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LVwG-2013/11/2851-3•LVwG T LVwG-2013/11/2851-3
LVwG-2013/11/2851-3Landesverwaltungsgericht08.05.2014
Anzeige nach § 23 Abs 1 TGVG hat binnen 8 Wochen zu erfolgen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn A, Adresse, Platz, Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom .., Zahl -*/-****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG),
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) auf Euro 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend geändert, dass es bei den durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) wie folgt zu lauten hat: „§ 36 Abs 1 lit a iVm § 23 Abs 1 und § 4 lit g Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61 idF des Gesetzes LGBl Nr 60/2009“.
2. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 100,-- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorbemerkungen:
Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
II.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn A folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Mit Bestandvertrag vom ..**** wurde das Rechtsgeschäft über den Erwerb eines Bestandrechtes an den Gst 1488/1 von 86.441 m² und 1418 von 23.748 m² je aus der Liegenschaft in EZ 900 GB Ort, zwischen Herrn C, geb am .., als Bestandgeber und der Bergbahnen D Ges.m.b.H. Co KG als Bestandnehmerin, vertreten durch den Geschäftsführer A, geb am .., auf die Dauer von 60 Jahren abgeschlossen.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bergbahnen D Ges.m.b.H., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bergbahnen D Ges.m.b.H. Co KG mit Sitz in E ist, haben Sie diesen Bestandvertrag entgegen dem § 23 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 nicht binnen acht Wochen nach Abschluss der Bezirkshauptmannschaft B schriftlich angezeigt, sondern erst am ..****.“
A habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 TGVG begangen, weshalb über ihn gemäß § 36 Abs 1 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeschrieben wurde.
Gegen diese Entscheidung hat Herr A fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und ausgeführt wie folgt:
„Richtig ist, dass nach Feststellung der Erstbehörde der Bestandvertrag hinsichtlich der beiden oben näher beschriebenen Grundstücke, welche einen Bestandteil der geplanten Golfsportanlage Ort bilden, von dem Bestandgeber und auch von der Bestandnehmerin am ..**** unterzeichnet worden ist.
Aus dem Bestandvertrag vom ..**** ist unter anderem auch zu entnehmen, dass das Bestandverhältnis nur nach rechtskräftiger Widmung des Bestandgrundstückes in Sonderfläche Golfplatz (Golfanlage) und mit Baubeginn rechtswirksam beginnt.
Die Rechtswirksamkeit des Bestandvertrages vom ..**** war somit aufschiebend bedingt.
Es ist weiters daraus abzuleiten, dass der Bestandgeber weiterhin die alleinige ausschließliche Bewirtschaftung der beiden vorgenannten Grundstücke bis zum Vorliegen des entsprechenden UVP-Bescheides und des Baubeginnes der Golfsportanlage F-G innehatte.
Somit ist mir bzw. der Firma Bergbahnen D GmbH Co KG überhaupt keine Verfügungsmacht über die vorgenannten Grundstücke bis zum Baubeginn bzw. der Anzeige des Rechtserwerbes am ..**** zugestanden.
Wie schon angeführt war ich zum Zeitpunkt der Anzeige des gegenständlichen Bestandvertrages am ..**** der Rechtsauffassung, dass die Anzeige des gegenständlichen Bestandvertrages mit den übrigen Bestandverträgen betreffend der gesamten Golfsportanlage F-G erst erfolgen muss, wenn die Rechtswirksamkeit des Vertrages eingetreten ist, sodass ich im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 VStG einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen bin.
Die Erstbehörde hat sich mit diesem Schuldausschließungsgrund gemäß § 5 Abs. 2 VStG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überhaupt nicht näher auseinandergesetzt.
Wäre die Erstbehörde auf dem von mir behaupteten Schuldausschließungsgrund näher eingegangen, so hätte sie feststellen müssen, dass aufgrund des dargestellten Ablaufes, irrtümlicherweise und unverschuldeterweise erst am ..**** die entsprechende Anzeige des verfahrensgegenständlichen Bestandvertrages bei der Grundverkehrsbehörde erfolgt ist, und nicht schon 8 Wochen nach Unterfertigung des gegenständlichen Bestandvertrages durch beide Vertragsteile am ..****. Ich konnte daher auch das Unerlaubte meines Verhaltens aufgrund der aufgezeichneten Umstände nicht einsehen, da nämlich die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Bestandvertrages erst mit Vorliegen aller erforderlichen Sonderflächenwidmungen und des Baubeginnes auch in Bezug auf die übrigen Bestandgrundstücke und der Tatsache, dass bis zum Vorliegen des Baubeginnes auch keinerlei wirtschaftliche oder rechtliche Verfügungsmacht seitens der Bestandnehmerin über die verfahrensgegenständlichen Grundstücke bestanden hat, somit der angezogene Schuldausschließungsgrund vorliegt.
Die Erstbehörde hätte daher das gegenständliche Strafverfahren wegen Übertretung nach § 23 Abs. 1 TGVG 1996 aus diesen Gründen einstellen müssen.
Im Rahmen der Strafbemessung hat die Erstbehörde wohl die Grundlagen, welche für die Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG maßgebend sind, richtig wiedergegeben, jedoch bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt.
Zweifellos haben die Bestimmungen des § 23 TGVG 1996 unter anderem auch der Kontrolle des landwirtschaftlichen Liegenschaftsverkehrs zur Stärkung und Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes im Land Tirol zu dienen.
Im Hinblick darauf, dass die Bestandnehmerin bis zur Anzeige des verfahrensgegenständlichen Bestandvertrages keinerlei wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücke hatte und schlussendlich auch der Rechtserwerb sodann von der Bestandnehmerin der Grundverkehrsbehörde angezeigt wurde, kann nicht davon gesprochen werden, dass dadurch eine erhebliche Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, verbunden waren oder die „Tat“ sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Darüber hinaus hat die Erstbehörde auch nicht den Umstand entsprechend gewürdigt, dass ich dem meiner Meinung nach entschuldbaren Irrtum unterlegen bin, dass die Anzeige des gegenständlichen Bestandvertrages erst mit Eintritt der Bedingung, nämlich der rechtskräftigen Widmung der betroffenen Bestandgrundstücke in Sonderfläche Golfsportanlage und des Baubeginnes der Golfsportanlage rechtswirksam werden sollte und erst sodann im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes anzeigepflichtig wird.
Vielmehr hätte die Erstbehörde im Sinne der Bestimmungen des § 21 VStG Gebrauch machen müssen, dass wenn überhaupt nur ein geringfügiges Verschulden meinerseits vorliegt und auch aus der Tat keinerlei nachteilige Folgen entstanden sind, nur mit einer entsprechenden Abmahnung im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG vorgehen können und müssen.“
Abschließend wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen; in eventu eine Ermahnung in Sinne des § 21 VStG zu erteilen; in eventu die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen auf maximal € 100,-- herabzusetzen.
III.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan der Gemeinde G.
Für das Landesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Mit Bestandvertrag vom ..**** hat C aus der Liegenschaft in EZ 900 GB G das Gst 1488/1 mit 86.441 m² ohne die im örtlichen Raumordnungskonzept als „Tourismusgebiet“ vorgesehene Teilfläche im Ausmaß von rund 3.000 m² sowie das Gst 1418 mit 23.748 m² an die Bergbahnen D GmbH Co KG in Bestand gegeben. Entsprechend Punkt II. dieses Vertrages soll der Bestandgegenstand von der Bestandnehmerin zur Errichtung eines (zumindest) 18-Loch Golfplatzes verwendet werden. Nach Punkt III. dieses Vertrages beginnt das Bestandverhältnis nach Vorliegen der rechtskräftigen Widmung der Bestandgrundstücke Gst 1488/1 und 1418 je KG G in Sonderfläche Golfplatz (Golfanlage) und mit dem Baubeginn und schließlich wurde der Bestandvertrag auf die Dauer von 60 Jahren abgeschlossen.
A ist zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Bergbahnen D GmbH Co KG.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren die beiden Grundstücke entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde G als Freiland ausgewiesen und wurden darüber hinaus landwirtschaftlich genutzt. Der Gemeinderat der Gemeinde G hat in der Sitzung vom ..**** die Änderung des Flächenwidmungsplanes im gegenständlichen Bereich von Freiland in „Sonderfläche Sportanlage“ beschlossen. Diesem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde G wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom ..*, Zahl --/-**, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den Unterlagen im erstinstanzlichen Akt, dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde G. Diese Sachverhaltsfeststellungen stehen im Übrigens auch außer Streit.
IV.Rechtsgrundlagen:
1. Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61 in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung LGBl Nr 60/2009:
§ 2
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. …
…
(3) Baugrundstücke sind:
…
b)unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind;
§ 4
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
….
g) die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die Nutzung im Sinne des § 2 Abs 1 erster Satz ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung;
…
§ 9
(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2:
….e) den Erwerb eines befristeten Bestandrechtes, dessen Bestanddauer mehr als zehn Jahre beträgt und das nicht unter § 1 Abs. 2 Z 1, 1a und 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2009, fällt; für die Berechnung der Bestanddauer sind die in einem tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden Bestandzeiten verschiedener Verträge zwischen den selben Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und einem mit der anderen früheren Vertragspartei im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen;
§ 23
(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Falle des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.
…
§ 36
(1) Wer
a) ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsvorgang entgegen dem § 23 Abs. 1 oder dem § 23a nicht der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt,
…,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,-- Euro zu bestrafen.
(2) Die Verjährung beginnt
a) im Fall des Abs. 1 lit. a erst mit der Einbringung der Anzeige nach § 23,
….
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
…
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
…
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
V.Rechtliche Erwägungen:
Anknüpfend an den festgestellten Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Das gegenständliche Rechtsgeschäft wurde am ..**** abgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat sich das Rechtsgeschäft auf landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG bezogen und war nach § 4 Abs 1 leg cit genehmigungspflichtig. Die achtwöchige Frist zur Anzeige im Sinne des § 23 Abs 1 TGVG hat somit mit Ablauf des ..**** geendet. Die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft B ist allerdings erst am ..**** erfolgt. Nur der Vollständigkeit halber sei dazu festgehalten, dass zu diesem Zeitpunkt – bedingt durch die Umwidmung der Kaufgrundstücke in „Sonderfläche Sportanlage Golfsportanlage SF-Go UVP“ – diese Grundstücke vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 2 Abs 3 lit b TGVG nicht mehr als landwirtschaftliche Grundstücke, sondern vielmehr als Baugrundstücke einzustufen waren und die Anzeige nunmehr gestützt auf die Vorschrift des § 9 Abs 1 lit e TGVG erfolgt ist.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im Vertrag ausdrücklich festgehalten sei, dass das Bestandverhältnis nur nach rechtskräftiger Widmung des Bestandgrundstückes in Sonderfläche Golfplatz (Golfanlage) und mit Baubeginn rechtwirksam beginne und folglich der Bestandgeber weiterhin die alleinige und ausschließliche Bewirtschaftung der beiden vorgenannten Grundstücke bis dahin innegehabt habe, ist folgendes entgegen zu halten:
Gemäß § 23 Abs 1 TGVG ist jedes Rechtsgeschäft nach § 5 bzw § 9 leg cit (um ein solches handelt es sich vorliegend) vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Das gegenständliche Rechtsgeschäft wurde am ..**** abgeschlossen. Die achtwöchige Anzeigefrist hat mit Ablauf des ..**** geendet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes verschiedene Bedingungen eintreten mussten. Das TGVG enthält nämlich keinerlei Regelung, dass die achtwöchige Anzeigefrist erst mit dem Eintritt allfällig vereinbarter Bedingungen zu laufen beginnen würde. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang vielmehr einzig und allein der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl dazu insbesondere das Erkenntnis des VfGH vom 25.02.2003, B 1562/02; sowie das Erkenntnis des VwGH vom 14.09.2001, 2000/02/0181).
Was die innere Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 14.09.2001, 2000/02/0182).
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Dieser hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Die vom Beschwerdeführer vertretene Gesetzesauslegung (Beginn der achtwöchigen Anzeigefrist nicht mit Vertragsabschluss, sondern mit dem Eintritt allfälliger Bedingungen) könnte ihn nur dann entlasten, wenn sie unverschuldet wäre. Davon kann aber – abgesehen von klarem Gesetzeswortlaut – schon deshalb nicht gesprochen werden, weil es bei einer entsprechenden sorgfältigen Vorgangsweise einer Objektivierung dieser Rechtsauffassung bedurft hätte. Da dies offenkundig verabsäumt wurde, liegt auf jeden Fall kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 2. Satz VStG war vielmehr vorliegend von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Die Bestrafung ist somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Immerhin wurde durch die nicht rechtzeitige Anzeige eines Rechtsgeschäftes der Zweck des TGVG, nämlich eine entsprechende Kontrolle des Liegenschaftsverkehrs zu erreichen, vereitelt bzw über einen längeren Zeitraum unterlaufen und damit erschwert.
Hinsichtlich des Verschuldens war – wie erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend war nichts zu werten.
Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer im Verfahren – obwohl dazu wiederholt die Möglichkeit bestanden hätte – nicht dargelegt, weshalb insofern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen (vgl VwGH 11.11.1998, 98/04/0334; 05.04.1990, 89/09/0166).
Im Zusammenhalt all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht im Ergebnis zur Ansicht gelangt, dass für die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 1.000,-- zu verhängen ist. Eine Strafherabsetzung musste deswegen erfolgen, weil die Verwaltungsbehörde zu Unrecht eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend angesehen und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht als mildernd gewertet hat. Die von der Verwaltungsbehörde herangezogene bzw als erschwerend gewertete Bestrafung nach dem TGVG war nämlich zum Zeitpunkt der Begehung der nunmehrigen Tat noch nicht rechtskräftig vorgelegen (vgl VwGH 15.12.1987, 86/04/0122). Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe (die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen wurde und selbst mit unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen in Einklang zu bringen wäre) kam deswegen nicht in Frage, weil diese in der nunmehr bestimmten Höhe jedenfalls als erforderlich erachtet wird, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Letztlich haben auch generalpräventive Erwägungen gegen eine weitere Herabsetzung gesprochen.
Anknüpfend an die erfolgte Herabsetzung der Geldstrafe hatte auch eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und des Kostenbeitrages zu erfolgen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christoph Purtscher
(Präsident)
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