LVwG ST LVwG 30.18-2757/2021

LVwG 30.18-2757/2021Landesverwaltungsgericht12.12.2022

Regest

Formales Eingehen einer Ehe, Eheschließung, Eheverhältnis, unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, Erteilung eines rechtmäßigen Aufenthalts, berücksichtigungswürdige Gründe, unverheiratete Lebensgemeinschaft, Strafausschließungsgrund, Interessensabwicklung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.18-2757/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.30.18.2757.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Frau AB, geb. am XXXX, vertreten durch Dr. CD, Rechtsanwalt, L Gürtel, W, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.08.2021, GZ: VStV/921301058392/2021,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach

abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend

Folge gegeben,

als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 1.500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage 4 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 150,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.08.2021, GZ: VStV/921301058392/2021, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung gemäß § 120 Abs 1b Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 27/2020 iVm §§ 52, 52a Abs 2 BFA-VG zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 120 Abs 1b FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 i.d.g.F verhängt. Die Beschwerdeführerin sei als Fremde (§ 2 Abs 4 Z 1 FPG) aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen, nachdem eine gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter GZ: 37335303/14023701/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_02 vom 19.05.2015 rechtskräftig (22.05.2020) und durchsetzbar geworden sei und sie am 22.04.2021 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG in Anspruch genommen habe, und sich daher am 04.06.2021 um 07:30 Uhr in G, S unrechtmäßig aufgehalten habe.

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 den ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Danach sei die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in Ihren Herkunftsstaat ausgereist. Im Dezember 2013 sei die Beschwerdeführerin wieder illegal in das Bundesgebiet eingereist und brachte wiederum einen Asylantrag ein und es folgten zwei Anträge auf Aufenthaltstitel, da auch das Ergreifen von außerordentlichen Rechtsmitteln der Beschwerdeführerin keine Vorteile bzw. Entscheidungsänderungen für die Beschuldigte gebracht hätten. Mit Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 mit Rechtskraft in 2. Instanz (22.05.2020) sei entschieden worden, dass der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Weiters sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden. Auch der Antrag auf Aufenthaltstitel aus Gründen den Art 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem § 55 Abs 1 AsylG sei rechtskräftig (02.06.2021) negativ entschieden worden.

Diese negative Entscheidung sei wie folgt begründet worden: Die Initiative, Dokumente und Unterlagen vollständig vorzulegen oder nachzureichen müsse auch nach höchstgerichtlichen Entscheidungen von der Partei ausgehen, sollte tatsächlich ein merkliches Interesse am positiven Verfahrensabschluss und an einem Verbleib im Bundesgebiet bestehen. Derartiges haben die Beschwerdeführerin bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung jedoch nicht dargetan. Es sei weder nachgewiesen, noch begründet worden, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Die Beschuldigte habe im Verfahren kein gültiges Reisedokument vorgelegt und sei dadurch ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV nicht nachgekommen. Das Privat- und Familienleben habe sich seit der negativen Entscheidung im Verfahren auf internationalen Schutz, welches zuletzt am 22.05.2020 in Rechtskraft erwuchs, nicht verfahrensrelevant geändert worden. Selbst nach außerordentlichen Rechtsmitteln beim Verfassungs- und Verwaltungs-gerichtshof sei die damalige negative Entscheidung des Bundesamtes auch im Bezug zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin bestätigt worden.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter, mit dem Antrag das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einzustellen, vor, dass die Behörde den Aufenthalt in Graz am 04.06.2021 bestrafe und begründe ihre Entscheidung mit der seit 22.05.2020 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung. Dabei übersehe die Behörde, dass sich die Beurteilungsunterlagen, die zu einer Rückkehrentscheidungen führen, ändern könnten und sich durch die am 17.03.2021 erfolgte Eheschließung mit einem aus der Mongolei herkommenden, in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Ehemann für die Beschwerdeführerin auch tatsächlich geändert hätten. Dem könne der einen Antrag nach § 55 AsylG zurückweisende Bescheid des BFA vom 03.03.2021 nicht entgegengehalten werden, weil die Eheschließung am 17.03.2021 und damit nach Erlass des Bescheides erfolgt sei. Aus diesem Grunde sei auch die Beschwerde gegen den Bescheid am 03.03.2021 zurückgezogen worden, und sei am 07.06.2021 ein neuer Antrag nach § 55 AsylG gestellt worden. Der Gatte sei in Österreich erwerbstätig, er bestreite den Unterhalt, die Beschwerdeführerin sei mit ihm auch mitversichert, beiden würden in gemeinsamen Haushalt wohnen, dazu bilde sie sich fort und habe im BFA-Verfahren auch eine Einstellungszusage beibringen können. Damit sei die Rückkehrentscheidung aus 2020 heute nicht mehr durchsetzbar, sodass auch kein Verstoß gegen § 120 Abs 1b FPG vorliege. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin am 04.06.2021 zuzugestehen, dass sie davon ausgehen durfte – auch wegen der Corona-Pandemie und der aus diesem Grund grundsätzlich erschwerten bis unmöglichen Reisen in die Mongolei und nach China zur ÖB Peking – im Inland einen humanitären Aufenthalt zu erhalten, weshalb ein Strafausschließungsgrund nach § 6 VStG vorliege.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte erstmals im Jahr 2010 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet unter Angabe einer falschen Identität einen Asylantrag und war seither im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes vom 09.09.2010, rechtskräftig seit 24.11.2010 als unbegründet abgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Am 14.12.2010 erklärte die Beschwerdeführerin durch Ausfüllen eines Formulars ihre beabsichtigte freiwillige Rückkehr. Der Antrag auf Übernahme der Reisekosten wurde mit Schreiben vom 27.06.2010 zurückgezogen und der für den 27.06.2011 gebuchte Flug in die Mongolei storniert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht war. Erst am 04.11.2011 reiste die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.

Am 14.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut nach illegaler Einreise im Dezember 2013 einen Asylantrag, nachdem sie bei der illegalen Arbeitsaufnahme ohne Beschäftigungsbewilligung betreten worden war, und weist seither einen durchgehenden Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Am 03.03.2014 füllte die Beschwerdeführerin erneut ein Formular zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr aus; das freiwillige Rückkehrverfahren wurde jedoch mit Schreiben vom 01.04.2014 abgebrochen. Der Asylantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid am 19.05.2015, Zl. 37335303/14023701, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG negativ entscheiden. Es wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen werde und weiters eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung gewährt. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019, GZ: W197 1415591-2/22E, keine Folge gegeben. Nach erhobener Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof am 24.02.2020 abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Beschwerdeführerin nahm am 22.04.2020 an einem Rückkehrgespräch teilt, wo festgestellt wurde, dass keine Rückkehrwilligkeit besteht. Am 22.05.2020 erfolgte die Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof. Der Bescheid vom 19.05.2015 erwuchs somit am 22.05.2020 in 2. Instanz in Rechtskraft. Am 22.05.2020 erfolgte zudem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot von der BFA, worin das Fristende der freiwilligen Ausreise mit 05.06.2020 festgesetzt wurde.

Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt: Durch Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.12.2010, 31 Hv 144/2010m wegen § 15 § 127, 130 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, durch Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 02.03.2015, 11 U 285/2011y wegen § 15 § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagsätzen zu je 4,00 Euro (280,00 Euro) bzw. im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie durch Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 05.10.2015, 18 U 211/2015y wegen § 15 § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.

Am 22.09.2020 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 AsylG. Am 23.09.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses, da sie keinen besitze und auch die mongolische Botschaft keinen ausstellen könne. Am 17.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen erneuten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.09.2020 als mangelhaft zurückgewiesen. Der Antrag auf Mängelheilung vom 23.09.2022 wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin Mängel aufgewiesen habe, sodass eine Bearbeitung nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dem BFA kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Gegen den Bescheid vom 03.03.2021 erhob die Beschwerdeführerin am 01.04.2021 fristgerecht Beschwerde. Mit Eingabe vom 02.06.2021 führte die Beschwerdeführerin aus, dass eine Eheschließung am 17.03.2021 erfolgt sei und der Bescheid mit „03.03.2021“ datiert sei, weshalb die Beschwerde vom 01.04.2021 zurückgezogen wurde. Infolgedessen wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss vom 22.06.2021 eingestellt.

Am 04.06.2021 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erledigung eines Zustellersuchens des BFA fremdenpolizeilich überprüft und wurde dabei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Eintritt der Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig ausgereist ist und sie sich noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, obwohl die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits verstrichen war. Aus der daraufhin ergangenen Anzeige vom 20.06.2021 folgte das gegenständliche Straferkenntnis vom 25.08.2021. Am 16.09.2021 wurde dagegen die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

Am 07.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag nach § 55 AsylG. Gegen den darauf ergangenen abweisenden Bescheid des BFA vom 11.02.2022 wurde am 17.03.2022 Beschwerde erhoben. Zum Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen.

Am 18.03.2022 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungs-gericht Steiermark vor. Darin legte die Beschwerdeführerin unter anderem eine aus dem mongolischen übersetzte Heiratsurkunde vor, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 17.03.2021 im Konsulat der Mongolischen Botschaft in Wien Herrn EF, mongolischer Staatsbürger, geheiratet hat. Zudem legte die Beschwerdeführerin ein Zertifikat vom 28.12.2020 vor, wonach sie die schriftliche Prüfung „ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1“ am Prüfungszentrum Verein Ute Bock in Wien befriedigend bestanden habe sowie ein Zertifikat vom 27.10.2021, wonach sie die schriftliche Prüfung „ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1“ am Prüfungszentrum Verein Ute Bock in Wien ausreichend bestanden habe.

Die Beschwerdeführerin hat einen Sohn, ihre Mutter, einen Bruder und Schwester, die sich in der Mongolei befinden. Eine weitere Schwester lebt mit ihren zwei Töchtern in Graz. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Mann in einem gemeinsamen Haushalt in Graz. Der Mann hat eine Rot-Weiß-Rot-plus-Karte und ist seit mehr als zehn Jahren in Graz. Er ist als Zusteller bei der Post tätig und trägt die Kosten für den Unterhalt der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist körperlich gesund und arbeitsfähig. Sie selbst bezieht keine Grundversorgung und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Unterstützung ihres Ehemannes. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging die Beschwerdeführerin in Österreich zu keinem Zeitpunkt nach. Die Beschwerdeführerin besitzt seit dem Verlust ihres ehemaligen Reisepasses derzeit kein gültiges Reisedokument. Die Ausstellung eines neuen Reisepasses oder eines Heimreisezertifikates bei einer zuständigen Vertretungsbehörde wurde nicht beantragt.

Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, noch die Absicht hat, diese in naher Zukunft zu erfüllen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet Österreich sind nicht erfüllt, sodass eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1b Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 27/2020 iVm §§ 52, 52a Abs 2 BFA-VG begangen wurde und das Straferkenntnis vom 25.08.2021 rechtmäßig ergangen ist.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Fremdenpolizeiakt, IFA-Zahl 37335303, dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019, GZ: W197 1415591-2/22E, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2021, GZ: W168 1415591-3/4E sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2022, GZ: W242 1415591-4/5Z. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht am 18.03.2022 eine mündliche Verhandlung und eine Fremdenregisteranfrage durchgeführt. Es ergab sich, dass sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Derzeit ist ein Verfahren (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) gemäß § 55 AsylG anhängig. Ein Schuldausschließungsgrund konnte nicht festgestellt werden, die Beschwerde-führerin hätte ihrer Pflicht zur Ausreise nachkommen müssen.

Rechtsgrundlagen:

§ 120 FPG. Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.

§ 52 BFA-VG. Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.

§ 52a BFA-VG. Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

(1) Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (§ 12 Abs. 2 GVG-B 2005).

(2) Ein Rückkehrberatungsgespräch ist verpflichtend in Anspruch zu nehmen, wenn

1. gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wird,

2. gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar oder rechtskräftig wird,

3. einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt wird oder

4. gegen einen Asylwerber eine Rückkehrentscheidung durchführbar oder rechtskräftig wird.

Wenn das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (§ 27a AsylG 2005) oder beabsichtigt ist, gegen den Asylwerber oder Fremden eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, so kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.

(2a) Das Bundesamt hat ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Wird in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 4 die Rückkehrentscheidung aufgrund eines Beschlusses gemäß § 18 Abs. 5 durchführbar oder aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren durchsetzbar, so hat das Bundesverwaltungsgericht dem Fremden das Informationsblatt gemeinsam mit dieser Entscheidung zuzustellen.

(3) Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat auf Nachfrage der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs. 1b FPG, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht darüber Auskunft zu geben, ob und mit welchem Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat.

(4) Entschließt sich der Fremde dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005).

§ 55 AsylG. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58 AsylG. Antragstellung und amtswegiges Verfahren

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Artikel 8 EMRK. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin ist nach ihrer zweiten illegalen Einreise 2013 im Bundesgebiet aufhältig und seit dem 17.01.2014 in Österreich gemeldet. Seither brachte sie einen Asylantrag sowie drei Anträge auf Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG ein. Mit Bescheid des BFA vom 19.05.2015, mit Rechtskraft in 2. Instanz seit 22.05.2020, wurde entschieden, dass der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Auch der Antrag auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG wurde rechtskräftig am 02.06.2021 negativ entscheiden. Ein neuerlicher Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wurde von der Beschwerdeführerin erst am 11.06.2021 gestellt. Daraus ergibt sich, dass zum Tatzeitpunkt des gegenständlichen Straferkenntnisses am 04.06.2021 kein aufrechtes Aufenthaltsverfahren der Beschwerdeführerin anhängig war, welches einen rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu diesem Zeitpunkt begründen würde und sich die Beschwerdeführerin somit zum konkreten Tatzeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Die Beschwerdeführerin hat auch nachweislich ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen und wusste somit auch über die wesentlichen rechtlichen Gegebenheiten, insbesondere auch darüber, dass die mongolische Botschaft Pässe ausstellt und es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, einen solchen zu beantragen, um das Bundesgebiet verlassen und ihrer Rückkehrverpflichtung nachkommen zu können, Bescheid. Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf stützt, am 07.06.2021 erneut einen Antrag nach § 55 AsylG gestellt zu haben, ist zum einen auszuführen, dass dies somit erst drei Tage nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt erfolgte, und zum anderen, dass hierbei konkret § 58 Abs 13 AsylG zu beachten ist, wonach Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen; Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen stehen und sie daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten können.

Es ist somit festzuhalten, dass von einer Verfestigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war und sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin hat sich trotz Aufforderung zur freiwilligen Ausreise, welche ihr jedenfalls zumutbar war bzw. ist, bewusst einem unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet ausgesetzt.

Bezüglich einem etwaigen Schuldausschließungsgrund nach § 6 VStG mangels des Vorliegens eines gültigen Reisedokuments ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugegeben hat, trotz Verlustes ihres Reisepasses nicht versucht zu haben, ein neues Reisedokument zu erlangen, da sie Angst hatte, dass sie abgeschoben werde, wenn sie bei der Vertretungsbehörde der Mongolei erscheine bzw. sie bis dato keine Gelegenheit dazu hatte, den Verlust des Reisepasses der Vertretungsbehörde zu melden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzumerken, dass die Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich keine diesbezüglichen Bedenken hatte, als sie zu einem späteren Zeitpunkt nach Verlust des Reisepasses das Konsulat der Mongolei in Wien aufsuchte, um dort zu heiraten. Insgesamt sind für das Landesverwaltungsgericht keine Bemühungen der Beschwerdeführerin erkennbar, den Verlust des Reisepasses zu melden und die Ausstellung eines neuen Reisepasses zu beantragen, um freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Vielmehr versucht die Beschwerdeführerin durch das Stellen diverser Anträge nach dem AsylG solche Bemühungen zu verzögern, um schließlich ihren Aufenthalt rechtmäßig zu machen.

Inwiefern somit ihr Verhalten gerechtfertigt oder gar entschuldigt sein sollte, kann seitens des Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht gesehen werden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Gesamtschau des sich dahingehend ergebenden Gesamtbildes des Verhaltens der Beschwerdeführerin ist daher festzustellen, dass kein Schuldausschließungsgrund nach § 6 VStG vorliegt, zumal die Beschwerdeführerin bereits in den vorangegangen Verfahren ausdrücklich und unmissverständlich den Behörden mitgeteilt hat, nicht rückkehrwillig zu sein und im Bundesgebiet verbleiben zu wollen.

Hinsichtlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es haben sich die Beurteilungsgrundlagen, die zu der Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin führten, insofern geändert als sie am 17.03.2021 eine Ehe mit einem in Österreich rechtmäßig niedergelassenen Mann schloss, womit die Rückkehrentscheidung aus 2020 nicht mehr durchsetzbar sei, sodass auch kein Verstoß gegen § 120 Abs 1b FPG vorliege, ist Folgendes festzuhalten:

Da die Beschwerdeführerin seit rund drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann führt, sie von seinem Unterhalt abhängig ist und die Eheschließung am 17.03.2021 erfolgte, führt die Beschwerdeführerin zweifellos mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet ein zu beachtendes Familienleben, welches grundsätzlich in den Schutzbereich des Art 8 EMRK fällt, sodass eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführerin und den öffentlichen Interessen durchzuführen ist.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf, weshalb ihr Aufenthalt jedenfalls nicht mehr als kurz zu werten ist (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 mwN). Seit 2014 stellte die Beschwerdeführerin mehrmals Anträge zum Erwerb eines Aufenthaltsrechts in Österreich, wobei sie bereits seit der ersten negativen Entscheidung mit Bescheid des BFA vom 19.05.2015 sowie spätestens seit dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2019 nicht mehr auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertrauen durfte, weshalb die Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin bereits dadurch maßgeblich relativiert wird (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Trotz des vorliegenden negativen Asylbescheides hat die Beschwerdeführerin bewusst mit ihrem nunmehrigen Ehemann – ebenfalls mongolischer Staats-angehörigkeit – eine Lebensgemeinschaft aufgenommen. Zumal sie diese erst nach Bescheiderlassung durch die BFA im Jahre 2015 begründet hat, musste sie sich durchaus bewusst gewesen sein, dass sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als höchst unsicher darstellt. Spätestens mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2019 musste sich die Beschwerdeführerin ihres unrechtmäßigen Aufenthalts vollends bewusst gewesen sein und verblieb auch ungeachtet der rechtskräftigen Entscheidung 2. Instanz am 22.05.2020 samt der dazu erlassenen Rückkehrentscheidung weiter im Bundesgebiet, kam ihrer Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nach und verhielt sich entsprechend den Feststellungen unkooperativ.

Trotz dieses höchst unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin hat diese, ihren nunmehrigen Ehemann am 17.03.2021 geheiratet, obwohl die Ehegatten auf die künftige Führung eines gemeinsamen Familienlebens nicht vertrauen konnten. So hat bereits der VwGH erkannt, dass auch bei einer Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person zu beachten ist, dass dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Das Gewicht eines allenfalls durch die Ausreise in die Mongolei und die Antragstellung dort hinsichtlich eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet beeinträchtigten Familien- und Privatlebens wird somit durch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entstehung des Familienlebens nicht darauf hat verlassen können, dieses in Österreich in Zukunft fortführen zu können, erheblich gemindert.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich allein durch das formale Eingehen einer Ehe die Beurteilungsgrundlagen geändert hätten, ist zu entgegnen, dass bereits der VwGH erkannt hat, dass die von der Beschwerdeführerin eingegangene Ehe nur unwesentlich zu ihren Gunsten zu Buche schlagen ist, wenn die aus der Eheschließung resultierenden persönlichen Interessen zu einer Zeit geschaffen wurden, als sich die Fremde unrechtmäßig in Österreich aufhielt und sie mangels Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung auch nicht mit einem Verbleiben im Bundesgebiet rechnen durfte (vgl. VwGH 13.03.1997, Ra 96/18/0151). Vielmehr ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Eheschließung innerhalb kürzester Zeit nach dem zurückweisenden Bescheid des BFA vom 03.03.2021 erfolgte, weshalb das Landesverwaltungsgericht begründende Bedenken dahingehend erhebt, ob die Ehe unter anderem nicht bloß aus dem Grunde geschlossen wurde, um aufgrund eines aufrechten Eheverhältnisses zukünftige Verfahren hinsichtlich der Erteilung eines rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin den berücksichtigungswürdigen Gründen nach Art 8 EMRK mehr Nachdruck zu verleihen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts vermag in diesem Fall sohin das formale Eingehen einer Ehe nicht dazu führen, dass eine andere Entscheidung getroffen wird, als wenn die Beschwerdeführerin in einer unverheirateten Lebensgemeinschaft mit ihrem jetzigen Ehemann verblieben wäre.

Wenn man daher das Verhalten der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt einer Wertung unterzieht, so kommt man zum Schluss, dass der Strafausschließungsgrund des § 6 VStG aufgrund des Eingehens eines Eheverhältnisses nicht vorliegt, da eine Interessensabwicklung im Sinne des Art 8 EMRK einen Verbleib im Bundesgebiet nicht rechtfertigt.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung können selbst ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrations-begründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden, wozu auch das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zählt (vgl. VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Umso mehr mag dies im Größenschluss auf der erst seit etwa knapp acht Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführerin zutreffen, welche bereits dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und sie im Bundesgebiet bei der illegalen Arbeitsaufnahme ohne Beschäftigungsbewilligung betreten wurde. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 08.02.1996, 95/18/0009 ausgeführt, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Fall handelte es sich um die Delikte des Einbruchsdiebstahls und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden zurücktreten müssen. Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von auftenthaltsbeendenen Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, Ra 2002/18/0112) dar.

Auch hat das Landesverwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung die lange Unrechtmäßigkeit des Inlandsaufenthaltes sowie den Umstand der zweimaligen Asyl-antragstellung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. VwGH B 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr seit acht Jahren weitgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und bisher aussichtlos Asyl- bzw. Aufenthaltsanträge gestellt hat, ist somit in die Interessensabwägung miteinzubeziehen. Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Mal illegal nach Österreich eingereist ist und dadurch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat.

Weiters gilt zu berücksichtigen, dass der Grad der Integration der Beschwerdeführerin zu hinterfragen ist. Während der gesamten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht als auch bei den mündlichen Vernehmungen vor den für ihr Aufenthaltsverfahren zuständigen Behörden sprach die Beschwerdeführerin – trotz eines mehr als achtjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie positiv absolvierter Sprachniveaustufe B1 – nur einfaches Deutsch und war auf einen Dolmetscher angewiesen. Die Beschwerdeführerin ist bei keiner österreichischen Vereinigung oder einem Verein engagiert und hat auch keine weiteren integrativen Bemühungen erkennen lassen. Auch das Bestehen enger sozialer Bindungen der Beschwerdeführerin zu in Österreich aufhältigen Personen, abgesehen von ihrem Ehemann und ihrer Schwester, ist nicht hervorgekommen. Eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet liegt sohin nicht vor, die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich keine besonderen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Integrationsmerkmale nachgewiesen.

Bei der Beschwerdeführerin ist von einem Bestehen von familiären Bindungen zu ihrem Heimatstaat Mongolei auszugehen, zumal sie dort einen erheblichen Teil ihres Lebens verbracht hat, sozialisiert wurde, sie nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Zudem leben dort ihr Sohn, ihre Mutter sowie weitere Geschwister hat, mit welchen sie, wenn auch unregelmäßig, telefonisch nach wie vor im Kontakt steht.

Den Interessen der Beschwerdeführerin stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung der Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 23.07.1998, Ra 98/18/0195 mit Hinweis auf E 18.7.1998, 98/18/0145).

Nach gründlicher Abwägung sämtlicher widerstreitenden Interessen ist entsprechend den obigen Ausführungen im Zuge der Gesamtbetrachtung keinesfalls von einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal die Möglichkeit bestünde, dass im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei das Privat- und Familienleben zu ihrem nunmehrigen Ehemann mittels moderner Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden kann bzw. es dem Ehemann keinesfalls verwehrt ist, in die Mongolei zu reisen bzw. in der Mongolei zu wohnen. Auch die Selbsterhaltungsfähigkeit des Ehemanns, welcher sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einer Beschäftigung nachgeht, ist ohnedies gewährleistet.

Der österreichische Staat hat ein Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und ist einem rechtskräftig vollstreckbaren Ausreisebefehl nachzukommen. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin trotz Bestehens einer rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung nicht gewillt war aus dem Bundesgebiet auszureisen, obwohl keine Gründe im Sinne des Art 8 EMRK dagegensprechen und sie zum Tatzeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügt hat und die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits verstrichen war. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine negative Entscheidung hinsichtlich ihrer Aufenthaltsverfahren erlassen, trotzdem hielt sich diese im Bewusstsein ihres unerlaubten Aufenthaltes zum Tatzeitpunkt am 04.06.2021 im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten.

Die Beschwerdeführerin konnte zudem nicht im Sinne des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, dass die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich bzw. zumutbar war, sodass die Schuldform der (bedingten) Vorsätzlichkeit vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat die Ausweisung nicht befolgt und hielt sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdeführerin hat den illegalen Aufenthalt selbst zu vertreten, sodass sie sich zum Vorfallszeitpunkt gesetzwidrig auf österreichischem Bundesgebiet aufgehalten hat. Folglich erging das Straferkenntnis vom 25.08.2021, von der Landespolizeidirektion rechtmäßig.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war nicht unerheblich, da die Republik Österreich ein Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens hat. Die Beschwerdeführerin hat durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet dagegen verstoßen. Auch war zum Tatzeitpunkt das Ausmaß, das an der Verwaltungsübertretung treffende Verschulden nicht als geringfügig anzusehen, da die Beschwerdeführerin keinerlei Schritte setzte, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und dies offensichtlich auch in Zukunft nicht beabsichtige.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.

Die Erstbehörde hat als strafmildernd oder straferschwerend nichts gewertet. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) ist als hoch zu qualifizieren. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die kontinuierliche Weigerung der Beschwerdeführerin, einen rechtskonformen Zustand herzustellen und aus dem Bundesgebiet auszureisen, auch nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden. Gegen die Beschwerdeführerin wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt, welche von ihr ignoriert wurden. Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin, die bewusst ihren Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzte, ist als schwerwiegend zu betrachten. Zwar geht aus dem Strafregisterauszug hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt und somit unbescholten war. Da im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß die im gerichtlichen Strafrecht maßgebenden Umstände in Betracht kommen, stellen die drei rechtskräftigen Verurteilungen einen Erschwerungsgrund dar (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2015/17/0126). Als mildernd war jedoch insbesondere die überlange Verfahrensdauer vor dem Landesverwaltungsgericht zu werten. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über kein Einkommen und kein Vermögen. Daher konnte die Strafe auf das im Spruch festgestellte Maß herabgesetzt werden. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht somit den ungünstigsten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und erweist sich dennoch als erforderlich, um der Beschwerdeführerin das mit der gegenständlichen Tat verbundene Unrecht vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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