LVwG ST LVwG 47.31-4236/2025

LVwG 47.31-4236/2025Landesverwaltungsgericht11.06.2026

Regest

Einsatz der Arbeitskraft, arbeitslos, arbeitssuchend, keine ausreichende Kinderbetreuung, Arbeitsvermittlungsauftrag, Kürzungsbescheid, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Wiedereinsteigerinnen, Arbeitslosenversicherungsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.31-4236/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.47.31.4236.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des A, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 22.09.2025, GZ: A5-065806-97,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 7 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 19/2026 (im Folgenden StSUG), wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.09.2025, GZ: A5-065806/2025-96, wurden Herrn A (im Folgenden Beschwerdeführer), geb. am ****, für die Bedarfsgemeinschaft:

D, geb. am ****

E, geb. am ****

A, geb. am ****

B, geb. am ****

folgende Leistungen der Sozialunterstützung zuerkannt:

aliquot von 19.08.2025 bis 31.08.2025: € 241,25

von 01.09.2025 bis 30.09.2025: € 875,16

von 01.10.2025 bis 31.07.2026: € 1.218,58 monatlich

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2025, GZ: A5-065806/2025-97, wurde wegen mangelndem Einsatz der Arbeitskraft der jeweilige Höchstsatz von Frau B, der Ehegattin des Beschwerdeführers, für den Zeitraum 01.10.2025 bis 31.12.2025 um 25% gekürzt.

Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass seitens der erkennenden Behörde am 16.09.2025 festgestellt worden sei, dass Frau B ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt habe, da sie seit 04.09.2025 beim AMS als „arbeitssuchend“ und nicht als „arbeitslos“ gemeldet sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 01.10.2025 Beschwerde und führte in dieser begründend aus, dass seine Gattin beim AMS gemeldet sei und die Kürzung zu Unrecht erfolgt sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat für sich und seine Gattin und die beiden Kinder am 19.08.2025 einen Antrag auf Weitergewährung der Sozialunterstützung gestellt.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.09.2025, GZ: A5-065806/2025-96, wurden Herrn A (im Folgenden Beschwerdeführer), geb. am ****, für die Bedarfsgemeinschaft:

D, geb. am ****

E, geb. am ****

A, geb. am ****

B, geb. am ****

folgende Leistungen der Sozialunterstützung zuerkannt:

aliquot von 19.08.2025 bis 31.08.2025: € 241,25

von 01.09.2025 bis 30.09.2025: € 875,16

von 01.10.2025 bis 31.07.2026: € 1.218,58 monatlich

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2025, GZ: A5-065806/2025-97, wurde wegen mangelndem Einsatz der Arbeitskraft der jeweilige Höchstsatz von Frau B für den Zeitraum 01.10.2025 bis 31.12.2025 um 25% gekürzt, da sie seit 04.09.2025 beim AMS als „arbeitssuchend“ und nicht als „arbeitslos“ gemeldet war.

Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes beim AMS Graz-Ost haben Folgendes ergeben (Stellungnahme AMS vom 04.11.2025):

„Die Kundin gab bei einem persönlichen Termin am 20.02.2025 an, die Kinderbetreuung für Arbeitszeiten von 08:00 - 13:00 Uhr durch Kindergarten und Nachbarin gesichert zu haben. Am 17.06.2025 übermittelte sie einen DV ab 16.06.2025 und wurde deshalb vom AMS abgemeldet.

Am 02.07.2025 meldete sich die Kundin persönlich wieder und gab an, dass die Kinderbetreuung geregelt sei. Sie hat über das eAMS-Konto ein Einladungsschreiben für einen persönlichen Termin am 22.07. erhalten. Da sie den Termin ohne weitere Information nicht eingehalten hat, wurde die Vormerkung beendet und die Kundin darüber in einem Schreiben informiert. Zu diesem Zeitpunkt war BMSV im PST nicht ersichtlich, daher wurde keine Meldung an das Sozialamt gesendet.

Am 04.09. meldete sich die Kundin persönlich erneut an und hat ein Einladungsschreiben für den 12.09.25 erhalten. Bei dem Termin gab die Kundin an, dass die Kinderbetreuung nicht geregelt sei. Sie wurde darüber informiert, dass eine Vormerkung ohne Kinderbetreuung nicht möglich ist (angegebene Person war zu diesem Zeitpunkt selbst AL gemeldet - SV-Nummer: ****). Es erfolgte ein Statuswechsel auf AS und die Kundin erhielt einen neuen Termin zur Klärung. Am 16.09. wurde diese Information durch die SEL an Frau C vom Sozialamt übermittelt.

Am 23.09. hat die Kundin bezüglich einer möglichen AL-Meldung nachgefragt und wurde über den bereits vereinbarten Termin am 24.10. informiert und in einem weiteren Schreiben wurde die Kundin informiert, dass eine AL-Meldung erst bei geregelter Kinderbetreuung möglich ist.

Am 23.10. hat die Kundin mitgeteilt, dass sie den Termin am 24.10. aufgrund der Betreuungspflichten nicht wahrnehmen kann, daher wurde ihr ein Termin am 29.10., um 08:00 Uhr angeboten. Die Kundin hat am 29.10. vorgesprochen und angegeben, dass die Kinderbetreuung nicht geregelt werden konnte.

Es wurde eine entsprechende Niederschrift aufgenommen und die Kundin über die Abmeldung informiert. Eine Kopie der Niederschrift wurde der Kundin persönlich ausgefolgt. Ebenso wurde die Kundin darüber informiert, dass die AL-Meldung erfolgen kann, sobald die Kinderbetreuung ausreichend geregelt ist.“

Beweiswürdigung:

Die gegenständliche Entscheidung konnte auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes getroffen werden und war gemäß § 24 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht geboten. Der Akt lässt erkennen, dass eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht notwendig war. Gegenständlich war eine rechtlich nicht komplexe Beurteilung zu treffen. Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen; zudem wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen

Die maßgebliche Bestimmung des StSUG lautet folgendermaßen:

(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft sowie von der Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren, abhängig. Darunter fällt insbesondere auch die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die

(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten zwölf Monate ab Feststellung einer der folgenden Verfehlungen durch die Behörde

ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 50% zu kürzen. Nähere Regelungen über Integrationsmaßnahmen kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.

(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 75% zu kürzen.

(6) Sofern bei Bezugsberechtigten, deren Leistungen nach Abs. 4 und 5 bereits gekürzt wurden, weiterhin ein Fehlverhalten nach § 7 Abs. 4 vorliegt, ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 bis zum Wegfall des Fehlverhaltens, mindestens jedoch für die Dauer von drei Monaten, ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 100% zu kürzen.

(7) Durch Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 darf die Deckung des Wohnbedarfes des Arbeitsunwilligen nicht gefährdet werden. Darüber hinaus dürfen durch Maßnahmen nach Abs. 3 bis 6 der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.

(8) Ab einem zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 bis 6 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.

Frau B hat zwei Kinder, die das dritte Lebensjahr bereits vollendet haben Der Einsatz der Arbeitskraft ist daher gemäß § 7 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 StSUG möglich und besteht die Verpflichtung für eine Kinderbetreuung vorzusorgen. Eine Vormerkung beim AMS hätte daher als „arbeitslos“ zu erfolgen und hat zur Konsequenz, dass vom AMS unmittelbar Vermittlungsaufträge zur Arbeitsaufnahme erteilt werden. Da Frau B jedoch die Kinderbetreuung nicht entsprechend organisiert hat, ist sie ihrer Verpflichtung zu Bereitstellung ihrer Arbeitskraft nicht gehörig nachgekommen und konnte vom AMS nur als „arbeitssuchend“ und nicht als „arbeitslos“ eingestuft werden.

Eine Arbeitslosmeldung bedarf der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend § 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) (Arbeitsfähigkeit), § 9 AlVG (Arbeitswilligkeit) und § 10, 11 und 12 AlVG (Arbeitslosigkeit). Laut § 7 Abs 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs 3) und arbeitsfähig ist (§ 8), arbeitswillig ist (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (§ 9 Abs 3 AlVG).

Als eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung, gilt gemäß § 9 Abs 3 Z 1 iVm § 7 Abs 7 AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder behinderten Kinder, erfüllen die Voraussetzungen auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

Um Wiedereinsteigerinnen, die die Kinderbetreuung noch nicht geklärt haben (dh dem AMS keinen Arbeitsvermittlungsauftrag erteilen), eine bestmögliche Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt bieten zu können, ist eine Vormerkung bereits 3 Monate bevor sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, unter dem Status „arbeitssuchend“ (AS) möglich. Diese „AS-Vormerkung“ darf jedoch nur dann erfolgen, wenn die Wiedereinsteigerin dem AMS das Datum bekanntgibt, an dem sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, und dieses Datum nicht mehr als 3 Monate in der Zukunft liegt.

Frau B wurde nicht als „arbeitslos“ vorgemerkt, da keine ausreichende Kinderbetreuung nachgewiesen wurde, welche sie gemäß § 7 StSUG organisieren hätte müssen, da ihre Kinder bereits das dritte Lebensjahr vollendet haben. Sie konnte daher nur als „arbeitssuchend“ eingestuft werden, was aber die oben angeführten Voraussetzungen für den Status als „arbeitslos“ nicht erfüllt und somit die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bzw. für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden nicht ermöglicht.

Mit dem Status „arbeitssuchend“ besteht im Gegensatz zum Status „arbeitslos“ kein Arbeitsvermittlungsauftrag durch das AMS, weshalb mit dieser Vormerkung der Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 7 Abs 1 StSUG nicht erfüllt wird und die Leistung der Sozialunterstützung gemäß § 7 Abs 4 StSUG zu Recht für die bezugsberechtigte Person um 25 % zu kürzen ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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