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LVwG-2014/42/0751-1•LVwG T LVwG-2014/42/0751-1
LVwG-2014/42/0751-1Landesverwaltungsgericht23.04.2014
Verletzung von Nachbarrechten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn BC, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N vom .., Zl: ----
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:
Mit Baugesuch vom ..**** beantragte Herr AB beim Bürgermeister der Gemeinde N als Baubehörde I Instanz die Baubewilligung für den Umbau der bestehenden Wohnung auf der Bp. .186, KG N, sowie für die Errichtung eines Holzzaunes auf demselben Grundstück.
Mit Bescheid vom .., Zl: ----, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde N dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung.
Dagegen brachte Herr BC, Adresse, Platz, Ort, fristgerecht Beschwerde ein und führt darin wie folgt aus:
„… Ich wohne in einem Doppelhaus Bp 187. Mein Nachbar AB ebenfalls 186. Jeder hat südseitig vom Haus einen Garten. An der Grenze steht auf meiner Gp. 130 Bp. 186 des Nachbarn, ein Maschendrahtzaun von 1,10 m Höhe, so wie es seit Jahrzenten am Land üblich ist, an der Südseite. Nun will aber der Nachbar einen 2 m hohen Holzzaun errichten, von der Hausgrenze durch den Garten auf einer Länge von 9,60 m; dies wäre jedoch für das Ortsbild wie eine Faust aufs Auge. Unsere Wohnküche im Haus ist unmittelbar daneben vom ausgehenden Zaun im rechten Winkl. Dies würde am Nachmittag einen größeren Schatten werfen auf unseren Garten und unsere Wohnküche eintrüben. Dies ist aber nicht alles, denn ein 2 m hoher Zaun würde auf unsere Psyche sehr negativ wirken, besonders auf meine Frau, die eine schwere psychische Erkrankung hat (Pflegestufe 5) seit Jahren. Man hat schon vor Jahren am psychiatrischen Krankenhaus in Hall die Zäune und Mauern abgetragen. Der Mensch hat eben nicht nur Körper und Geist sondern auch eine Seele. Ich ersuche euch, schützen Sie uns vor einer Gefängniswand. Besuchen Sie uns und schauen Sie sich das an, bei unserem über 200 Jahre alten Bauernhaus. Mein Nachbar AB hat bei der Gemeinde zum Umbau seiner Wohnung angesucht (Bp. 186). Er hat auch einen Grundbuchsauszug vom Jahre 1910 vorgelegt; der jedoch ungültig ist, da dieser nicht aktuell ist; siehe meine Beilage. Ich erwarte mir daher eine Neuauflage der Bauverhandlung bzw. Baubescheid. Der Nachbar verbaut seinen Stall, meiner bleibt. Am ..**** hat mich der Nachbar AB angerufen, ich soll das Wasser laufen lassen, da er nicht mehr heizt und er wegen seinem Umbau kein Wasser braucht. Ich habe, wie aus meinem Grundbuchauszug ersichtlich ist, durch das Haus des Nachbarn ein Recht auf Wasseranschluss, Wasserzufuhr und Wasserleitung laut Dienstbarkeitsvertrag. Mein Nachbar hat auch in meiner Tenne Bp 187 ein Mitbenützungsrecht, jedoch nur zum Einfahren von Heu oder Gras seit 1989. Wer ein Recht hat, hat aber auch Pflichten; zum Beispiel die Erneuerung der Tennenauffahrt sowie Tennenbrückendach. Ich betreibe schon seit Jahren keine Landwirtschaft mehr und muss mein Haus als Einfamilienhaus versteuern. Bis 1989 hat der Nachbar über meine Tenne, die seine, als Garage benützt.“
II.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:
Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 130/2013:
„(…)
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(…)“
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Bp. .187, KG N, dessen Grenzen innerhalb eines horizontalen Abstandes von fünf Meter zur gegenständlichen Bauplatzgrenze liegen. Er ist sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der im § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit sie seinem Schutz dienen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt.
Zum gegenständlichen Bauvorhaben fand am ..**** eine mündliche Bauverhandlung statt. Die nunmehrigen Beschwerdegründe, soweit subjektiv - öffentliche Rechte geltend gemacht werden, hat der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung dargetan, sodass eine Präklusion im Sinne des § 42 AVG 1991 vorab nicht vorliegt.
1. Zur bewilligten Errichtung eines Zaunes auf Bp. 186:
Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt erachtet, weil durch die Errichtung des bewilligten Zaunes ein größerer Schatten auf seinen Garten geworfen und seine Wohnküche „eingetrübt“ wird, ist darauf zu verweisen, dass die Tiroler Bauordnung ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalls nicht kennt. Es kommt daher diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Zur baurechtlichen Zulässigkeit des Zaunes sei auf § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 verwiesen, welcher die Errichtung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m im Abstandsbereich auch ohne Zustimmung des Nachbarn zulässt.
2. Zur Bewilligung des Umbaues der bestehenden Wohnung auf Bp. 186:
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Bauwerber einen nicht-aktuellen Grundbuchsauszug der Baubehörde vorgelegt hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass den vorgelegten Verwaltungsakten ein aktueller Grundbuchsauszug der EZ 41 (Bp. .186, 1308/3) zu entnehmen ist. Eigentümer der Bp. 186 ist demnach der Bauwerber, Herr Mag. AB
Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die Bp. .186 durch verschiedene Dienstbarkeiten belastet ist, ist dazu festzuhalten, dass etwaige Beeinträchtigungen von Dienstbarkeiten eben durch die Bauausführung im Streitfall vor den Zivilgerichten zu klären sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind mit Beeinträchtigungen von Dienstbarkeiten jedenfalls keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte beschränkt.
Der Beschwerde konnte daher aus den vorgenannten Gründen kein Erfolg beschieden sein.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Gerald Schaber
(Richter)
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