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LVwG 47.14-61/2026•LVwG ST LVwG 47.14-61/2026
LVwG 47.14-61/2026Landesverwaltungsgericht22.07.2026
Ersatzforderung, Sicherstellung, verwertbares Vermögen, Eigentümerin der Liegenschaft, Eigentumserwerb, Einverleibung im Grundbuch, maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Rösslhuber über die Beschwerde der B, geb. am ****, vertreten durch Mader Rechtsanwälte, Wastiangasse 5, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 26.11.2025, GZ: A5-142177/2021, in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (StSUG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
1. 1Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadt Graz (belangte Behörde) vom 26.11.2025 wurde B (Beschwerdeführerin) gemäß § 20 StSUG verpflichtet, für die im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.10.2025 gewährten Leistungen der Sozialunterstützung Ersatz in Höhe von € 51.840,92 ab Eintritt der Verwertbarkeit des unbeweglichen Vermögens, für welches derzeit Verwertungshindernisse nach § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG bestehen, binnen 14 Tagen ab Fälligstellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
Mit Spruchpunkt II. wurde verfügt, dass die zu leistende Ersatzforderung in der Höhe von € 51.840,92 gemäß § 20 Abs. 2 StSUG durch Vormerkung eines Pfandrechtes bei einer näher angeführten Liegenschaft bis zum Wegfall der Verwertungshindernisse gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG grundbücherlich sichergestellt werde.
1. 2Begründend wurde ausgeführt, die Bedarfsgemeinschaft habe vom 01.01.2022 bis 31.10.2025 und somit durchgehend länger als drei Jahre Leistungen nach dem StSUG bezogen. Da die näher genannte Liegenschaft, welche im alleinigen Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, dem unmittelbaren Wohnbedarf diene, sei gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG die grundbücherliche Sicherstellung eines Ersatzanspruches in Höhe von € 51.840,92 verfügt worden. Der sichergestellte Ersatzanspruch unterliege gemäß § 19 Abs. 5 und § 20 Abs. 3 StSUG nicht der Verjährung. Erlangt die Behörde Kenntnis vom Wegfall der Verwertungshindernisse, habe sie binnen sechs Monaten die Fälligkeit des Ersatzanspruches mit Bescheid festzustellen, welcher einen Exekutionstitel darstelle.
2. Gegen den angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.
Darin führt die Beschwerdeführerin aus, ihr Liegenschaftsvermögen überschreite unter Berücksichtigung des auf der Liegenschaft einverleibten Pfandrechts die Vermögensgrenze gemäß § 5 Abs. 5 Z 3 StSUG nicht, weshalb eine Verwertung bzw. Sicherstellung des Vermögens gesetzlich ausgeschlossen sei. Zudem weise das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude erhebliche bauliche Mängel auf, weshalb der Verkehrswert lediglich rund € 240.000,00 betrage.
Selbst für den Fall, dass die Vermögensgrenze überschritten sein sollte, entspreche die grundbücherliche Sicherstellung durch Vormerkung eines Pfandrechts nicht dem Gesetz. Aufgrund erheblicher Schäden am Gebäude seien umfangreiche Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Sicherung ihres Wohnbedürfnisses erforderlich. Da sie selbst mangels Kreditwürdigkeit die hierfür erforderlichen Mittel nicht aufbringen könne, müssten ihre Kinder die Finanzierung durch Kreditaufnahme übernehmen. Dies setze jedoch voraus, dass die Liegenschaft zugunsten der finanzierenden Bank in einem ausreichenden Pfandrang belastet werden könne. Die Vormerkung eines Pfandrechts zugunsten der belangten Behörde würde eine solche Finanzierung verhindern und damit die Durchführung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen vereiteln. In der Folge wäre ihr die weitere Nutzung der Liegenschaft zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses in absehbarer Zeit nicht mehr möglich.
Die Behörde hätte daher die Verpflichtung zum Ersatz der gewährten Leistungen sowie die grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung durch Vormerkung eines Pfandrechts nicht aussprechen dürfen.
3. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 23.06.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt.
II.Feststellungen:
Es wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
1. Die Beschwerdeführerin, geb. am ****, ist österreichische Staatsbürgerin und unterstützungsbedürftig. Sie ist in einem Einfamilienhaus in der Straße „A-Straße, E-Ort“, wohnhaft. Das Einfamilienhaus befindet sich auf der Liegenschaft EZ ****, KG **** C-Ort, Bezirksgericht Graz-Ost, und dient der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin. Die Liegenschaft ist 1548 m2 groß, wovon 154 m2 auf das Einfamilienhaus entfallen.
2. Am 21.04.2026 hat die Beschwerdeführerin diese Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus ihrer Tochter, D, geschenkt. Diese Schenkung wurde noch nicht im Grundbuch eingetragen, wodurch die Tochter derzeit nur die außerbücherliche Eigentümerin der genannten Liegenschaft ist.
3. Auf der Liegenschaft EZ ****, KG **** C-Ort, Bezirksgericht Graz-Ost, haftet bereits ein Pfandrecht mit dem Höchstbetrag € 240.000 für die UniCredit Bank Austria AG. Dieses Pfandrecht wurde mitübertragen.
4. Als Gegenleistung für die Schenkung der Liegenschaft wurde der Beschwerdeführerin als Geschenkgeberin eingeräumt, dass sie die übergebende Liegenschaft und das darauf befindliche Einfamilienhaus samt Zubehör wie bisher ausschließlich und alleine benützen darf. Im Gegenzug verpflichtet sich die Tochter als Geschenknehmerin, dass sie bis zu € 100.000 aufwendet, um die notwendigen Sanierungsmaßnahmen, welche sich die Beschwerdeführerin nicht leisten kann, an dem Einfamilienhaus vorzunehmen.
5. Die Bedarfsgemeinschaft, die nur aus der Beschwerdeführerin besteht, erhielt für den verfahrensgegenständlich relevanten Beurteilungszeitrum von 01.01.2022 bis 31.10.2025 folgende Leistungen der Sozialunterstützung:
01.01. bis 31.12.2022: € 10.413,12 (12x € 867,76)
01.01. bis 30.09.2023:€ 8.681,58 (9x € 964,62)
01.10. bis 31.10.2023:€ 1.154,28 (1x € 1.154,28)
01.11. bis 31.12.2023: € 2.451,96 (2x € 1.225,28)
01.01. bis 31.12.2024:€ 15.668,28 (12x € 1.305,69)
01.01. bis 31.10.2025:€ 13.471,70 (10x € 1.347,17)
Insgesamt:€ 51.840,92
6. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 26.11.2025 wurde B gemäß § 20 StSUG verpflichtet, für die im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.10.2025 gewährten Leistungen der Sozialunterstützung Ersatz in Höhe von € 51.840,92 ab Eintritt der Verwertbarkeit des unbeweglichen Vermögens, für welches derzeit Verwertungshindernisse nach § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG bestehen, binnen 14 Tagen ab Fälligstellung bei sonstiger Exekution zu leisten.
Mit Spruchpunkt II. wurde verfügt, dass die zu leistende Ersatzforderung in der Höhe von € 51.840,92 gemäß § 20 Abs. 2 StSUG durch Vormerkung eines Pfandrechtes bei einer näher angeführten Liegenschaft bis zum Wegfall der Verwertungshindernisse gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG grundbücherlich sichergestellt werde.
Der angefochtene Bescheid ist der Beschwerdeführerin am 02.12.2025 zugegangen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt sowohl des verwaltungsbehördlichen als auch des verwaltungsgerichtlichen Aktes.
Die Feststellungen bezüglich der Beschwerdeführerin und der Liegenschaft (Punkt II.1 bis 4) ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, dem Übergabevertrag vom 21.04.2026 (OZ 8 des verwaltungsgerichtlichen Aktes), den Ausführungen der rechtfreundlichen Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2026 sowie aus dem Grundbuchsauszug vom 22.07.2026 (OZ 12 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).
Die Feststellungen zu den bezogenen Leistungen der Sozialunterstützung (Punkt II.5) ergeben sich aus der Auflistung der ausbezahlten Sozialunterstützung der belangten Behörde (OZ 93 des Behördenaktes) sowie aus Folgenden Zuerkennungsbescheiden der belangten Behörde:
Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 12.01.2022, GZ: A5-142177/2021 (OZ 44), und
Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 22.12.2022, GZ: A5-142177/2021 (OZ 61), in der Fassung der Abänderungsbescheide vom 19.09.2023 (OZ 65) und vom 27.09.2023 (OZ 75) sowie durch die Wertanpassung der Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung
Dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der SU erhalten hat, hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Höhe des Kostenersatzes sowie zu dessen grundbücherlichen Sicherstellung (Punkt II.6). ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem dazugehörigen Zustellnachweis.
Fragen der Beweiswürdigung sind nicht aufgetreten. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten.
IV.Rechtsgrundlage:
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG, LGBl Nr. 117/2021, idF LGBl. Nr. 19/2026, lauten wie folgt:
§ 19 StSUG
„Ersatzansprüche, Anspruchsübergang
(1) Ersatz ist zu leisten:
1. im Umfang der gewährten Leistungen gemäß § 8 und § 10 von den Bezugsberechtigten, soweit sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt sind;
2. im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z 1 von den Erbinnen/Erben höchstens bis zum Wert ihres Erbes sowie vom ruhenden Nachlass entsprechend den erbrechtlichen Bestimmungen, wenn die Erbschaft nicht angetreten wird;
3. von der Geschenknehmerin/vom Geschenknehmer, soweit die/der Bezugsberechtigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn oder während der Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes oder dem Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.
(2)Für gewährte Leistungen der Sozialunterstützung an eine Bedarfsgemeinschaft für Zeiten, in denen eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberechtigter/mehrere Bezugsberechtigte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätten und ihnen dieser nachträglich ausbezahlt wurde, sind alle Bezugsberechtigten solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch besteht in voller Höhe der gewährten Leistungen, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.
(3)Über die Ersatzpflicht entscheidet die Behörde mit Bescheid.
(4)Ansprüche gegen Dritte gehen mit Verständigung des verpflichteten Dritten im Ausmaß der gewährten Leistungen der Sozialunterstützung auf den Träger der Sozialunterstützung über, wenn er die Abtretung in Anspruch nimmt.
(5)Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung gewährt wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
(6)Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist abzusehen, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Ersatzansprüche übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
§ 20 StSUG
„Sicherstellung von Ersatzforderungen
(1) Über noch nicht fällige Verpflichtungen zum Kostenersatz bezüglich unverwertbarem Vermögens der Bezugsberechtigten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Zur Sicherung solcher Ersatzforderungen ist auf Antrag des Trägers der Sozialunterstützung die grundbücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften bis zur Feststellung des Wegfalls der Verwertungshindernisse (Abs. 4) gerichtlich zu bewilligen.
(3) Sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
(4) Die Behörde hat, wenn sie Kenntnis über den Wegfall der Verwertungshindernisse gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 von sichergestelltem Vermögen erlangt, innerhalb von sechs Monaten den Eintritt der Fälligkeit der sichergestellten Ersatzansprüche mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung stellt einen gerichtlichen Exekutionstitel dar.“
§ 31a StSUG
„Übergangsbestimmungen zur Novelle 10/2026
(1)Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 Leistungen gemäß § 8 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, gewährt werden, sind diese Leistungen bis zum jeweils festgelegten Fristende, längstens bis 31. Dezember 2026, weiter zu gewähren. Im Fall von Verfehlungen gemäß § 7 idF LGBl. Nr. 10/2026 sind die Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 idF LGBl. Nr. 10/2026 zu kürzen.
(2)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 gemäß § 7 Abs. 4 und 5 StSUG in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 erlassene rechtskräftige Kürzungsbescheide gelten bis zum jeweils festgelegten Fristende weiter.
(3)In Beschwerdeverfahren über Kürzungsbescheide, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 10/2026 erlassen wurden, ist § 7 Abs. 4 und 5 StSUG in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 weiterhin anzuwenden.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Ersatzforderung nach § 20 StSUG sowie deren Sicherstellung gemäß § 20 iVm § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG vorliegen.
In den Erläuternden Bemerkungen zu § 20 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) wird Folgendes ausgeführt:
„Werden Leistungen der Sozialunterstützung länger als drei Jahre bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche bezüglich unverwertbarem Vermögens (§ 5 Abs. 5 Z 2) für jene Zeiträume erfolgen, in denen Sozialunterstützung gewährt wurde.
Das SH-GG sieht in § 7 Abs. 8 Z 2 vor, dass die „Landesgesetzgebung hinsichtlich solcher Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs weiterhin zu gewähren sind, die grundbücherliche Sicherstellung einer entsprechenden Ersatzforderung gegenüber dem Bezugsberechtigten vorsehen kann.“ Diese Regelung wurde in § 5 Abs. 5 Z 2 übernommen.
Aufgrund insbesondere der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte (vgl. stv. Beschluss des LG Leoben vom 30. April 2015, GZ: 32 R 24/15x) stellen vergleichbare Bescheide zur grundbücherlichen Sicherstellungnach dem StMSG bzw. SHG aufgrund fehlender Leistungsverpflichtung keinen Exekutionstitel dar: Das Vermögen der Parteien ist im Zeitpunkt der Bescheiderlassung über den Kostenersatz noch nicht verwertbar ist und es ist weder eine Leistungsfrist angelaufen noch ist die Forderung fällig.
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll - in Anlehnung an § 370 EO -gewährleistet werden, dass auch eine grundbücherliche Sicherstellung noch nicht fälliger Ersatzforderungen vorzunehmen ist. Zur Sicherung solcher Ersatzforderungen ist, um deren Einbringung nicht zu vereiteln oder erheblich zu erschweren, auf Antrag des Trägers der Sozialunterstützung die bücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften bis zur Feststellung des Wegfalls der Verwertungshindernisse (Abs. 4) gerichtlich zu bewilligen.“
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die zeitliche Voraussetzung des § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG erfüllt.
Nach den Feststellungen bezog die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.10.2025 Leistungen der Sozialunterstützung in Höhe von € 51.840,92. Sie bezog somit durchgehend länger als drei Jahre Sozialunterstützung. Die zeitliche Voraussetzung des § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG ist daher erfüllt. Die bezogenen Leistungen sind zudem noch nicht gemäß § 19 Abs. 5 StSUG verjährt.
Weiters ist zu prüfen, ob es sich bei der Liegenschaft EZ ****, KG **** C-Ort, Bezirksgericht Graz-Ost, um Vermögen handelt, das nach § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG nicht verwertet werden darf.
Wie festgestellt, befindet sich auf der gegenständlichen Liegenschaft ein Einfamilienhaus, das der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin dient. Die Liegenschaft stellt daher Vermögen dar, das gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG von einer Verwertung ausgenommen ist.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist weiters zu prüfen, ob sie im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch Eigentümerin der Liegenschaft war.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23.06.2026 stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Liegenschaft bereits am 21.04.2026 und somit während des anhängigen Beschwerdeverfahrens ihrer Tochter mit Notariatsakt geschenkt hat. Eine Einverleibung des Eigentumsrechts der Geschenknehmerin im Grundbuch ist bislang jedoch nicht erfolgt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt der Eigentumserwerb an einer Liegenschaft grundsätzlich die Einverleibung des Erwerbers im Grundbuch zwingend voraus. Die bloße Errichtung und Übergabe einer einverleibungsfähigen Urkunde sowie die tatsächliche Übergabe der Liegenschaft bewirken den Eigentumsübergang noch nicht. Das Eigentum verbleibt vielmehr bis zur grundbücherlichen Eintragung beim bisherigen Eigentümer. Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vom Eintragungsprinzip, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, besteht kein Raum für außerbücherliches Eigentum (vgl. OGH 30.04.2019, 8 Ob 12/19a).
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 14.09.2004, 2002/10/0088).
Da eine Einverleibung des Eigentumsrechts der Tochter bislang nicht erfolgt ist, ist die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt weiterhin bücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft.
Damit liegen sämtliche Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG vor. Die belangte Behörde war daher gemäß § 20 StSUG berechtigt, eine Ersatzforderung geltend zu machen. Da diese Ersatzforderung noch nicht fällig ist, durfte sie auch im Grundbuch sichergestellt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr Liegenschaftsvermögen überschreite unter Berücksichtigung des auf der Liegenschaft einverleibten Pfandrechts die Vermögensgrenze des § 5 Abs. 5 Z 3 StSUG nicht, vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin hat weder den Verkehrswert der Liegenschaft noch die Höhe des nach Abzug der grundbücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögenswertes substantiiert dargelegt oder durch geeignete Unterlagen nachgewiesen. Es fehlen daher hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Schonvermögensgrenze des § 5 Abs. 5 Z 3 StSUG (derzeit € 7.850,34) unterschritten wäre. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich daher als nicht ausreichend substantiiert.
Auch mit dem Einwand, die grundbücherliche Sicherstellung des Ersatzanspruchs erschwere oder verhindere die Fremdfinanzierung künftig erforderlicher Sanierungsmaßnahmen, ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Nach § 20 Abs. 2 StSUG ist der Ersatzanspruch grundbücherlich sicherzustellen, wenn Vermögen nach § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG wegen der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs vorerst nicht verwertet werden darf. Die Sicherstellung dient ausschließlich der Sicherstellung des Ersatzanspruchs für den Zeitpunkt, in dem das Verwertungshindernis wegfällt. Sie ersetzt damit gerade die sofortige Verwertung des Vermögens und trägt dem Schutz des unmittelbaren Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten Rechnung, wodurch die Vormerkung gerade das mildere Mittel gegenüber einer sofortigen Verwertungspflicht darstellt.
Weder § 20 StSUG noch § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG machen die Zulässigkeit der Sicherstellung davon abhängig, ob dadurch die Aufnahme weiterer Finanzierungen oder die Einräumung zusätzlicher Pfandrechte erschwert wird. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist die belangte Behörde zur Geltendmachung und Sicherstellung des Ersatzanspruchs verpflichtet, wodurch ihr insoweit kein Ermessen zukommt. Das Interesse der Beschwerdeführerin oder eines finanzierenden Dritten an einem bestimmten Rang im Grundbuch stellt daher keinen gesetzlich vorgesehenen Versagungsgrund dar.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher sowohl hinsichtlich der Geltendmachung der Ersatzforderung (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich deren Sicherstellung (Spruchpunkt II.) als rechtmäßig.
Die belangte Behörde war daher gemäß § 20 iVm § 5 Abs. 5 Z 2 StSUG berechtigt, eine Ersatzforderung sowie deren Sicherstellung geltend zu machen, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war.
Ergänzend ist anzumerken, dass nach der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts der Tochter eine Heranziehung der Geschenknehmerin nach § 19 Abs. 1 Z 3 StSUG (ebenfalls) in Betracht kommen kann.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006) und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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