LVwG T LVwG-2014/34/1679-8

LVwG-2014/34/1679-8Landesverwaltungsgericht10.07.2014

Regest

Präklusion <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/34/1679-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1679.8

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde des B F, Adresse, gegen Spruchteil A) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.05.2014, Zl ****, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf/Feststellungen:

Mit Eingabe vom 25.10.2012 beantragte die Gemeinde A, Adresse, unter Einreichung des Einreichprojektes „Abwasserbeseitigungsanlage C“, Projekt Nr 42, verfasst von der Ingenieurbüro D, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage C.

Mit Verfahrensanordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.10.2013, Zlen ***** und ***, wurde die mündliche Verhandlung für den 13.11.2013 anberaumt. Aus Seite 2 der Verfahrensanordnung geht zur Abwasserbeseitigungsanlage C folgendes hervor:

„Es ist die Ableitung der Abwässer der Häuser E 1, 2 und 3 geplant.

Durch die Anlage werden folgende Grundstücke GB 10 A berührt:

Gp. 87, 89, 57, 02, 07, 77, 04.

[…]“

Seite 3 der Verfahrensanordnung kann folgendes entnommen werden:

„[…]

Als sonst Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

[…]“

Die Verfahrensanordnung wurde B F, Eigentümer des von der Anlage berührten Gstes Nr 87 GB 10 A, durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 05.11.2013) zugestellt.

Aus der Verhandlungsschrift vom 13.11.2013, Zl ****** und *******, geht insbesondere folgendes hervor:

„[…]

Alle im Verteiler der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013, Zl ***** und ***, genannten, aber nicht als Teilnehmer angeführten Personen, sind nicht erschienen.

Die Verhandlungsleiterin weist nochmals auf die bereits in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013, Zl ***** und ***, festgehaltenen Rechtsfolgen des § 42 AVG hin:

Wenn Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorgebracht werden, geht insoweit die Parteistellung verloren.

[…]“

B F scheint weder in der Teilnehmerliste zur Verhandlung auf noch hat er auf der Verhandlungsschrift unterschrieben. Der Verhandlungsschrift kann nicht entnommen werden, dass B F in der Verhandlung anwesend gewesen wäre oder gar eine Stellungnahme abgegeben hätte. Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, dass sich mehrere Personen zum beantragten Projekt äußerten. Aufgrund der von G H erhobenen Einwendungen änderte die Gemeinde A das beantragte Projekt in der Verhandlung so ab, dass das im Eigentum von G H stehende Grundstück nicht mehr berührt wird.

In Spruchteil A) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.05.2014, Zl ****, wurde der Gemeinde A, Adresse, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage C nach Maßgabe des Einreichprojektes „Abwasserbeseitigungsanlage C“, Projekt Nr 42, verfasst von der Ingenieurbüro D, unter Berücksichtigung einer näher beschriebenen Projektsänderung erteilt. Dieser Bescheid wurde B F am 20.05.2014 zugestellt.

Gegen Spruchteil A) dieses Bescheides erhob B F mit E-Mail vom 04.06.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich wie folgt aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

die mündliche Verhandlung am 13. November 2013 im Gemeindeamt A war ein Chaos; die zuständigen Sachbearbeiter waren mit der Situation überfordert. In der Zeit, die mir zur Verfügung stand, konnte ich meinen Einwand nicht einbringen.

Da mir die Gemeinde A in den letzten Jahren nur mit Missgunst begegnet ist, sehe ich keinen Grund der Gemeinde A entgegen zu kommen. Ich lehne es ab, dass in meiner Gpz 87 gegraben wird.

Ich bitte um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

B F

Adresse

Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte die Beschwerde mit E-Mail vom 25.06.2014 an die belangte Behörde und die Gemeinde A zur Erstattung einer Stellungnahme.

Die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde teilte mit E-Mail vom 30.06.2014 wie folgt mit:

„Da die Verhandlung bereits längere Zeit zurückliegt, erinnere ich mich leider nicht mehr im Detail daran. Es darf in diesem Zusammenhang aber auf die diesbezügliche Verhandlungsschrift verwiesen werden. Diese wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Information über die Rechtsfolgen des § 42 AVG ist in schriftlicher (Anberaumung der mündlichen Verhandlung) sowie auch in mündlicher Form (Verhandlung) erfolgt.“

Dem Aktenvermerk über ein Telefonat der Richterin mit B F vom 02.07.2014 kann wörtlich folgendes entnommen werden:

„Telefonat mit B F:

Im Hinblick auf die folgenden Ausführungen in der Beschwerde wird B F um eine Erklärung gebeten:

„…die mündliche Verhandlung am 13. November 2013 im Gemeindeamt A war ein Chaos; die zuständigen Sachbearbeiter waren mit der Situation überfordert. In der Zeit, die mir zur Verfügung stand, konnte ich meinen Einwand nicht einbringen. …“

B F bringt folgendes vor:

Es waren zwei Verhandlungen in einer Verhandlung. Es wurden zwei Abwasserreinigungsanlagen behandelt. Es herrschte absolutes Chaos. Es wurde teilweise geschrien.

Ich war von Anfang an bei der Verhandlung, irgendwann bin ich dann gegangen, weil so ein Chaos geherrscht hat.

Über Frage, ob ich weiß, wann ich gegangen bin, gebe ich an, dass ich mich daran nicht mehr erinnere; ich war jedenfalls noch da, als es um die Abwasserreinigungsanlage C gegangen ist.

In der Verhandlung sind sie aber nicht weiter gekommen, deshalb bin ich dann gegangen. Das war jedenfalls vor Schluss der mündlichen Verhandlung.

Über Frage, ob mir von der Sachbearbeiterin Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme gegeben wurde, teile ich mit, dass es dazu erst gar nicht gekommen ist, weil ich bei dem Chaos dann wieder gegangen bin.

Ob ich die Teilnehmerliste oder das Verhandlungsprotokoll unterschrieben habe, weiß ich nicht mehr.

Die Ladung zur Verhandlung habe ich erhalten.

Abschließend wird mit B F vereinbart, dass ihm der Aktenvermerk über das Telefonat zur Kenntnisnahme übermittelt wird, er sich den Aktenvermerk durchlesen und die Richterin informieren wird, wenn die Ausführungen im Aktenvermerk nicht richtig sind.“

Der Aktenvermerk wurde in weiterer Folge B F selbst, der belangten Behörde und der Gemeinde A zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit E-Mail vom 03.07.2014 bestätigte B F den Erhalt des Aktenvermerks vom 02.07.2014 und teilte mit, dass er mit dem Inhalt einverstanden sei.

Die Gemeinde A führte mit Eingabe vom 03.07.2014 wörtlich folgendes aus:

„Unter Bezugnahme auf den von Ihnen übermittelten Aktenvermerk wird festgehalten, dass es sich um eine ganz normale Verhandlung gehandelt hat, welche meiner Ansicht nach von der Verhandlungsleiterin […] sehr gut geleitet wurde. Bei der ersten Verhandlung (ABA Vergör) hat sie die Beschuldigung von Herrn I gegen mich beruhigt und ist an der Verhandlungsleitung kein Fehler zu sehen. Die Behauptung von B F, die Verhandlung sei ein Chaos gewesen, ist nicht richtig. Ob und wann sich B F entfernt hat, kann ich nicht sagen, da ich darauf nicht geachtet habe.

Darüber hinaus gibt er selbst an, dass er zum Zeitpunkt der Verhandlung über die Abwasserbeseitigungsanlage C anwesend war und er von der Verhandlungsleiterin die Möglichkeit zur Abgabe einer Parteienäußerung zum Projekt erhalten hat.

Es erscheint eher unwahrscheinlich, dass alle anderen Parteien sehr wohl entsprechende Parteienäußerungen abgeben konnten, diese sind auch protokolliert und er als einziger keine Zeit dazu hatte.

Da er aber in der Verhandlung nachweislich keine Parteienäußerung zum Verhandlungsgegenstand abgegeben hat, hat er nach meiner Rechtsansicht seine Parteistellung gemäß § 42 AVG 1991 verloren und ist daher auch nicht mehr berechtigt eine Beschwerde im gegenständlichen Verfahren zu erheben.

Es wird daher seitens der Gemeinde A der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unzulässig zurückweisen in eventu als unbegründet abweisen.“

Die Stellungnahme der Gemeinde A wurde B F mit E-Mail vom 04.07.2014, laut Lesebestätigung gelesen am 05.07.2014, mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme bis längstens 09.07.2014 (einlangend) zur Kenntnisnahme übermittelt. Bis dato langte keine Stellungnahme des B F beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den oben zitierten Aktenbestandteilen der belangten Behörde (Kundmachung, Verhandlungsschrift, angefochtener Bescheid, Beschwerde) und dem Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom 02.07.2014. Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber der Richterin, dass dieser Aktenvermerk den Tatsachen entspricht. Insofern konnten seine Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

III.Rechtsgrundlagen:

A.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:

§ 41

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

B.Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 97/2013:

Mündliche Verhandlung

§ 107

(1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs 1 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendung). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

C.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013:

§ 24

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, vom Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

IV.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß den §§ 8 und 9 der „Geänderten Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol für das Jahr 2014“, Zl 102/3-2014, ist die Gruppe Naturschutzrecht für Geschäftsfälle aus dem Rechtsbereich Tiroler Naturschutzgesetz und die Gruppe Anlagenrecht – Umwelt für Geschäftsfälle aus dem Rechtsbereich Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zuständig. Verfahrensgegenständlich ist somit nur die Beschwerde gegen die in Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides erteilte wasserrechtliche Bewilligung.

Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer als Eigentümer eines Grundstückes, das durch die beantragte Anlage in Anspruch genommen werden soll, gemäß § 107 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 persönlich ein. Gemäß § 42 Abs 2 AVG genügt die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber „Präklusion“ eintreten kann (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0332). Im vorliegenden Fall ist für die Beurteilung der Frage des Verlustes der Parteistellung des Beschwerdeführers somit die Vorschrift des § 42 Abs 2 AVG entscheidend. Für die in § 42 Abs 1 AVG angesprochene Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs 2 AVG erhalten hat. Gemäß § 41 Abs 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet zur Verhandlung erscheinen können. Wird die Verhandlung so kurzfristig anberaumt, dass eine Vorbereitung nicht möglich ist, ist dies ein Verfahrensmangel. Der Beteiligte muss aber auch bei zu knapper Anberaumung zur Verhandlung erscheinen, diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt. Nur wenn die Anberaumung so kurzfristig erfolgt, dass die Partei nicht in der Lage ist, selbst rechtzeitig zu erscheinen oder zumindest einen Vertreter zu entsenden, kann dieser Mangel trotz Fernbleibens von der Verhandlung geltend gemacht werden. Indem der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilnahm, ohne einen solchen Mangel zu rügen, ist davon auszugehen, dass die Vorbereitungszeit ausreichend war.

Die Kundmachung enthielt den Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen, nämlich darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Aus der Kundmachung ging hervor, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück durch die beantragte Anlage in Anspruch genommen werden soll.

Der Beschwerdeführer nahm an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 von Beginn an teil, verließ diese aber noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Erstattung von Einwendungen, obwohl in der Kundmachung dem Gesetz entsprechend auf die Präklusionsfolgen hingewiesen worden war. Gemäß der Verhandlungsschrift vom 13.11.2013 machte die belangte Behörde zu Beginn der Verhandlung zusätzlich auf die Präklusionsfolgen aufmerksam. Dem Beschwerdeführer musste somit klar sein, dass er allfällige Einwendungen noch in der Verhandlung erheben muss, widrigenfalls er seine Parteistellung mit dem Ende der mündlichen Verhandlung gemäß § 42 Abs 1 AVG verliert. In einer Verhandlung soll die Verwaltungssache umfassend erörtert und möglichst zum Abschluss gebracht werden. Es entspricht folglich dem Zweck einer Verhandlung, dass ausgiebig diskutiert wird. Natürlich kann es dabei vorkommen, dass Themen besprochen werden, die nicht für alle von Interesse oder Relevanz sind. Nichtsdestotrotz hat eine Partei, die Einwendungen erheben möchte, abzuwarten bis ihr der Verhandlungsleiter Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme gibt. Wie der Beschwerdeführer angab, entfernte er sich so vorzeitig aus der Verhandlung, dass es der Verhandlungsleiterin gar nicht möglich gewesen wäre, ihn zur Erhebung von Einwendungen einzuladen. Gemäß der Verhandlungsschrift räumte die Verhandlungsleiterin den anderen Parteien in weiterer Folge sehr wohl die Möglichkeit zur Erstattung von Stellungnahmen ein. So modifizierte die Gemeinde A das Projekt in der Verhandlung infolge einer Einwendung eines Grundstückseigentümers sogar dahingehend, dass dessen Grundstück nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Das vorzeitige Verlassen der Verhandlung ohne Einwendungen zu erheben, bewirkte folglich den Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Präklusionswirkungen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Besler

(Richterin)

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