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LVwG-2014/13/1182-3•LVwG T LVwG-2014/13/1182-3
LVwG-2014/13/1182-3Landesverwaltungsgericht04.11.2014
Handwerkerbefreiung; interne Versorgung; drei Übertretungen, eine Strafe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des Mag. A B, vertreten durch Rechtsanwalt in T, Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 11.03.2014, Geschäftszahl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
a)die Beschwerde zu den Spruchpunkten 5. und 6. als unbegründet abgewiesen,
b)der Beschwerde zu Spruchpunkt 4. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 auf Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) herabgesetzt wird und
c)der Beschwerde zu Spruchpunkt 1., 2. und 3. insofern Folge gegeben werden, als betreffend die zu Spruchpunkten 1., 2. und 3. begangenen Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitstrafe 36 Stunden) verhängt wird.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 172,00 (zu Spruchpunkten 5. und 6.) zu leisten. Zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 11,00 und zu Spruchpunkt 4. mit Euro 40,00 neu festgesetzt.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert als der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A B Transporte GmbH in S, welche Gesellschaft Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes war, begangen hat. Weiters hat der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 7 Abs 1 und § 13 Abs 1a Z 3 GGBG begangen.
Die Verhängung der Geldstrafen erfolgt zu den Spruchpunkten 1. bis 5. nach § 37 Abs 2 Z 8 lit b und zu Spruchpunkt 6. nach § 37 Abs 2 Z 8 lit a GGBG.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit:28.06.2013 um 09:50 Uhr
Tatort: T, Kreuzungsbereich Straße1 mit der Straße2gegenüber dem X T, in Richtung stadteinwärts
Fahrzeug: LKW, ****
1. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D
UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung
befördert, obwohl auf den Versandstücken die Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe fehlte. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
Unterabschnitt 5.2.1.8 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR
2. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D
UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung
befördert, obwohl auf den Versandstücken die Gefahrzettel fehlten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
Absatz 5.2.2.1.1 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR
3. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D
UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung
befördert, obwohl die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf der Verpackung befand sich keinerlei Kennzeichnung in irgendeiner Form. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
Unterabschnitt 5.2.1.1. ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR
4. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Insbesondere haben Sie nicht dafür gesorgt, dass Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Tanks Tankfahrzeuge, Kesselwagen, Tankschiffe, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind sowie mit den in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen waren. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D
UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E)ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung
befördert, obwohl die Verpackung des gefährlichen Gutes keiner Bauart entsprach und nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 6 ADR geprüft und mit einem entsprechenden Prüfzeichen (Verpackungscode) gekennzeichnet war. Die verwendete Verpackung mit 300 Liter Nenninhalt wies keinerlei Prüfzeichen auf. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Unterabschnitt 4.1.1.3 ADR
Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR
5. Der Verantwortliche der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D
UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung
befördert, obwohl keine Feuerlöschmittel gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 lit a ADR mitgeführt wurden, obwohl jede Beförderungseinheit mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die BrandkIassen1) A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein muss, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.
Unterabschnitt 8.1.4.1 lit. a DR
Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR
6. Sie haben als Verantwortlicher der Firma A B Transporte GmbH in S, diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker C D
UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF 3, III, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung
befördert, obwohl das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Abschnitt 5.4.1 ADR
Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR
Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:
Verwaltungsübertretung(en) nach:
1. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG
2. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG
3. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG
4. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 3 GGBG
5. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 13 Abs.1a Ziffer 3 und § 7 Abs. 1 GGBG
6. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 2 GGBG
Weshalb über Ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden:
Geldstrafe (€):
Gemäß:
Ersatzfreiheitsstrafe:
§ 37 Abs. 2 lit b GGBG
36 Stunden
§ 37 Abs. 2 lit b GGBG
36 Stunden
§ 37 Abs. 2 lit b GGBG
36 Stunden
§ 37 Abs. 2 lit b GGBG
180 Stunden
§ 37 Abs. 2 lit b GGBG
36 Stunden
§ 37 Abs. 2 lit b GGBG
180 Stunden“
Ferner wurde der Beschwerdeführer einen Beitrag zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
In seiner fristgerechten dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass der Lenker des Kraftfahrzeuges C D bei der Firma A B Transporte GmbH mit Sitz in S, Adresse, als Baggerfahrer beschäftigt sei. Die Firma B Transporte über die Gewerbeberechtigung Erdbeweger (Teichgräber) und stelle ihn hierzu einen Bagger und einen LKW der Marke **** mit dem amtlichen Kennzeichen **** zur Verfügung. Das zuletzt genannte Fahrzeug sei mit einem Tank für Dieselkraftstoff mit einem Fassungsvolumen von 400 Liter ausgestattet. Der tatrelevante LKW werde von C D genutzt, um Arbeitsgeräte und Dieseltreibstoff von den von ihm genutzten Bagger auf Baustellen zu verbringen. Am 28.06.2013 sei der Beschwerdeführer (gemeint wohl C D) mit dem angeführten LKW vom Sitz des Arbeitgebers in S zu einer Baustelle im Raum T unterwegs gewesen und hierbei einer Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Er habe sich sowohl schriftlich als auch persönlich vor der belangten Behörde verantwortet und unter anderem vorgebracht, dass die Beförderung von Dieseltreibstoff unter die sogenannte Handwerkerregelung nach § 1.1.3.1 lit c ADR fallen würde. Der Lenker C D sei in seinem Unternehmen nicht in der Güterbeförderung beschäftigt, sondern als Baggerfahrer und habe für seine Gültigkeit als Baggerfahrer eine Restmenge von ca 50 Liter Dieseltreibstoff im Kraftfahrzeug befördert. Ob C D von der Baustelle oder zur Baustelle nach Anhaltung durch Polizeibeamten gefahren sei, sei wiederum für die Beurteilung der Handwerkerregelung unerheblich.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Es wurde am 16.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen GI E F. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Diese Verhandlung wurde überdies gemeinsam mit dem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker der in Rede stehenden Beförderungseinheit C D, welches beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter der Geschäftszahl 2014/17/0583 (zuständige Richterin: Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner) anhängig ist, durchgeführt.
Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
C D transportierte am 28.06.2013 um 09.50 Uhr in T im Kreuzungsbereich Straße1 mit der Straße2 gegenüber dem X T in Fahrtrichtung stadteinwärts als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen **** gefährliche Güter und zwar:
UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III, (D/E) ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung.
Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die A B Transporte GmbH in S, Adresse. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist der Beschwerdeführer Mag. A B.
Dieser in Rede stehende LKW wurde von GI E F einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel nach dem GGBG festgestellt.
Im Gegenstandsfall zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel, dass – wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellt – die Beförderungseinheit mit einem IBC (befüllt mit ca 50 Liter Restmenge in der nicht geprüften Verpackung von UN 1202 Dieselkraftstoff 3, III, (D/E)) beladen war und die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter den Punkten 1 bis 6 genannten Mängel vorhanden waren. Setzt man die Anwendbarkeit des ADR auf den Beförderungsfall voraus, so ist damit das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht.
Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf, dass auf die auf gegenständliche Beförderung die „Handwerkerbefreiung“ gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 lit c ADR Anwendung findet.
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
„1.1.3.1
Freistellungen im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
...
(c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß unter Abschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen das Freiwerden des Inhaltes verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung.“
Es besteht sohin eine Ausnahme für Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Hauptfähigkeit durchgeführt werden (unter bestimmten Mengengrenze), nicht aber für Beförderungen, die zur internen oder externen Versorgung durchgeführt werden. Es kann daher diese Ausnahme nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Lieferant oder ein Mitarbeiter des ausführenden Unternehmens die gefährlichen Güter dem dann die Arbeiten tatsächlich durchführenden Handwerker zur Baustelle zustellt oder, wenn die Zulieferung nicht zur einer Baustelle, sondern zB zum Unternehmenssitz erfolgt, damit die gefährlichen Güter dort beispielsweise zwischengelagert werden.
Im vorliegenden Fall hat der Transport von Dieselkraftstoff zur allfälligen Betankung seines Baggers auf der Deponie in der Nähe des **** in U gedient. C D ist im Unternehmen der A B Transporte GmbH als Baggerfahrer beschäftigt und hätte er am Tattag Humusarbeiten auf einer Baustelle der Firma B in U zu erledigen gehabt.
Er ist – wie er selbst angibt – damals von V kommend, wo er am Vortag bei der Firma W Baggerarbeiten durchgeführt hat, in Richtung U zu seinem Arbeitsplatz unterwegs gewesen. Auf dem Weg dorthin hat er in T in den **** noch etwas zu erledigen gehabt. Mithin ist er nicht direkt zu seiner Arbeitsstelle gefahren. Die Anhaltung ist beim X nach der Autobahnabfahrt in T erfolgt. Wäre er nicht zu den **** gefahren, wäre er über die Autobahn bis T Mitte und von dort nach U gefahren.
Diese Ausführungen des Lenkers C D decken sich mit jenen Angaben des Meldungslegers GI F, welcher im Wesentlichen ausführt, dass diese private Fahrt in die **** nicht im Einklang mit der Haupttätigkeit des Lenkers gemäß ADR steht.
Die Handwerkerbefreiung im Sinn des Unterabschnitts 1.1.3.1 lit c ADR kommt sohin im Gegenstandsfall nicht zum Tragen und finden die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes Anwendung.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im objektiver Hinsicht zu vertreten.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretungen nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei nicht Befolgung eines Gebotes dann ohne weiteres abzunehmen, wenn vom Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei den angelasteten Delikten steht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
In subjektiver Hinsicht führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme aus, dass er in seinem Unternehmen acht Lenker beschäftigt hat und jeder Lenker seine Strafe selbst bezahlen müsse, wenn er ein Fehlverhalten im Straßenverkehr setzt. Schulungen im Bereich des Gefahrgutbeförderungsgesetzes würden nicht benötigt werden, weil sein Unternehmen ja keine Gefahrguttransporte durchführe. Sollte sich ein Lenker in seinem Unternehmen mehrmals rechtswidrig im Straßenverkehr benehmen, würde er ihn zunächst ermahnen und bei weiteren Übertretungen würde der Lenker entlassen werden. Er sei davon überzeugt gewesen, dass der Lenker mit dem gegenständlichen Tank von der Handwerkerbefreiung Gebrauch machen dürfe und die Bestimmungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz deswegen keine Anwendung finden würden. Dass der Lenker C D nicht direkt zu seiner Arbeitsstelle gefahren sei, habe er nicht gewusst.
Hierzu wird der Beschwerdeführer auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A B Transporte GmbH gelegen wäre für ein wirksames Kontrollsystem zu sorgen. Mit seinen Ausführungen hat er aber kein wirksames Kontrollsystem darlegen können, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. So wäre er als Arbeitgeber verpflichtet gewesen sich über die Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer allfälligen Handwerkerbefreiung genauestens zu informieren.
Der Beschwerdeführer hat daher den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 37 Abs 2 Z 8 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs 1a oder § 23 Abs 2 oder § 25 Abs 1 oder § 32 Abs 1, 3 oder 4 befördert. Gemäß § 37 Abs 2 Z 8 lit a GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu Spruchpunkt 6. mit einer Geldstrafe mit Euro 750,00 bis Euro 50.000,00, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie I einstufen ist. Der Mangel des Nichtmitführens eines ordnungsmäßen Beförderungspapiers stellt ohne Zweifel einen Mangel dar, der gemäß § 15a GGBG in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.
Gemäß § 34 Abs 2 Z 8 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 1. bis 5. mit einer Geldstrafe von jeweils Euro 110,00 bis Euro 4.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit a oder b bis zu 6 Wochen betragen, wenn der Mangel gemäß den Kriterien des § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist. Die zu Spruchpunkt 1. bis 3. angeführten Mängel an den Versandstücken (fehlender Gefahrzettel, Fehlen der UN Nummer sowie Fehlen der Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe), zu Spruchpunkt 5. das ein Nichtmitführen eines Feuerlöschers sowie zu Spruchpunkt 4. mangelnde Kennzeichnung der Verpackung des gefährlichen Gutes (Fehlen des Verpackungscodes) stellen ohne Zweifel jeweils Mängel dar, welche gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie II einstufen sind.
Die Erstbehörde hat dem Beschwerdeführer das Fehlen der Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe, dass Fehlen der Gefahrzettel sowie das Fehlen der UN Nummern an den Versandstücken nicht als eine, sondern als drei Übertretungen angelastet. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007, Zl 2005/03/140, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1 Z 3 GGBG verantwortlich eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen zu wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist (vgl VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die Erstbehörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die in Spruchpunkt 1., 2. und 3. vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG nicht als drei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen.
Die gegenständlich vorgeworfenen drei Verwaltungsübertretungen, werden daher als eine zusammengefasst und wird über den Beschwerdeführer wie im Folgenden noch ausgeführt wird „lediglich“ eine Geldstrafe verhängt.
Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauesten eingehalten werden. Dabei spielen das Mitführen eines ordnungsgemäßen Beförderungspapiers, das Mitführen eines Feuerlöschers ebenso wie die richtige Kennzeichnung der Versandstücke und Verpackung eine zentrale Rolle.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (zu Spruchpunkt 6. Euro 750,00 bis Euro 50.000,00 und zu den Spruchpunkten 1. bis 5. Euro 110,00 bis Euro 4.000,00) ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 6. die Mindeststrafe verhängt wurde. Zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. wird über den Beschwerdeführer aus oben angeführten Gründen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00, welche der Höhe nach ebenso die Mindeststrafe darstellt, verhängt. Hinsichtlich Punkt 4. konnte die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von Euro 750,00 auf Euro 400,00 herabgesetzt werden, die verhängte zu Spruchpunkt 5. stellt ebenso die Mindestgeldstrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar. Die Verhängung der Geldstrafen in diesen Höhen sind schuld- und tatangemessen und auch bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (monatliches Einkommen ca 1.000,00 Privatentnahmen aus seinem Unternehmen, zwei Sorgepflichten für zwei studierende Kinder) nicht überhöht. Deren Verhängung war notwendig, um dem Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Martina Strele
(Richterin)
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