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LVwG-2014/37/2180-2•LVwG T LVwG-2014/37/2180-2
LVwG-2014/37/2180-2Landesverwaltungsgericht26.09.2014
Beschwerdelegitimation; Partei im Verfahren vor dem LVwG; Nichtpartei;
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der GE, Seniorenheim, Adresse, A, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
Mit Schriftsatz vom 11.10.2010 hat ER, Adresse, Y, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, vorgebracht, sie sei grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ ** GB **** X „S-Hof“. Seit 280 Jahren besitze die Landwirtschaft „S-Hof“ auf dem Gst Nr 3/2, GB **** X, eine eigene Quelle.
Mit Bescheid vom 21.11.1957, Zl ****, habe der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde I. Instanz der Wasserwerksgenossenschaft/WG X an dieser Quelle ein die gesamte Quellschüttung von mindestens 5 l/s umfassendes, unbefristetes Wasserbenutzungsrecht zur Trinkwasserversorgung eingeräumt.
Unter Hinweis auf den technischen Bericht der B und W ZT OEG vom April 2007 bringt ER vor, die Quelle auf dem genannten Grundstück weise lediglich eine Mindestschüttung von 4 l/s auf. Außerdem würde die Nutzung von lediglich 3 l/s der auf dem Gst Nr 3/2, GB **** X, situierten Quelle [„Tuftquelle (Stollenquelle)“, QU70905008] zur Trinkwasserversorgung der zum Wasserbezug berechtigten Personen und Liegenschaften der WG X ausreichen.
Abschließend hat daher ER beantragt,
„1. den tatsächlichen Wasserbedarf der Wasserbezugsberechtigten festzustellen und sodann das Wasserbezugsrecht auf diesen tatsächlichen Bedarf einzuschränken und das über diesen tatsächlichen Bedarf bestehende Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 WRG zu löschen,
2. eine den heutigen Umständen entsprechend angemessene Gebühr zu Gunsten der Quell- eigentümerin festzusetzen und
3. zwecks Bedarfsbegründung eine Interessensabwägung vorzunehmen zwischen den Quelleigentümern und der WG X. Begründet wird dies damit, dass mit 0 Prozent Quelleigentum der S-Hof eine beträchtliche Substanzabwertung für alle Zukunft erfahren hat und erfährt und der ursprüngliche Vertrag von 1910 ebenfalls eine Beachtung finden muss. Weiters stellt eine derartige Maßnahme eine nicht nachvollziehbare existenzielle Härte für den Hof selbst dar sowohl gegenüber dem Konsensgeber und Gönner seit altersher für das Allgemeinwohl der Mitbürger.“
Aufgrund dieses Antrages hat die Bezirkshauptmannschaft B ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. In deren Rahmen hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige Baumeister Ing. HK, BBA A, Fachbereich Wasserwirtschaft, mit der im WasserX für den Verwaltungsbezirk B unter der PZ 9/49 eingetragenen und aus der „Tuftquelle“, QU70905008, gespeisten Wasserversorgungsanlage der WG X, insbesondere mit deren Wasserbedarf, auseinandergesetzt und mit den Schriftsätzen vom 09.03.2012, Zl ***, und vom 13.05.2013, Zl ***, Stellungnahmen erstattet. Zu den fachlichen Ausführungen hat sich ER durch ihre Rechtsvertreter in den Schriftsätzen vom 10.05.2012 und vom 08.08.2013 geäußert und ergänzend zum Vorbringen vom 11.10.2010 beantragt, das tatsächliche Schüttungsvermögen der „Tuftquelle“, QU70905008, zu erheben.
Mit Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft B die Anträge der rechtsfreundlich vertretenen ER auf Feststellung des tatsächlichen Wasserbedarfs der Wasserberechtigten (Antrag I.), auf Vornahme einer Interessensabwägung zwischen der Quelleigentümerin und der WG X (Antrag III.) und auf Erhebung des tatsächlichen Schüttvermögens der Tuftquelle (Antrag IV.) mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen ER auf Festsetzung einer den heutigen Umständen entsprechende angemessene Gebühr zugunsten der Quelleigentümer (Antrag II.) hat die Bezirkshauptmannschaft B gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde ER zH ihrer Rechtsvertreter nachweislich am 16.05.2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2014 hat GE, Seniorenheim, Adresse, A, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle
a.) der tatsächliche (maximale) Wasserbedarf der Wasserbezugsberechtigten mit 3,1 l/sec bestimmt wird;
b.) festgestellt wird, dass das über diesen tatsächlichen (maximalen) Wasserbedarf von 3,1 l/sec hinausgehende Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft erloschen ist;
Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen vorgelegt.
II.Rechtslage:
1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
Der entscheidungswesentliche Art 132 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
„Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet,
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) …
(4) …
(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6) …“
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet einschließlich der Überschrift wie folgt:
„Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl Nr 122/2013, einschließlich der Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
III.Erwägungen:
Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.02.2014, Zl ****.
Zur Anrufung des Verwaltungsgerichtes ist - allenfalls erst nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges (vgl Art 132 Abs 6 B-VG) - in erster Linie berechtigt, wem das B-VG selbst (Art 119a Abs 9, 132 Abs 1 Z 2 B-VG) oder das jeweilige Materiengesetz eine solche Legitimation einräumt (sog Legalparteien; vgl etwa Art 132 Abs 5 B-VG). Im Übrigen kann Beschwerde erheben, wer durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Bescheid etc) grundsätzlich in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (vgl Art 132 Abs 1 Z 1 und Abs 2 B-VG), sofern eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich ist. Im Bescheidbeschwerdeverfahren handelt es sich dabei im Wesentlichen um jene Personen, denen zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Parteistellung zukam und deren Standpunkt in der angefochtenen Entscheidung nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Im Übrigen sind es die von der bekämpften Amtshandlung Betroffenen, also jene Personen, gegen die sich die Amtshandlung - ihrer Intention nach (wenn auch nur immanent) - richtet [Wessely, Das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher (HG) HandX Verwaltungsgerichte, 209f].
Mit Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft B mehrere Anträge der rechtsfreundlich vertretenen ER, Adresse, Y, als Eigentümerin des S-Hofes, mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen und einen Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Anträge hat ER mit ihren Schriftsätzen vom 11.10.2010, vom 10.05.2012 und vom 08.08.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft B eingebracht. Der Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, wurde ER zH ihrer Rechtsvertreter am 16.05.2014 nachweislich zugestellt.
In der Beschwerde vom 11.06.2014 (vgl Deckblatt und S 6) tritt als rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin GE, Seniorenheim, Adresse, A. Die Beschwerde enthält keinen Hinweis darauf, dass GE dieses Rechtsmittel in Vertretung der ER, Adresse, Y, erhoben hat.
GE, die vormalige Eigentümerin der in der EZ ***, GB **** X, eingetragenen Grundstücke und somit Rechtsvorgängerin der ER, hat jene Anträge, über die die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, entschieden hat, nicht eingebracht. Diese - mit dem eben zitierten Bescheid zurückgewiesenen - Anträge hat ER als nunmehrige Eigentümerin der in der EZ *** GB **** X eingetragenen Liegenschaften („S-Hof“) gestellt. Auch sonst ist GE vom Bescheid vom 24.04.2014, Zl ****, nicht betroffen.
Der bekämpfte Bescheid erging an ER zH ihrer Rechtsvertreter, eine Zustellung an GE, Seniorenheim, Adresse, A, ist nicht erfolgt.
Entsprechend diesen Darlegungen kann die nunmehrige Beschwerdeführerin GE durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt worden sein. GE war nicht Partei des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.02.2014, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens, dementsprechend hat die belangte Behörde den eben zitierten Bescheid ihr auch nicht zugestellt.
Mit der Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.04.2014, Zl ****, macht GE als Nichtpartei ein Verfahrensrecht geltend, das nur einer Partei zusteht. Die Beschwerde der GE, vertreten durch die Rechtsanwälte in A, war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 23).
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht hat sich bei der entscheidenden Rechtsfrage der Beschwerdelegitimation (Parteistellung) der Beschwerdeführerin an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Das Landesverwaltungsgericht hat daher die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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