakona (B-VG) ima principijelnu važnost. Niti predmetna odluka odstupa od dosadašnje pravosudne prakse Vrhovnog upravnog suda niti pravosudna praksa nedostaje. Nadalje, postojeća pravosudna praksa Vrhovnog upravnog suda koja postoji u vezi s ovime ne može se oceniti neujednačenom. Isto tako, ne postoje nikakve ostale naznake u pogledu principijelnog značenja pravnog pitanja koje treba rešiti.
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