LVwG T LVwG-2014/17/0401-1

LVwG-2014/17/0401-1Landesverwaltungsgericht11.08.2014

Regest

Antrag auf Verlängerung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus;<br/>Sachverhalt von Erstbehörde mangelhaft festgestellt;<br/>Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/17/0401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0401.1

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die als Berufung am xx.xx.xxxx eingebrachte Beschwerde des mongolischen Staatsangehörigen BF, geb. am xx.xx.xxxx vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx zur Zl ****, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft K zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Der mongolische Staatsangehörige BF, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch seine Mutter hat am xx.xx.xxxx einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht. Der Antragsteller hat im Antragsformular den bisher geführten Namen BF als „früheren“ Familiennamen angeführt und den jetzigen Familiennamen mit NBF geb. am xx.xx.xxxx angeführt. Auf die erstmalig erteilte Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde der Name BF geb. am xx.xx.xxxx S angeführt. Lautend auf die nunmehr verwendeten Personalien wurde ein mongolischer Reisepass, der bis xx.xx.xxxx verlängert war, im gegenständlichen Verfahren vorgelegt. Die Einbringung des Verlängerungsantrages erfolgte rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels der bis xx.xx.xxxx Gültigkeit hatte. Zum abgeänderten Namen wurde im Verlängerungsantrag ausgeführt, dass im Zuge des Asylverfahrens Aliasnamen angegeben wurden und dass auf diese Namen die bisherigen Rot-Weiß-Rot-Karten lauteten. Im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltstitel wurde um Berichtigung der Personalien bei allen Familienangehörigen ersucht.

Die Erstbehörde hat aufgrund der im Verlängerungsantrag angegebenen und nunmehr anders lautenden Namen den ausdrücklich als Verlängerungsantrag am xx.xx.xxxx eingebrachten schriftlichen Antrag als Erstantrag gewertet und diesen Erstantrag aufgrund der im Asylverfahren verwendeten (verschleierten) Identität wegen Vorliegen des Versagungsgrundes des § 11 Abs 2 Z 1 NAG abgewiesen, da der Aufenthalt der Fremden öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass, auch wenn der eingebrachte Verlängerungsantrag als Erstantrag zu qualifizieren gewesen sei, dem Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot-Karte auszustellen gewesen wäre, da die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Erstbehörde nach § 25 Abs 1 NAG vorzugehen und nicht den an sie gerichteten Antrag meritorisch durch Abweisung zu erledigen gehabt hätte. Außerdem könne der Aufenthaltstitel trotz mangelnder Voraussetzungen nach dem NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK geboten sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei in Österreich integriert, der Beschwerdeführer in Österreich geboren. Der Vater des Beschwerdeführers verfüge über gute Deutschkenntnisse und gehe einer Beschäftigung nach. Es bestehe ein Familienleben nach Art 8 EMRK und der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers sei auch nicht rechtswidrig gewesen. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid abzuändern, in der Sache zu entscheiden und den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus stattzugeben.

II. Rechtslagen:

Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten wie folgt:

Verlängerungsverfahren

§ 24

(1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 25

(1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

Weiters waren im gegenständlichen Falle folgende Bestimmungen des VwGVG verfahrensrelevant:

Erkenntnisse

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

III.Rechtliche Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer durch seine Mutter rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bestehenden Aufenthaltstitels ein Verlängerungsantrag eingebracht wurde. Dass es sich beim Antragsteller des Verlängerungsantrages um die gleiche Person handelt, als um jene Person, der die Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit der Geschäftszahl ****, am xx.xx.xxxx mit Gültigkeit bis xx.xx.xxxx ausgestellt wurde, wurde selbst von der Erstbehörde nicht bestritten. Dass der Inhaber der bis xx.xx.xxxx gültigen Bewilligung seinen Familiennamen und sein Geburtsdatum nunmehr geändert hat bzw. durch die zur Obsorge berechtigten Person geändert wurde, ist ebenfalls unstrittig. Auf den geänderten Namen und das ebenfalls geänderte Geburtsdatum wurde ein Reisepass von der zuständigen mongolischen Behörde ausgestellt. Auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Gründen im Asylverfahren ein Aliasname verwendet wurde, ist aus dem vorgelegten Akt nicht nachvollziehbar. Da es sich aber unstrittig um die gleiche Person handelt, ist dies (nur) für die Einstufung des verfahrensgegenständlichen Antrages als Verlängerungsantrages unwesentlich.

Die Erstbehörde hat den als Verlängerungsantrag eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nur wegen des geänderten Familienamens und des geänderten Geburtsdatums als Erstantrag umgedeutet und diesen im Rahmen einer meritorischen Entscheidung abgewiesen.

Nach Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist der gegenständliche Verlängerungsantrag vom xx.xx.xxxx als Verlängerungsantrag und nicht als Erstantrag zu werten und zu beurteilen. Aufgrund dessen sind für das gegenständlichen Verlängerungsverfahren die §§ 24 und 25 NAG verfahrenswesentlich.

Sollten Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 1 und 2 NAG laut durchzuführender Erhebungen und nach Rechtsansicht der Erstbehörde fehlen, so wird das nach § 25 Abs. 1 NAG vorgesehenen Verfahren durchzuführen sein. Für den Fall, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach dem FPG in Rechtskraft erwachsen würde, wäre das Verfahren betreffend den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels dann gemäß § 25 Abs 2 NAG formlos einzustellen.

Im anhängigen Verfahren steht der maßgebliche Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde anhand des vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsaktes noch keinesfalls fest und ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst weder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden noch im Interesse der Raschheit gelegen.

Es liegen somit jedenfalls die Voraussetzungen nach § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG vor, da die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterließ und war daher der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit dem gegenständlichen Beschluss keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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