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LVwG-2014/25/3174-1•LVwG T LVwG-2014/25/3174-1
LVwG-2014/25/3174-1Landesverwaltungsgericht27.11.2014
Der Auftrag zur Behebung von Formgebrechen schriftlicher Anbringen ist eine Verfahrensanordnung im Sinn des § 63 Abs 2 AVG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde der Tischlerei Z GmbH, vertreten durch Herrn Z, Adresse, vom 02.10.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.09.2014, Zl ****, betreffend Antrag auf Änderung einer Betriebsanlage,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Spruchberichtigung:
Der vorliegende Antrag wird nicht „abgewiesen“, sondern „zurückgewiesen“.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schreiben vom 27.11.2012 beantragte die Tischlerei Z GmbH die Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung der Zweigstelle Tischlerei Z GmbH, Adresse, bei der Bezirkshauptmannschaft X.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.03.2013 wurde festgestellt, dass das eingereichte Projekt unzureichend und durch näher bestimmte Unterlagen zu ergänzen ist. Mit Schreiben vom 04.09.2013 wurde die Antragstellerin gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, diese Unterlagen bis 15.11.2013 nachzureichen. Mit Schreiben vom 23.10.2013 wurden einige Unterlagen übersandt. Im Aktenvermerk vom 14.01.2014 hielt der gewerbetechnische Amtssachverständige fest, dass das vorliegende Projekt hinsichtlich der Heizungsanlage ergänzungsbedürftig ist. Mit Schreiben vom 02.06.2014 forderte die Erstbehörde die Tischlerei Z GmbH auf, die noch fehlenden notwendigen Auskünfte bis zum 20.06.2014 zu erteilen.
Mit Schreiben vom 08.07.2014 erging die Aufforderung, die notwendigen Auskünfte bis spätestens 20.08.2014 zu erteilen, da ansonsten der Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werde.
Die daraufhin von der Antragstellerin übermittelten Unterlagen waren bereits aktenkundig, weshalb der gewerbetechnische Amtssachverständige keine fachliche Stellungnahme abgeben konnte, da seitens der Konsenswerberin auf die im Aktenvermerk vom 14.01.2014 beschriebene Projektsergänzung nicht eingegangen wurde.
Daraufhin erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, in welchem die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag der Tischlerei Z GmbH auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage „Tischlerwerkstatt“ gemäß § 81 Abs 1 iVm § 77 Abs 1 GewO 1994 abwies.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die Tischlerei Z GmbH darauf hinweist, dass am 30.09.2014 ein Gespräch mit dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen stattgefunden habe, um die offenen Punkte zu klären, da die Unterlagen bereits eingereicht worden seien. Es werde ersucht, den Antrag zu genehmigen, bis alle Punkte geklärt sind.
Das Landesgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen:
Der Abs 3 des § 13 AVG lautet wie folgt:
„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Unter Bezugnahme auf diese Rechtsgrundlage forderte die Bezirkshauptmannschaft X die Tischlerei Z GmbH auf, das Projekt im Sinn des Aktenvermerks des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 14.01.2014 bis spätestens 20.08.2014 zu ergänzen. Demnach wären betreffend der Heizungsanlage technische Unterlagen für die händische Beschickung vor allem hinsichtlich der Grenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung nachzureichen gewesen. Die daraufhin von der Konsenswerberin übermittelten Unterlagen waren solche, die sich bereits im Akt befunden haben und wurde auf die im Aktenvermerk vom 14.01.2014 festgehaltenen Fragen nicht eingegangen, sodass der Amtssachverständige keine gewerbetechnische Stellungnahme abgeben konnte.
Der Auftrag zur Behebung von Formgebrechen schriftlicher Anbringen ist eine Verfahrensanordnung im Sinn des § 63 Abs 2 AVG. Im Schreiben vom 08.07.2014 drohte die Erstbehörde der Antragstellerin an, den Antrag zurückzuweisen, falls dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen wird. Im gegenständlichen Fall wurde dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, weil die vom Sachverständigen für eine Beurteilung nötige Projektsergänzung nicht erstattet wurde. Nach § 13 Abs 3 AVG ist in so einem Fall das Anbringen zurückzuweisen, wobei es sich bei der Zurückweisung um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt.
Obwohl die Erstbehörde in ihrem Schreiben vom 08.07.2014 für den Fall der Nichtentsprechung des Verbesserungsauftrages korrekterweise eine Zurückweisung des Antrages angedroht hat, wurde von ihr im bekämpften Bescheid das Ansuchen abgewiesen. Da es sich dabei jedoch um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, war der Spruch dahingehend zu korrigieren, dass das Ansuchen zurückgewiesen wird.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alexander Hohenhorst
(Richter)
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