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LVwG-2013/14/2982-3•LVwG T LVwG-2013/14/2982-3
LVwG-2013/14/2982-3Landesverwaltungsgericht10.02.2014
Mindestanmeldung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde (Berufung) des K L, vertreten durch Mag. E J, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, Adresse, PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.08.2013, Zl X-****-2012,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.08.2013, Zl X-****-2012, hinsichtlich der Punkte 2.), 3.), 4.), 5.), 6.), 7.) und 8.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.
2. Hinsichtlich der Punkte 1.) und 9.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind im Gegenstandsfall zu Punkt 1.) Euro 80,00 und zu Punkt 9.) Euro 80,00, somit Euro 160,00 insgesamt, zu bezahlen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes angelastet:
„Tatzeit: 01.01.2012 bis 16.01.2012
Tatort: PLZ K, Adresse
Sie, Herr K L geb xx.xx.xxxx, wh in Adresse, haben es als Obmann der Sennereigenossenschaft XY, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in PLZ K, Adresse, und daher als nach § 9 VStG verantwortlichen Person dieser Genossenschaft zu verantworten, dass
1. )A B, geb xx.xx.xxxx, zumindest seit 02.01.2012 als Kellnerin für 20 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von EUR 821,-- (brutto)
2. )C D, geb xx.xx.xxxx, zumindest seit 02.01.2012 als Kellnerin für 20 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von EUR 821,-- (brutto)
3. )E F, geb xx.xx.xxxx, zumindest 01.01.2012 als Verkäuferin für 25 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von EUR 1012,59,-- (brutto)
4. )G H, geb xx.xx.xxxx, zumindest seit 02.01.2012 als Verkäuferin für 38,50 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von EUR 2365,81,-- (brutto)
5. )I J, geb xx.xx.xxxx, zumindest seit 02.01.2012 als Helfer im geringfügigen Ausmaß zu einem Monatslohn von EUR 376,26,-- (brutto)
6. )M N, geb xx.xx.xxxx, zumindest seit 02.01.2012 als Verkäuferin für 25 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von EUR 1012,59,-- (brutto)
7. )O P, geb xx.xx.xxxx, zumindest seit 02.01.2012 als Helfer für 25 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von EUR 943,40,-- (brutto)
8. )Q R, geb xx.xx.xxxx, zumindest seit 02.01.2012 als Kellnerin für ca 35 Stunden pro Woche zu einem Monatslohn von EUR 1731,60,-- (brutto)
9. )S T, geb xx.xx.xxxx, zumindest seit 01.01.2012 als Geschäftsführerin
in persönlicher und auch wirtschaftlicher Abhängigkeit bei der Sennereigenossenschaft XY angestellt waren, ohne dass diese von Ihnen vor Arbeitsantritt unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger nach § 33 Abs 1 ASVG bzw § 33 Abs 2 ASVG (**) angemeldet wurden.
Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
Verwaltungsübertretungen nach
§ 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 2 ASVG
Wegen der Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Eurofalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. ) € 400,--96 Stunden § 111 (2) ASVG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
10 % der verhängten Strafe im Verfahren 1. Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,--
Geldstrafe von Eurofalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
2. ) € 400,--96 Stunden § 111 (2) ASVG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
10 % der verhängten Strafe im Verfahren 1. Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,--
Geldstrafe von Eurofalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
3. ) € 400,--96 Stunden § 111 (2) ASVG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
10 % der verhängten Strafe im Verfahren 1. Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,--
Geldstrafe von Eurofalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
4. ) € 400,--96 Stunden § 111 (2) ASVG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
10 % der verhängten Strafe im Verfahren 1. Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,--
Geldstrafe von Eurofalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
5. ) € 400,--96 Stunden § 111 (2) ASVG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
10 % der verhängten Strafe im Verfahren 1. Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,--
Geldstrafe von Eurofalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
6. ) € 400,--96 Stunden § 111 (2) ASVG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
10 % der verhängten Strafe im Verfahren 1. Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,--
Geldstrafe von Eurofalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
7. ) € 400,--96 Stunden § 111 (2) ASVG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
10 % der verhängten Strafe im Verfahren 1. Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,--
Geldstrafe von Eurofalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
8. ) € 400,--96 Stunden § 111 (2) ASVG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
10 % der verhängten Strafe im Verfahren 1. Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,--
Geldstrafe von Eurofalls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
9. ) € 400,--96 Stunden § 111 (2) ASVG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
10 % der verhängten Strafe im Verfahren 1. Instanz (§ 64 Abs 2 VStG), sohin € 40,--
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.960,--“
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2013 zugestellt.
Innerhalb offener Frist wurde durch den Wirtschaftstreuhänder am 27.08.2013 eine Berufung erhoben in der beantragt wird, das Verfahren einzustellen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine Begründung nachgereicht wird.
Am 28.08.2013 ging nachstehende Berufungsbegründung ein:
„Sehr geehrter Herr Mag J,
Die Berufung vom 27.8.2013 (elektronisch eingebracht) begründen wir wie folgt:
Sämtliche im Straferkenntnis angeführten Mitarbeiter der Biosennerei YZ Betriebs GmbH wurden ordnungsgemäß am 2. Jänner 2012 bei der Tiroler Gebietskrankenkasse angemeldet. Da zu diesem Zeitpunkt weder für die Biosennerei YZ Betriebs GmbH noch für die Sennereigenossenschaft XY GnmbH eine Beitragsnummer bei der TGKK vergeben war erfolgte die Anmeldung in Abstimmung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der TGKK per Fax, da eine elektronische Anmeldung mangels Beitragsnummer nicht möglich war.
Nach Vergabe der Beitragsnummer erfolgte von unserer Kanzlei eine elektronische Anmeldung. Dies wurde mit der TGKK ebenfalls abgestimmt und erfolgte aus verwaltungsökonomischen Gründen: Da in unserer Kanzlei ja sämtliche Daten bereits am 2. Jänner 2013 erfasst waren, war es für den Sachbearbeiter der TGKK einfacher, wenn von uns die Daten elektronisch in das System der TGKK eingespeist wurden. Andernfalls hätten sämtliche Daten durch den Sachbearbeiter händisch erfasst werden müssen.
Vollständigkeitshalber möchten wir festhalten, dass auch alle Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht entrichtet wurden.
Begründeter Berufungsantrag:
Wir bitten höflich das Verfahren gegen Herrn K L einzustellen und das Straferkenntnis vom 13.8.2013 aufzuheben.“
§ 3 Abs 7 VwGbk-ÜG Z 2 sieht vor, dass dann, wenn mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Der Akt wurde dem erkennenden Richter damals als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zugeteilt.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 wurde die Tiroler Gebietskrankenkasse aufgefordert, zum Vorbringen in der Berufung Stellung zu nehmen.
Am 27.01.2014 ging seitens der Tiroler Gebietskrankenkasse nachstehende Stellungnahme ein:
„Sehr geehrter Herr Dr. Dollenz,
1. Richtig ist, dass eine Anmeldung ohne Beitragskontonummer nicht elektronisch erstattet werden kann. Ungeachtet dessen, wird auf die Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung gemäß § 31 Abs 5 Z 29 ASVG (RMDFÜ 2002) idF www.avsv.at Nr ***/2007 verwiesen.
§ 5 RMDFÜ 2002 lautet: „(1) Andere Meldungsarten, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung verwendet werden dürfen, sind folgende:
1. Mit Datenträger (Diskette, Magnetband, Magnetbandkassette) in einem vom Versicherungsträger zugelassenen Format,
2. mit Telefax auf dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt,
3. schriftlich mit dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt.
(2) Die Reihenfolge der Meldungsarten nach Abs. 1 bezeichnet auch deren Nachrangigkeit im Sinn des § 41 Abs. 4 Z 2 ASVG. Vorrangige Meldungsarten sind in folgenden Fällen wirtschaftlich unzumutbar:
1. Wenn sie mangels (Telefax-)Gerät oder Bandstation nicht möglich sind,
2. wenn auf Datenträger (Diskette, Magnetband, Magnetbandkassette) für bzw. von eine(r) meldepflichtige(n) Stelle weniger als 50 Einzelmeldungen übermittelt werden müssten.
(3) Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere
über Fernschreiber,
über Teletex,
mittels e-mail ohne sichere elektronische Signatur,
auf Datenträgern, die in Abs. 1 nicht ausdrücklich erwähnt sind oder
telefonisch,
bewirken keine ordnungsgemäße Meldung.
(4) Nicht ordnungsgemäß erstattete Meldungen gemäß § 2 sind vom Krankenver-sicherungsträger zurückzuweisen.“
Die Bestimmung des § 33 ASVG idF BGBl I Nr 31/2007, wonach Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenver-sicherungsträger anzumelden hat, brachte gleichzeitig eine neue Möglichkeit der Anmeldung mit sich. Der Dienstgeber kann seine Anmeldeverpflichtung seitdem in zwei Schritten erfüllen, und zwar (1) vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangabenanmeldung) und (2) die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
2. Mag. E J, Steuerberater in 6020 Innsbruck, beantragte am 2.1.2012 namens und auftrags der Bio Sennerei YZ Betriebsges.m.b.H. die Zuteilung einer Dienstgeber-kontonummer (richtig: Beitragskontonummer) für Selbstabrechner. Mit dem selben Schreiben erstattete Mag. E J die Mindestangabenanmeldung für folgende Mitarbeiter ab 2.1.2012: (1) O P, VSNR ****xxxxxxx, (2) U V, VSNR ****xxxxxxx, (3) E F, VSNR ****xxxxxxx, (4) M N, VSNR ****xxxxxxx, (5) C D, VSNR ****xxxxxxx, (6) Q R, VSNR ****xxxxxxx, (7) W X, VSNR ****xxxxxxx, (8) G H, VSNR ****xxxxxxx und (9) I J, VSNR ****xxxxxxx.
3. Die Beitragskontonummer ***** wurde am 25.1.2012 vergeben.
4. Mag. E J erstattete danach über ELDA folgende Meldungen:
-am 31.1.2012, um 22:58 Uhr, die Anmeldungen von (1) U V, VSNR ****xxxxxxx, und (2) W X, VSNR ****xxxxxxx;
-am 1.2.2012, um 17:05 Uhr, die Anmeldungen von (1) E F, VSNR ****xxxxxxx, (2) G H, VSNR ****xxxxxxx, (3) I J, VSNR ****xxxxxxx, (4) M N, VSNR ****xxxxxxx und (5) O P, VSNR ****xxxxxxx;
-am 1.2.2012, um 17:30 Uhr, die Anmeldungen von (1) A B, VSNR ****xxxxxxx, und (2) C D, VSNR ****xxxxxxx;
-am 6.2.2012, um 6:11 Uhr, die Mindestangabenmeldung von S T, VSNR ****xxxxxxx;
-am 8.2.2012, um 17:46 Uhr, die Anmeldung von S T, VSNR ****xxxxxxx;
-am 9.2.2012, um 16:31 Uhr, die Anmeldung von Q R, VSNR ****xxxxxxx.
5. Bei allen Anmeldungen, mit Ausnahme jener von S T, wurde als Beginn der Beschäftigung der 2.1.2012 angegeben. S T hat die Beschäftigung laut Anmeldung vom 8.2.2012 am 1.2.2012 aufgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
TIROLER GEBIETSKRANKENKASSE“
Der Stellungnahme war auch ein Schreiben des Mag. E J angeschlossen und zwar vom 02.01.2012, worin ein Antrag auf Zuteilung einer Dienstgeberkontonummer für Selbstabrechnung gestellt wurde. Ferner wurde eine Mindestanmeldung laut Aufstellung vorgenommen.
Die Mindestanmeldung wurde durchgeführt für O P, U V, E F, M N, C D, Q R, W X, G H sowie I J.
Eine Mindestanmeldung fehlte für A B sowie für S T.
Eine Anmeldung über ELDA erfolgte am 31.01.2012 für U V, W X, am 01.02.2012 für E F, G H, I J, M N, O P, A B, C D sowie S T.
Insgesamt stellt sich die Sache so dar, dass von Seiten des Beschwerdeführers durch seinen Wirtschaftstreuhänder an und für sich keine gesetzeskonforme Anmeldung vorgenommen worden ist, sodass der Schuldvorwurf dem Grunde nach berechtigt ist.
§ 45 Abs 1 Z 4 VStG ordnet an, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese Voraussetzungen liegen an und für sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für die Anmeldung der Beschäftigung von C D, E F, G H, I J, M N, O P sowie Q R vor, da hinsichtlich diesen Personen am 02.01.2012 eine Mindestanmeldung gemacht worden ist und später eine Vollanmeldung, wenn auch verspätet, vorgenommen wurde.
Eine Mindestanmeldung wurde jedoch nicht vorgenommen betreffend der Beschäftigten A B sowie S T, sodass der von der Bezirkshauptmannschaft X erhobene Schuldvorwurf hinsichtlich dieser Personen gerechtfertigt ist. Was die Höhe der verhängten Geldstrafen anlangt, so ergibt sich, dass von der Erstbehörde nicht die Mindeststrafe verhängt wurde, sondern wurde nach § 111 Abs 2 ASVG eine Geldstrafe von Euro 400,00 betreffend der nicht rechtzeitigen Anmeldung von S T und A B verhängt. Die Euro 400,00 liegen knapp über dem Mindestbetrag von Euro 365,00, der vorgesehen ist bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Die Bezirkshauptmannschaft X hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum betreffend der Geldstrafe nicht überschritten, sodass die Beschwerde betreffend des Straferkenntnisses Punkt 1.) und 9.) nicht gerechtfertigt ist. Bei diesen Punkten ist der Unrechtsgehalt und das Verschulden doch erheblich größer als bei den anderen Punkten. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Dollenz
(Richter)
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