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LVwG-2014/37/0049-7•LVwG T LVwG-2014/37/0049-7
LVwG-2014/37/0049-7Landesverwaltungsgericht27.05.2014
Agrargemeinschaft, Gemeindegut, Regulierungsplan, Satzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der/des 1. Person1, 2. Person2, 3. Person3, 4. Person4, 5. Person5, 6. Person6, 7. MarPerson7 und 8. Person8, alle in Ort1, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. B, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 02.03.2012, Zl -/*-**, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
1. Spruchteil A)a)1. dahingehend abgeändert wird, als die lit c wie folgt zu lauten hat:
„c. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 130/2013, an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Gst Nr 482, 483, 484/3, 488, 489/1, 495, 574/2, 623, 761/1, 776, 780, 781/1 und 718/13, alle vorgetragen in EZ 7**, GB ***** Ort1, im Sinne des § 33 Abs lit c TFLG 1996.
Der Substanzwert gemäß lit c steht der Gemeinde Ort1 zu (§33 Abs 5 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.“,
2. Spruchteil A)b) dahingehend abgeändert, als die nachfolgenden Bestimmungen der neu erlassenen Verwaltungssatzung wie folgt zu lauten haben:
lit c des § 4 Abs 2:„c) und zu den Vollversammlungen je einen Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 7 TFLG 1996 zu entsenden.“
Abs 6 des § 6:
„6) Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn
a) dies mindestens die Hälfte der Mitglieder verlangt,
b) dies die Agrarbehörde als Aufsichtsmaßnahme anordnet oder selbst als Aufsichtsmaßnahme eine Vollversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt einberuft.“
Abs 5 des § 7:
„5) Einem Mitglied, das außerhalb der Gemeinde wohnt, in der die Agrargemeinschaft ihren Sitz hat, kann durch den Obmann aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen im Gebiet dieser Gemeinde wohnhaften Zustellbevollmächtigen namhaft zu machen. Kommt das Mitglied diesem Auftrag nicht nach, gelten Zustellungen mit der ortsüblichen Kundmachung als erfolgt.“
Abs 3 des § 12:
„3) Nach Ablauf der Amtsperiode sind alle die Agrargemeinschaft betreffenden Unterlagen dem neu gewählten Obmann zu übergeben. Die Übernahme dieser Unterlagen ist im Protokollbuch zu vermerken und vom alten und neuen Obmann zu bestätigen.“
Abs 2 des § 17:
„2) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist in der Niederschrift festzuhalten und dem Obmann vorzulegen, der gegebenenfalls die zur Behebung festgestellter Mängel erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. Wird der Rechnungsabschluss in Ordnung befunden, so genügt ein diesbezüglicher Vermerk, versehen mit Datum und Unterschrift der Prüfer im Kassabuch.“
und
3. Spruchteil B) dahingehend abgeändert wird, als er wie folgt zu lauten hat:
„Die Anträge zu II) werden allesamt wegen e n t s c h i e d e n e r S a c h e z u r ü c k g e w i e s e n.“
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
1. Historisches Regulierungsverfahren:
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 01.03.1949, eingetragen zu Zl *-**/, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz festgestellt, dass es sich bei der Liegenschaft in der Grundbuchseinlage 7 II, GB ***** Ort1, um ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes vom 06.07.1935, LGBl Nr 42, handelt und diese Liegenschaft im Eigentum der Agrargemeinschaft A steht. Gleichzeitig hat die Agrarbehörde mit diesem Bescheid die Verwaltung des agrargemeinschaftlichen Besitzes mit Satzungen vorläufig geregelt.
Aufgrund ihrer Berufung wurde der Gemeinde Ort1 für die Erhaltung des A-Weges, der A-Brücke und einer Schule in A ein entsprechendes Anteilsrecht zugestanden. Außerdem wurde ein Teilnahmerecht der Gemeinde Ort1 an den Vollversammlungen der Agrargemeinschaft A vereinbart, allerdings ohne Stimmrecht für die Gemeinde Ort1.
Nach Eintritt der Rechtskraft des mündlich verkündeten Bescheides vom 01.03.1949 hat die Agrarbehörde die Verbücherung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft A in der Grundbuchseinlage EZ 7** II, GB ***** Ort1, veranlasst. Das Bezirksgericht Ort2 hat den entsprechenden Beschluss vom 05.05.1949, Zl */, erlassen und auch der Gemeinde Ort1 zugestellt.
Mit Bescheid vom 29.05.1962, Zl -/, hat die Agrarbehörde die „Liste der Parteien“ festgestellt und das Anteilsrecht der Gemeinde Ort1 bestimmt. Der zitierte Bescheid definiert zudem das Regulierungsgebiet, wobei dieses aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 besteht.
Das „Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung des ehemaligen Fraktionsgutes A in der Gemeinde Ort1“ hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 02.10.1962, Zl ******/, erlassen. Darin werden das gemeinschaftlich genutzte Gebiet im Ausmaß von ca. 274 ha und die üblichen regelmäßigen Nutzungen festgelegt. Spruchpunkt III/A und B dieses Bescheides definiert unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Bescheid vom 29.05.1962, Zl ***** */, die Anteilsrechte der Gemeinde Ort1 und der neun Stammsitzliegenschaften.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 02.11.1970, Zl ***** */, erging der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A, bestehend aus Haupturkunde, Wirtschaftsplan und Satzungen. Mit diesem Bescheid stellte die Agrarbehörde nochmals fest, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 32 Abs 2 lit c TFLG 1969 darstellen und im Eigentum der Agrargemeinschaft A stehen.
Aufgrund einer Berufung der Agrargemeinschaft A hat die Agrarbehörde mit Bescheid vom 07.12.1971, Zl ***** */, den Regulierungsplan vom 02.11.1970, Zl ***** */, dahingehend abgeändert, dass das Anteilsrecht der Gemeinde Ort1 zu 0,5 Anteilen aus dem Regulierungsplan gestrichen wurde und zu Gunsten der Gemeinde Ort1 ein Holzbezugsrecht nach dem Wald- und Weideservitutengesetz im Umfang von 25 % des zur Erhaltung und Instandsetzung der über die X- Ache führenden und einen Bestandteil der Zufahrtsstraße nach A darstellenden Brücke erforderlichen Bau- und Nutzholzes unter näher dargelegten Voraussetzungen eingeräumt wurde.
Nach Eintritt der Rechtskraft des zuletzt zitierten Bescheides hat das Bezirksgericht Ort2 mit Beschluss vom 05.12.1972, Zl /, das Eigentumsrecht an der EZ 7** II, GB ***** Ort1, für die Agrargemeinschaft A eingetragen.
Mit Bescheid vom 20.07.1973, Zl ***** */, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz das Verfahren zur Regulierung der Agrargemeinschaft A abgeschlossen und den Abschluss des Verfahrens mit Kundmachung vom 12.09.1973, ***** */, bekanntgemacht.
2. Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:
Mit Schriftsatz vom 09.07.2009 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Agrargemeinschaft A, die Agrarbehörde möge feststellen, dass
das Liegenschaftsvermögen der Antragstellerin ein agrarisches Grundstück gemäß § 33 Abs 2 lit a TFLG 1996 sei,
hilfsweise, dass das Liegenschaftsvermögen der Antragstellerin kein Gemeindegut im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 11.06.2008, Zl B 464/07, sei.
Die Agrarbehörde gab mit Bescheid vom 26.02.2010, Zl AgrB-/**-, dem Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft A keine Folge und stellte fest, dass die Gst Nr 482, 483, 484/43, 488, 489/1, 495, 574/2, 623, 761/1, 776, 780, 781 und 781/13, alle vorgetragen in EZ 7**,GB ***** Ort1, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, während die Gst. Nr. 485, 486, 772, 775, 779, 4822, 4828, 4833, 4843, 4860, 4864, 4866/2, 4873 und 4876, alle vorgetragen in EZ 9*****, GB ***** Ort1, kein Gemeindegut seien.
Die gegen die Entscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz erhobene Berufung der Agrargemeinschaft A hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 27.05.2010, Zl LAS-/-, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidend für die Qualifikation des Gebietes als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 war der Umstand, dass in mehreren Bescheiden des Regulierungsverfahrens, nämlich jenen vom 01.03.1949, Zl *-**/, vom 29.05.1962, Zl ****-/, vom 02.10.1962, Zl ****-/, und vom 02.11.1970, Zl ****-/**, rechtskräftig und bindend die Qualifikation des Gebietes als Gemeindegut festgestellt worden war und keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der Agrargemeinschaft A gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-/-, betreffend Feststellung von Gemeindegut mit Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2010/07/0099-6, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2012 hat die Agrargemeinschaft A die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-/-, abgeschlossenen Verfahrens begehrt.
Der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mit Bescheid vom 02.10.2013, Zl LAS-*/-**, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.
4. Verfahren betreffend die Abänderung des Regulierungsplanes:
Mit Schriftsatz vom 21.09.2011 stellten die Mitglieder der Agrargemeinschaft A sowie die Agrargemeinschaft A, vertreten durch deren Obmann, allesamt rechtsfreundlich vertreten durch Univ. Doz. Dr. B, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, insgesamt vier Feststellungsanträge.
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz hat mit Bescheid vom 02.03.2012, Zl AgrB-/-*, über die Feststellungsanträge vom 21.09.2011 sowie von Amts wegen wie folgt entschieden:
„A)
a)
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 wird der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 02.11.1970, Zl. ****-/, in der Fassung des Bescheides vom 07.12.1971, Zl ****-/ (Anhang I), diese in der geltenden Fassung, durch folgenden Anhang II. abgeändert:
Anhang II.
zum Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A vom 02.11.1970, Zl. ******/, in der Fassung des Bescheides vom 07.12.1971, Zl. ***** */ (Anhang I), diese in der geltenden Fassung
1. Abschnitt II. der Haupturkunde „Nutzungen und Ertrag“ hat zu lauten:
Als übliche regelmäßige Nutzungen kommen in Betracht:
a. Holznutzung
b. Weidenutzung
c. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010 an den Grundstücken des Gemeindegutes.
Der Substanzwert gemäß lit. c. steht der Gemeinde Ort1 zu (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996), sie hat in diesem Ausmaß auch die Lasten des Regulierungsgebietes zu tragen.
2. Im Abschnitt III. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“ hat der erste Satz zu lauten:
An den Erträgnissen und Lasten des Regulierungsgebietes nehmen teil:
a)Die Gemeinde Ort1 als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996
b)sowie die jeweiligen Eigentümer der nachverzeichneten Stammsitzliegenschaften im Verhältnis der hiebei ausgewiesenen Anteilsrechte, und zwar:
[ ... ]
b)
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft A die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestand dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 17.03.1998, Zl. ***** */, außer Kraft.
B)
Die Anträge vom 21.09.2011 und Einwendungen vom 20.02.2012 werden allesamt als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“
Gegen diesen Bescheid haben die Mitglieder der Agrargemeinschaft Berufung erhoben und beantragt, dessen Spruchteil A) ersatzlos zu beheben und dessen Spruchteil B) dahingehend abzuändern, dass den Feststellungsanträgen vollumfänglich stattgegeben werde.
Anlässlich eines Telefongesprächs am 26.03.2014 hat Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. B bestätigt, dass er für die Agrargemeinschaft A keine Berufung eingebracht hat.
Bei der Vorlage der Berufung hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass dem angefochtenen Bescheid ein nicht korrigiertes Exemplar der Mustersatzung beigelegt worden sei, und ersucht, im Rahmen des Berufungsverfahrens die Satzung entsprechend zu berichtigen bzw eine berichtigte Satzung zu erlassen. Den berichtigten Entwurf der Verwaltungssatzung hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 27.03.2012, Zl AgrB****/*-**, vorgelegt
5. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:
Mit Schriftsatz vom 16.04.2012, Zl LAS-****/-, hat der (inzwischen aufgelöste) Landesagrarsenat die Beschwerde der Mitglieder der Agrargemeinschaft A der Gemeinde Ort1 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt.
Die Gemeinde Ort1, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, hat sich zu den Ausführungen in der Beschwerde im Schriftsatz vom 09.05.2012 geäußert und die geltend gemachten Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht zutreffend bewertet. Ergänzend hat die Gemeinde Ort1 vorgebracht, verschiedene Bestimmungen der neuen Verwaltungssatzung würden sie benachteiligen. Außerdem würde die Satzung „Ausschussmitglieder“ und einen „Ausschussbeschluss“ erwähnen, obwohl ein Ausschuss überhaupt nicht vorgesehen sei.
Zusammenfassend hat die Gemeinde Ort1 daher den Antrag gestellt, die Beschwerde der Mitglieder der Agrargemeinschaft A als unbegründet abzuweisen und aus Anlass der Beschwerde die neu erlassene Verwaltungssatzung dahingehend abzuändern, dass die sie benachteiligenden Bestimmungen zu entfallen hätten.
6. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schriftsatz vom 18.02.2014, Zl AGM-/-, hat die belangte Behörde auf ihre Mitteilung vom 27.03.2012, Zl AgrB-/-****, verwiesen und nochmals um Berichtigung der neu erlassenen Verwaltungssatzung ersucht.
Mit Schriftsatz vom 24.04.2014 hat die Gemeinde Ort1 ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und zudem beantragt, die für 08.05.2014 anberaumte Verhandlung zu vertagen.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2014 haben die Beschwerdeführer ihr Berufungsvorbringen ergänzt und Beweisanträge gestellt.
Am 08.05.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführer sowie die Gemeinde Ort1 ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt haben.
Im Zuge der Verhandlung wurde anhand eines aktuellen Grundbuchsauszuges und nach Rücksprache mit dem in der Verhandlung anwesenden Person5, Adresse, Ort1, klargestellt, dass er Mitglied der Agrargemeinschaft A ist und folglich als Beschwerdeführer auftritt und nicht der aus Versehen im Rechtsmittel angeführte Person9.
II.Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Gemeinde Ort1:
Die Beschwerdeführer beantragen, Spruchteil A) des in Beschwerde gezogenen Bescheides ersatzlos aufzuheben und Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer vollumfänglich stattgegeben werde.
Die Beschwerdeführer machen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
1. 2 Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Laut den Ausführungen der Beschwerdeführer hätte die Agrarbehörde die wahren Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet im Zeitpunkt vor dem Einschreiten der Agrarbehörde zu klären gehabt. Diese Eigentumsprüfung sei im gegenständlichen Fall verabsäumt worden. Die Agrarbehörde vernachlässige insbesondere, dass „Gemeindegut“ nach historischem Recht „wahres Eigentum der Agrargemeinschaft“ bedeutet habe.
Zu diesem Vorbringen haben die Beschwerdeführer verschiedene Beweise angeboten.
1. 3 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien am vorangegangenen Feststellungsverfahren nicht beteiligt gewesen. Der Feststellungsbescheid der Agrarbehörde vom 26.02.2010, Zl AgrB-/**-, bestätigt durch den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-/-, sei ihnen gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen.
Davon ausgehend halten die Beschwerdeführer fest, dass betreffend die Agrargemeinschaft A kein „atypisches Gemeindegut“ vorliege. Das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A sei aus der Tiroler Forstregulierung 1847 hervorgegangen. Im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 sei ausschließlich Gemeinschaftseigentum der Stammsitzliegenschaftsbesitzer entstanden.
Außerdem seien die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft rechtskräftig festgesetzt worden. Insbesondere sei auf der Grundlage des mit der Ortsgemeinde Ort1 im Rahmen der agrarbehördlichen Verhandlung am 26.04.1962 abgeschlossenen Parteienübereinkommens über das Anteilsrecht der Ortsgemeinde mit Bescheid vom 29.05.1962, Zl ***** */, rechtskräftig entschieden worden. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Parteienübereinkommens sei die Agrargemeinschaft A bereits Eigentümerin des Regulierungsgebietes gewesen, von einem Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 hätten die Parteien des Übereinkommens im Jahr 1962 nicht ausgehen können.
Zudem habe der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 10.12.2010, VfSlg 19.262/2010, klargestellt, dass der Begriff „Gemeindegut“ gemäß dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1935 „wahres Eigentum der Agrargemeinschaft“ bedeutete
Die Änderung des Regulierungsplanes und die Änderung der Satzung seien daher rechtswidrig.
Ausdrücklich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Änderung des Abschnittes II. der Haupturkunde „Nutzungen und Ertrag“. Die Zuweisung der Substanznutzungen an die politische Ortsgemeinde sei verfehlt und entbehre jeder Grundlage. Es handle sich um einen verfassungswidrigen Eingriff in die Rechtspositionen der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer der Substanz. Dementsprechend wenden sich die Beschwerdeführer auch gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Änderung im Abschnitt III. der Haupturkunde „Parteien und Anteilsrechte“. In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft A bereits rechtskräftig festgesetzt worden seien.
Darüber hinaus bekämpfen die Beschwerdeführer auch die Änderung der Verwaltungssatzung, insbesondere § 2, § 4, § 10 lit d, § 13 Z 2 sowie sämtliche Bestimmungen, die auf die Gesetzesbestimmungen betreffend „atypisches Gemeindegut“ Bezug nehmen.
1. 4 Ergänzendes Vorbringen vom 05.05.2014:
Die Beschwerdeführer haben ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 05.05.2014 ergänzt und nochmals betont, dass es sich beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A um kein Gemeindegut gehandelt habe. Im Jahr 1848 sei das Regulierungsgebiet als Privateigentum anerkannt worden. Der Begriff „Fraktion A“ sei als „Nachbarschaft A, zusammengesetzt aus Stammsitzen“ zu lesen. Die Substanz stehe daher den Beschwerdeführern zu. Die bereits gestellten Beweisanträge werden wiederholt.
2. Stellungnahme der Gemeinde Ort1:
Zu dieser Beschwerde hat sich die Gemeinde Ort1, vertreten Dr. C, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, im Schriftsatz vom 09.05.2012 geäußert.Die Gemeinde Ort1 betont, dass sehr wohl von einer Bindungswirkung der Vorentscheidungen ausgehend sei.
Die Gemeinde Ort1 hat sich in ihrer Stellungnahme auch zur neuen Verwaltungssatzung geäußert. Laut ihren Ausführungen definiere § 1 Abs 2 der Satzung zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften und andererseits die substanzberechtigte Gemeinde Ort1. Ausdrücklich halte § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der §§ 2 ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach § 1 Abs 2 lit a heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde Ort1 das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc.
Abschließend weist die Gemeinde Ort1 daraufhin, dass die Satzung „Ausschussmitglieder“ und einen „Ausschussbeschluss“ erwähne, obwohl ein Ausschuss überhaupt nicht vorgesehen und im Hinblick auf die Zahl der Agrargemeinschaftsmitglieder auch nicht einzurichten sei.
Zusammenfassend hat die Gemeinde Ort1 den Antrag gestellt, die Beschwerde der Mitglieder der Agrargemeinschaft A als unbegründet abzuweisen und die neu erlassene Verwaltungssatzung dahingehend abzuändern, dass die sie benachteiligenden Bestimmungen zu entfallen hätten.
Dieses Vorbringen hat die Gemeinde Ort1 im ergänzenden Schriftsatz vom 24.04.2014 im Wesentlichen wiederholt.
III.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1976 idF LGBl Nr 130/2013, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt:
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4) Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“
IV.Erwägungen:
Die Landesagrarsenate wurden gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Mitglieder der Agrargemeinschaft A gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 02.03.2012, Zl AgrB-/-*.
2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
2. 1 Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer:
Im bekämpften Bescheid der belangten vom 02.03.2012, Zl AgrB-/-*, wird im Verteiler Person5 als Mitglied der Agrargemeinschaft A angeführt, in der Berufung vom 12.03.2012 scheint Person5, Adresse, Ort1, als Rechtsmittelwerber auf.
Person5, Adresse, Ort1, ist Eigentümer der unter der EZ 2***, GB ***** Ort1, eingetragenen Grundstücke, mit der unter anderem die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft A verbunden ist. Im Rechtsmittel wurde irrtümlich Person9 - Rechtsvorgänger des Person5 – als Berufungswerber angeführt. Daraus ergeben sich für Person5 keine das Beschwerdeverfahren betreffende nachteilige Konsequenzen.
2. 2 Zu Spruchteil A) des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides - Abänderung des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft A vom 02.11.1970, Zl AgrB-/-* idgF, - wurde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010.
Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996, in der vorgenannten Fassung, konnten die Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen einen von Amts wegen erlassenen Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren berechtigt, gegen Spruchteil A) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl AgrB-/-*, Berufung zu erheben. § 69 Abs 1 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht vor.
2. 2 Zu Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Im Spruchteil B) des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere auf der Grundlage des § 33 Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 über die Feststellungsanträge der Agrargemeinschaft A und der Mitglieder der Agrargemeinschaft A abgesprochen.
Die Mitglieder der Agrargemeinschaft A waren daher berechtigt, gegen den zu ihren Anträgen ergangenen Spruchteil B) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl AgrB-/-*, Berufung zu erheben.
3. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
Gemäß § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Der angefochtene Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern am 06.03.2012 zugestellt. Die von den Beschwerdeführern durch deren Rechtsvertreter am 20.03.2012 beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrargemeinschaften, abgegebene Berufung war daher rechtzeitig.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz vom 02.03.2012, Zl AgrB-/-*, und somit dessen Spruchteile A) und B) als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.
5. 1 Feststellungsbescheid - Bindungswirkung:
5.1. 1 Grundsätzliche Ausführungen:
Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.
Mit Bescheid vom 26.02.2010, Zl AgrB-/-, bestätigt mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-/*-, hat die Agrarbehörde in bindender Art und Weise festgestellt, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer entfaltet der zitierte Feststellungsbescheid Bindungswirkung und haben vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017, in diesem Sinn auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Ebenso ist an diese Feststellung das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden und nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Mit dieser rechtskräftigen Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden daher die entsprechenden Verpflichtungen für solche Agrargemeinschaften, festgelegt im TFLG 1996, unmittelbar aufgrund des Gesetzes schlagend.
Ergänzend weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Qualifikation des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut durch die Agrarbehörde und den Landesagrarsenat im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechtes erfolgt ist. Insbesondere hat sich der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Erkenntnis vom 27.05.2010, Zl LAS-/-, mit dem anlässlich der agrarbehördlichen Verhandlung am 26.04.1962 abgeschlossenen Parteienübereinkommen auseinandergesetzt.
Die Beschwerdeführer haben als Mitglieder der Agrargemeinschaft A Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 TFLG 1996. Gemäß § 64 Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).
Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua). Die Beschwerdeführer sind als Mitglieder der Agrargemeinschaft A folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen.
Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.
Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerdeführer als Mitglieder der Agrargemeinschaft A an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 7 TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer waren sie als Mitglieder der Agrargemeinschaft A in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2010, Zl AgrB-/-, idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-/-**, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen.
Infolge der Qualifikation bestimmter Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A als Gemeindegut gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996. Der Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, steht der Gemeinde Ort1 zu.
Im Hinblick auf die Agrargemeinschaft A ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:
Die Agrargemeinschaft A besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend die Liegenschaften in EZ 7**, GB ***** Ort1, auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 26.02.2010, Zl AgrB-/-*, im Eigentumsblatt der EZlen 7** und 9*****, beide GB ***** Ort1, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Ort2 vom 27.07.2010, Zl /, ersichtlich gemacht.
Die EZ 7**, GB ***** Ort1, steht im Eigentum der Agrargemeinschaft A. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs 5 TFLG steht der Gemeinde Ort1 zu.
Die Agrargemeinschaft A besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan vom 02.11.1970, Zl *****/ idF vom 07.12.1971, Zl **** */, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde Ort1.
5.1. 2 Zu Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 zielen darauf ab, eine dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 26.02.2010, Zl AgrB****/**-, bestätigt mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-/-, widersprechende Entscheidung herbeizuführen. Unter anderem beantragen die Beschwerdeführer ausdrücklich die Feststellung, dass der Gemeinde Ort1 kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft A zustehe, welches den „Substanzwertanspruch“ am Regulierungsgebiet umfasse.
Mit der rechtskräftigen Feststellung von Gemeindegut hat die belangte Behörde die Rechtsfrage abschließend geklärt, ob der politischen Ortsgemeinde Ort1 Substanzrechte an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes zustehen (vgl VwGH 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8)
Aufgrund der Bindungswirkung des zitierten Feststellungsbescheides war auf die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 nicht näher einzugehen und diese als unzulässig zurückzuweisen. Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides war dementsprechend abzuändern.
5.2. Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes:
5.2.1. Allgemeine Ausführungen:
Die belangte Behörde hat mit Spruchteil A)a) des in Beschwerde gezogenen Bescheides den Regulierungsplan vom 02.11.1970, idF des Bescheides vom 07.12.1971, Zl -*/ (Anhang I), dieser in der geltenden Fassung, durch folgenden Anhang II. abgeändert:
Neuformulierung des Abschnittes II. der Haupturkunde („Nutzungen und Ertrag“), insbesondere Erwähnung der Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes und Feststellung, dass der Substanzwert der Gemeinde Ort1 zusteht
Neuformulierung eines genau definierten Satzes des Abschnittes III. der Haupturkunde („Parteien und Anteilsrechte“)
Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 auch von Amts wegen erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, ist eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage anzunehmen. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde Ort1 hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.
Konkret wurde Abschnitt II. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt wurden. Mit der neu formulierten lit c hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde wurde zudem im Abschnitt II. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 die Lasten aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes zu tragen hat.
Außerdem wurde der erste Satz des Abschnittes III. der Haupturkunde („Parteien- und Anteilsrechte“) neu formuliert.
Zusammengefasst hat die belangte Behörde folgende Nutzungen am Regulierungsgebiet festgelegt:
die Holznutzung
die Weidenutzung
die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des Bescheides der belangten Behörde vom 26.02.2010, Zl AgrB-/**-. Die Substanznutzungen stehen der Gemeinde Ort1 zu.
Die Holznutzung und die Weidenutzung ergeben sich bereits aus dem Regulierungsplan vom 02.11.1970, idF des Bescheides vom 07.12.1971, Zl -/ (Anhang I).Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzung der Gemeinde Ort1 war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich. Dementsprechend war auch der erste Satz des Abschnittes III. der Haupturkunde („Parteien- und Anteilsrechte“) neu zu formulieren.
Soweit die Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft A kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen des Kapitels 5.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 26.02.2010, Zl AgrB-/**-, ist die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.
Die Beschwerdeführer behaupten außerdem, durch die Abänderung des Regulierungsplanes werde der Agrargemeinschaft A die Substanz und damit Eigentum entzogen. Darüber hinaus seien ihnen als Mitglieder der Agrargemeinschaft mit dem ursprünglichem Regulierungsbescheid rechtskräftig Anteilsrechte zuerkannt worden, die die Substanz mitumfasst hätten.
Die Wegnahme der Substanz sei als entschädigungslose und verfassungswidrige Enteignung zu qualifizieren.
Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die [verfassungswidrige] Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde - ursprünglich in der Form des Eigentums - in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt. Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes (so zuletzt VfGH 02.10.2003, Zl B 550/2012 u.a.). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren [VwGH 24.07.2008. Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107].
Mit der Auflistung der Holz- und Weidennutzung (lit a und b) werden die bestehenden Rechte festgehalten und folglich nicht in Rechte der Beschwerdeführer eingegriffen.
Mit der Aufnahme der lit c im Abschnitt II. der Haupturkunde „Parteien- und Anteilsrechte“, hat die Agrarbehörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 am Gemeindegut entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A zur Geltung gebracht. Als Entsprechung zum Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 wurde zudem im Abschnitt II. der Haupturkunde die Regelung aufgenommen, wonach die Gemeinde Ort1 den Aufwand aus der Substanznutzung des Regulierungsgebietes trägt.
Der abgeänderte Satz des Abschnittes III. der Haupturkunde „Parteien- und Anteilsrechte“ ergänzt den neu gefassten Abschnitt II. der Haupturkunde und entspricht ebenfalls den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft A zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt und verfügt über diesen die Gemeinde Ort1 in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft A bestehen (und bestanden) ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken (erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 u.a). Die von den Beschwerdeführern behaupteten Eingriffe in ihre Eigentumsrechte liegen folglich nicht vor.
5.2.2. Streichung der Jagd als Nutzung:
Die Jagd ist ein Ausfluss des Eigentumsrechts an Grund und Boden (VfGH VfSlg 1712/1948). Das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht stellt die Grundlage für die Nutzungen eines agrargemeinschaftlichen Eigentums dar. Diese Anteilsrechte sind aber nicht mit den aus diesem Eigentum erfließenden Befugnissen, zu denen das Jagdrecht gehört, gleichzusetzten. Bei der Jagd handelt es sich nicht um ein aus einem agrargemeinschaftlichen Anteilsrecht resultierendes land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht, sondern ist die Jagd Ausfluss des Grundeigentums (so ausdrücklich OAS 19.03.2012, Zl OAS.1.1.1/0029-OAS/12 mit Hinweis auf VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Einnahmen aus der Jagd durch Jagdverpachtung sind daher dem Substanzwert zuzuordnen.
Die Streichung der Nutzungsart „Jagd“ aus der Auflistung der Nutzungen bewirkt keinen rechtskräftigen Eingriff in die Rechte der Agrargemeinschaft A und die Anteilsrechte der Beschwerdeführer als Mitglieder der Agrargemeinschaft A.
Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 erforderlich. Die belangte Behörde war gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 verpflichtet und berechtigt, den bestehenden Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A abzuändern und den Substanzwertanspruch der Gemeinde Ort1 den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu berücksichtigen.
Spruchteil A)a) des angefochtenen Bescheides war dahingehend abzuändern, dass jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde Ort1 substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2010, Zl AgrB-/**-, in Abschnitt II. lit c („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes angeführt werden.
5.3. Neuerlassung der Verwaltungssatzung:
Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der Verwaltungssatzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:
verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8 TFLG 1996);
Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996);
Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Recht der Einsichtnahme der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2 TFLG 1996);
Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c TFLG 1996) sowie
Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7 TFLG 1996) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8 TFLG 1996).
Die neue Satzung zielt darauf ab, dass der Anspruch der Gemeinde Ort1 am Substanzwert der als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A bei den Handlungen der Agrargemeinschaft ausreichend berücksichtigt wird. Die nunmehrige Satzung trägt den Vorgaben des TFLG 1996 Rechnung.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur neuen Verwaltungssatzung beschränkt sich darauf festzuhalten, dass nicht von einer Gemeindegutsagrargemeinschaft auszugehen ist. Die entsprechenden Bestimmungen seien daher rechtswidrig.
Diesbezüglich ist auf die rechtlichen Ausführungen des Kapitels 5.1. des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.
Die Gemeinde Ort1 hat in ihrer Stellungnahme hervorgehoben, § 1 Abs 2 der Satzung definiere zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, andererseits die substanzberechtigte Gemeinde Ort1. Ausdrücklich halte § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der §§ 2 ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach § 1 Abs 2 lit a heranzuziehen sei. Damit werde der Gemeinde Ort1 das Stimmrecht sowie die Wählbarkeit bei der Wahl der Organe genommen etc.
In diesem Zusammenhang ist auf § 35 Abs 7 TFLG 1996 zu verweisen. Ausdrücklich heißt es dort, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen ist. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Rechte der Gemeinde - sollte sie nicht auch über ein Nutzungsrecht als walzendes Anteilsrecht verfügen - eingeschränkt sind.
Die neue Verwaltungssatzung ist nicht rechtswidrig. Allerdings waren die im Spruch angeführten Bestimmungen der Verwaltungssatzung zu berichtigen, da sie auf einen Ausschuss Bezug nehmen, der nicht vorgesehen und auf Grund der Anzahl der Agrargemeinschaftsmitglieder auch nicht einzurichten ist.
Außerdem ist unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua, § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A aber auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden § 16 „Ertragsüberschüsse“ und § 10 lit d der Satzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber betreffend die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke der EZ 7**, GB ***** Ort1, nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat gemäß § 13 „Haushaltswirtschaft“ der Verwaltungssatzung der Rechnungskreis II ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten.
Die Agrargemeinschaft A ist entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 26.02.2010, Zl AgrB-/**-, bestätigt mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27.05.2010, Zl LAS-/-, eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Ausführungen der Beschwerdeführer, die diese Qualifikation der Agrargemeinschaft A bestreiten, sind nicht zu berücksichtigen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren daher zurückzuweisen.
Die Agrargemeinschaft A verfügt nicht über die Substanz an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Die Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A bestehen ausschließlich in Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstreckten sich niemals auf die Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer liegt sohin nicht vor. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den als Gemeindegut qualifizierten Grundstücken des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A steht der Gemeinde Ort1 zu.
Die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2011 zielen auf eine dem zitierten Feststellungsbescheid widersprechende Feststellung ab. Diese Anträge waren aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Feststellungsbescheides wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und Spruchteil B) des in Beschwerde gezogenen Bescheides dementsprechend abzuändern (Spruchpunkt I./3. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Ausgehend von § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 war die Agrarbehörde im Hinblick auf die notwendige Berücksichtigung des Substanzwertanspruches der Gemeinde zur Änderung des Regulierungsplanes und zur Neuerlassung der Verwaltungssatzung berechtigt. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde sowie die Neuerlassung der Verwaltungssatzung weisen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Mängel nicht auf. Zur Konkretisierung waren jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde Ort1 infolge Spruchteil A)a) des Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2012, Zl AgrB-/-*, substanzberechtigt ist, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen (Spruchpunkt I/1. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Zudem waren einzelne Bestimmungen der neu erlassenen Verwaltungssatzung zu berichtigen, da diese auf einen nicht vorgesehenen Ausschuss Bezug nehmen (Spruchpunkt I/2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine Abänderung im Sinne der Ausführungen der Gemeinde Ort1 war aber nicht vorzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zlen B 639 ua, 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091, 20.02.2014, Zl 2012/07/0104-8, 0158-8, 0159-8).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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