LVwG T LVwG-2014/30/0554-8

LVwG-2014/30/0554-8Landesverwaltungsgericht06.10.2014

Regest

Erteilung Niederlassungsbewilligung Angehöriger; ausreichend finanzielle Mittel,

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/30/0554-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.0554.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die als Devolutionsantrag mit Schriftsatz vom 07.05.2013 eingebrachte Säumnisbeschwerde der türkischen Staatsangehörigen A, geb am ..****, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B, Adresse, Ort1, betreffend den am 05. Juli 2012 bei der österreichischen Botschaft in Ankara eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 8 Abs 1 und § 28 Abs 1 VwGVG in Verbindung mit § 81 Abs 26 NAG ist der Beschwerdeführerin ihrem am 05.07.2012 persönlich bei der österreichischen Botschaft Ankara eingebrachten Antrag entsprechend von der Bezirkshauptmannschaft Ort1 eine Niederlassungsbewilligung „Angehöriger“ mit einer Befristung von 12 Monaten zu erteilen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die türkische Staatsangehörige A, geb am .., hat am 05.07.2012 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger bei der österreichischen Botschaft in Ankara eingebracht. Dem Antrag waren die für eine Beurteilung nach dem NAG erforderlichen Unterlagen beigegeben. Die Antragstellerin ist Witwe, verfügt über eine türkische Pension und beabsichtigt zur Familie ihres Sohnes C nach Ort2, Adresse2, zu ziehen. Die Ehegattin des Sohnes, die Schwiegertochter der Antragstellerin, Frau D, geb am .., verfügt über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Unterbringung ist in der gemeinsamen Wohnung des Sohnes vorgesehen. Die diesbezügliche Unterkunftserklärung wurde beigebracht. Die Wohnung wird vom Vater der Schwiegertochter, der Eigentümer der Wohnung ist, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Wohnung ist für drei Erwachsene und ein Kleinkind ausreichend groß.

Von der Bezirkshauptmannschaft Ort1 wurde im Rahmen der Prüfung des eingelangten Erstantrages festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht unter das Assoziierungsabkommen falle, da sie in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen wolle. Laut Rechtsauffassung der Bezirkshauptmannschaft Ort1 müsse sie Deutschkenntnis im Umfang A1 nachweisen. Weiters wurde laut Aktenvermerk vom 17.09.2012 mitgeteilt, dass neben dem A-1-Nachweis, der Unterhaltsnachweis, der Versicherungsnachweis, eine Haftungserklärung und der Pensionsbescheid der Antragstellerin fehlen würden. Mit Schriftsatz vom 15.10.2012 wurden die geforderten Unterlagen vorgelegt, wobei hinsichtlich der Deutschkenntnisse ausgeführt wurde, dass beantragt werde, nach § 21a Abs 4 NAG aus gesundheitlichen Gründen von der Vorlage dieser Bescheinigung abzusehen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 10.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin nochmals mitgeteilt, dass gemäß § 21a NAG als Grundbedingung für einen Zuzug nach Österreich die Erbringung eines Nachweises über Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich sei. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bedürfe eines vom Antragsteller vorzulegenden amtsärztlichen Gutachten oder eines Gutachtens eines Vertrauensarztes des österreichischen Vertretungsbehörde. Es wurde eine Frist in der Dauer von 4 Wochen zur Vorlage eines Gutachtens gesetzt, widrigenfalls ohne weitere Anhörung entschieden werden würde.

Der Aufforderung wurde binnen der aufgetragenen vierwöchigen Frist nicht Folge geleistet. Die Bezirkshauptmannschaft Ort1 hat in weiterer Folge auch keinerlei weiteren Verfügungen angeordnet und auch keine Sachentscheidung getroffen.

Der erstinstanzliche Akt wäre grundsätzlich entscheidungsreif gewesen und lagen keinerlei Gründe für eine Verfahrensunterbrechung vor.

In weiterer Folge hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.05.2013 einen Devolutionsantrag beim Bundesministerium für Inneres eingebracht und wurde der erstinstanzliche Verfahrensakt dem Bundesministerium für Inneres zur Entscheidung im Rahmen des Devolutionsantrages vorgelegt. Bis 31.12.2013 wurde vom Bundesministerium für Inneres als zuständige Behörde keine Entscheidung getroffen und ging im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Zuständigkeit im gegenständlichen Fall gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs 26 NAG auf das Landesverwaltungsgericht Tirol über.

Im Verfahren wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Weiters wurde am 12.05.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Rechtsvertreter Folgendes ergänzend aus:

„In Ergänzung bzw zur Richtigstellung meiner Eingabe vom 09.05.2014 ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin richtigerweise über 2 Pensionen verfügt. Eine Pension in der Höhe von 823,13 Türkische Lira stammt vom verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin (eine Art Waisenpension), eine weitere Pension in der Höhe von 724,52 Türkische Lira erhält die Beschwerdeführerin als Witwenpension nach dem Tod ihres Ehemannes. Zusammen verfügt die Beschwerdeführerin somit über eine Pension in der Höhe von rund 1.548,-- Türkische Lira. Dies entspricht in etwa Euro 520,--. Mit den Pensionen besteht auch ein Krankenversicherungsschutz.“

Die als Zeugin einvernommene Schwiegertochter der Antragstellerin, Frau D, gab als Zeugin zum Sachverhalt befragt, wahrheitsbelehrt Folgendes an:

„Ich bin 1998 nach Österreich gekommen. Vor ca. 12 Jahren erhielt ich dann die österreichische Staatsbürgerschaft zusammen mit meinen Eltern. Ich habe die Volks- und Hauptschule in Österreich besucht. 2010 habe ich meinen nunmehrigen Ehemann C geheiratet. Er hielt sich damals noch nicht in Österreich auf. 2012 ist er dann zu mir nach Österreich gekommen. Im Dezember 2012 gebar ich dann unsere gemeinsame Tochter.

Ich bin gelernte Verkäuferin und war bis zu meiner Karenzierung Filialleiterin einer Filiale der Firma XY. Seit der Geburt meines Kindes bin ich zu Hause und zurzeit in Karenz. Bis Ende dieses Jahres werde ich sicherlich noch in Karenz bleiben, danach möchte ich wieder einer Beschäftigung nachgehen.

Mein Ehemann ist türkischer Staatsangehöriger. Ich kenne meine Schwiegermutter persönlich.

Die Antragstellerin hat insgesamt 4 Kinder, 3 Söhne und eine Tochter. Mein Ehemann ist der jüngste Sohn. Ein Schwager wohnt in Schwaz, ein weiterer Schwager in Frankreich und die Schwägerin in der Türkei. Alle drei haben eigene Familien.

Es ist geplant, dass meine Schwiegermutter zu uns nach Österreich nachzieht. Sie soll bei uns in der Wohnung in der Adresse2, Ort2 wohnen. Wir haben eine Drei-Zimmer-Wohnung. Eine Unterkunftsbestätigung wurde bereits vorgelegt. Mit dem Vermieter wurden die diesbezüglichen Vereinbarungen bereits getroffen. Die Wohnung besteht aus einer Küche, einem Wohnzimmer und zwei Schlafzimmern sowie einem Badezimmer mit WC. Bei der Küche handelt es sich um eine Wohnküche. Die Gesamtfläche beträgt knapp 75 m².

Ich selbst erhalte monatlich Euro 450,-- Karenzgeld und Familienbeihilfe in der Höhe von rund Euro 185,--. Mein Ehemann arbeitet seit April wiederum bei der Firma Z und erhält ein monatl. Einkommen in der Höhe von rund Euro 2.500,-- netto.

Meine Schwiegermutter hat selbst auch zwei Pensionen in der Türkei. Sie verfügt auch über einen Sozialversicherungsschutz, der auch bei einem Auslandaufenthalt gültig sein müsste. Diesbezüglich verweise ich auf die Bestätigungen im Akt.

Meine Schwiegermutter spricht nicht Deutsch. Sie kann nicht Lesen und Schreiben, das hat sie nie gelernt. Meine Schwiegermutter ist auch nicht ganz gesund, sie hat Augenprobleme, sie kann nur eingeschränkt sehen, sie hat Bluthochdruck. Ihr ist schwindlig, sie hat auch Gleichgewichtsprobleme, sie muss jeden Tag relativ viele Medikamente einnehmen.

Mein Mann hat auch im letzten Jahr bei der Firma Z im Tiefbau gearbeitet. Die Arbeiten gehen in etwa bis November oder Dezember, je nach Witterung. Dann ist am Bau Winterpause. Je nach Witterung wird dann spätestens im April des Folgejahres wieder die Beschäftigung aufgenommen. Heuer hat mein Ehemann noch einen Zweitjob gefunden, wo er eine geringfügige Beschäftigung ausübt.

Ich mache jedes Jahr den Jahresausgleich (Arbeitsnehmerveranlagung). Dies werde ich auch für 2013 machen. Den diesbezüglichen Finanzamtbescheid kann ich kann vorlegen.“

Dem Rechtsvertreter wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung weiters mitgeteilt, dass hinsichtlich der Befreiung vom Nachweis von Deutschkenntnissen aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes die Erbringung eines solchen Nachweises durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde gemäß § 21a Abs 4 Z 2 NAG zu erfolgen hat. Der Rechtsvertreter teilte diesbezüglich mit, dass er sich unverzüglich mit der österreichischen Botschaft in Ankara hinsichtlich eines Gutachtens eines Vertrauensarztes in Verbindung setzen werde. Er werde das diesbezügliche Gutachten des Vertrauensarztes dann nachreichen. Eine Fristeinräumung von zwei Monaten zur Beibringung dieses Gutachtens wurde begehrt und dem diesbezüglichen Beweisantrag stattgegeben werde. Weiters wurde aufgetragen, dass mehrere Lohnbestätigungen vorgelegt werden.

Im weiteren Verfahren wurde über die Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung ein Medical Report von der ÖB Ankara übersendet. Aus diesem Medical Report des türkischen Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft, Herrn O M.D., Ankara, vom 16. Juni 2014, geht hervor, dass die Antragstellerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage ist Unterrichtsstunden oder Prüfungen in deutscher oder türkischer Sprache zu besuchen bzw abzulegen. Mit diesem vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 21. Juni 2014 wurde der im § 21a Abs 4 Z 2 NAG geforderte Nachweis, dass die Antragstellerin aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. In weiterer Folge wurden noch Lohnbestätigungen des Sohnes der Antragstellerin für die Monate Juli und August 2014 vorgelegt. Die Schwiegertochter D erbrachte noch den Nachweis, dass sie für das am 11.12.2012 geborenes Kind E Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von Euro 14,53 pro Tag und die Familienbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 105,40 und den Kinderabsetzbetrag von monatlich Euro 58,40 erhält.

Hinsichtlich der Einkommenssituation ist auszuführen, dass aufgrund der vom Sohn der Beschwerdeführerin beigebrachten Lohnbestätigung (April, Juli, August 2014) von einem durchschnittlichem Nettoeinkommen (ohne Sonderzahlungen) von rund Euro 2.230,-- auszugehen ist. Die Schwiegertochter des Beschwerdeführers die sich zurzeit in Karenz befindet, verfügt über ein monatliches Einkommen von rund Euro 600,-- (Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag). Die Beschwerdeführerin verfügt über ein eigenes Einkommen aus zwei türkischen Pensionen in der Höhe von rund Euro 500,-- monatlich. Weiters verfügt die Beschwerdeführerin über einen auch in Österreich gültigen Krankenversicherungsschutz. Laut schriftlicher Ausführungen wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn in den letzten Jahren regelmäßige Unterhaltszahlungen in Form von Geldbeträgen erhalten hatte. Die Beschwerdeführer ist weder in der Türkei noch in Österreich vorbestraft. Das Familieneinkommen (Antragstellerin, D, C und E) beträgt rund Euro 3.400,--. Das erforderliche –Nettoeinkommen unter Heranziehung des seit 01.01.2014 geltenden Ausgleichszulagenrichtsätze beträgt Euro 2.002,04 (Euro 1.286,03 + Euro 857,76 + Euro 132,34 - Euro 274,06 als Wert der freien Station). Mietkosten und Betriebskosten fallen nicht an. Aber auch unter Berücksichtigung dass bestimmte Betriebskosten vom Sohn und der Schwiegertochter zu tragen sind, ist das erforderliche monatliche Nettoeinkommen immer noch als ausreichend im Sinne des § 11 Abs 5 NAG anzusehen.

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:

„§ 11 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 19 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

(1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.

(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.

(6) Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

(7) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren.

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(11) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

§ 20 Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21. Verfahren bei Erstanträgen

(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und

8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 21a Nachweis von Deutschkenntnissen

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

§ 47 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besitzen (Abs. 3), kann eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs 26 NAG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über den gegenständlichen Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde) zuständig. Im Rahmen des beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verfahren konnte nachgewiesen werden, dass nunmehr keinerlei Gründe für eine Abweisung des bereits im Jahre 2012 eingebrachten Erstantrages nach dem NAG vorliegen. Der von der Erstbehörde zuletzt noch herangezogene Abweisungsgrund der mangelnden Deutschkenntnisse konnte durch die Beibringung des in § 21a Abs 4 Z 2 NAG vorgesehenen Gutachtens eines Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft in Ankara erbracht werden. Der Antragstellerin ist aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes die Erbringung des sonst erforderlichen Nachweises nicht zumutbar und ist daher gemäß § 21a Abs 4 in Verbindung mit § 21a Abs 1 NAG der diesbezügliche Nachweis von Deutschkenntnissen im gegenständlichen Fall nicht erforderlich.

Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer eigenen Pensionsansprüche und der Einkommen ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter D, die sich zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet hat, über ausreichende finanzielle Mittel, sodass ihr zukünftiger Aufenthalt im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Zur Errechnung des Familieneinkommens ist auch das Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin heranzuziehen, dem neben der sich zivilrechtlich verpflichtenden Schwiegertochter jedenfalls auch eine familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter trifft. Es liegen auch sonst alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung Angehöriger vor. Andere (zusätzliche) Versagungsgründe konnten vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkannt bzw erhoben werden. Der im Verfahren vorgelegte türkische Reisepass der Antragstellerin ist noch bis 29.05.2022, also länger als 12 Monate, gültig.

Zusammenfassend liegen im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen für die beantragte Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Angehöriger mit einer 12-monatigen Befristung jedenfalls vor und war daher dem Antrag stattzugeben und die beantragte Niederlassungsbewilligung spruchgemäß zu erteilen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rudolf Rieser

(Richter)

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