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LVwG-2014/17/0849-3•LVwG T LVwG-2014/17/0849-3
LVwG-2014/17/0849-3Landesverwaltungsgericht03.11.2014
Wirksames Kontrollsystem
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Herrn A, Ort1, vertreten durch RA Dr B, Adresse1, Ort2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 22.01.2014 zu Zahl -*-2013,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 VwGVG werden die Kosten des Strafverfahrens mit 20 % der verhängten Strafe somit mit Euro 75,00 neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort3 vom 22.01.2014 zu Zahl -*-2013 wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit: 18.11.2013 um 10.30 Uhr
Tatort: Ort4, Höhe Kontrollstelle, Richtung Ort5
Fahrzeug(e):-*** (A)
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20141103_LVwG_2014_17_0849_3_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20141103_LVwG_2014_17_0849_3_00/image002.png
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 13/1a/6 iVm 37/2/8 GGBG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
Gemäß:
Ersatzfreiheitsstrafe:
375,00
§ 37/2/8 GGBG
3 Tag(e)
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 37,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 412,50“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Vertreter Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:
„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der BH Ort3, Zahl -*-2013, vom 22.01.2014, zugestellt am 27.01.2014, innerhalb offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Bekämpft wird zudem das Strafausmaß.
Im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt:
Die erkennende Behörde wirft mir im angefochtenen Straferkenntnis vor, ich hätte es als Beförderer unterlassen, mich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel und Kennzeichnungen am gegenständlichen Fahrzeug angebracht worden seien. In der Begründung des Straferkenntnisses wird lapidar darauf verwiesen, dass sich die angeführte Übertretung aus dem Akt ergeben würde. Es wäre daher nicht notwendig, etwaige Zeugen einzuvernehmen.
Die erkennende Behörde ist ebenso der Ansicht, dass offenbar auf eine - von mir ausdrücklich beantragte - Einvernahme meiner Person verzichtet werden könne, zumal die Aktenlage eindeutig sei. Bereits darin liegt ein gravierender Begründungsmangel und ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft durchgeführt worden.
Nach § 5 Abs 1 VStG ist es Angelegenheit des Täters, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Möglichkeit wurde mir von der Behörde im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht eingeräumt. Es war mir daher auch nicht möglich, ein mangelndes Verschulden darzulegen. Die erkennende Behörde hätte mich daher jedenfalls zum Sachverhalt einvernehmen müssen und ist das erstinstanzliche Verfahren auch aus diesem Grunde mangelhaft geblieben.
Zudem stellt die mir vorgeworfene Übertretung ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des S 5 Abs 1 VStG dar. Dies bedeutet, dass der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für etwaige gesetzliche Verstöße einzustehen hat, wenn er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Er muss sohin darlegen, dass er wirksame Maßnahmen (z.B. Kontrollen oder Beauftragungen anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Unterlässt er dies oder misslingt ihm die Glaubhaftmachung, hat er einen eventuellen Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen zu verantworten.
Die in den einschlägigen Bestimmungen normierte Verhaltenspflicht verlangt nicht, dass der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche selbst die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft, sondern ist es, in Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftsleben vielfach notwendige Arbeitsteilung zulässig, dass er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bedient.
Entgegen der Ansicht der Erstbehörde habe ich ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Ich habe meinen Disponenten C, angewiesen, sämtliche Fahrer einmal wöchentlich auf die Einhaltung der einschlägigen Güterbeförderungsvorschriften zu überprüfen. Vor jedem Fahrtantritt werden die Fahrer auf die Mitführung der entsprechenden Tafeln überprüft. Weiters werden für sämtliche Fahrer einmal jährlich in unserem Unternehmen dahingehend Schulungen durchgeführt, dass diese einerseits immer wieder auf die Einhaltung der einschlägigen Güterbeförderungsbestimmungen hingewiesen und andererseits mit Neuerungen im Bereich des ( ) Gefahrengüterbeförderungsgesetzes konfrontiert werden (VwGH vom 13.10.1988, ZI. 88/08/0201, 0202).
Herr C ist ein langjähriger Mitarbeiter, wobei er bei der Firma XY GmbH in dieser Funktion für den Fuhrpark verantwortlich ist. In dieser Funktion obliegt ihm die Einteilung aller Fahrer und aller Fahrzeuge und hat er sicher zu stellen, dass das gesamte Umfeld, d.h. die Infrastruktur in Ordnung ist. Derzeit sind im Unternehmen 68 Zugfahrzeuge in Betrieb und ca. 80 Fahrer beschäftigt.
In dieser Funktion obliegt es ihm auch, die Fahrer dahingehend zu instruieren und zur, überwachen, dass die Fahrer die erforderlichen Tafeln jeweils mitführen bzw. dass die Fahrzeuge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Für die Kennzeichnung des Fahrzeuges sind die Fahrer selbst verantwortlich bzw. zuständig. Die Fahrer werden von Herrn C vor dem Verlassen des Betriebsgeländes regelmäßig auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüft, zumal ihm bekannt ist, dass ich als gewerberechtlicher Geschäftsführer selbst auch wiederholt die Lenker vor dem Verlassen des Betriebsgeländes anhalte und auf das Mitführen ordnungsgemäßer Beförderungspapiere und Tafeln kontrolliere.
Diese Kontrollen erfolgen vier- bis fünfmal in der Woche. Es ist auch immer wieder dazu gekommen, dass ich mehrere Fahrer gleichzeitig in mein Büro beordere und hinsichtlich der Beförderungspapiere überprüfe. Herr C selbst wird von mir hinsichtlich seiner Tätigkeit ebenfalls kontrolliert. Derartige Kontrollen der Fahrzeuge bzw. der Fahrer werden unangemeldet und regelmäßig von mir durchgeführt. Es ist für mich nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Kennzeichnung des Fahrers nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorgenommen wurde. Die Verwaltungsübertretung ist ausschließlich auf ein Fehlverhalten des Fahrers zurück zu führen.
Unsere Fahrer werden regelmäßig entsprechend geschult, diese Schulungen finden mindestens einmal im Jahr statt, zumal von unseren Auftraggebern ein Nachweis darüber verlangt wird. Wenn in der Vergangenheit Verstöße einzelner Fahrer festgestellt wurden, so erfolgten nicht nur Abmahnungen der betreffenden Fahrer, sondern wurde mit den Fahrern die in Betracht kommenden Bestimmungen und Regelungen an einzuhaltenden Vorschriften nochmals durchgegangen, damit weitestgehend sichergestellt werden konnte, dass sich derartige Vorfälle nicht mehr wiederholen. Dementsprechend ist mir keine verwaltungsstrafrechtlich relevante Handlung ISd § 5 VStG vorwerfbar.
Beweis:meine Einvernahme
Zeuge C, per Adresse der Fa. XY GmbH,
Adresse2 ,Ort1
In Bezug auf die über mich verhängte Strafe verweise ich darauf, dass ich für meine Ehegattin und unsere beiden gemeinsamen Kinder sorgepflichtig bin. Die über mich verhängte Geldstrafe entspricht daher weder dem Unrechtsgehalt meiner Tat noch meiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Beweis: meine Einvernahme
Zusammenfassend wird daher in Stattgebung der Beschwerde gestellt, der
ANTRAG
durchzuführen
in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben
nach Durchführung der Berufungsverhandlung in eventu das Strafausmaß
herabzusetzen“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
Außerdem wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt zu der der Beschwerdeführer selbst nicht erschienen ist. Es wurde berufliche Unabkömmlichkeit geltend gemacht. Somit hat sich der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer eigener Darlegung der Gegebenheiten freiwillig begeben.
Erschienen ist der GI D der zeugenschaftlich einvernommen werden konnte.
Der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.11.2013 zu Zahl ///-, ist zu entnehmen, dass der Lenker E am 18.11.2013 um 10.30 Uhr auf der A bei der Kontrollstelle Ort4 in Fahrtrichtung West einer Lenkerfahrzeug- und Gefahrgutkontrolle unterzogen worden sei. Der LKW mit dem behördlichen Kennzeichen -** (A) sei nicht mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen und habe folgende gefährliche Güter transportiert:
UN 3089 entzündbares Metallpulver (Kobaltmetallpulver) 4.1, II, (E), Fässer aus Stahl/600 kg Netto.
Der Beförderer habe die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen sich im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht gewesen seien (Übertretung nach § 13 Abs 1a Z 6, § 37 Abs 2 Z 8 GGBG). Die Beförderungseinheit sei nicht ordnungsgemäß mit orangefarbenden Tafeln - ohne Zahl – gekennzeichnet gewesen (5.3.2.1.1 ADR, Abs 1.4.2.2.1 lit f ADR, Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: Gefahrenkategorie I).
Der Lenker habe angegeben, dass ihm die Ladung in Ort2 übergeben worden sei. Er habe extra noch gefragt und die beim Beladen hätten gesagt, dass er unter 1000 Punkte sei. Man habe ihm daher mitgeteilt, dass er nicht auftafeln müsse.
Die Angaben in der Anzeige sind durch das Beförderungspapier sowie durch die Checkliste, diverse Lichtbilder und den Lieferschein objektiviert.
Dem Lieferschein ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, wie in der Anzeige ausgeführt, Gefahrgut in der Menge von 723 kg mitgeführt hatte.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde GI D zeugenschaftlich einvernommen. Er gab an die Anzeige sei von ihm verfasst worden. Man habe seinerzeit bei der Kontrollstelle Ort4 eine LKW Kontrolle durchgeführt und dann festgestellt, dass Gefahrgut geladen gewesen sei, laut Anzeige UN 3089 entzündbares Metallpulver (Kobaltmetallpulver) der Klasse II, Fässer aus Stahl/600 kg Netto.
Der Lenker habe ansonsten alles ordnungsgemäß bei sich geführt, auch die Papiere. Nur die Einheit sei nicht mit orangefarbenen Tafeln als Gefahrgut gekennzeichnet gewesen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine Beförderungskategorie II. Dabei multipliziert man die Kilo x 3 und bekommt im gegenständlichen Fall 1.800 Punkte.
Die Fuhre sei somit über 1000 Punkte gelegen. Die Firma P Transport GmbH sei im gegenständlichen Fall der Absender gewesen, weil das umdisponiert worden sei. Die Firma habe dann umdisponiert an den Empfänger für die Firma S.
Für ihn sei die Firma XY Beförderer gewesen. Dies deswegen, weil ihm der Lenker auch keine anderen Vertrag für die Zwischenbeförderung einer Firma vorgelegt habe. Er habe eine Lizenz vorgelegt, eine Güterbeförderungslizenz, aus der als Beförderer die Firma XY hervorgegangen sei.
Der Lenker hätte ihm einen Zwischenvertrag mit einer anderen Firma vorlegen können. Außerdem hätte der Lenker ihm einen Mietvertrag bzw Lohnfuhrvertrag zu dieser Gewerbelizenz vorlegen müssen, weil ja immer der ursprüngliche Beförderer haften müsse, wenn diese Verträge nicht vorgelegt werden würden. Wenn er nicht als Beförderer auftrete und das Auto vermiete, müsste man ja einen anderen haftbar machen. Er weise darauf hin, dass dies auch für das Finanzamt eine wichtige Sache sei, weil das Fahrzeug ja vermietet werde und dafür Geld bezahlt bzw erhalten werde, welches geltend gemacht werden müsse.
Im gegenständlichen Fall sei es sicher kein Thema gewesen, dass hier ein vermietetes Fahrzeug bzw ein Lohnfuhrvertrag vorliege. Ansonsten hätte er das in die Anzeige übernommen. Die Tafeln wären auf dem Fahrzeug fixt moniert gewesen. Sie seien im gegenständlichen Fall aber nicht geöffnet gewesen. Er habe sie einfach drauf gehabt.
Die Angaben des Zeugen waren glaubwürdig und nachvollziehbar und bestand kein Grund an dessen Angaben zu zweifeln.
II.Betreffend folgt nunmehr Nachstehendes:
Im gegenständlichen Fall kommt das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2013 zur Anwendung:
§ 13
…
(1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1
1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
2. sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und
8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
9. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und
10. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren
§ 37
(2) Wer
8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert oder
…
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,
im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.
…
(7) In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.
Im Gefahrgutbeförderungsgesetz sind die Pflichten des Beförderers in § 13 Abs 1a aufgeführt. Diesbezüglich ist unter Punkt 6 festgehalten, dass sich der Beförderer zu vergewissern hat, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind. Diese Vergewisserungspflicht hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder dargetan noch bewiesen. Vielmehr hat er von vorne herein anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen versucht, dass das Fahrzeug auf eine andere Firma mittels eines Lohnfuhrvertrages weiter vermietet worden ist. Dem Beschwerdeführer bzw dem Rechtsvertreter wurde aufgetragen innerhalb von 14 Tagen ab dem 09.10.2014 einen gültigen Lohnfuhrvertrag bzw Mietvertrag vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er hat stattdessen andere Papiere wie den Gewerbeschein, die EU-Lizenz, den Lieferschein und das ADR Beförderungspapier vorgelegt. Ein Email der Fa. W wonach der gegenständliche LKW im Jahr 2013 für die unterzeichnende Firma im Einsatz war kann einen Lohnfuhrvetrag nicht ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat es daher unterlassen seine Behauptungen auch zu beweisen, sodass davon auszugehen ist, dass es sich um Schutzbehauptungen handelt, die dazu führen hätten sollen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird.
Die von ihm ganz allgemein behaupteten Maßnahmen um entsprechende Schulungen einmal im Jahr bzw Überprüfung der Beförderungspapiere durch die Lenker 4 bis 5 mal die Woche durch Herrn C waren im gegenständlichen Fall ganz offenkundig nicht ausreichend um zu einem fehlerfreien Verhalten des Lenkers zu führen.
Bei dem vorliegenden Delikt als Ungehorsamsdelikt ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen. Es sei denn der Beschwerdeführer macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall wenn der Beschuldigte im Betrieb ein so wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, dass er unter unvorhersehbaren Verhältnissen mit guten Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe VwGH 2001/03/0322 vom 18.11.2003 mit weiteren Verweis). Nur ein solches durch den Beschwerdeführer eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung.
Die Einvernahme des Zeugen C zu diesem Thema war entbehrlich, da die vom Beschwerdeführer dargelegten Kontrollen durchaus geglaubt wurde, diese aber offensichtlich nicht ausreichend waren, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Es wird festgehalten, dass die verwaltungsstrafrechtliche Strafvormerkliste alleine für den Bereich des GGBG/ADR sechs einschlägige Eintragungen aufweist und schon diese Eintragungen ein Indiz für das mangelhafte Kontrollsystem sind.
Zudem hat der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Verantwortung mit dem Hinweis auf einen Lohnfuhrvertrag von sich gewiesen. Den rechtsgültigen Abschluss eines solchen Vertrages konnte er dann aber nicht beweisen.
Da er diesen Beweis schuldig geblieben ist, hat er gegen § 13 Abs 1a Z 6 GGBG verstoßen und ist dafür haftbar zu machen. In § 15a ist festgehalten, dass in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
Dafür sieht der § 37 Abs 1a Geldstrafen von 750,00 bis 50.000,00 Euro vor. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe betrifft nur die Hälfte des Mindestmaßes. Es war daher nicht mehr möglich die Geldstrafe weiter herabzusetzen. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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