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LVwG-2013/23/3485-1•LVwG T LVwG-2013/23/3485-1
LVwG-2013/23/3485-1Landesverwaltungsgericht03.02.2014
Abschussplan, Hirsch
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn D K, PLZ O, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 27.11.2013, Zahl ***-2013,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf € 200.- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 27.11.2013, Zahl ***-2013, wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben am 04.10.2012 im Genossenschaftsjagdgebiet XY, im Gemeindegebiet vom **** XY, einen Hirsch der Klasse II, welcher in der Abschussliste unter der Nr. 3 eingetragen wurden, erlegt, wobei es sich um einen Hirsch mit dem Alter von 6 Jahren (gerader 12 Ender) mit einer beidseitige 3er Krone und einem Geweihgewicht von 4,53 kg und sohin um kein besonders schlecht entwickeltes Wildstück handelt, obwohl in der Altersklasse II nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverbund kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes erlegt werden dürfen.
Als Hegeziel gelten dem Wuchsgebiet entsprechend Geweihe mit langen Stangen, langes Enden und doppelseitigen Kronen.
Verwaltungsübertretung nach §
§ 70 Abs 1 lit I iVm § 37 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 idF LGBl Nr 150/2012 iVm § 3 Abs 4 sowie § 7 der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 idF LGBl Nr 12/2008
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
400,-
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
30 Stunden
Freiheitsstrafe von
Gemäß
§ 70 Abs 1 lit I TJG 2004 idgF
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 440,-“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und rügte in dieser vor allem, dass die belangte Behörde die Feststellung des genauen Alters des Hirsches unterlassen habe und dadurch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegen würde. Des Weiteren seien die Bewertungskriterien des Tiroler Jägerverbandes im vorliegenden Fall nicht relevant, da der von ihm erlegte Hirsch nur ein Kriterium nicht erfüllen würde. Im Übrigen habe der Beschuldigte nicht fahrlässig gehandelt.
Der vorliegenden Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Bereits aus dem behördlichen Strafakt ergibt sich ein Sachverhalt wie er auch von der Bezirkshauptmannschaft Lienz in ihrem Straferkenntnis vorgeworfen worden ist.
II.Beweiswürdigung
Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den im behördlichen Akt einliegenden Urkunden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den Hirsch erlegt zu haben. Die Altersbestimmung des Hirsches mit sechs Jahren ergibt sich aus dem Gutachten der Universität für Bodenkultur Wien, vom 25.10.2012, das der Beschwerdeführer selbst vorgelegt hat. Die Bestimmung der Trophäenmerkmale durch die Rotwild-Bewertungskommission des Tiroler Jägerverbandes für den Bezirk Lienz wurde ebenfalls nicht bestritten.
Es entspricht dem Stand der Wissenschaften (siehe hierzu Mitchell, Growth layers in dental cement for determing the age of Red deer (Cervus elaphus L.), Journal of Animal Ecology, 36:279-293; Habermehl, Altersbestimmung bei Wild- und Pelztieren, Paul Pareys Verlag (1985)), dass die anerkannteste Möglichkeit zur Altersbestimmung bei Rotwild in einem Schnitt und Anschliff des 1. Molars besteht. Zwischen den Wurzelhälsen wird bei Rotwild jährlich eine Zementschicht angelagert, die in der Regel „Jahrringe“ erkennen lassen. Durch diese ausgebildeten Jahresringe ist dann eine Altersbestimmung möglich.
Bei dieser Zahnschliffmethode handelt es sich um die in Österreich standardisierte Altersbestimmung bei Rotwild. Eine zweite Möglichkeit besteht darin das Hirschalter anhand des Zahnabschliffes zu bestimmen, allerdings bedarf es hierzu eines umfangreichen Referenzrasters. Als Beispiel kann hier auf das zur Altersbestimmungsmodell für Rotwild entwickelte Analyseprogramm der Kärntner Jägerschaft (www.kaerntner-jaegerschaft.at) verwiesen werden.
Im vorliegenden Sachverhalt ist zwar durch die Strafbehörde keine dieser standardisierten Methoden verwendet worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens legte der Beschuldigte aber selbst ein entsprechendes Gutachten der Universität für Bodenkultur Wien vor. Somit ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass eine exakte Altersbestimmung des vom Beschuldigten erlegten Hirsches erfolgt ist und damit ist für das Landesverwaltungsgericht ein objektiver Sachverhalt dorthin gehend feststellbar, dass der vom Beschuldigten geschossene Hirsch sechs Jahre alt, der Klasse II zuzurechnen und den altermäßig entsprechenden Bewertungskriterien zu unterwerfen ist.
III.Rechtliche Grundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 1983(Wiederverlautbart 2004) LGBl Nr 41/2004 idF LGBl 8/2010 lauten wie folgt:
„§ 37
(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(2) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben.
(3) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (Abs. 6) gegliedert, anzugeben:
a)
der ermittelte Wildstand,
b)
die Anzahl der im Vorjahr getätigten Abschüsse und der im Vorjahr aufgetretenen Stücke von Fallwild,
c)
der voraussichtliche Zuwachs an Wild,
d)
die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen.
(4) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorausgegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.
(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum 1. Mai jeden Jahres in elektronischer Form zu übermitteln oder vorzulegen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Beim weiblichen Wild kann die Einteilung in drei Altersklassen unterbleiben.
(7) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Abschussplan von Amts wegen festzusetzen,
a)
wenn der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder
b)
wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist.
(9) Soweit es zur Erhaltung oder Herstellung eines nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen,
a)
eine zeitliche Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben;
b)
den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Wildstücken, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen ist, in der Weise verfügen, dass jeder Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdgebiet die gesamte Anzahl dieser Wildstücke erlegen darf. Dabei werden Wildstücke, die ein Jagdausübungsberechtigter über den Abschussplan hinaus erlegt, auf den Abschussplan der übrigen Jagdausübungsberechtigten im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen angerechnet. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat die übrigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich von jedem über den Abschussplan hinaus getätigten Abschuss zu verständigen.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr einer Entwertung des Jagdgebietes oder einer Schädigung angrenzender Jagdgebiete abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen.
(11) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 8, 9 oder 10 sind der Bezirksjagdbeirat und der Hegemeister zu hören.
(12) Ein Bescheid nach Abs. 8 oder 10 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.
(13) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.
§ 70
(1) Wer
a)
entgegen dem § 4 Abs. 1 erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,
b)
ein Gehege ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 2 errichtet, erweitert oder wesentlich ändert oder ein ohne Bewilligung errichtetes, erweitertes oder wesentlich geändertes Gehege betreibt,
c)
die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs. 1 ausübt oder als Eigentümer einer im § 10 Abs. 1 lit. c oder d genannten Anlage oder eines dort genannten Grundstückes oder als vom Eigentümer beauftragte Person entgegen dem § 10 Abs. 2 die dort angeführten Tiere fängt oder tötet,
d)
entgegen dem § 11 Abs. 1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,
e)
einer Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 oder Abs. 7 nicht nachkommt,
f)
als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 erster Satz zu erfüllen,
g)
entgegen dem § 11 Abs. 6 die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,
h)
dem § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,
i)
entgegen dem § 27a Jagdgastkarten ausgibt,
j)
es entgegen dem § 31 Abs. 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen,
k)
dem § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt,
l)
den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,
m)
den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. e, f oder k zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2 zu besitzen,
n)
die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, g, h, i, j, l oder m missachtet,
o)
die örtlichen Verbote nach § 41 missachtet,
p)
die Verbote nach § 42 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster Satz missachtet oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,
q)
entgegen dem § 44 einen Jägernotweg benützt,
r)
es entgegen dem § 47 unterlässt, in den dort angeführten Jagdgebieten einen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund zu halten,
s)
entgegen dem § 52 Abs. 1 den ihm bescheidmäßig aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag tätigt oder entgegen dem § 52 Abs. 2 die ihm bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag durchführt,
t)
als Jagdausübungsberechtigter entgegen dem § 52a Abs. 6 von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach § 52a Abs. 1 oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet,
u)
entgegen dem § 53 Abs. 1 erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a)
den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 8 zweiter Satz nicht nachkommt,
b)
der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 dritter Satz nicht nachkommt,
c)
den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3 vierter Satz nicht nachkommt,
d)
der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,
e)
als Jagdgast der Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 dritter Satz nicht nachkommt,
f)
der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 3 erster Satz nicht nachkommt,
g)
als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 1 nicht nachkommt,
h)
entgegen dem § 27 Abs. 1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich zu führen, oder diese Karte dem Jagdschutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist,
i)
keine vollständigen Aufzeichnungen nach § 27b Abs. 1 führt oder entgegen dem § 27b Abs. 2 Behördenorganen die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen verweigert oder der Behörde auf deren Verlangen oder fristgerecht nach Ablauf des Kalenderjahres keine Abschrift dieser Aufzeichnungen übermittelt,
j)
der Verpflichtung nach § 30 Abs. 3 nicht nachkommt,
k)
den Verpflichtungen nach § 37 Abs. 5 oder § 38 Abs. 1 nicht nachkommt,
l)
den Verpflichtungen nach § 39 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz oder Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,
m)
entgegen dem § 45 Abs. 2 Sperrflächen betritt oder befährt,
n)
als Jagdausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 45 Abs. 3 nicht nachkommt,
o)
der Verpflichtung nach § 46 erster Satz nicht nachkommt oder dem § 46 zweiter Satz zuwiderhandelt,
p)
den Verpflichtungen nach § 48 Abs. 1 nicht nachkommt,
q)
der Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 2 nicht nachkommt oder es unterlässt, in dieser Anzeige einen Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen,
r)
dem § 51 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,
s)
der Verpflichtung nach § 53 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro zu bestrafen.
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auf den Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, erkannt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. l oder nach Abs. 2 lit. i ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
(7) Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jedes rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzustellen.“
Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) LGBl Nr 43/2004 idF LGBl Nr 12/2008:
„§ 3
(1) Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere(Anlage 1) zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach den auf den Formblättern angegebenen Anleitungen und Anmerkungen zu erfolgen. Das Zählblatt(Anlage 4) ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen; dieses Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen.
(2) Wird der Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates von Amts wegen festzusetzen.
(3) Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 festgesetzte Abschussplan sind nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschussliste ist nach der auf dem Formblatt angegebenen Anleitung zu führen und der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen.
(4) In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot- und Rehwild.
(5) Als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Abs. 4 gelten jedenfalls:
a)
beim Rotwild Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und Eisendzehner mit einseitiger Gabel;
b)
beim Rehwild Rehböcke, bei denen mindestens zwei der drei für die Bewertung des Geweihs maßgeblichen Kriterien (Masse, Höhe, Vereckung) erheblich unter dem Durchschnitt des Lebensraumes liegen;
c)
beim Gamswild solche Stücke, deren körperliche Verfassung sichtlich unter dem Durchschnitt des betreffenden Lebensraumes liegt oder deren Krucke nicht mindestens die nach der üblichen Punktebewertung durchschnittliche Punktezahl des in dem betreffenden Lebensraum erlegten Gamswildes der Klasse I erreicht.
(6) Der geltende Abschussplan gilt auch dann als erfüllt, wenn
beim Rotwild anstelle
a)
eines Hirsches der Klasse I oder II ein Hirsch der Klasse III,
b)
eines Hirsches ein Tier oder ein Kalb,
c)
eines Tieres ein Kalb,
beim Rehwild anstelle
a)
eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,
b)
eines Bockes eine Geiß oder ein Kitz,
c)
einer Geiß ein Kitz,
beim Gamswild anstelle
a)
eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,
b)
eines Bockes eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,
c)
einer Geiß ein Kitz,
erlegt wird („Herunterschießen“).
(7) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und die Auffindung von solchem Fallwild unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 5) der Bezirksverwaltungsbehörde längstens binnen zehn Tagen zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets und dergleichen) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Jagdgebiet sowie für jeden Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sein kann, eine Abschussliste zu führen.“
IV.Erwägungen:
Den Vorgaben des § 3 Abs 4 2. DVO folgend, sind Hirsche der Klasse II grundsätzlich zu schonen. Es dürfen nur besonders schlecht entwickelte Stücke erlegt werden. Was unter besonders schlecht entwickelt zu verstehen ist, wird zumindest exemplarisch in § 3 Abs 5 2.DVO umrissen. Eine weitergehende inhaltliche Ausformung dieser Merkmale wäre insbesondere den vom Tiroler Jägerverband kundzumachenden Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes vorbehalten.
Der Tiroler Jägerverband hat auch für jeden politischen Bezirk eine Richtlinie zur Bewirtschaftung des Rotwildes erlassen. Den Richtlinien folgend sind alle Hirsche der Klasse II (zusätzlich zu den bereits in § 3 Abs 5 2.DVO enthaltenen als besonders schlecht entwickelt angesehenen Trophäenausformungen) bis zum Vorliegen von drei jeweils bezirksweise unterschiedlich definierten Kenngrößen (Alter in Jahren, Stangenlänge in cm und Geweihgewicht in kg) jagdbar. Erst wenn ein Hirsch der Klasse II alle drei Kenngrößen erreicht bzw überschreitet ist er, den Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes folgend, schonungswürdig.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Sachverhalt wie er auch im erstinstanzlichen Verfahren richtig vorgeworfen worden ist.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass es sich bei dem vom Beschuldigten erlegten Hirsch der Klasse 2 um kein besonders schlecht entwickeltes Wildstück gehandelt hat und daher der objektive Tatbestand erfüllt wurde.
Auf der subjektiven Seite festzustellen, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat. Der Beschuldigte ist ein durchaus erfahrener Jäger, der seit 2004 im Besitz der Tiroler Jagdkarte ist und darüber hinaus ein seit 2011 geprüftes und bestelltes Jagdschutzorgan.
Wenn die Ansprache eines zu erlegenden Hirsches das nachträglich festgestellte Ergebnis nicht deckt so liegt Fahrlässigkeit vor. Es liegt beim Schützen darzulegen auf Grund welcher Beobachtungen und dadurch gewonnener Kenntnisse er zur Zulässigkeit eines Abschusses kommt. Im hier vorliegenden Sachverhalt ergeben sich bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers Feststellungen die eine (grobe) Fahrlässigkeit belegen.
Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigen eine auffallende Sorglosigkeit zu attestieren, zumal ein erfahrener Jäger bei einem Abschuss eines Hirsches der sich erkennbarer weise im Grenzbereich des gesetzlich erlaubten Rahmens befindet, eine besonderen Vorsicht beim Ansprechen des Tieres auf zu bringen hat. In Ansehung der nach Lebensjahren gestaffelten Bewertungskriterien ist eine zweifelsfreie Altersfeststellung unabdingbare Voraussetzung für eine abschussrelevante Bewertung. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Lienz am 18.6.2013 selbst an, dass er den von ihm erlegten Hirsch „nur einige Sekunden angesprochen habe, zumal er sich schnell entscheiden habe müssen“. Des Weiteren habe er den Hirsch als 7 bis 8 Jährigen angesprochen. Wie die spätere gutachterliche Beurteilung des Alters des erlegten Hirsches zeigte irrte der Beschwerdeführer hier in einem wesentlichen Punkt.
Gerade wenn ein Hirsch der Klasse II erlegt werden soll, ist in Hinblick auf die stark eingeschränkte Bejagbarkeit dieser Tiere eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Gerade diese besondere Sorgfalt fehlte aber beim Beschuldigten.
Im Hinblick auf den Rotwildbestand in Tirol sowie auf die Abschussquoten der letzten Jahre im betreffenden Jagdrevier sind die nachteiligen Folgen der Verwaltungsübertretung des Beschuldigten zwar durchaus gering allerdings ist doch die grobe Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers festzustellen.
V.Strafbemessung
Die Bestrafung ist somit aufgrund oben angeführter Erwägungen dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd konnte im gegenständlichen Fall nichts gewertet werden.
Da der Beschwerdeführer keine Angaben hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse machte, hatte das Landesverwaltungsgericht eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen (VwGH 23.11.1987, 87/10/0130). Es war daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht gelangt, dass die von der Erstbehörde in der Höhe von Euro 400,-- bemessene Geldstrafe in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht schuld- und tatangemessen ist. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Euro 4.000,-- beträgt und war daher die verhängte Strafe spruchgemäß herabzusetzen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die verhängte Geldstrafe zudem angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)
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