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LVwG-2014/35/0014-5•LVwG T LVwG-2014/35/0014-5
LVwG-2014/35/0014-5Landesverwaltungsgericht26.03.2014
Strafverfahren, Agrargemeinschaft, Obmann, Pflichten, Verwaltungssatzung, Übernahme der Unterlagen, Sachverwalter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die als Beschwerde zu wertende Berufung von Herrn A B, PLZ Ort, gegen das Straferkenntnis des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz vom 5.9.2013, AGM-DI**/*1-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die als Beschwerde zu wertende Berufung als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,-- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 5.9.2013, AGM-DI**/*1-2013:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Herr A B ist als Obmann und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Körperschaft öffentlichen Rechts - der Agrargemeinschaft Y – seiner Pflicht zumindest seit dem 11.07.2013 dahingehend nicht nachgekommen, dass er trotz nachweislicher Aufforderung der Agrarbehörde 1. Instanz vom 20.06.2013, Zl. AGMR***/**2-2013 (zugestellt am 25.06.2013) die Übernahme der Unterlagen der Agrargemeinschaft zur Verwahrung entsprechend seiner satzungsmäßigen Verpflichtung verweigert hat.
Herr A B hat dadurch nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen:
Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 1 lit. d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, i.V.m. § 14 lit. e Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft Y, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 02.08.1962 zu Zl. IIIb1-***/*3.
Hierüber wird gegen ihn gemäß § 85 Abs. 1 Schlusssatz TFLG 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,- verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 192 Stunden.
Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 hat A B als Betrag zu den Kosten des Verfahrens € 80,-- zu bezahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 880,--.“
Begründet führt die Erstbehörde hierzu im Wesentlichen aus, dass sich aus den geltenden Verwaltungssatzungen unzweifelhaft ergebe, dass dem Obmann die Pflicht zur Verwahrung aller Urkunden und die Besorgung des erforderlichen Schriftverkehrs für die Agrargemeinschaft zukomme. A B sei Obmann der Agrargemeinschaft Y. Er habe sich trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde mit Schreiben vom 20.06.2013, AGM-R***/2-2013 (zugestellt am 25.06.2013) und vom 12.07.2013, AGM-R*/**4-2013 (zugestellt am 16.07.2013), ausdrücklich geweigert, die Unterlagen der Agrargemeinschaft anzunehmen. Dies obwohl die Agrarbehörde durch die Aufforderung vom 20.06.2013 sichergestellt hätte, dass dem Obmann und nunmehr Beschuldigten die Unterlagen an seinem Wohnsitz übergeben worden wären und somit kein unverhältnismäßiger Mehraufwand entstanden wäre. Dies sei, wie sich aus dem Schreiben des J H vom 01.07.2013 glaubhaft ergebe, auch faktisch versucht worden. Herr A B habe trotz Anwesenheit an seinem Wohnsitz die Übernahme aller Akten verweigert.
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Sachverwalter Dr. M O nach dem Ende der Sachverwalterschaft die Unterlagen zulässigerweise beim Kassier J H abgeben konnte oder nicht. Dies ändere nämlich nichts an der satzungsmäßigen Verpflichtung des Obmanns, die Akten der Agrargemeinschaft ordnungsgemäß zu verwahren. Durch die Aufforderung der Agrarbehörde sollte lediglich der satzungsgemäße Zustand wiederhergestellt werden. Dieser Verpflichtung sei der Obmann durch die Verweigerung der Annahme der Unterlagen ausdrücklich und nach mehrfacher Belehrung trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde nicht nachgekommen.
Aus diesem Grund habe der Beschuldigte Obmann A B, zumindest ab dem 11.07.2013 (einen Tag nach Ablauf der Frist der Aufforderung vom 20.6.2013, AGM-R***/**2-2013), den Tatbestand der Verwaltungsübertretung gem § 85 Abs 1 lit d TFLG 1996 iVm § 14 lit e der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Y verwirklicht.
Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte durch die Verweigerung der Annahme der Unterlagen der Agrargemeinschaft den ordentlichen Geschäftsbetrieb der Agrargemeinschaft gefährdet habe. Dies deshalb, weil ohne die bisherigen Unterlagen kein sinnvoller Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden könne, weil eine Nachschau in den alten Unterlagen nicht möglich sei.
Gleichermaßen werde die ordentliche Archivierung des laufenden und zukünftigen Geschäftsbetriebes gefährdet, da neue Unterlagen nicht ordnungsgemäß abgelegt werden können. Insgesamt werde durch die Weigerung, Unterlagen anzunehmen, die Agrargemeinschaft im Betrieb gelähmt, wenn nicht sogar (auf lange Sicht) vollkommen handlungsunfähig gemacht. Die Handlungsfähigkeit einer Agrargemeinschaft sei ein hohes Rechtsgut, sei diese doch eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung (§ 34 Abs 3 TFLG 1996; zum Recht auf Selbstverwaltung siehe VfSlg 19.320/2011). Werde die Agrargemeinschaft durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt, werde dadurch gleichermaßen das Recht auf Selbstverwaltung beschränkt, weil die vom Gesetz mit der Aufsicht über die Agrargemeinschaften betraute Agrarbehörde - soweit gesetzlich zulässig - die erforderlichen Aufsichtsmittel „von außen“ setzen müsse, um Schaden von der Agrargemeinschaft abzuwenden.
Daneben stelle die ordentliche Verwahrung der Unterlagen einer Agrargemeinschaft bereits für sich ein schützenswertes Rechtsgut dar. Durch diese werde nämlich sichergestellt, dass Beschlüsse und andere Unterlagen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs (auch mit Nichtmitgliedern) nachvollziehbar bleiben. Die Dokumentation (und damit die Beweisbarkeit) diene dabei dem Schutz der Agrargemeinschaft im Streitfalle.
In Anbetracht der Tatsache, dass § 85 TFLG keine Mindeststrafe sondern nur eine Höchststrafe von € 3.000,- vorsehe, erscheine das Strafausmaß in der Höhe von € 800,- schuld- und tatangemessen. Erschwerend seien näher bezeichnete rechtskräftige Vorstrafen aufgrund von Übertretungen nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 gewertet worden. Milderungsgründe lägen keine vor und zu seinen Vermögensverhältnissen habe der Beschuldigte keine Angaben gemacht.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr A B Berufung, welche am 24.9.2013 per Fax beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangte.
Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn A B am 10.9.2013 zugestellt.
Die vorliegende Berufung begründet Herr A B wie folgt:
„Mit Schreiben der Agrarbehörde wurde J H aufgefordert, mir die Akten der Agrargemeinschaft Y zu übergeben und ich als Obmann wurde gleichzeitig zur Annahme derselben aufgefordert.
Ob der Sachwalter, Dr. M O die Akten der Agrargemeinschaft Y beim Kassier, J H abgeben konnte oder nicht, bleibt aus Sicht der Agrarbehörde dahingestellt, aber ihn hätte als Sachwalter der Agrargemeinschaft genauso die satzungsgemäße Verpflichtung getroffen, die Unterlagen an den Obmann zu übergeben, und nicht den zur Annahme nicht befugten Ausschussmitgliedern zu überlassen, schon allein deshalb, weil die erforderlichen Aufgaben für die er eingesetzt war - Bearbeitung der Anträge und Einsprüche, Jahresrechnungen, Abhaltung der jährlichen Vollversammlung-- nicht korrekt und satzungsgemäß beendet waren.
Es entspricht der Tatsache, dass mich J H zuhause aufgesucht hat, aber nur um mir die Frage zu stellen, was er mit den Akten der Agrargemeinschaft Y machen solle. Somit kann man wohl nicht von einer Verweigerung der Aktenannahme sprechen.
Ich habe mich bei Kassier J H in derselben Art und Weise geäußert, wie es in der Niederschrift vom 05.06.2013 bei Dr. S P festgehalten wurde.
Ich bin meinen Pflichten als Organ - Obmann - der Agrargemeinschaft Y, stets in vollem Umfang nachgekommen, bis mir durch die von der Agrarbehörde einberufene, durchgeführte und anschließend von N G beeinspruchte Neuwahl, die Handlungsmöglichkeit eingeschränkt wurde, weil mir kein rechtskräftiger Ausschuss mehr zur Verfügung stand, mit dem ich die erforderlichen Beschlüsse hätte fassen können.
Laut gültigen Satzungen der Agrargemeinschaft Y hat der Obmann die Geschäfte der AG weiter zu führen, bis er die Akten an einen neuen Obmann übergeben kann.
ich habe die mir zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, da ich auf Grund der Sachwalterschaft keine Information über deren Beendigung hatte und von Dr. M O kein persönlicher Termin zu einer Aktenübergabe mit mir vereinbart wurde.
Das Strafausmaß ist nicht schuld- und tatangemessen, schon allein aus dem Grund weil für den Sachwalter der AG scheinbar nicht die gleichen Satzungen Gültigkeit haben wie für den Obmann.
Das beste Beispiel dafür ist eine Ausschusssitzung in der Datum und Tagesordnung für die jährliche Vollversammlung hätten erstellt werden sollen. Schlussendlich wurde dann eine außerordentliche Vollversammlung mit vom Sachwalter Dr. M O erstellter Tagesordnung abgehalten.
Für Verwaltungsübertretungen und unerledigte Jahresrechnungen wird man als Obmann bestraft, nicht aber als Sachwalter in der Person eines Rechtsanwaltes.
Somit wird der Antrag auf eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes und der Aufhebung des Straferkenntnisses gestellt.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Am 26.3.2014 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dort wurde nach dem Aufruf der Sache festgestellt, dass der Berufungswerber A B unentschuldigt nicht erschienen ist, obwohl dieser laut dem dem Akt beiliegenden Rückschein die mittels RSa zugestellte Ladung am 21.2.2014 übernommen hatte. Da gemäß § 45 Abs 2 VwGVG das Nichterscheinen des Berufungswerbers die Durchführung der Verhandlung im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ladung nicht hindert, wurde diese Verhandlung in Abwesenheit des Berufungswerbers durchgeführt.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 BVG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Artikel 151. (…)
(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(…)
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:
„Anlage
Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden
A. Bund
(…)
3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;
(…)“
Gemäß den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 Abs 3 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetz 1950 zur Entscheidung über Berufungen in Verwaltungsstrafsachen zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung des Herrn A B.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:
Herr A B ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I 33/2013, zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Berufung hierzu legitimiert.
Die Berufung wurde auch innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Gemäß § 3 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I 33/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014 gemäß Art 130 Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende, als Beschwerde zu wertende Berufung zulässig.
a) Zur Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung:
Das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf § 85 Abs 1 lit d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996. In der nunmehrigen Fassung dieses zuletzt mit LGBl 130/2013 geänderten TFLG 1996 lautet diese Bestimmung wie folgt:
„(1) Wer
(…)
d) seinen Pflichten als Mitglied oder Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft trotz Aufforderung nach diesem Gesetz nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.“
Nach dem im Straferkenntnis ebenfalls herangezogene § 14 lit e der Verwaltungssatzung der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft Y, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 02.08.1962 zu IIIb1-***/*3, obliegt dem Obmann „die Führung des Beschlussbuches für die Vollversammlung und für den Ausschuss, die Verwahrung aller Urkunden und die Besorgung des erforderlichen Schriftverkehrs“.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes steht fest, dass Herr J H mit Schreiben der Agrarbehörde vom 20.06.2013, AGM-R***/**2-2013 (dem Ersatzempfänger des Beschuldigten zugestellt am 25.06.2013) als Kassier der Agrargemeinschaft Y aufgefordert wurde, die ihm vom Sachverwalter Rechtsanwalt Dr. M O übergebenen Unterlagen der Agrargemeinschaft Y spätestens bis zum 10.7.2013 vollständig dem Obmann A B an dessen Wohnsitz zu übergeben. Der Obmann A B wurde gleichzeitig zur Annahme dieser Unterlagen aufgefordert. Die Aufforderung enthielt den Hinweis, dass die Missachtung dieser Aufforderung eine Verwaltungsübertretung gem § 85 Abs 1 lit d TFLG 1996 darstellt.
Laut dem angefochtenen Straferkenntnis teilte Herr J H bezüglich der Aufforderung zur Aktenübergabe mit Schreiben an die Agrarbehörde vom 1.7.2013 mit, dass er am 27.6.2013 um 7:40 Uhr den Obmann A B zu Hause aufgesucht habe. Herr A B habe die Übernahme aller Akten verweigert. Die Akten befänden sich daher weiterhin in seiner Obhut.
Das erwähnte Schreiben ist im Akt ersichtlich.
Dass Herr A B in der gegenständlichen Berufung behauptet, J H habe ihn zwar zuhause aufgesucht, aber nur um ihm die Frage zu stellen, was er mit den Akten der Agrargemeinschaft Y machen solle und dass man insofern nicht von einer Verweigerung der Aktenannahme sprechen könne, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht plausibel.
Dies insbesondere im Hinblick auf die mit Schreiben vom 5.8.2013 erfolgte schriftliche Rechtfertigung des Herrn A B, die dieser insbesondere aufgrund der vorher von der Agrarbehörde aufgetragenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.7.2013, AGM-DI**/5-2013, erstattete. Darin verweist er unter anderem auf die Niederschrift vom 5.6.2013, AGM-R*/*6-2013, in der er unmissverständlich erklärt habe, dass er nicht bereit sei, „die Akten der Agrargemeinschaft zu übernehmen, bevor alle offenen Punkte, die vom Sachverwalter nicht bearbeitet wurden, geregelt sind.“
Damit bringt Herr A B aber klar seinen Willen zur Annahmeverweigerung der Aktenentgegennahme zum Ausdruck und ist seine gegenteilige Rechtfertigung im nunmehrigen Rechtsmittelverfahren insofern unglaubwürdig. Auch in der Niederschrift vom 5.6.2013 ist ausdrücklich festgehalten, dass der Obmann auch die Annahme der Unterlagen verweigert, da diese nicht ordnungsgemäß bei ihm zurückgestellt worden seien, sondern bei Kassier J H lägen.
Und selbst wenn Herr J H entsprechend Herrn A Bs Vorbringen am 27.6.2013 tatsächlich nur gefragt hätte, was er mit den Akten machen solle, wäre damit für den Berufungswerber nichts gewonnen, da sich dessen Pflicht zur Verwahrung aller Urkunden klar aus dem Schreiben der Agrarbehörde vom 20.6.2013, AGM-R***/**2-2013, ergibt und er die angebotenen Akten insofern jedenfalls zur Verwahrung entgegennehmen hätte müssen.
Vor diesem Hintergrund war eine nochmalige Befragung von Herrn J H in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung am 26.3.2014 zu diesem Thema entbehrlich.
Auch das übrige Berufungsvorbringen geht ins Leere. Wie schon die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, sind etwaige, vom Berufungswerber behauptete Verfehlungen des Sachverwalters Dr. M O für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Dessen Sachverwaltereigenschaft wurde laut Spruchpunkt C.1. des unangefochten gebliebenen und Herrn A B als Obmann der Agrargemeinschaft Y zugestellten Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 14.11.2012, LAS-***/**7-99, „bis zur Abhaltung einer Vollversammlung im Frühjahr 2013 und der Erstellung der Haushaltsabschlüsse für die Wirtschaftsjahre 2011 und 2012 sowie des Voranschlages für das Kalenderjahr 2013 und Vorlage dieser Unterlagen an die Agrarbehörde durch den bestellten Sachverwalter“ befristet und endete insofern mit diesem Zeitpunkt, ohne dass es hierfür eines weiteren behördlichen Aktes bedurft hätte. Der Sachverwalter wurde laut Spruchpunkt B.2. des genannten Erkenntnisses „im Umfang sämtlicher Befugnisse des Obmannes für die Agrargemeinschaft Y mit Ausnahme der Vertretung der Agrargemeinschaft in dem sie betreffenden Sachverwalterbestellungsverfahren“ bestellt und diesbezüglich ausdrücklich ausgesprochen, dass zum Aufgabenbereich des Sachverwalters etwa auch „die Verwahrung aller Urkunden“ zählt.
Insofern steht unzweifelhaft fest, dass im Zeitraum der Sachverwalterbestellung Herrn Rechtsanwalt Dr. M O als bestelltem Sachverwalter diese an sich dem Obmann obliegende Aufgabe zukam. Gleichzeitig ist aber auch unzweifelhaft, dass mit dem Ende der Sachverwalterschaft wieder den Obmann selbst die Erfüllung aller ihm gesetzlich und satzungsmäßig auferlegten Pflichten, zu denen wie sogleich noch dargestellt wird, auch die Verwahrung von Urkunden zählt, zukam.
Auch das Vorbringen, wonach Herr A B über das Ende der Sachverwalterschaft von Dr. M O nicht informiert gewesen wäre, trifft nicht zu, wurde doch in dem dem Akt beiliegenden Schreiben der Agrarbehörde vom 20.6.2013, AGM-R***/**2-2013, welches auch der Agrargemeinschaft Y zu Handen Herrn A B zugestellt wurde, ausdrücklich auf das Ende der Sachverwalterschaft von Herrn Dr. M O Bezug genommen.
Auch ansonsten bringt der Berufungswerber nichts vor, was an der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis festgestellten Strafbarkeit zweifeln ließe.
Der klare Wortlaut des im vorliegenden Fall anzuwendenden § 85 Abs 1 lit d TFLG 1996 verlangt für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung lediglich, dass jemand seinen Pflichten als Mitglied oder Organ einer Agrargemeinschaft trotz Aufforderung nach diesem Gesetz nicht nachgekommen ist.
Dass Herr A B als Obmann Organ der Agrargemeinschaft Y ist, ist unstrittig. Dass ihn nach Beendigung der Sachverwalterschaft wieder alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten trafen, wurde bereits dargelegt.
Auch dass Herr A B mit Schreiben der Agrarbehörde vom 20.6.2013 zur Annahme von Unterlagen bei sonstiger Bestrafung aufgefordert wurde, ist unbestritten und geht aus dem vorliegenden Akt klar hervor.
Herr A B ist aber auch einer ihm als Obmann nach dem TFLG 1996 auferlegten Pflicht nicht nachgekommen. Die Pflicht zur Verwahrung aller Urkunden ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem TFLG 1996 selbst, sondern aus § 14 lit e der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft Y, wonach dem Obmann – wie schon die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat -, „die Führung des Beschlussbuches für die Vollversammlung und für den Ausschuss, die Verwahrung aller Urkunden und die Besorgung des erforderlichen Schriftverkehrs“ obliegt; die Satzung selbst hat aber ihre Grundlage im § 36 TFLG 1996, laut dessen Abs 1 lit b die Satzungen auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder und nach lit c den Aufgabenbereich der Organe zu enthalten haben.
Bezüglich der inneren Tatseite ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass Herr A B nicht nur fahrlässig, sondern mit bedingtem Vorsatz handelte, nämlich bewusst die ihm angebotenen Akten trotz der daraufhin lautenden Anweisung der Agrarbehörde nicht annahm und sich damit abfand, dadurch – wie von der Agrarbehörde im betreffenden Aufforderungsschreiben belehrt - eine Verwaltungsübertretung zu begehen.
Im vorliegenden Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht jedenfalls kein Zweifel, dass alle für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 1 lit d TFLG 1996 erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Auch die Ausführungen der belangten Behörde zum Tatzeitpunkt, deren Beginn mit Ablauf der eingeräumten Frist zur Annahme der Unterlagen bestimmt wurde, sind nicht zu beanstanden.
b) Zur Strafbemessung:
Der Berufungswerber bringt in seiner Berufung nichts vor, was an den von der belangten Behörde diesbezüglich angestellten Erwägungen zweifeln ließe.
Insbesondere keine Rolle bei der Strafbemessung spielt ein allfälliges, vom Berufungswerber behauptetes Fehlverhalten des ehemaligen Sachverwalters Dr. M O.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 Z 2 StGB, wonach ein Erschwerungsgrund dann vorliegt, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist, hat die belangte Behörde zu Recht folgende, im Strafakt DI26 der Abt. Agrargemeinschaften beim Amt der Landesregierung dokumentierte Verwaltungsübertretungen nach dem TFLG 1996 als erschwerend herangezogen:
Straferkenntnis der Agrarbehörde I. Instanz vom 10.01.2011 zu AgrB-DI**/1-2010, abgeändert durch Erkenntnisse des LAS vom 15.06.2011 zu LAS-/1-11, neuerlich abgeändert durch Erkenntnisse des LAS vom 25.08.2011 zu LAS-*/2-11;
Straferkenntnis der Agrarbehörde I. Instanz vom 12.09.2011, AgrB-DI**/2-2011, bestätigt durch Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 15.03.2012 zu LAS-**/3-11;
Straferkenntnis der Agrarbehörde I. Instanz vom 03.02.2012 zu AgrB-DI**/3-2012, abgeändert durch Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 03.10.2012 zu LAS-**/4-12;
Straferkenntnis der Agrarbehörde I. Instanz vom 01.08.2012 zu AgrB-DI**/4-2012, abgeändert durch Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 19.12.2012, zu LAS-**/5-12.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts konnte aufgrund des genannten Strafakts festgestellt werden, dass der Berufungswerber innerhalb der 5-jährigen Tilgungsfrist nach § 55 Abs 1 VStG noch wegen weiterer Übertretungen nach dem TFLG 1996
a) rechtskräftig ermahnt wurde:
Straferkenntnis der Agrarbehörde I. Instanz vom 26.5.2010, AgrB-DI**/*5-2010,
Straferkenntnis der Agrarbehörde I. Instanz vom 4.5.2011, AgrB-DI**/6-2011, abgeändert durch Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 25.8.2011 zu LAS-**/6-11.
b) rechtskräftig bestraft wurde:
Als weiterer Erschwerungsgrund im Sinn des § 33 StGB ist im vorliegenden Fall der vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehene, zumindest bedingte Vorsatz zu werten, da zur Verwirklichung des Delikts bereits Fahrlässigkeit genügt hätte.
Zudem äußert sich Herr A B im vorliegenden Verfahren auch nicht zu seinen Vermögensverhältnissen bzw. gelingt es ihm auch sonst nicht, etwaige Milderungsgründe zu nennen oder die von der belangten Behörde ins Treffen geführten und als erschwerend gewerteten Verwaltungsübertretungen nach dem TFLG 1996 zu entkräften.
Die verhängte Geldstrafe befindet sich noch im unteren Bereich des mit maximal 3.000 Euro abgesteckten Strafrahmens und ist eine Geldstrafe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der vorliegenden Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Dies im Hinblick auf die beträchtliche Zahl der gegen den Beschuldigten aufgrund von Übertretungen nach dem TFLG 1996 verhängten Strafen insbesondere auch aus spezialpräventiven Überlegungen.
Insofern erachtet auch das Landesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe als schuld- und tatangemessen.
Die gegenständliche, als Beschwerde zu wertende Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den vom Berufungswerber zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Peter Christ
(Richter)
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