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LVwG-2013/16/3392-8•LVwG T LVwG-2013/16/3392-8
LVwG-2013/16/3392-8Landesverwaltungsgericht09.07.2014
Verrohrung, Errichtung oder Veränderung einer bestehenden Anlage, Normadressat, Pächter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn XY, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2013, Zl ***, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass auf dem, im Eigentum der österreichischen Bundesforste stehenden Grundstücken Nr 344 und 348/1, beide KG 3103 F, zumindest bis vor dem 12.06.2013 befindlichen Feuchtfläche, welche außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen ist, ohne entsprechende Bewilligung durch mehrere neue Entwässerungsgräben – laut Orthophotos existierte im Jahre 2009 ein einziger, im Jahr 1997 noch kein Entwässerungsgraben – entwässert sowie die Bodenoberfläche verändert und das ausgehobene Material zum Teil dort abgelagert wurde, obwohl Entwässerungen und jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Wegen einer Übertretung nach § 9 lit e und f in Verbindung mit § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,--, Ersatzarrest von 48 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom xx.xx.xxxx, Zl ***, wurde zudem ein Wiederherstellungsauftrag nach § 9 lit e in Verbindung mit § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt.
Gegen das Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer seinerzeit Berufung erhoben und 1. angeführt, dass es sich um notwendige Maßnahmen wegen einer Rutschung durch starken Regen gehandelt habe. Zudem habe diese Maßnahmen sein Sohn gesetzt. Zudem seien schon vorher Rohre vorhanden gewesen, in die nur neue Rohre hineingesteckt worden wären. Auch gegen den Wiederherstellungsauftrag hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Beide Berufungen waren aufgrund der Übergangsüberstimmungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle als Beschwerden anzusehen, wobei die Strafsache dem Richter Dr. Christoph Lehne, die Wiederherstellungsangelegenheit dem Richter Dr. Aicher zugeteilt wurde. Letzterer hat mit Beschluss vom 17.01.2014 die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde verwiesen, da der Wiederherstellungsauftrag zu wenig bestimmt wäre und außerdem zu klären, wer der Verursacher war.
In den mündlichen Verhandlungen in der Verwaltungsstrafsache wurde der Beschwerdeführer, sein Sohn und der Zeuge Walcher sowie der Sachverständige Arnold einvernommen. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ergibt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass es sich einerseits um eine neue Anlage gehandelt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass eine bestehende Verrohrung in der Straße durch die Verrohrung verändert wurde. Zudem ist sicher, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Maßnahmen gesetzt hat und zwar selbstständig und im eigenen wirtschaftlichen Interesse, um eine zu große Vernässung der Fläche zu vermeiden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass eine Vermurung dabei eine Rolle gespielt hat.
§ 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005
In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
§ 45 Tiroler Naturschutzgesetz 2005
(1) Wer
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen.
(3) Wer
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(5) Die Geldstrafen fließen dem Tiroler Naturschutzfonds zu.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(8) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall von gesetzwidrig von ihrem Standort entfernten, beförderten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen, von gesetzwidrig gefangenen, gehaltenen, verwahrten, beförderten, feilgebotenen, erworbenen oder getöteten Tieren und ihren Entwicklungsformen, von gesetzwidrig verwahrten, beförderten, feilgebotenen oder erworbenen Teilen von Tieren sowie der zur Begehung der Tat verwendeten Geräte, ferner der Verfall von rechtswidrig gesammelten Mineralien und Fossilien, von rechtswidrig abgebauten Bodenbestandteilen und von rechtswidrig entfernten Naturgebilden ausgesprochen werden. Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 steht.
(9) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind unverzüglich in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiefür nicht geeignet sind, Tiergärten, Tierheimen, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst schmerzlos zu töten. Als verfallen erklärte Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wie der Verwendung in wissenschaftlichen Instituten, Spitälern oder Schulen) zuzuführen oder, wenn dies nicht tunlich ist, zu vernichten.
(10) Naturschutzrechtliche Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn der Inhaber einer solchen Bewilligung
sofern die Ausübung der Bewilligung die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen ermöglicht oder erleichtert hat und der Widerruf im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestehen eindeutige Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Tat gesetzt hat. Die Arbeiten wurden eindeutig durch seinen Sohn ausgeführt, der Pächter der Grundparzellen des Beschwerdeführers ist und somit ein wirtschaftliches Interesse hat. Schon aus diesen Gründen ist das Verfahren einzustellen.
Weiters erhebt sich weiterhin die Frage, ob nicht die Drainagerohre in alte Drainagerohre hingesetzt wurden und damit ein anderer Tatbestand des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vorliegt, nämlich ein Tatbestand nach § 9 lit c zweiter Fall Tiroler Naturschutzgesetz 2005.
Schließlich ist das Verfahren einzustellen.
Begründung zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Normadressaten des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 eingehalten wurde, ist keine ordentliche Revision zulässig. Zudem hätte der Beschwerdeführer selbst auch keine Beschwer durch die Einstellung des Verfahrens.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christoph Lehne
(Richter)
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