LVwG T LVwG-2014/41/0506-1

LVwG-2014/41/0506-1Landesverwaltungsgericht17.02.2014

Regest

Nachsicht vom Gewerbeausschuss; strafgerichtliche Verurteilungen; Wohlverhalten; Persönlichkeitsbild; Prognose

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/41/0506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0506.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des K L, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, PLZ Ort, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Dr. A B, Mag. E F und Dr. C G, Adresse, PLZ Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2014, Zahl A-*/1,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.01.2014, Zahl A-/1, wurde Herrn K L, geb. am xx.xx.xxxx, sein Antrag um Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des reglementierten Gewerbes „Maler und Anstreicher“ verweigert. Die Gewerbebehörde nahm dabei Bezug auf die Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.05.2005, Zahl HV/2005, rechtskräftig per 13.10.2005, und vom 15.02.2010, Zahl HV/2009*, rechtskräftig per 19.02.2010, welche näher dargelegt wurden wie folgt:

HV/2005* vom 24.05.2005, rechtskräftig per 13.10.2005:

K L sind schuldig, es haben am 13.11.2004 in M

2. K L im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit J L den N O durch Versetzen von Faustsschlägen gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine Körperverletzung, nämlich eine Gehirnerschütterung sowie Abschürfungen zur Folge hatte, und

3. K L den D H durch Versetzen von mehreren Faustschlägen gegen das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine an sich schwere Körperverletzung, und zwar einen verschobenen Nasenbeinbruch samt Nasenbluten, eine Gehirnerschütterung mit Hämatomen im Augenbereich sowie eine Abschürfung am rechten Nasenrücken erlitt.

Es haben hiedurch begangen

K L

Zu 2. Das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB,

zu 3. Das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs.1, 84 Abs.1 StGB

und es werden hiefür nach § 84 Abs. 1 StGB

Und K L in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB zu einer Geldstrafe von 280 (zweihundertachtzig) Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß § 369 StPO zur Zahlung von Euro 1.000,00 an D H, sowie beide Beschuldigten gem. § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Zu HV/2005* vom 24.05.2005, rechtskräftig per 13.10.2005, wurde die Strafe im Zuge eines Berufungsverfahrens auf 200 Tagessätze herabgesetzt.

** HV */2009 vom 15.02.2010, rechtskräftig per 19.02.2010:

Der Angeklagte K L ist schuldig.

Er hat am 04.10.2009 in M den C V durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen die Nase vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch der Genannte einen verschobenen Nasenbeinbruch, sohin eine an sich schwere Verletzung erlitt.

K L hat hiedurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 81 Abs. 1 (richtig: 83 Abs 1), 84 Abs. 1 StGB begangen und wird hiefür gemäß § 84 Abs. StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten welche gem. § 43a Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird und zu einer Geldstrafe von 240 (zweihundertvierzig) Tagessätze im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, gem. § 369 StPO zur Zahlung eines Betrages von € 70,00 an den Privatbeteiligten C V, sowie gem. § 389 StPO zum Ersatz der Kosten der Strafverfahrens verurteilt.“

Diese beiden rechtskräftigen Verurteilungen würden einen Gewerbeausschließungsgrund gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 in der geltenden Fassung bilden. Aufgrund dieser Verurteilungen könne für den Nachsichtwerber im Zusammenhang mit der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit, nämlich des Betreibens eines Unternehmens zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Maler und Anstreicher“, keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, da die letzte rechtskräftige Verurteilung wegen Vergehens nach dem Strafgesetzbuch zu einer 240 Tagessätzen entsprechenden Geldstrafe (richtig: zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen) geführt habe und laut Strafregisterbescheinigung vom 02.12.2013 nach derzeitigem Stand die Tilgung voraussichtlich erst mit 03.08.2017 eintrete. Gerade die letzte verfahrensgegenständliche Verurteilung im Jahr 2010 wegen Vergehens nach § 81 Abs 1 (richtig: § 83 Abs 1) und § 84 Abs 1 StGB könnte im Zusammenhang mit der beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit - reglementiertes Gewerbe als „Maler und Anstreicher“ - jederzeit wiederholt werden, da es in der selbstständigen Tätigkeit zum direkten Kundenkontakt und hier in Gesprächen zu „unangenehmen Situationen“ (zB Preisverhandlungen, Reklamationen, etc) kommen könne.

Im Hinblick auf die wiederholten Vergehen in den Jahren 2005 (richtig: 2004) und 2009 würden zwei rechtskräftige Verurteilungen vorliegen und es könne nicht auf eine Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Nachsichtwerbers geschlossen werden, die die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des angestrebten Gewerbes ausschließe bzw nicht mehr befürchten lasse. Die Bezirkshauptmannschaft Y sei der Ansicht, dass die Verurteilungen für den Nachsichtwerber keine Warnungen gewesen seien, da er wiederholt zwischen 2005 und 2009 straffällig geworden sei. Zudem sei aufgrund der Höhe der Geld- bzw Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass die begangenen Vergehen im Jahr 2005 bzw 2009 nach den §§ 81 Abs 1(richtig: 83 Abs 1), 84 Abs 1 StGB schwerwiegend gewesen seien. In Bezug auf die wiederholten gerichtlich strafbaren Handlungen im Zeitraum zwischen 2005 und 2009 können nicht von einem Verhalten ausgegangen werden, welchem ein selbstständig Gewerbetreibender zu entsprechen habe.

Der Antragsteller habe nicht darzulegen vermocht, dass aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach seiner Persönlichkeit die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Ausübung des beabsichtigten reglementierten Gewerbes „Maler und Anstreicher“ nicht zu befürchten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob K L, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft B F G, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und machte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend, weil dem Antragsteller weder das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt noch ihm Gelegenheit gegeben worden sei, zum Ergebnis desselben Stellung zu beziehen. Wenn die Erstbehörde von wiederholten gerichtlichen Verurteilungen beim Landesgericht Innsbruck im Jahr 2005 und im Jahr 2009, von wiederholten Vergehen in den Jahren 2005 und 2009 und von wiederholten gerichtlichen strafbaren Handlungen im Zeitraum zwischen 2005 und 2009 ausgehe, so seien diese Ungenauigkeiten und Unschärfen in den Feststellungen der Erstbehörde einfach aktenwidrig und würden dokumentieren, wie oberflächlich diese sich mit ihrer Aufgabenstellung, eine objektive Prognose über das zukünftige Verhalten des Nachsichtwerbers anzustellen, beschäftigt habe. Faktum sei, dass es im Jahre 2005 eine Verurteilung gegeben habe, nicht hingegen im Jahre 2009. Im Jahr 2005 habe es sohin ebenso kein Vergehen des Nachsichtwerbers gegeben wie in den Jahren 2006, 2007 und 2008.

Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liege insofern vor, als sich die Beurteilung des Nachsichtbegehrens des Antragsstellers durch die Erstbehörde im Wesentlichen in der Aufzählung des jeweiligen Urteilstenors der beiden vorliegenden Urteile erschöpfe und im Wesentlichen im Schluss münde, dass aufgrund der wiederholten Vergehen und Verurteilungen zwischen 2005 und 2009 kein Verhalten vorliege, welchem ein selbstständig Gewerbetreibender zu entsprechen habe bzw aufgrund dieser Beurteilungen keine Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Nachsichtwerber zu erwarten sei und ähnliche Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten seien. Der Versuch der Erstbehörde, die Ablehnung zu begründen, enthalte daher lediglich eine Scheinbegründung. Eine sachliche Auseinandersetzung mit den Verurteilungen in den Jahren 2005 und 2010 sei durch die Erstbehörde unterblieben. Nach näherer Darstellung der Straftaten des Nachsichtwerbers in den Jahren 2004 und 2009 wurde darauf hingewiesen, dass die über diesen verhängten Geld- und Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien und dass sich der Antragsteller in dieser Probezeit und nachfolgend bis zum heutigen Zeitpunkt kein weiteres Vergehen zuschulden habe kommen lassen, sodass auch diese Probezeit und die ihm vom Gericht eingeräumte Chance, die Strafe bei Wohlverhalten nicht antreten zu müssen, genutzt worden sei. Seit diesem Vergehen seien nunmehr fünf Jahre des Wohlverhaltens vergangen. Der Nachsichtwerber habe daher zweimal die Kriterien der Probezeit bei den beiden Straftaten genutzt und habe der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Möglichkeit, den Vollzug einer Strafmaßnahme auszusetzen, reglementieren wollen, dass ab einem bestimmten Zeitraum des Wohlverhaltens eine Beugemaßnahme durch Vollzug einer Strafe nicht mehr notwendig erscheine. Diese Grundsätze seien auch bei verwaltungsrechtlichen Tatbeständen wie den Beschränkungen bei Gewerbeausübungen mit einzubeziehen, wenn auch auf die Person und Persönlichkeitsentwicklung eines Nachsichtwerbers gerade im Bereich des Gewerberechtes abzustellen sei. Der Nachsichtwerber habe sich zum Zeitpunkt der Begehung seiner Straftaten zweifelsohne noch in einem Reifungsprozess befunden und habe in beiden Fällen den Verletzten jeweils volle Genugtuung geleistet sowie Schmerzensgeldzahlungen in nicht unwesentlicher Höhe geleistet. Die Ausführungen der Gewerbebehörde, dass es in der selbstständigen Tätigkeit zum direkten Kundenkontakt und bei Gesprächen zu „unangenehmen Situationen“ kommen könne, seien abstrakt und theoretisch und würden einer personenbezogenen Prognoseüberlegung nicht gerecht. Die Erstbehörde habe es gänzlich unterlassen, abzuwägen, unter welchen Umständen und Voraussetzungen der Nachsichtwerber seine Straftaten begangen habe und ob daraus Gefahren in der Ausübung des von ihm beabsichtigten Gewerbes lägen. Der Nachsichtwerber habe im Jahre 2010 die Unternehmerprüfung und die Meisterprüfung abgelegt. Er sei nunmehr seit 10 Jahren in diesem Gewerbe tätig und habe es in diesem Zeitraum weder gerichtlich noch verwaltungsrechtlich eine Verbindung mit seiner beruflichen Tätigkeit in Richtung Körperverletzung gegeben.

Treffe man eine objektive Abwägung zwischen den vom Nachsichtwerber zu verantwortenden Straftaten, den Umständen, unter denen sie begangen worden seien, den Zeiträumen, die seither zurücklägen, der Schuldeinsicht sowie der Wiedergutmachung und dem Alter des Nachsichtwerbers bei Begehung der Straftaten, dann führe im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gewerbeausübung und des Umstandes der bereits zehnjährigen anstandslosen Tätigkeit in diesem Gewerbe kein Weg daran vorbei, dass für den Nachsichtwerber eine positive Prognose dahingehend gestellt werden könne, dass er im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung solche Straftaten, wegen derer er verurteilt worden sei, nicht begehen werde bzw kein objektiver Grund bestehe, von einem solchen weiteren Strafverfahren auszugehen. Dem Nachsichtwerber wäre daher antragsgemäß die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeberechtigung zu erteilen gewesen, weshalb der Antrag gestellt werde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung im Sinne des gestellten Antrages erteilt werde.

II.Das Landesverwaltungsgericht in Tirol geht vom nachstehenden Sachverhalt aus:

Vorweg wird unter Verweis auf § 24 Abs 3 VwGVG festgehalten, dass vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Mit Eingabe vom 26.11.2013 beantragte K L eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung für das reglementierte Gewerbe „Maler und Anstreicher“ gemäß § 94 Z 47 GewO 1994 im Standort 6330 M, Kienbergstraße 38.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen gegen K L, geb. am xx.xx.xxxx, auf:

„01)LG INNSBRUCK HV/2005* vom 24.05.2005 RK 13.10.2005

PAR 83/1 84/1 StGB

Geldstrafe von 200 Tags zu je 2,00 EUR (400 EUR) im NEF 100 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 13.10.2005

zu LG INNSBRUCK HV/2005* 13.10.2005

(Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 13.10.2005

LG INNSBRUCK HV/2005* vom 05.05.2009

02)LG INNSBRUCK HV/2009* vom 15.02.2010 RK 19.02.2010

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 240 Tags zu je 4,00 EUR (960,00 EUR) im NEF 120 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 03.08.2010

zu LG INNSBRUCK HV/2009* 19.02.2010

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 03.08.2010

LG INNSBRUCK HV/2009* vom 16.08.2010

zu LG INNSBRUCK HV/2009* 19.02.2010

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 03.08.2010

LG INNSBRUCK HV/2009* vom 22.02.2013“

Aus dem Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen die Tilgung voraussichtlich mit 03.08.2017 eintreten wird.

Bis zu den gegenständlichen Verurteilungen ist K L strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten bzw war er bislang unbescholten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.01.2014, Zahl A-*/1, wurde dem Nachsichtwerber K L die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des reglementierten Gewerbes „Maler und Anstreicher“ verweigert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Berufung von K L, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft B F G.

III.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen (Anmerkung: nicht unter lit a fallenden) strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Dieser Ausschließungsgrund greift auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.05.2005, Zahl HV/2005*, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (im Nichteinbringungsfalle 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), bedingt und mit Festlegung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.02.2010, Zahl HV/2009*, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen) verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Eine Tilgung der verhängten Strafe ist bislang noch nicht eingetreten. Diese Verurteilungen erfüllen grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO 1994, weshalb der Beschwerdeführer von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.

Gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 oder 2 leg cit die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ist auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitigen Wohlverhalten des Berufungswerbers jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 27.05.2009, Zahl 2009/04/0101; 17.09.2010, Zahl 2010/04/0026).

Bei der Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde (arg: „…hat…zu erteilen…“). Das Wort „hat“ normiert – wie das Wort „ist“ in dem diesbezüglich vergleichbaren § 87 Abs 1 GewO 1994 (vgl dazu Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 (2003), Rz 2 zu § 87, S 738) – eine exakte Verhaltensdeterminante der Verwaltung und zeigt, dass die Erteilung der Nachsicht nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern bei Zutreffen der Voraussetzungen erfolgen muss (vgl VwGH 17.09.2010, 2008/04/0040).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 28.09.2011, Zahlen 2011/04/0148-0151).

Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem Nachsichtrecht vermieden werden, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet zu widersinnigen Ergebnissen führen. Eine Nachsicht soll immer die Ausnahme bilden und darf nicht eine Regel werden [Gruber/Baliege-Barfuß, GewO7 (11. Erg-Lfg 2012) Einl zu § 26 Anm 1] Anmerkung 1 zu § 26).

In der vorliegenden Beschwerde werden die zwei genannten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2005 und 2010 außer Streit gestellt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Gewerbebehörde eine sachliche Auseinandersetzung mit den Vergehen wegen schwerer Körperverletzung in den Jahren 2004 und 2009, welche zu den Verurteilungen in den Jahren 2005 und 2010 geführt haben unterlassen hat, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der es auf die Hintergründe der verübten strafbaren Handlungen nicht ankommt (VwGH vom 17.04.2012, Zahl 2008/04/0009).

Bei der Prüfung der Frage der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen, wobei auf den Umstand der gerichtlichen Verurteilung abzustellen ist (vgl VwGH vom 09.09.1998, 98/04/0117; VwGH vom 20.12.1994, Zahl 92/04/0097).

Die dem Gewerbeausschluss zugrunde liegende Verurteilung vom Jahre 2005 hatte ua eine schwere Köperverletzung (verschobener Nasenbeinbruch) durch Versetzen mehrerer Faustschläge in das Gesicht des Opfers am 13.11.2004 zum Gegenstand, wobei die Tat mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz begangen wurde und der Beschwerdeführer durch die Ausübung brutaler Faustschläge gegen das Gesicht seines Kontrahenten damit rechnen musste, den anderen schwer zu verletzen. Erschwerend wurde im Strafurteil die besonders brutale Vorgangsweise des Beschwerdeführers sowie die Tatsache, dass er gegen zwei Opfer vorgegangen war, als mildernd sein Alter unter 21 Jahren und seine Unbescholtenheit gewertet. Auch die Verurteilung aus dem Jahre 2010 hatte eine schwere Körperverletzung, begangen am 04.10.2009, zum Gegenstand, indem der Beschwerdeführer seinen Kontrahenten durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen die Nase vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch dieser einen verschobenen Nasenbeinbruch erlitt. Aus diesen Verurteilungen ergibt sich somit ein Charakterbild des Beschwerdeführers, aus dem offensichtlich der Schluss nahe liegt, dass dieser ein unbeherrschter Mensch ist, der in verschiedenen Gelegenheiten zu Gewalttätigkeiten neigt und nicht davor zurückschreckt, andere Menschen am Körper zu verletzen. Diese Delikte hat der Beschwerdeführer zwar nicht in Ausübung eines Gewerbes begangen, jedoch ist aus der Eigenart der strafbaren Handlungen der Schluss zulässig, dass der Beschwerdeführer bei Ausübung des beantragten Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen könnte. Gerade im Bereich der Baunebengewerbe kommt es auch immer wieder zu Stresssituationen, in welchen gerade beim Beschwerdeführer nicht die Sicherheit besteht, dass seine Unbeherrschtheit ausbricht und er zu Gewalttätigkeiten neigen könnte. Auch beim reglementierten Gewerbe „Maler und Anstreicher“ sind viele Personenkontakte verbunden, wobei aggressives Verhalten gegenüber Kunden und Geschäftspartnern zu vermeiden ist.

Was die möglichen Überlegungen des Strafgerichtes bei der Verhängung der genannten Geld- und Freiheitsstrafen betrifft, so ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gewerbebehörde die Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen hat, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe gebunden sein (vgl die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 3. Auflage unter Rz 14 zu § 26 referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Bei dieser Beurteilung hat die Gewerbebehörde zutreffend zunächst auf die Eigenart der strafbaren Handlungen abgestellt, denen hier gemeinsam ist, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Gelegenheiten gegenüber dritten Personen Gewalt angewendet hat, welche in beiden Fällen zu schweren Körperverletzungen geführt hat. Unbedenklich hat die Gewerbebehörde aus diesen strafbaren Handlungen sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz vorangegangener Verurteilung eine weitere Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person begangen hat, auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers und seine Neigung zu Gewalttätigkeiten geschlossen. Zutreffend hat die belangte Behörde daraus abgeleitet, es könne die Befürchtung gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994, dass der Beschwerdeführer eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des von ihm angestrebten Gewerbes begehen werde, nicht verneint werden.

Soweit die Beschwerde das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Begehung der letzten schweren Körperverletzung am 04.10.2009 und seine Vorbereitungen auf die selbstständige Tätigkeit anspricht, ist ihm zu entgegnen, dass diesen Umständen vor dem Hintergrund des vorangegangenen, wenn auch nur einmaligen Rückfalls des Beschwerdeführers in das deliktische Verhalten noch kein hinreichendes Gewicht zukam, um die Befürchtung im Sinne des § 26 Abs 1 GewO 1994 zu verneinen.

Mit dem Vorbringen, dass seit der letzten Tatbegehung nunmehr fünf Jahre des Wohlverhaltens vergangen seien und der Nachsichtwerber zweimal die Kriterien der Probezeit bei den beiden Straftaten genutzt habe, sodass die Probezeit für die bedingte Strafnachsicht jeweils mit drei Jahren bemessen werden konnte, ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Obwohl bei der Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum abzustellen ist (VwGH vom 17.09.2010, 2010/04/0026), kann im konkreten Fall diesem doch erst relativ kurzen Zeitraum von noch nicht einmal fünf Jahren seit dem Ende des strafgerichtlichen Verhaltens Anfang Oktober 2009 nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen unter Heranziehung der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Judikatur nicht jenes Gericht beigemessen werden, das die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe. Dem zwischenzeitigen Wohlverhalten kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Zugrundelegung der vorliegenden Vergehen und den damit zusammenhängenden bisherigen Ausführungen noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um von einer eine negative Prognose nach § 26 Abs 1 GewO 1994 ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können, dies selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den vorliegenden Verurteilungen bislang unbescholten war.

Insgesamt ist das Verwaltungsgericht Tirol nicht davon überzeugt, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht zu befürchten wäre und sieht daher keinen Grund gegeben, die Entscheidung der belangten Behörde zu korrigieren.

Insoweit schließlich der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht hat, weil ihm weder das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt noch ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum Ergebnis desselben Stellung zu beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz dann saniert wird, wenn aus dem in erster Instanz ergangenen Bescheid erkennbar ist, welche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben wurden; er hat dann nämlich Gelegenheit, sich im Wege der von ihm eingebrachten Berufung (nun Beschwerde) zu rechtfertigen (VwGH vom 17.09.2008, Zahl 2008/22/0263).

Bei diesem Verfahrensergebnis war wie im Spruch zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hermann Riedler

(Richter)

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