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LVwG-2014/23/1251-3•LVwG T LVwG-2014/23/1251-3
LVwG-2014/23/1251-3Landesverwaltungsgericht27.05.2014
Präklusion
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde der E X, F, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xx, Zl **** den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
1. Verfahren bei der Tiroler Landesregierung:
Mit Schriftsatz vom 04.11.2013 hat die A B, vertreten durch den Vorstand G und den technischen Leiter H, C, für den Neubau der „I“ im Streckenabschnitt „J“ bis „K“ im L um Bewilligung gemäß § 41 Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989, bei der Tiroler Landesregierung als Straßenbehörde angesucht. Gleichzeitig mit ihrem Ansuchen hat die Konsenswerberin vollständige Einreichunterlagen vorgelegt.
Im Rahmen des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens hat die Landesregierung als Straßenbehörde am 04.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Kundmachung (Verständigung) vom 11.11.2013, Zl ***** war an der Amtstafel der Marktgemeinde N vom 13.11.2013 bis zum 4.12.2013 angeschlagen und der Beschwerdeführerin wurde die Ladung für diese Verhandlung am 13.11.2014 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat an der mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 teilgenommen und dabei zuerst eine schriftlich vorbereitete Stellungnahme abgegeben. Nach einer Erörterung des Inhaltes dieses vorbereiteten Schriftsatzes wurde vom Verhandlungsleiter folgende Parteienäußerung protokoliert:
…Gegen die Erteilung der straßenrechtlichen Baugenehmigung und die in diesem Zusammenhang nötige Grundinanspruchnahme besteht kein Einwand. Betreffend die Höhe der Vergütung bzw. der Frage einer allfälligen gesamten Grundeinlösung müssen noch Gespräche mit der Antragstellerin geführt werden. Ich weise darauf hin, dass mir zwar ein Optionenvertrag für das Gst EZ 23 GB 510 N erst gestern vorgelegt wurde, ich jedoch noch nicht die Möglichkeit hatte, diesen vollständig zu studieren. Weiters verweise ich auf meine schriftliche Stellungnahme, die ich heute bei der Verhandlung eingebracht habe.
Diese Parteienerklärung wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin unterfertigt und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung angeschlossen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xx, Zl **** hat diese der A B die straßenrechtliche Bewilligung für den Neubau der „I“ im Streckenabschnitt „J“ bis „K“ im L unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 hat E, F, vertreten durch Rechtsanwälte, Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xx, Zl **** erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen“.
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Auf Grund des Beschwerdevorbringens fand am 20.5.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an der neben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch ein Vertreter der Bewilligungswerberin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Die A B hat durch ihren Rechtsvertreter zur Beschwerde der E X im Schriftsatz vom 12.05.2014 Stellung genommen und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mangels substantiierter Einwendungen gegen das bewilligte Vorhaben präkludiert sei. Dementsprechend beantragt die A B in dem zitierten Schriftsatz, die Beschwerde der E X infolge Präklusion zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, der Beschwerde der E X keine Folge zu geben und die Beschwerde abzuweisen.
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin führte in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht aus sie sei bei der mündlichen Verhandlung am 4.12.2013 nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe keine ausdrückliche Zustimmung zum verfahrensgegenständlichen Projekt erteilt. Ihr Vorbringen sei aber sehr wohl als Einwendung zu qualifizieren. Insbesondere sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass die von ihr erstattete „Stellungnahme“ nach Ansicht der Behörde keine Einwendung wäre und sie damit ihre Parteistellung verlieren würde. Bei nicht vertretenen Parteien sei an die Belehrungspflicht ein strenger Maßstab zu legen. Das von ihr anlässlich der mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 erstattete Vorbringen sei zweifelsfrei als Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG zu qualifizieren.
II.Rechtslage:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr 161/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 41
(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)…
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)…
(4)…“
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989lauten auszugsweise wie folgt
§ 43
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
a) den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
b) mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl Nr 122/2013, einschließlich der Überschriften lauten wie folgt:
„§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
§ 31
Beschlüsse
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
III.Erwägungen:
Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xx, Zl ****.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte I. (wasserrechtliche Bewilligung) und II. (forstrechtliche Bewilligung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 07.03.2014, Zlen ***, und *****.
Gemäß § 1 Abs 4 der auf der Grundlage des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes – TLVwGG, LGBl Nr 148/2012 idF LGBl Nr 130/2013, erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol für das Jahr 2014, Zl ******, wurde die Beschwerde gegen die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Anlagenrecht – Verkehr“ zugeordnet.
Entsprechend der geltenden Geschäftsverteilung wird mit dem gegenständlichen Beschluss lediglich über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xx, Zl **** entschieden.
Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xx, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin am 19.03.2014 zugestellt. Die Beschwerde ist am 14.04.2014 zur Post gegeben und am 17.4.2014 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Tiroler Landesregierung eingelangt.
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Gst. Nr. 712 und 71, GB 510 N und weiters ideelle Miteigentümerin der Gst Nr 712/, 712/ und 712/, jeweils GB 510 N. In der Kundmachung (Verständigung) vom 11.11.2013, sind die die Beschwerdeführerin als Eigentümerin bzw als Miteigentümerin betreffenden Eingriffe beschrieben. Diese Kundmachung wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2013 zugestellt. Die Kundmachung enthält gemäß § 41 Abs 1 AVG den Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen.
Die Beschwerdeführerin hat zwar an der mündlichen Verhandlung am 04.12.2013 teilgenommen, sie hat aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Ausführungen im Sinne des § 43 Abs 1 Tir. StraßenG vorgebracht. Sie hat es somit unterlassen, entsprechende Einwendungen zu erheben, um, gestützt auf § 42 Abs 1 AVG, Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erlangen.
Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG geladen wird, muss in der Lage sein, bei der Verhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein klar umschriebenes Vorhaben – im gegenständlichen Fall die Neuerrichtung einer Straße- bekämpft (VwGH 30.05.1996, Zl 93/06/0155, und VwGH 10.12.2013, Zl 2010/05/0220).
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 nicht darauf hingewiesen worden, dass die von ihr erstattete „Stellungnahme“ keine Einwendung sei und sie somit ihre Parteistellung verlieren würde.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ihre Stellungnahme als Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG zu qualifizieren. Ergeht an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen, so besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG (VwGH 30.05.1996, Zl 93/06/0155). Der Verhandlungsleiter war somit anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28.02.2014 nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin zur Erhebung von Einwendungen aufzufordern und anzuleiten.
Mangels fristgerecht vorgebrachter Einwendungen gegen den beantragten Neubau der „I“ im Streckenabschnitt „J“ bis „K“ im L ist die Beschwerdeführerin präkludiert und hat gemäß § 42 Abs 1 AVG ihre Stellung als Partei verloren. Das Recht, eine Beschwerde zu erheben, steht ausschließlich Parteien im Sinne des § 8 AVG zu. Die Beschwerdeführerin hat wegen des Unterlassens substantiierter Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung ihre Stellung als Partei verloren. Ihre Beschwerde war daher mangels Parteistellung gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin mangels geeigneter Einwendungen ihre Stellung als Partei verloren, an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.
Das Landesverwaltungsgericht hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)
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