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LVwG-2014/37/0060-9•LVwG T LVwG-2014/37/0060-9
LVwG-2014/37/0060-9Landesverwaltungsgericht23.06.2014
Agrargemeinschaft, Gemeindegut, Regulierungsplan, Satzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der/des 1. NN1, 2. NN2, 3. NN3, 4. NN4, 5. NN5, 6. NN6, 7. NN7, alle in A., 8. NN8 in B., 9. NN9, 10. NN10, 11. NN11, 12. NN12, 13. Agrargemeinschaft A., vertreten durch Obmann NN13, 14. NN14, 15. NN15, 16. NN16, 17. NN17, 18. NN18, 19. NN19, 20. NN20, 21. NN21, 22. NN22, 23. NN23, 24. NN24, 25. NN25, 26. NN26, 27. NN27, 28. NN28, 29. NN29, 30. NN30, 31. NN31, 32. Pfarrkirche NN32, 33. NN33, 34. NN34, alle in A., 35. NN35 in C., 36. NN36, 37. NN37, alle in A., 38. NN38 in D., 39. NN39, 40. NN13, 41. NN40, alle in A., 42. NN41 in D., 43. NN42, 44. NN43, 45. NN44 und 46. NN45, alle in A., alle vertreten durch Univ. Doz. E., Rechtsanwalt in D., sowie 47. NN46, 48. NN47, beide in A., und 49. NN48 in B. gegen die Spruchpunkte I. – III. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 31.07.2012, Zl Z1,
und die Beschwerde der Gemeinde A., vertreten durch Bürgermeister Hansjörg Peer, dieser vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in D., gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 31.07.2012, Zl Z1, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung den nachfolgenden
Beschluss gefasst
und
zu Recht erkannt:
A)Beschluss:
I.Die Beschwerde des/der Erst- - 12.-Beschwerdeführers/in wird gemäß § 31 VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
B)Erkenntnis
I.Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden des/der 13.- - 49.-Beschwerdefürers/in und der Gemeinde A. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
1. Spruchpunkt I. ersatzlos behoben wird,
2. Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert wird, als die Z 1. und 2. wie folgt zu lauten haben:
„1.
Auf Seite 6 der Haupturkunde wird unter Punkt III. ,Nutzungen und Ertrag` der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:
Diese bestehen derzeit in der Holznutzung, der Weidenutzung sowie der Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, das sind die Gst Nr .X1, .X2, .X3, X4, X5, X6, X7/1, X8, X9 und X10, allesamt vorgetragen in EZ X11 GB X12 A., die Gst Nr X13, X14, X15/1, X16/1, X17, X18, X19, X20, X21/1, X21/2, X22/1, X23, X24/1, X24/3, X24/4, X24/8, X24/9, X25/1, X26, X27/1, X27/2, X28, X29, X30 und X31/1, allesamt vorgetragen in EZ 29 GB X12 A., die Gst Nr X32/1, X33, X34/1, X41, X42, X43/1, X43/2, X44/1, X44/2, X44/5, X44/6, X44/10, X45/1, X45/2, X45/3, X45/7, X45/10, X45/14, X45/18 und X45/22, allesamt vorgetragen in EZ X42 GB X12 A., die Gst Nr X46/1, X46/4, X46/7, X46/16, X46/18, X47/5 und X48/2, allesamt vorgetragen in EZ X49 GB X12 A., das Gst Nr X46/14 in EZ X50 GB X12 A., das Gst Nr X46/17 in EZ X51 GB X12 A., das Gst Nr X46/11 in EZ X52 GB X12 A., das Gst Nr X46/13 in EZ X53 GB X12 A., das Gst Nr X46/12 in EZ X54 GB X12 A., das Gst Nr X46/21 in EZ X55 GB X12 A., das Gst Nr X46/20 in EZ X56 GB X12 A., das Gst Nr X46/19 in EZ X57 GB X12 A., das Gst Nr X46/15 in EZ X58 GB X12 A., das Gst Nr X46/10 in EZ X59 GB X12 A. und das Gst Nr X45/23 in EZ X60 GB X12 A., sowie die Trennflächen 1 und 2 im Ausmaß von 3.754 m2 des Gst Nr X46/2 in EZ X55, GB X12 A., entsprechend dem Vermessungsplan der Ingenieurgemeinschaft F. vom 17.07.1995, Gz Z2, und die Trennfläche 5 im Ausmaß von 3.922 m2 des Gst Nr X48/1 in EZ X62, GB X12 A., entsprechend dem Vermessungsplan der Ingenieurgemeinschaft F. vom 15.09.1995, Gz Z3.
Auf Seite 6 der Haupturkunde wird unter Punkt IV. ,Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte` folgender zweiter Satz eingefügt:
,Der Gemeinde A. gebühren als substanzberechtigte Gemeinde die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Gst Nr .X1, .X2, .X3, X4, X5, X6, X7/1, X8, X9 und X10, allesamt vorgetragen in EZ 20 GB X12 A., die Gst Nr X13, X14, X15/1, X16/1, X17, X18, X19, X20, X21/1, X21/2, X22/1, X23, X24/1, X24/3, X24/4, X24/8, X24/9, X25/1, X26, X27/1, X27/2, X28, X29, X30 und X31/1 allesamt vorgetragen in EZ X8 GB X12 A., die Gst Nr X32/1, X33, X34/1, X35, X36, X37/1, X37/2, X38/1, X38/2, X38/5, X38/6, X38/10, X39/1, X39/2, X39/3, X39/7, X39/10, X39/14, X39/18 und X39/22, allesamt vorgetragen in EZ X40 GB X12 A., die Gst Nr X46/1, X46/4, X46/7, X46/16, X46/18, X47/5 und X48/2, allesamt vorgetragen in EZ X49 GB X12 A., das Gst Nr X46/14 in EZ X50 GB X12 A., das Gst Nr X46/17 in EZ X51 GB X12 A., das Gst. X46/11 in EZ X52 GB X12 A., das Gst Nr X46/13 in EZ X53 GB X12 A., das Gst. X46/12 in EZ X54 GB X12 A., das Gst Nr. X46/21 in EZ X55 GB X12 A., das Gst. X46/20 in EZ X56 GB X12 A., das Gst Nr X46/19 in EZ X57 GB X12 A., das Gst Nr X46/15 in EZ X58 GB X12 A., das Gst Nr X46/10 in EZ X59 GB X12 A. und das Gst. X39/23 in EZ X60 GB X12 A., sowie die Trennflächen 1 und 2 im Ausmaß von 3.754 m2 des Gst Nr X46/2 in EZ X55, GB X12 A., entsprechend dem Vermessungsplan der Ingenieurgemeinschaft F. vom 17.07.1995, Gz Z2, und die Trennfläche 5 im Ausmaß von 3.922 m2 des Gst Nr X48/1 in EZ X62, GB X12 A., entsprechend dem Vermessungsplan der Ingenieurgemeinschaft F. vom 15.09.1995, Gz Z3.“
und
3. Spruchpunkt I/3. dahingehend abgeändert wird, als die Wortfolge „unter Punkt III. ,Nutzungen und Ertrag`“ ersatzlos behoben wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
1. Historische Regulierungsverfahren:
Der zur Agrargemeinschaft A. ergangene Regulierungsbescheid (Regelungsplan samt überprüfter Haupturkunde) der Agrarbezirksbehörde D. vom 10.10.1945, Zl Z4, behandelt(e) drei Liegenschaftskomplexe mit jeweils unterschiedlicher rechtlicher Vorgeschichte.
Der erste Liegenschaftskomplex - Einlagezahlen [EZ] X28, X40 und X49, alle GB X12 A. - wurde reguliert. Der zweite Liegenschaftskomplex - EZ X11, GB X12 A. - wurde gemäß § 40 Abs 3 TFLG 1935 "überprüft", weil diesbezüglich die Agrarbezirksbehörde D. mit Bescheid vom 05.02.1925, Zl Z7, idF der Erkenntnisse der Agrarlandesbehörde vom 15.06.1925, Zl Z5 A.O., und der Agraroberbehörde vom 23.10.1925, Zl Z6, ein Regulierungsverfahren bereits rechtskräftig mit Generalakt abgeschlossen hatte. Der dritte, bereits im Eigentum der Agrargemeinschaft A. stehende Liegenschaftskomplex (EZ X63, X64, X65, X66, X67, X68, X69 und 78, alle GB X12 A.) wurde der Vollständigkeit halber einbezogen.
Die Agrarbezirksbehörde D. hat im Bescheid vom 10.10.1945, Zl Z8, das Regulierungsgebiet festgelegt und als nunmehrige Eigentümerin des gesamten Gebietes die „Agrargemeinschaft A.“ (bisher Agrargemeinschaft „A. Alpe“ und „Gemeinde A. ohne G.“) festgestellt. Zudem hat die Agrarbezirksbehörde die Nutzungsmöglichkeiten (Holz- sowie Weidenutzung, Ertrag aus der Jagd und die Einkünfte aus den einbezogenen Vermögenschaften) bestimmt, die nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften aufgelistet und nähere Regelungen über die Ausübung der Anteilsberechtigungen getroffen.
Auf der Grundlage des rechtskräftigen Regelungsplanes vom 10.10.1945, Zl Z8, hat das Bezirksgericht D. mit Beschluss vom 10.06.1950, Zlen Z9 (Z10 sowie Z11) folgende Eigentumsübertragungen vorgenommen:
die EZ X11 II, GB X12 A., von der Agrargemeinschaft „A. Alpe“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft A. (Punkt XXI des Beschlusses);
die EZ 78 I, GB X12 A., von der Agrargemeinschaft „A. Alpe“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft A. (Punkt XXII des Beschlusses) sowie
die EZ 29 II, 31 II sowie X49 II, alle GB X12 A., von der „Gemeinde A. ohne G.“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft A. (Punkt XXIII des Beschlusses).
Mit Kundmachung vom 01.09.1950, Zl Z12, hat die Agrarbehörde den Abschluss des Verfahrens betreffend die Regelung des Fraktionsbesitzes A. und der Agrargemeinschaft „A. Alpe“ bekannt gemacht.
2. Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:
Mit Schriftsatz vom 05.05.2009, zuletzt abgeändert mit der Eingabe vom 02.12.2009, beantragten die Agrargemeinschaft A. sowie NN13, NN20, NN49, NN5, NN19, NN15 und NN34 bei der Agrarbehörde I. Instanz die Feststellung,
a)dass die Regulierungsliegenschaften agrarische Liegenschaften iSd § 33 Abs 1 und 33 Abs 2 lit a TFLG 1996 darstellen würden, in eventu, dass die in der Antragstellerin regulierten Liegenschaften kein Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c TFLG darstellen würden und
b)dass der politischen Ortsgemeinde A. am Regulierungsgebiet keinerlei Rechte, insbesondere keinerlei Substanzrechte iSd Erkenntnisses vom 11.06.2008, Zl B 464/07, zukämen.
Demgegenüber stellte die Gemeinde A. bei der Agrarbehörde mit Schriftsatz vom 24.07.2009 den Antrag, es möge festgestellt werden, dass es sich beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A. um Gemeindevermögen und Gemeindegut handle.
Mit Spruchpunkt I) des Bescheides vom 08.02.2010, Zl Z13, hat die Agrarbehörde festgestellt, dass
a) die im Regelungsplan mit überprüfter Haupturkunde der Agrargemeinschaft A. vom 10.10.1945, Zl Z8, angeführten Liegenschaften in EZ X11, 29, X40 und X49 (alle GBX12 A.) Gemeindegut sind und
b) die übrigen im Regulierungsplan angeführten Liegenschaften in EZ X63, X64, 19, X66, X67, X68, X69 und 78, alle GB X12 A., hingegen kein Gemeindegut sind.
Mit Spruchpunkt II) dieses Bescheides hat die Agrarbehörde den Antrag auf Feststellung, dass der politischen Ortsgemeinde A. am Regulierungsgebiet keinerlei Rechte, insbesondere keinerlei Substanzrechte im Sinne des Erkenntnisses vom 11.06.2008, Zl B 464/07, zukämen, abgewiesen.
Über die gegen diese Entscheidung der Agrarbehörde erhobenen Berufungen der Gemeinde A. und der Agrargemeinschaft A. sowie des NN13, des NN20, des NN49, des NN5, des NN19, des NN15 sowie des NN34 erging das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Zl Z14.
Der Landesagrarsenat wies die Berufung der Gemeinde A. ab [Spruchteil A)], gab der Berufung der Agrargemeinschaft A. und der genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft (nur) insofern Folge, als er die Liegenschaft „A. Alpe“ in EZ 20 GB X12 A. nicht als Gemeindegut qualifizierte, wies aber im Übrigen auch die Beschwerde der Agrargemeinschaft A. und der genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft ab [Spruchteil B)] und behob Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos [Spruchteil C)].
Gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 08.07.2010, Zl Z14, hat die Gemeinde A. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 16.12.2010, Zl B 1201/10-06, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese sodann dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die Agrargemeinschaft A. sowie NN13, NN20, NN49, NN5, NN19, NN15 und NN34 haben gegen das zitierte Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof verband die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen, rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung. Mit Erkenntnis vom 15.09.2011, Zlen. 2010/07/0140-6, 2011/07/0041-8, wurde der Spruchteil B) erster Satz des angefochtenen Bescheides des Landesagrarsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, ansonsten blieben die Beschwerden erfolglos.
Mit Erkenntnis vom 23.02.2012, Zl. Z15, hat der Landesagrarsenat die Berufung der Agrargemeinschaft A. sowie des NN13, des NN20, des NN49, des NN5, des NN19, des NN15 und des NN34 - entsprechend dem vorzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - auch betreffend die Liegenschaft in EZ X11 GB X12 A. als unbegründet abgewiesen.
Die gegen dieses Erkenntnis des Landesagrarsenates von der Agrargemeinschaft A. eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 20.06.2012, B 361/12-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Über die abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2012 beantragten die Agrargemeinschaft A. sowie NN13, NN20, NN49, NN5, NN19, NN15 und NN34 die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Agrarbehörde vom 08.02.2010, Zl Z13, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Zl Z14, und vom 23.02.2012, Zl Z15, abgeschlossenen Verfahrens.
Diesen Wiederaufnahmeantrag hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 03.10.2012, Zl Z16, abgewisen.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2012 beantragten die Agrargemeinschaft A. sowie NN13, NN20, NN49, NN5, NN19, NN15 und NN34 neuerlich die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Verfahrens wie auch des mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 03.10.2012, Z17, abweisend entschiedenen (ersten) Wiederaufnahmeverfahrens. Außerdem beantragten die genannten Personen die Qualifizierung des Regulierungsgebietes der antragstellenden Agrargemeinschaft als Gemeinschaftsgut gemäß § 33 Abs 1 TFLG 1996 sowie die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der antragstellenden Agrargemeinschaft kein atypisches Gemeindegut im Sinne der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 iVm VfSlg. 18.466/2008 (richtig wohl: VfSlg. 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle.
Mit Erkenntnis vom 11.12.2013, Z18, hat der Landesagrarsenat den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.
3. Verfahren betreffend die Abänderung des Regulierungsgebietes:
Mit Schriftsatz vom 25.03.2011 hat die Gemeinde A., gestützt auf den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde A. vom 17.02.2011, den Antrag gestellt, die Agrarbehörde möge den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A. gemäß § 69 TFLG 1996 im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg. 18.446/2008, abändern.
Die Agrargemeinschaft A., rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Univ. Doz. NN, erstattete mit Schriftsatz vom 11.04.2011 zum Abänderungsantrag der Gemeinde A. eine Stellungnahme. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft A. seit jeher Eigentümerin des Regulierungsgebietes gewesen sei, die Ortsgemeinde A. sei sohin nicht substanzberechtigt gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996. Das Substanzrecht seit spätestens in der Regulierung unter gegangen. Die verfehlte Entscheidung der Agrarbehörde über „Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG“ stehe dem nicht im Weg.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2012 stellten die Agrargemeinschaft A. sowie mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft A., alle vertreten durch Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. NN, verschiedene Gegenanträge. Insbesondere wurde beantragt, die Agrarbehörde möge feststellen, dass
1. den Antragsstellern als Eigentümer eines/mehrerer an der Agrargemeinschaft A. beteiligten/beteiligter Stammsitzes/Stammsitze ein/mehrere Anteilsrecht/Anteilsrechte zustehe/zustünden, welches/welche Nutzung und Substanz umfasse/umfassen würden;
2. der Ortsgemeinde A. kein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft A. zustehe, welches die Substanz des Regulierungsgebietes umfasse,
3. sich alle Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft A. auch auf die Substanz der Agrargemeinschaft und auch auf die Substanz des agrargemeinschaftlichen Vermögens beziehen würden,
4. bei der Agrargemeinschaft keine substanzlosen Agrargemeinschaftsanteile existierten.
Zudem wurde die Zwischenfeststellung beantragt, dass gemäß § 37 Abs 7 iVm § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Liegenschaften im Gewerbepark H. der Anspruch der Ortsgemeinde A. auf den Substanzwert erloschen sei. Schließlich wolle festgestellt werden, dass sämtliche Rechtsgeschäfte betreffend die Nutzung der Substanz, welche vor dem 19.02.2010 (Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2010) abgeschlossen worden seien, keine Substanznutzungen gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 darstellen würden.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß § 56 AVG iVm den § 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996), über den Antrag der Gemeinde A. vom 25.03.2011 wie folgt:
„I.
1. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. Gste. .X1, .X2, .X3, X4, X5, X6, X7/1, X8, X9 und X10, allesamt vorgetragen in EZ X11 GB X12 A., die Gste. X13, X14, X15/1, X16/1, X17, X18, X19, X20, X21/1, X21/2, X22/1, X23, X24/1, X24/3, X24/4, X24/8, X24/9, X25/1, X26, X27/1, X27/2, X28, X29, X30 und X31/1 allesamt vorgetragen in EZ 29 GB X12 A., die Gste. X32/1, 200, 201/1, X35, X36, X37/1, X37/2, X38/1, X38/2, X38/5, X38/6, X38/10, X39/1, X39/2, X39/3, X39/7, X39/10, X39/14, X39/18 und X39/22, allesamt vorgetragen in EZ X40 GB X12 A., die Gste. X46/1, X46/4, X46/7, X46/16, X46/18, X47/5 und X48/2, allesamt vorgetragen in EZ X49 GB X12 A., das Gst. X46/14 in EZ X50 GB X12 A., das Gst. X46/17 in EZ X51 GB X12 A., das Gst. X46/11 in EZ X52 GB X12 A., das Gst. X46/13 in EZ X53 GB X12 A., das Gst. X46/12 in EZ X54 GB X12 A., das Gst. X46/21 in EZ X55 GB X12 A., das Gst. X46/20 in EZ X56 GB X12 A., das Gst. X46/19 in EZ X57 GB X12 A., das Gst. X46/15 in EZ X58 GB X12 A., das Gst. X46/10 in EZ X59 GB X12 A. und das Gst. X39/23 in EZ X60 GB X12 GB A. Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, sind.
2. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft A. Gste. X64, X65/1, X65/2 und X66, allesamt vorgetragen in EZ X11 GB X12 A., die Gste. X67 und X68 in EZ X69 GB X12 A., die Gste. X70/2, X71 und X72 in EZ X40 GB X12 A., die Gste. .X73, X74, X75, X76, .X77, X78/2, X79/1 und X79/2 in EZ X49 GB X12 A., die Gste. X7/2, X39/16, X39/17, X81 und .X82 in EZ X80 GB X12 A., das Gst. X83/2 in EZ X84 GB X12 A., das Gst. X83/3 in EZ X85 GB X12 A., das Gst. X46/2 in EZ X55 GB X12 A., das Gst. X48/1 in EZ X62 GB X12 A., das Gst. .63 in EZ X86 GB X12 A., die Gste. .X87, X88, X89/1, X89/2, X89/3, X89/4, X90, X91, X92, X93, X94, X95, X96, X70/1, X97, X98, X83/1 und 1245, allesamt vorgetragen in EZ 90077 GB X12 A., sowie die Gste. .83, 717, X99, X100, X101, X102, X103, X104, X105, X106, X107, X108, X109, X110, X111/1 und X112, allesamt vorgetragen in EZ 90078 GB X12 A. kein Gemeindegut gem. § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, sind.
II.
Gem. § 69 Abs. 1 lit. b TFLG 1996 wird der Regelungsplan mit überprüfter Haupturkunde betreffend die Agrargemeinschaft A. vom 10.10.1945, Zl. Z8, durch folgenden Anhang I. abgeändert:
Anhang I
zum Regelungsplan mit überprüfter Haupturkunde betreffend die Agrargemeinschaft A. vom 10.10.1945, Zl. Z8, i.d.g.F.:
Auf Seite 6 der Haupturkunde wird unter Punkt III. „Nutzungen und Ertrag“ der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Diese bestehen derzeit in der Holznutzung, der Weidenutzung sowie der Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996.“
Auf Seite 6 der Haupturkunde wird unter Punkt IV. „Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte“ folgender zweiter Satz eingefügt:
„Der Gemeinde A. gebühren als substanzberechtigte Gemeinde die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes.“
Auf Seite 9 der Haupturkunde wird nach Aufzählung der berechtigten Stammsitzliegenschaften unter Punkt III. „Nutzungen und Ertrag“ der dritte und vierte Satz durch folgenden Absatz ersetzt:
„Im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 stehen die Substanzerträge an den Grundstücken des Gemeindegutes der Gemeinde A. zu. Die substanzberechtigte Gemeinde A. hat in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Gemeindegutes zu tragen.
Sonstige Auslagen, welche im Zusammenhang mit der weide- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung des Regulierungsgebietes stehen, sind von sämtlichen Mitgliedern nach dem Anteilsverhältnis zu tragen.“
[...]
Der Klammerausdruck [ ... ] steht für nachfolgende unveränderte Textpassagen im Regulierungsplan.
III.
Für die Agrargemeinschaft A. wird die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 03.03.1998, Zl. IIIb1-R285/321-1998, außer Kraft.
IV.
Die Feststellungsanträge des NN11, des NN6, des NN3 des NN2 sowie des NN9, allesamt rechtsfreundlich vertreten durch E., vom 18.06.2012, werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .“
Gegen die Spruchpunkte I.- III. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1, haben die Agrargemeinschaft A. und mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft A. Beschwerde erhoben und beantragt, Spruchpunkt I./1. abzuändern und festzustellen, dass das gesamte Regulierungsgebiet kein atypisches Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle, und die Spruchpunkte II. und III. ersatzlos aufzuheben.
Gegen den gesamten Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z16, hat die Gemeinde A. Beschwerde erhoben und beantragt, Spruchpunkt I. betreffend genau definierter Teilflächen des Gst Nr X46/2 in EZ X55 und des Gst Nr X48/1 in EZ X11, beide GB X12 A., abzuändern, im Spruchpunkt II./3. im letzten Satz das Wort „sämtlichen“ durch den Artikel „den“ zu ersetzen sowie Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass § 1 Abs 3 der neuen Verwaltungssatzung zu entfallen habe.
4. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat:
Mit den Schreiben vom 23.08.2012, Zlen Z17, hat der Landesagrarsenat die zwei eingebrachten Beschwerden jeweils der Gegenseite zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 31.08.2012 hat die rechtsfreundlich vertretene Gemeinde A. zur Beschwerde der Agrargemeinschaft und von Mitgliedern der Agrargemeinschaft A. eine Stellungnahme abgegeben.
5. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 hat die Gemeinde A. festgehalten, den gesamten Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1, zu bekämpfen
Mit Schriftsatz vom 17.06.2014 hat die Beschwerde führende Agrargemeinschaft A. und die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. ihr Berufungsvorbringen ergänzt und Beweisanträge gestellt.
Am 17.06.2014. hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerde führende Agrargemeinschaft A. und die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft ihr bisheriges Vorbringen (Berufung vom 10.08.2012 und Schriftsatz vom 17.06.2014) im Wesentlichen wiederholt haben.
Die Gemeinde A. hat das Vorbringen in ihrer als Beschwerde zu qualifizierenden Berufung vom 16.08.2012 und in den Schriftsätzen vom 31.08.2012 und vom 26.05.2014 wiederholt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft A. und der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft festgehalten, das für die Rechtsnachfolger jener Mitglieder der Agrargemeinschaft, die ursprünglich Beschwerde erhoben haben, keine Vertretungsbefugnis besteht. Die Beschwerden der Rechtsvorgänger hat er jedoch nicht zurückgezogen.
NN49 jun., NN50 und NN51 – Rechtsnachfolger von Beschwerdeführern - haben ihre Beschwerden ausdrücklich zurückgezogen.
II.Beschwerdevorbringen:
1. Beschwerdevorbringen der Agrargemeinschaft A. und von Mitgliedern der Agrargemeinschaft A. und Stellungnahme der Gemeinde A.:
Gegen die Spruchpunkt I., II., und III. des Bescheides der Agrarbehörde vom 31.07.2012, Zl Z1, haben die Agrargemeinschaft A. und mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft A. mit Schriftsatz vom 10.08.2012 Berufung erhoben und beantragt, Spruchpunkt I./1. abzuändern und festzustellen, dass das gesamte Regulierungsgebiet kein atypisches Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle, und die Spruchpunkte II. und III. ersatzlos aufzuheben.
Als Beschwerdepunkte wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Die Beschwerdeführer begründeten ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass die Änderung des Regulierungsplans und der Satzung zur Umsetzung des „Restitutionsanspruchs der Ortsgemeinde“ voraussetze, dass „atypisches Gemeindegut“ gemäß Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 18.446/2008 vorhanden sei. Da diese Voraussetzungen gegenständlich nicht vorliegen würden, sei die Änderung des Regulierungsplanes rechtswidrig.
Über die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft A. sei rechtskräftig dahingehend entschieden worden, dass ausschließlich Nutzungsberechtigte ein Anteilsrecht besäßen. Den maßgeblichen Bescheiden aus den Jahren 1914 und 1925 könne entnommen werden, dass die Agrarbehörde im Fall der Agrargemeinschaft A. eine „reine und echte Agrargemeinschaft“ habe regulieren wollen, wobei jede Rechtsposition der Ortsgemeinde „vernichtet“ werden sollte. Der Eigentumsübergang auf die Agrargemeinschaft sei ausdrücklich verfügt worden und habe der vorliegende Sachverhalt mit jenem im Fall „Mieders“ nichts gemein.
Das rechtskräftig regulierte Anteilsrecht genieße Verfassungsschutz. Bei einer verfassungskonformen Interpretation des TFLG 1996 idF LGBl 7/2010 könne der Ortsgemeinde das Anteilsrecht auf den Substanzwert gemäß den §§ 33 Abs 5 Satz 2 iVm § 34 Abs 1 letzter Halbsatz TFLG 1996 nur dann zugestanden werden, wenn dem keine rechtskräftige Entscheidung über die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft entgegenstehe.
Darüber hinaus würden die Vorentscheidungen bezüglich der Feststellung von Gemeindegut keine Bindungswirkung entfalten. Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. seien am Vorverfahren zum überwiegenden Teil nicht beteiligt gewesen, sodass die im Vorverfahren ergangene Gemeindegutsfeststellung keine Rechtskraftwirkung zu deren Lasten entfalten könne. Der „rechtskräftigen Feststellung von atypischem Gemeindegut“ würde lediglich im Verhältnis der politischen Ortsgemeinde A. einerseits und der Agrargemeinschaft A. andererseits Geltung zukommen. Den Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft A. würden dem Grunde nach alle Einwendungen gegen die behauptete atypische Gemeindegutseigenschaft gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 offen stehen. Im bisherigen Verfahren sei zudem lediglich rechtskräftig festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft A. (zumindest teilweise) aus „atypischem Gemeindegut“ reguliert worden sei. Ein Eingriff in die Eigentumsrechte der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft sei jedoch erst mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt, sodass die nutzungsberechtigten Mitglieder erst aufgrund dieses Bescheides Rechtsmittellegitimation besitzen würden.
Hinsichtlich der Käufer von Anteilsrechten seien darüber hinaus die Regelungen des bürgerlichen Rechts betreffend den entgeltlichen, gutgläubigen Erwerb anzuwenden. Zu Gunsten der gutgläubigen Erwerber von Anteilsrechten sei auszusprechen, dass deren Anteilsrechte aliquot Substanz mitumfassen würden.
Die Agrarbehörde habe in einem Verfahren wie diesem die wahren Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet im Zeitpunkt vor dem Einschreiten der Agrarbehörde zu klären, weil der Substanzanspruch der Ortsgemeinde wahres Eigentum der Ortsgemeinde voraussetze. Bei der Eigentumsprüfung sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die Grundbuchsanlegung falsch gewesen sein könnte und „Gemeindegut“/“Fraktionsgut“ nach historischem Recht „wahres Eigentum der Agrargemeinschaft“ bedeutet habe.
Die politische Ortsgemeinde A. sei nie als Eigentümerin des Gemeinschaftsgebietes der „A. Interessentschaft“ anerkannt gewesen. Bereits im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 sei zu Gunsten der damals nicht regulierten Wirtschaftsgenossenschaft Gemeinde A. das Privateigentum an bestimmten Gebieten anerkannt worden. Aus einer Servitutenablösung könne nur Gemeinschaftseigentum der abgelösten Nutzungsberechtigten hervorgehen. Es sei undenkbar, dass durch die Vorgänge der Beseitigung der Vorrechte des Adels Eigentum der heutigen politischen Ortsgemeinde an Grund und Boden entstanden sein könnte, welcher über Jahrhunderte im „Nutzungseigentum“ der Stammsitzliegen-schaftsbesitzer von A. gestanden habe. An den Vorgängen der Tiroler Forstregulierung sei die heutige politische Ortsgemeinde denklogisch in keiner Weise beteiligt gewesen. Die Wirtschaftsgenossenschaft Gemeinde A. habe neben dem 1848 „purifizierten“ Wald- und Almeigentum seit jeher auch anderes Gemeinschaftseigentum besessen.
Die Ortsgemeinde A. habe keinen Eigentumstitel für das Gemeinschaftsgebiet der Agrargemeinschaft A. besessen und besitze einen solchen auch heute nicht. Eine tragfähige Begründung dafür, warum an den Gemeinschaftsliegenschaften Staatseigentum entstanden sein soll, gebe es nicht.
In ihren weiteren Ausführungen stellen die Beschwerdeführer umfassend die Errichtung der Agrargemeinschaft A. dar. Aus den historischen Darstellungen wird von den Beschwerdeführern schließlich das Resümee gezogen, die Agrarbehörde habe es bereits 1919 als erwiesen angesehen, dass nur die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten Eigentümerin gewesen sei.
Die Einverleibung einer Eigentümerin „Gemeinde A. ohne Nachbarschaft G.“ im Zuge der Tiroler Grundbuchsanlegung sei falsch und irreführend gewesen. Die ursprünglich eingetragene Eigentümerbezeichnung sei im Zuge der Grundbuchsanlegung erfunden worden, in Wahrheit sei eine nicht regulierte Agrargemeinschaft „Realgemeinde A.“ Eigentümerin des Regulierungsgebietes gewesen.
Die im Zuge der Tiroler Grundbuchsanlegung auf die Eigentümerbezeichnung „Gemeinde A. ohne Nachbarschaft G.“ einverleibten Liegenschaften seien sämtlich im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 als Privateigentum der Stammliegenschaftsbesitzer von A. anerkannt worden.
Dieses Vorbringen haben die Beschwerde führende Agrargemeinschaft und die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 17.06.2014 wiederholt und zum Beweis dafür die Einholung eines historischen und rechtshistorischen Sachbefundes, eines forsttechnischen Sachbefundes und eines sprachwissenschaftlichen Sachbefundes zur Bedeutung des Begriffs „Gemeindegut“ beantragt.
1.2. Stellungnahme der Gemeinde A.:
Die Gemeinde A. hat sich umfangreich mit der Beschwerde der Agrargemeinschaft A. und von Mitgliedern der Agrargemeinschaft A. im Schriftsatz vom 31.08.2012 auseinandergesetzt.
Darin hält sie ausdrücklich fest, die Feststellung von Gemeindegut mit Bescheid vom 08.02.2010, Zl Z13, sei gegenüber der Agrargemeinschaft A. als bücherlicher Eigentümerin ergangen. Dessen Wirkung erstrecke sich selbstverständlich auch auf deren Mitglieder, auch wenn diese nicht am Feststellungsverfahren beteiligt gewesen wären. Die gegenteilige Auffassung entbehre jeglicher Grundlage. Außerdem wären die Agrargemeinschaft A. und namentlich bezeichnete Mitglieder der Agrargemeinschaft an den durchgeführten Verfahren beteiligt gewesen.
Ergänzend legt die Gemeinde in ihren Ausführungen unter Bezugnahme auf verschiedene Rechtsakte der Vergangenheit nochmals dar, dass beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft im Umfang des Feststellungsbescheides von Gemeindegut auszugehen sei. Dabei setzt sich die Gemeinde A. ausführlich mit dem Begriff der „Gemeinde“ und Fraktion“ auseinander. Darunter seien jedenfalls - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant - politische Einrichtungen und nicht agrargemeinschaftliche Einrichtungen zu verstehen.
Abschließend beantragt die Gemeinde A., die Berufung der Agrargemeinschaft A. und ihrer Mitglieder sowie die darin gestellten Anträge zurück- und/oder abzuweisen.
I.Beschwerdevorbringen der Gemeinde A.:
Mit Schriftsatz vom 16.08.2012 erhob die Gemeinde A. Berufung gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 31.07.2012, Zl. Z1. Die Gemeinde A. beantragte in ihrem Rechtsmittel, den angefochtenen Bescheid
1. im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass
a) betreffend das Gst Nr X35/2 (richtig: X46/2), GB X12 A., festgestellt werde, dass die Trennflächen 1 und 2 des Vermessungsplanes der Ingenieurgemeinschaft F. vom 17.7.1995, Gz Z2, im Gesamtausmaß von 3.754 m² Gemeindegut und nur die übrige Fläche kein Gemeindegut darstelle;
b) betreffend das Gst. X48/1, GB X12 A., die Trennfläche 5 unter Berücksichtigung der mit Vermessungsplan der Ingenieurgemeinschaft F. vom 15.9.1995, Gz Z3, erfolgten Abschreibung des neu gebildeten Gst Nr X48/2, GB X12 A., im sohin resultierenden Ausmaß von 3.922 m² Gemeindegut und nur die übrige Fläche des Gst Nr X48/1, GB X12 A., kein Gemeindegut darstelle;
2. im Spruchpunkt II./3. den letzten Satz dahingehend abzuändern, dass das Wort „sämtlichen“ durch den Artikel „den“ ersetzt werde;
3. hinsichtlich der unter Spruchpunkt III. erlassenen Verwaltungssatzung dahingehend abzuändern, dass § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzung zur Gänze zu entfallen habe.
Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Agrarbehörde zurückzuverweisen.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Gemeinde A. vor, dass unter Spruchpunkt I. des Spruches des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Gst Nr X46/2 und X48/1, beide GB X12 A., festgestellt werde, dass diese zur Gänze kein Gemeindegut darstellen würden. Bei den angeführten Grundstücken würde es sich aber tatsächlich teilweise um Gemeindegut handeln.
Bei einer genauen Betrachtung der das Gst Nr X46/2, GB X12 A., betreffenden Veränderungen ergebe sich, dass die Trennflächen 1 und 2 des Vermessungsplanes der Ingenieurgemeinschaft F. vom 17.7.1995, Gz Z2, im Gesamtausmaß von 3.754 m² Gemeindegut seien und nur die übrige Fläche des Gst Nr X46/2, GB X12 A., kein Gemeindegut darstelle. Im Rahmen des Regulierungsverfahrens sei nämlich (auch) das Gst Nr X46/1 in EZ X49, GB X12 A., in das Eigentum der Agrargemeinschaft A. übertragen worden, wohingegen das Gst Nr X46/2 in EZ 189, GB X12 A., im Eigentum der Gemeinde A. verblieben sei. Im Jahre 1970 sei das Gst Nr X46/2, GB X12 A., im Rahmen eines Tauschvertrages in das Eigentum der Agrargemeinschaft A. übertragen und dem Gutsbestand der EZ X55 zugeschrieben worden. Im Jahre 1994 sei es zu einer Veränderung dieser Grundstücke dahingehend gekommen, dass aufgrund der Vermessungsurkunde der Ingenieurgemeinschaft F. vom 17.7.1995, Gz Z2, die Trennflächen 1 und 2 aus dem Gst Nr X46/1, GB X12 A. (Gemeindegut), abgeschrieben und in das Gst Nr X46/2, GB X12 A., einbezogen worden seien.
Das Gst Nr X48, GB X12 A., habe die Agrargemeinschaft A. mit Kaufvertrag vom 26.4.1971 erworben und der EZ 20 zugeschrieben. Aufgrund der Vermessungsurkunde der Ingenieurgemeinschaft Vermessung F. vom 17.7.1995, Gz Z2, sei die Trennfläche 5 aus Gst Nr X46/1, GB X12 A. (Gemeindegut), abgeschrieben und in das Gst Nr X48 in EZ X11, GB X12 A. (kein Gemeindegut), einbezogen worden. Mit der Vermessungsurkunde der Ingenieurgemeinschaft F. vom 15.9.1995, Gz Z3, sei das Gst Nr X48, GB X12 A., innerhalb des bücherlichen Eigentums der Agrargemeinschaft A. in die Gst Nr X48/1 und X48/2, beide GB X12 A., geteilt worden. Die Trennfläche 5 im verbleibenden Ausmaß von 3.922 m2 - nunmehr Teil des Gst Nr X48/1, GB X12 A. (EZ X62) – habe aufgrund der geschilderten Rechtsvorgänge die Eigenschaft als Gemeindegut nicht verloren.
Zu beanstanden sei außerdem Spruchpunkt II./3. des angefochtenen Bescheides, worin festgelegt werde, dass „sonstige Auslagen, welche im Zusammenhang mit der weide- bzw forstwirtschaftlichen Nutzung des Regulierungsgebietes stehen, von sämtlichen Mitgliedern nach dem Anteilsverhältnis zu tragen sind“. Da der Gemeinde A. als Mitglied der Agrargemeinschaft A. nach der Intention des angefochtenen Bescheides (Seite 7) kein Anteil an der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zustehe, erscheine es widersprüchlich, wenn ihr dennoch Auslagen im Zusammenhang mit der Nutzung von Wald und Weide auferlegt würden. Das unter Spruchpunkt II./3. verwendete Wort „sämtlichen“ wäre jedenfalls durch den Artikel „den“ zu ersetzen.
Schließlich lege die unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erlassene Verwaltungssatzung für die Agrargemeinschaft A. unter § 1 Abs 3 Folgendes fest: „Soweit nicht anders angeordnet, umfasst der in weiterer Folge verwendete Mitgliederbegriff jenen nach Abs. 2 lit. a.“
Durch diese Bestimmung werde die Gemeinde A. als Mitglied der Agrargemeinschaft A. von allen Rechten ausgeschlossen, die den übrigen Mitgliedern (Eigentümern von Stammsitzliegenschaften) zustünden.
III.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 69 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1976 idF LGBl Nr 130/2013, einschließlich der Überschrift lautet wie folgt:
„§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder
c)von Amts wegen.
Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4) Der Plananhang ist den Behörden, denen der Regulierungsplan übermittelt wurde, zu übersenden.“
IV.Erwägungen:
1. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft A. und der in der Einleitung des Spruches genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft A. gegen die Spruchpunkte I. – III. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1, sowie die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Gemeinde A. gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1.
2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
2.1. Rechtsnachfolge bei einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft A.:
Während des Zeitraums zwischen der Erhebung des Rechtsmittels und der nunmehrigen Entscheidung haben bei verschiedenen Stammsitzliegenschaften Wechsel in der Person des/der Eigentümer/s stattgefunden. Gemäß § 75 Abs 3 TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsel der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit sind die Rechtsnachfolger/innen jener Mitglieder, die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1/, erhoben haben, nunmehr Beschwerdeführer, sofern sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zurückgezogen haben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 geklärt, dass für die Rechtsnachfolger keine Vertretungsbefugnis besteht.
2. 2Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in Kapitel 6.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen.
2. 3Spruchpunkte II. und III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde aufgrund des Antrages der Gemeinde A. vom 25.03.2011 erlassen und stützt sich damit auf § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996.
Gemäß § 69 Abs 3 letzter Satz des TFLG 1996 in der vorgenannten Fassung konnten die Agrargemeinschaften und deren Mitglieder gegen den auf § 69 Abs 1 lit b und c TFLG 1996 gestützten Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft A. und die Mitglieder der Agrargemeinschaft A. waren somit zur Erhebung der Berufung legitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes sowie die Abänderung der Verwaltungssatzung betrifft eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 und stützt sich auf § 69 Abs 1 lit b und c TFLG 1996, folglich war auch die Gemeinde A. zur Berufung legitimiert. In solchen Fällen sieht nunmehr TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 ein Beschwerderecht der Gemeinde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
3. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG:
Gemäß § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Der angefochtene Bescheid wurde der Gemeinde A. am 01.08.2012 zugestellt. Die am 16.08.2012 bei der belangten Behörde persönlich abgegebene Berufung vom 16.08.2012 war daher fristgerecht.
Der angefochtene Bescheid wurde den sonstigen Beschwerdeführern, Agrargemeinschaft A. und Mitglieder der Agrargemeinschaft A., am 01.08.2012 zugestellt. Die am 14.08.2012 bei der belangten Behörde persönlich abgegebene Berufung vom 10.08.2012 war daher fristgerecht.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl. I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Aufgrund der Ausführungen der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft A. und deren Mitglieder gelten die Spruchpunkte I., II., und III. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.
Die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Gemeinde A. richtet sich gegen den gesamten Bescheid der belangten Behörde.
5. 1Spruchteil A) - Beschluss:
Die Erst- - 12.-Beschwerdeführer sind ehemalige Mitglieder der Agrargemeinschaft A., deren Mitgliedschaft in der Zwischenzeit erloschen ist. Deren - nach wie vor aufrechte - Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. des bekämpften Bescheides war daher mangels Parteistellung mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen [Spruchteil A)].
5. 2Ausgangssituation – Bindungswirkung des Feststellungsbescheides:
Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A. als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist.
Mit Bescheid vom 08.02.2010, Zl Z13, bestätigt mit den Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Z14, und vom 23.02.2012, Zl Z15, hat die Agrarbehörde in bindender Art und Weise festgestellt, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A. Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl AW 2011/07/0017; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Ebenso ist an diese Feststellung das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden und nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A. eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.
Zum Vorbringen der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A., sie seien in das Feststellungsverfahren nicht einbezogen gewesen, ist zudem Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 TFLG 1996. Gemäß § 64 Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).
Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua). Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan - Regelungsplan vom 10.10.1945, Zl I-102/61 idgF - getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen.
Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.
Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 7 TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. waren diese in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2010, Zl Z13, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Zl Z14, und vom 23.02.2012, Zl Z15, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen.
Ergänzend weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut durch die Agrarbehörde und den Landesagrarsenat im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts erfolgte. Den von den Beschwerdeführern zur Frage des Vorliegens von Gemeindegut eingebrachten Wiederaufnahmeantrag hat der Landesagrarsenat des Amtes der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl Z18, als unbegründet abgewiesen.
Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996. Der Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, steht der Gemeinde A. zu.
Bei der Agrargemeinschaft A. ist damit von folgenden Prämissen auszugehen:
Die Agrargemeinschaft A. besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB X12 A. [vgl die Auflistung von Grundstücken und von 2 Teilflächen im Spruchteil B)/I./2. des gegenständlichen Erkenntnisses] auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.
Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke und Teilflächen der EZ X11, X69, X40, X49, X50, X51, X52, X53, X54, X55, X62, X56, X57, X58, X59 und X60, alle GB X12 A., stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft A.. Der Substanzwert gemäß § 33 Abs. 5 TFLG 1996 steht der Gemeinde A. zu.
Die Agrargemeinschaft A. besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan mit überprüfter Haupturkunde vom 10.10.1945, Zl Z8 idgF, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde A..
5. 3Wiederholung der rechtskräftigen Feststellung:
Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides Spruchpunkt I. des bereits rechtskräftigen Feststellungsbescheides vom 08.02.2010, Zl Z13, „wiederholt“. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die belangte Behörde in diesem Spruchpunkt die vom zitierten Feststellungsbescheid erfassten Grundstücke einzeln anführt. Mit der neuerlichen Entscheidung setzte sich die belangte Behörde daher über die Rechtskraft des zitierten Feststellungsbescheides hinweg. Die belangte Behörde hat daher, bezogen auf Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides, eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und damit diesbezüglich ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet (vgl VwGH 12.12.2013, Zl 2012/06/0208). Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit - diesen Rechtsmangel hat das Landesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG aufzugreifen – aufzuheben.
Dementsprechend lautet Spruchpteil B)/I./1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
5. 4Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes:
5.4. 1 Allgemeinde Ausführungen:
Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides den Regulierungsplan mit überprüfter Haupturkunde vom 10.10.1945, Zl Z8 idgF, durch einen Anhang I. geändert, und zwar
durch Neuformulierung des ersten Satzes des Punktes III. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde,
durch Einfügung eines zweiten Satzes auf Seite 6 unter Punkt IV. („Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte“) der Haupturkunde sowie
durch einen neuen Absatz auf Seite 9 der Haupturkunde als Ersatz für genau bezeichnete Textpassagen
Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und gemäß § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 über Antrag der substanzberechtigten Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, ist eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage anzunehmen. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde A. hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.
Konkret wurde der erste Satz des Punktes III. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt wurden. Mit dieser Änderung hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde A. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A. zur Geltung gebracht. Folgerichtig hat die belangte Behörde unter Punkt IV. („Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte“) der Haupturkunde die Gemeinde A. als an der Substanz berechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft aufgenommen. Entsprechend diesen Änderungen hat die belangte Behörde Textpassagen auf S. 9 der Haupturkunde (zwei konkret bezeichnete Sätze) durch einen der neuen Rechtslage angepassten Absatz ersetzt.
Zusammengefasst hat die belangte Behörde folgende Nutzungen am Regulierungsgebiet festgelegt:
die Holznutzung
die Weidenutzung
die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes; die Substanznutzungen stehen der Gemeinde A. zu.
Die Holznutzung und die Weidenutzung ergaben sich bereits aus dem Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl Z8 idgF (vgl Punkt III. der Haupturkunde mit der Überschrift „Nutzungen und Ertrag“). Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzung der Gemeinde A. war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich. Dementsprechend waren auch die weiteren, bereits beschriebenen Änderungen im Punkt IV. („Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte“) - S. 6 und 9 - der Haupturkunde vorzunehmen.
5.4. 2 Vorbringen der Agrargemeinschaft A. und der Mitglieder der Agrargemeinschaft A.:
Soweit die Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft A. kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen des Kapitels 6.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 08.02.2010, Zl Z13, bestätigt mit den Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Zl Z14, und vom 23.02.2012, Zl Z15, ist die Agrargemeinschaft A. eine Gemeindegutsagrargemeinschaft.
Die Beschwerdeführer behaupten außerdem, durch die Abänderung des Regulierungsplanes werde der Agrargemeinschaft A. die Substanz und damit Eigentum entzogen. Darüber hinaus seien den Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft mit dem ursprünglichem Regulierungsbescheid rechtskräftig Anteilsrechte zuerkannt worden, die die Substanz mitumfasst hätten.
Die Wegnahme der Substanz sei als entschädigungslose und verfassungswidrige Enteignung zu qualifizieren.
Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).
Diesen Vorgaben entsprechen die durch die Agrarbehörde vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde des Regulierungsplanes. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft A. zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Über diesen verfügte und verfügt die Gemeinde A. in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua).
Die von den Beschwerdeführern behauptete entschädigungslose Enteignung von Eigentumsrechten liegt nicht vor.
5.4. 3Streichung der Jagd als Nutzung:
Die Jagd ist Ausfluss des Eigentumsrechts (VfSlg 17.12.1948, 9336/1982). Das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht stellt die Grundlage für die Nutzungen eines agrargemeinschaftlichen Eigentums dar. Diese Anteilsrechte sind aber nicht mit den aus diesem Eigentum erfließenden Befugnissen, zu denen das Jagdrecht gehört, gleichzusetzten. Bei der Jagd handelt es sich nicht um ein aus einem agrargemeinschaftlichen Anteilsrecht resultierendes land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht, sondern ist die Jagd Ausfluss des Grundeigentums (so ausdrücklich Z18, Zahl Z19 mit Hinweis auf VwGH 23.09.2004, Zahl 2004/07/0090). Die Einnahmen aus der Jagd durch Jagdverpachtung sind daher dem Substanzwert zuzuordnen.
Die Streichung der Nutzungsart „Jagd“ aus der Auflistung der Nutzungen bewirkt keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Agrargemeinschaft A. und die Anteilsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A..
5.4. 4Vorbringen der Gemeinde A.:
Entgegen dem Vorbringen der Gemeinde A. ist die Abänderung der S. 9 der Haupturkunde (Spruchpunkt I./3. des in Beschwerde gezogenen Bescheides) nicht missverständlich. Die Formulierung „von sämtlichen Mitgliedern“ umfasst nur die an den landwirtschaftlichen Nutzungen berechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft A.. Diesbezüglich ist Spruchteil I./3. des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht umzuformulieren.
Zu Recht weist die Gemeinde A. unter Hinweis auf die Vermessungsurkunden vom 17.07. und 15.09.1995 daraufhin, dass Teilflächen der Gst Nr X46/2 und X48/1, beide GB X12 A., aus Gemeindegut entstanden seien, und zwar durch von der Agrargemeinschaft A. in den Jahren 1994 und 1995 vorgenommen Abschreibungen und - bezogen auf das Gst Nr X48/1, GB X12 A. - eine nachfolgende Teilung. Diesen Umstand hat das Landesverwaltungsgericht bei der Abänderung des Spruchpunktes II. des angefochten Bescheides berücksichtigt [vgl Spruchteil B)/I./2. des gegenständlichen Erkenntnisses].
Mit der im zitierten Spruchteil des gegenständlichen Erkenntnisses vorgenommenen Abänderung werden im Einklang mit dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 08.02.2010, Zl AgrB-R285/354-201, zwecks Konkretisierung die zum Gemeindegut zählenden Grundstücke einschließlich von Teilflächen, an denen die Gemeinde A. über den Substanzwert verfügt, angeführt. Der zitierte Feststellungsbescheid hat nämlich lediglich anhand der EZ des GB X12 A. und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Bescheid vom 10.10.1945, Zl Z8, die als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke umschrieben.
Spruchpunkt IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides - Zurückweisung von Feststellungsanträgen von Personen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides nicht mehr Mitglieder der Agrargemeinschaft waren - betrifft die Gemeinde A. nicht. Sie erstattete diesbezüglich auch kein Vorbringen.
Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 erforderlich. Die belangte Behörde war gemäß § 69 Abs 1 lit b und c TFLG 1996 verpflichtet und berechtigt, den bestehenden Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A. abzuändern und den Substanzwertanspruch der Gemeinde A. den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu berücksichtigen.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war dahingehend abzuändern, dass jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde A. substanzberechtigt ist, konkret auf Seite 6 unter Punkt III. („Nutzungen und Ertrag“) und Punkt IV. („Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes angeführt werden. Dabei war auch das Vorbringen der Gemeinde A. betreffend die beiden Gst Nr X46/2 und X48/1, GB X12 A., zu berücksichtigen.
5. 5Neuerlassung der Verwaltungssatzung:
Mit Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt und die Verwaltungssatzung vom 03.03.1998, Zl IIIb1-R285/321-1998, außer Kraft gesetzt.
Die belangte Behörde war bei der Erlassung der Verwaltungssatzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:
verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8);
Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c);
Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2);
Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c) sowie
Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8).
Zielsetzung der neuen Verwaltungssatzung ist, der Gemeinde A. als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft A. eine Teilnahme an der Willensbildung der Agrargemeinschaft entsprechend den Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 zu gewährleisten. Die nunmehrige Verwaltungssatzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung.
Die Gemeinde A. hat in ihrer Beschwerde hervorgehoben, § 1 Abs 3 der Satzung definiere zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, andererseits die substanzberechtigte Gemeinde A.. Ausdrücklich halte § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der §§ 2 ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach § 1 Abs 2 lit a heranzuziehen sei. Damit werde die Gemeinde A. von allen, den übrigen Mitgliedern zustehenden Rechten, ausgeschlossen
In diesem Zusammenhang ist auf § 35 Abs 7 TFLG 1996 zu verweisen. Ausdrücklich heißt es dort, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen ist. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Rechte der Gemeinde - sollte sie nicht auch über ein Nutzungsrecht als walzendes Anteilsrecht verfügen - eingeschränkt sind
Entsprechend den Ausführungen leidet die neue Verwaltungssatzung an keiner Rechtswidrigkeit, im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua ist § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A. auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende, agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden die §§ 10 lit c und 19 der Verwaltungssatzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber auf die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat gemäß § 16 „Haushaltswirtschaft“ der Verwaltungssatzung der Rechnungskreis II ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten.
6Ergebnis:
Die belangte Behörde war an ihren rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 08.02.2010, Zl Z13, gebunden. Indem sie diese rechtskräftige Feststellung in Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wiederholte, nahm sie eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nicht zustand. Dieser Spruchpunkt war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben [Spruchteil B)/I./1. des gegenständlichen Erkenntnisses]. Dennoch hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des zitierten, rechtskräftigen Feststellungsbescheides davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft A. eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Jene Ausführungen der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft und der Mitglieder der Agrargemeinschaft, die diese Qualifikation der Agrargemeinschaft A. bestreiten, waren daher nicht weiter zu berücksichtigen. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen.
In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde und die Neuerlassung der Verwaltungssatzung entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996. Zur Konkretisierung waren jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde A. infolge des Bescheides der belangten Behörde vom 08.02.2010, Zl Z13, bestätigt mit den Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Zl Z14, und vom 23.02.2012, Zl Z15, substanzberechtigt ist, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen [Spruchteil B)/I./2. des gegenständlichen Erkenntnisses]. Dabei war entsprechend dem Vorbringen der Gemeinde A. zu berücksichtigen, dass Teilflächen der Gst Nr X46/2 und X48/1, beide GB X12 A., aus Gemeindegut stammen. Die von der Gemeinde A. begehrte Abänderung des Spruchpunktes II./3. des in Beschwerde gezogenen Bescheides - Ersatz der Formulierung „ von sämtlichen Mitgliedern“ durch die Formulierung „von den Mitgliedern“ - war nicht vorzunehmen, da die von der Gemeinde A. behauptete Unklarheit nicht gegeben ist.
Die neue Verwaltungssatzung ist nicht rechtswidrig und schränkt die Gemeinde A. entgegen ihren Behauptungen nicht in ihren Rechten ein. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua, sind die §§ 10 lit c und 19 der Verwaltungssatzung auf die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. Unter Berücksichtigung jener agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die nicht als Gemeindegut gelten, werden diese Verwaltungssatzungsbestimmungen aber belassen.
Die Beschwerde jener Personen, die nicht mehr Mitglieder der Agrargemeinschaft Mtters sind, war mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen [vgl Beschluss gemäß Spruchteil A)].
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A. eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B X59 ua, 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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