LVwG T LVwG-2014/23/1870-1; LVwG-2014/23/1871-1

LVwG-2014/23/1870-1; LVwG-2014/23/1871-1Landesverwaltungsgericht10.09.2014

Regest

Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/1870-1; LVwG-2014/23/1871-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1870.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn A B, wohnhaft in C, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xx, Zahl **** und den Bescheid Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xx, Zahl *****

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xx, Zl **** als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom xx.xx.xx, Zl ***** als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt

Mit Bescheid der Gemeinde C vom 07.12.2010, Zl ****, wurde A B, C, aufgetragen, die auf seinen Grundstücken Nr 310 und 315 entlang der Grundgrenze der Gemeindestraße Grundstück Nr 387 vorhandenen Einfriedung innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu entfernen. Gegen diesen Bescheid wurde von A B, vertreten durch Rechtsanwalt, das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Gemeindevorstand der Gemeinde C hat mit Bescheid vom 21.07.2011 der Berufung Folge gegeben und den Bescheid behoben.

Mit Bescheid der Gemeinde C vom 29.03.2012, Zl ******, wurde A B innerhalb einer Frist von 2 Wochen aufgetragen, die bestehende Einfriedung zu entfernen und in einem Abstand von mind. 0,75 m zu errichten. Gegen diesen Bescheid erhob A B, vertreten durch Rechtsanwalt, am 16.04.2012 Berufung. Diese wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde C mit Bescheid vom 29.05.2012 als unbegründet abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Vorstellung vom 22.06.2012 wurde Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C behoben. Gegen den Bescheid des Amtes der Landesregierung vom 13.08.2012, Zl *******, hat A B, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2012, Zl ********, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 19.09.2012, Zl *****, wurde dem Bescheidadressaten aufgetragen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Einfriedung zu entfernen. Gegen diesen Bescheid erhob A B, vertreten durch Rechtsanwalt, am 04.10.2012 Vorstellung. Diese wurde durch das Amt der Tiroler Landesregierung am 07.03.2013, Zl ******, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 19.09.2012, Zl *****, ist daher rechtskräftig und vollstreckbar.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.06.2013, Zl ******* und vom 07.10.2013, Zl *******, wurde A B, vertreten durch Rechtsanwalt, die Ersatzvornahme angedroht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.11.2013, Zl *******, wurde die Ersatzvornahme angeordnet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.11.2013, Zl *******, wurde die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme festgesetzt. Gegen die beiden letztgenannten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft D wurde von A B, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 19.02.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die monierten Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft D zurückverwiesen.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft D mit Schreiben vom 17.04.2014 die Ersatzvornahme, nämlich die Entfernung der vorhandenen Einfriedung auf den Grundstücken Nr 310 und 315 entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße Grundstück Nr 387, alle KG C, angedroht. Mit Beschluss vom 14.05.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol seinen Beschluss vom 19.02.2014 zu Zlen ******** dahingehend berichtigt, dass in Spruchpunkt 1. und 2. die Bezeichnung der Behörde von Bezirkshauptmannschaft E auf Bezirkshauptmannschaft D berichtigt wurde. Da der Beschwerdeführer binnen der von der Behörde festgesetzten Paritionsfrist von einem Monat die Einfriedung der genannten Grundstücke nicht entfernt hat, wurde mit Bescheid vom xx.xx.xx die Ersatzvornahme angeordnet. Mit Bescheid vom xx.xx.xx wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von EUR 847,20, basierend auf einem amtlichen Kostenvoranschlag des Amtssachverständigen aufgetragen.

Sowohl gegen den Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme als auch gegen den Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte darin zusammengefasst vor, dass er die angefochtenen Bescheide zur Gänze bekämpfe. Die Anordnung der Ersatzvornahme sei rechtswidrig erfolgt, da die Frist für die Androhung der Ersatzvornahme mindestens so bemessen sein müsse, dass dem Verpflichteten noch eine Selbstvornahme möglich sei. Die Behörde ordne mit dem angefochtenen Bescheid die mit Schreiben vom 17.04.2014 angedrohte Ersatzvornahme an, die Androhung sei jedoch verfrüht erfolgt, da die Behörde übersehen habe, dass das Landesverwaltungsgericht seinen Beschluss vom 19.02.2014 mit Beschluss vom 14.05.2014 berichtigt habe. Die Androhung der Ersatzvornahme hätte sohin erst nach dem 14.05.2014 erfolgen dürfen bzw hätte die Bezirkshauptmannschaft D die Androhung der Ersatzvornahme neuerlich aussprechen müssen. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass das Ersuchen um Vollstreckung der Gemeinde C an die Bezirksverwaltungsbehörde in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides hätte erfolgen müssen. Ein derartiger Bescheid liege nicht vor, weshalb eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vollstreckung nicht gegeben sei. Darüber hinaus sei das verwaltungsbehördliche Verfahren mangelhaft, da der Kostenvoranschlag des Amtssachverständigen Ing. F keine Aufschlüsselung aufweise. Außerdem sei die in der Androhung der Ersatzvornahme enthaltene Leistungsfrist zu kurz bemessen worden. Dem Beschwerdeführer dürfe die Vorauszahlung der Kosten nur dann aufgetragen werden, wenn die Anordnung der Ersatzvornahme rechtskräftig entschieden sei.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde C vom 19.09.2012, Zl ***** wurde der Abstand für Einfriedungen von der Gemeindestraße Gst Nr 387 im Bereich der Gste Nr 315 und 310 KG C auf Antrag des Straßenverwalters mit 0,75m festgelegt. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab dem Tage der Zustellung des Bescheides – die auf seinem Gsten Nr 310 und 315 entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße Gst Nr 387 vorhandene Einfriedung zu entfernen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.09.2012 zugestellt und ist seit 21.09.2012 rechtskräftig und vollstreckbar, da die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen worden war. Auf Grundlage dieser Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.04.2014, Zl **** die Ersatzvornahme angedroht und ihm für die Erbringung der Leistung eine Frist von 1 Monat gesetzt. Mit Bescheid vom xx.xx.xx, Zl **** wurde die Ersatzvornahme angeordnet, da der Beschwerdeführer binnen der in der Androhung der Maßnahme gesetzten Frist dem Entfernungsauftrag nicht nachgekommen war. Am 13.11.2014 hatte die Bezirkshauptmannschaft D einen Kostenvoranschlag vom Amtssachverständigen Ing. F für die zu erbringende Leistung eingeholt. Auf dieser Grundlage wurde dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in Höhe von EUR 847,20 mit Bescheid vom xx.xx.xx, Zl ***** aufgetragen.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und den darin erhaltenen unbedenklichen Urkunden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da dies vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden war und in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden.

III.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 4.

a) Ersatzvornahme

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

§ 10.

Verfahren

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt der Überschrift auszugsweise wie folgt:

„§ 17.

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 22.

Aufschiebende Wirkung

(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

§ 34.

Entscheidungspflicht

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.“

IV.Erwägungen:

1. )Zur Anordnung der Ersatzvornahme, ****

Der Beschwerdeführer moniert, dass die Behörde „mit dem angefochtenen Bescheid „die mit Schreiben vom 17.042014 angeordnete Ersatzvornahme““ angeordnet hätte. Im Spruch des zitierten Bescheides wurde jedoch korrekt und unmissverständlich ausgeführt: „Es wird daher […] die mit Schreiben vom 17.04.2014, GZl. ****, angedrohte Ersatzvornahme in folgendem Umfang angeordnet:“.

Mit seinem Vorbringen, die Androhung der Ersatzvornahme sei verfrüht ergangen, da das Landesverwaltungsgericht seinen Beschluss vom 19.02.2014 mit Beschluss vom 14.05.2014 berichtigt hätte, vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Zweck der amtswegigen Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG ist, dass besonders offenkundige, auf einem Versehen beruhende Fehler, die nicht der Willensbildung sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften, im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 Rz 36 mwN). Dies gilt nach § 17 VwGVG auch für die Landesverwaltungsgerichte. Einer Berichtigungsentscheidung, deren Ziel die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willens des erkennenden Gerichtes und der äußeren Gestalt der erlassenen Entscheidung ist, kommt nach st Rsp des VwGH nur feststellende, aber nicht rechtsgestaltende Wirkung zu. Festgestellt wird der tatsächliche Inhalt der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt ihrer in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 Rz 65 mwN). Der Berichtigungsbeschluss vom 14.05.2014 steht der Androhung der Ersatzvornahme nicht entgegen, eine neuerliche Androhung der Ersatzvornahme war daher nicht erforderlich.

Auch mit seinem Vorbringen, die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Vollstreckung sei nicht gegeben, da ein Ersuchen der Gemeinde C an die Bezirkshauptmannschaft D in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides fehle, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Nach st Rsp des VwGH ist ein Vollstreckungsersuchen ein interner Behördenvorgang, der auf die Rechte und Pflichten von Parteien keine unmittelbare Wirkung entfaltet (vgl VwGH vom 21.09.1988, 88/03/0105). Da diesen behördlichen Erledigungen kein Bescheidcharakter zukommt, stellen sie auch keine mit Beschwerde bekämpfbaren Vollstreckungsverfügungen dar (vgl VwGH vom 29.04.2003, 2001/02/0181).

Der Vorwurf, dass das Verfahren I. Instanz mangelhaft gewesen sei, da das Gutachten des Amtssachverständigen keine ausreichende Aufschlüsselung aufweise und deshalb für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, geht ebenfalls ins Leere. Im Befund des Amtssachverständigen Ing. F vom 14.11.2013, Zl ****** wurden die Kosten nachvollziehbar und überprüfbar aufgeschlüsselt wie folgt:

„Vorarbeiterca 7 hEP EUR 49,00GP EUR 343,00

Helferca 7 hEP EUR 39,00GP EUR 273,00

Werkzeugca 30 VEEP EUR 1,00GP EUR 30,00

Pritschenwagenca 2 hEP EUR 30,00GP EUR 60,00______

EUR 706,00

  • 20% MehrwertsteuerEUR 847,20“

Die amtliche Kostenschätzung entspricht im vorliegenden Fall den Erfordernissen der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit durch den Verpflichteten (vgl VwGH 23.05.2002, 2001/07/0183).

Nach st Rsp des VwGH ist die Paritionsfrist so zu bemessen, dass sie bei unverzüglichem Tätigwerden nach Zustellung der Androhung der Ersatzvornahme zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (jüngst VwGH 18.03.2013, 2011/05/0035). Wie im Gutachten des Amtssachverständigen dargelegt, sind für eine möglichst schonende Entfernung des Zaunes 3 Personen, nämlich ein Vorarbeiter und zwei Helfer, ca 7 Stunden beschäftigt. Daher erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol die mit Schreiben vom 17.04.2014 festgesetzte Paritionsfrist von 1 Monat bereits als überschießend.

Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit haben aufschiebende Wirkung, sofern das Landesverwaltungsgericht bei Vorliegen der nach § 22 Abs 2 VwGVG definierten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung nicht ausschließt. Bescheide, mit denen die Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu- bzw aberkannt hat, darf das Landesverwaltungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs 3 VwGVG aufheben oder abändern. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme im Vollstreckungsverfahren. Nach § 10 Abs 2 VVG haben Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung wurde daher nicht von der belangten Behörde durch einen auf § 13 Abs 2 VwGVG gestützten Bescheid verfügt, sondern ergibt sich ex lege aus § 10 Abs 2 VVG. Damit scheidet jedoch die Anwendung des § 22 Abs 3 VwGVG aus, da diese Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn zuvor ein Bescheid von der Verwaltungsbehörde über die aufschiebende Wirkung erlassen wurde. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es daher mangels gesetzlicher Grundlage verwehrt, der Beschwerde gegen die Anordnung der Ersatzvornahme aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Darüber hinaus war keine gesonderte Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu fällen, da das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde und somit in der Sache selbst entschieden hat.

2. )Zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, *****

Wie der Beschwerdeführer zur Ansicht gelangt, dass die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme nur dann aufgetragen werden können, wenn die Anordnung der Ersatzvornahme rechtskräftig entschieden wurde, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Nach st Rsp des VwGH kann ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach Ablauf der Paritionsfrist erlassen werden (nicht vor und nicht gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme und auch nicht während laufender Paritionsfrist – so schon VwGH 02.05.1956, 1273/54). Die Androhung der Ersatzvornahme ist somit Voraussetzung für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsantrages (s VwGH 21.11.2002, 2002/07/0107), nicht jedoch die rechtskräftige Anordnung der Ersatzvornahme.

Wie bereits unter 1. ausführlich dargestellt, ist enthält das Gutachten des Amtssachverständigen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der einzelnen Positionen.

Auch für den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gibt es für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine rechtliche Grundlage. § 34 VwGVG gelangt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung die Aussetzung des Verfahrens nur in jenen Fällen vorsieht, in denen vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder uneinheitlich ist. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren nicht zu. Nach § 17 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte – im vorliegenden Fall das VVG.

V.Ergebnis:

Die belangte Behörde als zuständige Vollstreckungsbehörde nach § 1 Abs 1 Z 2 VVG ist zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens aufgrund des vollstreckbaren Titelbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde C in Tirol vom 19.09.2012, Zl ***** berechtigt. Die Entfernung der Einfriedung auf den genannten Grundstücken entlang der Grundgrenze zur Gemeindestraße ist als vertretbare Leistung zu qualifizieren. Die Androhung und die Anordnung der Ersatzvornahme ist im gegenständlichen Verfahren ordnungsgemäß erfolgt und auch die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme wurde ordnungsgemäß auferlegt. Die dagegen erhobenen Beschwerden waren daher abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im Hinblick auf die Fülle der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, wurde die ordentliche Revision nicht für zulässig erklärt. Auch aus dem sonstigen Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers lassen sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen erahnen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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