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LVwG-2014/34/0072-13•LVwG T LVwG-2014/34/0072-13
LVwG-2014/34/0072-13Landesverwaltungsgericht21.10.2014
Jahresrechnung Rechnungskreise Aufrechnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerden der Agrargemeinschaft X, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. O B, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, und der Gemeinde X, vertreten durch Mag. K D, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.03.2012, Zl AgrB-/-2012, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde der
1.1. Agrargemeinschaft X als unbegründet abgewiesen und jener der
1.2. Gemeinde X Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die zum Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.03.2012, Zl AgrB-/-2012, erlassene Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2010 im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Gemeinde X (unberücksichtigt gebliebene Aufrechnung) abgeändert wird (vgl Beilage 1).
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf/Feststellungen:
A.Vorgeschichte:
Dem „Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft X und der Gemeinde X“ (ohne Datum) kann folgendes entnommen werden:
„Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft X hat am 12. April 1989 auf Antrag der Gemeinde X beschlossen, eine Teilfläche der Gp ***/2 KG X in der Größe von ca 3.000 m² der Gemeinde X zur Benützung als Festplatz für die ortsansässigen Vereine zur Verfügung zu stellen. Für die Benützung dieser Grundfläche als Festplatz gelten folgende Bedingungen:
[…]
Aus der „Vereinbarung zwischen der Gemeinde X und der Agrargemeinschaft X“ vom 16.12.1998 geht folgendes hervor:
„Der Pachtvertrag vom 12.04.1989 bleibt aufrecht.
Zusätzlich wird Folgendes vereinbart:
[…]
[…]“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.10.2010 mit dem Betreff „Umlage zur Deckung des Personalaufwandes für das Waldaufsichtsorgan im Jahre 2010“ wurde für das laufende Jahr ein anteiliger Betrag von EUR 3.633,64 zu den laufenden Waldaufsichtskosten vorgeschrieben. Gemäß diesem Bescheid bezieht sich die Umlage auf das Forstaufsichtsgebiet der Agrargemeinschaft X.
Aus dem Schreiben der Bezirksforstinspektion Y vom 07.04.2011, Zl 12-//*, mit dem Betreff „Festplatz X Ortsende, Parkraumbewirtschaftung X Ortsende, Ermittlung des Entgangs des forstlichen Bewuchses“, geht hervor, dass der jährliche Nutzungsentgang für 5.000 m² EUR 175,00 beträgt.
B.Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2014/**/****
Mit Bescheid vom 19.06.2013, Zl AGM-/-2013, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung den Regulierungsplan für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X in EZ ** GB **** X. In Abschnitt I („Regulierungsgebiet“) wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet aus nachstehenden, in EZ ** GB **** X vorgetragenen, Grundstücken besteht: 360, 626, 715/1, 715/2, 733, 734/1, 734/2, 739, 741/3, 744, 746, 907/1, 907/5, 907/6, 907/7, 907/8, 907/9, 909, 910, 951 und 952. Abschnitt II („Nutzungen und Ertrag“) regelt, dass als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen im Regulierungsgebiet in Betracht kommen: a) Holznutzung, b) Weidenutzung und c) Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den unter Abschnitt I angeführten Grundstücken des Gemeindegutes. Die Substanznutzungen an diesen Grundstücken des Gemeindegutes stehen der Gemeinde X zu. Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) des Bescheides regelt, wer an der Agrargemeinschaft X an welchen Nutzungen anteilsberechtigt ist. Gemäß Abschnitt III/A sind an der Holz- und Weidenutzung im Sinne des Abschnittes II/a und b a) die politische Gemeinde X als solche, der als Anteilsrecht 5 % des Hiebsatzes des Agrargemeinschaftswaldes zukommen, die aber auch 5 % aller im Zusammenhang mit dieser Nutzung verbundenen Lasten zu tragen hat; und b) die jeweiligen Eigentümer der dort benannten Stammsitzliegenschaften der Katastralgemeinde X zu den dort angeführten Anteilsrechten. Abschnitt III/B („An der Substanznutzung im Sinne des Abschnittes II/c“) bestimmt, dass die politische Gemeinde X substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 ist. Ihr gebührt der Substanzanteil (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) an den Grundstücken des Gemeindegutes. Sie nimmt im Ausmaß dieser Nutzungen und Erträgnisse anteilig an den Lasten des Regulierungsgebietes teil (§ 36 Abs 2 TFLG 1996). In Abschnitt VIII („Satzung“) des Bescheides wurde für die Agrargemeinschaft X die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt und festgehalten, dass mit Rechtskraft dieses Bescheides die bisherige (provisorische) Verwaltungssatzung vom 18.10.1970, Zl IIIb1-***/2, außer Kraft tritt.
Die dagegen von der Agrargemeinschaft X, diverser Mitglieder der Agrargemeinschaft X und der Gemeinde X erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.10.2014, Zl LVwG-2014/**/****-9, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die mit Abschnitt VIII („Satzung“) des angefochtenen Bescheides in Kraft gesetzte Satzung dahingehend abgeändert wurde, als die §§ 10 lit c, 16 Abs 2 und 19 der Satzung ersatzlos behoben wurden.
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.10.2014, Zl LVwG-2014/**/****-9, wurde der Agrargemeinschaft X und der Gemeinde X am 17.10.2014 zugestellt.
C.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:
Mit Schreiben vom 15.12.2010, Zl AgrB-Ü-*/, forderte das Amt der Tiroler Landesregierung die Agrargemeinschaft X zur Vorlage der Jahresabrechnung 2010 und des Jahresvoranschlages 2011 bis spätestens 31.03.2011 auf. Das Schreiben enthielt die Information, dass Gemeindegutsagrargemeinschaften, wie die Agrargemeinschaft X, gemäß § 36 Abs 2 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, zwei von einander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen habe und ein entsprechender Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde X rechtswirksam gefasst werden könne.
Zumal die Agrargemeinschaft X dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen war, urgierte das Amt der Tiroler Landesregierung die Agrargemeinschaft X mit Schreiben vom 15.04.2011, Zl AgrB-Ü-**/*-2011, und setzte ihr eine weitere Frist bis zum 04.05.2011.
Am 28.04.2011 gab der Kassier der Agrargemeinschaft X den Jahresabschluss 2010 persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung ab. Der Jahresvoranschlag 2011 langte am 04.05.2011 beim Amt der Tiroler Landesregierung ein. Dem Jahresabschluss 2010 und dem Jahresvoranschlag 2011 konnte entnommen werden, dass die Agrargemeinschaft X keine zwei voneinander getrennte Rechnungskreise im Sinne des § 36 Abs 2 TFLG 1996 geführt hatte. Dem beigelegten Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Ausschusses der Agrargemeinschaft X vom 13.04.2011 konnte zudem nicht entnommen werden, ob der Jahresabschluss 2010 und der Jahresvoranschlag 2011 beschlossen worden waren. Aus dem Protokoll ging nur hervor, dass „[…] die Jahresabrechnung 2010 vom Gemeindevertreter abgelehnt wird.“.
Am 21.06.2011 überreichte der Kassier der Agrargemeinschaft X dem Amt der Tiroler Landesregierung die seitens des Ausschusses der Agrargemeinschaft X am 19.06.2011 beschlossene Jahresabrechnung 2010 sowie den Jahresabschluss 2011. Dem beiliegenden Protokoll konnte entnommen werden, dass der Bürgermeister der Gemeinde X bei der Ausschusssitzung zwar anwesend gewesen war, dieser der Jahresabrechnung 2010 und dem Jahresvoranschlag 2011 aber nicht zugestimmt hatte. Eine Überprüfung der vorgelegten Jahresabrechnung 2010 und des Jahresvoranschlages 2011 ergab, dass die Agrargemeinschaft X § 36 Abs 2 TFLG 1996 schon wieder nicht berücksichtigt hatte.
Mit Schreiben vom 13.07.2011, Zl AgrB-/-2011, wies das Amt der Tiroler Landesregierung den Obmann der Agrargemeinschaft X unter Verweis auf § 37 Abs 3 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, darauf hin, dass er seine satzungsgemäßen Aufgaben offensichtlich vernachlässige und sich die Agrarbehörde dazu veranlasst sehe, den Jahresabschluss 2010 und den Jahresvoranschlag 2011 auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft X zu erstellen. Der Obmann wurde deshalb aufgefordert, bis spätestens 22.07.2011 sämtliche für die Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlages erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere sämtliche Belege, Journal- und Kassabuch, Sparbücher, relevante Verträge, etc, vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam die Agrargemeinschaft X am 29.07.2011 nach.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.03.2012, Zl AgrB-/-2012, erließ das Amt der Tiroler Landesregierung die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Abrechnung des Wirtschaftsjahres 2010, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellte. Dieser Bescheid wurde der Agrargemeinschaft X am 03.04.2012 und der Gemeinde X am 02.04.2012 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 10.04.2012, per Fax eingelangt am selben Tag, erhob die Agrargemeinschaft X, vertreten durch Dr. O B, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, dagegen das Rechtsmittel der Berufung und stellte den Antrag, der angefochtene Bescheid möge ersatzlos behoben, in eventu wie folgt abgeändert werden: „1. Die Einnahmen aus der Jagdpacht mögen zur Gänze dem Rechnungskreis I zugeordnet werden (Umbuchung von EUR 5.381,63 von Rechnungskreis II in Rechnungskreis I); 2. Die Zinserträge mögen zur Gänze dem Rechnungskreis I zugeordnet werden (Veränderung im Rechnungskreis II minus EUR 17,89); 3. Umbuchung Miete Pacht von Rechnungskreis II in Rechnungskreis I (Veränderung absolut EUR 655,14 Abgang in RK II).“. Begründend wurde folgendes ausgeführt:
„Allgemeines: verfassungskonforme Interpretation erforderlich:
Die Bestimmung des § 33 Abs 5 TFLG 1996 ist verfassungskonform zu interpretieren. Dies bedeutet, dass sämtliche Verträge betreffend laufende Einnahmen, welche vor dem Stichtag 19.02.2010 abgeschlossen wurden, nach den bis zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig festgestellten Anteilsverhältnissen weiterhin zugeordnet und die Erträgnisse und Lasten daraus entsprechend diesem Anteilsverhältnis aufgeteilt werden. Die Regelung betreffend die Substanzwertbeteiligung der politischen Ortsgemeinde greift ausschließlich für neue Substanznutzungen, welche nach dem Stichtag 19.02.2010 eröffnet wurden bzw eröffnet werden. Zu berücksichtigen ist, dass jeder zu beurteilende Vertrag (Mountainbike-Entschädigung, Rodelbahn-Entschädigung, Entschädigung TIWAG sowie die Loipen-Entschädigung) unter Eigentumsschutz steht. Die Erträgnisse daraus sind entsprechend den Anteilsverhältnissen, wie diese im Regulierungsverfahren rechtskräftig festgestellt wurden, aufzuteilen. Insoweit die Ortsgemeinde an keinen Erträgnissen teilnimmt (Neuverträge wurden keine abgeschlossen, kann die Ortsgemeinde auch nicht mit Verwaltungskosten belastet werden. Ausschließlich die Grundsteuern werden in jedem Fall dem Rechnungskreis II anzulasten sein.
Zur Beurteilung von Mountainbike-Entschädigung:
Mountainbike-Entschädigungen sind Entschädigung für die Nutzung von Bauwerken, welche die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder finanziert und gebaut haben. Diese Entschädigung muss in jedem Fall über den Rechnungskreis I abgerechnet werden. Es handelt sich um keine Substanznutzung; es handelt sich um die Nutzung eines Bauwerks der Agrargemeinschaft. Solange die Errichtungskosten nicht an den Rechnungskreis I zurückgeführt wurden, scheidet eine Beurteilung als Substanzwert in jedem Fall aus.
Zur Beurteilung der Jagdpacht:
Die Jagd ist Teil der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; die Jagd wurde ausdrücklich der Agrargemeinschaft „zureguliert“; die wesentlichen Umstände und Grundlagen dafür haben sich nicht geändert. Die Jagd ist deshalb jedenfalls nach den rechtskräftigen, bisherigen Anteilsverhältnissen aufzuteilen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 69 TFLG liegen nicht vor.“
Mit Schriftsatz vom 06.04.2012, eingelangt am 12.04.2012, erhob die Gemeinde X, vertreten durch Mag. K D, RA in 6020 Innsbruck, Adresse, das Rechtsmittel der Berufung und legte den Bescheid der Gemeinde X vom 27.10.2010, den Pachtvertrag zwischen der Gemeinde X und der Agrargemeinschaft X (ohne Datum), die Vereinbarung vom 16.12.1998 und das Schreiben der Bezirksforstinspektion Y vom 07.04.2011, Zl 12-//*, vor. Zu Beginn ihrer Ausführungen stellte die Gemeinde X klar, dass der Bescheid dahingehend angefochten werde, als ein Betrag von EUR 1.641,82 als Ertrag im Rechnungskreis II hätte eingebucht werden müssen und in Summe der ausgewiesene Saldo des Rechnungskreises II von EUR 1.652,75 auf EUR 3.294,57 erhöht werde. Begründend wurde insbesondere wie folgt ausgeführt:
„[…]
Mit Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft X und der Gemeinde X, wurde eine Teilfläche der Grundparzelle ***/2 KG X in der Größe von ca 5.000 m² der Gemeinde X zur Benützung als Festspielplatz für die ortsansässigen Vereine zur Verfügung gestellt. Mit Vereinbarung vom 16.12.1998 wurde der Beitrag der Agrargemeinschaft X für die Waldaufsichtskosten an die Gemeinde ab 1.1.1998 mit ATS 25.000,00 vereinbart, wobei diese Reduktion darauf zurückzuführen war, dass die Agrargemeinschaft X statt ATS 50.000,00 an Waldaufsichtskosten nur ATS 25.000,00 an die Gemeinde X zu überweisen hat und dazu im Gegenzug die Gemeinde X nicht ihrerseits einen Pachtbeitrag von ATS 25.000 an die Agrargemeinschaft X überweisen muss. Mit Bescheid der Gemeinde X wurde die Umlage des Personalaufwandes für das Waldaufsichtsorgan im Jahr 2010 mit EUR 3.633,64 festgelegt, wobei sich der Betrag aufgrund des Umstandes, dass mit der Verpachtung gegenverrechnet wurde, auf rechnerisch EUR 1.816,82 reduziert hat und hat diesen Betrag letztlich die Agrargemeinschaft X an die Gemeinde X überwiesen. Der jährliche forstwirtschaftliche Nutzungsentgang auf 5.000 m² im Bereich des Festplatzes/Parkplatzes in der Gemeindegutsagrargemeinschaft X beträgt laut Berechnungen der Bezirksforstinspektion Y vom 29.3.2011 EUR 175,00. In Summe bedeutet dies, dass die Agrargemeinschaft X einen Betrag von EUR 3.633,64 an laufenden Waldaufsichtskosten an die Gemeinde X hätte bezahlen müssen, im Gegenzug dazu die Agrargemeinschaft X Pachteinnahmen aus dem Substanzwert in der Größenordnung von EUR 1.641,82 hatte (EUR 1.816,82 – EUR 175,00 an Nutzungsentgang).
Wenn nunmehr eine Saldierung vorgenommen wurde und ein Betrag von EUR 1.816,82 an Waldaufsichtskosten im Rechnungskreis I als Aufwand eingebucht wurde, liegt ein unrichtiges rechnerisches Ergebnis der Aufwendungen und Erträgnisse vor und wird die Gemeinde X ungesetzlich in ihrem Vermögen geschmälert. Das Wesen der Aufrechnung ist die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung, sie wirkt als Zahlung. Beide Forderungen werden soweit sie sich decken getilgt (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, 10. Auflage I S 277). Mit Datum 16.11.2010 wurde unter Aufwand ein Betrag von EUR 1.816,82 an Waldaufsichtskosten im Rechnungskreis I verbucht.
Dies bedeutet, dass die Agrargemeinschaft X anstatt EUR 3.633,64 nur EUR 1.816,82 an die Gemeinde X bezahlen musste, die Gemeinde X ohne Gegenverrechnung EUR 3.633,64 von der Agrargemeinschaft X hätte erhalten müssen und im Gegensatz dazu EUR 1.816,82 an die Agrargemeinschaft X hätte überweisen müssen, wobei davon EUR 175,00 auf den Nutzungsentgang entfällt und der Rest von EUR 1.641,82 eine Pachteinnahme resultierend aus dem Substanzwert darstellt. Tatsächlich erhalten hat die Gemeinde X jedoch nur EUR 1.816,82. In Summe ergibt sich jedoch ein Substanzerlös von EUR 1.641,82, der als Ertrag im Rechnungskreis II einzubuchen gewesen wäre und wäre dann das wirtschaftlich richtige Ergebnis hergestellt. Bei richtiger Verbuchung würde sich daher der Saldo des Rechnungskreises II um EUR 1.641,82 erhöhen, sodass in diesem Rechnungskreis EUR 3.294,57 auszuweisen ist. […]“.
D.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in gegenständlicher Sache:
Der bis dahin zuständige Landesagrarsenat übermittelte die vorerwähnten Rechtsmittel mit Schreiben vom 30.12.2013 an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol änderte die Agrarbehörde die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Jahresabrechnung 2010 im Sinne des Beschwerdevorbringens der Gemeinde X ab. Die Agrarbehörde übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Tirol die abgeänderte Jahresabrechnung mit E-Mail vom 11.09.2014.
Die abgeänderte Jahresabrechnung wurde im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs an die Gemeinde X und die Agrargemeinschaft X zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Agrargemeinschaft X wurde zusätzlich das Rechtsmittel der Gemeinde X zur Kenntnis gebracht.
Die Gemeinde X führte mit E-Mail vom 11.09.2014 aus, dass die Jahresabrechnung 2010 nunmehr richtig sei.
Die Agrargemeinschaft X erstattete mit Schriftsatz vom 22.09.2014 folgende Stellungnahme:
„[…]
1. Verfahrensgegenständlich ist ein Bescheid; in diesem Bescheid wurde eine Jahresrechnung „hoheitlich verfügt“;
2. Das Papier „Jahresrechnung 2010 der Gemeindeguts-Agrargemeinschaft X zu Zl LVwG-2014/**/****“ ist nicht unterfertigt und nicht bescheidmäßig verfügt. Herr „S R (Abteilung Agrargemeinschaften)“ ist bei Agrargemeinschaft X, vertreten durch den Obmann Mag. E F, unbekannt.
Im Übrigen verweist die Agrargemeinschaft X, vertreten durch den gewählten Obmann Mag. E F, auf die eingebrachten Berufungsschrift und ersucht diese als Beschwerde zu behandeln.“
Am 14.10.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte eine Einvernahme von S R, der die abgeänderte Jahresabrechnung 2010 erstellt hatte. Die Parteien verwiesen im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Akten der belangten Behörde, insbesondere die oben angeführten Bescheide, und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
III.Rechtsgrundlagen:
A.Maßgebliche Bestimmung der (provisorischen) Verwaltungssatzung vom 18.10.1970, Zl IIIb1-386/2, im Kapitel „Haushaltswirtschaft“:
§ 15
Kassier
(1)Dem Kassier obliegt die Abwicklung des Geldverkehrs, die Führung des von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Kassabuches und der Hilfsaufschreibungen, die Verwahrung des Barvermögens, der Wertpapiere und Belege. Für Nebengewerbe gewerblicher Art kann eine kaufmännische Buchhaltung eingerichtet werden.
(2)Die Führung von Büchern hat nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung zu erfolgen:
a)Alle Einnahmen und Ausgaben der Agrargemeinschaft sind in zeitlicher und sachlicher Ordnung mit ihrem vollen Betrag ohne Abzug zu buchen (Brutto-Verrechnung).
b)Die Buchungen dürfen nur auf Grund von Belegen durchgeführt werden. Die Belege sind entsprechend den erfolgten Buchungen lückenlos zu nummerieren und in einem Ordner abzulegen.
c)Aus den Kassabüchern und sonstigen Aufschreibungen dürfen kein Blätter entfernt und darin keine Radierungen vorgenommen werden. Die Eintragungen sind mit nicht entfernbaren Schreibmitteln vorzunehmen. Leere Zwischenräume werden unbeschreibbar gemacht.
(3)Auszahlungen dürfen nur nach Anweisung durch den Obmann gegen Bestätigung erfolgen. Für Barauszahlungen sind Auszahlungslisten oder Kassenblocks mit Durchschrift zu verwenden.
(4)Zum 31.12. eines jeden Jahres sind die Kassabücher abzuschließen und mit 1.1. des folgenden Jahres neu zu eröffnen. Für das abgelaufene Jahr ist ein Jahresabschluss und für das folgende ein Voranschlag zu erstellen. Unvorhergesehene Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind, bedürfen einer besonderen Genehmigung durch den Ausschuss und der Agrarbehörde.
(5)Für den Jahresabschluss und den Jahresvoranschlag sind die von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden. Diese sind nach erfolgter Genehmigung durch den Ausschuss bis spätestens 31.3. des folgenden Jahres der Agrarbehörde vorzulegen.
B.Maßgebliche Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013,:
Artikel 151
…
(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
…
8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
…
Anlage
Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden
A.Bund
…
3. Landesagrarsenate gemäß § 5 Abs 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;
…
C.Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013:
§ 3
Verwaltungsgerichte
(1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.
…
D.Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013:
§ 9
Inhalt der Beschwerde
(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
E.Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010:
Artikel II
…
(2) Wenn Bestimmungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
…
(5) Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs 2 lit c Z 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind.
…
§ 35
Organe der Agrargemeinschaften
…
(7) Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c ist dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen. In Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs 5) betreffen, kann ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden. Die Gemeinde kann in derartigen Angelegenheiten den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen und, falls diese nicht befolgt werden, die Agrarbehörde anrufen; diesfalls ist § 37 Abs 1 lit b mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Agrarbehörde die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Gemeindegutes im Interesse der Gemeinde zu beurteilen hat.
…
§ 36
Satzungen
…
(2) Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.
…
§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a) die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
…
(3) Vernachlässigt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsmäßigen Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen, sie kann insbesondere einen Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen.
…
F.Maßgebliche Bestimmung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014:
§ 86e
Übergangsbestimmungen für die Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2
…
(4) Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 alle
a) rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,
b) Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,
c) Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,
d) Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,
e) Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind,
zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergleichen die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesen Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw Aufzeichnungen nach lit a, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben.
…
G.Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, unverändert in Geltung seit Inkrafttreten:
§ 1438
Compensation
Wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig, und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem Einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem Andern entrichtet werden kann; so entsteht, in so weit die Forderungen sich gegen einanderausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Compensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirket.
IV.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche gemäß § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.
Vorauszuschicken ist, dass infolge des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.10.2014, Zl LVwG-2014/**/****-9, bindend davon auszugehen ist, dass die Agrargemeinschaft X eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist.
Verfahrensgegenständlich ist die Jahresabrechnung betreffend das Jahr 2010. Insofern ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Jahres 2010 relevant und gelangt das TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, zur Anwendung.
Im Rahmen der Aufsicht über die Agrargemeinschaften hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen, wenn die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben vernachlässigen (vgl § 37 Abs 3 TFLG 1996).
Was die Jahresabrechnung 2010 betrifft, so war damals die (provisorische) Satzung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.10.1970, Zl IIIb1-/2, in Kraft. § 15 dieser Satzung regelte, dass die Bücher nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung zu führen und die Jahresabrechnung und der Jahresvoranschlag der Agrarbehörde bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen sind. Erst durch das Gesetz LGBl Nr 7/2010 wurde eingeführt, dass Gemeindegutsagrargemeinschaften zwei Rechnungskreise zu führen haben, und dass in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 33 Abs 5 TFLG 1996) betreffen, ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde rechtswirksam gefasst werden kann. Infolge Artikel II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 7/2010, gelten aber die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn Bestimmungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen im Widerspruch zu diesem Gesetze stehen. Die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung 2010 und das Führen zweier Rechnungskreise ergab sich somit aus dem Kapitel „Haushaltswirtschaft“ der provisorischen Satzung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18.10.1970, Zl IIIb1-/2, in Verbindung mit Artikel II Abs 2 des Gesetzes LGBl Nr 7/2010 und § 36 Abs 2 TFLG 1996.
Infolge der getroffenen Feststellungen besteht kein Zweifel, dass der Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung 2010 und des Jahresvoranschlages 2011 gemäß den §§ 33 Abs 5 und 36 Abs 2 TFLG 1996 nicht nachgekommen worden war. Insofern ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie die Jahresabrechnung 2010 nach vorheriger Androhung selbst erstellte.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den angefochtenen Bescheid samt Jahresabrechnung 2010 auf Grund der Beschwerden, nämlich der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren, zu überprüfen (vgl §§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 iVm 27 VwGVG). Werden von den Beschwerdeführern – wie hier – nur bestimmte (selbstständige) Teile der mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Jahresabrechnung angefochten, beschränkt sich die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf diese angefochtenen Teile. In diesem Fall erwachsen die nicht angefochtenen Teile des Bescheides in Rechtskraft, das heißt, sie sind der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts entzogen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist der Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren folgendermaßen beschränkt: Die Gemeinde X bekämpft lediglich, dass die in ihrem Rechtsmittel näher beschriebene Aufrechnung nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Die Agrargemeinschaft X begehrt die in Kapitel I dargestellte Abänderung der Jahresabrechnung 2010. Im Übrigen ist die Jahresabrechnung 2010 daher in Rechtskraft erwachsen. Sofern Beträge aus damaliger und/oder heutiger Sicht zu Unrecht dem Rechnungskreis I zugeordnet wurden, darf dies seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol mangels Anfechtung durch die Parteien nicht aufgegriffen werden.
Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft X:
Die Agrargemeinschaft X ist eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Insofern gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert, sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, der Gemeinde X zu. § 33 Abs 5 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, enthielt eine demonstrative Aufzählung der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Substanznutzungen. Danach wurde die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wurde, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wurde. Bereits mit Erkenntnis vom 10.12.2010, Zl B1373/09 – B637/10, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität dieser Bestimmung. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.
Die Erträge aus der Jagdverpachtung stellen keinen Naturalnutzen, sondern lediglich einen finanziellen Wert dar (vgl VfGH 02.10.2013, Zln B550/2012-17, B552/2012-15, B553/2012-11). Aus diesem Grund dienen sie nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und sind nicht den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten gemäß § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 zuzurechnen. Erträge aus der Jagdverpachtung (hier: EUR 5.381,63) zählen somit zum Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes und sind gemäß § 36 Abs 2 TFLG 1996 in den Rechnungskreis II zu buchen. Aus § 33 Abs 5 TFLG, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, ergibt sich ausdrücklich, dass Pachteinnahmen als Substanzwert gelten. Insofern zählen zweifellos auch Mieteinnahmen zum Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes. Insofern hat die belangte Behörde den Betrag in Höhe von EUR 655,14 zu Recht dem Rechnungskreis II zugeordnet. Auch die Zinsen in Höhe von EUR 17,89 hat die belangte Behörde in Anbetracht des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu Recht in den Rechnungskreis II gebucht.
Die Beschwerde der Agrargemeinschaft X war sohin als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde der Gemeinde X:
Wie festgestellt, hätte die Agrargemeinschaft X der Gemeinde X im Jahr 2010 einen Betrag von EUR 3.633,64 (Umlage zur Deckung des Personalaufwandes für das Waldaufsichtsorgan im Jahr 2010) bezahlen müssen. Aufgrund eines Vertrages hätte die Gemeinde X der Agrargemeinschaft X im Jahr 2010 einen Betrag von EUR 1.816,62 (Pacht zur Benützung eines Grundstückes als Festspielplatz für die ortsansässigen Vereine) überweisen müssen. Die Agrargemeinschaft X und die Gemeinde X rechneten diese beiden Forderungen jedoch auf, sodass letztlich nur die Agrargemeinschaft X der Gemeinde X EUR 1.816,62 überwies. Die belangte Behörde wies in der von ihr erstellten Jahresabrechnung 2010 nur den von der Agrargemeinschaft X an die Gemeinde X überwiesenen Betrag von EUR 1.816,62 aus.
Die Gemeinde X bringt nunmehr zu Recht vor, dass eine Aufrechnung als Zahlung gilt (vgl § 1438 ABGB) und damit alle mit der Aufrechnung zusammenhängenden Beträge in der Jahresabrechnung 2010 auszuweisen gewesen wären. Einnahmen und Ausgaben sind stets ohne Saldierung zu erfassen.
Insofern war der Beschwerde der Gemeinde X unter Zugrundelegung der inzwischen dahingehend korrigierten und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Jahresabrechnung 2010 Folge zu geben. Festgehalten wird, dass die Jahresabrechnung 2010 abgesehen von der bisher unberücksichtigt gebliebenen Aufrechnung nicht abgeändert wurde. Wie oben schon erwähnt, war dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Überprüfung der unangefochten gebliebenen Positionen infolge der §§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 iVm 27 VwGVG verwehrt. Die (gesamte) Jahresabrechnung 2010 wurde nur der Vollständigkeit und der besseren Lesbarkeit halber dem gegenständlichen Erkenntnis angeschlossen.
Ergänzend wird auf den inzwischen in Kraft getretenen und oben wörtlich wiedergegebenen § 86e Abs 4 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014, hingewiesen. Sofern die entsprechenden Veranlassungen bis dato nicht getroffen wurden, sind diese entsprechend nachzuholen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der Judikatur der Höchstgerichte (vgl insbesondere VfGH 02.10.2013, Zln B550/2012-17, B552/2012-15, B553/2012-11) und auf den gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus sind nach heutiger Rechtslage keine Rechnungskreise mehr zu führen. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig.
Beilage 1: Jahresabrechnung 2010 der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.03.2012, Zl AgrB-/-2012, hinsichtlich der Aufrechnung abgeändert mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.10.2014, Zl LVwG-2014/**/****-13:
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Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
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